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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.161
Verfügung vom 16. Juni 2017
Rentenrevision; ganze Rente zu
Recht aufgehoben worden.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1971, arbeitete
bis Ende Juli 1997 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. Februar 1997) für den C____Service
als Küchenhilfe in der Salatküche (vgl. IV-Akte 1, S. 12 ff.; siehe auch
IV-Akte 3). Im März 1998 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1, S. 16 ff.). Im
August 1998 erfolgte die Scheidung von ihrem Ehemann. Der gemeinsame Sohn (D____,
geboren 1990) blieb bei ihr wohnhaft (vgl. IV-Akte 15, S. 3 ff.).
b) Die IV-Stelle Basel-Stadt holte im Rahmen des
Abklärungsverfahrens unter anderem bei der E____klinik das Gutachten vom 21. Dezember
1998 ein (vgl. IV-Akte 2). Mit Verfügung vom 13. Januar 2000 sprach sie der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab März 1998 eine ganze Rente (IV-Grad 100 %) zu
(vgl. IV-Akte 8). Die in den Jahren 2001, 2003 und 2008 durchgeführten
Revisionsverfahren zogen keine Änderung des Rentenanspruches der
Beschwerdeführerin nach sich (vgl. insb. die Mitteilungen vom 20. Juli 2001,
vom 29. Juli 2003 und vom 26. August 2008 (IV-Akten 13, 21 und 27). Im August
2009 wurde die Beschwerdeführerin Mutter von Zwillingen (vgl. IV-Akte 34, S. 1
ff.), wobei der eine Zwilling – bei diagnostizierter Trisomie 18 – bald nach
der Geburt verstarb (vgl. u.a. IV-Akte 41, S. 2). Im März 2010 nahm die
IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin
in Angriff (vgl. IV-Akte 40). Gestützt auf die eingeholten Unterlagen (vgl.
u.a. IV-Akte 41, S. 2 ff.) wurde in der Folge von einem unveränderten Rentenanspruch
ausgegangen (vgl. die Mitteilung vom 20. September 2010; IV-Akte 46).
c) Im Oktober 2013 leitete die IV-Stelle wiederum eine
Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl.
IV-Akte 48). Es wurden zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung
aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. med. F____, Innere Medizin
FMH, vom 9. Dezember 2013 und den Bericht von Prof. Dr. med. G____, Fachärztin
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 2014; IV-Akte 51 resp.
IV-Akte 52 sowie IV-Akte 54, S. 3 f.). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle
den H____ Kliniken einen Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin. Nach
Eingang des psychiatrischen Gutachtens vom 2. Februar 2016 (IV-Akte 65)
erfolgten Besprechungen mit der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine allfällige
Wiedereingliederung ins Erwerbsleben (vgl. insb. die Einträge im
Verfahrensprotokoll der IV-Stelle vom 19. April 2016 und vom 29. April
2016).
d) Mit Vorbescheid vom 14. November 2016 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige, die bislang gewährte
ganze Rente einzustellen (vgl. IV-Akte 88). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin
am 31. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 91). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle
am 16. Juni 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte
104).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 22. August
2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente
zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen
an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin
um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10.
Oktober 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. Dezember
2017 an ihrer Beschwerde fest. Sie beantragt unter anderem eine Amtliche
Erkundigung bei Dr. I____.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14.
Dezember 2017 wird auf die Einholung einer Amtlichen Erkundigung bei Dr. I____
verzichtet. Gleichzeitig wird die Beschwerdeführerin zur Einreichung des von
ihr in der Replik erwähnten Berichtes von Dr. I____ aufgefordert.
f) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 8.
Januar 2018 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
g) Am 15. Januar 2018 reicht die Beschwerdeführerin die Berichte
des J____spitals vom 2. Oktober 2017 und vom 17. Dezember 2017 ein.
III.
Am 14. Februar 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das Gutachten der H____ Kliniken vom 2. Februar 2016 sei davon auszugehen, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit in massgeblicher
Art und Weise verbessert habe und jetzt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Bei
dieser medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht die bislang gewährte ganze
Rente eingestellt (vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr
Gesundheitszustand habe sich keineswegs verbessert. Die Rentenaufhebung könne
daher nicht als richtig erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch
die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten die der Beschwerdeführerin bislang gewährte
ganze Rente aufgehoben hat.
3.
3.1.
3.1.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden
Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1).
3.1.2. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Liegt in
diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit
Hinweis).
3.2.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Im vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 13. Januar 2000
(IV-Akte 8) den Referenzzeitpunkt. Den Mitteilungen vom 20. Juli 2001, 29.
Juli 2003, 26. August 2008 und vom 20. September 2010 (IV-Akten 13, 21, 27
und 46) lagen keine hinreichend vertieften Abklärungen zugrunde.
4.
4.1.
Zur Prüfung der Frage, ob im massgebenden Vergleichszeitraum eine
relevante Änderung eingetreten ist, bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Es ist Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E.
4).
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen,
da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.
Der Verfügung vom 13. Januar 2000 (IV-Akte 8) lag in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten der E____klinik vom 21. Dezember
1998 (vgl. IV-Akte 2) zugrunde. In diesem wurden folgende Diagnosen
festgehalten: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode
ohne psychotische Symptome (ICD-10, F33.2) und Verdacht auf Agoraphobie
(ICD-10, F40.0). Des Weiteren war klargestellt worden, seit dem 7. Mai 1998
liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Patientin vor. Der Gesundheitszustand
sei besserungsfähig (vgl. S. 2 und S. 3 des Gutachtens).
4.4.
Die Weiterausrichtung der ganzen Rente in den darauffolgenden Jahren
basierte primär auf den Berichten von Dr. K____. Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin hatte im Bericht vom 12. Juni 2001 (IV-Akte 12) und im
Bericht vom 1. August 2008 (IV-Akte 27) festgehalten, der
Gesundheitszustand der Patientin sei gleich geblieben. Im Bericht vom 18. Mai 2010
(IV-Akte 41, S. 2 f.) hatte Dr. K____ ausgeführt, es liege eine schwere,
rezidivierende depressive Störung und ein Status nach mehreren Suizidversuchen
vor. Überdies bestehe eine infantile Persönlichkeitsstörung und eine schwierige
psychosoziale Situation. Seine Patientin sei weiterhin 100 % arbeitsunfähig.
4.5.
4.5.1. Der Rentenaufhebung liegt in medizinischer Hinsicht das
Gutachten der H____ Kliniken vom 2. Februar 2016 (IV-Akte 65) zugrunde. In
diesem wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung angeführt (vgl. S. 21 des
Gutachtens).
4.5.2. Erläuternd wurde festgehalten, die
Explorandin klage über Ängste in Bezug auf die Gesundheit ihres Sohnes und in
Bezug auf ihre eigene Gesundheit, ohne dass die Diagnosekriterien für eine Panikstörung
oder eine Agoraphobie erfüllt seien. Die Explorandin zeige kein
Vermeidungsverhalten. Sie sei gut sozial integriert. Sie beschreibe eine
gedrückte Stimmung, wirke aber während der Exploration jederzeit gut aufhellbar
und schwingungsfähig, sodass nicht von einer durchgängigen, die überwiegende
Zeit anhaltenden depressiven Stimmung auszugehen sei. Die Diagnosekriterien für
eine depressive Episode nach ICD-10 seien im Zeitpunkt der Exploration nicht
erfüllt gewesen, sodass man die Beschwerden unter einer Anpassungsstörung (Angst
und depressive Reaktion gemischt) sehen würde. Während der etwa dreistündigen
Exploration habe sich kein Anhalt für eine spezifische Persönlichkeitsstörung
gezeigt (vgl. S. 21 f. des Gutachtens).
4.5.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der
H____ Kliniken festgehalten, aus rein
psychiatrischer Sicht sei die Explorandin aufgrund der festgestellten Störung
in ihrer angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Ebenso wäre sie in
jeder einfachen Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aufgrund der depressiven Symptome und der Angstsymptomatik
im Rahmen der Anpassungsstörung. Die Explorandin sei dadurch vor allem in ihrer
Durchhalte- und Konzentrationsfähigkeit leicht eingeschränkt (vgl. S. 25 des
Gutachtens). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die 20%ige Minderung der
Arbeitsfähigkeit auch für die letzten Wochen und Monate anzunehmen. Da
diesbezüglich auch für die letzten Jahre keine eindeutigen Angaben vorlägen, habe
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung
Gültigkeit (vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.6.
4.6.1. Dieses Gutachten der H____ Kliniken erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1.
hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter hinreichend mit den relevanten (medizinischen)
Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Es ist daher davon auszugehen, dass
sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung
erheblich verbessert hat und sie jetzt wieder über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit
verfügt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 8
f. der Beschwerde) kann angesichts der von den H____ Kliniken erhobenen Befunde
nicht bloss von einer anderen Einschätzung des gleichen Sachverhaltes gesprochen
werden. Ergänzend kann hier auf die Stellungnahme des RAD vom 28. April 2017
(IV-Akte 101) verwiesen werden.
4.6.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Vorliegen einer
Depression könne in Anbetracht der Ergebnisse der testpsychiatrischen Verfahren
nicht verneint werden (vgl. S. 9 der Beschwerde), ist ihr entgegenzuhalten,
dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit primär die aufgrund des Explorationsgespräches
erhobenen psychopathologischen Befunde massgebend sind und nicht die Ergebnisse
allfälliger psychiatrischer Zusatzuntersuchungen, die zum Teil auf
Selbstbeurteilungsfragebogen beruhen. Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 3 der
Beschwerdeantwort) verwiesen werden. Für eine deutliche Besserung der psychischen
Situation spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass sich die
Beschwerdeführerin nie länger in psychiatrischer Behandlung begeben hat (vgl.
dazu auch S. 24 des Gutachtens der H____ Kliniken). Die gesamten Akten zeigen auf,
dass diverse psychosoziale Faktoren wie (früher) Eheprobleme, persönliche
Schwierigkeiten etc. vorliegen. Diese allein sind invaliditätsrechtlich aber unerheblich
(BGE 127 V 294, 299 E. 5a), selbst wenn solche Lebensschwierigkeiten oftmals
auch Gegenstand ärztlicher Betreuung sind. Massgebend sind ausschliesslich
medizinische Diagnosen mit Krankheitswert und mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit.
4.6.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf das Gutachten der H____
Kliniken könne nicht abgestellt werden, da es veraltet sei (vgl. S. 10 f. der
Beschwerde), ist ihr zu entgegnen, dass es keine Indizien für eine nach der
Begutachtung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. dazu BGE
131 V 242, 243 E. 2.1) eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation gibt. Einen Bericht des sie – gemäss eigenen Angaben – behandelnden
Arztes (Dr. I____) hat sie dem Gericht nicht zukommen lassen (vgl. dazu die
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Dezember 2017). Die von ihr am 15. Januar
2018 eingereichten Berichte des J____spitals vom 2. Oktober 2017 und vom 17.
Dezember 2017 sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der umfassenden gutachterlichen
Einschätzung der H____ Kliniken hervorzurufen.
4.7.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon
ausgeht, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im
relevanten Zeitraum massgeblich verbessert hat und sie jetzt wieder über eine
80%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. In Anbetracht dieser medizinischen Ausgangslage
ist die Aufhebung der Rente als korrekt zu erachten.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht
spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen –
ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Da der im Jahr 2018 erbrachte
anwaltliche Aufwand – gemessen am Gesamtaufwand – äusserst minim ist, lässt es
sich rechtfertigen, vorliegend den bis Ende 2017 massgebend gewesenen Mehrwertsteuersatz
von 8 % anzuwenden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: