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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Ph. Waegeli, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
c/o C____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.175
Verfügung vom 21. Juli 2017
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode; Würdigung von Administrativgutachten
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1978, arbeitete als Mutter von drei Kindern (geboren [...], [...] und [...]; vgl. IV-Akte 5, S. 2) seit dem 1. Januar 2013 60 % für die D____ GmbH als Gebäudereinigerin. Ab dem 10. April 2014 wurde ihr im Rahmen einer weiteren Schwangerschaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akten 3 und 14, S. 3).
b) Im Juli 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere wurde bei Dr. med. E____, Psychiatrie FMH, der Bericht vom 2. September 2014 eingeholt (vgl. IV-Akte 16). Am [...] November 2014 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter (vgl. IV-Akte 37, S. 4). In der Folge nahm die IV-Stelle am 4. Mai 2015 eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 6. Mai 2015; IV-Akte 33). Am 29. Mai 2015 erstattete Dr. E____ einen Verlaufsbericht (vgl. IV-Akte 38). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle das Gutachten von Dr. F____ vom 4. Februar 2016 zu den Akten (vgl. IV-Akte 43, S. 2 ff.) und erteilte Dr. G____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 29. Februar 2016; IV-Akte 47). Am 18. März 2016 äusserte sich Dr. E____ zum Gutachten von Dr. G____ (vgl. IV-Akte 51).
c) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der H____ GmbH ([...]) den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Versicherten. Am 8. Februar 2017 wurde das Gutachten, beinhaltend die Fachrichtungen Allgemeine Medizin, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie/Psychotherapie, erstattet (vgl. IV-Akte 83, S. 3 ff.). Am 31. März 2017 erging eine ergänzende Stellungnahme der H____ GmbH (vgl. IV-Akte 89). In der Folge holte die IV-Stelle beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) die schriftliche Auskunft vom 7. April 2017 ein (vgl. IV-Akte 90). Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 93). Dazu äusserte sich die Versicherte am 7. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 94). Am 28. Juni 2017 reichte sie eine ergänzende Stellungnahme ein. Der Eingabe legte sie den Bericht von Dr. E____ vom 13. Juni 2017 bei (vgl. IV-Akte 97). Am 14. Juli 2017 äusserte sich der RAD nochmals (vgl. IV-Akte 99). Der Abklärungsdienst bezog am 17. Juli 2017 Stellung (vgl. IV-Akte 100). In der Folge erliess die IV-Stelle am 21. Juli 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 102).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 14. September 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. (2.) Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärun-gen an die IV-Stelle zurückzuweisen. (3.) Subeventualiter sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Oktober 2017 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, c/o C____, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. November 2017 an ihrer Beschwerde fest.
e) Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 10. Januar 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.3.2. Des Weiteren wurde im Gutachten der H____ GmbH klargestellt, es bestünden Wechselwirkungen zwischen den Persönlichkeitsfaktoren, den akzentuierten Persönlichkeitszügen und/oder der Persönlichkeitsstörung und der Traumafolgestörung sowie des depressiv anmutenden Rückzuges (vgl. S. 83 des Gutachtens).
4.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten festgehalten, aus neurologischer Sicht lasse sich keine fortdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (vgl. S. 84 des Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Am besten wäre es, wenn die Explorandin die Arbeitszeiten selbst einteilen könnte. Möglicherweise könnten im Geschäft des Vaters und des Bruders entsprechende Absprachen getroffen werden. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre die Versicherte vier Stunden täglich arbeitsfähig (vgl. S. 84 des Gutachtens). Aus kardiologischer Sicht könne der Explorandin seit November 2014 die zuletzt durchgeführte Arbeit als Reinigungsangestellte zugemutet werden mit Einhalten von Pausen von zwei Stunden in der Mittagszeit. Auf Schichtarbeiten, Nachtarbeiten und unregelmässige Arbeitszeiten sollte jedoch verzichtet werden. Weitere qualitative Einschränkungen bestünden nicht (vgl. S. 85 des Gutachtens). Aus neuropsychologischer Sicht sei der Explorandin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zumutbar mit geringfügigen Einschränkungen (Vermeidung von Arbeiten unter verstärktem Zeitdruck, Möglichkeit von Pausen). Alternative Tätigkeiten könnten keine vorgeschlagen werden (vgl. S. 86 des Gutachtens). Abschliessend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klargestellt, gesamtmedizinisch betrachtet bestünden somit diverse qualitative Einschränkungen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit sei die Explorandin weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Dies gelte auch für die angestammte Arbeit im Reinigungsdienst. Auf Schichtarbeiten, Nachtarbeiten und unregelmässige Arbeitszeiten sollte verzichtet werden. Die Einschränkung im Haushalt sei mit 20 % gesamtmedizinisch begründbar. Die Explorandin könne die Arbeitszeiten im Haushalt entsprechend ihrer Befindlichkeit und den Kräften frei einteilen (vgl. S. 86 des Gutachtens).
4.3.4. In der ergänzenden Stellungnahme der H____ GmbH vom 31. März 2017 (IV-Akte 89) wurde schliesslich präzisierend dargetan, neben dem Haushalt sei der Explorandin eine Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements zu bescheinigen.
4.3.5. Der RAD legte mit Stellungnahme vom 7. April 2017 (IV-Akte 90) zusammenfassend dar, die Versicherte verfüge somit über eine Restarbeitsfähigkeit von drei Stunden täglich, wenn gewisse Vorgaben beachtet würden. Es sollte eine Pause von zwei Stunden in der Mittagszeit eingehalten werden. Auf Schichtarbeiten, Nachtarbeiten und unregelmässige Arbeitszeiten und Arbeiten unter vermehrtem Zeitdruck sollte verzichtet werden. Weitere qualitative Einschränkungen bestünden nicht. Diese Einschätzung gelte ab Beendigung der letzten Schwangerschaft. Ab April 2014 bis November 2014 gelte noch die kardiologisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren gab der RAD-Arzt an, es liegt eine ausreichend schwere psychiatrische Morbidität vor, die eine Ressourcenaktivierung teilweise verhindere und somit die psychiatrisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige.
4.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im Gutachten der H____ GmbH angeführte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht plausibel (vgl. S. 6 der Beschwerde). Angesichts der Tatsache, dass die traumatischen Ereignisse bereits Jahre zurückliegen, erscheint die angegebene Diagnose einer PTBS tatsächlich als fraglich. Allerdings gilt es zu bemerken, dass Dr. I____, der das psychiatrische Teilgutachten erstellt hat, im Gutachten nicht nur die Diagnose PTBS erwähnte, sondern geltend machte, es sei eine Traumafolgestörung anzunehmen, die es gemäss ICD-10 noch nicht gebe (vgl. S. 56 des Gutachtens der H____ GmbH). Gleichzeitig hat Dr. I____ eingeräumt, er gehe mit Dr. E____ einig, dass eine Traumafolgestörung vorliege (vgl. S. 53 des Gutachtens der H____ GmbH). Überdies wurde in der Gesamtbeurteilung dargetan, es bestünden Wechselwirkungen zwischen den "Persönlichkeitsfaktoren, den akzentuierten Persönlichkeitszügen und/oder der Persönlichkeitsstörung und der Traumafolgestörung sowie des depressiv anmutenden Rückzuges" (vgl. explizit S. 83 des Gutachtens). Damit steht im Ergebnis auch für Dr. I____ nicht eine eigentliche posttraumatische Belastungsstörung zur Diskussion. Vielmehr hat der Gutachter sich dieser Terminologie bedient, da die ICD-10 die Diagnose der Traumafolgestörung (noch) nicht kennt.
4.4.3. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass es im Rahmen der Invaliditätsbemessung – jedenfalls im psychiatrischen Kontext – grundsätzlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 V 279, 281 E. 3.2.1). Diesbezüglich hat Dr. I____ ausgeführt, er gehe zwar mit Dr. E____ einig, dass eine Traumafolgestörung vorliege. Die Funktionseinbussen der Explorandin würden aber nicht ausreichen, um eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit auszumachen (vgl. S. 53 des Gutachtens). Diese Einschätzung hat er umfassend und schlüssig begründet. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit lässt sich vorliegend nicht begründen.
4.4.4. Überdies beanstandet die Beschwerdeführerin die (geringe) Dauer der psychiatrischen Exploration (vgl. S. 6 der Beschwerde sowie S. 1 der Replik). Dem ist zu entgegnen, dass für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie die Untersuchungsdauer massgebend ist, sondern vielmehr, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass Dr.I____ die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar.
5.3.2. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_338/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann einzig dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1.). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
5.3.3. Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 102). Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2). Im vorliegenden Fall gilt es in medizinsicher Hinsicht zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aus kardiologischen Gründen Pausen von zwei Stunden in der Mittagszeit einhalten sollte (vgl. dazu Erwägung 4.3.3. hiervor). Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % angezeigt. Allerdings ändert sich gleichwohl am Ergebnis nichts (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
5.3.4. Bei einer Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 17'502.30 (Fr. 19'447.-- x 0.9). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 31'980.-- ergibt sich somit im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 45.27 % resp. ein IV-Grad von 27.16 % (0.60 x 45.27). Bei einem IV-Grad im Haushalt von 8 % (vgl. dazu sub Erwägung 4.2. hiervor) resultiert folglich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35 %.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) nebst Fr. 176.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen