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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.169
Verfügung vom 28. Juli 2017
Beweiswert Gutachten,
mittelgradige Depression
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von Juni 2010 bis zur
gesundheitsbedingten Kündigung per Ende August 2013 als Chauffeur bei der [...]
(IV-Akte 8.3). Er meldete sich erstmals am 4. Juli 2013 (IV-Akte 4) aufgrund
von Depressionen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Aargau nahm medizinische und
erwerbliche Abklärungen vor. Mit Bericht vom 21. Oktober 2013 (IV-Akte 14)
diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. C____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0),
Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2), pathologisches Spielen (ICD-10
F63.0) und Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung (ICD-10
Z60.5). Am 13. Januar 2014 (IV-Akte 18) fand ein Erstgespräch Frühintegration
statt. Im Vorbescheid vom 31. Januar 2014 (IV-Akte 19) stellte ihm die
IV-Stelle Aargau in Aussicht, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Am
21. Januar 2014 (IV-Akte 21) fand eine Untersuchung beim RAD Mittelland, Aarau,
statt, bei welcher die Diagnose des behandelnden Psychiaters Anpassungsstörung
und differentialdiagnostisch Angst und depressive Störung und pathologisches
Spielen bestätigt wurde. In der Verfügung vom 13. März 2014 (IV-Akte 22) lehnte
die IV-Stelle Aargau das Leistungsgesuch ab.
Am 27. Januar 2015 (IV-Akte 31) meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle Basel-Stadt an.
Im Schreiben vom 28. Januar 2015 (IV-Akte 34) teilte die [...]
dem Beschwerdeführer mit, dass ihm aufgrund des vermummten Besuches und
Fehlverhaltens vom 26. und 27. Januar 2015 in einer ihrer Filialen Hausverbot
erteilt werde.
Im Schreiben vom 26. August 2015 (IV-Akte 48 S. 2) bestätigt
Dr. med. C____, dass beim Beschwerdeführer schwere psychotische Symptome
hinzugekommen seien und von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen werden
müsse.
Der Beschwerdeführer war mehrere Male in [...] hospitalisiert (3.
bis 6. November 2015, IV-Akte 72 S. 3; vom 11. bis 20. November 2015, IV-Akte
72 S. 7; 25. November bis 3. Dezember 2015, IV-Akte 79 S. 2; 22. bis 26. März
2016, IV-Akte 76 S. 3).
Im psychiatrischen Gutachten vom 7. November 2016 (IV-Akte 86)
diagnostizierte Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1). Der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig.
RAD-Ärztin Dr. med. E____ nahm am 25. Januar 2017 (IV-Akte 88) zum Gutachten
Stellung. Ihrer Ansicht nach liege keine invalidisierende Erkrankung vor.
Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 89) stellte die
IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer Einwände (IV-Akte 90 bis 94), RAD-Arzt Dr. med. F____,
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nahm am 21. Juli 2017 (IV-Akte 95) Stellung
dazu. Am 28. Juli 2017 (IV-Akte 97) erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung mit der Begründung, dass leichte bis mittelgradige
depressive Störungen in der Regel invalidenversicherungsrechtlich zu keiner
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten.
II.
Am 13. September 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch B____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2017 und die
Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Zurückweisung zur
weiteren Abklärung an die Vorinstanz sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Aufgrund der Beschwerde legte der Rechtsdienst der IV-Stelle am
10. Oktober 2017 weitere Fragen dem RAD vor, die RAD-Arzt Dr. med. G____ am 25.
Oktober 2017 (IV-Akte 101) beantwortete.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober
2017 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. November 2017
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
IV.
Am 30. Januar 2018 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer rügt den Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens vom 7. November 2016. Des Weiteren kritisiert er, dass ein
Dauerleiden nicht Voraussetzung für einen Rentenanspruch sei. Die IV-Stelle
wendet dagegen ein, dass die depressive Störung nicht adäquat behandelt worden
sei. Der Gutachter habe ausreichend zu den Ressourcen des Beschwerdeführers
Stellung genommen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass leichte und
mittelgradige Depressionen grundsätzlich therapierbar seien.
2.2.
Zunächst ist die Frage zu klären, ob auf das Gutachten von Dr. med. D____
abgestellt werden kann.
2.3.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.).
Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
2.4.
Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte
im psychiatrischen Gutachten vom 7. November 2016 (IV-Akte 86) mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach pathologischem
Spielen (ICD-10 F63.0) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.1) (S. 13 des Gutachtens).
Dabei bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit
eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 des Gutachtens).
In den objektiven Untersuchungsbefunden hielt Dr. med. D____
fest, dass der Gesichtsausdruck des Beschwerdeführers eine gewisse Müdigkeit
gezeigt habe, eine oftmals mittelgradige Depressivität, nicht aber eine
Avitalität. Psychomotorisch habe er leicht verlangsamt gewirkt, nie aber agitiert.
Mimik und Gestik hätten mittelgradig reduziert gewirkt. Der Blickkontakt sei
adäquat auf den Referenten gerichtet gewesen, habe aber müde gewirkt. Im
formalen Denken habe er eine deutliche Einengung um seine Ängste gezeigt, die
in Verbindung mit der Verwandtschaft seiner früheren Lebenspartnerin stünden.
Die Grundstimmung sei fortzu depressiv gewesen, und zwar hauptsächlich im
mittelgradigen Bereich. Er habe eine leichte bis mittelgradige Affektverarmung
gezeigt.
Zunächst diskutierte Dr. med. D____ die Spielsucht des
Beschwerdeführers (S. 15 des Gutachtens). Bereits als 15-jähriger habe dieser
an Geldautomaten zu spielen begonnen, bald habe er, häufiger und regelmässiger
gespielt und grössere Geldbeträge eingesetzt. 2013 habe er sich in eine
spezialisierte Behandlung für Spielsucht begeben, seit Oktober 2013 leide er
nicht mehr unter Spielsucht. Es liege bei ihm jedoch weiterhin eine Veranlagung
zu Suchtverhalten vor, da er zehn bis vierzehn Stunden am PC spiele. Bei einer
Spielsucht bestehe eine besonders hohe Komorbidität mit affektiven Störungen,
insbesondere depressiven Störungen (S. 16 des Gutachtens). Er habe über eine
praktisch anhaltende depressive Grundstimmung, über eine häufige Freud-,
Interesse- und Lustlosigkeit, Tagesmüdigkeit und Antriebsminderung berichtet,
weswegen die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt seien. Er brauche
für die Erledigung von Tätigkeiten mehr Aufwand und Anstrengung, sodass ein
wichtiges Kriterium für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt
sei. Er könne sodann aber auch einzelnen Tagesaktivitäten nachgehen, wie sich
eine Mahlzeit zubereiten, wöchentlich in eine Selbsthilfegruppe gehen,
Spaziergänge machen oder in grösseren Abständen nach Berlin reisen. Im
objektiven Psychostatus habe er eine insgesamt mittelgradige depressive Grundstimmung
gezeigt. Es ergebe sich unter guter Kongruenz zwischen den subjektiven Angaben
und den objektiven Untersuchungsbefunden die Diagnose einer mittelgradigen
depressiven Episode, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit drei bis
vier Jahren bestehe.
Im Weiteren diskutierte der Gutachter, ob eine Störung aus dem
Psychosespektrum vorliege, wie eine paranoide Schizophrenie und verneinte diese
(S. 19 des Gutachtens).
Die mittelgradige depressive Episode führe aktuell noch zu
einer gewissen Antriebsminderung, zu Tagesmüdigkeit und zu einer reduzierten
psychischen Belastbarkeit, auch zu gewissen Konzentrationsschwierigkeiten und
einer Vergesslichkeit, die aber nur vorübergehend seien. Was die psychopharmakologische
Medikation betreffe, werde er nicht adäquat behandelt. Im Rahmen einer
optimierten und psychopharmakologischen antidepressiven Medikation sei in einem
Zeitraum von drei bis allerspätestens sechs Monaten von einer relevanten
Verbesserung der Grundstimmung und anderer affektiver Parameter auszugehen,
sodass dann eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
wiedererlangt sein werde (S. 22 des Gutachtens).
Zum aktuellen Zeitpunkt könne beim Vorliegen einer
mittelgradigen depressiven Episode eine Einbusse der qualitativen
Funktionsfähigkeit in der Höhe von 50 % attestiert werden.
2.5.
Der Beschwerdeführer kritisiert am Gutachten, der Gutachter habe
ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer eine neuroleptische Medikation
erhalte und Behandlungsversuche mit Antidepressiva zu keinem Erfolg geführt
hätten.
2.6.
Der Einwand des Beschwerdeführers betrifft die Aussage des
Gutachters über die Medikation und seine Prognose, dass mit einer anderen,
geeigneteren Medikation in einem halben Jahr eine Beschwerdefreiheit erreicht
werden könne. Im Rahmen der Rentenzusprache kann eine solche Prognose ohnehin
nicht für eine Befristung der Rente berücksichtigt werden. Denn es handelt sich
hier um eine Prognose für die Zukunft, deren Eintreten im Fall einer Rentenzusprache
erst im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision zu überprüfen ist.
Denn nur so ist gewährleistet, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes
mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt ist. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Dieser Einwand vermag daher den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern.
2.7.
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, der Gutachter verkenne, dass
die neuroleptische Behandlung von der psychiatrischen Klinik eingeleitet worden
sei, weswegen die erhobenen Befunde durch die laufende Behandlung verfremdet seien.
Dem ist entgegen zu halten, dass der im Gutachten erhobene Psychostatus entscheidend
für die vorliegende Beurteilung ist und die Medikation letztlich nebensächlich
ist.
2.8.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Einschätzung des
langjährigen behandelnden Psychiaters stehe dem Gutachten diametral entgegen.
Ebenso sei es dem Gutachter nicht gelungen, die von den [...] gestellten
Diagnosen umzustossen. Dem kann nicht gefolgt werden. So lauten die Diagnosen
des behandelnden Psychiaters initial schwere depressive Störung mit erfolgreich
voll behandelten psychotischen Symptomen mit den Restsymptomen einer leichten
bis mittelgradigen depressiven Episode und soziophobischen Elementen und
Spielsucht, gegenwärtig abstinent (Bericht vom 11. September 2017,
Beschwerdebeilage 3). Der behandelnde Arzt kommt damit zur gleichen Diagnose
wie der Gutachter, einzig bezüglich der ursprünglichen Diagnose sind sie sich
uneinig, hier attestiert der behandelnde Arzt eine schwere depressive Störung.
2.9.
In den [...] wurde der Verdacht auf eine akute polymorphe
psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, mit akuter Belastung
(F23.11) und als Differentialdiagnose eine wahnhafte Störung (F22.0) oder eine
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, parathyme psychotische
Symptome gestellt (F32.31) (IV-Akte 72 S. 3). Anlässlich der zweiten
Hospitalisation im November 2015 wurde der Verdacht auf eine paranoide
Schizophrenie (F20.0) und als Differentialdiagnose eine wahnhafte Störung
diagnostiziert (IV-Akte 72 S. 9). Letztere Diagnose wurden sodann im Bericht
vom 8. Januar 2016 (IV-Akte 79 S. 2) und vom 6. April 2016 (IV-Akte 76 S. 3)
wiederholt. Zunächst ist zu diesen Diagnosen zu bemerken, dass es sich
lediglich um Verdachtsdiagnosen handelt. Dr. med. D____ hielt diesbezüglich in seinem
Gutachten fest, dass sich in den Berichten der UPK zu diesen Diagnosen keine
Begründung finde und eine psychodiagnostische Diskussion fehle. Es würden
jeweils weiterführende Angaben zu den akustischen Halluzinationen, dem
Stimmenhören und dem Verfolgungswahn fehlen. Die Psychodiagnostik sei damit
ungenügend dokumentiert. Insbesondere schliesse er eine paranoide Schizophrenie
aus. Es lägen nur akustische Halluzinationen vor, jedoch keine weiteren psychotischen
Symptome. Das Stimmenhören sei nicht hochfrequent. Bisweilen könne er die
Realität des Stimmenhörens in Frage stellen. Deswegen müsse der psychotische
Charakter ohnehin in Frage gestellt werden. Es gelinge ihm, die optischen Sinnestäuschungen
einer Realitätsprüfung zu unterziehen. Das genaue Nachfragen habe ergeben, dass
keine regelrechte psychotische Symptomatik aus dem gesamten Wahnspektrum erlebt
werde. Er habe jegliches Erleben von Wahnstimmung, Wahnwahrnehmungen,
regelrechten Beziehungsideen und paranoiden Ideen verneint. Er könne auch
jegliches Erleben einer Ich-Störung verneinen. Damit fehlten ganz relevante
Symptome für eine klassische Schizophrenie (S. 19 f. des Gutachtens).
2.10.
Der Gutachter hat mit diesen Ausführungen eingehend und
nachvollziehbar dargelegt, weswegen keine Störung aus dem schizophrenen
Formenkreis vorliegt. Er hat dies durch Nachfragen beim Beschwerdeführer
insbesondere bezüglich der Vergangenheit erhoben, weswegen die Kritik des
behandelnden Arztes, dass die erhobenen Befunde durch die laufende
neuroleptische Behandlung verfremdet seien, nicht greift. Die kritische
Würdigung des Gutachters in Bezug auf die Vergangenheit ist nämlich überzeugend.
Zusätzlich bemerkt der Gutachter, dass isolierte halluzinatorische Phänomene
nicht nur bei schizophrenen Psychosen, sondern vor allem bei Menschen mit
erheblichen Belastungen vorkämen und diese sich keiner eigentlichen
Diagnosegruppe zuordnen liesse (S. 21 des Gutachtens). Diese Begründung überzeugt
ebenfalls. Insofern lassen sich die Aufenthalte in den [...], die ohnehin
jeweils von kurzer Dauer waren, als akute Belastungsreaktion einordnen, die
bloss von vorübergehender Dauer waren und nicht das Ausmass einer anhaltenden
schweren psychischen Störung erreichen. Dafür spricht auch, dass er die [...]
jeweils wieder auf eigenen Wunsch verliess und er keine vermehrten Behandlungen
in Anspruch nahm.
2.11.
Der Beschwerdeführer bemängelt, das Gutachten sei veraltet und halte
sich nicht an die Qualitätsleitlinien.
2.12.
Diese Rügen sind nicht stichhaltig. Das Gutachten stammt vom 7. November
2016. Zwar hält es das Bundesgericht nach der neuesten Rechtsprechung für sach-
und systemgerecht, leichte und mittelschwere depressive Störungen ebenfalls
einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (zur
Publikation vorgesehenes Urteil vom 30. November 2017, 8C_841/2016, E. 4.5.2.).
Dr. med. D____ hat zu den Standardindikatoren ohnehin im Gutachten Stellung genommen.
Diese ist ausreichend, denn er hat die Ressourcen als auch insbesondere die
sozialen Belastungen eingehend dargelegt (siehe Gutachten S. 15f.). So sei es
erschwerend, dass der Beschwerdeführer kein intaktes familiäres Umfeld habe und
aufgrund seiner Spielsucht Schulden angehäuft habe. Dem stehen jedoch auch
Ressourcen gegenüber, wie einzelne Tagesaktivitäten und Reisen in seine Heimatstadt
(Gutachten S. 23). Bezüglich des Indikators Konsistenz hat der Gutachter
festgehalten, dass keine Hinweise für Inkonsistenzen vorgelegen hätten (Gutachten
S. 23).
2.13.
Im Weiteren bietet das Gutachten vor dem Hintergrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE
125 V 351 E. 3.a) keinen Anlass zu Kritik. Denn Dr. med. D____ hat eine
ausführliche Anamnese erhoben, er hat sich eingehend mit den Beschwerden des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt, hat die Grundlagen seiner Diagnose
detailliert diskutiert und die weiteren Arztberichte einer umfangreichen
Würdigung unterzogen. Seine Schlussfolgerungen im Gutachten sind
nachvollziehbar begründet.
2.14.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass auf das Gutachten
von Dr. med. D____ abgestellt werden kann.
3.
3.1.
Die IV-Stelle hat gestützt auf die Diagnosen im Gutachten von Dr.
med. D____ und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass einer mittelgradigen
Depression kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Charakter zukomme.
Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Verweigerung einer Rente aufgrund
dieser Argumentation zu Recht erfolgte.
3.2.
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_841/2016 vom 30. November
2017 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach depressive Störungen
leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten
in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind, aufgegeben.
Nunmehr ist bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen im Einzelfall
danach zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt.
Solche Leiden sind daher nun ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren
nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Wie bei den somatoformen Schmerzstörungen
und vergleichbaren psychosomatischen Leiden verbleiben aber Verlauf und Ausgang
von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend ist es
Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen,
weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich
guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle
Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken (E. 4.5.2. des genannten Urteils).
3.3.
Wie bereits erwähnt (vgl. oben Erw. 2.12) hat der Gutachter zu den
Standardindikatoren im Gutachten Stellung genommen. Zu prüfen bleibt demnach,
ob er nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass vorliegend funktionelle
Leistungseinschränkungen bestehen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Der Gutachter führte dazu aus, dass die mittelgradige depressive Episode
aktuell noch zu einer gewissen Antriebsminderung, zu Tagesmüdigkeit und zu
einer reduzierten psychischen Belastbarkeit führe, auch zu gewissen
Konzentrationsschwierigkeiten und einer Vergesslichkeit (Gutachten S. 22). Die
Aufenthalte in den [...] zeugen ebenfalls von einer Belastung gewisser
Intensität. Ebenfalls erwähnte er, dass die Medikation angepasst werden müsse.
Eine möglicherweise falsche Medikation ist jedoch nicht dem Beschwerdeführer
anzulasten, denn diese wurde von seinem behandelnden Psychiater bzw. den [...]
in die Wege geleitet (vgl. IV-Akte 72 S. 9) und offensichtlich hat sie ihm
bisher auch geholfen.
3.4.
An dieser Stelle ist auf die Schadenminderungspflicht des
Beschwerdeführers hinzuweisen. Diese stellt die Anweisung an die versicherte Person
dar, nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu
treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben. Sie ist als allgemeiner
Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung
regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 117 V 400). Entsprechend wird sich
der Beschwerdeführer weiterhin einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen
haben.
4.
4.1.
Invalidität im Rechtssinne ist die gesundheitsbedingte Einbusse am
zumutbarerweise erzielbaren Einkommen (beziehungsweise die Differenz zwischen
Validen- und Invalideneinkommen). Bei der Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich
ist sowohl bezüglich des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die
Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E.
4.2.). Dies ist das Jahr 2015 (vgl. IV-Akte 31).
4.2.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens
ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135
V 300 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.3.
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bei der [...] als Chauffeur
und erzielte einen Monatslohn von Fr. 5‘130.00 im Jahr 2013 (Fragebogen
Arbeitgeber, IV-Akte 8.1). Dies ergibt einen Jahreslohn von Fr. 66‘690.00.
Indexiert auf das Jahr 2015 ergibt dies einen Betrag von Fr. 67‘339.37 (BFS,
Tabelle T1.10 Nominallohnindex, Position 45-96: Dienstleistungen).
4.4.
Der Validenlohn für das Jahr 2015 beträgt damit Fr. 67‘339.37.
4.5.
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1
mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen
gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V
322 E. 5.2).
4.6.
Für das Invalideneinkommen ist die LSE 2014, Tabelle TA1, Total
Männer, Kompetenzniveau 1 heranzuziehen mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen,
Total, 2014). Danach können männliche Angestellte durch Ausübung von einfachen
Tätigkeiten ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 66‘453.12 (Fr. 5‘312.00 x
12 : 40 x 41.7) im Jahr 2014 erzielen. Bei einem Pensum von 50 % entspricht
dies Fr. 33‘226.56. Indexiert auf das Jahr 2015 beträgt der Invalidenlohn damit
Fr. 33‘355.22 (BFS, Tabelle T1.10 Nominallohnindex, Position 5-96: Total).
4.7.
Zu prüfen ist ein leidensbedingter Abzug. Da höchstens ein Abzug von
10 % in Frage kommt und dieser keinen Einfluss auf das Ergebnis hat, kann
diese Frage offen bleiben.
4.8.
Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens in der Höhe von
Fr. 33‘355.22 mit dem Valideneinkommen von Fr. 67‘339.37 zeigt sich, dass
eine Erwerbseinbusse von Fr. 33‘984.15 vorliegt und der Invaliditätsgrad daher
bei 50 % (abgerundet von 50.46 %) liegt.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ab Juli
2015 eine halbe Rente zuzusprechen.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
5.3.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht,
bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu
betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer (8 %) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
ab Juli 2015 eine halbe Rente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: