Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.166

Verfügung vom 3. Juli 2017

Abweichen des RAD vom polydisziplinären Gutachten

 


 

 

 

 

 

 

Tatsachen

I.         

a)            Der 1972 geborene Beschwerdeführer lebt seit 1989 in der Schweiz. Zuletzt arbeitete er von Januar 1992 bis April 2012 als Küchenhilfe im Restaurant [...]. Am 24. April 2014 meldete er sich unter Angaben eines seit Sommer 2013 bestehenden Leberschadens bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Anmeldung für Erwachsene vom 24. April 2014, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Diese leitete daraufhin Abklärungen ein.

b)            Mit Mitteilung vom 13. Februar 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zu (IV-Akte 34). In der Folge absolvierte er vom 18. Februar 2015 bis zum 30. August 2015 ein Belastbarkeitstraining (vgl. z.B. den Abschlussbericht von Juni 2015, IV-Akte 56, und den definitiven Bericht vom 21. August 2015, IV-Akte 73). Während dieser Zeit erhielt er ein Taggeld der IV (Verfügungen vom 16. März 2015 und vom 8. Juni 2015, IV-Akten 48 und 58). Im Anschluss daran wurde ihm ein externes Coaching zugesprochen (Mitteilung vom 19. August 2015, IV-Akte 70). Mit Mitteilung vom 6. Oktober 2015 (IV-Akte 76) schloss die Beschwerdegegnerin die Integrationsmassnahmen ab.

c)            Auf Anraten des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht von Dr. C____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, vom 30. November 2015, IV-Akte 81, S. 5) gab die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Neuropsychologie in Auftrag. Über SuisseMED@P wurde die Begutachtung der MEDAS D____ zugeteilt (vgl. E-Mail vom 12. Januar 2016, IV-Akte 86). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit noch zu maximal 30% arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei ihm jedoch eine 80%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Gutachten vom 20. Juli 2016, IV-Akte 94, S. 16 f.).

Der RAD-Arzt Dr. C____ befand das Gutachten grundsätzlich für nachvollziehbar, regte jedoch bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit eine Rückfrage an die Gutachter an (Aktennotiz von Dr. C____ vom 29. Juli 2016, IV-Akte 97). Diese erfolgte mit Schreiben vom 2. August 2018 (IV-Akte 98) und wurde vom Chefarzt der MEDAS D____ in einem Schreiben vom 9. August 2016 beantwortet (IV-Akte 99). Daraufhin empfahl Dr. C____, für die Zeit bis zur Begutachtung, als bis Februar 2016, auf die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte sowie auf die Berichte der Eingliederungsmassnahmen abzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2016 könne gemäss dem Gutachten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Bericht vom 16. August 2016, IV-Akte 100).

d)            Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2016 (IV-Akte 102) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich mit, sie gedenke, ihm ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Rente, ab dem 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. November 2015 noch eine halbe Rente zuzusprechen. Ab dem 1. Mai 2016 habe er bei einem Invaliditätsgrad von 20% keinen Rentenanspruch mehr. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2016 Einwand (IV-Akte 103). Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihrem Vorbescheid fest.

II.       

e)            Mit Beschwerde vom 6. September 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung vom 3. Juli 2017, zugestellt am 7. Juli 2017, sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer „vom 1. Oktober 2014 bis 31. Juli 2015 eine ganze Rente, vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2015 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2015 eine unbefristete halbe Rente auszurichten.“ In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht auf die Ergebnisse des Belastbarkeitstrainings abgestellt werden könne, beantragt der Beschwerdeführer eine neue, von Amtes wegen anzuordnende polydisziplinäre Begutachtung mit denselben Disziplinen, welche bereits im Gutachten der MEDAS D____ vom 20. Juli 2016 beurteilt wurden.

f)             Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

g)            Mit Replik vom 15. Januar 2018 und Duplik vom 15. Februar 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

 

 

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. März 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der MEDAS D____ vom 20. Juli 2016 (IV-Akte 94), sowie auf verschiedene Berichte des RAD (vgl. IV-Akten 97, 100 und 106) eine abgestufte und befristete Invalidenrente zu. Sie macht geltend, dass dem Beschwerdeführer ab Februar 2016 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20%, weshalb der Beschwerdeführer ‑ nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist von drei Monaten ‑ ab Mai 2016 keinen Rentenanspruch mehr habe.

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es könne nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der MEDAS D____ abgestellt werden. Wie das Belastbarkeitstraining gezeigt habe, sei er in einer leidensadaptierten Tätigkeit lediglich zu 50% arbeitsfähig. Dies gelte nach wie vor. Deshalb habe er ab dem 1. August 2015 einen unbefristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

2.3.           Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erst per 1. November 2015 auf eine halbe Rente gekürzt hat. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen darauf abstützt, dass die Beschwerdegegnerin den IV-Grad ab dem 1. August 2015 neu berechnet hat und keine Reduktion der zugesprochenen Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2015 beantragen wollte. Als nicht umstritten anzusehen ist daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2014 bis zum 31. Juli 2015 und auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2015 bis zum 31. Oktober 2015. Auch, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2016 einen Rentenanspruch hat, ist nicht umstritten.

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Mai 2016 hinaus einen Anspruch auf eine halbe Rente der Beschwerdegegnerin hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207 E. 4.1 S. 211 f. und BGE 109 V 125 E. 4a, S. 126). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

3.3.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 17, 20 E. 2b).

4.                

4.1.           Für die umstrittene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2016 stellte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie und Neuropsychologie) der MEDAS D____ vom 20. Juli 2016 (IV-Akte 94) ab. Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen (a.a.O., S. 16):

 

 

 

 

 

 

 

 

Darüber hinaus hielten sie verschiedene, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht relevante Nebenbefunde fest.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schätzten die Gutachter, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit maximal 30% arbeitsfähig sei. Sie wiesen darauf hin, dass vor allem die rheumatologischen Befunde limitierend wirkten. Bezogen auf eine Verweistätigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in einer körperlichen Schwerarbeit, für längerdauernde, ausgesprochen schulterbelastende Arbeiten mit dem rechten Arm, besonders an oder kranial der Schulterhorizontalen, für ausschliesslich stehende oder gehende oder solche in ausgesprochen rückenbelastenden Arbeitspositionen in häufig vorgeneigter oder abgedrehter Körperhaltung sowie Stellen mit Alkoholkontakt 0% betrage. Körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten seien dem Beschwerdeführer unter Beachtung der eben genannten Einschränkungen zu 80% zumutbar. Betreffend den mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit erklärten sie, die Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates, aber auch diejenigen aus hepatologischer und psychiatrischer Sicht (absolute Alkoholabstinenz an einem Arbeitsplatz ohne Kontakt mit Alkohol) seien seit Oktober 2013 begründbar (IV-Akte 94, S. 16 f.).

Auf die vom RAD-Arzt Dr. C____ veranlasste Rückfrage (vgl. RAD-Aktennotiz vom 29. Juli 2016, IV-Akte 97, und Schreiben an die MEDAS D____ vom 2. August 2016, IV-Akte 98) zum Arbeitsunfähigkeitsverlauf, machten die Gutachter in einer ergänzenden Stellungnahme vom 9. August 2016 (IV-Akte 99) weitere Ausführungen. Sie wiesen im Wesentlichen darauf hin, dass die retrograde Einschätzung von Arbeitsfähigkeiten oft mit teils erheblichen Unsicherheiten verbunden sei. Im Weiteren führten sie aus, dass sie den Verlauf retrograd nicht exakter rekonstruieren könnten, als sie dies im Gutachten getan hätten.

4.2.           Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS D____ vom 20. Juli 2016 ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitige Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten entspricht somit den formalen Voraussetzungen und ist daher grundsätzlich beweistauglich (E. 3.3.). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Zugleich folgte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung der vom Gutachten teilweise abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

4.3.           In seinem Bericht vom 16. August 2016 (IV-Akte 100) setzte sich Dr. C____ vertieft mit der dem Beschwerdeführer verbliebenen Arbeitsfähigkeit auseinander. Er empfahl, bis zur Begutachtung, d.h. bis zum Februar 2016, die in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe und Allrounder attestierten Arbeitsunfähigkeiten der behandelnden Ärzte zu übernehmen. Dies begründete er damit, dass die Gutachter den Arbeitsunfähigkeitsverlauf in der angestammten, wie in der Verweistätigkeit, nicht sicher hätten präzisieren können und die attestierten Arbeitsunfähigkeiten durch die behandelnden Ärzte bis zur Begutachtung nicht sicher als unrichtig beurteilt werden könnten. Dr. C____ hielt im Folgenden fest, dass anhand der Berichte der E____ über das Belastbarkeitstraining und das anschliessende Bewerbungscoaching (vgl. IV-Akten 56, 73 und 80) nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer zumindest ab Mai 2015 in der Lage gewesen sei, eine gut angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von bis zu 40% auszuüben, und ab August 2015 mit 50%.

Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 30% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe und Allrounder bezeichnete er als schlüssig und zur Prüfung von IV-Ansprüchen tauglich. In zeitlicher Hinsicht empfahl er entsprechend dem Gesagten, bis Februar 2016 den attestierten Arbeitsunfähigkeiten der behandelnden Ärzte zu folgen und danach auf eine maximal 30%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abzustellen. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit kam er basierend auf den Beurteilungen der behandelnden Ärzte zum Schluss, es sei von einer ca. 40%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten bis ca. August 2015, mit folgender zumindest 50%iger Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten bis Februar 2016 auszugehen. Ab Februar 2016 könne dann von einer gesamthaften 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeit, als eine volle zeitliche Arbeitsfähigkeit mit einer um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit, ausgegangen werden ‑ wie sie von den Gutachtern der MEDAS D____ festgestellt worden sei. Diese Beurteilung legte die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 118) zugrunde.

4.4.           Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auch ab Februar 2016 weiterhin lediglich zu 50% arbeitsunfähig. Im Belastbarkeitstraining habe er aufgrund der Muskelschwäche ein maximales Arbeitspensum von 50% erreicht, obwohl er eine Tätigkeit ausgeübt habe, welche dem im rheumatologischen Teilgutachten der MEDAS D____ für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit entsprochen habe. Im rheumatologischen Gutachten finde sich keine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Belastbarkeitstrainings wegen seiner Muskelschwäche höchstens ein Pensum von 50% habe absolvieren können. Dies stelle jedoch ein wesentliches Element zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit dar. Anhaltspunkte für eine höhere Arbeitsfähigkeit lägen keine vor. Wie der RAD in seinem Bericht vom 16. August 2016 (vgl. E. 4.3.) schlüssig begründet habe, sei die rückwirkende Beurteilung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufes der Gutachter nicht überzeugend.

4.5.           Es trifft zu, dass aus dem auf den 6. Mai 2015 datierten Abschlussbericht des zunächst vom 18. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 dauernden Belastbarkeitstrainings bei der E____ (IV-Akte 56) hervorgeht, es sei derzeit ein Pensum von 30-40% realistisch. Der Beschwerdeführer brauche noch Zeit, um das Pensum auf 50% zu steigern. Im weiterführenden Aufbautraining werde eine Steigerung auf ein Pensum von fünf mal vier Stunden angestrebt (a.a.O., S. 2 f.). Im definitiven Bericht vom 21. August 2015 über das Aufbautraining vom 1. Juni 2015 bis zum 30. August 2015 bei der E____ (IV-Akte 73) wurde festgehalten, es habe ein Pensum von fünf Tagen à vier Stunden erreicht werden können. Bei fünf Stunden pro Tag habe der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen wieder reduzieren müssen (a.a.O., S. 2). Im Rahmen des Coachings hielt man schliesslich ein Pensum von 40% im Bereich Reinigung für realistisch (Coachingbericht vom 3. November 2015, IV-Akte 80, S. 2).

Nachdem Dr. C____ des RAD für die Zeit bis Mai 2015 auf die namentlich durch den behandelnden Arzt Dr. F____ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 23. Oktober 2013 (vgl. dessen Bericht vom 23. Januar 2015, IV-Akte 29) abstellte, legte er seiner weiteren Beurteilung bis Februar 2016 die genannten Berichte der E____ zugrunde (vgl. E. 4.3.). Damit ist er der unter E. 3.3. zitierten Rechtsprechung gefolgt. Diese Abweichung vom Gutachten ist nachvollziehbar und begründet und wird zu Recht nicht beanstandet. Im Übrigen attestierte der Hausarzt Dr. F____ dem Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Juli 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wogegen der RAD erst ab August 2015 von einer solchen ausging (Bericht vom 23. Oktober 2015, IV-Akte 78, S. 3).

Erst mehrere Monate nach der Beendigung des Coachings, ab dem Zeitpunkt der Untersuchungen der Gutachter im Februar 2016 (vgl. die verschiedenen Teilgutachten, IV-Akte 94, S. 23, 32, 42 und 48) stellte der RAD-Arzt Dr. C____ bezüglich des zumutbaren Pensums auf die Beurteilung der Gutachter ab. Ab diesem Zeitpunkt (bzw. bereits seit dem letzten Bericht von Dr. F____ vom 23. Oktober 2015, IV-Akte 78) finden sich in den Akten keine neueren Berichte behandelnder Ärzte. Der Beschwerdeführer hat selbst weder im Einspracheverfahren nach Erhalt des Vorbescheids vom 20. Oktober 2016 (IV-Akte 102), noch anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Berichte behandelnder Ärzte oder andere Dokumente eingereicht, welche sein Vorbringen stützen würden.

Es trifft zu, dass hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, ein Abweichen von der gutachterlichen Beurteilung angemessen erscheint. Dies bezieht sich jedoch auf den vor dem Gutachten liegenden Zeitraum, für welchen verschiedene medizinische Berichte und Berichte des Belastbarkeitstrainings des Beschwerdeführers vorliegen. Da das Gutachten im Übrigen schlüssig und nachvollziehbar ist und den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. E. 3.3.) entspricht, rechtfertigt es sich nicht, über den Begutachtungszeitpunkt hinaus vom Gutachten abzuweichen und weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Die Rechtfertigung der Abweichung in diesem Punkt vermag vorliegend nicht die vollständige Beweisuntauglichkeit des Gutachtens der MEDAS D____ zu bewirken, da der einzige, zu bemängelnde Punkt die rückwirkend, anhand der Akten aber ohne Berücksichtigung der Berichte der E____ festgestellte Arbeitsunfähigkeit war. Dies wurde aber durch den RAD korrigiert. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte um das Gutachten in Zweifel zu ziehen.

4.6.           Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht (nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) ab Oktober 2015 auf eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab Mai 2015 auf eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit, ab August 2015 auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Februar 2016 auf eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt.

5.               Der für die verschiedenen zeitlichen Etappen vorgenommene Einkommensvergleich ist zu Recht unumstritten. Es kann daher auf die in der Verfügung vom 3. Juli 2017 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades (IV-Akte 118, S. 6 ff.) verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht (jeweils unter Berücksichtigung der Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Rente, ab dem 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. November 2015 eine halbe Rente zugesprochen. Ebenfalls zu Recht hat sie die Rente ab dem 1. Mai 2016 eingestellt.

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

6.3.           Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Der erste Schriftenwechsel fand vorliegend vollständig im Jahr 2017 statt, der zweite im Jahr 2018. Es ist davon auszugehen, dass der erste Schriftenwechsel, vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war. Zudem fiel die Replik kürzer aus als die Beschwerdeschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für den vorliegenden Fall im Jahr 2017 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2018. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Jahr 2017 ein Honorar von CHF 1‘766.65 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 141.35) und für das Jahr 2018 ein Honorar von CHF 883.35 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 68.--) zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 209.35.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 


 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: