Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.178

Verfügung vom 26. Juli 2017

Beweiswert Gutachten bejaht; Bemessung des Invaliditätsgrades mit beziffertem Schätzungsvergleich

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin ist bzw. war selbständig erwerbend (mediale Lebensberaterin, Geomantin und medizinische Masseurin, IV-Akte 1 S. 6). Sie meldete sich am 5. Oktober 2009 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Zur Behinderung hatte sie „unerkanntes Pfeiffersches Drüsenfieber, in Folge davon schwerste Anämie, Depressionen, starke Schlaflosigkeit, Zusammenbruch“ (IV-Akte 1 S. 9) angegeben. Im Rahmen der Anspruchsprüfung hatte am 17. Dezember 2010 eine Abklärung der Invalidität als Selbständigerwerbende stattgefunden (vgl. Bericht vom 20. Dezember 2010, IV-Akte 25). Die Abklärungsperson hatte in ihrem Bericht vorgeschlagen (IV-Akte 25 S. 4), dass in Anbetracht „der konkreten Situation, wie fehlende Geschäftsabschlüsse der Jahre 2007 und 2009“, die Invaliditätsschätzung aufgrund eines Einkommensvergleichs anhand statistischer Lohnangaben gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) vorzunehmen sei. Mit Verfügung vom 27. September 2011 hatte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0% verneint (IV-Akte 28), nachdem der behandelnde Arzt mit Bericht vom 19. April 2011 (IV-Akte 26) mit Wirkung ab 20. Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit verneint hatte.

b)        Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 14. Februar 2014 (IV-Akte 31) die erneute Anmeldung für IV-Leistungen vom 1. Februar 2014 wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung sowie mittelschwerer bis schwerer Depressionen (IV-Akte 32). Mit Schreiben vom 23. März 2014 (IV-Akte 39 S. 2 ff.) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2014 ein. Am 21. August 2014 (IV-Akte 41 S. 2) ging ein von der Beschwerdeführerin am 15. August 2014 unterzeichnetes Anmeldungsformular ohne Abänderung der Punkte 9 f. (Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften sowie Mitwirkungspflicht) ein.

Zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten der behandelnde Arzt Dr. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, am 15. Dezember 2013 (IV-Akte 38 S. 3 = IV-Akte 46 S. 9), 29. September 2014 (IV-Akte 49 S. 4 ff.) und 18. November 2014 (IV-Akte 51 S. 8 ff.) sowie die behandelnde Psychiaterin, Dr. D____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,  am 24. April 2015 (IV-Akte 60 S. 2 ff.) Arztberichte.

c)         Die Beschwerdegegnerin nahm ärztliche Berichte bzw. Gutachten des involvierten Krankenversicherers zu den Akten (vgl. u.a. versicherungsmedizinische Kurzbeurteilungen von Prof. E____, [...] AG, Versicherungsmedizinischer Gutachter, vom 7. Dezember 2013 sowie vom 16. April 2014, IV-Akten 46 S. 6 sowie 7 f. sowie Gutachten Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2014, IV-Akte 52 S. 2 ff.).

d)        Der regionale ärztliche Dienst (RAD, sig. G____, Fachärztin für Psychiatrie [D] und Neurologie [D], IV-Akte 63) empfahl am 26. Mai 2015 angesichts divergenter medizinischer Vorberichte die Durchführung eines neutralen psychiatrischen Gutachtens. Dieses wurde zu Handen der Beschwerdegegnerin am 21. April 2016 von Prof. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 76), verfasst. Der RAD (sig. Dr. I____, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) nahm am 1. Juni 2016 (IV-Akte 84) und nochmals am 24. August 2016 (IV-Akte 95) dazu Stellung.

e)        Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2016 (IV-Akte 88) kündigte die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. September 2014 an. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 17. August 2016 Einwand (IV-Akte 92; vgl. ergänzendes Schreiben vom 10. April 2017, IV-Akte 105). Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 26. Juli 2017 (IV-Akte 110).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 14. September 2017 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 26. Juli 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 23. November 2017 und Duplik vom 1. Februar 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 13. März 2018 statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 (IV-Akte 110) hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab 1. September 2014 zugesprochen. In medizinisch-theoretischer Hinsicht hat sie sich dabei auf das am 21. April 2016 verfasste Gutachten von Prof. H____ gestützt (IV-Akte 76). Die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 14) erachtet dieses Gutachten weder hinsichtlich der Diagnosestellung noch in Bezug auf die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsunfähigkeit als schlüssig. Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9 Ziff. 17), zu Unrecht sei zur Schätzung des Invaliditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode wie bei einer im Angestelltenverhältnis tätig gewesen Versicherten zur Anwendung gelangt. Richtigerweise hätte nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine Abklärung vor Ort für Selbständigerwerbende durchgeführt werden müssen.

2.2.           Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf die dagegen erhobenen Rügen Bestand hat, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

3.1.           Die Gutachterin Prof. H____ erhebt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 76 S. 19) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht (ICD10: F 33.0), dissoziative Störungen, gemischt (ICD-10: F 44.7) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10: F 61.0). Die Beurteilung der Auswirkung der Leiden auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit ist nach Meinung von Prof. H____ schwierig (IV-Akte 76 S. 21), weil die für die Arbeit als Geistheilerin notwendigen Kompetenzen nicht eingeschätzt werden könnten. Grundsätzlich sei die Versicherte in ihren bisherigen Tätigkeiten, vor allen Dingen als Geistheilerin und Masseurin, arbeitsfähig, jedoch nur etwa in einem Pensum von 60%. Dabei scheinen nach Auffassung der Gutachterin im Augenblick Tätigkeiten, die eher körperlich sind, wie z.B. Massagen, bei den psychischen Belastungen eher weniger beeinträchtigt als die „mentale Arbeit“.

3.1.1.  Das Gutachten gibt ausführlich die Einzelheiten der Untersuchung wieder (Anamnese betr. Familie, Beruf, sozial und medizinisch, Entwicklung der psychischen Symptomatik, IV-Akte 76 S. 10 ff.). Ebenso wird die Befunderhebung einschliesslich Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin Dr. D____ detailliert wiedergegeben (IV-Akte 76 S. 17 ff.). Prof. H____ äussert sich sodann zur Wechselwirkung der Diagnosen (IV-Akte 76 S. 20 f.). Die Beschwerdeführerin weise eine Persönlichkeit mit vorwiegend narzisstischen und histrionischen Zügen auf. Dies sei auch mit den Ergebnissen des strukturierten Inventars (PSSI) vereinbar. Die narzisstische Seite zeige sich in der von ihr selbst beschriebenen Aussenwirkung als arrogant. Die Beschwerdeführerin versuche überall - in der Therapie und gegenüber der IV zum Beispiel - die Regeln selbst zu bestimmen und ihr eigenes Leiden als derart einzigartig und schwer wahrzunehmen, dass sie ihm in den entsprechenden Kommunikationen weiten Raum lasse. Die histrionische Seite zeige sich im Kreisen um sich selbst, in der Theatralik, in der Betonung des Äusseren und auch in der Partnerwahl. So habe die Beschwerdeführerin sowohl in der ersten als auch in der zweiten Ehe deutlich ältere Männer gesucht, die sie dann enttäuscht hätten. Ein Beginn in der Kindheit bzw. Jugend liege vor, wolle man die von ihr beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten in der frühen Jugend als ersten Hinweis bewerten. Später sei der Beschwerdeführerin eine Ausbildung versagt gewesen, weil niemand mit ihr habe arbeiten wollen. Auch in späteren Berufs- und eben privaten Beziehungen sei es immer wieder zu Konflikten gekommen.

Sicher auch im Rahmen der Persönlichkeitsstörung sei es im Rahmen von Belastungssituationen, insbesondere bei Trennungssituationen von ihren Partnern, zu schweren Erschöpfungszuständen gekommen. Diese erfüllten definitionsgemäss die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten jedoch nur noch Hinweise auf eine leichte Depression objektiviert werden können. Die von der Versicherten in dramatisierter Weise beschriebene Beeinträchtigung korrespondiere nicht mit ihrem Vermögen, 6 Stunden Anamnesegespräch problemlos durchzuhalten (im Gutachten vom 21. April 2016 wird auf zwei gutachterlichen Untersuchungen am 8. und 11. Dezember 2015 mit insgesamt 6 Stunden verwiesen, vgl. IV-Akte 76 S. 20). Die Kriterien einer dissoziativen Störung seien erfüllt. Immer wieder beschreibe die Beschwerdeführerin Episoden körperlicher Missempfindungen oder aber vorübergehender Orientierungsstörungen, die die Kriterien einer dissoziativen Störung erfüllen.

3.1.2. Die Beschwerdeführerin erachtet das Gutachten als widersprüchlich (insb. Beschwerde S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin verweist auf die von der Gutachterin erhobenen Verhaltensweisen, wie einerseits sozialer Rückzug und Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion (IV-Akte 76 S. 18) und andererseits auch die histrionische Seite sowie die von der Beschwerdeführerin beschriebene Aussenwirkung mit der Tendenz, überall die Regeln selbst zu bestimmen, wodurch sie ihrem Leiden in der Kommunikation mit der Aussenwelt einen weiten Raum lasse (IV-Akte 76 S. 20). Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich damit im Verhalten der Beschwerdeführerin zum Teil widerstreitende Tendenzen vereinigen. Die Gutachterin Prof. H____ hat dies aber nicht verkannt, sondern sie hat aus eben diesem Grund die Wechselwirkung der Diagnosen thematisiert (IV-Akte 76 S. 20). Damit erweist sich der gegen die Beweiskraft des Gutachtens erhobene Einwand der Widersprüchlichkeit als unbegründet.

3.2.           Die Beschwerdeführerin verweist auf Äusserungen der behandelnden Fachärztin Dr. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], welche mit Schreiben vom 3. Juni 2016 (IV-Akte 85) darlegt, die von der Gutachterin Prof. H____ gemachten Beurteilungen u.a. in Bezug auf die psychiatrische Diagnose (Dissoziative Störungen gemischt und kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit histrionischen und narzisstischen Zügen) gingen „an der klinischen Wirklichkeit vorbei“. Weiter legt Dr. J____ im Schreiben vom 3. Juni 2016 dar, die Begutachtung beruhe auf zwei Konsultationen, verschiedenen nichtspezifisch psychotraumatologischen Testverfahren und einem Aktenstudium. Jedoch fehlten wichtige biographische Informationen, insbesondere bezüglich Gewalterfahrungen und körperlicher Erkrankungen.

3.3.           Der RAD (sig. Dr. I____) hält dem in der Stellungnahme vom 24. August 2016 (IV-Akte 95) entgegen, die belastete Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin werde im Gutachten von Prof. H____ (IV-Akte 76 S. 13 ff.) ausführlich abgehandelt, dies hinsichtlich der Belastungen sowohl in Kindheit und Adoleszenz als auch im Erwachsenenalter und unter Einbezug der mitunter belastenden Beziehungen und Gewalterfahrungen (IV-Akte 76 S. 15).

Wesentlicher Punkt der Meinungsverschiedenheit bildet die Frage, ob die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden kann oder nicht. Für diese Diagnosestellung besteht nach Einschätzung von Prof. H____ eine wenig gesicherte sachverhaltliche Grundlage. Prof. H____ verweist auf die Schilderung der Versicherten (wiedergegeben in IV-Akte 76 S. 15), eine Therapeutin habe „sie gedrängt, Wut herauszulassen, was sie nicht konnte“. Diese Therapeutin habe die Versicherte in „eine Trance eingesetzt, wobei allmählich Bilder hochkamen. Unter ständiger Aufforderung der Therapeutin, doch die Bilder genauer zu beschreiben und zu benennen, sei dann ihr Vater bei ihr aufgestiegen und Bilder von Vergewaltigungen, Kneblungen und weiteren Manipulationen. Sie gibt an, dass sie damals in ihren Bilder etwa 7 Jahre gewesen sei. Ihre Gefühle seien währenddessen allmählich wiedergekommen“.

Der RAD hält dazu fest, die Gutachterin habe explizit darauf hingewiesen, dass bei suggestiblen Persönlichkeiten intensive Methoden wie Trance zu induzierten Symptomen führen könnten. Eben dies sei der Grund, weshalb solche Suggestionstechniken nicht zu den anerkannten Psychotherapiemethoden gehörten. Prof. H____ hält abschliessend fest, es könne niemand „ausschliessen, dass entsprechende Ereignisse wirklich stattgefunden haben, jedoch sind in gleicher Weise Zweifel angebracht“ (IV-Akte 76 S. 23), denn gerade in dieser therapeutischen Szene, wie überhaupt in der Psychotherapie, gebe „es auch Kunstfehler“. Es sei nicht jedoch Aufgabe des Gutachtens, das zu klären. Gestützt darauf gelangt Prof. H____ zum Ergebnis, es könne „allenfalls der Verdacht auf eine posttraumatische Persönlichkeitsstörung“ gestellt werden. Dagegen erachtet es Prof. H____ als verwunderlich, dass einige der Therapeuten die Anamnese so festhielten, als wären die Angaben der Versicherten „in diesem Bereich gesichert“.

3.4.           Nach dem Aktenstand lassen sich die Gewalterfahrungen weder beweisen noch ausschliessen. Der RAD (a.a.O.) hält in Übereinstimmung mit Prof. H____ fest, es könne nicht Aufgabe eines versicherungsmedizinischen Gutachtens sein, den Sachverhalt zu den geschilderten Gewalterfahrungen beweismässig abzusichern. Denn den gewichtigen Anteil an der versicherungsmedizinischen Beurteilung hätten vielmehr die objektiven medizinischen Befunde, welche im Gutachten von Prof. H____ ausführlich beschrieben und diagnostisch eingeordnet würden.

Diese Überlegungen des RAD stehen in Einklang mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.2). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass zwar eine (psychiatrische) Diagnose in grundsätzlicher Hinsicht, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung besteht, selbst bereits ein Schweregradindikator sein kann. Dies insbesondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweist. Fehlt in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.2, mit Hinweis auf Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, SZS 58/2014 S. 535 Ziff. 4.3.1, BGE 142 V 106). Das Bundesgericht verweist sodann (a.a.O.) darauf, dass die WHO als Ergänzung zur ICD die ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) geschaffen hat zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren. Diese Klassifikation beruht auf der Erkenntnis, dass die Diagnosen in der Regel für sich alleine keine Rückschlüsse auf einen bestimmten Schweregrad der Erkrankung zulassen (Urteil 8C_130/2017, a.a.O., mit Hinweis auf Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl., 2017, S. 140 ff.; Simon Graf, Arbeitsunfähigkeiten - medizinisch, Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 13). Weiter führt das Bundesgericht aus, es bestehe „zumindest in der gerichtlichen Praxis der Eindruck, dass sich psychische Leiden selten mit einer einzelnen Diagnose erfassen lassen, sondern häufig von einem polymorbiden Geschehen auszugehen“ sei. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sei denn auch nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen zeitige. Auch dort, wo Ärzte therapeutische Massnahmen eruierten, stelle sich im Sozialversicherungsrecht einzig die Frage der Arbeitsfähigkeit. Je nach Krankheitsbild bestehe zudem trotz Therapiebedarf eine erwerblich verwertbare Leistung.

3.5.           Vor diesem Hintergrund bleibt entscheidend, dass die Gutachterin Prof. H____, wie eingangs unter Erw. 3.2 dargelegt, eingehende Abklärungen hinsichtlich Anamnese und Krankheitsentwicklung vorgenommen hat und auch auf den aktuellen psychischen Zustand eingeht. Diskrepanzen in der diagnostischen Bewertung bestehen vorab zum Gutachten von Dr. F____ vom 17. Dezember 2014 (IV-Akte 52 S. 2 ff.). Die für den zuständigen Krankentaggeldversicherer berichtende Gutachterin Dr. F____ hat als „schwerwiegendste Hauptdiagnose“ eine posttraumatische Belastungsstörung bejaht. Prof. H____ verweist darauf, dass eine solche Störung vorliegend erst im Nachgang zur Anwendung nicht anerkannter Psychoatherapiemethoden (Suggestionstechniken) postuliert worden war und verneint darum mit der bereits erörterten, gut nachvollziehbaren Begründung (Erw. 3.3.) eine ausreichend gesicherte sachverhaltliche Grundlage für diese Diagnose. Prof. H____ führt aus, es sei zwar bekannt, dass ein kleiner Teil der posttraumatischen Störungen erst Jahre nach dem traumatischen Ereignis auftrete. Problematisch sei es jedoch, wenn vorliegend keinerlei Hinweise auf ein traumatisches Ereignis aus dem entsprechenden Lebensabschnitt beständen. Es gebe keine Zeugen und die betroffenen Familienmitglieder hätten keine Erinnerung. Auch fänden sich keine Berichte von Schulschwierigkeiten (vgl. IV-Akte 76 S. 22). Der RAD bezeichnet diese diagnostische Schlussfolgerung von Prof. H____ in der Stellungnahme vom 1. Juni 2016 als „überaus nachvollziehbar“ (IV-Akte 84 S. 4), zumal die Kardinalkriterien der PTSD-Diagnose nicht vollständig erfüllt seien und der psychopathologische Zustand mit den gestellten Diagnosen hinreichend medizinisch eingeordnet werde.

Somit ist der Einschätzung von Prof. H____ gegenüber derjenigen von Dr. F____ der Vorzug zu geben. Ohnedies wäre gemäss dem angeführten höchstrichterlichen Präjudiz (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017) von der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung kein sicherer Schluss auf den Schweregrad der Störung zu ziehen. Entscheidend bleibt so oder so die funktionelle Auswirkung des sich dem Experten präsentierenden Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit.

3.6.           Zusammenfassend ist darum nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Prof. H____ abgestellt hat.

4.                

Die Beschwerdegegnerin hat den – vorliegend nicht strittigen - Beginn der Viertelsrente auf September 2014, d.h. 6 Monate nach der Anmeldung (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), festgelegt. Auf diesen Zeitpunkt hin hat sie die Invaliditätsschätzung vorgenommen.

4.1.           Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades der Erwerbstätigen aufgrund des Einkommensvergleichs wird das Erwerbseinkommen, das die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Das Gesetz geht aus von der Priorität der ziffernmässigen Ermittlung. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135).

4.2.           Vorliegend sind sich die Parteien insoweit noch einig, dass eine präzise Ermittlung bzw. Schätzung der Vergleichseinkommen nicht durchführbar ist. Lassen sich die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen – oder wenigstens eines davon – nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so fallen nach Lehre und Praxis weitere Vorgehensweisen in Betracht.

4.2.1.  Beim sog. ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsverfahren ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. Rz 39 zu Art. 28a, mit Hinweis auf AHI 1998 119 und 251; Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2010 IV Nr. 11 = 9C_236/2009 E. 3–4; 8C_645/2010 E. 7).

4.2.2.  In der Verfügung vom 26. Juli 2017 (IV-Akte 110) führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe „aufgrund fehlender Einkommenszahlen als Selbständigerwerbende“ auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit abgestellt und zur Erhebung beider Einkommen auf die Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik zurückgegriffen. Die Beschwerdegegnerin hat somit vorliegend den Invaliditätsgrad aufgrund einer bei Meyer/Reichmuth (a.a.O., Rz 35 zu Art. 28a) unter dem Titel „Bezifferter Schätzungsvergleich“ beschriebenen Vorgehensweise ermittelt. Auch diese Methode greift nur, sofern sich die beiden Vergleichseinkommen nicht ziffernmässig genau ermitteln lassen. Sie sind dann nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (a.a.O., mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2b). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (LSE) zu berechnen, erübrigt sich im Übrigen deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Meyer/Reichmuth, a.a.O.).

4.3.           Hauptanwendungsfall für das ausserordentliche Invaliditätsbemessungsverfahren bilden Selbständigerwerbstätige (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rz 41 zu Art. 28a mit weiteren Hinweisen) und also solche hat sich die Beschwerdeführerin betätigt und sie tut dies nach wie vor. Dies würde – entsprechend der Intention der Beschwerdeführerin – somit für das ausserordentliche Invaliditätsbemessungsverfahren sprechen. Jedoch wird auch bei Selbständigerwerbenden der Invaliditätsgrad nicht ausnahmslos nach dem gewichteten Betätigungsvergleich ermittelt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 782/03 vom 24. Mai 2006: Anwendung des ordentlichen Verfahrens des Einkommensvergleichs bei einer selbständigerwerbenden Coiffeuse). Dieser tritt, wie sich auch aus dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 (E. 4) ergibt, nicht regelmässig an die Stelle des Einkommensvergleichs. Diese Methode drängt sich nach höchstrichterlicher Praxis vorab dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation könne der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen sei gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaube, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen (Urteil des EVG I 230/04 vom 30. November 2004 E. 2.5). Anwendbar sei das ausserordentliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn invaliditätsfremde Faktoren - wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschreibungen infolge eines Umbaus - das Geschäftsergebnis beeinflusst hätten und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (BGE 128 V 29 E. 2 S. 31).

Solche Verhältnisse sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 14) legt zutreffend dar, dass vorliegend nicht eine körperlich schwere Haupttätigkeit, ein Handwerksbetrieb und ein körperliches Leiden vorliegen. Die Beschwerdeführerin kann ihre Haupttätigkeit als Geomantin und Masseuse weiterhin teilweise ausführen und ist auch nicht dazu gezwungen, die Struktur ihres Betriebes zu ändern und Personal anzustellen. Es drängt sich darum kein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich auf, bei welchem die verschiedenen Tätigkeitsfelder der Beschwerdeführerin innerhalb ihres Unternehmens je gesondert zu ermitteln wären. Auch die Beschwerdeführerin behauptet im Übrigen nicht, dass die einzelnen Tätigkeiten verschiedenen Einkommensniveaus zuzuordnen wären.

4.4.           Somit ist zusammenfassend auch die Invaliditätsschätzung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

5.                

5.1.           Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). 

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 

 

           

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: