Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL (REKTIFIKAT)

 

vom 19. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, lic. iur. R. Ley     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.162

Verfügung vom 20. Juli 2017

Beweiswert Gutachten


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer arbeitete von September 2001 bis Juli 2007 als Objektleiter für die [...] AG (IV-Akte 8 und 13.1 S. 14). Am 26. Februar 2006 stürzte er beim Schneeräumen auf einer Aussentreppe des [...] und erlitt eine Commotio cerebri sowie multiple Prellungen (IV-Akte 7.1 S. 11). Aufgrund eines Ulnaimpaktionssyndroms wurde er am 7. September 2006 am rechten Handgelenk operiert (IV-Akte 7.2 S. 8), Schmerzen an der Schulter wurden abgeklärt (IV-Akte 7.2 S. 6).

Am 13. Oktober 2006 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1).

Am 15. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer erneut am rechten Handgelenk operiert (Entfernung des Osteosynthesematerials, IV-Akte 21 S. 31).

Mit Verfügung vom 16. Mai 2008, IV-Akte 18) sprach die Suva dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallkausalen Beschwerden am rechten Handgelenk und der linken Schulter ab dem 1. Juni 2008 eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 18 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Der Entscheid wurde schliesslich vom Bundesgericht bestätigt (Einspracheentscheid vom 15. September 2008, IV-Akte 24; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2009, IV-Akte 31.2; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, IV-Akte 31.1).

Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte (IV-Akte 32 f.) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Januar 2011 mit, ihm von Februar bis Mai 2007 eine ganze Rente zuzusprechen (IV-Akte 35). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 15. Juli 2011 (IV-Akte 56) entsprechend dem Vorbescheid. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2012 (IV-Akte 72, IV.2011.155) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück zur Durchführung weiterer Abklärungen. Einerseits hatte das Gericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig war und damit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV mindestens bis Ende Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Erw. 3.4.1. des Urteils), andererseits wies es die IV-Stelle an zu prüfen, ob sich die unfallkausalen Beschwerden seit April 2008 erheblich verändert haben und ob etwas Unfallfremdes, insbesondere ein psychisches Leiden, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.

Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm für die Zeit von Februar 2007 bis Juni 2008 eine ganze Rente zuzusprechen. Danach bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 20 % kein Anspruch mehr auf eine Rente. Infolge der Einwände des Beschwerdeführers veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten. Darin kamen die Dres. med. C____ und D____ (Gutachten vom 13. März 2013 und 23. Februar 2014, IV-Akte 97 und 101) zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Akte 72 S 14). In einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auch aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig (IV-Akte 101 S. 57).

Im Vorbescheid vom 28. April 2014 (IV-Akte 104) hielt die IV-Stelle fest, dass gemäss Gutachten das Zustandsbild unverändert sei und wiederholte somit inhaltlich den Vorbescheid vom 18. Oktober 2012. Mit Einwand vom 27. Mai 2014 (IV-Akte 107 und 111) legte der Beschwerdeführer neue medizinische Berichte vor. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein Verlaufsgutachten.

Vom 12. bis 21. November 2014 (IV-Akte 146) war der Beschwerdeführer aufgrund einer Exazerbation eines chronischen lumbovertebralen Syndroms mit radikulärer Reizsymptomatik mit sensomotorischem Ausfall L5 rechts im [...] hospitalisiert.

Im Gutachten vom 26. Januar 2016 (IV-Akte 152) und vom 17. August 2016 (IV-Akte 160) kamen die Dres. med. C____ und D____ zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht eingeschränkt. In orthopädischer Hinsicht sei aufgrund der neuen medizinischen Abklärungen ersichtlich, dass die LWS in stärkerem Ausmass beeinträchtigt sei, als dies im vorangegangenen Gutachten der Fall gewesen sei. Ab Mai 2014 sei deshalb von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 24. März 2017 (IV-Akte 172) dazu Stellung. Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2017 (IV-Akte 174) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht, die entsprechende Verfügung erliess sie am 20. Juli 2017 (IV-Akte 178).

II.       

Am 2. September 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juli 2017 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2014. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Des Weiteren beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege.

Aufgrund der Beschwerde legte der Rechtsdienst der IV-Stelle am 26. September 2017 weitere Fragen dem RAD vor, die RAD-Arzt Dr. med. E____ am 29. September 2017 (IV-Akte 180) beantwortete.

Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 10. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. September 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

IV.     

Am 19. März 2018 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei auf das Verlaufsgutachten von Dr. med. C____ vom 29. Juli 2016 (IV-Akte 160) abzustellen. Dieses erfülle die formellen und materiellen Anforderungen. Er habe klar dargelegt, was sich in der Zwischenzeit am gesundheitlichen Zustand verändert habe und weshalb die LWS nun stärker beeinträchtigt sei, als zuvor angenommen. Seine Angaben seien äusserst differenziert und präzise (Beschwerde S. 9). Zusätzlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er vom RAD-Arzt nicht persönlich untersucht worden sei.

2.2.           Die IV-Stelle verweist auf ihre Vorlage an den RAD. Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, habe in der Stellungnahme vom 29. September 2017 festgehalten, dass bereits in den vorangegangenen MRT-Bildern aus dem Jahr 2006 und 2011 potentiell neurokompressive Veränderungen beschrieben worden seien. Diese korrelierten damals wie heute nicht mit Zeichen einer echten Radikulopathie. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung ein maladaptives Verhalten gezeigt.

2.3.           Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ ist nicht umstritten. Er diagnostizierte im Gutachten vom 26. Januar 2016 (IV-Akte 152) als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

3.                

3.1.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).

3.2.           Im rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 29. Juli 2016 (IV-Akte 160) diagnostizierte Dr. med. C____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierender irritativer Radikulopathie L5 rechts und ein persistierendes funktionelles Impingement der linken Schulter (S. 58f. des Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein chronisches zervikovertebrales und zervicocephales Schmerzsyndrom rechtsseitig, eine persistierende Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Handgelenks und eine anamnestisch bekannte Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzausweitung.

Der Beschwerdeführer habe ab Mai 2014 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht. Wegen einer Exazerbation eines chronischen lumbovertebralen Syndroms mit radikulärer Reizsymptomatik mit sensomotorischen Ausfall in den Dermatomen L5/S1 links habe er am 10. Mai 2014 im [...] behandelt werden müssen. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 23. Mai 2014 habe eine mediolinkslaterale Diskusextrusion LWK4/5 mit recessaler Kompression der Wurzel L5 links, eine mögliche Kompression der Wurzel L5 rechts bei breitbasiger Protrusion unter Belastung, eine mediane, eher linksbetonte subligamentäre Bandscheibenextrusion LWK1/2 ohne Wurzelaffektion gezeigt. Vom 12. bis 21. November 2014 habe der Beschwerdeführer wegen einer Exazerbation eines chronischen lumbovertebralen Syndroms mit radikulärer Reizsymptomatik mit sensomotorischem Ausfall L5 rechts erneut im [...] behandelt werden müssen. Das MRI vom 13. November 2014 habe eine breitbasige rechtsbetonte Diskusextrusion LWK4/5 mit recessaler Dorsalverlagerung der Wurzel L5 rechts, möglicherweise exazerbierend unter Belastung gezeigt. Dagegen sei die Extrusion links nicht mehr abgrenzbar gewesen. Zusammenfassend ergäben sich aus den neuesten Abklärungen im [...] Hinweise dafür, dass die LWS in stärkerem Ausmass beeinträchtigt sei, als dies aufgrund der rheumatologischen Begutachtung aus dem Jahr 2013/2014 aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe und dass sich diese Beeinträchtigung auch stärker als bisher angenommen worden sei, auf die Einsatzfähigkeit an einem Arbeitsplatz auswirke.

Bei der klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein maladaptives Schmerzverhaltensmuster gezeigt, was dazu geführt habe, dass jegliche Versuche, die Lendenwirbelsäule zu bewegen, mit einer prompten und zunehmenden Gegeninnervation der paravertebralen Muskulatur blockiert worden sei, schon bevor irgendwelche Schmerzen am Rücken wahrgenommen und dementsprechend beklagt haben werden können. Daher lasse sich nicht durch einen Stresstest der LWS überprüfen, ob eine residuelle irritative Radikulopathie mit dermatomaler Zuteilung der Beschwerden reproduzierbar sei. Demnach habe sich im Vergleich zur vorherigen rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2013 eine Exazerbation eines chronischen lumbovertebralen Syndroms mit radikulärer Reizsymptomatik mit passagerem sensomotorischem Ausfall linksseitig präsentiert, wobei das MRI eine mediolinkslaterale Diskusextrusion LWK4/5 mit recessaler Kompression der Wurzel L5 und eine mögliche Kompression der Wurzel L5 rechts bei breitbasiger Protrusion unter Belastung zur Darstellung gebracht habe. Im November 2014 sei eine weitere Exazerbation eines chronischen lumbovertebralen Syndroms mit radikulärer Reizsymptomatik mit passagerem sensomotorischen Ausfall L5, diesmal rechtsseitig aufgetreten, worauf ein MRI eine breitbasige rechtsbetonte Diskusextrusion LWK4/5 mit recessaler Dorsalverlagerung der Wurzel L5 rechts als entsprechendes organisches Korrelat für diese Beschwerden gezeigt habe. Weiterhin gegenwärtig sei eine Wurzelkompression L5 rechtsseitig durchaus wahrscheinlich, sodass eine intermittierende irritative Radikulopathie L5 auf der rechten Seite durchaus wahrscheinlich sei. Es handle sich hierbei im Bereich der Lendenwirbelsäule um eine eindeutige objektivierbare strukturelle Verschlechterung gegenüber der rheumatologischen Voruntersuchung des Jahres 2013 (S. 64 des Gutachtens). Anamnestisch habe der Beschwerdeführer seit Jahren konstante Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit brennendem Charakter beklagt, dazu das Auftreten von „Blockaden“, das heisst von Schmerzexazerbationen mit Unfähigkeit, den Rücken zu bewegen. Des Weiteren beklagte der Beschwerdeführer seit längerer Zeit alternierende Schmerzausstrahlungen, mal linksseitig, mal rechtsseitig, in die unteren Extremitäten.

Eine manifeste lumbale Radikulopathie bis zum Jahr 2013 habe anlässlich der letzten rheumatologischen Begutachtung nicht festgestellt werden können. Nun gebe es aber eindeutige anamnestische Angaben über eine Verschlechterung, auf Höhe des Segments LWK4/5 mit Entstehung von Wurzelaffektionen, mal linksseitig, mal rechtsseitig, die jeweils ein organisches Substrat gezeigt hätten. Aus diesem Grund sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Februar 2014 nicht mehr stabil geworden.

3.3.           Es ist zu beurteilen, ob die Einwände von RAD-Arzt Dr. med. E____ die Beurteilung vom Gutachter Dr. med. C____ in Zweifel zu ziehen vermögen.

3.4.           Zunächst ist zu bemerken, dass im Gegensatz zum RAD Dr. med. C____ zwei eingehende Untersuchungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung vornahm. Dabei führte er aus, dass der Beschwerdeführer ein maladaptives Verhalten gezeigt habe (siehe Gutachten S. 63), jedoch sprach er nicht von Aggravation. Letztere konnte auch Dr. med. D____ im psychiatrischen Gutachten vom 26. Januar 2016 (IV-Akte 152 S. 13) und vom 13. Mai 2013 (IV-Akte 97 S. 15) nicht feststellen, was er ausdrücklich festhielt. Wenngleich der Beschwerdeführer ein maladaptives Verhalten zeigte, so ist das Teil seiner Beschwerden und nicht mit Aggravation zu verwechseln. Es ist daher am Facharzt und Gutachter, diese Verhaltensweise einzuordnen und medizinisch anhand einer persönlichen Untersuchung unter Einbezug des bildgebenden Materials zu gewichten. Dies hat Dr. med. C____ getan.

3.5.           Einerseits konnte Dr. med. C____ anlässlich der Verlaufsbegutachtung keine Bewegungsprüfung vornehmen und somit keine radikulären und pseudoradikulären Ausfälle feststellen. Auf der anderen Seite hat sich Dr. med. C____ dennoch gewissenhaft einen Gesamteindruck der medizinischen und orthopädischen Situation verschafft. Bei den Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule hat er beschrieben, dass der Beschwerdeführer dort Schmerzen mit brennendem Charakter beklagt habe, dort immer wieder Blockaden aufgetreten seien und die Schmerzausstrahlungen alternierend seien. Der Gutachter hat die wiederkehrenden Schmerzexazerbationen, die einerseits mit Spitalaufenthalten dokumentiert sind und bei denen sich ein bildgebendes Korrelat findet, berücksichtigt. Bei Dr. med. C____ handelt es sich um einen erfahrenen und sorgfältig arbeitenden Gutachter. Der Schmerz wurde vom Beschwerdeführer sehr ausführlich beschrieben. Zwar leidet der Beschwerdeführer an einem Schmerzsyndrom, doch gleichzeitig stützt sich der Gutachter auf die erhobenen organischen Befunde. So habe der Beschwerdeführer die Schmerzen grossflächig im Bereich des lumbosakralen Übergangs lokalisiert, mit Schmerzausstrahlungen über die rechte Beckenregion nach dorsolateral bis zur Mitte der Wade lateralseits auf der rechten Seite. Der Gutachter berücksichtigte auch die alternierenden Schmerzausstrahlungen, die ebenfalls für eine organische Ursache der Beschwerden sprechen. Er diskutierte ausführlich alle kernspintomographischen Befunde seit dem Jahr 2006 (S. 64 f. des Gutachtens) und kam zum Schluss, dass eine manifeste Radikulopathie bis zum Jahr 2013 anlässlich der letzten rheumatologischen Begutachtung nicht habe festgestellt werden können. Im Verlaufsgutachten wies der Gutachter darauf hin, dass es eindeutige anamnestische Angaben über eine Verschlechterung auf Höhe der Segmente LWK4/5 mit Entstehung von Wurzelaffektationen, mal linksseitig, mal rechtsseitig, gebe, die jeweils ein organisches Korrelat zeigten. Aus diesem Grund sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Februar 2014 nicht mehr stabil (S. 65 des Gutachtens). Entscheidend ist damit, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers ein organisches Korrelat zeigen.

3.6.           Dr. med. E____ vertritt die Ansicht, die medizinische Situation zum Zeitpunkt des Verlaufsgutachtens unterscheide sich bei genauer Betrachtung nicht derart wesentlich von jener im Zeitpunkt der Erstbegutachtung. Trotz vergleichbarer subjektiver Beschwerden und vergleichbarer bildgebender Befunde habe Dr. med. C____ eine radikuläre Symptomatik im ersten Gutachten für weniger wahrscheinlich gehalten (IV-Akte 172 S. 3).

3.7.           Es ist daher das MRT vom 19. September 2013, das Grundlage für das erste Gutachten darstellt, mit dem MRI vom 23. Mai 2014 und dem MRT vom 13. November 2014 zu vergleichen.

3.8.           Im Gutachten vom 23. Februar 2014 (IV-Akte 101) beschreibt Dr. med. C____ das MRT vom 19. September 2013 (S. 45 des Gutachtens). Es gebe eine generalisierte hypointense Signalgebung der Bandscheibenfächer als Ausdruck der degenerativen Diskopathie, eine regelrechte Wirbelkörperhöhe und ein regelrechtes vorderes und hinteres Alignement. Eine pathologische ossäre Signalerhöung in den ödemsensitiven Sequenzen könne nicht nachgewiesen werden. LWK1/2 sei eine mediane paramediane linksseitige Diskushernie neu aufgetreten, ohne Nachweis einer Spinalkanalstenose oder Foraminalstenose, ohne Wurzelaffektion. Es bestehe der Verdacht auf eine beginnende Spondylarthrose in diesem Segment. Auf der Höhe LWK2/3 gebe es eine geringfügige breitbasige Diskusprotrusion, keine Spinalkanal-stenose, keine Foraminalstenose und keine Wurzelaffektion. Bei LWK3/4 sei eine medianbetonte Diskusprotrusion aufgetreten ohne Nachweis einer relevanten Spinalkanaleinengung, keine Foraminalstenose, aber leichte Spondylarthrose in diesem Segment. Auf der Höhe LWK4/5 gebe es eine breitbasige, rechtsbetonte Diskusprotrusion, wesentlich weniger deutlich ausgeprägt als in der Voruntersuchung, ohne Spinalkanalstenose und ohne Foraminalstenose. Eine sichere Wurzelaffektion könne in diesem Segment ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Auf der Höhe LWK5/SWK1 zeige sich eine mediane Diskushernie mit Kontakt zur ursprünglichen Wurzel S1 beidseits. Bei deutlicher hypertropher Spondylarthrose in diesem Segment sei das Neuroforamen L5 beidseits etwas enger. Eine zwingende Wurzelaffektion liege nicht vor.

3.9.           Demgegenüber beschreibt Dr. med. C____ das MRI der Wirbelsäule vom 23. Mai 2014 im Gutachten vom 29. Juli 2016 (IV-Akte 160) folgendermassen (S. 38 des Gutachtens, siehe auch IV-Akte 123 S. 8): Die Aufnahme zeige regelrechte hydrierte Bandscheibenfächer bis mit LWK2 von LWK2 bis SWK1, Bandscheibendehydratation Grad III und kongenitalen engen Spinalkanal lumbal. Auf LWK1/2 zeige sich eine nach kranial luxierte mediolinkslaterale Bandscheibenextrusion ohne Wurzelkompression. Die Neuroforamina seien frei dargestellt. Bei LWK3/4 gebe es einen Riss des Anulus fibrosus mit medianer Bandscheibenextrusion, keine Wurzelkompression. Auf der Höhe LWK4/5 zeige sich eine breitbasige Bandscheibenprotrusion mit Retrospondylose bei zusätzlicher mediolinkslateral nach kaudal luxierter Extrusion, recessale Kompression der Wurzel L5 links, mit Dorsalverlagerung der Wurzel L5 rechts und geringer akuter Osteochondrose rechts. Auf der Höhe LWK5/SWK1 gebe es eine breitbasige Bandscheibenprotrusion ohne Nachweis einer Wurzelaffektion und eine geringe akute Osteochondrose rechts und Riss des Anulus fibrosus median und ein bis 5 cm langer infrarenaler Aortenaneurysma (3.7 cm axial), ventral von LWK3/4.

3.10.        Das MRT vom 13. November 2014 (vgl. Gutachten S. 40) zeigte eine breitbasige rechtsbetonte Diskusextrusion LWK4/5 mit recessaler Dorsalverlagerung der Wurzel L5 rechts, subligamentäre Bandscheibenextrusion LWK1/2 unveränderten Ausmasses, eine neue Diskusextrusion LWK2/3 mit kaudalem Umschlag ohne neuroforaminaler oder recessaler Affektion und eine mediolinkslaterale Diskusextrusion LWK5/SWK1 gering progredient mit Kontakt zur Wurzel S1 links, keine Kompression.

3.11.        Die Aufnahmen vom 23. Mai 2014 zeigen, dass nunmehr eine Bandscheibendehydratation Grad III und ein enger Spinalkanal vorliegt. Am Segment LWK4/5 zeigt sich nun eine Kompression der Wurzel L5. Entscheidend ist aber nicht nur eine gewisse Verschlechterung der bildgebenden Befunde, sondern dass Dr. med. C____ seine im ersten Gutachten abgegebene Einschätzung revidierte. Denn für ihn sei die Einschränkung stärker als bisher angenommen (IV-Akte 160, S. 62). In seinem ersten Gutachten vom 23. Februar 2014 (IV-Akte 101) ging er denn auch davon aus, dass es kein eindeutiges unmittelbares organisches Korrelat gebe (S. 58 des Gutachtens). Im Gutachten vom 29. Juli 2016 ist er demgegenüber der Ansicht, dass eine manifeste lumbale Radikulopathie bis zum Jahr 2013 anlässlich der letzten rheumatologischen Begutachtung nicht habe festgestellt werden können. Nun gebe es aber eindeutige anamnestische Angaben über eine Verschlechterung auf Höhe des Segmentes LWK4/5 mit Entstehung von Wurzelaffektionen, mal linksseitig, mal rechtsseitig, die jeweils ein organisches Substrat zeigten (S. 65 des Gutachtens). Deshalb kam er zum Schluss, dass seit Mai 2014 der Zustand der Lendenwirbelsäule nicht genügend stabil sei, um ihm zu erlauben, eine eventuelle angepasste Tätigkeit zu verrichten.

3.12.        Die eingetretene Verschlechterung zeigte sich auch im Spitalaufenthalt vom 12. bis 21. November 2014 aufgrund von zunehmenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Hüfte im [...] (IV-Akte 136 S. 7). Dabei wurde eine Exazerbation eines chronischen lumbovertebralen Syndroms mit radikulärer Reizsymptomatik mit sensomotorischem Ausfall L5 rechts diagnostiziert. Das MRI vom 13. November 2014 zeigte eine breitbasige, rechtsbetonte Diskusextrusion LWK4/5 mit recessaler Dorsalverlagerung der Wurzel L5 rechts, subligamentärer Bandscheibenextrusion LWK1/2 unveränderten Ausmasses, neue Diskusextrusion LWK2/3 mit kaudalem Umschlag ohne neuroforaminale oder recessale Affektion. Eine mediolinkslaterale Diskusextrusion LKW5/SWK1 sei gering progredient mit Kontakt zur Wurzel S1 links, keine Kompression. Das MRI habe den Verdacht auf eine Stenose im Bereich von L5 mit einer recessalen dorsalen Verlegung der Wurzel bestätigt. Zudem habe sich eine Diskusextrusion im Bereich von LWK2/3 mit kaudalem Umschlag gezeigt, hier aber ohne neuroforaminale oder recessale Affektion. Während des stationären Aufenthaltes habe sich unter analgetischer Therapie und intensiver Physiotherapie die Schmerzsymptomatik deutlich gebessert.

3.13.        Im Weiteren bemängelt Dr. med. E____, dass eine radikuläre Symptomatik auch heute nicht bewiesen sei, denn klinisch liessen sich ausdrücklich keine radikulären oder pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in die unteren Extremitäten auslösen und der Beschwerdeführer habe auffällige Inkonsistenzen gezeigt, wie z.B. eine auffällige Gegeninnervation, so wie bereits in der vorausgegangenen Begutachtung.

3.14.        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2012, 8C_437/2012, E. 5.2 mit Hinweisen). Davon ist vorliegend aufgrund der Beurteilung von Dr. med. C____ auszugehen.

3.15.        In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Einschätzung von Dr. med. C____ nicht allein auf die Gegeninnervation abstellt, sondern er sich aufgrund der persönlichen Untersuchung, Aktenstudium und der Angaben des Beschwerdeführers einen Gesamteindruck verschaffen konnte und er sich auch mit den zahlreichen medizinischen Akten auseinandersetzt. Entscheidend ist, ob sich die genannten Schmerzen und Beschwerden mit den organisch erhobenen Befunden vereinbaren lassen. Dies liegt am Gutachter aufgrund einer persönlichen Untersuchung zu beurteilen. Dr. med. C____ hat in seinem zweiten Gutachten auch sehr genau zwischen den Beschwerden an der Lenden- und an der Brustwirbelsäule unterschieden, wobei er nur den Beschwerden an der Lendenwirbelsäule einen Charakter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkennt (vgl. S. 65 des Gutachtens). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die degenerativen Befunde ab LWK2 abwärts zahlreich und zum Teil massiv sind.

3.16.        Auf die Einschätzung von Dr. med. C____ kann abgestellt werden. Denn vorliegend ist die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgebend. Entscheidend ist allein, welcher Schweregrad den Beschwerden beizumessen ist und wie diese sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2012, 8C_607/2011, E. 7.3.1). Dies hat Dr. med. C____ einleuchtend in seinem rheumatologischen Gutachten dargelegt (IV-Akte 160 S. 62 ff.) und es kann diesen Ausführungen gefolgt werden.

3.17.        Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen Beweiswert zuerkennt, ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4. mit Hinweisen). Dies hat insbesondere auch im Hinblick darauf zu gelten, dass Dr. med. C____ den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat und sich einen umfassenden Eindruck des Beschwerdebilds machen konnte. Der RAD hingegen stützt seine Beurteilung lediglich auf die Akten. Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der IV-Stelle der Verwertbarkeit der rheumatologischen Expertise nicht entgegen. Darüber hinaus sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bei den zweifelsohne zusätzlich vorhandenen Schmerzsyndromen in der psychiatrischen Begutachtung eine Prüfung der Standardindikatoren unerlässlich gewesen wäre. Eine solche ist unterblieben. Somit ist in medizinischer-theoretischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit Mai 2014 auszugehen.

3.18.        Damit ist auf das Gutachten von Dr. med. C____ vom 29. Juli 2016 abzustellen.

 

4.                

4.1.           Die Beschwerde ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab August 2014 (Art. 88a Abs. 2 IVV) eine ganze Rente zuzusprechen.

4.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

4.3.           Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- als angemessen. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, entfällt ein entsprechender Zuschlag.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Juli 2017 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab August 2014 zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen).

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: