Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 5. März 2018

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch B____ [...]

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.164

Verfügung vom 26. Juni 2017

Eintreten auf Neuanmeldung; glaubhaft Machen einer Verschlechterung

 

 


Erwägungen

1.                

1.1.           Die 1958 geborene Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 14. Juli 2006 unter dem Hinweis auf einen eingeklemmten Nerv im linken Oberschenkel, Muskelschwund am rechten Bein vom Knie bis zur Ferse, Rückenbeschwerden, Migräne, hohen Blutdruck sowie rasenden Puls zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Die Haushaltsabklärung vom 14. Januar 2008 (IV-Akte 25) ergab eine Einschränkung von 9 % bei einer Aufteilung in Haushalt von 20 % und Erwerbstätigkeit 80 %. Im von der IV-Stelle bei der [...] eingeholten interdisziplinären Gutachten (IV-Akte 35) vom 25. November 2008 wurde eine leichte depressive Episode ICD-10 F32.0, eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4 kombiniert mit einer dissoziativen Bewegungsstörung ICD-10 F44.4, akzentuierte Persönlichkeitszüge vom selbstunsicheren zwanghaften Typ ICD-10 Z73.1 und eine anamnestisch intermittierende Ischialgie bei kleiner foraminaler Discushernie L4/5 links sowie Discusprotrusion L5/S1 mit Anulusriss (MR LWS vom 17.11.2005) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf und auch in einem leichten, körperlich nicht belastenden Beruf von 30% ermittelt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juli 2010 mitgeteilt, dass bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 19% kein Rentenanspruch bestehe (IV-Akte 45). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. August 2010 (IV-Akte 46) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit einzelrichterlichem Urteil vom 23. September 2010 nicht eingetreten (IV-Akte 51).

1.2.           Am 4. Oktober 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Basel-Stadt an (IV-Akte 57). Nachdem diese mit Vorbescheid vom 4. Juli 2012 angekündigt hatte, sie werde auf das Leistungsbegehren nicht eintreten, holte sie nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen eine Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) ein (IV-Akte 69). Die Haushaltsabklärung vom 20. Dezember 2013 (IV-Akte 88) ergab eine Einschränkung im Haushalt von 7% bei einer Aufteilung zu 20% in Haushalt und zu 80% Erwerbstätigkeit. Ferner gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip in Auftrag (IV-Akte 93). Im Gutachten des [...] vom 18. Juli 2014 (IV-Akte 99) diagnostizierten die Ärzte eine Tendopathie des Schulterrotatorensystems rechts mit wahrscheinlichem subacromialem Impingement, eine plantare Insertions-Enthesopathie/Fasciitis plantaris links, eine Meralgia paraesthetica links und eine einfache Migräne ohne Aura. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine leichte depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (F33.0) bei selbstunsicherer, asthener Persönlichkeitsakzentuierung (Z73) mit Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und ein fibromyalgiformes Schmerzsyndrom der oberen Extremitäten- und Rumpfpartie. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 85 %. Gestützt auf das Gutachten und nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme vom 9. September 2014 (IV-Akte 103), einer RAD-Beurteilung vom 16. September 2014 (IV-Akte 104) und nach einer IV-internen Besprechung vom 21. Oktober 2014 (IV-Akte 105) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. November 2014 bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 1% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-Akte 106). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 107, 110, 114, 116) erliess die IV-Stelle am 19. März 2015 (IV-Akte 120) eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2016 (IV-Akte 139) ab. Dabei liess es die Frage offen, nach welcher Berechnungsmethode der IV-Grad zu ermitteln war.

1.3.           Im Schreiben vom 28. April 2016 (IV-Akte 140) liess die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aufgrund eines Schlafapnoesyndroms geltend machen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 9. November 2016 (IV-Akte 148) zu den neuen Arztberichten Stellung. Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2016 (IV-Akte 149) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten.

1.4.           Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 (IV-Akte 163) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein und lehnte den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ab.

2.                

2.1.           Die Beschwerdeführerin erhebt am 4. September 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Verfügung vom 26. Juni 2017 aufzuheben und auf das Leistungsgesuch einzutreten sowie die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren.

2.2.           In der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.           Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Oktober 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

 

3.                

3.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.           Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

3.3.           Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

4.                

4.1.           Die Beschwerdeführerin meldete sich am 28. April 2016 (IV-Akte 140) neuerlich bei der IV-Stelle an und reichte auf Aufforderung der IV-Stelle mehrere Arztberichte ein (IV-Akte 143). Sie macht geltend, dass mit dem neu diagnostizierten Schlafapnoesyndrom eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dieses habe nämlich eine Verschlechterung ihrer psychischen Situation zur Folge. Zudem gebe es noch keine Berichte über Behandelbarkeit und Prognose des Schlafapnoesyndroms. Die IV-Stelle habe den Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt und die Beschwerdeführerin sei zu begutachten.

4.2.           Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass es sich lediglich um ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom handle. Ein solches verursache in aller Regel keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe schon anlässlich der Begutachtung vom 16. Juni 2014 über Ein- und Durchschlafstörungen berichtet, sodass davon auszugehen sei, dass diese im Gutachten bereits mitberücksichtigt worden seien. Zudem sei ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom ohne Weiteres behandelbar, selbst wenn eine CPAP-Intoleranz vorliege.

4.3.           Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71 E. 3.1). Danach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9 E. 2, 134 V 131 E. 3 und 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b). Zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

4.4.           Eine neue Anmeldung zum Rentenbezug nach vorangegangener Anspruchsverneinung wird laut Art. 87 Abs. 3 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Norm erfüllt sind. Danach ist im neuen Rentengesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Gelingt dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Erst wenn eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht worden ist, trifft die Verwaltung die Pflicht, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2).

4.5.           Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie sich der seinerzeit beurteilte Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung dieser Eintretensvoraussetzung über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b, 262 E. 3; Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.1).

4.6.           Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als gegeben erweisen (Urteil 8C_531/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3.).

4.7.           In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen.

5.                

5.1.           Im Zeitraum ab der ursprünglichen Verfügung im März 2015 und der hier angefochtenen Verfügung vom Juni 2017 hat die IV-Stelle die Rente nicht überprüft. Vor der Verfügung vom März 2015 hatte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst und erwerbliche Abklärungen durchgeführt. Folglich stecken die Zeitpunkte des Erlasses der Verfügung vom März 2015 und der nunmehr angefochtenen Verfügung (2017) den Prüfungsrahmen ab.

5.2.           Dr. med. C____, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 25. September 2015 (IV-Akte 143 S. 6) ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom wegen vermehrter Tageshypersomnolenz. Seinem Bericht vom 2. Februar 2016 (IV-Akte 143 S. 5) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die vorgeschlagene C-PAP Beatmung aufgrund der Masken nicht verträgt. Die Beschwerdeführerin wurde an das D____ verwiesen, wo Dr. med. E____ am 29. Februar 2016 (IV-Akte 143) ebenfalls ein leichtgradiges OSAS mit C-PAP-Intoleranz diagnostizierte. Er veranlasste zur weitergehenden Abklärung eine nächtliche Polygraphie mit Manometrie und eine medikamentös induzierte Schlafvideoendoskopie zur Topodiagnostik. Diese wurde am 23. März 2016 (IV-Akte 143 S. 3) durchgeführt. Dr. med. E____ empfahl daraufhin eine Versorgung mittels Unterkieferprotrusionsschiene. Alternativ dazu sei auch ein operatives Vorgehen mit Tonsillektomie und Expansionspharyngoplastik denkbar. Auch eine Rückenlageverhinderungstherapie könne Besserung bringen.

5.3.           Dr. med. C____ erörtert im Bericht vom 10. Mai 2016, dass es für die Behandlung des obstruktiven Schlafapnoesyndrom vier Optionen gebe. Die C-PAP Beatmung werde nicht toleriert. Eine Unterkieferprotrusionsschiene komme für sie aus finanziellen Gründen nicht in Betracht, da diese nicht kassenpflichtig sei. Übrig bleibe die Option einer Operation mit Tonsillektomie und Expansions-Pharyngoplastik, in 50 % sei eine Besserung zu erwarten. Aktuell ziehe die Beschwerdeführerin die Option einer Operation nicht in Betracht.

5.4.           Zusätzlich diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für Gastroenterologie FMH, eine leichte Cardiainsuffizienz mit leichtgradiger gastroösophagealer Refluxkrankheit bei Helicobacter pylori Gastritis und schlug eine Helicobacter pylori Eradikationsbehandlung vor.

5.5.           RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. November 2016 (IV-Akte 148) fest, dass lediglich ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden sei. Ein solches verursache in der Regel keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Für diese Problematik gebe es ausreichende Behandlungsmöglichkeit, die Optionen seien noch nicht ausreichend ausgeschöpft worden.

5.6.           Die Beschwerdeführerin hat die Behandlung mit den C-PAP-Masken nicht toleriert. Damit fällt diese Behandlungsoption für sie weg und es kann auch nachvollzogen werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht einer Operation unterziehen möchte, die nur eine Verbesserung in 50 % der Fälle bringt. Dr. med. E____ erwähnte jedoch auch eine Rückenlageverhinderungstherapie, und schliesslich bleibt die Versorgung mittels einer Unterkieferprotrusionsschiene. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich einer solchen Therapie zu unterziehen, auch wenn es für sie finanziell schwierig ist.  

5.7.           Dem RAD-Arzt ist beizupflichten, wenn er darauf hinweist, dass es sich lediglich um eine leichtgradige Schlafapnoe handelt. Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Januar 2016 wird weiterhin auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Gutachtens vom 25. November 2008 abgestellt (Arbeitsunfähigkeit von 30 %, vgl. Erw. 4.4.) und nicht auf die Beurteilung des Gutachtens vom 18. Juli 2014, wonach eine 15 %ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es ist daher davon auszugehen, dass das neu hinzugekommene Schlafapnoesyndrom in der angenommenen 30 %igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausreichende Berücksichtigung findet. Schlafprobleme waren ausserdem bereits im Jahr 2011 bekannt, damals wurden sie jedoch im Rahmen eines anstrengungsabhängigen Asthma bronchiale interpretiert (vgl. Bericht des Dr. med. C____ vom 11. Februar 2011, IV-Akte 143). Des Weiteren ist eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aufgrund der neu hinzugekommenen Schlafapnoe nicht dokumentiert. Die leichte Cardiainsuffizienz (vgl. oben Erw. 5.4.) hat keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge, und ohnehin ist sie behandelbar. Damit sind die neu angeführten Diagnosen nicht geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

5.8.           Es wurde nicht glaubhaft aufgezeigt, dass die angegebene Änderung des Gesundheitszustandes ein Ausmass erreicht, das Auswirkungen auf die Beurteilung des Rentenanspruches haben könnte. Die beiden neu angeführten Diagnosen geben nicht ausreichend Anlass für weitere Abklärungen durch die IV-Stelle und damit zum Eintreten auf die Neuanmeldung.

 

 

6.                

6.1.           Die Beschwerde ist darum abzuweisen.

6.2.           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

6.3.           Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

6.4.           Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin ist ihrem Rechtsvertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen (IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich des anwaltlichen Aufwandes von einem eher einfacheren Fall auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: