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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.170
Verfügung vom 14. Juli 2017
Aufhebung Invalidenrente; Meldepflichtverletzung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer erlitt am 2. Oktober 2002 bei einem
Auffahrunfall eine HWS-Distorsion und bezog ab 1. Oktober 2003 von der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) eine ganze IV-Rente (IV-Grad 95 %,
vgl. IV-Akte 57). Mit Verfügung vom 10. September 2009 wurde diese gestützt auf
eine - durch das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C____ vom 28. Juli 2008 -
festgestellte gesundheitliche Verbesserung aufgehoben (vgl. Verfügung, IV-Akte
91; Gutachten, IV-Akte 75). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ab (vgl. Urteil vom 28.9.2010, IV-Akte 114).
b) Am 11. Januar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei
der IV zum Leistungsbezug an und machte unter Hinweis auf ein HWS-Schleudertrauma,
Anfälle von Bewusstlosigkeit, ein Zervikalsyndrom, eine Anpassungsstörung,
Depressionen, starke Beinschmerzen, Schmerzen an der linken Hand, Diabetes und
ein Schmerzsyndrom eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (vgl. IV-Akte
115). Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin medizinische Abklärungen vor und
gab bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], welcher bereits
das psychiatrische Teilgutachten im obgenannten MEDAS-Gutachten verfasst hatte
(vgl. IV-Akte 75, S. 45-60), ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag.
Dieser erstattete das Gutachten am 15. Oktober 2012 und attestierte dem Beschwerdeführer
eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 160, S. 13 und 20). Gestützt darauf
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli
2013 ab 1. Dezember 2011 erneut eine ganze Rente zu (IV-Grad 100 %,
vgl. IV-Akte 174).
c) Im Zuge einer mit Fragebogen vom 4. Dezember 2013
eingeleiteten Rentenrevision gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand
habe sich nicht verändert (vgl. IV-Akte 178). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten, Dr. E____, FMH Innere Medizin,
und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aktuelle Informationen zum
Gesundheitszustand ein (vgl. IV-Akten 181 und 185). Ferner ersuchte die
Beschwerdegegnerin die G____ AG (nachfolgend G____ Versicherung), bei welcher
der Beschwerdeführer eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte, um
Akteneinsicht (vgl. Schreiben vom 6.3.2014, IV-Akte 213.4). Diese teilte der
Beschwerdegegnerin daraufhin mit Schreiben vom 11. März 2014 mit, dass sie den
Beschwerdeführer im Sommer / Herbst 2013 von einer Privatdetektei hatte
beschatten lassen und überliess ihr die Observationsunterlagen (vgl. Schreiben G____
Versicherung IV-Akte 213.3; Bericht Observation erste Phase vom 10.7.-10.10.2013,
IV-Akte 213.5).
d) Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau am 28. März 2014 zu einer Besprechung auf der IV-Stelle ein, in dessen
Zuge der Beschwerdeführer 50 Fragen schriftlich beantwortete (vgl.
Besprechungsprotokoll, IV-Akte 195). Dabei erwähnte sie die genannten
Observationsunterlagen nicht.
e) Eine zweite Phase der Observierung des Beschwerdeführers im
Auftrag der D____ Versicherung fand vom 12. bis 14. März 2014, vom 24. bis 28.
März 2014 (Langzeitvideo) sowie am 29. März 2014 statt (vgl.
Observationsbericht zweite Phase, IV-Akte 213.2). Auch diese
Observationsunterlagen liess die G____ Versicherung der Beschwerdegegnerin
zugehen.
f) In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin den
Gutachter Dr. D____ erneut mit einem psychiatrischen Verlaufsgutachten. Dieser
untersuchte den Beschwerdeführer am 11. März 2015 ohne Kenntnis der erfolgten
Observierungen. Dabei kam er zum Schluss, dass im Vergleich zu seiner früheren
Begutachtung vom 15. Oktober 2012 keine Verbesserung oder Verschlechterung des
psychischen Zustandsbild vorliege (vgl. IV-Akte 204, S. 11). Mit Schreiben vom
13. März 2015 sandte die Beschwerdegegnerin dem Gutachter die Observationsunterlagen
der D____ Versicherung bestehend aus zwei DVD’s und zwei Observationsberichten zu
und stellte ihm mehrere Zusatzfragen (vgl. IV-Akte 213.1). Nach Durchsicht der
Observationsberichte und des Filmmaterials ergänzte der Gutachter sein Gutachten
um einen zweiten und dritten Teil und änderte seine bisherige Einschätzung. Das
fertiggestellte Gutachten sandte er am 12. Mai 2015 an die Beschwerdegegnerin (vgl.
IV-Akte 206, S. 1 f.). Diese sistierte in der Folge mit Verfügung vom 26. Juni
2015 die Auszahlung der Rente mit sofortiger Wirkung und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. Verfügung vom 26.6.2015,
IV-Akte 210). Eine vom Beschwerdeführer am 29. Juli 2015 dagegen erhobene
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 21.
Dezember 2015 ab (vgl. IV-Akte 232).
g) Der Beschwerdeführer hielt sich vom 29. Oktober 2015 bis 7.
Dezember 2015 zum ersten Mal stationär in der Klinik [...] auf (vgl. Abklärungsbericht
vom 27.10.2015; IV-Akte 235, S. 2; Austrittsbericht, IV-Akte 235, S. 5). Gestützt
auf eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. Stellungnahme vom 21.4.2016,
IV-Akte 242) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 27. September 2016 mit, sie beabsichtige die sistierte IV-Rente rückwirkend
aufzuheben (vgl. IV-Akte 249). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand und
reichte Berichte seiner behandelnden Ärzte Dr. E____ und Dr. F____ ein (vgl.
IV-Akte 252). Ende 2016 befand sich der Beschwerdeführer wegen urologischer
Probleme im [...]spital [...] in Behandlung (vgl. Bericht, IV-Akte 260, S. 13
f.). Aufgrund einer koronaren Herzerkrankung (STEMI inferior und NSTEMl am 31.1.2017
bzw. 3.2.2017) musste der Beschwerdeführer vom 31. Januar 2017 bis 10. Februar 2017
am [...]spital [...] hospitalisiert werden (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte
260). Am 8. Februar 2017 erfolgte am [...]spital […] ein psychosomatisches Konsil
(vgl. IV-Akte 273, S. 2). Anschliessend weilte er vom 10. Februar 2017 bis 2.
März 2017 zur kardiovaskulären Rehabilitation in der Klinik [...] (vgl.
Austrittsbericht, IV-Akte 260, S. 2 f.). Hierzu äusserten sich zwei RAD-Ärzte
(vgl. Stellungnahme RAD-Psychiater vom 21.4.2017 IV-Akte 262 sowie Aktennotiz
vom 28.4.2017, IV-Akte 264; Stellungnahme RAD-Arzt, IV-Akte 267) sowie der
Rechtsdienst (vgl. IV-Akte 268). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Bericht
über das psychosomatische Konsil der Klinik [...] vom 16. Februar 2017 eingeholt
hatte (vgl. IV-Akte 270, S. 2) äusserte sich der RAD-Psychiater abschliessend
zum Fall (vgl. IV-Akte 276).
h) Daraufhin hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14.
Juli 2017 die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Dezember 2011 auf
und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. IV-Akte 279).
II.
a) Mit
Beschwerde vom 13. September 2017 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 14. Juli 2017 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es seien dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und somit ab dem 1. Dezember 2011 eine
volle Rente auszurichten.
3.
Eventualiter sei
die Sache zur Einholung von weiteren medizinischen Abklärungen und zur
anschliessenden Neuberechnung an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen.
4.
Es sei der
Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung zu
gewähren.
5.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdebeklagten.
b) Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer Berichte
seiner behandelnden Ärzte ein (vgl. Berichte Dr. E____ vom 10.8.2017, Dr. F____
vom 23.8.2017 und Prof. Dr. H____ vom 24.8.2017, vgl. Beschwerdebeilage/BB 4, 5
und 8).
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe 25. Oktober
2017 die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2017 wird das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
e) Die Beschwerdegegnerin holt beim RAD-Psychiater eine
Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 286) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom
15. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde.
f) Mit Replik vom 6. Februar 2018 resp. Duplik vom 12. März
2018 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Am 2. Oktober 2017 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. April 2018 zusammen mit
dem Verfahren IV.2017.199 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da alle formellen
Be-schwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2017 hob die
Beschwerdegegnerin die bislang sistierte IV-Rente rückwirkend ab 1. Dezember
2011 auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In
medizinischer Hinsicht stützte sie die Rentenaufhebung auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. D____ vom 12. Mai 2015 (vgl. IV-Akte 206, S. 1 f.), das unter
anderem unter Einbezug der Observationsergebnisse der G____ Versicherung erstellt
wurde, sowie auf mehrere Stellungnahmen des RAD (vgl. Stellungnahme des RAD-Psychiaters
vom 21.4.2017, IV-Akte 262; Aktennotiz vom 28.4.2017, IV-Akte 264;
Stellungnahme RAD-Arzt, IV-Akte 267; Stellungnahme des RAD-Psychiaters, IV-Akte
276) und die Stellungnahme des Rechtsdienstes (vgl. IV-Akte 268). Zur
Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe eine Meldepflichtverletzung
begangen.
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet unter Hinweis auf das Urteil
61838/10 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 18.
Oktober 2016 die Rechtmässigkeit des Einbezugs der Observationsergebnisse in
das besagte Gutachten. Er bringt unter Hinweis auf seine behandelnden Ärzte
vor, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rente nicht vorliegen
würden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin
verfügte rückwirkende Renteneinstellung rechtens ist.
3.
3.1.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei
einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer
anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte
rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid,
welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung
beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts
9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts,
den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen
oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw.
Hausärzten und - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte.
Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich - im Gegensatz zu den Gutachtern –
in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen
somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes
(vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit
einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für
Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person bilden. Verantwortlich für die
fachliche Güte und die Vollständigkeit der Begutachtung, allenfalls im Rahmen
einer Aktenbeurteilung, ist der oder die medizinische Sachverständige. Diese
haben demzufolge auch zu entscheiden, inwiefern, das heisst in welcher Form und
mit welcher Tiefe, eine Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial erforderlich
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.2.1).
3.5.
Der EGMR hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen
Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) über die EMRK-Konformität einer
Observation, die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen
Privatdetektiv erfolgt war, befunden. Er erkannte, dass keine ausreichende
gesetzliche Grundlage für eine Observation bestehe, weshalb er auf eine
Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) schloss.
Hingegen verneinte er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines
fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observationsergebnisse. Im
Nachgang zu diesem Entscheid hatte das Bundesgericht über mehrere Fälle, in
denen versicherte Personen von Observationen betroffen waren, zu befinden. In
einem Entscheid aus dem Bereich der Invalidenversicherung entschied das
Bundesgericht unter Berücksichtigung der Erwägungen des EGMR, dass es trotz
Art. 59 Abs. 5 IVG an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für
Observationen fehle. Folglich verletzen solche Handlungen, seien sie durch den
Unfallversicherer oder durch eine IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK
beziehungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13
BV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 E. 4). Allerdings
sind die Ergebnisse solcher Observationen im Einzelfall nicht von vornherein
unverwertbar. Im gleichen Entscheid entschied das Bundesgericht, dass die
Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf
ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer
Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese
überwiegen (vgl. a.a.O., E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene
Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung eine weitere
Präzisierung angebracht: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme ist
verwertbar, solange Handlungen des Versicherten aufgezeichnet werden, die er
aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle
gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot
auszugehen ist, wenn es um ein Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich
frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (vgl. a.a.O., E. 5.1.3; bestätigt
im Urteil 8C_192/2017 vom 25.8.2017 E. 5.4.1 mit Hinweisen und im Urteil 9C_262/2017
vom 15.11.2017 E. 3.1; zum öffentlich einsehbaren Raum vgl. BGE 137 I 327).
3.6.
Im Bereich der Observierung durch eine Privatversicherung stellt
sich die Rechtslage anders dar. Diesbezüglich entschied der EGMR bereits in
seinem Urteil Verlière gegen die Schweiz aus dem Jahr 2001, dass im
schweizerischen Gesetz rechtsgenügende zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe
für den Eingriff in das Recht der Persönlichkeit bestehen und bejahte das
überwiegende Interesse der Versicherungsgesellschaft und -gemeinschaft an
rechtmässigem Verhalten aller Leistungsbezüger. Eine selbständige Bedeutung von
Art. 8 EMRK zwischen Privaten wurde verneint. Daran hat der EGMR-Entscheid in
Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) nichts geändert, da er keine direkte
Drittwirkung von Grundrechten zwischen Privaten anerkannt hat (vgl. Catherine Waldenmeyer/Paul Kühne/Hubert Bär,
Observation als Freibrief für Detektive? Eine Analyse vor und nach dem
EGMR-Urteil aus Sicht der Privatversicherer, in: HAVE 2018, S. 212-216, insb.
S. 216). Ferner befand das Bundesgericht im Urteil 4A_110/2017 vom 27. Juli
2017, mithin nach dem vorerwähnten Urteil 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017, dass
eine Observierung durch eine private Krankentaggeldversicherung nicht unrechtmässig
sei. Dabei führte es ausdrücklich aus, dass nicht erkennbar sei, inwiefern eine
Observation durch eine private Versicherungsgesellschaft in einer
privatrechtlichen Streitigkeit über eine Zusatzversicherung zur sozialen
Krankenversicherung ein dem Staat zuzurechnender Eingriff in das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen solle, der gemäss Art. 8 Abs.
2 EMRK (und Art. 36 Abs. 1 BV) gesetzlich vorgesehen sein müsste. Im Zivilprozess
obliege es den Parteien, die Beweise zu beschaffen. Dabei dürften diese nur
nicht rechtswidrig vorgehen (vgl. a.a.O., E. 5.2). Seit dem Urteil Verlière
gegen die Schweiz findet sich kein neueres Urteil des Europäischen Gerichtshofes
in Bezug auf Observationen durch Haftpflichtversicherer, weshalb kein
Anhaltspunkt vorliegt, von der Rechtsprechung Verlière gegen die Schweiz abzuweichen
(Catherine Waldenmeyer,
Observationen durch Haftpflichtversicherer: rechtmässig oder nicht?, in: HAVE
2017, S. 284-293, S. 291).
3.7.
In Bezug auf die Verwendung von Observationsergebnissen durch einen
Sozialversicherer, die von einem Privatversicherer stammen, entschied das
Bundesgericht bereits in BGE 132 V 241, dass der Sozialversicherer diese für
seine Sachverhaltsabklärungen verwenden darf, wenn die Observation durch den
Privatversicherer rechtmässig angeordnet wurde.
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin
habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weil sie nach dem Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2015
(IV.2015.133), mit welchem die Beschwerde gegen die Sistierung der IV-Rente abgewiesen
wurde, keine medizinischen Abklärungen veranlasste, obwohl das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts ausgeführt habe, dass eine rasche Abklärung der
Sache notwendig sei (vgl. Beschwerde, S. 5). Aufgrund des formellen Charakters
dieser Rüge ist darauf vorab einzugehen.
4.2.
Hierzu ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer bereits
während des laufenden Beschwerdeverfahrens IV.2015.133, vom 29. Oktober 2015
bis 7. Dezember 2015, mithin noch vor dem Urteil des Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt vom 21. Dezember 2015, zum ersten Mal stationär in der Klinik [...]
aufhielt. Die Beschwerdegegnerin legte die entsprechenden Berichte (vgl.
Abklärungsbericht vom 27.10.2015; IV-Akte 235, S. 2; Austrittsbericht, IV-Akte
235, S. 5) umgehend dem RAD-Psychiater vor, welcher hierzu ausführlich Stellung
nahm (vgl. Stellungnahme vom 21.4.2016; IV-Akte 242). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist dieses Vorgehen vorliegend nicht zu beanstanden, lassen
sich doch aus den genannten Berichten keine Hinweise für einen weitergehenden medizinischen
Abklärungsbedarf durch ein psychiatrisches Fachgutachten entnehmen. Darüber
hinaus hatte der Beschwerdeführer im Jahre 2016 urologische Probleme, welche im
[...]spital [...] erfolgreich behandelt wurden (vgl. Bericht, IV-Akte 260, S.
13 f.) und erlitt Anfang 2017 einen Myokardinfarkt, weshalb er am [...]spital [...]
hospitalisiert werden musste (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 260).
Anschliessend weilte er vom 10. Februar 2017 bis 2. März 2017 zur
kardiovaskulären Rehabilitation in der Klinik [...]. Auch die diesbezüglichen
Berichte legte die Beschwerdegegnerin jeweils zeitnah ihrem RAD vor, welcher
sich dazu ausführlich äusserte (vgl. Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom
21.4.2017, IV-Akte 262; Aktennotiz vom 28.4.2017, IV-Akte 264; Stellungnahme
RAD-Arzt, IV-Akte 267; Stellungnahme des RAD-Psychiaters, IV-Akte 276). Auch
dieses Vorgehen erweist sich vorliegend als korrekt, da die urologischen
Probleme lediglich vorübergehender Natur waren und der Beschwerdeführer nach
der kardiovaskulären Rehabilitation in einem deutlich gebesserten Zustand
entlassen wurde und insoweit eine gesundheitliche Stabilisierung eingetreten
war. Da sich aus den Akten keine ausreichenden Hinweise ergeben, welche eine
externe Begutachtung des Beschwerdeführers für notwendig erscheinen lassen,
erweist sich der Einwand einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung als
unbegründet. Hinzu kommt, dass mit dem nach und aufgrund der Observation von
Dr. D____ erstellen psychiatrischen Gutachten eine spezialärztliche Beurteilung
bestand, welche noch nicht lange zurücklag (vgl. IV-Akte 204).
4.3.
In einem nächsten Schritt ist auf den vorliegenden Hauptstreitpunkt,
die Observation des Beschwerdeführers durch seinen Lebensversicherer, die G____
Versicherung, einzugehen. Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf das
EGMR-Urteil in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016
(61838/10) die Ansicht, die Observation sei unzulässig erfolgt. Zunächst ist daher
zu prüfen, wie die im Streit stehenden Observationsergebnisse entstanden und wie
sie zur Beschwerdegegnerin gelangt sind.
4.4.
In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer
im Zeitraum vom 10. Juli bis 10. Oktober 2013 an insgesamt 14 Tagen und im
Zeitraum vom 12. März 2014 bis 29. März 2014 an insgesamt acht Tagen im Auftrag
der G____ Versicherung von einer Privatdetektei observiert worden ist. Unbestrittenermassen
erfolgte die Observierung einzig und allein im Auftrag der G____ Versicherung.
Eine Observierung des Beschwerdeführers im (direkten oder indirekten) Auftrag
der Beschwerdegegnerin fand bis zum heutigen Zeitpunkt nicht statt und dies
wird vom Beschwerdeführer, welcher in den Rechtsschriften immer von der Observierung
„durch die G____ Versicherung“ spricht, korrekterweise auch nicht behauptet.
Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich darauf, mit Fragebogen vom 4. Dezember
2013 die bereits mit Mitteilung vom 24. Mai 2013 per Dezember 2013 vorgesehene (vgl.
Mitteilung Beschluss, IV-Akte 173) Rentenrevision einzuleiten und hatte zum
damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis über die bereits zwei Monate zuvor abgeschlossene
erste Phase der Observierung des Beschwerdeführers durch die G____ Versicherung.
Der Beschwerdeführer bringt dies auch zu Recht nicht vor. Da die erfolgte Observation
nicht durch die Beschwerdegegnerin selbst erfolgte, kann der Beschwerdeführer
aus dem von ihm zitierten EGMR-Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl.
Erwägung 3.5 und 3.6). Vor dem Hintergrund, dass nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Unterscheidung zwischen Observationen durch Sozialversicherer
und Observationen durch Privatversicherer von entscheidender Bedeutung ist und
insbesondere Observationen durch Privatversicherer nicht an das Erfordernis
einer genügenden gesetzlichen Grundlage geknüpft sind, zielen die diesbezüglich
vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen vorliegend ins Leere.
4.5.
Es kommt hinzu, dass sich nach den insoweit klaren und eindeutigen
IV-Akten ergibt, dass die Beschwerdegegnerin nur deshalb Kenntnis von den Observationsergebnissen
erhielt, weil sie mit Schreiben vom 6. März 2014 (vgl. IV-Akte 213.4) bei der G____
Versicherung um Akteneinsicht nachsuchte. Dass in den gleichen Fall involvierte
Versicherungen untereinander gegenseitig um Akteneinsicht ersuchen ist nichts Aussergewöhnliches
und war beim Beschwerdeführer auch früher mehrfach der Fall (vgl. etwa das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1.10.2013 an die G____ Versicherung,
IV-Akte 177). Mit dem Antwortschreiben der G____ Versicherung erfuhr die
Beschwerdegegnerin erstmals über die im damaligen Zeitpunkt bereits ein halbes
Jahr zurückliegende erste Phase der Observation des Beschwerdeführers. Aufgrund
dessen, dass die Beschwerdegegnerin die im Streit stehende Observation weder in
Auftrag gab noch überhaupt davon Kenntnis hatte, kann der vom Beschwerdeführer
vertretenen Auffassung, wonach diejenigen Teile der Observation, welche aus dem
Zeitraum vor dem 29. Juli 2013, mithin vor Erlass der letzten materiellen Verfügung
stammen, nicht verwertet werden können, vorliegend nicht gefolgt werden (vgl.
Beschwerde, S. 5). Da der Beschwerdeführer allerdings geltend macht, diese
Beweise seien unrechtmässig erlangt worden (vgl. Beschwerde, S. 13) ist nachfolgend
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Observationsergebnisse für das
vorliegende Verfahren verwenden durfte. Hierzu ist zu entscheiden, ob die
Observation durch die G____ Versicherung rechtmässig erfolgte (vgl. die
Ausführungen in den Erwägungen 3.6 und 3.7 vorstehend, welche sinngemäss auch
für eine private Lebensversicherung gelten müssen).
4.6.
Unbestrittenermassen fällt eine privatdetektivliche Observation
einer versicherten Person unter den Geltungsbereich von Art. 28 ZGB. Nach Art.
28 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu
seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen
(Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung dann, wenn sie nicht durch
Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches
Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Dabei wird teilweise
nach drei Sphären unterschieden – die Geheim-, die Privat- und die Gemein- oder
Öffentlichkeitssphäre. In BGE 136 III 410 E. 2.2.3. hielt das Bundesgericht
fest, eine Observation durch einen Privatversicherer stelle grundsätzlich eine
Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar, die dadurch gerechtfertigt sein
könne, dass weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertengemeinschaft
zu Unrecht Leistungen erbringen müssen. Dieses Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung
sei gegen das Interesse der von der Observation betroffenen Person auf Unversehrtheit
ihrer Persönlichkeit abzuwägen. Letztlich beruhe die Interessenabwägung auf
gerichtlichem Ermessen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die von der
Observation betroffene Person gegenüber der Versicherung einen Anspruch erhebt
und deshalb verpflichtet ist, an Abklärungen ihres Gesundheitszustands
mitzuwirken. Die Zulässigkeit der Observation hänge weiter davon ab, wie schwer
und in welche Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Dafür entscheidend könne
insbesondere sein, inwiefern die Observation durch die Art der Versicherungsleistungen
gerechtfertigt ist, wo die Observation stattfindet, wie lange die Observation
dauert, welchen Inhalt die Observation hat und ob die zur Observation eingesetzten
Mittel zur Erreichung ihre Zwecks geeignet und notwendig sind. Das Bundesgericht
setzt ferner voraus, dass die angeordnete Observierung objektiv geboten war. Dabei
ist die objektive Gebotenheit einer Observation gegeben, wenn Anhaltspunkte
vorliegen (z.B. widersprüchliches Verhalten des Versicherten, massive Aggravation,
Simulation, Selbstschädigung u.Ä.), die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen
Beschwerden aufkommen lassen (vgl. a.a.O., E. 4.2). Für die Annahme einer
objektiven Gebotenheit der Anordnung einer Überwachung sind keine hohen
Anforderungen zu stellen. So genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
wenn sich anlässlich der medizinischen Untersuchungen Inkonsistenzen ergeben
(BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332). Diese können auch darin bestehen, dass sich
die von der versicherten Person angegebenen Limitierungen und Schmerzen von den
Ärzten nicht objektivieren lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_644/2013
vom 23. Dezember 2013 E. 4).
4.7.
Zur Gebotenheit der Observierung lässt sich den Akten der G____
Versicherung entnehmen, dass sie Zweifel an den vom Beschwerdeführer im Rahmen
der gesundheitlichen Verschlechterung beklagten Beschwerden, seinem Tagesablauf
und den geltend gemachten psychischen Einschränkungen hatte (vgl. Ausführungen
im Observationsbericht, IV-Akte 213.5 S. 8) und dass sie die Überwachung in
Auftrag gab, weil ihr ein Denunziationsschreiben vorlag (vgl. IV-Akte 213.5 S.
3). Ferner wird in den Akten darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im
Jahre 2009 während seines damaligen Bezugs einer ganzen IV-Rente im Restaurant [...]
in [...] gearbeitet haben solle (vgl. IV-Akte 213.5, S. 7) und dass in der
Folge gegen ihn ein Verfahren eingeleitet wurde, welches zur Renteneinstellung
führte. Diese Ausführungen werden insoweit durch die vorliegenden IV-Akten
gestützt, als dass die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich
eine gutachterlich attestierte Verbesserung des Gesundheitszustands feststellte
und deshalb die bis anhin ausgerichtete volle IV-Rente wieder aufgehoben hatte (vgl.
Gutachten, IV-Akte 75; Verfügung, IV-Akte 91). Eine in der Folge dagegen
erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
rechtskräftig ab (vgl. Urteil vom 28.9.2010, IV-Akte 114). Der Gutachter Dr. D____
hatte anlässlich der ersten Begutachtung, welche zur Rentenaufhebung führte,
angegeben, es bestünden Diskrepanz zwischen der subjektiv empfundenen
Schmerzintensität, die der Beschwerdeführer auf der 10ner Skala bei 8 skalierte,
und dem beobachtbaren Verhalten, welches nicht schmerzgeplagt wirkte. Zudem führte
er aus, der Beschwerdeführer hinterlasse keinen depressiven Eindruck (vgl.
Gutachten, IV-Akte 75, S. 48 und 55). Vor diesem Hintergrund sind die von der G____
Versicherung beschriebenen Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten psychischen Einschränkungen vollumfänglich nachvollziehbar. Ferner
hatte die G____ Versicherung Kenntnis vom Umstand, dass die Tochter des Beschwerdeführers
seit 2011 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin eines Restaurants tätig
war und beabsichtigte vor dem genannten Hintergrund abzuklären, ob sich der
Beschwerdeführer in diesem Restaurant aufhalte. Unter Berücksichtigung sämtlicher
aufgezählten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die G____ Versicherung die
Observation als objektiv geboten erachtete, um zuverlässigere Erkenntnisse über
die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu gewinnen, als dies ausschliesslich
durch eine medizinische Begutachtung möglich gewesen wäre.
4.8.
Zur Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und deren
Rechtfertigung ist auszuführen, dass vorliegend keine schwere Verletzung
vorliegt, da der Beschwerdeführer nur im öffentlich einsehbaren Raum, der nicht
seine Privatsphäre berührte, und nur bei Tätigkeiten beobachtet und aufgenommen
wurde, die er aus freiem Willen ausgeführt hat. Der vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Einwand, er sei in „intimsten Situationen mit seiner Familie“ (vgl.
Beschwerde, S. 13) verfolgt worden ist daher haltlos. Was die Art und Dauer der
Observation betrifft so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in
der ersten Phase der Observation zwischen Juli 2013 und Oktober 2013 an insgesamt
vierzehn Tagen zwischen dreieinhalb und dreizehneinhalb Stunden lang observiert
wurde (vgl. IV-Akte 213.5, S. 8; darunter sechs Langzeitvideos). In der zweiten
Phase wurde er an insgesamt acht Tagen zwischen viereinhalb und zwölfeinhalb
Stunden observiert (vgl. IV-Akte 213.2; darunter 4 Langzeitvideos). Der
Beschwerdeführer wurde somit zwischen Juli 2013 und März 2014 an total 22 Tagen
überwacht, wobei die Observationen jeweils mehrere Stunden andauerten. Dies ist
nicht unverhältnismässig. Auf den Videos ist unter anderem zu sehen, wie der
Beschwerdeführer damit beschäftigt war, auf öffentlichen Strassen zu spazieren,
mit seiner Ehefrau Einkaufen zugehen und Fahrzeuge zu lenken. Dabei handelt es
sich zweifelsohne um Verrichtungen des Alltags ohne engen Bezug zur Privatsphäre.
Damit verletzte die erfolgte Observation kein Rechtsgut, das Vorrang vor dem
öffentlichen Interesse der Missbrauchsbekämpfung der Versicherung gehabt hätte.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist die vorliegend durchgeführte
Observation als zumutbar und verhältnismässig im engeren Sinn und damit
insgesamt als rechtmässig zu bezeichnen. Die von der G____ Versicherung als Lebensversicher
veranlassten Observationsberichte und die DVD's sind folglich zulässige
Beweismittel. Deren Ergebnisse dürfen von der Beschwerdegegnerin verwertet
werden (vgl. dazu BGE 132 V 241 E. 2.5.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 323). Folglich
ist die Weiterleitung der Observationsergebnisse an den Gutachter durch die
Beschwerdegegnerin im Nachgang zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
nicht zu beanstanden und der Gutachter durfte die Berichte und Videos sichten
und dazu Stellung nehmen.
5.
5.1.
In einem nächsten Schritt ist in medizinischer Hinsicht
festzustellen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdegegnerin hatte sich bei der rentenzusprechenden
Verfügung vom 29. Juli 2013 auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. D____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Oktober 2012 gestützt (vgl. IV-Akte
162) und dem Beschwerdeführer bei einem IV-Grad 100 % ab 1. Dezember 2011
eine ganze Rente zuerkannt (vgl. IV-Akte 174). In medizinischer Hinsicht hatte
Dr. D____ im besagten Gutachten dem Beschwerdeführer aufgrund einer andauernden
Persönlichkeitsstörung (F62.9) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
(F45.4) eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 160, S. 13 und
20).
5.2.2. Nach der erneuten am 12. Mai 2015 erstatteten Verlaufsbegutachtung
durch Dr. D____ und zahlreichen Stellungnahmen des RAD erfolgte in der Folge
zunächst die provisorische und danach mit Verfügung vom 14. Juli 2017 die
definitive Renteneinstellung rückwirkend per 1. Dezember 2011 (vgl. IV-Akte
279). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer
habe seine Meldepflicht verletzt.
5.3.
5.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten vom 12. Mai
2015 (vgl. IV-Akte 204) - auf welches die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung abgestellt hat - auf für die strittigen Belange
umfassenden und allseitigen Untersuchungen basiert, die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis und Berücksichtigung der Vorakten erstellt wurde und
der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Es erfüllt damit
grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines
medizinischen Gutachtens, weshalb in formeller Hinsicht vollumfänglich darauf abgestellt
werden kann.
5.3.2. Der Gutachter untersuchte den Beschwerdeführer am 11. März 2015 ohne
Kenntnis der erfolgten Observierungen. Dabei kam der Gutachter zum Schluss,
dass beim Beschwerdeführer keine Verbesserung oder Verschlechterung des
psychischen Zustandsbilds im Vergleich zu seiner Begutachtung von 15. Oktober
2012 bestehe (vgl. IV-Akte 204, S. 11). Anlässlich der Untersuchung am 11. März
2015 machte der Beschwerdeführer einen depressiven Eindruck. Er war nervös, redete
ab und zu daneben und machte einen teilweise schwerbesinnlichen Eindruck (vgl.
a.a.O., 7). Er gab an unter Kopf, Nacken- und Schulterschmerzen zu leiden.
Weiter würden alle Gelenke schmerzen (vgl. IV-Akte 204, S. 4) und er sei müde
und kraftlos (vgl. a.a.O., S. 5). Zu den Nachbarn pflege er keine verbindlichen
Kontakte, selten grüsse er sie. Von den Nachbarn werde er auch nicht gegrüsst
(vgl. a.a.O., S. 7). Der Gutachter führte einen Mini-Mental und einen Uhrentest
durch, welche ein auffälliges Ergebnis ergaben. Ausserdem holte er bei der
Ehefrau des Beschwerdeführers in einem persönlichen Gespräch ohne Anwesenheit
des Beschwerdeführers fremdanamnetische Angaben ein (vgl. IV-Akte 204, S. 8).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers berichtete der Ehemann koste sehr viele Nerven.
Zu Hause sei er unkonzentriert und Gedankenverloren. Gespräche mit ihm seien
nicht möglich. Im ersten Teil des Gutachtens bestätigte der Gutachter seine
bereits im Jahre 2012 gestellten Diagnosen (vgl. IV-Akte 204, S. 9 ff.) und
führte aus, anhand der klinischen Befunde habe sich das psychische Zustandsbild
des Beschwerdeführers weder richtungsgebend verbessert noch verschlechtert
(vgl. a.a.O., S. 10). Der Beschwerdeführer führe ein zurückgezogenes Leben und
eine Vita minima (vgl. a.a.O., S. 9).
5.3.3. Nach der erfolgten persönlichen Untersuchung erhielt der Gutachter von
der Beschwerdegegnerin die Observationsunterlagen der G____ Versicherung bestehend
aus zwei DVD’s und zwei Observationsberichten sowie mehrere Zusatzfragen hierzu
(vgl. IV-Akte 213.1). Nach Durchsicht der Observationsberichte und des Filmmaterials
ergänzte der Gutachter sein Gutachten um einen zweiten und dritten Teil. Im
zweiten Teil hielt der Gutachter seine Kommentare bei der Visionierung der
DVD’s fest. Er gab dabei widerholt an, dass das Gangbild des Beschwerdeführers
unauffällig, zügig und flüssig sei (vgl. a.a.O., S. 11 ff.). Ebenfalls
unauffällig sei die Kopf-Hals-Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer habe angeregten
und störungsfreien Kontakt mit seiner Ehefrau und weiteren Personen (Kinder,
Nachbarn, unbekannte Dritte). Gegenüber der Ehefrau erscheine er interessiert
und zugewandt. Für den Gutachter machte der Beschwerdeführer keinen müden, erschöpften
oder schmerzgeplagten Eindruck (vgl. a.a.O., S. 12).
5.3.4. Im dritten Teil des Gutachtens hat der Gutachter die anlässlich der
Untersuchung vom 11. März 2015 erhobenen Befunde in Kenntnis der
Observationsberichte bewertet und dabei zusätzlich auf die von ihm früher verfassten
psychiatrischen Gutachten vom 19. Juni 2008 und 15. Oktober 2012 abgestützt.
Dabei kam der Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in keiner
Videosequenz einen schmerzerfüllt leidenden Eindruck machte. Dies sei als
sicherer Hinweis interpretierbar, dass der Versicherte körperlich und psychisch
in der Lage sei, eine Performance zu erbringen. Weiter führte der Gutachter
aus, dass seine bisherige Beurteilung aufgrund der Diskrepanzen zwischen den
Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und dem im Videomaterial
festgehaltenen Verhalten nicht mehr haltbar sei. Die Diskrepanzen seien durch
keine psychiatrische Erkrankung erklärbar und würden die Glaubwürdigkeit des
Exploranden und seiner Ehefrau beeinträchtigen (vgl. a.a.O., S. 17). Die Frage
nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Monteur und in
einer Verweistätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht beantwortbar (vgl.
a.a.O.).
5.4.
Nach einer Gesamtwürdigung der Observationsvideos und der gutachterlichen
Ausführungen ist festzustellen, dass der Gutachter nachvollziehbar und überzeugend
darlegte, dass er an seiner bisherigen Einschätzung nicht mehr festhalten
könne. Er begründete seine Auffassung nicht nur mit seiner umfangreichen Einschätzung
der Videoaufzeichnungen, welche er zuvor im zweiten Teil detailliert
kommentiert hatte (vgl. IV-Akte 204, S. 11-14). Er nahm auch eine Neubewertung
der Frage vor, ob eine Aggravation oder gar Simulation vorliege (vgl. IV-Akte
204, S. 16). Dabei kam er unter Einbezug seiner früheren gutachterlichen
Einschätzungen zum Schluss, die im Gutachten 2012 und aktuell präsentierten
kognitiven Beeinträchtigungen während der Untersuchung seien angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in öffentlichem Raum angeregt
unterhalte und sicher und zügig ein Auto steuere, nicht mehr mit der in der Versicherungsmedizin
geforderten Wahrscheinlichkeit in einen Zusammenhang mit einer psychiatrischen
Erkrankung erklärbar (vgl. a.a.O., S. 16). Es seien fast alle Kriterien für
eine übertriebene Darstellung der eigenen Erkrankung und eine Simulation
seitens des Beschwerdeführers gegeben. Ausserdem seien Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
aufgekommen. Dies folgerte der Gutachter insbesondere daraus, dass zahlreiche
vom Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben nicht den
Beobachtungen während der Observation entsprachen (vgl. a.a.O., S. 14-16).
Darauf ist vorliegend vollumfänglich abzustellen. Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Begutachtung bei
Dr. D____ und anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin einen
ungepflegten Eindruck hinterliess und einen Dreitagebart trug, wohingegen er
auf sämtlichen Observationsvideos saubere Kleidung trägt und rasiert ist.
5.5.
In der Folge äusserte sich der RAD mit der Stellungnahme vom 2.
September 2015 dahingehend, dass aus somatischer Sicht internistisch ausschliesslich
Diagnosen (Diabetes mellitus, Arterielle Hypertonie und Obstruktives
Schlaf-Apnoe-Syndrom) vorliegen würden, die gut behandelbar seien und bei guter
medizinischer Einstellung und entsprechender Compliance/ Mitwirkung seitens des
Patienten keine Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit erlangen würden. Somatisch
gelte weiterhin das Verweisprofil aus dem Gutachten der MEDAS [...] vom 28.
Juli 2008 (vgl. IV-Akte 222, S. 4). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht
nicht in Frage gestellt. In Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers äusserte sich der RAD dahingehend, dass dieser, wie er im
Gutachten psychiatrisch beurteilt wurde, bereits zum Zeitpunkt der rentenzusprechenden
Verfügung vom 29. Juli 2013 vorhanden war. Der Grund hierfür sei, dass der
Gutachter zwischen seiner Begutachtung vom Oktober 2012 und derjenigen vom Mai
2015 keine Veränderung des Gesundheitszustands feststellen konnte (vgl.
a.a.O.). Weiter folgerte der RAD, dass für den Zeitraum davor gutachterlich
ebenfalls keine invalidisierende psychiatrische Erkrankung festgestellt wurde,
sodass im Grunde durchgehend ab 2008 von keiner invalidisierenden
psychiatrischen Erkrankung ausgegangen werden könne (a.a.O.).
5.6.
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass
das anlässlich der Observationen gezeigte und vom Gutachter fachärztlich
gewürdigte Verhalten des Beschwerdeführers im klaren Widerspruch zu den
gemachten somatischen und psychischen Beeinträchtigungen steht. Der Beschwerdeführer
weist zwar grundsätzlich zu Recht daraufhin, dass aus ärztlicher Sicht
regelmässige Kontakte ausser Haus der sozialen Isolation und dem Rückzug
entgegenwirken können (vgl. Beschwerde, S. 10). Dennoch ist der vorliegende Observationsbericht
in Bezug auf die von ihm unter Hinweis auf seine behandelnden Ärzte geltend
gemachte schwere Depression aussagekräftig. Der aus dem gesamten Videomaterial
gewonnene Gesamteindruck des Beschwerdeführers lässt sich nicht mit der geltend
gemachten schweren Depression in Einklang bringen. Insofern ist vollumfänglich
nachvollziehbar, dass der Gutachter seine frühere Einschätzung geändert hat.
6.
6.1.
In einem nächsten Schritt ist auf die vom Beschwerdeführer
beanstandete Renteneinstellung einzugehen.
6.2.
6.2.1. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung von
Dauerleistungen – und damit verbunden eine Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; SR 830.1) – greifen dann Platz, wenn
der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfüllt ist. Gemäss der seit dem 1.
Januar 2015 geltenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV kann
die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung rückwirkend ab Eintritt der für
den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu
Unrecht erwirkt hat oder er der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht
nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht
oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der
Leistung war.
6.2.2. Laut Art. 77 IVV haben die Anspruchsberechtigten jede für den Leistungsanspruch
wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes und der Arbeits-
oder Erwerbsfähigkeit unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31
Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes
Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine
leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Ulrich Meyer / Marco
Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014,
Art. 31 Rz. 147). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der
Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Von Bedeutung
ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 31 N 12-18).
6.3.
Gemäss den IV-Verfügungen vom 27. Februar 2006 (vgl. IV-Akte 57) und
vom 29. Juli 2013 (vgl. IV-Akte 174), mit denen dem Beschwerdeführer jeweils
rückwirkend eine ganze Rente zugesprochen wurde, ist der IV-Stelle jede
Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den
Leistungsanspruch beeinflussen kann, unverzüglich zu melden. Dies sei – unter
anderem – insbesondere bei Änderungen der Arbeitsfähigkeit und im
Gesundheitszustand notwendig. Die Aufzählung in den Verfügungen entspricht
inhaltlich den Bestimmungen in Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV. Der
Beschwerdeführer war mit den ausdrücklichen Hinweisen (vgl. IV-Akte 57, S. 7;
IV-Akte 178, S. 8) über seine Meldepflichten informiert. Das grundsätzliche
Bestehen der entsprechenden Meldepflicht wird denn auch vom Beschwerdeführer
nicht bestritten.
6.4.
Nach dem Ausgeführten ist im Folgenden zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer dieser Meldepflicht zumindest in fahrlässiger Weise nicht
nachgekommen ist.
6.5.
Am 28. März 2014 fand auf der IV-Stelle Basel-Stadt eine Besprechung
zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau, der Beschwerdegegnerin und einem
Mitarbeitenden der Firma [...] AG statt (vgl. Besprechungsprotokoll, IV-Akte
195). Im Zuge dieser Besprechung beantwortete der Beschwerdeführer 50 Fragen
schriftlich (vgl. IV-Akte 195). Dabei wurde der Beschwerdeführer auf dem Hin-
und Rückweg von der im Auftrag der G____ Versicherung handelnden Privatdetektei
observiert. Allerdings handelt es sich dabei um einen reinen Zufall. Die
Beschwerdegegnerin wusste zum damaligen Zeitpunkt lediglich von der ersten
Phase der Observierung des Beschwerdeführers durch die G____ Versicherung im
Zeitraum vom 10. Juli 2013 bis 10. Oktober 2013 (vgl. IV-Akte 213.5). Über die
zweite Phase der Observation hatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis. Insbesondere
lassen sich dem Schreiben vom 11. März 2014 (vgl. IV-Akte 213.3) keine genaueren
Informationen oder Datumsangaben zur zweiten Observierungsphase entnehmen.
Diese dauerte vom 12. bis 14. März 2014, vom 24. bis 28. März 2014
(Langzeitvideo) sowie am 29. März 2014 (vgl. Observationsbericht zweite Phase,
IV-Akte 213.2), womit es am besagten 28. März 2014 zu einer Überschneidung kam.
Da die Beschwerdegegnerin darüber keine Kenntnis hatte, kann ihr folglich der
Umstand, dass die im Auftrag der G____ Versicherung observierende
Privatdetektei den Beschwerdeführer an diesem Tag gefilmt hat, nicht angelastet
werden. Hervorzuheben ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass gerade die
Videosequenz vom 28. März 2014, als der Privatdetektiv dem Beschwerdeführer zur
Adresse der Beschwerdegegnerin gefolgt ist, besonders erhellend ist.
6.6.
Nach dem insoweit vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen und
vom Beschwerdeführer unterzeichneten Besprechungsprotokoll der Beschwerdegegnerin
vom gleichen Tag, präsentierte sich der Beschwerdeführer anlässlich dieser
Besprechung – entgegen den faktischen Verhältnissen wie sie auf dem Observationsvideo
zu sehen sind – als psychisch und somatisch schwer angeschlagene Person (vgl.
IV-Akte 195). Tatsächlich agierte er am besagten Tag und während des gesamten Observationszeitraums
mobil und ungehindert. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, was der Beschwerdeführer
nach der Besprechung noch mache, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er
wolle nur noch liegen (vgl. Frage 49, a.a.O., S. 11). Tatsächlich jedoch ging
der Beschwerdeführer nach dem Ende der Besprechung auf der IV-Stelle am 28.
März 2014 gegen 11.37 Uhr (vgl. Verabschiedung auf der Videoaufnahme vom
28.3.2014 vor dem Gebäude der IV-Stelle) nicht nach Hause, um sich hinzulegen,
sondern begleitete seine Frau zum Geldautomaten, besichtigte vor einer
Autogarage zum Verkauf stehende Fahrzeuge und tätigte Lebensmitteleinkäufe
(vgl. Videoaufnahme vom 28.3.2014).
6.7.
Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung
unterschriftlich zu Protokoll gab, dass er weder Auto noch Fahrrad fahre (vgl.
Fragen 13 und 16, vgl. IV-Akte 195, S. 4 und 5). Entgegen diesen vom
Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben ist auf den Videos zu sehen, dass der
Beschwerdeführer mehrfach (auch auf der Autobahn, vgl. Videoaufnahme vom
12.3.2014) mit dem Auto unterwegs ist und auch Fahrrad fährt (vgl.
Videoaufnahme vom 14.3.2014). Dies steht in einem eindeutigen Widerspruch zu
seinen im Besprechungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Aussagen und den
Angaben im Revisionsfragebogen vom 13. Dezember 2013, wonach sein Gesundheitszustand
gleichbleibend schlecht sei. Daran ändert auch nichts, dass der
Beschwerdeführer als Grund für die Autofahrten angibt, sein Schwiegersohn habe
ein Gewaltverbrechen begangen und da sich seine Familie von nahestehenden
Personen des Opfers bedroht und verfolgt gefühlt habe, habe er trotz seines schlechten
gesundheitlichen Zustandes, seine Familie jeweils mit dem Auto seiner Tochter
abgeholt. Auf den Videos ist der Beschwerdeführer in den Fahrzeugen jeweils nur
alleine oder in Begleitung seiner Ehefrau zu sehen und bei den aufgenommenen
Fahrten handelt es sich keineswegs um solche, bei denen der Beschwerdeführer
ein Familienmitglied abgeholt hätte (vgl. im Übrigen bereits die Ausführungen in
Erwägung 3.5 im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 21.12.2015, IV-Akte
232, S. 10).
6.8.
Weiter führte der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung auf
der IV-Stelle aus, dass es ihm nicht gut gehe, wenn er eine halbe Stunde an der
Sonne sei und seine Ehefrau ergänzte, dass er wegen der Hitze bereits
umgefallen sei (vgl. Frage 23, a.a.O., S. 6). Die Ehefrau gab weiter an, dass
sie den Beschwerdeführer nicht alleine zum Einkaufen schicken könne, da er die
falschen Sachen mit nach Hause bringe (vgl. Frage 31, a.a.O., S. 8). Ferner gab
der Beschwerdeführer bei der Frage, welche Strecken er alleine draussen zurücklegen
könne, an, er gehe alleine nur bis in den Park. Weiter gehe er nicht alleine,
weil er Angst habe, dass ihm etwas zustosse. Wenn er weiter weg gehe, dann
immer in Begleitung (vgl. Frage 50, a.a.O., S. 12). Hierzu lässt sich auf den
Videoaufnahmen ersehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl (auch alleine) Einkäufe
tätigt (vgl. Videoaufnahme vom 14.3.2014) und sich (auch alleine) völlig
angstfrei in der Stadt bewegt, weshalb die Angabe, wonach er Spaziergänge als
nur bis zum Park tätige, widerlegt wird. Auch an sonnigen, warmen Tagen bewegt
sich der Beschwerdeführer über längere Zeit draussen. Ferner ist auf den Aufnahmen
zu sehen, wie er zahlreiche angeregte und längere Gespräche am Mobiltelefon
oder mit Dritten (Nachbarn, spielenden Kindern und seiner Ehefrau, z.B.
Videoaufnahmen vom 24., 25. und 26.3.2014) führt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(vgl. Replik, S. 3) sind vorliegend nicht nur die Observationsvideos, sondern
auch die von Beschwerdeführer selbst anlässlich der Begutachtung am 11. März
2015 aber auch anlässlich der Besprechung vom 28. März 2014 gemachten
diskrepanten Angaben zu seinem Alltag, geeignet, um seinen Gesundheitszustand einzuschätzen.
6.9.
Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer
seine gesundheitlichen Verhältnisse augenscheinlich wesentlich schlechter darstellte,
als sie effektiv waren und dadurch die unveränderte Weiterausrichtung der
Versicherungsleistungen erwirkte. Angesichts der aktenmässig ausgewiesenen
Umstände ist schuldhafte Meldepflichtverletzung gegeben. Der Vorwurf eines zumindest
fahrlässigen Fehlverhaltens ist hinreichend gesichert und kann nicht alleine
mit einer unterschiedlichen Auffassung über die Arbeitsfähigkeit seiner
behandelnden Ärzte in Abrede gestellt werden. Nach dem Gesagten hat der
Beschwerdeführer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt, weshalb die Beschwerdegegnerin
zu Recht die bis anhin sistierte Rente rückwirkend eingestellt hat.
7.
7.1.
Was der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen
unter Verweis auf seine behandelnde Ärzte Dr. F____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, sowie Dr. E____, FMH Innere Medizin, vorbringt, rechtfertigt
keine andere Beurteilung.
7.2.
7.2.1. An dieser Stelle ist zunächst daran zu erinnern, dass es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten praxisgemäss nicht zulässt, ein
Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom
27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden
Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai
2014 E. 5.2).
7.2.2. Solche Aspekte können weder dem Bericht von Dr. F____ vom 23. August
2017, noch dem Bericht von Dr. E____ vom 10. August 2017 (vgl. BB 4 und 5) entnommen
werden. Sämtliche geschilderten Beschwerden (Antriebslosigkeit, schwere
depressive Grundstimmung, Durchschlafstörungen, rasche Ermüdbarkeit im Tagesverlauf,
Konzentrationsstörungen, defizitäre Gedächtnisleistungen und sozialer Rückzug)
werden im Gutachten thematisiert und beurteilt. Aus diesem Grund können diese
Arztberichte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder Zweifel am Gutachten
wecken noch Anlass für weitere Abklärungen bilden.
7.3.
Insoweit als Dr. F____ angibt, zu den Diskrepanzen auf den
Videoaufzeichnungen und den beklagten Beschwerden keine Ausführungen machen zu
wollen, da diese seiner Ansicht nach aus medizinischer Sicht nicht relevant
seien (vgl. BB 4) ist darauf hinzuweisen, dass das Videomaterial in zahlreichen
Punkten nicht mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben übereinstimmt und
diesem Umstand für die medizinische Beurteilung durchaus Relevanz zuzusprechen
ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Vorschlag von Dr. F____ nach einer Zweitbegutachtung
ohne Berücksichtigung des Observationsmaterials vorliegend nicht gefolgt
werden. Nicht zutreffend ist sodann der von Dr. E____ vertretene Einwand, es
sei nicht verständlich, wie die vom Gutachter Dr. D____ beschriebenen objektivierbaren
kognitiven und affektiven Einschränkungen plötzlich nicht mehr in einem Zusammenhang
mit einer psychischen Erkrankung stehen sollen (vgl. Beschwerde, S. 7; siehe
hierzu die vorstehenden Erwägungen). Schliesslich ist mit dem RAD
festzustellen, dass die Berichte von Dr. F____ und Dr. E____ keinerlei
medizinische Fakten enthalten, welche das Gutachten entkräften könnten (vgl. IV-Akte
276).
7.4.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eine Vielzahl von behandelnden
Ärzten und Therapeuten habe aufsuchen müssen, welche sich wohl kaum allesamt irren
würden, ist auszuführen, dass sich aus den neusten Berichten keine neuen
Aspekte im Sinne des Nachweises einer schweren psychischen Störung ergeben.
Ferner lässt sich den Berichten der Klinik [...] nicht entnehmen, dass diese
über die Observation des Beschwerdeführers unterrichtet war (vgl. Abklärungsbericht
vom 27.10.2015; IV-Akte 235, S. 2; Austrittsbericht, IV-Akte 235, S. 5). Zum Bericht
der Klinik [...] vom 8. März 2017 und zum psychosomatischen Konsilium vom 16.
Februar 2017 (vgl. IV-Akte 273, S. 2) nahm der RAD-Psychiater ausführlich
Stellung und führte überzeugend aus, dass die Beurteilung knapp ausfalle und ein
psychopathologischer Befund und eine dazugehörige Anamnese fehle, weshalb er
diese Berichte nicht weiter einschätzen und beurteilen könne (vgl. Aktennotiz
RAD vom 28.4.2017, IV-Akte 264). Auch werde keine ICD 10 Kodierung vorgenommen,
sodass die Diagnose auch klassifikatorisch nicht nachvollziehbar sei. Wie bereits
wiederholt festgehalten worden sei, gehöre zu einer korrekten psychiatrischen
Diagnosestellung dazu, dass wichtige anamnestische Details dem psychiatrischen/psychosomatischen
Untersucher zugänglich sein müssen (vgl. a.a.O.). Allerdings sei es gut vorstellbar,
dass es im Rahmen der somatischen kardiologischen Verschlechterung zu einer reaktiven
psychischen Verschlechterung gekommen sei. Jedoch seien im Bericht der Klinik [...]
keine schweren depressiven Symptome, sondern vielmehr im Gegenteil, ein guter
Rehabilitationsverlauf und die Entlassung in „deutlich gebessertem Zustand“
festgehalten worden, was beim Vorliegen einer schweren depressiven Episode nach
ICD 10 nicht vorstellbar wäre (vgl. a.a.O.). Zudem äusserte sich der
RAD-Psychiater nochmals in einer separaten Stellungnahme zum obenstehenden
psychosomatischen Konsilium der Klinik [...] vom 16. Februar 2017 und zum
zwischenzeitlich von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychosomatischen
Konsilium des [...]spitals vom 8. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 270). Er weist
darauf hin, dass keine Diagnosen und kein vollständiger psychopathologischer
Befund nach AMDP erhoben worden seien, weshalb formal keine schwere depressive
Episode nach ICD 10 nachvollzogen werden könne. Dies ist richtig. Weitere
Bemerkungen hierzu erübrigen sich.
7.5.
In Bezug auf die Herzbeschwerden als einzige neue somatische
Diagnose (vgl. Bericht [...] vom 8.3.2017) ist mit dem RAD darauf hinzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer bereits bei Eintritt in die Kardio-Reha in einem
kardiopulmonal kompensierten guten Allgemein- und normalem Ernährungszustand präsentierte
(vgl. RAD-Stellungnahme vom 3.5.2017, IV-Akte 267). Auch im Verlauf
präsentierte sich der Versicherte stets kardiopulmonal kompensiert. Der Beschwerdeführer
konnte sich in das Rehabilitationsprogramm integrieren und baute seine
Leistungsfähigkeit aus. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass
der RAD-Arzt davon ausging, seit Austritt aus der Klinik [...] bestehe in leichten
bis mittelschweren Tätigkeiten keine Limitation mehr. Diesbezüglich ändert auch
der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Arztbericht von Prof. H____, Kardiologe
und Leitender Arzt der Kardiologie am [...]spital [...] (vgl. Bericht
Privatsprechstunde vom 24.8.2017, BB 8), nichts.
7.6.
Insoweit als der Beschwerdeführer weitere medizinische Abklärungen
beantragt, weil der Gutachter lediglich gestützt auf die Sichtung des
Videomaterials seine Auffassung geändert habe, kann ihm nicht gefolgt werden.
Bei der vorliegenden klaren Ausgangslage erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung
weitere medizinische Abklärungen.
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: