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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 14. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.173
Verfügung vom 9. August 2017
Rentenrevision; Voraussetzungen erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1965, arbeitete zuletzt ungefähr fünf Stunden pro Tag für die C____ AG in der Küche (vgl. IV-Akte 3). Ab dem 19. Oktober 1996 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 2). Im September 1998 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Als Grund der Behinderung gab sie Kopfschmerzen an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Mit Verfügung vom 20. September 2000 sprach sie der Beschwerdeführerin ab Oktober 1997 eine halbe Rente gestützt auf einen IV-Grad von 54 % zu (vgl. IV-Akte 28, S. 2 ff.). Im November 2001 wurde eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet (vgl. IV-Akte 34). Die IV-Stelle holte erneut ärztliche Unterlagen ein (u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 16. Februar 2002; IV-Akte 36) und nahm eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 19. November 2002; IV-Akte 40). Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 wurde die bislang gewährte halbe Rente auf eine ganze Rente (bei einem neu ermittelten IV-Grad von 86 %) erhöht (vgl. IV-Akte 42). Eine im Dezember 2007 in Angriff genommene Überprüfung des Rentenanspruches (vgl. IV-Akte 50) zog keine Änderung nach sich (vgl. die Mitteilung vom 19. Mai 2008; IV-Akte 55).
b) Im März 2013 leitete die IV-Stelle wiederum eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl. IV-Akte 74). In diesem Zusammenhang erteilte sie Dr. med. E____, Rheumatologie FMH, und Dr. med. F____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Versicherten (Gutachten Dr. E____ vom 25. Juni 2014 resp. Gutachten Dr. F____ vom 5. November 2014; IV-Akte 97 resp. IV-Akte 101) ein. Des Weiteren nahm sie eine Abklärung zur Invalidität der Versicherten im Haushalt vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2015; IV-Akte 106).
c) Im Juni 2015 erlag der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin 21-jährig einem Krebsleiden. Im September 2015 liess sich die Beschwerdeführerin in den G____ Kliniken behandeln (vgl. den Bericht vom 19. Oktober 2015; IV-Akte 146). Im Februar 2016 nahm sie eine Behandlung bei Dr. med. H____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, auf (vgl. den Bericht vom 30. Juni 2016; IV-Akte 150, S. 8 f.). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. med. I____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, einen Auftrag zur Erstattung eines Verlaufsgutachtens (Gutachten Dr. I____ vom 4. April 2017 resp. Gutachten Dr. J____ vom 6. April 2017; IV-Akte 171 resp. IV-Akte 172). Am 19. April 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 174). Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, die bislang gewährte ganze Rente aufzuheben (vgl. IV-Akte 175). Dazu äusserte sich die Versicherte am 12. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 176). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 9. August 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 179).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. September 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Verpflichtung der IV-Stelle zur Weiterausrichtung der ganzen Rente. Am 15. November 2017 reicht sie, jetzt anwaltlich vertreten, eine nähere Begründung ihrer Beschwerde ein.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. November 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung durch MLaw B____, Rechtsanwalt, bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 14. März 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.1.3. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4).
4.2.2. Die zuvor ausgerichtete halbe Rente (vgl. dazu die Verfügung vom 20. September 2000 (IV-Akte 28, S. 2 ff.) hatte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D____ vom 19. Februar 2000 (IV-Akte 10) sowie einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. D____ (IV-Akte 12) und dem Haushaltsabklärungsbericht vom 1. Juli 1999 (IV-Akte 6) basiert. Anlässlich der ersten Haushaltsabklärung war eine Einschränkung von 42 % erhoben worden (vgl. IV-Akte 6). Dr. D____ hatte im Gutachten vom 19. Februar 2000 (IV-Akte 10) als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) bei einfachst strukturierter Persönlichkeit und eine leichte depressive Symptomatik (F33) mit Kopfschmerzen und Schwindel erwähnt (vgl. S. 7 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war der Gutachter ursprünglich noch von einer Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag ausgegangen (vgl. insb. die ergänzende Stellungnahme; IV-Akte 12).
4.3.4. Überdies nahm die Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2015 eine Haushaltsabklärung vor. Anlässlich dieser wurde keine Einschränkung mehr festgestellt (vgl. den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2015; IV-Akte 106).
4.4.2. Dr. I____ hielt im Gutachten vom 4. April 2017 (IV-Akte 171) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. I____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) an. Zur Begründung führte er an, die depressive Störung sei remittiert. Die Explorandin sei im Alltag und auch im Umgang mit ihren geklagten somatischen Beschwerden nicht durch eine psychische Störung beeinträchtigt. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Befunde erhoben werden können (vgl. S. 18 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. I____ klar, zurzeit werde keine psychiatrische Behandlung durchgeführt. Die Explorandin nehme einzig ein pflanzliches Entspannungsmittel ein, welches keinen antidepressiven Effekt habe. Die ambulante psychiatrische Behandlung (bei Dr. H____) sei kurzfristig erfolgt und habe in grösseren Abständen stattgefunden (vgl. S. 20 des Gutachtens). Das depressive Zustandsbild habe sich seit November 2014 – damals sei eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden – weiter verbessert. Somit bestehe ab dem Datum der Untersuchung aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ab dem Datum der Exploration eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.4.3. Dr. J____ hielt seinerseits im Gutachten vom 6. April 2017 (IV-Akte 172) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er auf: (1.) Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache mit in diesem Rahmen chronischer Kopfschmerzsymptomatik, Nacken- und Kreuzschmerzsymptomatik; (2.) Femoropatellar-Arthrose rechts; (3.) leichte Heberdenarthrosen; (4.) Spreizfüsse mit Hallux valgus beidseits; (5.) Status nach Teilamputation Endglieder Zehen II und III bei Status nach undislozierter Fraktur Endglied Zehe IV rechts am 5. November 2008; (6.) Verdacht auf älteren ossären Ausriss des Prozessus styloideus ulnae links gemäss CT vom 20. November 2008, klinisch ohne Symptomatik; (7.) Status nach laparoskopischer Cholezystektomie bei symptomatischer Cholezystolithiasis am 19. Januar 2016 (vgl. S. 29 des Gutachtens). Zur Begründung hielt Dr. J____ fest, es seien nicht nur die Fibromyalgie-definierten Druckpunkte positiv, sondern sämtliche frei und zufällig gewählten Punkte, so dass er jetzt nicht von einer Fibromyalgie, sondern von einem weichteilrheumatischen Ganzkörperschmerz-Syndrom spreche (vgl. S. 31 des Gutachtens). Die aktuellen Röntgenabklärungen zeigten altersentsprechend normale Befunde. Labormässig bestünden keine Hinweise auf eine entzündliche Problematik (vgl. S. 32 des Gutachtens). Aufgrund der heutigen Befunde zeigten sich aus somatischer Sicht keine Einschränkungen, auch nicht für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum. Diese Einschätzung habe seit Jahren Gültigkeit (vgl. S. 33 des Gutachtens).
4.5.2. Der Tod des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführerin im Juni 2015 ist zweifelsohne als einschneidendes und sehr belastendes Ereignis zu betrachten. Allerdings ist seither eine gewisse Zeit verstrichen. Für eine Besserung des Gesundheitszustandes und damit die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung spricht speziell auch, dass sich die Beschwerdeführerin nicht psychiatrisch behandeln lässt. Dr. I____ hat – Bezug nehmend auf die relevanten Vorakten – zutreffend klargestellt, im Jahr 2005 sei die Explorandin während fünf und während zwei Tagen auf der Kriseninterventionsstation hospitalisiert gewesen. Eine länger dauernde stationäre Behandlung sei aber nie durchgeführt worden. Die Explorandin habe sich auch nie während längerer Zeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden. Der die Explorandin während acht Monaten behandelnde Psychiater (Dr. H____) habe eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Die Explorandin habe die psychiatrische Behandlung abgebrochen und es finde im Übrigen auch keine antidepressive Behandlung statt. Ausserdem sei zu bemerken, dass (auch) Dr. H____ im 2016 keine antidepressive Therapie durchgeführt habe. Er habe nur eine Anpassungsstörung und keine eigentliche depressive Störung diagnostiziert (vgl. S. 22 des Gutachtens).
4.5.3. Die von Dr. I____ angenommene Besserung des Gesundheitszustandes (vollständige Remission) lässt sich auch mit den anderen Akten in Einklang bringen. So war im Bericht G____ Kliniken vom 9. Oktober 2015 (betreffend die Untersuchung vom 25. September 2015) als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten worden, es habe jeweils auch Phasen der Symptomfreiheit gegeben. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass namentlich der Hausarzt (Dr. K____) eine stationäre Behandlung organisiert hätte, wenn die Beschwerdeführerin erheblich depressiv imponiert hätte. Im Bericht von Dr. K____ vom 19. Juli 2015 (IV-Akte 131, S. 1 ff.) wurde festgehalten, aktuell werde auf regelmässige Gespräche verzichtet resp. (psycho-)somatische Behandlungen fänden nur auf Verlangen der Patientin hin statt. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Hospitalisationen aus somatischen Gründen nicht als augenfällig resp. erheblich psychisch beeinträchtigt aufgefallen. Ansonsten wäre eine adäquate Behandlung veranlasst worden. Schliesslich gilt es zu beachten, dass gewisse Belastungsfaktoren, die zur Rentenzusprechung beigetragen haben (vgl. insb. S. 8 f. des Gutachtens von Dr. D____ vom 19. Februar 2000; IV-Akte 10), sich in der Zwischenzeit deutlich reduziert haben. Namentlich hat sich die Grösse des Haushaltes im Vergleich zu früher (vgl. dazu u.a. den Haushaltsabklärungsbericht vom 1. Juli 1999; IV-Akte 6) deutlich reduziert. Im Haushalt leben jetzt noch drei erwachsene Personen (vgl. S. 30 des Gutachtens von Dr. J____ und S. 14 des Gutachtens von Dr. I____).
4.5.4. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Dr. I____ habe sich nicht hinreichend mit den Vorakten auseinandergesetzt (vgl. S. 10 f. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor), erging eine einlässliche und begründete Auseinandersetzung mit allen relevanten Vorakten auf S. 22 f. des Gutachtens.
4.5.5. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das psychiatrische Gutachten von Dr. I____ sei – da die Exploration von zu kurzer Dauer gewesen sei – nicht beweiskräftig (vgl. insb. S. 10 der Beschwerde), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es gibt keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014 E. 5.1.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend zu bejahen.
4.5.6. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Prüfung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 sei nicht korrekt erfolgt. Der Gutachter habe sich nicht dahingehend geäussert, worin die von ihm angenommenen Ressourcen konkret bestehen würden (vgl. S. 12 der Beschwerde). Dem ist zu entgegnen, dass Dr. I____ auf S. 17 des Gutachtens klargestellt hat, die Explorandin habe eine gute Beziehung mit ihrem Ehemann, mit ihren zahlreichen Kindern und Enkelkindern. Sie habe von einer aktiven Tagesgestaltung berichtet. Sie führe den Haushalt weitgehend alleine und mache Spaziergänge (vgl. IV-Akte 171, S. 17). Der Gutachter hat somit die vorhandenen Ressourcen klarerweise erwähnt. Im Übrigen kann eine Prüfung der Standardindikatoren im vorliegenden Fall ohnehin als obsolet betrachtet werden, da eine Arbeitsunfähigkeit verneint wird und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine funktionelle Leistungsbeeinträchtigung sprechen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 9C_782/2017 vom 5. Januar 2018 mit Hinweis auf BGE 143 V 418, 428 f. E. 7.1 in fine und BGE 143 V 409, 417 E. 4.5.3).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist MLaw B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 1'767.-- (inkl. Auslagen) nebst Fr. 141.35 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen