Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.168

Verfügung vom 18. Juli 2017

Revision einer Invalidenrente; vom Gutachten abweichender RAD-Bericht

 

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1959 geborene Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1986 eine Ausbildung zur Krankenpflegerin mit Fähigkeitsausweis des Roten Kreuzes ab (vgl. Akte 10, S. 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Im Anschluss arbeitete sie in verschiedenen Anstellungen und Tätigkeiten (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 10, S. 1, sowie Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 9).

Am 1. April 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Zur Begründung nannte sie Schmerzen, Angstzustände, vier Bauchoperationen (Komplikationen nach einem Kaiserschnitt) und Rückenbeschwerden seit 1999, als ihr Kind C____ nach der Geburt verstorben sei (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen und gab insbesondere ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 11. Oktober 2010, IV-Akte 22) und eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 29. November 2011, IV-Akte 24) in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. März 2011 (IV-Akte 27) und Verfügung vom 18. Mai 2011 (IV-Akte 30) ab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

b)           Im Januar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 20. Januar 2015, IV-Akte 34). Die Beschwerdegegnerin führte erneut Abklärungen durch. Insbesondere gab sie auf Anraten des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom 14. Januar 2016, IV-Akte 46) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Die Begutachtung wurde über SuisseMED@P an die Gutachterstelle D____ (nachfolgend: Gutachterstelle D____) vergeben (E-Mail vom 22. Februar 2016, IV-Akte 49). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in den bisher von ihr ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Verweistätigkeit sei ihr allerdings eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Gutachten vom 12. Juli 2016, IV-Akte 56, S. 33). Mit Schreiben vom 16. November 2016 bat die Beschwerdegegnerin die Gutachter um eine Begründung der im Vergleich zum Gutachten von 2010 um 30% höheren Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 62). Dazu nahmen die Gutachter in einem Schreiben vom 5. Dezember 2016 aus rheumatologischer Sicht Stellung (IV-Akte 64). Anlässlich einer Haushaltsabklärung im Januar 2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre (IV-Akte 65). In einem RAD-Bericht vom 8. Februar 2017 erklärte pract. med. E____ (IV-Akte 66), die Gutachter der Gutachterstelle D____ hätten das seit der Begutachtung im Jahr 2010 unverändert bestehende funktionelle Zustandsbild bloss anders beurteilt als die damaligen Gutachter. Die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von bisher 20% auf aktuell 50% könne nicht nachvollzogen werden.

c)            In einem Vorbescheid vom 20. Februar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 24% abzuweisen (IV-Akte 67). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. März 2017 Einwand (IV-Akte 72; vgl. auch die Begründung des Einwandes vom 27. April 2017, IV-Akte 78). Dennoch hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juli 2017 (IV-Akte 85) an ihrem Vorbescheid fest.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 13. September 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ beantragt.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 23. November 2017 und Duplik vom 18. Dezember 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem eine Parteiverhandlung.

d)           Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 verzichtet die Beschwerdeführerin explizit auf eine weitere schriftliche Stellungnahme.

e)           Mit Anzeige vom 19. Januar 2018 wird die für den 26. Februar 2018 erlassene Vorladung zur Hauptverhandlung auf Wunsch der Beschwerdeführerin widerrufen und das Verfahren an Kammer II überwiesen.

III.      

Mit Verfügung vom 24. September 2017 bewilligt der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

 

IV.     

Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 24. April 2018 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin geht abweichend vom Gutachten vom 12. Juli 2016 (IV-Akte 56) und gestützt auf die Berichte des RAD (vgl. insbesondere IV-Akten 66 und 82) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig ist. Eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch Dr. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und von Dr. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Jahr 2010 (Gutachten vom 11. Oktober 2010, IV-Akte 22) verneint sie. Für das Validen- und das Invalideneinkommen stellt sie ‑ wie bereits in der Verfügung vom 18. Mai 2011 (IV-Akte 30) auf denselben Tabellenlohn ab. Unter Berücksichtigung eines 5%igen leidensbedingten Abzugs errechnete sie den nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 24%.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr einen Leistungsanspruch zu Unrecht versagt. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50% zuzusprechen. Dabei sei für das Valideneinkommen auf den IK-Auszug (vgl. IV-Akten 9 und 86) abzustellen und ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15% vorzunehmen.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.                

4.1.           4.1.1   Die Gutachter der Gutachterstelle D____ stellten in ihrem, unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Dermatologie und Angiologie erstellten Gutachten vom 12. Juli 2016 folgende Diagnosen (IV-Akte 56, S. 30):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.     Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont (ICD-10 M54.5)

-    myostatische Insuffizienz mit entsprechenden muskoligamentären Überlastungsreaktionen

-    lSG Funktionsstörung rechts

-    klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

-    radiologisch deutliche erosive Osteochondrose LI/2 und L4/5, Osteochondrose L5/S1

2.     Gonarthrose Grad II bis III links (ICD-10 Ml 7.9)

3.     Coxarthrose Grad II rechts (ICD-10 M16.9)

4.     Hypermobilität (ICD-10 M35.7)

5.     Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose (ICD-10 M35.9)

-    klinisch und labortechnisch keine Entzündungsaktivität

-    ANA 1:1280, SS-A/Ro IgG deutlich erhöht

-    Komplement C3 erniedrigt

-    seit 2003 niedrig dosierte Steroidtherapie

-    positive Familienanamnese

6.     Rezidivierende idiopathische Urtikaria (ICD-10 L50.1)

 

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.      Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)

2.      Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 L45.41)

3.      Therapieresistentes Ulcus cruris paratibial medial Mitte Unterschenkel links unklarer Genese (ICD-10 183.0, M79.39)

-    bei der Diagnose „Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose“

-    leichte chronisch venöse Insuffizienz

-    mechanische Komponente möglich

4.      Adipositas mit BMI von 35 kg/m2 (ICD-10 E66.1)

 

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die angestammten Tätigkeiten, sowie für andere körperlich mittelschwere und schwer belastende berufliche Tätigkeiten. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50%. Für die Tätigkeit im Haushalt sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% anzunehmen. Bezüglich des Beginns der von ihnen geschätzten Arbeitsunfähigkeit gingen die Gutachter davon aus, dass diese spätestens ab dem Zeitpunkt ihrer Untersuchungen im April 2016 gelte (IV-Akte 56, S. 31 ff.).

Auf eine Rückfrage des RAD zur im Vergleich zur Begutachtung von 2010 um 30% höheren Arbeitsunfähigkeit (vgl. RAD-Aktennotiz von pract. med. E____ und Schreiben an die Gutachterstelle D____ vom 16. November 2016, IV-Akten 61 und 62), nahmen die Gutachter am 5. Dezember 2016 ergänzend Stellung (IV-Akte 64). Sie erklärten, es sei seit der Begutachtung durch Dr. F____ im Herbst 2010 (vgl. Gutachten vom 11. Oktober 2010, IV-Akte 22) zu einer Zunahme der Wirbelsäulenskoliose und der degenerativen Veränderungen im Lumbalbereich, der rechten Hüfte und dem linken Knie gekommen. Darüber hinaus seien bei den Laboruntersuchungen der Gutachterstelle D____ „die ANA mit 1:1280 und die SS-A/Ro p52 IgG stark erhöht“ gewesen, dies trotz der 2013 eingeleiteten Steroidtherapie. Bei der Begutachtung bei Dr. F____ hätten sich nur leicht erhöhte ANA’s gefunden, so dass durch ihn zum damaligen Zeitpunkt lediglich der Verdacht auf ein entzündlich rheumatologisches Krankheitsbild, derzeit noch nicht klassifizierbar, habe gestellt werden können. Zusammengefasst sei es sowohl hinsichtlich der degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, der rechten Hüfte und dem linken Kniegelenk wie auch der Kollagenose seit 2010 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Dies begründe die durch die Gutachter der Gutachterstelle D____ nun attestierte lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit für ausschliesslich leichte, adaptierte Tätigkeiten.

4.1.2.  Das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D____ vom 12. Juli 2016 ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt ‑ diese wurden aufgelistet und zum Teil auszugsweise wiedergegeben (IV-Akte 56, S. 4 ff.) ‑ und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Zudem wurde im psychiatrischen Teilgutachten eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt (zu deren Anwendung bei sämtlichen psychiatrischen Diagnosen vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 141 V 418).

4.2.           Gestützt auf eine Beurteilung des RAD wich die Beschwerdegegnerin jedoch insoweit vom Gutachten ab, als sie nicht auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abstellte. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

In einem RAD-Bericht vom 8. Februar 2017 erklärte pract. med. E____, es sei bei der Beurteilung im D____-Gutachten von einer anderslautenden Beurteilung eines unveränderten funktionellen Zustandsbildes auszugehen. Die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von bisher 20% auf aktuell 50% könne nicht nachvollzogen werden. Die RAD-Ärztin führte aus, dass die im Gutachten von 2016 „beschriebenen funktionell maximal leichten Beeinträchtigungen“ mit den Befunden im Vorgutachten von 2010 vergleichbar seien, sodass eine wesentliche Veränderung nicht nachvollziehbar sei. Bereits 2010 seien teilweise deutliche degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule beschrieben worden, welchen jedoch bei der Beurteilung des zumutbaren Belastungsprofils ausreichend Rechnung getragen werde. Im Rahmen des seit 2013 bestehenden Verdachts auf eine „Kollagenose (entzündliche Autoimmunerkrankung des Bindegewebes)“ liege aktuell klinisch und labortechnisch keine Entzündungsaktivität vor. Die Cortisontherapie sei niedrig dosiert. Aufgrund dieses Befundes sei nicht von einer zusätzlichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 66, S. 4). Basierend auf diesem Bericht erliess die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 20. Februar 2017 (IV-Akte 67).

Im Rahmen des Einwandverfahrens bestätigte Dr. H____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, die Einschätzung von pract. med. E____ in einem RAD-Bericht vom 7. Juli 2017 (IV-Akte 82). Daran hielt er auch in seinen späteren Berichten vom 19. Oktober 2017 und vom 11. Dezember 2017 fest (IV-Akte 89 und IV-Akte 91/Duplikbeilage).

4.3.           Zu vergleichen ist die Beurteilung im D____-Gutachten vom 12. Juli 2016 mit derjenigen im bidisziplinären Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie) von Dr. F____ und von Dr. G____ vom 11. Oktober 2010 (IV-Akte 22). Basierend darauf erliess die Beschwerdegegnerin nämlich die rentenablehnende Verfügung vom 18. Mai 2011 (IV-Akte 30).

Die beiden Gutachter stellten damals folgende Diagnosen (IV-Akte 22, S. 28):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (DD: am ehesten Claudicatio radicularis bei recessaler Einengung) (ICD10 M54) mit/bei

§  Mehretagendegeneration der LWS mit degenerativer Retrolisthesis L1/2 bei Chondrose L1/2, Chondrose L2/3, Chondrose L3/4, schwere Osteochondrose L4/5, Chondrose L5/S1

-       Ängstlich-depressive Neurose (ICD10 F41.1/F34.1)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Diskret beginnende Valgusgonarthrose beidseits, linksbetont (ICD10 M17) mit/bei

§  radiomorphologisch nachgewiesenem ausgedehntem Horizontalriss des lateralen Meniscus Knie links (MRT Knie links 18.05.2009)

-       Adipositas (ICD 10 E66)

-       Verdacht auf entzündlich rheumatologisches Krankheitsbild, derzeit noch nicht klassifizierbar mit/bei

§  diskreter laborserologischer Entzündungssituation, leicht erhöhtem Waaler-Rose-Test erniedrigten Komplementen C3 und C4, leicht erhöhten antinukleären Antikörpern, positiven SSA-Antikörpern, deutlich erhöhten antimitochondrialen Antikörpern, leichter Anämie und Thrombozytose, fehlenden Synovitiden

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen Dr. F____ und Dr. G____ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen in den von ihr bisher ausgeübten Tätigkeiten als Krankenpflegerin, als Betriebsmitarbeiterin und als Zeitungsverträgerin nicht mehr arbeitsfähig sei. Bei der Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin würde es rein theoretisch vom Belastungsprofil abhängen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der bisherigen (wie in jeder anderen) Tätigkeit zu 20% eingeschränkt. In Bezug auf eine Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin würde es rein theoretisch vom individuellen Belastungsprofil abhängen. In einer Verweistätigkeit, die nur körperlich leichte Arbeit beinhalte und vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Gewichten über 7.5. kg und ohne dauernd in vornübergebeugter Haltung oder in Zwangsstellungen arbeiten zu müssen, sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht (bezogen auf ein Ganztagespensum) zu 80% arbeitsfähig. Die Gehstrecke der Beschwerdeführerin sei auf 15 Minuten am Stück limitiert, dann müsse es ihr möglich sein, eine Pause einzulegen. Aus rheumatologischer Sicht erfolge eine 20%ige Einschränkung wegen des erhöhten Pausenbedarfs der Beschwerdeführerin (a.a.O., S. 29 f.). Den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit legten sie auf den Untersuchungstermin (10. September 2010), da sie eine rückwirkende Beurteilung als nicht bzw. kaum möglich erachteten (a.a.O., S. 31).

4.4.           4.4.1   Wie unter E. 4.1.1. ausgeführt, haben die Gutachter der Gutachterstelle D____ einerseits im Gutachten vom 12. Juli 2016 selbst und andererseits in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 zum früheren Gutachten von 2010 Stellung genommen und die gesundheitlichen Veränderungen aufgeführt. Der RAD begründet seine Auffassung, es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Zustands insbesondere damit, dass sich in funktioneller Hinsicht keine wesentliche Veränderung ergeben habe (Bericht vom 8. Februar 2017, IV-Akte 66, S. 4, und Bericht vom 7. Juli 2017, IV-Akte 82, S. 7). Ausserdem kam die RAD-Ärztin im Februar 2017 bezüglich des Verdachts auf eine Kollagenose zur Auffassung, dass aktuell keine Entzündungsaktivität vorliege (Bericht vom 8. Februar 2017, IV-Akte 66, S. 4). Dr. H____ sprach in seinem Bericht vom 19. Oktober 2017 von einem unklaren entzündlich-rheumatischen Beschwerdebild, das bis dato einer undifferenzierten Kollagenose zugeordnet werde aber nur mit subklinischen Entzündungswerten einhergehe. Es sei in dieser Hinsicht keine massgebliche Verschlechterung im Vergleich mit dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. F____ von 2010 nachvollziehbar (IV-Akte 89, S. 5). Im Weiteren sei bezüglich der Hautproblematik keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert worden (a.a.O., S. 6). Im Bericht vom 11. Dezember 2017 führte Dr. H____ schliesslich ‑ bezugnehmend auf einen Bericht von der behandelnden Ärztin Dr. I____, FMH Rheumatologie, Manuelle Medizin und FMH Innere Medizin, vom 1. August 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 4) ‑ aus, wie die Entzündungswerte zu lesen seien und hielt dabei an seiner bisherigen Auffassung fest. Dabei fällt auf, dass die Diagnosen oder Befunde der Gutachter vom RAD nie in Zweifel gezogen worden waren. Die Abweichung erfolgte lediglich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

4.4.2   Die Argumentation der RAD-Ärzte ist angesichts der Ausführungen der Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 (IV-Akte 64; vgl. E. 4.1.1) nicht überzeugend. Die Gutachter haben nicht allein auf die Labor- bzw. Entzündungswerte abgestellt. Vielmehr haben sie deutlich auf eine Verschlechterung der objektiven Befunde bezüglich der Wirbelsäule, der rechten Hüfte und dem linken Kniegelenk hingewiesen. Die entsprechenden Diagnosen finden sich auch in der Diagnoseliste im Gutachten vom 12. Juli 2016 wieder (IV-Akte 56, S. 30). Diese Veränderung der Befunde allein vermag noch nicht per se eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Jedoch haben die Ärzte des RAD nicht nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie davon ausgehen, die funktionellen Einschränkungen seien dieselben wie im Jahr 2010. Dies wäre insbesondere deshalb notwendig gewesen, als sich die Gutachter der Gutachterstelle D____ ausführlich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert haben (a.a.O., S. 31 f.). Dabei haben sie bestätigt, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____ vom 11. Oktober 2010 korrekt gewesen seien (IV-Akte 56, S. 17, 22 und 32). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fällt auf, dass sich in den Ausführungen im D____-Gutachten vom 12. Juli 2016 (vgl. E. 4.1.1) wesentlich mehr Einschränkungen finden als noch im Gutachten vom 11. Oktober 2010 (vgl. E. 4.3.). Dies ist nebst den Ausführungen der Gutachter der Gutachterstelle D____ ein weiterer Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2010. Darüber hinaus nimmt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer entzündungsbedingten Schmerzen mittlerweile zusätzlich zu den Schmerzmitteln Cortison (gemäss ihren Angaben im Gutachten in Form von Prednison) ein (vgl. IV-Akte 56, S. 10). Ihre Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2018, sie habe früher kein Cortison zu sich genommen (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.), deckt sich mit der Medikamentenliste im Gutachten vom 11. Oktober 2010. Aus dieser ist lediglich die Einnahme von Ibuprofen und Paracetamol ablesbar (IV-Akte 22, S. 13). Auch dies ist ein zusätzlicher Hinweis auf eine Verschlechterung. Insgesamt lässt der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter der vorliegenden medizinischen Problemlage bzw. das Zusammenspiel der verschiedenen Einschränkungen, was sich bei der Konsensbesprechung der Arbeitsfähigkeit erkennen lässt (Gutachten vom 12. Juli 2016, IV-Akte 56, S. 31 f.), nicht zu, dass vorliegend auf RAD-Berichte ohne polydisziplinäre Einschätzung abgestellt wird (vgl. dazu auch BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Schliesslich wird das Gutachten im Wesentlichen auch von der behandelnden Ärztin Dr. I____ gestützt. Diese wies beispielsweise in ihrem Bericht vom 24. August 2017 darauf hin, dass die Summe der verschiedenen Probleme der Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50% einschränke (BB 4, S. 3).

4.5.           Infolge all dessen vermögen die Ausführungen des RAD nicht zu überzeugen, um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im D____-Gutachten vom 12. Juli 2016 in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Auffassung des RAD ist gestützt auf das erwähnte Gutachten von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50% arbeits- und leistungsfähig ist.

5.                

5.1.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 135 V 297, 300 E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1). Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann auf den Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ abzustellen, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5).

5.2.           Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer Höhe von maximal 25% gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150,152 E. 2 mit Hinweisen).

5.3.           Die Beschwerdeführerin ist zum einen der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens zu Unrecht auf den Tabellenlohn gemäss der am 15. April 2016 veröffentlichten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“, Frauen, Kompetenzniveau 1 abgestellt hat. Sie beantragt, es sei auf den IK-Auszug bzw. auf das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin als Ärztevertreterin erzielte, abzustellen. Zum anderen kritisiert sie den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 5% als zu tief. Vielmehr sei ein Abzug von 15% vorzunehmen.

5.4.           5.4.1   Die Gutachter Dr. F____ und Dr. G____ hielten bereits in ihrem Gutachten vom 11. Oktober 2010 fest, dass die Beschwerdeführerin in den von ihr ausgeübten Tätigkeiten als Zeitungsverträgerin, Betriebsmitarbeiterin und Krankenpflegerin nicht mehr arbeitsfähig sei. Hinsichtlich einer Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin wiesen sie darauf hin, dass es auf das konkrete Tätigkeitsprofil ankomme (IV-Akte 22, S. 29; vgl. auch E. 4.3.). Da die volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem gelernten Beruf als Krankenschwester sowie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsverträgerin bereits seit vielen Jahren ausgewiesen ist, hatte sie das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bei ihrer Neuanmeldung im Januar 2015 (IV-Akte 34) bereits erfüllt. Der Rentenanspruch beginnt somit sechs Monate nach ihrer Anmeldung, also im Juli 2015 (vgl. E. 3.1.).

5.4.2      Was zunächst das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin betrifft, so hat die Beschwerdeführerin eine verhältnismässig kurze Zeit als Ärzteberaterin gearbeitet, nämlich in den Jahren 1991 bis 1995 (gemäss ihren Angaben im Gutachten vom 12. Juli 2016 von 1992 bis 1997; IV-Akte 56, S. 12). Auch in den übrigen von ihr übernommenen Tätigkeiten war sie stets nur wenige Jahre tätig, mit Ausnahme ihrer Nebentätigkeit als Hauswartin (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 10, S. 1, und IK-Auszug, IV-Akte 86). Ein Abstellen auf eine der verschiedenen von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten rechtfertigt sich schon daher nicht. Was ihre Tätigkeit als Ärzteberaterin betrifft, so kommt hinzu, dass sie diese Tätigkeit schon seit vielen Jahren nicht mehr ausübt und seither in Hilfstätigkeiten (z.B. als nebenamtliche Hauswartin oder im Zeitungsvertrieb) gearbeitet hat. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht gestützt auf LSE 2014, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘300.--) mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Anrechnung einer Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 von 0.5% (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]) ein Valideneinkommen von Fr. 54‘062.-- errechnet.

5.4.3   Dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen basierend auf demselben Tabellenlohn bemessen hat, beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vgl. dazu die Ausführungen unter E. 5.1.). Was den Abzug von diesem Tabellenlohn betrifft, so kann bei der Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer leidensbedingten Einschränkungen ein Abzug erfolgen. Die übrigen in E. 5.2. aufgeführten Gründe für einen Abzug liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5% scheint in Anbetracht sämtlicher Umstände nicht als derart abwegig, dass das Gericht sich dazu veranlasst sehen müsste, einzugreifen. Ein Abzug von 15% erscheint zudem bereits etwas überhöht. Da dieser ohnehin nicht zu einem höheren Rentenanspruch führen würde als ein Abzug von 5%, erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu.

Gemäss dem unter 5.4.1. berechneten Lohn, konnten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2015 Fr. 54‘062.-- erzielen, mit einem 50%-Pensum Fr. 27‘031.--. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5% resultiert ein Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 25‘679.--. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 52.5%. Die Beschwerdeführerin hat somit einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 3.1.).

 

 

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 18. Juli 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente auszubezahlen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.           Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend reduziert oder erhöht werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass anschliessend an den doppelten Schriftenwechsel zusätzlich eine Parteiverhandlung stattfand. Deshalb erscheint ein um Fr. 400.-- erhöhtes Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘700.- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Der doppelte Schriftenwechsel fand vollständig vor dem 31. Dezember 2017 statt. Bis dahin betrug die Mehrwertsteuer 8%. Deshalb ist dieser Mehrwertsteuersatz auf dem in durchschnittlichen IV-Fällen ausbezahlten Honorar von Fr. 3‘300.-- anzuwenden. Auf den Betrag, um welchen dieses aufgrund der Parteiverhandlung im Jahr 2018 erhöht wurde (Fr. 400.--) ist der ab dem 1. Januar 2018 geltende Mehrwertsteuersatz von 7.7% anzuwenden. Zuzüglich zum Honorar von Fr. 3‘700.-- sind folglich Fr. 294.80 (Fr. 264.-- bis 31. Dezember 2017 und Fr. 30.80 ab dem 1. Januar 2018) Mehrwertsteuer zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Juli 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente auszuzahlen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 294.80.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: