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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 24. April 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.168
Verfügung vom 18. Juli 2017
Revision einer Invalidenrente; vom Gutachten abweichender RAD-Bericht
Tatsachen
I.
a) Die 1959 geborene Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1986 eine Ausbildung zur Krankenpflegerin mit Fähigkeitsausweis des Roten Kreuzes ab (vgl. Akte 10, S. 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Im Anschluss arbeitete sie in verschiedenen Anstellungen und Tätigkeiten (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 10, S. 1, sowie Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 9).
Am 1. April 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Zur Begründung nannte sie Schmerzen, Angstzustände, vier Bauchoperationen (Komplikationen nach einem Kaiserschnitt) und Rückenbeschwerden seit 1999, als ihr Kind C____ nach der Geburt verstorben sei (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen und gab insbesondere ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 11. Oktober 2010, IV-Akte 22) und eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 29. November 2011, IV-Akte 24) in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. März 2011 (IV-Akte 27) und Verfügung vom 18. Mai 2011 (IV-Akte 30) ab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
b) Im Januar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 20. Januar 2015, IV-Akte 34). Die Beschwerdegegnerin führte erneut Abklärungen durch. Insbesondere gab sie auf Anraten des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom 14. Januar 2016, IV-Akte 46) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Die Begutachtung wurde über SuisseMED@P an die Gutachterstelle D____ (nachfolgend: Gutachterstelle D____) vergeben (E-Mail vom 22. Februar 2016, IV-Akte 49). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in den bisher von ihr ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Verweistätigkeit sei ihr allerdings eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Gutachten vom 12. Juli 2016, IV-Akte 56, S. 33). Mit Schreiben vom 16. November 2016 bat die Beschwerdegegnerin die Gutachter um eine Begründung der im Vergleich zum Gutachten von 2010 um 30% höheren Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 62). Dazu nahmen die Gutachter in einem Schreiben vom 5. Dezember 2016 aus rheumatologischer Sicht Stellung (IV-Akte 64). Anlässlich einer Haushaltsabklärung im Januar 2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre (IV-Akte 65). In einem RAD-Bericht vom 8. Februar 2017 erklärte pract. med. E____ (IV-Akte 66), die Gutachter der Gutachterstelle D____ hätten das seit der Begutachtung im Jahr 2010 unverändert bestehende funktionelle Zustandsbild bloss anders beurteilt als die damaligen Gutachter. Die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von bisher 20% auf aktuell 50% könne nicht nachvollzogen werden.
c) In einem Vorbescheid vom 20. Februar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 24% abzuweisen (IV-Akte 67). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. März 2017 Einwand (IV-Akte 72; vgl. auch die Begründung des Einwandes vom 27. April 2017, IV-Akte 78). Dennoch hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juli 2017 (IV-Akte 85) an ihrem Vorbescheid fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 13. September 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ beantragt.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 23. November 2017 und Duplik vom 18. Dezember 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem eine Parteiverhandlung.
d) Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 verzichtet die Beschwerdeführerin explizit auf eine weitere schriftliche Stellungnahme.
e) Mit Anzeige vom 19. Januar 2018 wird die für den 26. Februar 2018 erlassene Vorladung zur Hauptverhandlung auf Wunsch der Beschwerdeführerin widerrufen und das Verfahren an Kammer II überwiesen.
III.
Mit Verfügung vom 24. September 2017 bewilligt der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 24. April 2018 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.
Entscheidungsgründe
1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont (ICD-10 M54.5)
- myostatische Insuffizienz mit entsprechenden muskoligamentären Überlastungsreaktionen
- lSG Funktionsstörung rechts
- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
- radiologisch deutliche erosive Osteochondrose LI/2 und L4/5, Osteochondrose L5/S1
2. Gonarthrose Grad II bis III links (ICD-10 Ml 7.9)
3. Coxarthrose Grad II rechts (ICD-10 M16.9)
4. Hypermobilität (ICD-10 M35.7)
5. Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose (ICD-10 M35.9)
- klinisch und labortechnisch keine Entzündungsaktivität
- ANA 1:1280, SS-A/Ro IgG deutlich erhöht
- Komplement C3 erniedrigt
- seit 2003 niedrig dosierte Steroidtherapie
- positive Familienanamnese
6. Rezidivierende idiopathische Urtikaria (ICD-10 L50.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 L45.41)
3. Therapieresistentes Ulcus cruris paratibial medial Mitte Unterschenkel links unklarer Genese (ICD-10 183.0, M79.39)
- bei der Diagnose „Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose“
- leichte chronisch venöse Insuffizienz
- mechanische Komponente möglich
4. Adipositas mit BMI von 35 kg/m2 (ICD-10 E66.1)
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die angestammten Tätigkeiten, sowie für andere körperlich mittelschwere und schwer belastende berufliche Tätigkeiten. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50%. Für die Tätigkeit im Haushalt sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% anzunehmen. Bezüglich des Beginns der von ihnen geschätzten Arbeitsunfähigkeit gingen die Gutachter davon aus, dass diese spätestens ab dem Zeitpunkt ihrer Untersuchungen im April 2016 gelte (IV-Akte 56, S. 31 ff.).
Auf eine Rückfrage des RAD zur im Vergleich zur Begutachtung von 2010 um 30% höheren Arbeitsunfähigkeit (vgl. RAD-Aktennotiz von pract. med. E____ und Schreiben an die Gutachterstelle D____ vom 16. November 2016, IV-Akten 61 und 62), nahmen die Gutachter am 5. Dezember 2016 ergänzend Stellung (IV-Akte 64). Sie erklärten, es sei seit der Begutachtung durch Dr. F____ im Herbst 2010 (vgl. Gutachten vom 11. Oktober 2010, IV-Akte 22) zu einer Zunahme der Wirbelsäulenskoliose und der degenerativen Veränderungen im Lumbalbereich, der rechten Hüfte und dem linken Knie gekommen. Darüber hinaus seien bei den Laboruntersuchungen der Gutachterstelle D____ „die ANA mit 1:1280 und die SS-A/Ro p52 IgG stark erhöht“ gewesen, dies trotz der 2013 eingeleiteten Steroidtherapie. Bei der Begutachtung bei Dr. F____ hätten sich nur leicht erhöhte ANA’s gefunden, so dass durch ihn zum damaligen Zeitpunkt lediglich der Verdacht auf ein entzündlich rheumatologisches Krankheitsbild, derzeit noch nicht klassifizierbar, habe gestellt werden können. Zusammengefasst sei es sowohl hinsichtlich der degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, der rechten Hüfte und dem linken Kniegelenk wie auch der Kollagenose seit 2010 zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Dies begründe die durch die Gutachter der Gutachterstelle D____ nun attestierte lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit für ausschliesslich leichte, adaptierte Tätigkeiten.
4.1.2. Das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D____ vom 12. Juli 2016 ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt ‑ diese wurden aufgelistet und zum Teil auszugsweise wiedergegeben (IV-Akte 56, S. 4 ff.) ‑ und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Zudem wurde im psychiatrischen Teilgutachten eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt (zu deren Anwendung bei sämtlichen psychiatrischen Diagnosen vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 141 V 418).
Im Rahmen des Einwandverfahrens bestätigte Dr. H____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, die Einschätzung von pract. med. E____ in einem RAD-Bericht vom 7. Juli 2017 (IV-Akte 82). Daran hielt er auch in seinen späteren Berichten vom 19. Oktober 2017 und vom 11. Dezember 2017 fest (IV-Akte 89 und IV-Akte 91/Duplikbeilage).
Die beiden Gutachter stellten damals folgende Diagnosen (IV-Akte 22, S. 28):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (DD: am ehesten Claudicatio radicularis bei recessaler Einengung) (ICD10 M54) mit/bei
§ Mehretagendegeneration der LWS mit degenerativer Retrolisthesis L1/2 bei Chondrose L1/2, Chondrose L2/3, Chondrose L3/4, schwere Osteochondrose L4/5, Chondrose L5/S1
- Ängstlich-depressive Neurose (ICD10 F41.1/F34.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Diskret beginnende Valgusgonarthrose beidseits, linksbetont (ICD10 M17) mit/bei
§ radiomorphologisch nachgewiesenem ausgedehntem Horizontalriss des lateralen Meniscus Knie links (MRT Knie links 18.05.2009)
- Adipositas (ICD 10 E66)
- Verdacht auf entzündlich rheumatologisches Krankheitsbild, derzeit noch nicht klassifizierbar mit/bei
§ diskreter laborserologischer Entzündungssituation, leicht erhöhtem Waaler-Rose-Test erniedrigten Komplementen C3 und C4, leicht erhöhten antinukleären Antikörpern, positiven SSA-Antikörpern, deutlich erhöhten antimitochondrialen Antikörpern, leichter Anämie und Thrombozytose, fehlenden Synovitiden
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen Dr. F____ und Dr. G____ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen in den von ihr bisher ausgeübten Tätigkeiten als Krankenpflegerin, als Betriebsmitarbeiterin und als Zeitungsverträgerin nicht mehr arbeitsfähig sei. Bei der Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin würde es rein theoretisch vom Belastungsprofil abhängen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie in der bisherigen (wie in jeder anderen) Tätigkeit zu 20% eingeschränkt. In Bezug auf eine Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin würde es rein theoretisch vom individuellen Belastungsprofil abhängen. In einer Verweistätigkeit, die nur körperlich leichte Arbeit beinhalte und vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Gewichten über 7.5. kg und ohne dauernd in vornübergebeugter Haltung oder in Zwangsstellungen arbeiten zu müssen, sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht (bezogen auf ein Ganztagespensum) zu 80% arbeitsfähig. Die Gehstrecke der Beschwerdeführerin sei auf 15 Minuten am Stück limitiert, dann müsse es ihr möglich sein, eine Pause einzulegen. Aus rheumatologischer Sicht erfolge eine 20%ige Einschränkung wegen des erhöhten Pausenbedarfs der Beschwerdeführerin (a.a.O., S. 29 f.). Den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit legten sie auf den Untersuchungstermin (10. September 2010), da sie eine rückwirkende Beurteilung als nicht bzw. kaum möglich erachteten (a.a.O., S. 31).
4.4.2 Die Argumentation der RAD-Ärzte ist angesichts der Ausführungen der Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 (IV-Akte 64; vgl. E. 4.1.1) nicht überzeugend. Die Gutachter haben nicht allein auf die Labor- bzw. Entzündungswerte abgestellt. Vielmehr haben sie deutlich auf eine Verschlechterung der objektiven Befunde bezüglich der Wirbelsäule, der rechten Hüfte und dem linken Kniegelenk hingewiesen. Die entsprechenden Diagnosen finden sich auch in der Diagnoseliste im Gutachten vom 12. Juli 2016 wieder (IV-Akte 56, S. 30). Diese Veränderung der Befunde allein vermag noch nicht per se eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Jedoch haben die Ärzte des RAD nicht nachvollziehbar ausgeführt, weshalb sie davon ausgehen, die funktionellen Einschränkungen seien dieselben wie im Jahr 2010. Dies wäre insbesondere deshalb notwendig gewesen, als sich die Gutachter der Gutachterstelle D____ ausführlich zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert haben (a.a.O., S. 31 f.). Dabei haben sie bestätigt, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____ vom 11. Oktober 2010 korrekt gewesen seien (IV-Akte 56, S. 17, 22 und 32). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fällt auf, dass sich in den Ausführungen im D____-Gutachten vom 12. Juli 2016 (vgl. E. 4.1.1) wesentlich mehr Einschränkungen finden als noch im Gutachten vom 11. Oktober 2010 (vgl. E. 4.3.). Dies ist nebst den Ausführungen der Gutachter der Gutachterstelle D____ ein weiterer Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2010. Darüber hinaus nimmt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer entzündungsbedingten Schmerzen mittlerweile zusätzlich zu den Schmerzmitteln Cortison (gemäss ihren Angaben im Gutachten in Form von Prednison) ein (vgl. IV-Akte 56, S. 10). Ihre Aussage anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. April 2018, sie habe früher kein Cortison zu sich genommen (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.), deckt sich mit der Medikamentenliste im Gutachten vom 11. Oktober 2010. Aus dieser ist lediglich die Einnahme von Ibuprofen und Paracetamol ablesbar (IV-Akte 22, S. 13). Auch dies ist ein zusätzlicher Hinweis auf eine Verschlechterung. Insgesamt lässt der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter der vorliegenden medizinischen Problemlage bzw. das Zusammenspiel der verschiedenen Einschränkungen, was sich bei der Konsensbesprechung der Arbeitsfähigkeit erkennen lässt (Gutachten vom 12. Juli 2016, IV-Akte 56, S. 31 f.), nicht zu, dass vorliegend auf RAD-Berichte ohne polydisziplinäre Einschätzung abgestellt wird (vgl. dazu auch BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Schliesslich wird das Gutachten im Wesentlichen auch von der behandelnden Ärztin Dr. I____ gestützt. Diese wies beispielsweise in ihrem Bericht vom 24. August 2017 darauf hin, dass die Summe der verschiedenen Probleme der Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50% einschränke (BB 4, S. 3).
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 135 V 297, 300 E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1). Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann auf den Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ abzustellen, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5).
5.4.3 Dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen basierend auf demselben Tabellenlohn bemessen hat, beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (vgl. dazu die Ausführungen unter E. 5.1.). Was den Abzug von diesem Tabellenlohn betrifft, so kann bei der Beschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer leidensbedingten Einschränkungen ein Abzug erfolgen. Die übrigen in E. 5.2. aufgeführten Gründe für einen Abzug liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5% scheint in Anbetracht sämtlicher Umstände nicht als derart abwegig, dass das Gericht sich dazu veranlasst sehen müsste, einzugreifen. Ein Abzug von 15% erscheint zudem bereits etwas überhöht. Da dieser ohnehin nicht zu einem höheren Rentenanspruch führen würde als ein Abzug von 5%, erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu.
Gemäss dem unter 5.4.1. berechneten Lohn, konnten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2015 Fr. 54‘062.-- erzielen, mit einem 50%-Pensum Fr. 27‘031.--. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 5% resultiert ein Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 25‘679.--. Der Vergleich mit dem Valideneinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 52.5%. Die Beschwerdeführerin hat somit einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 3.1.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Juli 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente auszuzahlen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 294.80.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen