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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
(REKTIFIKAT)
vom 19.
März 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler,
lic. iur. R. Ley
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...] vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.162
Verfügung vom 20. Juli 2017
Beweiswert Gutachten
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete von September 2001 bis Juli 2007
als Objektleiter für die [...] AG (IV-Akte 8 und 13.1 S. 14). Am 26. Februar
2006 stürzte er beim Schneeräumen auf einer Aussentreppe des [...] und erlitt
eine Commotio cerebri sowie multiple Prellungen (IV-Akte 7.1 S. 11). Aufgrund
eines Ulnaimpaktionssyndroms wurde er am 7. September 2006 am rechten Handgelenk
operiert (IV-Akte 7.2 S. 8), Schmerzen an der Schulter wurden abgeklärt
(IV-Akte 7.2 S. 6).
Am 13. Oktober 2006 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (IV-Akte 1).
Am 15. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer erneut am rechten
Handgelenk operiert (Entfernung des Osteosynthesematerials, IV-Akte 21 S. 31).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2008, IV-Akte 18) sprach die Suva dem
Beschwerdeführer aufgrund der unfallkausalen Beschwerden am rechten Handgelenk
und der linken Schulter ab dem 1. Juni 2008 eine Rente auf der Basis einer
Erwerbseinbusse von 18 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu.
Der Entscheid wurde schliesslich vom Bundesgericht bestätigt
(Einspracheentscheid vom 15. September 2008, IV-Akte 24; Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2009, IV-Akte 31.2;
Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, IV-Akte 31.1).
Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte (IV-Akte 32 f.)
teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Januar 2011
mit, ihm von Februar bis Mai 2007 eine ganze Rente zuzusprechen (IV-Akte 35).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 15. Juli
2011 (IV-Akte 56) entsprechend dem Vorbescheid. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2012
(IV-Akte 72, IV.2011.155) gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück zur
Durchführung weiterer Abklärungen. Einerseits hatte das Gericht festgestellt,
dass der Beschwerdeführer bis März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig war und
damit gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV mindestens bis Ende Juni 2008 Anspruch auf
eine ganze Rente habe (Erw. 3.4.1. des Urteils), andererseits wies es die
IV-Stelle an zu prüfen, ob sich die unfallkausalen Beschwerden seit April 2008
erheblich verändert haben und ob etwas Unfallfremdes, insbesondere ein
psychisches Leiden, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.
Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer in Aussicht, ihm für die Zeit von Februar 2007 bis Juni 2008
eine ganze Rente zuzusprechen. Danach bestehe bei einem Invaliditätsgrad von
20 % kein Anspruch mehr auf eine Rente. Infolge der Einwände des Beschwerdeführers
veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten. Darin kamen die Dres.
med. C____ und D____ (Gutachten vom 13. März 2013 und 23. Februar 2014, IV-Akte
97 und 101) zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeits- und
Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Akte 72 S 14). In einer körperlich leichten
angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer auch aus rheumatologischer Sicht
voll arbeitsfähig (IV-Akte 101 S. 57).
Im Vorbescheid vom 28. April 2014 (IV-Akte 104) hielt die
IV-Stelle fest, dass gemäss Gutachten das Zustandsbild unverändert sei und
wiederholte somit inhaltlich den Vorbescheid vom 18. Oktober 2012. Mit Einwand
vom 27. Mai 2014 (IV-Akte 107 und 111) legte der Beschwerdeführer neue
medizinische Berichte vor. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein
Verlaufsgutachten.
Vom 12. bis 21. November 2014 (IV-Akte 146) war der Beschwerdeführer
aufgrund einer Exazerbation eines chronischen lumbovertebralen Syndroms mit
radikulärer Reizsymptomatik mit sensomotorischem Ausfall L5 rechts im [...]
hospitalisiert.
Im Gutachten vom 26. Januar 2016 (IV-Akte 152) und vom 17.
August 2016 (IV-Akte 160) kamen die Dres. med. C____ und D____ zum Schluss, die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht eingeschränkt. In orthopädischer
Hinsicht sei aufgrund der neuen medizinischen Abklärungen ersichtlich, dass die
LWS in stärkerem Ausmass beeinträchtigt sei, als dies im vorangegangenen
Gutachten der Fall gewesen sei. Ab Mai 2014 sei deshalb von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 24. März 2017 (IV-Akte 172) dazu
Stellung. Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2017 (IV-Akte 174) stellte die IV-Stelle
die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht, die entsprechende Verfügung
erliess sie am 20. Juli 2017 (IV-Akte 178).
II.
Am 2. September 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juli 2017 und die Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2014. Eventualiter seien weitere
medizinische Abklärungen vorzunehmen. Des Weiteren beantragte er die
unentgeltliche Rechtspflege.
Aufgrund der Beschwerde legte der Rechtsdienst der IV-Stelle am
26. September 2017 weitere Fragen dem RAD vor, die RAD-Arzt Dr. med. E____ am
29. September 2017 (IV-Akte 180) beantwortete.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. November
2017 auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 10. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. September 2017
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
IV.
Am 19. März 2018 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei auf das Verlaufsgutachten
von Dr. med. C____ vom 29. Juli 2016 (IV-Akte 160) abzustellen. Dieses erfülle
die formellen und materiellen Anforderungen. Er habe klar dargelegt, was sich
in der Zwischenzeit am gesundheitlichen Zustand verändert habe und weshalb die
LWS nun stärker beeinträchtigt sei, als zuvor angenommen. Seine Angaben seien
äusserst differenziert und präzise (Beschwerde S. 9). Zusätzlich macht der
Beschwerdeführer geltend, dass er vom RAD-Arzt nicht persönlich untersucht
worden sei.
2.2.
Die IV-Stelle verweist auf ihre Vorlage an den RAD. Dr. med. E____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, habe in der Stellungnahme vom 29. September 2017 festgehalten, dass
bereits in den vorangegangenen MRT-Bildern aus dem Jahr 2006 und 2011
potentiell neurokompressive Veränderungen beschrieben worden seien. Diese
korrelierten damals wie heute nicht mit Zeichen einer echten Radikulopathie. Zusätzlich
habe der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung ein maladaptives
Verhalten gezeigt.
2.3.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ ist nicht
umstritten. Er diagnostizierte im Gutachten vom 26. Januar 2016 (IV-Akte 152)
als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
3.
3.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.).
Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
3.2.
Im rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 29. Juli 2016 (IV-Akte
160) diagnostizierte Dr. med. C____, Facharzt für Innere Medizin und
Rheumatologie FMH, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
intermittierender irritativer Radikulopathie L5 rechts und ein persistierendes
funktionelles Impingement der linken Schulter (S. 58f. des Gutachtens). Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein chronisches zervikovertebrales und
zervicocephales Schmerzsyndrom rechtsseitig, eine persistierende
Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Handgelenks und eine anamnestisch bekannte
Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzausweitung.
Der Beschwerdeführer habe ab Mai 2014 eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes geltend gemacht. Wegen einer Exazerbation eines
chronischen lumbovertebralen Syndroms mit radikulärer Reizsymptomatik mit
sensomotorischen Ausfall in den Dermatomen L5/S1 links habe er am 10. Mai 2014
im [...] behandelt werden müssen. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 23. Mai 2014
habe eine mediolinkslaterale Diskusextrusion LWK4/5 mit recessaler Kompression
der Wurzel L5 links, eine mögliche Kompression der Wurzel L5 rechts bei
breitbasiger Protrusion unter Belastung, eine mediane, eher linksbetonte
subligamentäre Bandscheibenextrusion LWK1/2 ohne Wurzelaffektion gezeigt. Vom
12. bis 21. November 2014 habe der Beschwerdeführer wegen einer Exazerbation
eines chronischen lumbovertebralen Syndroms mit radikulärer Reizsymptomatik mit
sensomotorischem Ausfall L5 rechts erneut im [...] behandelt werden müssen. Das
MRI vom 13. November 2014 habe eine breitbasige rechtsbetonte Diskusextrusion
LWK4/5 mit recessaler Dorsalverlagerung der Wurzel L5 rechts, möglicherweise
exazerbierend unter Belastung gezeigt. Dagegen sei die Extrusion links nicht
mehr abgrenzbar gewesen. Zusammenfassend ergäben sich aus den neuesten
Abklärungen im [...] Hinweise dafür, dass die LWS in stärkerem Ausmass
beeinträchtigt sei, als dies aufgrund der rheumatologischen Begutachtung aus
dem Jahr 2013/2014 aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe und dass sich
diese Beeinträchtigung auch stärker als bisher angenommen worden sei, auf die
Einsatzfähigkeit an einem Arbeitsplatz auswirke.
Bei der klinischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein
maladaptives Schmerzverhaltensmuster gezeigt, was dazu geführt habe, dass
jegliche Versuche, die Lendenwirbelsäule zu bewegen, mit einer prompten und
zunehmenden Gegeninnervation der paravertebralen Muskulatur blockiert worden
sei, schon bevor irgendwelche Schmerzen am Rücken wahrgenommen und
dementsprechend beklagt haben werden können. Daher lasse sich nicht durch einen
Stresstest der LWS überprüfen, ob eine residuelle irritative Radikulopathie mit
dermatomaler Zuteilung der Beschwerden reproduzierbar sei. Demnach habe sich im
Vergleich zur vorherigen rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2013 eine
Exazerbation eines chronischen lumbovertebralen Syndroms mit radikulärer
Reizsymptomatik mit passagerem sensomotorischem Ausfall linksseitig
präsentiert, wobei das MRI eine mediolinkslaterale Diskusextrusion LWK4/5 mit
recessaler Kompression der Wurzel L5 und eine mögliche Kompression der Wurzel
L5 rechts bei breitbasiger Protrusion unter Belastung zur Darstellung gebracht
habe. Im November 2014 sei eine weitere Exazerbation eines chronischen
lumbovertebralen Syndroms mit radikulärer Reizsymptomatik mit passagerem
sensomotorischen Ausfall L5, diesmal rechtsseitig aufgetreten, worauf ein MRI
eine breitbasige rechtsbetonte Diskusextrusion LWK4/5 mit recessaler Dorsalverlagerung
der Wurzel L5 rechts als entsprechendes organisches Korrelat für diese
Beschwerden gezeigt habe. Weiterhin gegenwärtig sei eine Wurzelkompression L5
rechtsseitig durchaus wahrscheinlich, sodass eine intermittierende irritative
Radikulopathie L5 auf der rechten Seite durchaus wahrscheinlich sei. Es handle
sich hierbei im Bereich der Lendenwirbelsäule um eine eindeutige objektivierbare
strukturelle Verschlechterung gegenüber der rheumatologischen Voruntersuchung
des Jahres 2013 (S. 64 des Gutachtens). Anamnestisch habe der Beschwerdeführer
seit Jahren konstante Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit brennendem
Charakter beklagt, dazu das Auftreten von „Blockaden“, das heisst von Schmerzexazerbationen
mit Unfähigkeit, den Rücken zu bewegen. Des Weiteren beklagte der
Beschwerdeführer seit längerer Zeit alternierende Schmerzausstrahlungen, mal
linksseitig, mal rechtsseitig, in die unteren Extremitäten.
Eine manifeste lumbale Radikulopathie bis zum Jahr 2013 habe
anlässlich der letzten rheumatologischen Begutachtung nicht festgestellt werden
können. Nun gebe es aber eindeutige anamnestische Angaben über eine
Verschlechterung, auf Höhe des Segments LWK4/5 mit Entstehung von Wurzelaffektionen,
mal linksseitig, mal rechtsseitig, die jeweils ein organisches Substrat gezeigt
hätten. Aus diesem Grund sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
Februar 2014 nicht mehr stabil geworden.
3.3.
Es ist zu beurteilen, ob die Einwände von RAD-Arzt Dr. med. E____
die Beurteilung vom Gutachter Dr. med. C____ in Zweifel zu ziehen vermögen.
3.4.
Zunächst ist zu bemerken, dass im Gegensatz zum RAD Dr. med. C____
zwei eingehende Untersuchungen des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung
vornahm. Dabei führte er aus, dass der Beschwerdeführer ein maladaptives
Verhalten gezeigt habe (siehe Gutachten S. 63), jedoch sprach er nicht von
Aggravation. Letztere konnte auch Dr. med. D____ im psychiatrischen Gutachten
vom 26. Januar 2016 (IV-Akte 152 S. 13) und vom 13. Mai 2013 (IV-Akte 97 S. 15)
nicht feststellen, was er ausdrücklich festhielt. Wenngleich der
Beschwerdeführer ein maladaptives Verhalten zeigte, so ist das Teil seiner
Beschwerden und nicht mit Aggravation zu verwechseln. Es ist daher am Facharzt
und Gutachter, diese Verhaltensweise einzuordnen und medizinisch anhand einer
persönlichen Untersuchung unter Einbezug des bildgebenden Materials zu gewichten.
Dies hat Dr. med. C____ getan.
3.5.
Einerseits konnte Dr. med. C____ anlässlich der Verlaufsbegutachtung
keine Bewegungsprüfung vornehmen und somit keine radikulären und pseudoradikulären
Ausfälle feststellen. Auf der anderen Seite hat sich Dr. med. C____ dennoch gewissenhaft
einen Gesamteindruck der medizinischen und orthopädischen Situation verschafft.
Bei den Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule hat er beschrieben, dass der
Beschwerdeführer dort Schmerzen mit brennendem Charakter beklagt habe, dort
immer wieder Blockaden aufgetreten seien und die Schmerzausstrahlungen alternierend
seien. Der Gutachter hat die wiederkehrenden Schmerzexazerbationen, die
einerseits mit Spitalaufenthalten dokumentiert sind und bei denen sich ein
bildgebendes Korrelat findet, berücksichtigt. Bei Dr. med. C____ handelt es
sich um einen erfahrenen und sorgfältig arbeitenden Gutachter. Der Schmerz
wurde vom Beschwerdeführer sehr ausführlich beschrieben. Zwar leidet der
Beschwerdeführer an einem Schmerzsyndrom, doch gleichzeitig stützt sich der
Gutachter auf die erhobenen organischen Befunde. So habe der Beschwerdeführer
die Schmerzen grossflächig im Bereich des lumbosakralen Übergangs lokalisiert,
mit Schmerzausstrahlungen über die rechte Beckenregion nach dorsolateral bis
zur Mitte der Wade lateralseits auf der rechten Seite. Der Gutachter
berücksichtigte auch die alternierenden Schmerzausstrahlungen, die ebenfalls
für eine organische Ursache der Beschwerden sprechen. Er diskutierte
ausführlich alle kernspintomographischen Befunde seit dem Jahr 2006 (S.
64 f. des Gutachtens) und kam zum Schluss, dass eine manifeste
Radikulopathie bis zum Jahr 2013 anlässlich der letzten rheumatologischen Begutachtung
nicht habe festgestellt werden können. Im Verlaufsgutachten wies der Gutachter
darauf hin, dass es eindeutige anamnestische Angaben über eine Verschlechterung
auf Höhe der Segmente LWK4/5 mit Entstehung von Wurzelaffektationen, mal
linksseitig, mal rechtsseitig, gebe, die jeweils ein organisches Korrelat
zeigten. Aus diesem Grund sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
Februar 2014 nicht mehr stabil (S. 65 des Gutachtens). Entscheidend ist damit,
dass die Schmerzen des Beschwerdeführers ein organisches Korrelat zeigen.
3.6.
Dr. med. E____ vertritt die Ansicht, die medizinische Situation zum
Zeitpunkt des Verlaufsgutachtens unterscheide sich bei genauer Betrachtung
nicht derart wesentlich von jener im Zeitpunkt der Erstbegutachtung. Trotz
vergleichbarer subjektiver Beschwerden und vergleichbarer bildgebender Befunde
habe Dr. med. C____ eine radikuläre Symptomatik im ersten Gutachten für weniger
wahrscheinlich gehalten (IV-Akte 172 S. 3).
3.7.
Es ist daher das MRT vom 19. September 2013, das Grundlage für das
erste Gutachten darstellt, mit dem MRI vom 23. Mai 2014 und dem MRT vom 13.
November 2014 zu vergleichen.
3.8.
Im Gutachten vom 23. Februar 2014 (IV-Akte 101) beschreibt Dr. med. C____
das MRT vom 19. September 2013 (S. 45 des Gutachtens). Es gebe eine generalisierte
hypointense Signalgebung der Bandscheibenfächer als Ausdruck der degenerativen
Diskopathie, eine regelrechte Wirbelkörperhöhe und ein regelrechtes vorderes
und hinteres Alignement. Eine pathologische ossäre Signalerhöung in den
ödemsensitiven Sequenzen könne nicht nachgewiesen werden. LWK1/2 sei eine
mediane paramediane linksseitige Diskushernie neu aufgetreten, ohne Nachweis einer
Spinalkanalstenose oder Foraminalstenose, ohne Wurzelaffektion. Es bestehe der
Verdacht auf eine beginnende Spondylarthrose in diesem Segment. Auf der Höhe
LWK2/3 gebe es eine geringfügige breitbasige Diskusprotrusion, keine Spinalkanal-stenose,
keine Foraminalstenose und keine Wurzelaffektion. Bei LWK3/4 sei eine medianbetonte
Diskusprotrusion aufgetreten ohne Nachweis einer relevanten Spinalkanaleinengung,
keine Foraminalstenose, aber leichte Spondylarthrose in diesem Segment. Auf der
Höhe LWK4/5 gebe es eine breitbasige, rechtsbetonte Diskusprotrusion,
wesentlich weniger deutlich ausgeprägt als in der Voruntersuchung, ohne
Spinalkanalstenose und ohne Foraminalstenose. Eine sichere Wurzelaffektion
könne in diesem Segment ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Auf der Höhe
LWK5/SWK1 zeige sich eine mediane Diskushernie mit Kontakt zur ursprünglichen
Wurzel S1 beidseits. Bei deutlicher hypertropher Spondylarthrose in diesem Segment
sei das Neuroforamen L5 beidseits etwas enger. Eine zwingende Wurzelaffektion
liege nicht vor.
3.9.
Demgegenüber beschreibt Dr. med. C____ das MRI der Wirbelsäule vom
23. Mai 2014 im Gutachten vom 29. Juli 2016 (IV-Akte 160) folgendermassen (S.
38 des Gutachtens, siehe auch IV-Akte 123 S. 8): Die Aufnahme zeige regelrechte
hydrierte Bandscheibenfächer bis mit LWK2 von LWK2 bis SWK1,
Bandscheibendehydratation Grad III und kongenitalen engen Spinalkanal lumbal.
Auf LWK1/2 zeige sich eine nach kranial luxierte mediolinkslaterale
Bandscheibenextrusion ohne Wurzelkompression. Die Neuroforamina seien frei
dargestellt. Bei LWK3/4 gebe es einen Riss des Anulus fibrosus mit medianer
Bandscheibenextrusion, keine Wurzelkompression. Auf der Höhe LWK4/5 zeige sich
eine breitbasige Bandscheibenprotrusion mit Retrospondylose bei zusätzlicher
mediolinkslateral nach kaudal luxierter Extrusion, recessale Kompression der
Wurzel L5 links, mit Dorsalverlagerung der Wurzel L5 rechts und geringer akuter
Osteochondrose rechts. Auf der Höhe LWK5/SWK1 gebe es eine breitbasige
Bandscheibenprotrusion ohne Nachweis einer Wurzelaffektion und eine geringe
akute Osteochondrose rechts und Riss des Anulus fibrosus median und ein bis 5
cm langer infrarenaler Aortenaneurysma (3.7 cm axial), ventral von LWK3/4.
3.10.
Das MRT vom 13. November 2014 (vgl. Gutachten S. 40) zeigte eine
breitbasige rechtsbetonte Diskusextrusion LWK4/5 mit recessaler
Dorsalverlagerung der Wurzel L5 rechts, subligamentäre Bandscheibenextrusion
LWK1/2 unveränderten Ausmasses, eine neue Diskusextrusion LWK2/3 mit kaudalem
Umschlag ohne neuroforaminaler oder recessaler Affektion und eine
mediolinkslaterale Diskusextrusion LWK5/SWK1 gering progredient mit Kontakt zur
Wurzel S1 links, keine Kompression.
3.11.
Die Aufnahmen vom 23. Mai 2014 zeigen, dass nunmehr eine Bandscheibendehydratation
Grad III und ein enger Spinalkanal vorliegt. Am Segment LWK4/5 zeigt sich nun
eine Kompression der Wurzel L5. Entscheidend ist aber nicht nur eine gewisse
Verschlechterung der bildgebenden Befunde, sondern dass Dr. med. C____ seine im
ersten Gutachten abgegebene Einschätzung revidierte. Denn für ihn sei die
Einschränkung stärker als bisher angenommen (IV-Akte 160, S. 62). In seinem ersten
Gutachten vom 23. Februar 2014 (IV-Akte 101) ging er denn auch davon aus, dass es
kein eindeutiges unmittelbares organisches Korrelat gebe (S. 58 des Gutachtens).
Im Gutachten vom 29. Juli 2016 ist er demgegenüber der Ansicht, dass eine
manifeste lumbale Radikulopathie bis zum Jahr 2013 anlässlich der letzten rheumatologischen
Begutachtung nicht habe festgestellt werden können. Nun gebe es aber eindeutige
anamnestische Angaben über eine Verschlechterung auf Höhe des Segmentes LWK4/5
mit Entstehung von Wurzelaffektionen, mal linksseitig, mal rechtsseitig, die
jeweils ein organisches Substrat zeigten (S. 65 des Gutachtens). Deshalb kam er
zum Schluss, dass seit Mai 2014 der Zustand der Lendenwirbelsäule nicht
genügend stabil sei, um ihm zu erlauben, eine eventuelle angepasste Tätigkeit
zu verrichten.
3.12.
Die eingetretene Verschlechterung zeigte sich auch im
Spitalaufenthalt vom 12. bis 21. November 2014 aufgrund von zunehmenden
Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Hüfte im [...] (IV-Akte 136 S.
7). Dabei wurde eine Exazerbation eines chronischen lumbovertebralen Syndroms
mit radikulärer Reizsymptomatik mit sensomotorischem Ausfall L5 rechts
diagnostiziert. Das MRI vom 13. November 2014 zeigte eine breitbasige,
rechtsbetonte Diskusextrusion LWK4/5 mit recessaler Dorsalverlagerung der
Wurzel L5 rechts, subligamentärer Bandscheibenextrusion LWK1/2 unveränderten
Ausmasses, neue Diskusextrusion LWK2/3 mit kaudalem Umschlag ohne
neuroforaminale oder recessale Affektion. Eine mediolinkslaterale
Diskusextrusion LKW5/SWK1 sei gering progredient mit Kontakt zur Wurzel S1
links, keine Kompression. Das MRI habe den Verdacht auf eine Stenose im Bereich
von L5 mit einer recessalen dorsalen Verlegung der Wurzel bestätigt. Zudem habe
sich eine Diskusextrusion im Bereich von LWK2/3 mit kaudalem Umschlag gezeigt,
hier aber ohne neuroforaminale oder recessale Affektion. Während des
stationären Aufenthaltes habe sich unter analgetischer Therapie und intensiver
Physiotherapie die Schmerzsymptomatik deutlich gebessert.
3.13.
Im Weiteren bemängelt Dr. med. E____, dass eine radikuläre
Symptomatik auch heute nicht bewiesen sei, denn klinisch liessen sich
ausdrücklich keine radikulären oder pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in
die unteren Extremitäten auslösen und der Beschwerdeführer habe auffällige
Inkonsistenzen gezeigt, wie z.B. eine auffällige Gegeninnervation, so wie
bereits in der vorausgegangenen Begutachtung.
3.14.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss eine anspruchserhebliche
Änderung des Gesundheitszustandes auch gegeben sein kann, wenn sich ein Leiden
in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2012,
8C_437/2012, E. 5.2 mit Hinweisen). Davon ist vorliegend aufgrund der
Beurteilung von Dr. med. C____ auszugehen.
3.15.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Einschätzung
von Dr. med. C____ nicht allein auf die Gegeninnervation abstellt, sondern er
sich aufgrund der persönlichen Untersuchung, Aktenstudium und der Angaben des Beschwerdeführers
einen Gesamteindruck verschaffen konnte und er sich auch mit den zahlreichen
medizinischen Akten auseinandersetzt. Entscheidend ist, ob sich die genannten
Schmerzen und Beschwerden mit den organisch erhobenen Befunden vereinbaren
lassen. Dies liegt am Gutachter aufgrund einer persönlichen Untersuchung zu
beurteilen. Dr. med. C____ hat in seinem zweiten Gutachten auch sehr genau
zwischen den Beschwerden an der Lenden- und an der Brustwirbelsäule unterschieden,
wobei er nur den Beschwerden an der Lendenwirbelsäule einen Charakter mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkennt (vgl. S. 65 des Gutachtens). Ausserdem
ist zu berücksichtigen, dass die degenerativen Befunde ab LWK2 abwärts
zahlreich und zum Teil massiv sind.
3.16.
Auf die Einschätzung von Dr. med. C____ kann abgestellt werden. Denn
vorliegend ist die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgebend.
Entscheidend ist allein, welcher Schweregrad den Beschwerden beizumessen ist
und wie diese sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 16. März 2012, 8C_607/2011, E. 7.3.1). Dies hat Dr. med.
C____ einleuchtend in seinem rheumatologischen Gutachten dargelegt (IV-Akte 160
S. 62 ff.) und es kann diesen Ausführungen gefolgt werden.
3.17.
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen Beweiswert zuerkennt, ist doch zu betonen, dass
ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder
einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag
gegebenen Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4. mit Hinweisen). Dies hat
insbesondere auch im Hinblick darauf zu gelten, dass Dr. med. C____ den
Beschwerdeführer persönlich untersucht hat und sich einen umfassenden Eindruck
des Beschwerdebilds machen konnte. Der RAD hingegen stützt seine Beurteilung
lediglich auf die Akten. Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der
IV-Stelle der Verwertbarkeit der rheumatologischen Expertise nicht entgegen. Darüber
hinaus sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. An dieser Stelle
ist darauf hinzuweisen, dass bei den zweifelsohne zusätzlich vorhandenen
Schmerzsyndromen in der psychiatrischen Begutachtung eine Prüfung der
Standardindikatoren unerlässlich gewesen wäre. Eine solche ist unterblieben. Somit
ist in medizinischer-theoretischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit Mai 2014
auszugehen.
3.18.
Damit ist auf das Gutachten von Dr. med. C____ vom 29. Juli 2016
abzustellen.
4.
4.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab August
2014 (Art. 88a Abs. 2 IVV) eine ganze Rente zuzusprechen.
4.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
4.3.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht,
bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu
betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- als
angemessen. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben
nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, entfällt ein entsprechender Zuschlag.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 20. Juli 2017 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine ganze
Invalidenrente ab August 2014 zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl.
Auslagen).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: