Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. iur. S. Khan     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.171

Verfügung vom 14. Juli 2017

Beweiswert polydisziplinärer Gutachten; Rückweisung zur weiteren Abklärung.

 


Tatsachen

I.          

Die 1960 geborene Beschwerdeführerin hatte sich am 15. Juni 2000 unter dem Hinweis auf einen schweren Bandscheibenvorfall beim Halswirbel, schwere Gleichgewichtsstörungen, schwere Depression, Schwindel, Zittern, Angst, Konzentrationsstörungen, Schmerzen am linken Arm und Lärmempfindlichkeit zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Nach Durchführung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2001 der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 26).

Am 4. Februar 2003 (IV-Akte 36), 11. Dezember 2006 (IV-Akte 53) und 1. Februar 2011 (IV-Akte 63) fanden Überprüfungen des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin statt, anlässlich derer die IV-Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin jeweils bestätigte (vgl. Mitteilungen vom 12. Februar 2007 und 8. April 2011, IV-Akten 58 und 65).

Am 17. Dezember 2013 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision der Invalidenrente ein (IV-Akte 75). In diesem Zusammenhang gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei C____ in Auftrag (IV-Akte 86) und zog die Akten der Unfallversicherungen und Krankenpflegeversicherungen zum Verfahren bei (IV-Akten 100, 103, 107 und 108). Im Wesentlichen gestützt auf das C____-Gutachten vom 18. Mai 2015 (IV-Akte 116) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juni 2015 mit (IV-Akte 119), es liege eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit vor. Spätestens ab Mai 2015 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse sowie in einer Verweistätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Die IV-Stelle erklärte sich bereit, vor der Aufhebung der Invalidenrente Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren (IV-Akte 119). In der Folge führte die IV-Stelle ab 15. September 2015 ein Belastbarkeitstraining in einem Nail- und Kosmetikstudio durch (vgl. Mitteilungen vom 16. September 2015 und 8. Februar 2016, IV-Akten 130 und 140), welches sie per 31. März 2016 abschloss, da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ihre Arbeitsfähigkeit kaum habe steigern können (vgl. IV-Protokoll vom 10. März 2016 und 15. März 2016, S. 13-15). Nach Einholung eines orthopädischen Verlaufgutachtens der C____ (vgl. orthopädisches Gutachten vom 31. Januar 2017, IV-Akte 160) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. März 2017 an, die Beschwerdeführerin habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % künftig keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 164). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 19. April 2017 (IV-Akte 167). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD, vgl. IV-Akte 172) und dem Rechtsdienst der IV-Stelle (IV-Akte 174) erliess die IV-Stelle am 14. Juli 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und stellte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 31. August 2017 ein (IV-Akten 177 und 178).

II.         

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13. September 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung vom 14. Juli 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Invalidenrente, die ihr mit Verfügung vom 9. April 2001 zugesprochen worden ist, über den 31. August 2017 hinaus zu gewähren. Eventuell sei vom Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen zur Klärung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2011 erheblich verbessert hat. Subeventuell sei die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2017 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zur Abklärung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2011 erheblich verbessert habe, mit der Massgabe, dass das Begutachtungsinstitut C____ in die weiteren Abklärungen nicht mehr einbezogen werden dürfe.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. Dezember 2017, Duplik vom 23. Januar 2018 und Triplik vom 20. März 2018 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 23. April 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                   

2.1.             Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 14. Juli 2017 die ganze Rente der Beschwerdeführerin per 31. August 2017 - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 0 % - aufgehoben. Die medizinischen Abklärungen im Rahmen der Rentenrevision hätten gezeigt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und aus spezialärztlicher Sicht könne die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Coiffeuse wieder ganztags ohne weitere Leistungsminderung ausüben (IV-Akte 177).

2.2.             Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, auf die C____-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Diese würden sich bei genauer Betrachtung als äusserst unsorgfältig erweisen. Hinzu komme, dass die Gutachter der Meinung seien, es hätte überhaupt nie eine IV-Rente zugesprochen werden dürfen, da die Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente voll arbeitsfähig gewesen sei. Insgesamt würden die Expertisen den Eindruck erwecken, die Gutachter seien mit der vorgefassten Meinung, die Beschwerdeführerin leide nicht unter einer namhaften Gesundheitsstörung, ans Werk gegangen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. D____, einziger Verwaltungsrat der C____ AG, in Werbezirkularen erkläre, die Versicherungen würden meistens zu viel leisten. Sodann biete er die Erstattung von Gutachten an, mit welchen die Verweigerung von Leistungen begründet und durchgesetzt werden könne. Unter diesen Umständen bestehe zumindest der Anschein der Befangenheit und es könne nicht auf die Gutachten der C____ abgestellt werden. In Bezug auf das Belastbarkeitstraining bringt die Beschwerdeführerin vor, dass dieses gar nicht so schlecht gelaufen sei und möglicherweise zu einer Etablierung einer Teilarbeitsfähigkeit hätte führen können. Eine Wiederaufnahme dieses Belastbarkeitstrainings als Integrationsmassnahme sei daher zu prüfen, bevor über die Einstellung der Rente entschieden werde. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführerin über den 31. August 2017 hinaus eine ganze Rente zu gewähren. Eventualiter sei ein neues polydisziplinäres Gutachten zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision erheblich verbessert habe, einzuholen, wobei das Begutachtungsinstitut C____ in die angeordneten weiteren medizinischen Abklärungen nicht einbezogen werden dürfe (Beschwerde vom 13. September 2017).

2.3.             Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 14. Juli 2017 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin eingestellt hat.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund.

3.2.             In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE 133 V 108, 114). Vorliegend bildet die Verfügung vom 9. April 2001 (IV-Akte 26) den Referenzzeitpunkt.

4.                   

4.1.             Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.2.             Die Verfügung vom 9. April 2001 stützt sich auf verschiedene im Nachfolgenden kurz dargelegte Arztberichte:

Mit Bericht vom 7. Februar 2000 diagnostiziert Dr. med. E____, Neurologie FMH, ein leicht rechtsbetontes, mässig bis mittelstark ausgeprägtes Cervicalsyndrom mit Tonuserhöhung der Muskulatur paravertebral cervical sowie vereinzelten myogelotischen Bezirken im Bereich des Trapezius beidseits. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Mai 1999 sei es zu einer leichten Verschlechterung gekommen. Wegen der ausgeprägten Beschwerden und Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit habe er weitere Abklärungen durchführen lassen. Unter anderem eine Magnetresonanz-Untersuchung der Halswirbelsäule. Diese Untersuchung vom 26. Januar 2000 zeige eine grosse mediolaterale links liegende Diskushernie C5/6 mit Irritation der Nervenwurzel C6. Dieser Befund sei zumindest eine wesentliche Teilursache der aktuellen Beschwerden. Er habe der Beschwerdeführerin angeraten, weitere Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige operative Intervention durchzuführen (IV-Akte 6, S. 13).

Dr. med. F____, von der Wirbelsäulenchirurgie des G____-Spitals, erhebt mit Bericht vom 14. März 2000 einen Status nach Verkehrsunfall mit persistierenden Schwindelgefühlen sowie eine grosse linksseitige Diskushernie C5/6 mit Cervikobrachialgie als Diagnosen. Die Beschwerden seien was die Nacken- und Armschmerzen anbelange eher gering, so dass er deswegen nicht unbedingt auf eine operative Behandlung drängen würde. Die Diskushernie an und für sich sei aber so gross und tangiere das Rückenmark, dass sie reseziert werden sollte (IV-Akte 6, S. 5f.).

Mit Bericht vom 29. März 2000 schildert Dr. med. H____, Neurochirurgie FMH, dass sich fast als Überraschungsbefund im MRI vom 26. Januar 2000 eine ausgesprochen grosse Diskushernie C5/6 links mit aufgebrauchtem Subarachnoidalraum gegen das Myelon hin, Obstruktion des Foramens C6 links und mässiger kypothischer Fehlstellung finde. Trotz des eindrücklichen Kernspintomogramms sehe er nach der Klinik keine klare Operationsindikation. Ein C6-Syndrom links liege erstaunlicherweise nicht vor, ob die weiteren unspezifischen Klagen wie Schwindel, Sturm im Kopf und Konzentrationsschwäche durch einen stabilisierenden Eingriff zu verbessern seien, möchte er bezweifeln. Er schlage vor, zügig mit einer beruflichen Rehabilitation zu beginnen, wobei wahrscheinlich die IV eingeschaltet werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei noch jung, so dass Umschulungsmassnahmen gerechtfertigt erschienen (IV-Akte 14, S. 7).

Mit Bericht vom 20. November 2000 führt die Psychologin I____ aus, dass sich ganz eindeutige und signifikante Einbussen an Aufmerksamkeit und an Konzentrationsfähigkeit zeigten. Hinzu komme ein ebenfalls vermindertes visuelles Gedächtnis, während das akustische Gedächtnis weniger gelitten habe. Das Arbeitstempo sei massiv verlangsamt aufgrund der erschwerten Aufnahmefähigkeit und der eindeutig gestörten visuellen Wahrnehmung. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nach den Testleistungen nicht mehr geeignet für berufliche Leistungen und wäre danach völlig überfordert (IV-Akte 19, S. 7f.).

Mit Bericht vom 4. Dezember 2000 stellt Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein posttraumatisches neuropsychologisches Defizit sowie eine depressive Episode mit Angstsymptomatik als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Trotz eingetretener Besserung sei die Prognose nicht gut. Vorläufig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fort. Diese sei zum grössten Teil begründet in den neuropsychologischen Defiziten, zu einem kleinen Teil auch in den psychischen Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die Unfallfolgen. Letztere würden besser aufzuarbeiten sein als Erstere. Ob längerfristig eine partielle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden könne, sei im Moment aus seiner Sicht nicht beurteilbar (IV-Akte 19, S. 3ff.).

Mit Bericht vom 6. Februar 2001 beantragt der Hausarzt Dr. K____ unter Hinweis auf die beigelegten spezialärztlichen Berichte eine 100%ige IV-Rente für die Beschwerdeführerin (IV-Akte 23, S. 3). Mit ärztlicher Beurteilung vom 21. Februar 2001 gibt der RAD an, eine ganze Rente sei zurzeit ausgewiesen. Mittelfristig solle es eine Verbesserung geben. In Anbetracht des jungen Alters der Beschwerdeführerin solle eine Revision in 2 Jahren erfolgen (IV-Protokoll, S. 4).

4.3.             Als Entscheidgrundlage der Verfügung vom 14. Juli 2017 dienten das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 18. Mai 2015 sowie das orthopädische Gutachten der C____ vom 31. Januar 2017.

Mit C____-Gutachten vom 18. Mai 2015 erheben die Experten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine mögliche Panikstörung, Benzodiazepin-Fehlgebrauch sowie ein Morbus Meulengracht. In Zusammenfassung aller Teilgutachten sowie der dabei erhobenen Anamnese kommen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei mit 100 % zu bewerten (Pensum und Rendement). Die somatischen Teilgutachten sowie die neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen würden keine namhafte Gesundheitsstörung ausweisen und zeigten durchgehend nicht plausible, bewusstseinsnahe und demonstrative Darbietungen von Einschränkungen und Beschwerden. Namhafte Gesundheitsstörungen liessen sich nicht objektivieren. Im Jahr 2000 habe doch eine höhergradige zervikale Beeinträchtigung auch mit einem korrelierenden klinischen Störungsbefund hinreichend wahrscheinlich vorgelegen. Das Ausmass der seinerzeitigen qualitativen und/oder quantitativen Minderung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch retrospektiv anhand der vorliegenden Daten nicht ausreichend bestimmbar. Die Gutachter würden aber eine zwischen 2000 und spätestens 2013 eingetretene Besserung für wahrscheinlich halten, da ihre aktuellen Befunde keine namhafte Auffälligkeit mehr belegen würden und dies offenkundig auch 2013 nicht der Fall gewesen sei (IV-Akte 116, S. 34-49).

Mit orthopädischem Verlaufsgutachten der C____ vom 31. Januar 2017 erheben die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen als auch in einer alternativen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine namhafte Limitation der Beweglichkeit der linken Schulter lasse sich aus den hiesigen objektiven Befunden nicht ableiten, insbesondere liege auch keine Inaktivitätshypotrophie vor und die spontanen Bewegungen des linken Arms wirkten unbeeinträchtigt. Zusammenfassend liege somit keine die Arbeitsfähigkeit namhaft mindernde Gesundheitsstörung auf orthopädischem Gebiet vor. Für keines der bislang angeschuldigten Unfallereignisse sei jemals eine strukturelle biologische Läsion belegt worden, die überhaupt geeignet sei, dauerhafte Beschwerden plausibel zu erklären. Der erhobene Befund und die Beurteilung würden sich weitgehend mit der orthopädischen Begutachtung des polydisziplinären Gutachtens vom 18. Mai 2015 decken (IV-Akte 160, S. 28-34).

4.4.             In Erwägung der Aktenlage kann nicht auf das C____-Gutachten vom 18. Mai 2015 sowie auf das orthopädische Verlaufsgutachten der C____ vom 31. Januar 2017 abgestellt werden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das C____-Gutachten vom 18. Mai 2015 Ungereimtheiten aufweist und damit den Beweisanforderungen des Bundesgerichts an medizinische Expertisen nicht genügt. Aus dem Bericht des Psychiaters Dr. J____ vom 4. Dezember 2000 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Magden aufgewachsen ist und ihre Eltern berufstätig gewesen seien. Der Vater sei in der ganzen Kindheit und Jugendzeit extrem streng, intolerant gewesen und habe die Beschwerdeführerin wegen jeder Kleinigkeit geschlagen. Die Beschwerdeführerin sei während der Woche in zwei verschiedenen Pflegefamilien untergebracht gewesen und sie habe eine sexuelle Annäherung und Belästigung durch einen älteren Sohn der Pflegefamilie erlebt (IV-Akte 19, S. 3). Im Bericht der behandelnden Psychologin L____ vom 3. Oktober 2000 wird beschrieben, die Beschwerdeführerin sei in Basel aufgewachsen und habe grosse Strecken ihrer Kindheit und Jugend nicht bei ihren Eltern, sondern bei den Grosseltern, in Fremdfamilien und im Heim verbracht. Ihre Mutter habe sie als „kalt“ und verbal sehr abwertend; den Vater als psychisch und physisch brutal und grausam erlebt. Sie sei sehr häufig geschlagen, ja förmlich verprügelt und beschimpft worden (IV-Akte 23, S. 6). Auf S. 25 des C____-Gutachtens wird hingegen festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in Rheinfelden geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei Redakteur gewesen und verstorben, als sie 16 Jahre alt gewesen sei, die Mutter sei Hausfrau gewesen. Zu ihr und zu ihrem Bruder pflege sie engen Kontakt. Die Kindheit erinnere sie als „ganz toll“, sie habe „coole Eltern“ gehabt, die hätten immer mitgemacht, es habe nichts zu bemängeln gegeben. Sie habe immer ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Eltern gehabt, obwohl die Mutter eher eine „Übermutter“ gewesen sei. Mit der Mutter habe sie schon mal Streit gehabt. Sie sei aber mit ihren Kindern immer gut gewesen. Auf konkrete Nachfrage habe die Beschwerdeführerin angegeben, es habe ausdrücklich keine Misshandlungen, keine Gewalt und keinen Missbrauch gegeben (IV-Akte 116, S. 25). Ob es sich hier – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – um eine Verwechslung der Akten handelt oder die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung bei der C____ eine andere Sozialanamnese wiedergab, erschliesst sich aus dem Gutachten nicht. Jedenfalls vermag die im C____-Gutachten erhobene Sozialanamnese erhebliche Zweifel an der Sorgfältigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens zu wecken. Selbst wenn die Beschwerdeführerin - wie die IV-Stelle behauptet - anlässlich der Begutachtung bei der C____ eine zu früheren Angaben divergierende Sozialanamnese wiedergegeben hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass der psychiatrische Experte in Kenntnis der (früheren) Aktenlage die Beschwerdeführerin mit den divergierenden Angaben konfrontiert hätte. Zumindest wäre eine Anmerkung im psychiatrischen Gutachten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Sozialanamnese nicht mit denjenigen in der übrigen Aktenlage übereinstimmen, notwendig gewesen. Dass der psychiatrische Gutachter alleine auf das Erzählte der Beschwerdeführerin abstellt, ohne dabei die übrigen (medizinischen) Akten zu berücksichtigen, spricht indes nicht für die Qualität der psychiatrischen Expertise. Denn gerade bei einer psychiatrischen Begutachtung (und der nachfolgenden Standardindikatorenprüfung) kommt der persönlichen Lebensgeschichte grosses Gewicht zu, so dass sich eine lückenhafte bzw. fehlerhafte Anamneseerhebung als problematisch erweisen kann. Vor diesem Hintergrund ist der Expertise die Beweiskraft abzusprechen. Somit sind weitere Abklärungen erforderlich.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich das C____-Gutachten vom 18. Mai 2015 als auch das orthopädische Verlaufsgutachten der C____ vom 31. Januar 2017 als oberflächlich erweisen. In den Teilgutachten findet eine Auseinandersetzung mit der massgebenden Frage, inwiefern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber 2001 stattgefunden hat, kaum statt. Insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten wird dazu nicht Stellung genommen. Mit Blick auf die Aktenlage ist jedoch erstellt, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 unter anderem aus psychischen und neuropsychologischen Gründen eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Somit wäre vorliegend eine diesbezügliche eingehendere Stellungnahme von Bedeutung gewesen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass es in den Akten durchaus Anhaltspunkte gibt, dass in somatischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. So wird im MRI vom 15. Februar 2010 erwähnt, die in der auswärtigen Voruntersuchung beschriebene grosse Diskushernie bei C5/6 links sei praktisch vollständig regredient (IV-Akte 107, S. 125). Indes geht aus den Ausführungen im C____-Gutachten nicht klar hervor, ob dieser Befund jemals einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte (vgl. S. 46 – 49 des Gutachtens) bzw. ob nicht eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliegt (vgl. auch S. 17f. des Gutachtens, IV-Akte 116, S. 17f.). Jedenfalls wird im orthopädischen Verlaufsgutachten der C____ vom 31. Januar 2017 angegeben, dass sich die anamnestisch gemachten Angaben zu sensiblen Störungen auf das Dermatom C6 links eingrenzen liessen, der seitengleich auszulösende Kennreflex für C6 mache jedoch eine namhafte Wurzelkompression unwahrscheinlich. Allenfalls könne noch eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung bzw. eine nochmalige neurologische Mitbeurteilung empfohlen werden. Das vorgelegte MRI der HWS (vom 13. November 2015) zeige eine Einengung des linken lateralen Recessus bei HWK 5 auf 6. Ein Wurzelreizsyndrom bleibe also möglich (IV-Akte 160, S. 28f.). Unter diesen Umständen sind weitere Abklärungen, ob und inwieweit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, angezeigt.

Anzumerken ist, dass im orthopädischen Verlaufsgutachten der C____ vom 31. Januar 2017 eine Prüfung der Standardindikatoren stattfand. Auf diese kann indes nicht abgestellt werden, da sie den Anforderungen des Bundesgerichts an die Prüfung der Standardindikatoren nicht entspricht. Denn diese muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden; es handelt sich nicht um eine "abhakbare Checkliste" (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.). Deshalb genügt es nicht, wenn der orthopädische Gutachter bloss oberflächlich auf die anamnestischen Erhebungen in seiner Expertise bzw. auf das psychiatrische Teilgutachten der polydisziplinären Vorbegutachtung verweist (vgl. Gutachten S. 29-34). Entscheidend ist schliesslich, dass vorliegend die Beurteilung der Standardindikatoren nicht durch einen Facharzt der Psychiatrie durchgeführt wurde.

4.5.             Zusammenfassend ergibt sich, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenverfügung vom 9. April 2001 eingetreten ist, auf das C____-Gutachten vom 18. Mai 2015 und das orthopädische Verlaufsgutachten der C____ vom 31. Januar 2017 nicht abgestellt werden kann. Die beiden Expertisen erfüllen die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gutachten nicht, so dass ihnen keine Beweiskraft zukommt. Vor diesem Hintergrund sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4). Dabei ist zur Abklärung des Gesundheitszustandes ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Orthopädie und Innere Medizin einzuholen. Zudem ist eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, der medizinische Leiter Prof. Dr. med. D____ der C____ sei befangen, ist Folgendes festzuhalten: Vorliegend kann offen bleiben, ob das Schreiben von Prof. Dr. med. D____ vom 2. Juni 2014 (Beschwerdebeilage 1) zumindest den Anschein der Befangenheit erweckt. Es erscheint indes nach dem Vorerwähnten als ungünstig, wenn die C____ wiederum zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beigezogen würde. Abschliessend ist hinsichtlich der beruflichen Massnahmen anzufügen, dass die Beschwerdeführerin – die subjektive Eingliederungsbereitschaft vorausgesetzt – je nach Abklärungsergebnis grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2017 [8C_842/2016], E. 5.3.1 mit Hinweisen).

5.                   

5.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

5.2.             Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.  

5.3.             Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Da aber ein dreifacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, erscheint eine erhöhte Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 3‘000.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 1'500.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.  

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.  

          Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 3'000.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘500.--.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: