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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Ph. Waegeli, R. Köhler
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.174
Verfügung vom 18. Juli 2017
Rentenrevision
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1961, reiste am 16. Januar 1989 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 62). Ab November 1989 arbeitete sie als Raumpflegerin für die C____ AG (vgl. IV-Akte 57, S. 2), zunächst 100 % und später 50 % (vgl. IV-Akte 1, S. 61 resp. IV-Akte 1, S. 59). Seit April 1991 war sie überdies 50 % als Küchenhilfe im Alters- und Pflegeheim D____ angestellt (vgl. IV-Akte 1, S. 77 ff.). Zu dieser Zeit war sie Mutter von zwei kleinen Töchtern, geboren 1983 und 1987 (vgl. IV-Akte 1, S. 83). Am 26. Juni 1993 löste die C____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per Ende August 1993 auf (vgl. IV-Akte 1, S. 60), da diese (erneut) zu spät aus den Ferien zurückgekommen war (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 58 und IV-Akte 1, S. 22). In der Folge bezog die Beschwerdeführerin Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 58).
b) Ab dem 8. Januar 1996 wurde der Beschwerdeführerin – im Zusammenhang mit einer erneuten Schwangerschaft – aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 1, S. 44 ff.). In der Folge wurde sie per Ende April 1996 von der Stellenvermittlung der Arbeitslosenversicherung abgemeldet (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 36). Am 5. August 1996 wurde schliesslich die dritte Tochter der Beschwerdeführerin geboren (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 83).
c) Im Januar 1997 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 82 ff.). Per Ende Februar 1997 beendete das Alters- und Pflegeheim D____ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 1, S. 76). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Dr. E____ vom 30. Juli 1997; IV-Akte 1, S. 28 ff.). Des Weiteren wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 9. September 1997; IV-Akte 1, S. 21 ff.). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. F____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 15. Oktober 1997; IV-Akte 1, S. 12 ff.). Mit Verfügung vom 27. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Januar 1997 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 73 % zugesprochen (vgl. IV-Akte 1, S. 3 ff.). Die in den Jahren 1999, 2005 und 2010 durchgeführten Rentenrevisionen zogen keine Änderung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin nach sich (vgl. IV-Akten 9, 13 und 18).
d) Im Januar 2015 wurde erneut eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet (vgl. IV-Akte 20). In diesem Zusammenhang forderte die IV-Stelle zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Dr. G____ vom 16. April 2015 [IV-Akte 2] und den Bericht von Dr. E____ vom 29. Mai 2015 [IV-Akte 37]). Des Weiteren erteilte die IV-Stelle der H____ AG einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 23. Oktober 2015; IV-Akte 44, S. 1 ff.). Am 4. November 2015 wurde schliesslich eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 7. Januar 2016; IV-Akte 46). In der Folge wurde die H____ AG um Stellungnahme zur erhobenen Einschränkung im Haushalt gebeten (Bericht H____ AG vom 16. Februar 2016; IV-Akte 49). Anschliessend äusserte sich der RAD-Psychiater zum Gutachten der H____ AG (vgl. IV-Akte 51).
e) Daraufhin vereinbarte die IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin die Teilnahme an einem dreimonatigen Belastbarkeitstraining bei der Stiftung I____ in [...], Beginn 6. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 62). Dieses wurde jedoch vorzeitig per 22. März 2017 abgebrochen, da die Versicherte dazu gesundheitlich nicht in der Lage sei. Sie erachte sich für sämtliche Arbeiten für 100 % arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 64, S. 1). In der Folge teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. April 2017 mit, man gedenke, die bislang gewährte ganze Rente – gestützt auf einen neu ermittelten IV-Grad von 22 % – aufzuheben (vgl. IV-Akte 68). Dazu äusserte sich diese am 22. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 69). Im weiteren Verlauf gingen bei der IV-Stelle zusätzliche ärztliche Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 72, S. 1 ff.). Nach Einholung der Stellungnahmen des RAD vom 19. Juni 2017 resp. vom 7. Juli 2017 (vgl. IV-Akten 74 und 75) erliess die IV-Stelle am 18. Juli 2017 schliesslich eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 77).
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin am 14. September 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Die Rente sei ab dem 1. August 2017 mit 5 % p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei zur Anspruchsklärung ein polydisziplinäres Gutachten, beinhaltend die Fachbereiche Psychiatrie, Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie, Pneumologie, Gastroenterologie und Innere Medizin zu Lasten der IV-Stelle einzuholen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmung zur Berechnung des IV-Grades nach der gemischten Methode am 1. Januar 2018.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Januar 2018 an ihrer Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Der Eingabe hat sie einen Bericht von Dr. E____ vom 3. November 2017 beigelegt.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt auch mit Duplik vom 15. Februar 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
e) Die Beschwerdeführerin hält ihrerseits mit ihrer Triplik vom 15. März 2018 an ihren Anträgen fest.
III.
a) Am 3. September 2018 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter, lic. iur. B____, Advokat, teil. Anwesend für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. J____. Als Dolmetscherin (Serbisch) waltet Frau K____.
b) Zunächst wird die Beschwerdeführerin befragt. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).
3.1.3. Es obliegt grundsätzlich dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.3, mit Hinweis auf SVR 2014 UV Nr. 7 S. 2).
4.4.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei aufgrund der missverständlichen Übersetzung durch die Nachbarin anlässlich der Haushaltsabklärung fälschlicherweise davon ausgegangen, sie werde nach dem letzten Arbeitspensum vor der Erkrankung gefragt. Dieses habe 50 % betragen. Indem sie einen Rahmen von 50%-70% angegeben habe, habe sie dem Umstand der teilweisen Arbeitslosigkeit Ausdruck verleihen wollen (vgl. S. 13 f. der Beschwerde). Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, die Frau vom Abklärungsdienst habe sie gefragt, ob sie 50 % oder 70 % arbeiten würde. Anlässlich der früheren Abklärung habe sie als Pensum 50 % angegeben, da die Tochter sehr klein gewesen sei. Sie habe gedacht, sie würde ungefähr vier bis fünf Jahre 50 % arbeiten und dann auf 100 % erhöhen, wenn die kleinste Tochter etwas älter sei (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.5.2. Vorliegend steht fest, dass anlässlich der Haushaltsabklärung die Nachbarin der Beschwerdeführerin als Übersetzerin fungiert hat (vgl. S. 1 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 46, S. 1.). Im Unterscheid zur ersten Abklärung wurde offenbar keine professionelle Dolmetscherin beigezogen (vgl. dazu das Verhandlungsprotokoll). Eine etwaige falsche Übersetzung darf sich jedoch nicht zu Lasten der versicherten Person auswirken. Gerade eine solche erscheint vorliegend aber nicht als ausgeschlossen. Die Frage nach dem hypothetischen Pensum im Gesundheitsfalle ist nämlich unter Umständen bereits für einen Laien schwer zu verstehen. Wird überdies eine Übersetzung beigezogen, so birgt dies zusätzliche Verständnisprobleme. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht vorgebrachten Einwendungen können nicht einfach als unbegründet abgetan werden. Angesichts der Tatsache, dass tatsächlich eine Übersetzungsproblem bestanden haben könnte, kann daher nicht auf den Abklärungsbericht abgestellt werden. Fakt ist überdies, dass die Beschwerdeführerin früher tatsächlich auch mit zwei Kleinkindern (L____, geboren am [...] 1983 und M____, geboren am [...] 1987), 100 % gearbeitet hat. Denn ab November 1989 war sie für die C____ AG als Raumpflegerin im Einsatz (vgl. IV-Akte 57, S. 2), zunächst 100 % und später 50 % (vgl. IV-Akte 1, S. 61 resp. IV-Akte 1, S. 59). Seit April 1991 war sie ausserdem 50 % als Küchenhilfe im Alters- und Pflegeheim D____ angestellt (vgl. IV-Akte 1, S. 77 ff.). Am 26. Juni 1993 löste die C____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per Ende August 1993 auf (vgl. IV-Akte 1, S. 60), da diese (erneut) zu spät aus den Ferien zurückgekehrt war (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 58 und IV-Akte 1, S. 22). Die Beschwerdeführen hat somit ab November 1989 bis Ende August 1993 100 % gearbeitet sich anschliessend – bis sie krankheitshalber von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (vgl. IV-Akte 1, S. 36) –, um eine weitere 50%-Stelle bemüht (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 47 ff., insb. IV-Akte 1, S. 59 unten). Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass sie jetzt keine Kinder mehr zu betreuen hat und ihre finanzielle Situation angespannt ist (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
5.1.2. Im Gutachten der N____klinik vom 14. Dezember 1995 (IV-Akte 1, S. 31 ff.) war festgehalten worden, aufgrund der bisherigen Lebensentwicklung stelle man die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit Chronifizierungstendenz.
5.1.3. Dr. E____ hatte in seinem Bericht vom 30. Juli 1997 (IV-Akte 1, S. 28 ff.) dargetan, im Dezember 1995 sei die Patientin wegen einer ungewollten Schwangerschaft in der N____klinik begutachtet worden. Sie sei wie bereits nach der ersten und zweiten Geburt wieder depressiv gewesen. Die N____klinik habe sich gegen eine Abruptio ausgesprochen. Am 5. August 1996 habe die Patientin ihre dritte Tochter geboren. Seither sei keine richtige Remission eingetreten. Die Patientin klage ständig über Kopfweh und eine allgemeine Schwäche. Sie fühle sich wie erschlagen und klage über ein Morgentief. Sie könne sich nicht freuen und habe ohne äussere Auslöser Weinkrämpfe. Sie verspüre Angst, oft wie flottierend. Sie habe eine sehr intensive Ambivalenz gegenüber der letzten Schwangerschaft gehabt. Die Geburt der dritten Tochter habe sie nicht als Erlösung erlebt. Sie sei die Rabenmutter, habe sie in ihren Selbstanklagen wiederholt. Gemäss der Anamnese und angesichts des bisherigen klinischen Ablaufes handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, die bis heute nicht zur Remission habe gebracht werden können. Die Patientin sei wenig belastbar und fühle sich mit drei Kindern überfordert (vgl. S. 2 des Berichtes). Es bestehe seit dem 8. Januar 1996 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Küchenhilfe (vgl. S. 1 des Berichtes). Als Diagnose könne eine rezidivierende depressive Störung mit Chronifizierungstendenz (ICD-10 F33.1) festgehalten werden (vgl. S. 2 des Berichtes).
5.1.4. Dr. F____ legte daraufhin im Gutachten vom 15. Oktober 1997 (IV-Akte 1, S. 12 ff.) dar, es würden angstvolle und depressive Gefühle dominieren. Angst trete auf bei der Betreuung ihres jüngsten Kindes. Die Explorandin fürchte ständig, es könne durch ihre Schuld beispielsweise ersticken. Abends würden oft Erstickungsgefühle auftreten, die von starker Angst begleitet seien, vermutlich im Sinne einer Hyperventilation. Weitere Ängste würden im Zusammenhang mit Träumen auftreten. Diese würden oft davon handeln, dass jemand das jüngste Kind stehlen könnte oder dass es ersticke oder ertrinke. Als depressive Symptomatik äussere sich zum einen eine Antriebshemmung und ein Gefühl der Kraftlosigkeit. Zum anderen habe die Explorandin auch Angst, ihrem Kind gegenüber Schuld auf sich zu laden und dies nicht verhindern zu können. Allgemein erlebe die Explorandin sich in einer Position der Ohnmacht. Sie fühle sich unfähig, negativen Erlebnissen irgendetwas entgegenzusetzen. Der Schlaf sei im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen beeinträchtigt. Der Verlauf der Stimmung während des Tages sei uneinheitlich. Hinzu kämen verschiedene somatische Beschwerden, namentlich die seit der Meningitis in der Kindheit bestehenden Kopfschmerzen und multiple Gelenkbeschwerden, welche der Rheumatologe Dr. G____ am ehesten als psychogen beurteile. Ausserdem bestünden eine wechselnd ausgeprägte Appetitlosigkeit sowie Übelkeit (hauptsächlich während der Kopfschmerzphasen) und Verstopfung und die beschriebene Neigung zur Hyperventilation (vgl. S. 3 des Gutachtens). Diagnostisch liege zum einen eine mit der zweiten Geburt in Zusammenhang stehende posttraumatische Belastungsstörung mit den dafür charakteristischen unwillkürlich einschiessenden Erinnerungen, Albträumen und panikartigen Ängsten vor. Zum anderen bestehe ein gehemmt-depressives Zustandsbild, von dem nicht mit völliger Sicherheit zu sagen sei, ob es sich um eine rezidivierende depressive Störung oder um eine Begleitdepression im Rahmen der Fehlverarbeitung der letzten beiden Geburten handle. Ersteres wäre der Fall, wenn im Umfeld von Studium und erster Geburt eigentliche depressive Zustände vorgelegen hätten. Aktuell sei die Explorandin vor allem wegen der schweren depressiven Symptomatik noch zu keinerlei ausserhäuslichen Berufsarbeit in der Lage. Ab wann wieder zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit realisierbar sei, lasse sich heute noch nicht abschätzen (vgl. S. 4 f. des Gutachtens).
5.1.5. Die Beschwerdegegnerin war gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen von Dr. F____ mit Verfügung vom 27. Februar 1998 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar 1996 ausgegangen (vgl. IV-Akte 1, S. 1).
5.3.1. Zur Prüfung der Frage, ob im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bedarf es verlässlicher ärztlicher Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.3.2. Rechtsprechungsgemäss liegt es jedoch nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193, 194 f. E. 3.1). Darum kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verliert. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.4.).
5.3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
5.3.4. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
5.3.5. Gemäss geltender Rechtsprechung (BGE 135 V 465, 470 f.) kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprechung einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung, kaum je in Frage. Ausnahmsweise lässt es sich aber rechtfertigen, auf die Aussagen des behandelnden Arztes abzustellen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.2.2.).
5.4.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der H____ AG angegeben: (1.) Dysthymia F34.1; (2.) rezidivierende Zephalgien ohne neurologische Symptomatik bei freier Beweglichkeit der HWS, radiologisch fortgeschrittene Osteochondrosen (II bis III) mit begleitenden Unk- sowie Facettengelenksarthrosen in den Segmenten HWK 3 bis 6; (3.) klinisch rezidivierende Lumbalgien ohne radikuläre Symptomatik bei freier Beweglichkeit der LWS, radiologisch kein Hinweis auf Osteochondrosen, computertomographisch breite Bandscheibenprotrusion im Segment LWK5/S1 linksbetont; (4.) rezidivierende Gonalgien bei freier Beweglichkeit beider Kniegelenke, Kapselschwellungen beidseits, radiologisch geringgradige Arthrose (femoropatellar und medial beidseits Grad I); (5.) intermittierende Schultergelenksbeschwerden beidseits bei freier Beweglichkeit derselben ohne Hinweis auf Impingement, Rotatorenmanschetten-Schädigung und Instabilität; (6.) intermittierende Schmerzen im Bereich der Mittelgelenke der Langfinger, kein Nachweis einer eingeschränkten Feinmotorik beider Hände, nativ-radiologisch kein Nachweis von Arthrosen beider Hände (vgl. S. 8 des Gutachtens).
5.4.3. Aus gesamtmedizinischer Sicht wurde schliesslich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten der H____ AG festgehalten, es würden sich Schwankungen der Arbeitsfähigkeit ergeben durch die phasenweise auftretenden depressiven Episoden, welche sich anamnestisch nicht klar abgrenzen liessen. Schwere depressive Phasen mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit seien keine auszumachen. Vor diesem Hintergrund sei seit 1996 eine schwankende Arbeitsfähigkeit zwischen 50-80% anzunehmen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Des Weiteren wurde dargetan, die bisherige Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht als angepasste Tätigkeit zu bezeichnen. Hier bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 % aus psychiatrischer Sicht. Ein Anteil der neurologischen Symptomatik sei der Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen der Depression zuzuordnen, so dass insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiere (vgl. S. 11 oben des Gutachtens).
5.5.5. Dr. E____ hielt seinerseits im Attest vom 21. Dezember 2016 fest, die Patientin erscheine im 14-tägigen Rhythmus zur Sitzung. Sie komme stets rechtzeitig und äusserlich bemüht, ordentlich zu erscheinen. Manchmal erscheine sie mit ungepflegtem Haar. Sie sei sichtlich im Gesicht leidend, mit schwarzen Ringen um die Augen. Sie gebe wechselhaft an, wie sie ihren Alltag verbringe. Das Aufstehen am Morgen falle ihr am schwersten. Sie bitte daher, lieber am Nachmittag zur Sitzung kommen zu dürfen. Am Morgen fühle sie sich ohne Energie, bedrückt und sehr ausgelaugt. Am liebsten würde sie tagelang die Zeit im Bett verbringen. Sie verliere Beziehungen zu den Bekannten und Freunden. Abschliessend stellte Dr. E____ klar, bislang sei keine Neigung zu einer Aggravation feststellbar (vgl. IV-Akte 58).
5.7.2. In Bezug auf die dominierende Diagnose, mithin die mittelgradige Depression, besteht somit Einigkeit unter den involvierten Fachärzten. Keine Einigkeit besteht jedoch in Bezug auf die Frage nach den Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In diesem Punkt kann nicht der Einschätzung gemäss Gutachten der H____ AG gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
5.7.3. Geht es nämlich um psychische Erkrankungen wie beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 ff.).
5.7.4. Im Gutachten der H____ AG ergibt sich zur Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281, 297 ff.) Folgendes: Einleitend wurde klargestellt, es hätten sich keine Hinweise für Aggravation ergeben. Anschliessend wurde unter dem Titel "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" ausgeführt, die Depression sei als mittelgradig einzuordnen. Die posttraumatische Belastungsstörung sei möglicherweise ein aufrechterhaltender Faktor der Depression. Die Ausprägung der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung sei als leicht bis mittelgradig zu bewerten (vgl. S. 23 unten des Gutachtens). In Bezug auf das Kriterium "Behandlungserfolg oder Behandlungsresistenz" wurde geltend gemacht, eine signifikante und nachhaltige Besserung habe sich unter dem aktuellen Therapieregime bislang noch nicht eingestellt. Zum Kriterium "Komorbiditäten" wurde dargetan, was die somatischen Komorbiditäten angehe, so verwiese man auf die entsprechenden Teilgutachten. Bezug nehmend auf den Komplex der "Persönlichkeit" wurde klargestellt, die Explorandin weise geringe Ressourcen auf, um mit der psychischen Erkrankung einen konstruktiven Umgang zu finden. Sie bleibe in den Erkrankungen verhaftet. Zum Komplex "sozialer Kontext" wurde ausgeführt, es bestehe ein sozialer Kontakt zur Familie. Ansonsten sei ein sozialer Rückzug zu beobachten (vgl. S. 24 des Gutachtens). In Bezug auf den Faktor "Konsistenz" wurde dargetan, die Einschränkungen würden Haushaltsführung und Freizeitgestaltung gleichermassen betreffen. Überdies wurde festgehalten, es werde eine ambulante Behandlung durchgeführt. Es bestehe ein spürbarer Leidensdruck, der sich aber aktuell nicht mehr in einer erhöhten Veränderungsbereitschaft äussere (vgl. S. 24 des Gutachtens).
5.7.5. Diese Aussagen, welche sich im Übrigen auch mit den Feststellungen von Dr. E____ decken (vgl. S. 4 Ziff. 9. der Stellungnahme vom 3. November 2011; Replikbeilage 2), deuten auf eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hin. Insbesondere die Feststellung, eine signifikante und nachhaltige Besserung habe sich unter dem aktuellen Therapieregime bislang noch nicht eingestellt, muss als gewichtiges Indiz für diese Annahme gewertet werden (vgl. zur Tragweite dieses Indikators BGE 141 V 281, 299 E. 4.3.1.2). Auch die Übrigen – im Zusammenhang mit der Indikatorenprüfung – gemachten Aussagen sprechen nicht für eine hohe Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
5.7.6. Dr. E____ machte mit Stellungnahme vom 3. November 2017 (Replikbeilage 2) geltend, im Zusammenhang mit der Schmerzproblematik sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erhöht (vgl. Ziff. 5. der Stellungnahme). Die komorbide Depression und die durch erhöhte Schmerzwahrnehmung intensiver empfundenen Schmerzen würden sich gegenseitig intensivieren. Diese Dynamik reduziere gleichzeitig die angeschlagenen Ressourcen. Somit würden die Schmerzen durch die komorbide Depression bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beachtlich auffallen (vgl. Ziff. 8. der Stellungnahme). Des weiteren stellte Dr. E____ klar, die posttraumatische Belastungsstörung – mittelgradig ausgeprägt – mit Albträumen, erhöhter Schreckhaftigkeit und traumaspezifischem Vermeidungsverhalten, betreffe nicht nur primär den privaten Kontext, sondern die gesamte Persönlichkeit. All dies stehe in einem komorbiden Verhältnis mit der Depression und erschwere deutlich, Leistungen im Haushalt und auswärts zu erbringen. Es bestehe ein sozialer Rückzug und die Patientin weise geringe Ressourcen auf, um mit der psychischen Erkrankung einen konstruktiven Umgang zu finden (vgl. Ziff. 9. der Stellungnahme). Bei diesen Gegebenheiten sei die veranschlagte 60%ige Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Deshalb gehe er von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus.
5.7.7. Diese Ausführungen von Dr. E____ erscheinen plausibel und können aufgrund der übrigen Akten nachvollzogen werden. Es ist daher von der von Dr. E____ bescheinigten 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Damit braucht nicht weiter geklärt zu werden, ob sich die neu aufgetretenen somatischen Leiden (vgl. dazu u.a. den Bericht von Dr. G____ vom 15. Juni 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte 72]) allenfalls noch zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokat lic. iur. B____ weist in der Honorarnote vom 15. März 2018 (Triplikbeilage) für seine Bemühungen bis zum 15. März 2018 einen Aufwand von 18 Stunden und 10 Minuten (Fr. 4ʼ541.65) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 104.40 zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Anlässlich der Parteiverhandlung ersucht er das Gericht, darüber hinaus eine halbe Stunde an Vorbereitungszeit für die Parteiverhandlung sowie den Zeitaufwand für die Parteiverhandlung als solchen zu berücksichtigen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen üblicherweise eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Die Pauschale von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert.
Im vorliegenden Fall ist angesichts des ausgedehnten Schriftenwechsels und der durchgeführten Parteiverhandlung von einem überdurchschnittlichen Aufwand auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten lässt sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 4'400.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer vertreten. Da die anwaltlichen Bemühungen zu einem Viertel im 2017 und zu Dreivierteln im 2018 angefallen sind, ist ein Honorar von Fr. 4'400.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1ʼ100.-- und von 7.7 % auf Fr. 3ʼ300.-- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Juli 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab September 2017 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Ab September 2017 besteht eine Verzugszinspflicht. Die Beschwerdegegnerin hat den Verzugszinsbetrag, allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 4 ATSG, festzusetzen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'400.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1ʼ100.-- und 7.7 % auf Fr. 3ʼ300.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen