Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.179

Verfügung vom 9. August 2017

Gehörsverletzung bei Unterlassung des Vorbescheidverfahrens; berufliche Massnahmen

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1983 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Montage-Elektriker (vgl. Fähigkeitszeugnis, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]) und arbeitete bei der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 7. März 2013, IV-Akte 10). Am 7. Februar 2012 stürzte er bei der Arbeit von einer Leiter und verletzte sich am linken Ellenbogen (Radiusköpfchenfraktur; vgl. Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des D____ Spitals, [...], vom 7. Februar 2012, IV-Akte 5.56, und Schadenmeldung UVG vom 7. Februar 2012, IV-Akte 5.54). Der Beschwerdeführer war im Folgenden zunächst voll und dann teilweise arbeitsunfähig (vgl. Unfallschein UVG, IV-Akte 16). Die E____ erbrachte die gesetzlichen Leistung als Unfallversicherung (vgl. z.B. Schreiben vom 9. Februar 2012, IV-Akte 5.51).

b)           Am 17. Januar 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Armverletzung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Diese leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 7. August 2013 (IV-Akte 24) gewährte sie dem Beschwerdeführer Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Sie übernahm zunächst die beruflichen Kosten für die schulische Vorbereitung im Hinblick auf eine Ausbildung (Mitteilungen vom 4. November 2013 und vom 24. Januar 2014, IV-Akten 28, 29 und 34). Mit Mitteilung vom 29. Juli 2014 (IV-Akte 56) sprach sie dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für eine Umschulung zum Elektroplaner EFZ vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2016 zu. Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer während der Dauer der beruflichen Massnahmen ein Taggeld (vgl. z.B. Verfügung vom 13. Januar 2014, IV-Akte 39). Als die Schulnoten des Beschwerdeführers schlechter wurden, kam die Beschwerdegegnerin zusätzlich für ein Coaching bzw. eine Lernberatung auf (vgl. Mitteilung vom 8. Januar 2016 (IV-Akte 93). Trotzdem bestand der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung (LAP) im Juni 2016 nicht (Schreiben des Gewerbeverbands vom 23. Juni 2016, IV-Akte 116, S. 13).

c)            In einer Mitteilung vom 27. Juli 2016 (IV-Akte 127) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Repetition des letzten Bildungsjahres der Zusatzlehre zum Elektroplaner EFZ vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 bei der F____ AG zu. Der Beschwerdeführer bestand die Lehrabschlussprüfung erneut nicht (vgl. Notenausweis vom 21. Juni 2017, IV-Akte 156, S. 3). Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 159), dass die berufliche Massnahme erfolgreich abgeschlossen sei. Auf Verlangen der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 26. Juli 2017, IV-Akte 164), erliess die Beschwerdegegnerin am 9. August 2017 eine anfechtbare Verfügung mit demselben Inhalt (IV-Akte 165).

II.       

a)            Mit Beschwerde vom 14. September 2017 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 9. August 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde und beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Im Weiteren beantragt sie die Befragung von vier Personen als Zeugen.

c)            In seiner Replik vom 2. März 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er zudem, es seien ihm die seit Verfügungserlass angefallenen und im Beschwerdeverfahren eingegangenen Akten zur Einsicht zukommen zu lassen und ihm eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.

d)           Mit Verfügung vom 5. März 2018 stellt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die verlangten Akten zu und setzt ihm eine Frist zur Ergänzung seiner Replik bis zum 28. März 2018.

e)           In der Stellungnahme vom 28. März 2019 hält der Beschwerdeführer fest, aus den ihm neu zugestellten Akten ergäben sich keine neuen Aspekte, zu denen er nicht bereits Stellung genommen hätte.

f)             Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 9. Mai 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Den Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und auf Zeugenbefragung zieht sie hingegen zurück.

III.      

Am 24. Juli 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.       Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie die beruflichen Massnahmen ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens eingestellt habe. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen ohnehin zu Unrecht eingestellt. Das Scheitern der Lehrabschlussprüfung sei auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen. Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin ihm zumindest bei der Suche eines Arbeitsplatzes behilflich sein müssen.

2.2.       Die Beschwerdegegnerin bestätigt grundsätzlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Verletzung jedoch als nicht besonders schwer und kommt zum Schluss, dass die Verletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden könne. In materieller Hinsicht ist sie der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nach der Umschulung zum Elektroplaner EFZ rentenausschliessend eingegliedert sei, obwohl er die Lehrabschlussprüfung auch beim zweiten Versuch nicht bestanden hat. Deshalb verneint sie einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen.

2.3.       Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung oder Arbeitsvermittlung hat.

 

 

3.                

3.1.       Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ein Vorbescheidverfahren durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin habe die beruflichen Massnahmen zu Unrecht mit Mitteilung vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 159) abgeschlossen, ohne ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung vom 9. August 2017 (IV-Akte 165) aufzuheben.

3.2.       Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], und Art. 42 ATSG). Im Verfahren bei der IV wird diesem Anspruch in der Regel durch das Vorbescheidverfahren Rechnung getragen (Art. 57a IVG; vgl. dazu BGE 134 V 97, 106 f. E. 2.7 sowie E. 2.8.1). Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG). Im Falle beruflicher Eingliederungsmassnahmen ist demzufolge ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2009 vom 2. September 2009 E. 4.1). Ein Verstoss gegen die Pflicht zum Erlass eines Vorbescheids oder gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörsgewährung ist dementsprechend nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 57a N 4 mit Hinweis auf BGE 116 V 182; zur Sanktionierung der Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen sowie BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d). Eine Unterlassung des Vorbescheidverfahrens stellt rechtsprechungsgemäss eine schwere Form der Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Urteile des Bundes- bzw. des  Eidgenössischen Versicherungsgerichts 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 4.1., 9C_875/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2., I 459/02 vom 29. Oktober 2002 E. 3.3 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2).

Ist das rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund dessen formeller Natur, grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) ‑ dies ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d ).

3.3.       Die Beschwerdegegnerin bestätigt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das unterlassene Vorbescheidverfahren (Beschwerdeantwort, Ziff. III.1.d). Zu Recht weist sie aber gleichzeitig darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in der Zielvereinbarung vom 25. Juli bzw. 28. Oktober 2016 ausdrücklich in Aussicht gestellt wurde, dass bei wiederholtem Nichtbestehen der Prüfungen im Sommer 2017 keine weitere Verlängerung der Ausbildung bzw. keine weiteren beruflichen Massnahmen gewährt werden (IV-Akte 145, S. 2). Aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin geht zudem hervor, dass seine damalige Rechtsvertreterin im Rahmen eines Telefongesprächs vom 29. August 2016 darüber informiert worden war, dass die beruflichen Massnahmen im Falle eines erneuten Scheiterns bei den Prüfungen beendet würden und es keinen Grund gebe, dem Beschwerdeführer eine andere Umschulung zuzusprechen, solange der Elektroplaner eine aus medizinischer Sicht angemessene Umschulung darstelle. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Ansprüche für eine Umschulung bzw. Taggelder gemäss Äquivalenzprinzip bei weitem ausgereizt (Eintrag im sich in den IV-Akten befindlichen Protokoll [nachfolgend jeweils: Protokolleintrag] vom 29. August 2016, S. 22 f.). In einem Telefonat vom Mai 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch mit, dass sie keine weiteren Leistungen mehr anbieten könne und ihn deshalb an die Arbeitslosenkasse verweisen müsse (Protokolleintrag vom 18. Mai 2017, S. 23).

Der Beschwerdeführer wusste folglich schon längere Zeit, dass ihm die Beschwerdegegnerin bei einem erneuten Nichtbestehen der Prüfung keine weiteren Leistungen (insbesondere nicht für eine weitere Umschulung) ausrichten würde und er sich diesfalls selbständig bzw. mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung auf Stellen bewerben müssen würde. Die Mitteilung vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 159) dürfte daher keinen überraschenden Inhalt gehabt haben. Hinzu kommt, dass seine damalige Rechtsvertreterin infolge der erwähnten Mitteilung eine anfechtbare Verfügung verlangte (Schreiben vom 26. Juli 2017, IV-Akte 164). In diesem Zusammenhang hätte sie ‑ im Sinne des rechtlichen Gehörs ‑ in materieller Hinsicht Stellung nehmen können oder zumindest bemängeln, dass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden war. Dies hat sie dennoch nicht getan, was dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.3.2).

3.4.       Grundsätzlich hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch das Unterlassen des Vorbescheidverfahrens soweit verletzt. Eine Rückweisung führte vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf, sodass darauf verzichtet werden kann. Wie sich aus der folgenden materiellen Prüfung der Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin ergibt, würde eine Rückweisung im Ergebnis für den Beschwerdeführer nichts ändern.

4.                

4.1.       Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221 E. 2.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Art. 8).

4.2.       Ein Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ‑ wie sie der Beschwerdeführer vorliegend verlangt ‑ besteht, wenn eine solche infolge bestehender oder drohender Invalidität (vgl. BGE 124 V 108, 110 E. 2b) notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als invalid im Sinne von Art. 17 IVG, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Der Invaliditätsgrad muss dabei ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Dies ist rechtsprechungsgemäss der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei diese als Richtwert zu sehen sind (BGE 139 V 399, 403 E. 5.3, BGE 130 V 488, 490 E. 4.2 und 491 E. 4.3.2, und BGE 124 V 108, 110 f. E. 2b). Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Umschulung ist Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten zu nehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sind nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern auch der für die künftige Einkommensentwicklung bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe (den bisherigen und der mit einer Umschulung angestrebte) mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 108, 111 E. 3b). Im Übrigen muss die mit einer Umschulung angestrebte Ausbildung dem bisherigen Beruf annährend gleichwertig sein. Dies betrifft nicht nur das Ausbildungsniveau, sondern auch die Verdienstmöglichkeiten (BGE 130 V 488, 489 E. 4.2, BGE 122 V 77, 79 E. 3b/bb).

4.3.       Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind. Dass sich invaliditätsfremde Faktoren in Verbindung mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden bei der Suche nach Arbeit erschwerend auswirken, schliesst den aufgrund gesundheitlicher Probleme bestehenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2). Zur Begründung des Anspruchs genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. ihre objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2.). Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteile des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2. und 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 421/01 vom 15. Juli 2002 E. 2c; vgl. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2018, N 5005). Die leistungsspezifische Invalidität ist im Rahmen der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG schon wegen relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt, grundsätzlich genügt ein Invaliditätsgrad von 10% (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2).

Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der ‑ in einem umfassenden Sinn verstandenen ‑ Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten. Schliesslich ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.4.       Zur Begründung eines weitergehenden Anspruchs auf berufliche Massnahmen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei praktisch unmöglich, als Elektroplaner ohne Abschluss eine Stelle als Sachbearbeiter Elektroplanung zu finden. Finde man trotzdem eine entsprechende Stelle als Sachbearbeiter, so seien weitere, insbesondere kaufmännische Kenntnisse vorausgesetzt, über welche der Beschwerdeführer überhaupt nicht verfüge. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter in der Elektroplanung vermittelbar sei, erweise sich als falsch (Beschwerde, S. 3 f., Ziff. 6). Im Weiteren bringt er vor, das Scheitern bei den Prüfungen sei auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen. Er leide an Prüfungsangst und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel der Umschulung allenfalls weitere Ansprüche auf professionelle Hilfe bei der Vorbereitung auf Prüfungen habe. Schliesslich sei es mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin bereits erbrachten Leistungen nur sinnvoll, den Beschwerdeführer bei der Umschulung zu unterstützen (Beschwerde, S. 4, Ziff. 7).

4.5.       Der Beschwerdeführer erhielt im Hinblick auf seine Umschulung zum Elektroplaner EFZ diverse Hilfestellungen von Seiten der IV als auch von Seiten des Arbeitgebers. Die Beschwerdegegnerin kam für ein Coaching bzw. eine Lernberatung auf, als die Noten des Beschwerdeführers schlechter wurden (vgl. Zielvereinbarung vom 4. bzw. 13. Januar 2013, IV-Akte 95, und Mitteilung vom 8. Januar 2016, IV-Akte 93). Die Arbeitgeberin erlaubte dem Beschwerdeführer zudem, nach der regulären Arbeitszeit im Geschäft zu lernen. Dort erhielt er Unterstützung von einer erfahrenen Mitarbeiterin (vgl. Protokolleintrag vom 3. Februar 2015, S. 18). Nachdem der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung beim ersten Mal nicht bestanden hatte, sprach ihm die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die Repetition des letzten Bildungsjahres zu (vgl. Mitteilung vom 27. Juli 2016, IV-Akte 127). Trotz dieser Bemühungen bestand der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung zweimal nicht. Was zunächst sein Vorbringen betrifft, dies habe mit gesundheitlichen Gründen zutun, so geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer wegen den von ihm berichteten Ängsten zweimal in den G____ war. Die dortigen Psychologinnen berichteten in der Folge, im Vorgespräch mit dem Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2015 seien keine klassischen Symptome einer Prüfungsangst eruierbar gewesen (Aktennotiz vom 17. Dezember 2017, IV-Akte 174). Im Abschlussbericht vom 17. Dezember 2015 hielten die Psychologinnen einen Verdacht auf spezifische (isolierte) Phobien (ICD-10 F40.2) fest. Eine abschliessende Diagnose findet sich nicht. Aus dem Bericht geht hervor, der Beschwerdeführer habe die Gespräche mit der Psychologin nach zwei Sitzungen abgebrochen mit dem Grund, eine andere Therapie aufnehmen zu wollen (IV-Akte 178, S. 2 f.). Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Folgenden eine andere Therapie in Angriff genommen hätte, liegen keine vor (vgl. auch Allgemeine interne Anfrage vom 16. Oktober 2017, IV-Akte 176, S. 2). Es ist somit nicht eindeutig geklärt, dass der Beschwerdeführer unter Prüfungsangst leidet, wenngleich auch im Coachingbericht vom 6. April 2016 (IV-Akte 105, S. 2) Versagensängste im Hinblick auf die anstehende Prüfung vermerkt sind. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ‑ entgegen seiner Darstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ‑ erklärte, er sei mit erneuten, von der Beschwerdegegnerin als notwendig erachteten, Coachingstunden während des Wiederholungsjahres nicht einverstanden. Er gab an, er könne in der Freizeit wegen der Familie nicht lernen und das Coaching sei ein zusätzlicher Stress, weswegen er Angst vor einem erneuten Grandmal-Anfall habe. Die Beschwerdegegnerin entgegnete darauf, familiäre Verpflichtungen würden keine IV-relevanten Gründe darstellen (vgl. Verlaufsprotokoll vom 11. Juli 2016 sowie Allgemeine interne Anfrage vom 16. Oktober 2017, IV-Akte 176, S. 2). Er kann der Beschwerdegegnerin daher nicht vorwerfen, sie habe ihm die weitere professionelle Hilfe nicht angeboten. Dass die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin in ihrem E-Mail an den Coach vom 25. Juli 2016 (IV-Akte 125) erklärte, der Beschwerdeführer werde das Coaching aufgrund interner Veränderungen beim Lehrbetrieb, der F____ AG wohl nicht mehr benötigen, ändert daran nichts.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren vorliegenden Epilepsie, kann dem Bericht des Neurologen Dr. H____, FMH Neurologie, vom 20. Januar 2016 entnommen werden, es bestehe bei weiterhin gewährleisteter Anfallsfreiheit unter Medikation in der Tätigkeit als Elektriker keine Arbeitsunfähigkeit. Auch das Autofahren sei bei mehr als einjähriger Anfallsfreiheit sowie unter Berücksichtigung des aktuellen EEG-Befundes zulässig. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die mit einem unregelmässigen Schlaf-Wach-Rhythmus einhergehen (keine Schichtarbeit). Inwieweit die Lernschwierigkeiten auf krankheitsbedingte kognitive Störungen zurückzuführen seien, könne anhand der gegenwärtigen Datenlage nicht beurteilt werden. Soweit sich dies aus dem Gespräch anlässlich der Konsultation vom 27. Oktober 2017 ergeben habe, bestünden Lernschwierigkeiten, nicht jedoch eine grundsätzliche Infragestellung der geplanten Weiterbildung (IV-Akte 99, S. 2 f.). Einzig im April 2016 habe der Beschwerdeführer einem Anfall mit einwöchiger Arbeitsunfähigkeit erlitten (E-Mail vom 11. Mai 2016, IV-Akte 109, Abschlussbericht der G____ vom 17. Dezember 2015, IV-Akte 178, S. 3). Auch die unbestrittenermassen vorliegende Epilepsie des Beschwerdeführers vermag aufgrund dieses Berichtes nicht zur Annahme zu führen, diese habe einen entscheidenden Einfluss auf das wiederholte Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung durch den Beschwerdeführer. Insbesondere genügt der telefonische Hinweis des Coaches des Beschwerdeführers, es seien nach dem letzten Epilepsieanfall Gedächtnislücken aufgetreten (Protokolleintrag vom 24. Mai 2016, S. 21), nicht, um anzunehmen, die Epilepsie habe zweimal zum Nichtbestehen der Prüfung geführt.

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, es hätten primär gesundheitliche Gründe zum Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung geführt. Vielmehr ist anzunehmen, dass IV-fremde Faktoren massgebend waren. So gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin selbst an, er habe wegen der Familie zu wenig Zeit, zu lernen (Protokolleintrag vom 11. Juli 2016, S. 22). Ausserdem geht auch aus den Berichten des Bildungsverantwortlichen der F____ AG hervor, dass dieser die Motivation des Beschwerdeführers, die Schule zu besuchen, als eher gering erachtete ‑ dies trotz Defiziten im theoretischen Bereich (E-Mail des Bildungsverantwortlichen des Lehrbetriebs vom 29. Juni 2016, IV-Akte 116, und Protokolleinträge vom 4. Juli 2016, S. 21 f., und vom 27. Juni 2017, S. 23).

Eine Umschulung muss nicht nur die unter E. 4.2. genannten Voraussetzungen erfüllen, sie muss auch verhältnismässig sein. Das bedeutet, sie muss unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich dabei - allgemein - vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (vgl. BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

Vorliegend steht aufgrund der oben erwähnten IV-fremden Gründe für das bisherige Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung schon der Erfolg einer weiteren Umschulung oder auch nur eines weiteren Versuchs, die Lehrabschlussprüfung als Elektroplaner EFZ abzuschliessen, in Frage. Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer mehr Zeit und Motivation für das Lernen aufbringen würde und die Erfolgsaussichten dadurch steigen würden. Nachdem der Beschwerdeführer ‑ wie dargelegt ‑ das letzte Lehrjahr bereits einmal wiederholt hat und trotz weiterer Unterstützung die Lehrabschlussprüfung nicht bestand, stellt sich auch das Verhältnis zwischen den Kosten und dem Erfolg (der nicht zu erwarten ist) nicht mehr als „vernünftig“ dar. Schon aus diesen Gründen erscheint eine weitere Umschulung bzw. die Kostenübernahme für eine weitere Repetition des letzten Lehrjahres nicht mehr als verhältnismässig. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei nicht als Sachbearbeiter in der Elektroplanung vermittelbar, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen erklärte die F____ AG ursprünglich, dass sie dem Beschwerdeführer auch ein Angebot als Sachbearbeiter machen würde (E-Mail vom 29. Juni 2016, IV-Akte 116). Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt eine derartige oder eine ähnliche, seinen Neigungen und seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen entsprechende Anstellung finden würde, zumal er die praktische Prüfung bestand und auch eine gute Erfahrungsnote auswies (Notenausweis berufliche Grundbildung vom 21. Juni 2017, IV-Akte 175, S. 3).

4.6.       In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Arbeitsvermittlung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Berichten aufgrund seiner Unfallverletzung von 2012 in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektriker zwar eingeschränkt ist, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne häufigen Krafteinsatz und Umwendbewegungen des linken Armes bzw. ohne schwere armbelastenden Tätigkeiten mit links, ohne Vibrationsbewegungen und ohne Schläge bezüglich des linken Armes zu 100% arbeiten kann (vgl. Austrittsbericht der I____klinik Bellikon vom 2. November 2012, IV-Akte 6, S. 2, Bericht der J____klinik vom 5. Februar 2013, IV-Akte 15, S. 1, Bericht der [...]ärztlichen Untersuchung vom 19. März 2013, IV-Akte 20.24, S. 6, und Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes [RAD] vom 26. Juni 2013, IV-Akte 22, S. 4). Dabei spielt es keine Rolle, ob mit den behandelnden Ärzten von einer 50%igen oder mit dem RAD von einer 20%igen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist, da der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit derselbe bleibt. Ausserdem ist ‑ nach dem unter E. 4.5. Gesagten ‑ anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich auf Stellen bewerben kann, in denen er sein Fachwissen als Montage-Elektriker und auch das im Rahmen der Umschulung angeeignete Fachwissen anwenden kann. Abgesehen von der Epilepsie, die in den letzten Jahren lediglich zu einem einzigen Anfall geführt hat, und der beschriebenen Einschränkung des linken Armes sind keine weiteren gesundheitlich einschränkenden Faktoren aktenkundig. Es liegt daher keine gesundheitliche Einschränkung vor, welche die Arbeitssuche selbst behindern würde (vgl. dazu E. 4.3.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ‑ wie bereits vor seinem Unfall ‑ in der Lage ist, selbständig eine Anstellung zu suchen und keine Unterstützung von Seiten der Beschwerdegegnerin benötigt. Er hat daher keine Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG.

Andere berufliche Massnahmen werden vom Beschwerdeführer nicht explizit beantragt und es erscheint auch keine der übrigen in Art. 15 bis 18 IVG genannten Massnahmen vorliegend als notwendig und geeignet, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist aus diesen Gründen vorliegend ebenfalls zu verneinen.

4.7.       Der Beschwerdeführer hat nach oben Gesagtem keinen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung oder Arbeitsvermittlung.

5.             

5.1.       In Folge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.---.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: