|

|
Sozialversicherungsgericht
|
Urteil
der Präsidentin
vom 5. März 2018
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____ [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.164
Verfügung vom 26. Juni 2017
Eintreten auf Neuanmeldung;
glaubhaft Machen einer Verschlechterung
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1958 geborene Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 14. Juli
2006 unter dem Hinweis auf einen eingeklemmten Nerv im linken Oberschenkel,
Muskelschwund am rechten Bein vom Knie bis zur Ferse, Rückenbeschwerden,
Migräne, hohen Blutdruck sowie rasenden Puls zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Die
Haushaltsabklärung vom 14. Januar 2008 (IV-Akte 25) ergab eine Einschränkung
von 9 % bei einer Aufteilung in Haushalt von 20 % und Erwerbstätigkeit
80 %. Im von der IV-Stelle bei der [...] eingeholten interdisziplinären
Gutachten (IV-Akte 35) vom 25. November 2008 wurde eine leichte depressive
Episode ICD-10 F32.0, eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4
kombiniert mit einer dissoziativen Bewegungsstörung ICD-10 F44.4, akzentuierte
Persönlichkeitszüge vom selbstunsicheren zwanghaften Typ ICD-10 Z73.1 und eine
anamnestisch intermittierende Ischialgie bei kleiner foraminaler Discushernie
L4/5 links sowie Discusprotrusion L5/S1 mit Anulusriss (MR LWS vom 17.11.2005)
diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf und auch
in einem leichten, körperlich nicht belastenden Beruf von 30% ermittelt. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom
28. Juli 2010 mitgeteilt, dass bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
ermittelten Invaliditätsgrad von 19% kein Rentenanspruch bestehe (IV-Akte 45).
Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. August 2010 (IV-Akte 46) ist das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit einzelrichterlichem Urteil vom 23. September 2010 nicht
eingetreten (IV-Akte 51).
1.2.
Am 4. Oktober 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum
Leistungsbezug bei der IV-Stelle Basel-Stadt an (IV-Akte 57). Nachdem diese mit
Vorbescheid vom 4. Juli 2012 angekündigt hatte, sie werde auf das
Leistungsbegehren nicht eintreten, holte sie nach Eingang von weiteren medizinischen
Unterlagen eine Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) ein (IV-Akte
69). Die Haushaltsabklärung vom 20. Dezember 2013 (IV-Akte 88) ergab eine
Einschränkung im Haushalt von 7% bei einer Aufteilung zu 20% in Haushalt und zu
80% Erwerbstätigkeit. Ferner gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten
nach dem Zufallsprinzip in Auftrag (IV-Akte 93). Im Gutachten des [...] vom 18.
Juli 2014 (IV-Akte 99) diagnostizierten die Ärzte eine Tendopathie des
Schulterrotatorensystems rechts mit wahrscheinlichem subacromialem Impingement,
eine plantare Insertions-Enthesopathie/Fasciitis plantaris links, eine Meralgia
paraesthetica links und eine einfache Migräne ohne Aura. Ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit seien eine leichte depressive Episode bei rezidivierender
depressiver Störung (F33.0) bei selbstunsicherer, asthener Persönlichkeitsakzentuierung
(Z73) mit Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und
psychischen Faktoren (F45.41) und ein fibromyalgiformes Schmerzsyndrom der
oberen Extremitäten- und Rumpfpartie. In einer leidensadaptierten Tätigkeit
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 85 %. Gestützt auf das Gutachten und
nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme vom 9. September 2014
(IV-Akte 103), einer RAD-Beurteilung vom 16. September 2014 (IV-Akte 104) und
nach einer IV-internen Besprechung vom 21. Oktober 2014 (IV-Akte 105) stellte
die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. November 2014 bei einem in Anwendung der
gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 1% die Abweisung
des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-Akte 106). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(IV-Akten 107, 110, 114, 116) erliess die IV-Stelle am 19. März 2015 (IV-Akte
120) eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
abweisenden Entscheid fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2016 (IV-Akte 139) ab. Dabei
liess es die Frage offen, nach welcher Berechnungsmethode der IV-Grad zu
ermitteln war.
1.3.
Im Schreiben vom 28. April 2016 (IV-Akte 140) liess die
Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgrund
eines Schlafapnoesyndroms geltend machen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)
nahm am 9. November 2016 (IV-Akte 148) zu den neuen Arztberichten Stellung. Mit
Vorbescheid vom 6. Dezember 2016 (IV-Akte 149) stellte die IV-Stelle in
Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten.
1.4.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 (IV-Akte 163) trat die IV-Stelle auf
das Leistungsbegehren nicht ein und lehnte den Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung ab.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin erhebt am 4. September 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Verfügung vom 26.
Juni 2017 aufzuheben und auf das Leistungsgesuch einzutreten sowie die
unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.
2.2.
In der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Oktober 2017 wird
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20).
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident
einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
3.3.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit –
da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 28. April 2016 (IV-Akte 140)
neuerlich bei der IV-Stelle an und reichte auf Aufforderung der IV-Stelle
mehrere Arztberichte ein (IV-Akte 143). Sie macht geltend, dass mit dem neu
diagnostizierten Schlafapnoesyndrom eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
eingetreten sei. Dieses habe nämlich eine Verschlechterung ihrer psychischen
Situation zur Folge. Zudem gebe es noch keine Berichte über Behandelbarkeit und
Prognose des Schlafapnoesyndroms. Die IV-Stelle habe den Gesundheitszustand
nicht ausreichend abgeklärt und die Beschwerdeführerin sei zu begutachten.
4.2.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass es sich lediglich um ein
leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom handle. Ein solches verursache
in aller Regel keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin habe schon anlässlich der Begutachtung vom 16. Juni 2014
über Ein- und Durchschlafstörungen berichtet, sodass davon auszugehen sei, dass
diese im Gutachten bereits mitberücksichtigt worden seien. Zudem sei ein
leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom ohne Weiteres behandelbar, selbst wenn
eine CPAP-Intoleranz vorliege.
4.3.
Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung
um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision
nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71 E. 3.1). Danach wird eine Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich
der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands
(BGE 141 V 9 E. 2, 134 V 131 E. 3 und 130 V 343 E. 3.5 mit
Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371
E. 2b). Zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist
die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.4.
Eine neue Anmeldung zum Rentenbezug nach vorangegangener Anspruchsverneinung
wird laut Art. 87 Abs. 3 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2
dieser Norm erfüllt sind. Danach ist im neuen Rentengesuch glaubhaft zu machen,
dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Gelingt dies nicht, so wird auf das
Gesuch nicht eingetreten. Erst wenn eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft
gemacht worden ist, trifft die Verwaltung die Pflicht, auf das neue
Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
umfassend zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009
E. 2.2).
4.5.
Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die
Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen,
wie sich der seinerzeit beurteilte Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht
verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung dieser
Eintretensvoraussetzung über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich
berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit
zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe
Anforderungen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b, 262 E. 3; Urteil 9C_286/2009 vom
28. Mai 2009 E. 2.2.1).
4.6.
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen
an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des
geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden
kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die
geltend gemachten Umstände als gegeben erweisen (Urteil 8C_531/2014 vom 10.
Juni 2014 E. 4.1.3.).
4.7.
In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle
Ansatzpunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs
allenfalls rechtfertigen.
5.
5.1.
Im Zeitraum ab der ursprünglichen Verfügung im März 2015 und der
hier angefochtenen Verfügung vom Juni 2017 hat die IV-Stelle die Rente nicht
überprüft. Vor der Verfügung vom März 2015 hatte die IV-Stelle ein
polydisziplinäres Gutachten veranlasst und erwerbliche Abklärungen
durchgeführt. Folglich stecken die Zeitpunkte des Erlasses der Verfügung vom März
2015 und der nunmehr angefochtenen Verfügung (2017) den Prüfungsrahmen ab.
5.2.
Dr. med. C____, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte mit
Bericht vom 25. September 2015 (IV-Akte 143 S. 6) ein leichtgradiges
obstruktives Schlafapnoesyndrom wegen vermehrter Tageshypersomnolenz. Seinem
Bericht vom 2. Februar 2016 (IV-Akte 143 S. 5) ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin die vorgeschlagene C-PAP Beatmung aufgrund der Masken nicht
verträgt. Die Beschwerdeführerin wurde an das D____ verwiesen, wo Dr. med. E____
am 29. Februar 2016 (IV-Akte 143) ebenfalls ein leichtgradiges OSAS mit
C-PAP-Intoleranz diagnostizierte. Er veranlasste zur weitergehenden Abklärung
eine nächtliche Polygraphie mit Manometrie und eine medikamentös induzierte
Schlafvideoendoskopie zur Topodiagnostik. Diese wurde am 23. März 2016 (IV-Akte
143 S. 3) durchgeführt. Dr. med. E____ empfahl daraufhin eine Versorgung
mittels Unterkieferprotrusionsschiene. Alternativ dazu sei auch ein operatives
Vorgehen mit Tonsillektomie und Expansionspharyngoplastik denkbar. Auch eine
Rückenlageverhinderungstherapie könne Besserung bringen.
5.3.
Dr. med. C____ erörtert im Bericht vom 10. Mai 2016, dass es für die
Behandlung des obstruktiven Schlafapnoesyndrom vier Optionen gebe. Die C-PAP Beatmung
werde nicht toleriert. Eine Unterkieferprotrusionsschiene komme für sie aus
finanziellen Gründen nicht in Betracht, da diese nicht kassenpflichtig sei.
Übrig bleibe die Option einer Operation mit Tonsillektomie und
Expansions-Pharyngoplastik, in 50 % sei eine Besserung zu erwarten.
Aktuell ziehe die Beschwerdeführerin die Option einer Operation nicht in Betracht.
5.4.
Zusätzlich diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für
Gastroenterologie FMH, eine leichte Cardiainsuffizienz mit leichtgradiger
gastroösophagealer Refluxkrankheit bei Helicobacter pylori Gastritis und schlug
eine Helicobacter pylori Eradikationsbehandlung vor.
5.5.
RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in
seiner Stellungnahme vom 9. November 2016 (IV-Akte 148) fest, dass lediglich
ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden sei.
Ein solches verursache in der Regel keine wesentliche Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit. Für diese Problematik gebe es ausreichende
Behandlungsmöglichkeit, die Optionen seien noch nicht ausreichend ausgeschöpft
worden.
5.6.
Die Beschwerdeführerin hat die Behandlung mit den C-PAP-Masken nicht
toleriert. Damit fällt diese Behandlungsoption für sie weg und es kann auch
nachvollzogen werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht einer Operation
unterziehen möchte, die nur eine Verbesserung in 50 % der Fälle bringt.
Dr. med. E____ erwähnte jedoch auch eine Rückenlageverhinderungstherapie, und
schliesslich bleibt die Versorgung mittels einer Unterkieferprotrusionsschiene.
Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich einer solchen Therapie zu
unterziehen, auch wenn es für sie finanziell schwierig ist.
5.7.
Dem RAD-Arzt ist beizupflichten, wenn er darauf hinweist, dass es
sich lediglich um eine leichtgradige Schlafapnoe handelt. Im Urteil des
hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2016 wird weiterhin auf die
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Gutachtens vom 25. November 2008 abgestellt
(Arbeitsunfähigkeit von 30 %, vgl. Erw. 4.4.) und nicht auf die
Beurteilung des Gutachtens vom 18. Juli 2014, wonach eine 15 %ige
Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es ist daher davon auszugehen, dass das neu hinzugekommene
Schlafapnoesyndrom in der angenommenen 30 %igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ausreichende Berücksichtigung findet. Schlafprobleme waren ausserdem
bereits im Jahr 2011 bekannt, damals wurden sie jedoch im Rahmen eines
anstrengungsabhängigen Asthma bronchiale interpretiert (vgl. Bericht des Dr.
med. C____ vom 11. Februar 2011, IV-Akte 143). Des Weiteren ist eine Verschlechterung
des psychischen Gesundheitszustandes aufgrund der neu hinzugekommenen
Schlafapnoe nicht dokumentiert. Die leichte Cardiainsuffizienz (vgl. oben Erw.
5.4.) hat keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge, und ohnehin ist sie behandelbar. Damit
sind die neu angeführten Diagnosen nicht geeignet, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen.
5.8.
Es wurde nicht glaubhaft aufgezeigt, dass die angegebene Änderung
des Gesundheitszustandes ein Ausmass erreicht, das Auswirkungen auf die
Beurteilung des Rentenanspruches haben könnte. Die beiden neu angeführten Diagnosen
geben nicht ausreichend Anlass für weitere Abklärungen durch die IV-Stelle und
damit zum Eintreten auf die Neuanmeldung.
6.
6.1.
Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
6.3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten
wettzuschlagen.
6.4.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin ist
ihrem Rechtsvertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen (IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf
die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich des
anwaltlichen Aufwandes von einem eher einfacheren Fall auszugehen. Insgesamt
lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘500.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: