Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.172

Verfügung vom 19. Juli 2017

Wirtschaftliche Verwertbarkeit der noch gegebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit.

 


Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. August 2008 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Zur Behinderung gab er „Depression“ an; weitere Unterlagen könnten bei den C____ (nachfolgend: C____) eingeholt werden. Die C____ diagnostizierten gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 16. Dezember 2008 (IV-Akte 13) eine bipolare affektive Störung mit einer bei Klinikeintritten (es waren Hospitalisationen vom 21. Mai bis 27. Juni 2008 sowie vom 2. bis 4. Juli 2008 erfolgt, vgl. IV-Akte 13 S. 5 ff. und S. 14 f.) mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 31.3), schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1), Kokain (ICD-10: F 14.1) und Cannabis (ICD-10: F 12.1; vgl. auch Arztbericht von Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 18. Juni 2009, IV-Akte 27). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 10. Mai 2010 ein Gutachten (IV-Akte 41). Dr. E____ diagnostizierte eine schizoaffektive Psychose, mehrheitlich depressiv, zu dem Zeitpunkt bereits in Remission begriffen, akzentuierte Persönlichkeitszüge, einen Status nach AIkoholabusus und einen Status nach langjährigem Überkonsum von Haschisch (IV-Akte 41 S. 14). Er beurteilte den Beschwerdeführer in einer Tätigkeit im IT-Bereich als vollständig arbeitsunfähig, hingegen könne er jede Verweisungstätigkeit vollschichtig ausüben (IV-Akte 41 S. 17).

b)        In der Folge führte die Beschwerdegegnerin Massnahmen der beruflichen Eingliederung durch. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 (IV-Akte 44) gewährte die Beschwerdegegnerin Berufsberatung sowie die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Die F____, [...] (F____), erstattete dazu am 8. Oktober 2010 einen Schlussbericht (IV-Akte 63). Gemäss Mitteilung vom 22. Oktober 2010 (IV-Akte 66) erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Umschulung zum Texter (Certificate of Advanced Studies [CAS]; Examensbestätigung vom 6. Mai 2011, IV-Akte 108). Mit Mitteilung vom 2. Mai 2011 (IV-Akte 95) wurde Kostengutsprache für einen Lehrgang zur Erlangung des MAS (Master of Advanced Studies) in Writing and Corporate Publishing erteilt. Der Beschwerdeführer schloss die CAS-Lehrgänge Texter, PR-Redaktor und Digital Publisher ab. Gemäss Mitteilung vom 20. September 2012 (IV-Akte 139) gewährte die Beschwerdegegnerin ein Job Coaching beim Verein G____, [...], dies nachdem der Beschwerdeführer seine Praktikumsstelle bei einer Werbeagentur Ende März 2012 verloren hatte (vgl. Kündigungsschreiben vom 30. März 2012, IV-Akte 124). In diesem Rahmen absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum als Teilzeitmitarbeiter in einem Landwirtschaftsbetrieb und danach ein Praktikum als Texter von Webseiten in einem gemeinnützigen Verein (vgl. u.a. Praktikumsverträge, IV-Akten 137 S. 2, 152 S. 3 und 187 S. 2, Schlussbericht des Vereins G____ mit Versanddatum [E-Mail] vom 27. November 2014, IV-Akte 250). Gemäss Mitteilung vom 28. April 2015 (IV-Akte 260) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Umschulung zum Master in Writing and Publishing und für ein CAS Corporate Publisher (28.05. - 27.11.2015) sowie für eine Masterarbeit mit Vorbereitungskurs. Diese Zertifikate erlangte der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht. Der Beschwerdeführer hatte eine Stelle bei einem IT-Unternehmen H____ inne, wo er seit März 2016 in einem 60%-Pensum arbeitete. Diese Stelle wurde ihm per 30. April 2016 gekündigt (IV-Akte 279).

c)         Die Beschwerdegegnerin hatte am 8. Oktober 2012 (IV-Akte 150) die Schadenminderungsauflage ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sich einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit einer leitliniengerechten Medikation unterziehen und nachweislich von Alkohol und Drogen abstinent bleiben müsse, sonst würden die beruflichen Massnahmen abgebrochen. Am 30. Januar 2017 (IV-Akte 320) erneuerte die Beschwerdegegnerin diese Auflage.

d)        Gemäss dem Arztbericht von Dr. D____ vom 15. Mai 2016 (IV-Akte 285 S. 2 ff.) bestand eine bipolare affektive Störung, leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Vom 21. April 2015 bis 7. Mai 2016 befand sich der Beschwerdeführer in der Psychiatrie I____, welche die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig ausgeprägt, stellte, in stationärer Behandlung (vgl. Austrittsbericht vom 16. Juni 2016, IV-Akte 292). Ein weiteres Mal wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2016 bei einer hypomanischen Episode im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung in die Klinik J____ zur stationären Behandlung eingewiesen (vgl. vorläufigen Arztbericht vom 21. Dezember 2016, IV-Akte 317).

e)        Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 21. Januar 2016 ein Gutachten (IV-Akte 277). Dr. K____ erachtete den Beschwerdeführer bei einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig gemischte Episode, in einer Tätigkeit im IT-Bereich als 40% und in einer leidensangepassten Tätigkeit als 20% arbeitsunfähig (IV-Akte 277 S. 13 f.). Ergänzend äusserte sich Dr. K____ am 19. August 2016 (IV-Akte 295). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) verfasste Stellungahmen vom 12. September 2016 (IV-Akte 301 S. 3 f.) sowie vom 9. Februar 2017 (IV-Akte 327), mit welchen er eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60% ab Mai 2008 postulierte (IV-Akte 327 S. 3).

f)         Mit Vorbescheid vom 20. März 2017 (IV-Akte 337), welcher einen früheren Vorbescheid vom 2. November 2016 (IV-Akte 303) ersetzte (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2017, IV-Akte 334), kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Mai 2008 an. Mit Schreiben vom 3. April 2017 (IV-Akte 342) erklärte der Beschwerdeführer den Verzicht auf einen Einwand mit der Begründung, „dass ein Einwand vorliegend wohl nichts mehr an der Meinung“ der Beschwerdegegnerin „ändern dürfte“ und verlangte die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. Die dem Vorbescheid vom 20. März 2017 entsprechende Verfügung erging am 19. Juli 2017 (IV-Akte 351).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 13. September 2017 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2017 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2008. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.

d)        Mit Replik vom 13. November 2017 und Duplik vom 6. Dezember 2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten materiellen Rechtsbegehren fest.

e)        Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. D____ vom 11. Januar 2018 ein.

III.      

a)        Der Beschwerdeführer beantragt in der Replik in verfahrensmässiger Hinsicht die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sowie die Befragung von Zeugen.

b)        Die Instruktionsrichterin lädt mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 die Parteien zur Hauptverhandlung sowie Herrn L____ c/o Verein G____, als Zeugen/Auskunftsperson.

c)         Die Hauptverhandlung vom 13. März 2018 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Vertreter beider Parteien statt. Herr L____ wird als Auskunftsperson befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 (IV-Akte 351) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine Viertelsrente zugesprochen. In medizinisch-theoretischer Hinsicht hat sie sich dabei im Wesentlichen auf ein psychiatrisches  Gutachten von Dr. K____ vom 21. Januar 2016 (IV-Akte 277) gestützt. Dieser erachtete den Beschwerdeführer bei einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig gemischte Episode, in einer Tätigkeit im IT-Bereich als 40% und in einer leidensangepassten Tätigkeit als 20% arbeitsunfähig (IV-Akte 277 S. 13 f.). Ergänzend äusserte sich Dr. K____ am 19. August 2016 (IV-Akte 295). Hierbei hielt er an seinen Schlussfolgerungen fest, wonach aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit ab Mai 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 40% bestehe.

Der Beschwerdeführer teilt diese Einschätzung nicht. Angesichts der Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen verneint er eine verwertbare Arbeitsfähigkeit (vgl. u.a. Beschwerde S. 12 Ziff. 14). Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer sodann mit der Schätzung des Invaliditätsgrades. Er bemängelt insbesondere, es sei das Valideneinkommen höher zu schätzen, als die Beschwerdegegnerin dies getan habe (Beschwerde S. 13 Ziff. 16).

Die angefochtene Verfügung ist nachfolgend mit Blick auf diese Beanstandungen zu prüfen.

 

3.                

Zu klären ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin sich für ihren Rentenentscheid in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf beweiskräftige Unterlagen gestützt hat.

3.1.           Für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist das Sozialversicherungsgericht auf ärztliche Stellungnahmen angewiesen. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3a ff.). Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall – behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

3.2.           Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 25. August 2008 (IV-Akte 1) hat die Beschwerdegegnerin Unterlagen bei behandelnden Ärzten bzw. Stellen eingeholt. Bei den C____ war der Beschwerdeführer vom 21. Mai bis 27. Juni 2008 sowie vom 2. bis 4. Juli 2008 hospitalisiert. Die C____ diagnostizierten im Arztbericht vom 16. Dezember 2008 (IV-Akte 13) eine bipolare affektive Störung mit bei Klinikeintritten mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F 31.3), schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1), Kokain (ICD-10: F 14.1) und Cannabis (ICD-10: F 12.1). Der behandelnde Psychiater Dr. D____ (Behandlungsbeginn am 29. April 2009, IV-Akte 27 S. 2) diagnostizierte im Arztbericht vom 18. Juni 2009 (IV-Akte 27) ebenfalls eine bipolare affektive Störung, jedoch eine derzeit schwere depressive Episode sowie Polytoxikomanie. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 10. Mai 2010 ein Gutachten (IV-Akte 41). Dr. E____ diagnostizierte eine schizoaffektive Psychose, mehrheitlich depressiv, zu dem Zeitpunkt bereits in Remission begriffen, akzentuierte Persönlichkeitszüge, einen Status nach AIkoholabusus und einen Status nach langjährigem Überkonsum von Haschisch (IV-Akte 41 S. 14). Er beurteilte den Beschwerdeführer in einer Tätigkeit im IT-Bereich als vollständig arbeitsunfähig, hingegen könne er jede Verweistätigkeit vollschichtig ausüben (IV-Akte 41 S. 17). Im Anschluss daran gewährte die Beschwerdegegnerin diverse berufliche Massnahmen.

3.3.           Im Hinblick auf die Prüfung der Rentenfrage beauftragte die Beschwerdegegnerin den Psychiater Dr. K____ mit einem Fachgutachten.

3.3.1.  Dr. K____ erstattete sein Gutachten am 21. Januar 2016 (IV-Akte 277). Dr. K____ erhob als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 277 S. 13) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10:  F31.6). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (a.a.O.) einen Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (ICD-10: F19.20). Er nahm eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 277 S. 14) in der bisherigen Tätigkeit im IT-Bereich von 40% und in einer „einfachen beruflichen Tätigkeit, die keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, die Belastbarkeit und die Kreativität stellt“, von 20% an.

3.3.2.  In der Beschwerde (S. 6 f. Ziff. 10) werden die wesentlichen Aussagen des Gutachters resümiert.

Anlässlich der Untersuchung habe der Experte keine psychopathologischen Symptome festgestellt (IV-Akte 277, S. 9, 3. Absatz). Der Beschwerdeführer habe sich somit anlässlich der Untersuchung in einem Normalzustand, d.h. weder in einer depressiven Phase seiner bipolaren Störung noch in einer manischen Hochphase, befunden. Der Experte habe sich somit ausschliesslich auf die vorbestehenden Akten abstützen müssen, da er selbst keinerlei Feststellungen machen konnte. Er habe korrekt den Akten entnommen, dass beim Beschwerdeführer eine manisch-depressive Erkrankung vorliege (IV-Akte 277, S. 9, 4. Absatz). Der Experte stelle fest, dass die Behandlung der Erkrankung lege artis erfolgt sei (IV-Akte 277, S. 11, 2. Absatz) und dass keine Hinweise auf eine Aggravation bestünden (IV-Akte 277, S. 9, 6. Absatz). Weiter habe Dr. K____ festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2013 mittels beruflicher Massnahmen habe reintegriert werden können (IV-Akte 277, S. 10, 6. Absatz). Gestützt auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei der Experte zu einer Schlussfolgerung gelangt, die sich mit der damals noch aktuellen 60%-Anstellung gedeckt habe (IV-Akte 277, S. 12, letzter Absatz sowie S. 13, 5. Absatz). Dr. K____ führe an, dass der Verlauf der manisch-depressiven Störung schwerwiegend sei und trotz regelmässiger Einnahmen von Psychopharmaka keine länger dauernde Remission erreicht werden konnte (IV-Akte 277, S. 13, zweiter Absatz). Es komme immer wieder zu depressiven und manischen Phasen, in welchen der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei (IV-Akte 277, S. 13, erster Absatz). Dr. K____ erwähne u.a. auch, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2014 für sechs Wochen depressiv und damit nicht arbeitsfähig gewesen sei (IV-Akte 277, S. 13, zweiter Absatz). Dr. K____ gelange zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 40% arbeitsunfähig sei, wie dies auch der seit Jahren behandelnde Psychiater, Dr. D____, attestiere (IV-Akte 277, S. 13, letzter Absatz).

Mit der Wiedergabe dieser Darlegungen des Experten meldet der Beschwerdeführer  keine substantiierten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung des Gutachters an; vielmehr vertritt er selbst die Einschätzung, dass das Gutachten mit Rücksicht auf den bis zum Begutachtungszeitpunkt bekannten Verlauf bzw. mit den ihm bis dahin vorgelegenen ärztlichen Unterlagen eine beweiskräftige Beurteilung der medizinischen Sachlage darstellt.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2018 legt der Beschwerdeführer allerdings einen Bericht von Dr. D____ vom 11. Januar 2018 ins Recht, in welchem der behandelnde Psychiater festhält, der Krankheitsverlauf sei nicht nur von Phasen mit mittelgradiger Depressivität geprägt, sondern es seien auch schwere depressive Episoden aufgetreten. Eine solche sei u.a. für den Zeitraum von Februar bis April 2016 zu verzeichnen gewesen, nachdem zuvor ab Mitte Dezember 2015 eine hypomanische bzw. manische Episode vorgelegen habe. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass auch Dr. K____ mit Bezug auf den ihm bekannt gewesenen Verlauf von Episoden schwerer Depression spricht (vgl. etwa in der Beurteilung, 2. Absatz, IV-Akte 277 S. 12). In Ziff. 11.3 (IV-Akte 277 S. 13) spricht er von Konsum psychotroper Substanzen zur Behandlung der schweren depressiven Krise. Insofern ist eine Diskrepanz zwischen dem Gutachter und dem behandelnden Psychiater nicht zu erkennen. Festzuhalten ist sodann, dass Dr. D____ im Arztbericht vom 15. Mai 2016 (IV-Akte 285 S. 4) eine Skala der Arbeitsunfähigkeitsgrade wie folgt aufführt:

Arbeitsunfähigkeit

von

bis

50%

16 07 2014

14 08 2014

40%

02 09 2014

31 05 2015

0%

04 05 2015

06 05 2015

40%

07 05 2015

31 08 2015

0%

07 08 2015

13 08 2015

40%

14 08 2015

30 09 2015

0%

30 09 2015

31 10 2015

40%

01 11 2015

15 11 2015

0%

16.11 2015

22 112015

40%

23 11 2015

28 01 2016

0%

29 01 2016

21 02 2016

40%

22 02 2016

31 03 2016

0%

01 04 2016

bis auf Weiteres

 

Er hält im Bericht vom 15. Mai 2016 zur Frage nach den Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.7, IV-Akte 285 S. 4) fest, aufgrund der Symptome der depressiven Episoden (Antriebslosigkeit, Interesselosigkeit, Anhedonie, Konzentrationsstörungen und starkem sozialem Rückzug), sowie aufgrund der Symptome der hypomanen/manischen Phasen (Schlaflosigkeit, Selbstüberschätzung, Impulskontrollverlust, intermittierender Substanzmissbrauch) sei eine deutliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit insgesamt im Längsverlauf vorhanden. In diesem Bericht findet sich die Formulierung „schwere Depressivität“ nicht. Insofern ist der Beschwerdegegnerin (vgl. Plädoyer ihres Vertreters in der Hauptverhandlung, Protokoll) beizupflichten, dass eine gewisse Diskrepanz besteht. Der Bericht von Dr. D____ vom 11. Januar 2018 ist insofern nicht geeignet, die Einschätzungen des Gutachters Dr. K____ zum Begutachtungszeitpunkt in Zweifel zu ziehen.

3.3.3.  Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Gutachten von Dr. K____ könne für die Beurteilung der Rentenfrage vor allem darum nicht massgeblich sein, weil es zu einem Zeitpunkt verfasst worden sei, als der Beschwerdeführer noch zu 60% bei der H____ AG erwerbstätig war. Auch habe der Versicherte damals gegenüber dem Experten kundgetan, dass er „unbedingt arbeiten wolle“ (Beschwerde S. 6 Ziff. 10). Die Feststellung von Dr. K____, dass der Versicherte im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin gewährten Eingliederungsmassnahmen habe reintegriert werden können, möge wohl für den Zeitpunkt der Begutachtung zutreffen, jedoch habe der Versicherte schon zum Zeitpunkt der Untersuchung die von ihm verlangten Leistungen nicht mehr erbringen können, was schliesslich am 30. April 2016, also nach der Begutachtung, zur Kündigung (vgl. IV-Akte 279) durch den Arbeitgeber geführt habe. Davon habe Dr. K____ allerdings nichts gewusst. Der Beschwerdeführer habe ihm vielmehr angegeben, er sei integriert, arbeite gerne und wolle dies auch weiterhin tun. Weiter zeige die Klinik J____ auf, dass beim Austritt am 20. Januar 2017 keine Integration im normalen Arbeitsumfeld möglich sei. Die Klinik empfehle eine Integration an einem geschützten Arbeitsplatz (vorläufiger Bericht vom 21. Dezember 2016, IV-Akte 317). Jedoch habe der erneute Arbeitsversuch bei der M____ AG (vgl. Arbeitsvertrag, Beschwerdebeilage 3) krankheitsbedingt in einem Misserfolg geendet. Der Beschwerdeführer habe sich im Juli 2017 vor Stellenantritt in einer manischen Phase selbst finanziell geschädigt und habe in der darauf folgenden schweren depressiven Phase bei Stellenantritt die Stelle wieder verloren (Kündigung vom 31. August 2017, Beschwerdebeilage 8).

Mit diesen Darlegungen will der Beschwerdeführer sinngemäss dartun, dass sich angesichts des nach der Begutachtung verwirklichten Verlaufs eine andere Bewertung des medizinischen Sachverhalts aufdrängt. Nach dem (aufgehobenen) Vorbescheid vom 2. November 2016 (IV-Akte 303) hat sich der RAD am 9. Februar 2017 (sig. Dr. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Praktische Ärztin und Zertifizierte Gutachterin SIM, IV-Akte 327 S. 2 f., vgl. auch schon Vorbericht vom 12. September 2016, IV-Akte 301) geäussert. Der vorläufige Bericht der Klinik J____ vom 21. Dezember 2016 zur ersten Hospitalisation (IV-Akte 317 S. 2 ff.) beschreibe drei Merkmale einer Hypomanie: leichte psychomotorische Unruhe, gesteigerte Libido, vermindertes Schlafbedürfnis. Diese Symptome widersprächen nicht einer Arbeitsfähigkeit von 60% in der angestammten Tätigkeit. Im Austrittsbericht vom 17. Januar 2017 (IV-Akte 319 S. 4) halte die Klinik fest, der Beschwerdeführer habe sich gut ins Therapieprogramm integrieren können. Er habe regelmässig an den Programmen „Achtsamkeit“, Ergotherapie und am offenen Atelier (IV-Akte 319 S. 4) teilgenommen. Wichtig sei für ihn insbesondere der Ausdauersport, da ihm dieser geholfen habe, seine innere Unruhe unter Kontrolle zu halten. Der RAD kommt zum Schluss, dass auch hier ein mit einer Arbeitsfähigkeit von 60% kompatibles Funktionsniveau beschrieben werde (IV-Akte 327 S. 2). Der RAD hält abschliessend fest, weder die Berichte der Klinik J____, noch diejenigen des behandelnden Psychiaters Dr. D____ vom 15. Mai 2016 (IV-Akte 285) und der C____ (recte: O____, Bericht vom 16. Juni 2016, IV-Akte 292 S. 2 ff.) deuteten auf eine schwere, sondern auf eine leicht- bis mittelgradige Depressivität hin (IV-Akte 327 S. 3). Leicht- bis mittelgradige depressive Phasen verunmöglichten nicht gänzlich eine Arbeitsfähigkeit, ebenso wenig eine hypomanische Phase oder gesteigerte Libido. Eine leichte psychomotorische Unruhe sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 60% vereinbar, ebenso wie eine leicht- bis mittelgradige Depressivität. Festzuhalten ist überdies an dieser Stelle, dass die Klinik J____ im vorläufigen Bericht vom 21. Dezember 2016 (IV-Akte 317) als Teil des Procederes die Integration in den Arbeitsmarkt erwähnt, wobei das Wort „geschützt“ in Klammern gesetzt und mit einem Fragezeichen versehen ist. Selbst aus Sicht dieser Klinik bestand diesbezüglich offensichtlich keine Gewissheit.

Die Darlegungen des RAD bzw. die von ihm angeführten ärztlichen Berichte deuten entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht auf eine unzutreffende Einschätzung des Gutachters, jedoch auch nicht auf eine Verstärkung bzw. Verschlimmerung des Leidens seit der Begutachtung durch Dr. K____ hin. Richtig bemerkt die Beschwerdegegnerin (Duplik S. 1 f.) zudem mit Blick auf die Schadenminderungsauflagen vom 8. Oktober 2012 (IV-Akte 150) bzw. 30. Januar 2017 (IV-Akte 320), dass der Beschwerdeführer keinen Alkohol oder Drogen mehr konsumiert, womit ein für die Arbeitsfähigkeit ungünstiger Faktor weggefallen ist.

3.3.4.  Der Beschwerdeführer argumentiert (insb. Beschwerde S. 4 Ziff. 6 und Replik S. 6; vgl. Entscheid vom 4. Juli 2016 betreffend Errichtung einer Beistandschaft, Replikbeilage 9, Ernennungsurkunde vom 6. Juli 2017, IV-Akte 350), es sei am 4. Juli 2016 eine Beistandschaft errichtet worden. Dies deute auf die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung hin.

Aus dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] vom 4. Juli 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich „im Moment“ nicht in der Lage sah, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu regeln und darum in diesen Bereichen Unterstützung wünschte. Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 15) legt dar, dass eine Beistandschaft zwar eine psychische Störung oder einen ähnlichen Schwächezustand voraussetzt. Der Beschwerdegegnerin ist aber darin zu folgen, dass sich aus der Tatsache, dass eine Beistandschaft errichtet worden ist, keine klaren Schlüsse auf den Schweregrad der Auswirkung einer gesundheitliche Schädigung auf die Arbeitsfähigkeit ziehen lassen.

3.4.           Damit besteht insgesamt kein Anlass, an der Beweistauglichkeit der – rein medizinisch-theoretischen – Einschätzung von Dr. K____ hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit von 40% im bisherigen Beruf zu zweifeln. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar darauf, dass die Absenzen bei seiner letzten Arbeitgeberin höchstens mit einer Arbeitsfähigkeit von 45% vereinbar seien. Die normalen Phasen, in denen er 60% gearbeitet habe, seien stets von zum Teil längeren Phasen völliger Arbeitsunfähigkeit unterbrochen gewesen (vgl. u.a. Beschwerde S. 10 2. Absatz). Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 5f. Ziff. 114) auf den Schlussbericht des Vereins G____ (Versand am 26. November 2014, vgl. IV-Akte 250). Dort wird ausgeführt, der Beschwerdeführer könne bei maximal 60% die auftretenden Störungen so ausgleichen, dass er bei der Arbeit leistungsfähig bleibe und sich in der arbeitsfreien Zeit genügend erholen könne. Vor diesem Hintergrund erscheint die von Dr. K____ bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 60% im Mittel als gut nachvollziehbar.

Fraglich und nicht plausibel erscheint dagegen die Verwertbarkeit der Einschätzung von Dr. K____, der Beschwerdeführer sei in einer „einfachen beruflichen Tätigkeit, die keine hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, die Belastbarkeit und die Kreativität stellt“, nur zu 20% eingeschränkt. Diese Angabe legt nahe, dass der Experte mit seiner Einschätzung eine alternative Tätigkeit auf einem tieferen Anforderungsniveau (Niveau 3 oder 4 im Sinne der bis 2010 massgeblichen Tabellen der Lohnstrukturerhebungen [LSE] des Bundesamtes für Statistik) vor Augen hatte. Angesichts der hohen beruflichen Qualifizierung des Versicherten sowohl im bisherigen Beruf als auch in der im Rahmen der beruflichen Eingliederung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten käme aber eine solche Einstufung in den Lohnskalen zu den LSE nicht in Frage. Es hat daher auch für alternative Tätigkeiten eine Einschränkung von 40% zu gelten.

4.                

4.1.           Kern der Streitigkeit bildet vorliegend nicht die ärztlicherseits geschätzte medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit, sondern die vom Beschwerdeführer thematisierte Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er zwar in „ruhigen“ Phasen durchaus Leistung erbringen könne. Jedoch bringe es seine Erkrankung mit sich, dass er entweder in regelmässig auftretenden Phasen der Depressivität ohne Ankündigung gegenüber potentiellen Arbeitgebern ausfalle oder aber in manischen Phasen ein Verhalten an den Tag lege, das zu grosser Unruhe im jeweiligen Betrieb führte. So oder so erwiesen sich damit die Auswirkungen der Erkrankung als unzumutbar für einen potentiellen Arbeitgeber.

4.2.           Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach bestimmten Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich [SVGZ] IV.2016.01080 vom 15. August 2017 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2).

Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des SVGZ IV.2016.01080 vom 15. August 2017 E. 5.3 mit Hinweis auf AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).

Zwar darf im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 7 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 318).

Dasselbe hat zu gelten, wenn der Einsatz am Arbeitsplatz ohne besondere Vorkehren für Mitarbeiter und Vorgesetzte mit erheblichen Unannehmlichkeiten oder gar Störungen verbunden ist und deshalb für diese kaum mehr als akzeptabel qualifiziert werden kann (Urteil des EVG vom 21. Dezember 2001 in Sachen S., I 680/00, E. 4, mit Hinweisen). Der Umstand allein, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, führt nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsplatz (Urteil des EVG I 680/00 vom 21. Dezember 2001 E. 4 am Ende).

Der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des SVGZ IV.2009.00142 vom 26. März 2010 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des EVG U 425/00 vom 29. Januar 2003 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.3.           Wie vorstehend in Erw. 3. ff. dargelegt, ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden medizinisch-theoretisch zu 60% arbeitsfähig; physische Einschränkungen bestehen nicht. Das mögliche Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers ist breit. Er hat sich erfolgreich im IT-Bereich betätigt. Die Beschwerdegegnerin hat eine CAS-Ausbildung zum Texter bzw. PR-Redaktor und Digital Publisher gewährt.

Zum Zweck, die Frage der Umsetzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit näher auszuleuchten, wurde der für den Versicherten während der Dauer der Massnahme (20. Juni 2012 bis 30. November 2014, vgl. Schlussbericht, IV-Akte 250 S. 2) zuständig gewesene Coach beim Verein G____, Herr L____, an der Hauptverhandlung vom 13. März 2018 als Auskunftsperson befragt (vgl. Protokoll). Herr L____ schilderte, dass der Beschwerdeführer zunächst mit einem höheren Pensum als 60% arbeiten wollte. In den leistungsfähigen Phasen sei die Qualität der Arbeitsleistung sehr gut gewesen. Der Versicherte habe aber mit der Zeit eingesehen, dass eben dieses Pensum von 60% das Maximum darstelle. Wenn der Versicherte „abrutschte“, so sei dies nach der Erinnerung der Auskunftsperson relativ schnell, von einem Tag auf den anderen, geschehen. Der Versicherte habe der Auskunftsperson geschildert, dass er während einer solchen Blockade nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich beim Arbeitgeber abzumelden. Aus seiner Erfahrung bestätigt Herr L____, dass die Betroffenen in einem solchen Zustand mit Schweissausbrüchen zu Hause sitzen und nicht in der Lage seien, zum Telefon zu greifen. Herr L____ erachtet gemäss seiner Aussage ein Pensum von 60% als die oberste Grenze und hält fest, dass er sich andererseits nicht vorstellen könnte, dass das Stresslevel so tief gesenkt werden könnte, dass gar keine Blockaden bzw. Panikattacken mehr vorkommen. Dies habe jedoch nichts mit mangelndem gutem Willen zu tun. Ferner hat Herr L____ deponiert, dass er es als „brutal schwierig“ erachte, den Beschwerdeführer in den 1. Arbeitsmarkt einzugliedern.

Diese Ausführungen der Auskunftsperson machen zwar deutlich und insofern kann den Schilderungen des Beschwerdeführers gefolgt werden, dass letzterer aufgrund seiner psychischen Beschwerden trotz der hohen fachlichen Qualifikationen auf einen gewissen "sozialen Winkel" angewiesen sein dürfte. Ein soziales Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers im Hinblick auf die psychisch bedingten Limitierungen des Versicherten erscheint jedoch nicht derart unrealistisch, dass das Finden einer passenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen gelten muss. Es ist jedenfalls vorliegend nicht von einem vollständigen Ausschluss jeglicher wirtschaftlich nutzbarer Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Dies führt aufgrund des bereits Dargelegten (Erw. 4.2. f.) dazu, dass eine entsprechende Arbeitsgelegenheit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dennoch nicht von vorherein als ausgeschlossen erscheint.

5.                

Ist medizinisch-theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 40% gegeben, bleibt die erwerbliche Einbusse (Validen- und Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) zu prüfen.

5.1.           Strittig ist das Valideneinkommen.

5.1.1.  Die Beschwerdegegnerin hat ein solches in Höhe von CHF 112‘732.-- geschätzt. Sie zog hierfür die Tabelle TA1 der LSE 2008 bei (Tabelle TA1, Pos. 72, 74 Informatikdienste, Dienstl. für Unternehmen, Männer Anforderungsniveau 1+2 mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden).

Die Beschwerdegegnerin argumentiert (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 16 f.), es sei zwar in der Regel für die Bemessung des Valideneinkommens auf die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Vorliegend sei es aufgrund der Umstände aber nicht möglich, ohne weiteres auf das Einkommen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit abzustellen. Der Beschwerdeführer sei weniger als ein Jahr für das betreffende Unternehmen tätig gewesen, wobei ein nicht zu vernachlässigender Anteil des Lohns aus Provisionen bestanden habe. Ein solches Einkommen unterliege naturgemäss erheblichen Schwankungen. Wenn das Einkommen erhebliche Schwankungen aufweise, sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Valideneinkommen anhand des über mehrere Jahre gemittelten Durchschnittseinkommens zu ermitteln. Dies sei wegen der unterjährigen Beschäftigungsdauer bei der letzten Arbeitgeberin nicht möglich. Aus dem IK-Auszug gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitgeber oft nach verhältnismässig kurzer Zeit gewechselt habe und in den Jahren vor 2005 nie ein Jahreseinkommen im Bereich von CHF 130‘000.-- erzielt hatte. Aus den Gründen rechtfertigte es sich im vorliegenden Fall, für das Valideneinkommen auf einen Tabellenlohn abzustellen.

5.1.2.  Das Valideneinkommen ist immer hypothetisch zu ermitteln («erzielen könnte»). Dabei wird in der Praxis als Ausgangspunkt durchwegs dasjenige Einkommen gewählt, welches vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit noch erzielt wurde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N. 22 zu Art. 16, mit Hinweis auf SVR 2013 UV Nr. 4, Urteil des Bundesgerichts 8C_145/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1). In der Regel wird dabei auf das tatsächlich bezogene Einkommen (und nicht auf den vertraglich vereinbarten höheren Lohn) abzustellen sein (Kieser, a.a.O., mit Hinweis auf SVR 2007 BVG Nr. 43, B 67/06, E. 3, in analoger Anwendung).

Damit setzt die Praxis den Grundsatz um, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen sind (Kieser, a.a.O. N. 23 zu Art. 16, mit Hinweis auf Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, N 48 zu Art. 28a).

Für eine solche konkrete Berechnung liegt vorliegend nahe, die im individuellen Konto verbuchten Einkünfte des Beschwerdeführers im letzten Zeitabschnitt seiner Berufslaufbahn vor dem Eintritt der Invalidität ab Januar 2006 heranzuziehen (IV-Akte 7 S. 3).

 

*bei P____ AG          
** bei Q____ GmbH

Umgelegt von 21 Monaten auf 12 Monate ergibt sich ein Jahreseinkommen von CHF 128‘458.--, bzw. leicht aufgerundet, von CHF 130‘000.--.

Aus den Unterlagen (vgl. Aufhebungsvereinbarung zwischen der Q____ GmbH und dem Beschwerdeführer vom 3. August 2007, IV-Akte 9 S. 11 ff.) geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer ab 2. Mai 2007 bis zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2007 krankgeschrieben war. Die Arbeitgeberin hatte ihm jedoch die Umsatzvergütung auch ab Juli 2007 bis September 2007 zugesagt wie bei einer 100%igen Zielerreichung. Ferner hat sie den Grundlohn von 6‘458.35 bis 30. Juni 2007 und danach ab 1. Juli 2007 bis 30. September 2007 in Höhe von 80% (CHF 5‘166.65) entrichtet. Anhand dieser Konditionen ergibt sich, dass die vorstehend ermittelte Schätzung des Validenlohnes nicht auf einer bloss unterjährigen vertraglichen Grundlage beruht.

5.1.3.  Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schwankung der Provisionsleistungen im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bei der Q____ GmbH gibt angesichts der Weiterleistung ab Juli bis September 2007 ebenfalls keinen Anlass, nun das Valideneinkommen anhand von Lohnstatistiken der LSE zu ermitteln. Die Lohnverhältnisse ab Januar 2006 bis zum Ende der Anstellung bei der Q____ GmbH sind nicht das Resultat einer rein dem Zufall geschuldeten Momentaufnahme. Auch ein Blick auf die Regelung des Bemessungszeitraums zur Bestimmung des versicherten Verdienstes bei IV-Taggeldern zeigt, dass dort bei Verhältnissen mit unregelmässigem Einkommen entweder die letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung (Art. 21ter Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201) oder, falls sich so kein Resultat ergibt, das Einkommen während maximal zwölf Monaten herangezogen wird (Art. 21ter Abs. 2 IVV). Ähnliches findet sich im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Art. 37 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ([Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02]). Auch dort wird von Durchschnittswerten innerhalb maximal eines Jahres ausgegangen. Zwar handelt es sich beim versicherten Verdienst und dem Valideneinkommen nicht um identische Grössen. Jedoch geben die angeführten Regelungen einen Hinweis darauf, dass der Zeitraum für die Ermittlung eines Durchschnittswerts auch für die Schätzung des Valideneinkommens entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin selbst bei unregelmässigen Einkommensverhältnissen nicht übermässig auszudehnen ist.

Andererseits kann auch nicht unbesehen abgestellt werden auf die Angabe des Arbeitgebers Q____ GmbH (vgl. Auskunft vom 5. November 2008, IV-Akte 9 S. 3), wonach der Beschwerdeführer, wäre er gesund geblieben, CHF 160‘000.-- verdient hätte (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 16). Eine Einkommenssteigerung bis zu diesem Wert lässt sich auch anhand der Verhältnisse bei diesem letzten Arbeitgeber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten. Die Unterlagen enthalten zwar noch Zahlen aus einer Anstellung ab November 2008, wonach der Beschwerdeführer ein noch höheres Einkommen (CHF 171‘960.--, vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 16) erzielt hätte (vgl. Lohnausweis R____ AG vom 23. Februar 2009, IV-Akte 319 S. 6 ff., Arbeitsvertrag, IV-Akte 309 S. 9 ff.). Er gibt dazu in der Beschwerde (S: 4 Ziff. 5) jedoch selbst an, dass er die Anforderungen an diese Stelle hinsichtlich Anwesenheit bzw. Leistung nicht erfüllen konnte. Zwar war dies auf die Erkrankung zurückzuführen, indessen ergeben sich keine klaren Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer, wäre er gesund geblieben, dauerhaft ein derartiges Einkommen hätte erzielen können.

5.2.           Als Basis für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin die schon erwähnte Tabelle TA1 der LSE 2008 bei (Tabelle TA1, Pos. 72, 74 Informatikdienste, Dienstl. für Unternehmen, Männer Anforderungsniveau 1+2 mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden) herangezogen. Gestützt darauf hat sie ein Jahreseinkommen von CHF 112‘732.-- ermittelt, bzw. entsprechend einer Restarbeitsfähigkeit von 60%, von CHF 67‘693.20. Hinsichtlich dieser arithmetischen Basis hat die Beschwerde keine Zweifel geäussert. Sie erscheint insofern als nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer sich auch nach Eintritt der Erkrankung in dieser Branche betätigt hat.

Würde man dagegen abstellen auf den Branchenbereich, auf welchen die Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin ausgerichtet waren (Texter, Corporate Writing), müssten die Werte gemäss TA1 Ziffer 92 (Unterhaltung, Kultur, Sport; Anforderungsniveau 1+2) herangezogen werden. Ausgehend von einem Monatslohn von durchschnittlich CHF 8‘634.-- würde ein etwas tieferer Jahreslohn von CHF 107‘752.-- bzw. bei 60%, von CHF 64‘651.-- resultieren. Es ergäbe sich dadurch jedoch kein höherer Rentenanspruch als gemäss nachstehender Erw. 5.3 auf der Grundlage des Invalideneinkommens entsprechend den Pos. 72, 74 der TA1 resultieren würde.

5.3.           In Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% (wegen Teilzeittätigkeit) hat die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von
CHF 60‘875.-- ermittelt.

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

Vorliegend sind solche Gegebenheiten nicht ersichtlich. Die im Kern der Streitigkeit liegende Frage, wie weit die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten überhaupt wirtschaftlich verwertbar ist, wurde bereits vorstehend unter Erw. 4. ff. erörtert. Bejaht man diese, so kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf einen „gewissen sozialen Winkel“ angewiesen ist, nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen.

Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 130‘000.-- und dem Invalideneinkommen von CHF 60‘875.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 53%. Würde mit dem Einkommen gemäss Pos. 92 der TA1 gerechnet, ergäbe sich nach einem Leidensabzug von 10% ein Invalideneinkommen von CHF 58‘186 bzw. ein Invaliditätsgrad von 55%.

Die angefochtene Verfügung ist darum insoweit zu korrigieren, als dem Beschwerdeführer nicht bloss eine Viertels- sondern eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zusteht.

5.4.           Der Rentenbeginn (Mai 2008) ist nicht angefochten und ist auch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer war ab Mai 2007 in einem Ausmass von durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (vgl. Attest von Dr. S____, FMH Innere Medizin, [...], vom 14. Dezember 2007, IV-Akte 6 S. 10). Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war somit das Wartejahr im Mai 2008 erfüllt.

6.                

6.1.           Der Beschwerdeführer hat vorliegend die Entrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt; zuzusprechen ist ihm eine halbe Invalidenrente. Ebenso ist die angefochtene Verfügung im medizinisch-theoretischen Teil zu schützen, eine Korrektur war dagegen bezüglich der Schätzung des Valideneinkommens vorzunehmen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen der Beschwerdeführer und die Beschwerdebeklagte die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten je zur Hälfte (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des Staates.

6.3.           Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Zusätzlich wären bei vollem Obsiegen die Vertretung an der im Jahr 2018 durchgeführten Hauptverhandlung sowie die vorgängig eingereichte Eingabe vom 11. Januar 2018 mit CHF 400.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine halbe Parteientschädigung von CHF 1‘850.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf CHF 1‘650.-- und von 7,7% auf CHF 200.-- zuzusprechen.

Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Ausgehend von einem Anwaltshonorar nach der Faustregel von CHF 2‘650.-- sowie der vollen Entschädigung für die Eingabe vom 11. Januar 2018 sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung von CHF 320.-- ergibt sich ein hälftiger Anteil von CHF 1‘485.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf CHF 1‘325.-- sowie von 7,7% auf CHF 160.--.

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2017 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Mai 2008 eine halbe Invalidenrente zu entrichten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil zu Lasten des Staates

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'850.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf CHF 1‘650.-- und von 7,7% auf CHF 200.--.

            Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘485.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf CHF 1‘325.-- und von 7,7% auf CHF 160.--. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: