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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Juli 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.179
Verfügung vom 9. August 2017
Gehörsverletzung bei Unterlassung
des Vorbescheidverfahrens; berufliche Massnahmen
Tatsachen
I.
a)
Der 1983 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Montage-Elektriker
(vgl. Fähigkeitszeugnis, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV]) und arbeitete bei der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom
7. März 2013, IV-Akte 10). Am 7. Februar 2012 stürzte er bei der
Arbeit von einer Leiter und verletzte sich am linken Ellenbogen
(Radiusköpfchenfraktur; vgl. Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des D____
Spitals, [...], vom 7. Februar 2012, IV-Akte 5.56, und Schadenmeldung
UVG vom 7. Februar 2012, IV-Akte 5.54). Der Beschwerdeführer war im
Folgenden zunächst voll und dann teilweise arbeitsunfähig (vgl. Unfallschein
UVG, IV-Akte 16). Die E____ erbrachte die gesetzlichen Leistung als
Unfallversicherung (vgl. z.B. Schreiben vom 9. Februar 2012,
IV-Akte 5.51).
b)
Am 17. Januar 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf seine Armverletzung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Diese
leitete daraufhin Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom 7. August 2013
(IV-Akte 24) gewährte sie dem Beschwerdeführer Berufsberatung und
Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Sie übernahm zunächst
die beruflichen Kosten für die schulische Vorbereitung im Hinblick auf eine
Ausbildung (Mitteilungen vom 4. November 2013 und vom 24. Januar
2014, IV-Akten 28, 29 und 34). Mit Mitteilung vom 29. Juli 2014
(IV-Akte 56) sprach sie dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für eine
Umschulung zum Elektroplaner EFZ vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli
2016 zu. Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer während der Dauer der beruflichen
Massnahmen ein Taggeld (vgl. z.B. Verfügung vom 13. Januar 2014,
IV-Akte 39). Als die Schulnoten des Beschwerdeführers schlechter wurden,
kam die Beschwerdegegnerin zusätzlich für ein Coaching bzw. eine Lernberatung
auf (vgl. Mitteilung vom 8. Januar 2016 (IV-Akte 93). Trotzdem bestand
der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung (LAP) im Juni 2016 nicht
(Schreiben des Gewerbeverbands vom 23. Juni 2016, IV-Akte 116,
S. 13).
c)
In einer Mitteilung vom 27. Juli 2016 (IV-Akte 127) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Repetition des letzten
Bildungsjahres der Zusatzlehre zum Elektroplaner EFZ vom 1. August 2016
bis zum 31. Juli 2017 bei der F____ AG zu. Der Beschwerdeführer bestand die
Lehrabschlussprüfung erneut nicht (vgl. Notenausweis vom 21. Juni 2017,
IV-Akte 156, S. 3). Die Beschwerdegegnerin informierte den
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 159), dass
die berufliche Massnahme erfolgreich abgeschlossen sei. Auf Verlangen der
damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom
26. Juli 2017, IV-Akte 164), erliess die Beschwerdegegnerin am
9. August 2017 eine anfechtbare Verfügung mit demselben Inhalt (IV-Akte 165).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. September 2017 wird beantragt, es sei
die Verfügung vom 9. August 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
20. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde und beantragt die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Im Weiteren beantragt sie die
Befragung von vier Personen als Zeugen.
c)
In seiner Replik vom 2. März 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er zudem, es seien ihm die seit
Verfügungserlass angefallenen und im Beschwerdeverfahren eingegangenen Akten
zur Einsicht zukommen zu lassen und ihm eine Frist zur Stellungnahme
anzusetzen.
d)
Mit Verfügung vom 5. März 2018 stellt die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer die verlangten Akten zu und setzt ihm eine Frist zur Ergänzung
seiner Replik bis zum 28. März 2018.
e)
In der Stellungnahme vom 28. März 2019 hält der Beschwerdeführer
fest, aus den ihm neu zugestellten Akten ergäben sich keine neuen Aspekte, zu denen
er nicht bereits Stellung genommen hätte.
f)
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 9. Mai 2018 an
ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Den Verfahrensantrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und auf Zeugenbefragung zieht sie
hingegen zurück.
III.
Am 24. Juli 2018 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, die
Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie die beruflichen
Massnahmen ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens eingestellt habe. Ausserdem
habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen ohnehin zu Unrecht eingestellt. Das
Scheitern der Lehrabschlussprüfung sei auf gesundheitliche Probleme
zurückzuführen. Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin ihm zumindest bei der
Suche eines Arbeitsplatzes behilflich sein müssen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin bestätigt grundsätzlich die Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin erachtet die
Verletzung jedoch als nicht besonders schwer und kommt zum Schluss, dass die
Verletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden könne. In
materieller Hinsicht ist sie der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nach der
Umschulung zum Elektroplaner EFZ rentenausschliessend eingegliedert sei, obwohl
er die Lehrabschlussprüfung auch beim zweiten Versuch nicht bestanden hat.
Deshalb verneint sie einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen.
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf weitere
Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung oder Arbeitsvermittlung hat.
3.
3.1.
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die
Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie es
unterlassen habe, ein Vorbescheidverfahren durchzuführen. Die
Beschwerdegegnerin habe die beruflichen Massnahmen zu Unrecht mit Mitteilung
vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 159) abgeschlossen, ohne ihm die
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bereits aus diesem Grund sei die
angefochtene Verfügung vom 9. August 2017 (IV-Akte 165) aufzuheben.
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien einen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], und
Art. 42 ATSG). Im Verfahren bei der IV wird diesem Anspruch in der Regel
durch das Vorbescheidverfahren Rechnung getragen (Art. 57a IVG; vgl. dazu
BGE 134 V 97, 106 f. E. 2.7 sowie E. 2.8.1). Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der
versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren
oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels
Vorbescheid mit (Satz 1). Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis
Abs. 1 IVV Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1
lit. a-d IVG der IV-Stellen fallen. Dazu zählen namentlich die Abklärung der
Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die
Arbeitsvermittlung (Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG). Im Falle beruflicher
Eingliederungsmassnahmen ist demzufolge ein Vorbescheidverfahren durchzuführen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2009 vom 2. September 2009 E. 4.1).
Ein Verstoss gegen die Pflicht zum Erlass eines Vorbescheids oder gegen die bei
der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die
Gehörsgewährung ist dementsprechend nach den Grundsätzen über die Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
Art. 57a N 4 mit Hinweis auf BGE 116 V 182; zur Sanktionierung der
Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl. BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit
Hinweisen sowie BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d).
Eine Unterlassung des Vorbescheidverfahrens stellt rechtsprechungsgemäss
eine schwere Form der Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar (Urteile des Bundes- bzw. des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts 9C_877/2010 vom 28. März 2011 E. 4.1.,
9C_875/2010 vom 28. März 2011 E. 4.2., I 459/02 vom 29. Oktober
2002 E. 3.3 und I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2).
Ist das rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund dessen
formeller Natur, grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann (BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) ‑ dies ist beim
angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer
Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132
V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d ).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin bestätigt die Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch das unterlassene Vorbescheidverfahren (Beschwerdeantwort, Ziff.
III.1.d). Zu Recht weist sie aber gleichzeitig darauf hin, dass dem
Beschwerdeführer in der Zielvereinbarung vom 25. Juli bzw. 28. Oktober 2016
ausdrücklich in Aussicht gestellt wurde, dass bei wiederholtem Nichtbestehen
der Prüfungen im Sommer 2017 keine weitere Verlängerung der Ausbildung bzw.
keine weiteren beruflichen Massnahmen gewährt werden (IV-Akte 145,
S. 2). Aus dem Protokoll der Beschwerdegegnerin geht zudem hervor, dass
seine damalige Rechtsvertreterin im Rahmen eines Telefongesprächs vom
29. August 2016 darüber informiert worden war, dass die beruflichen
Massnahmen im Falle eines erneuten Scheiterns bei den Prüfungen beendet würden
und es keinen Grund gebe, dem Beschwerdeführer eine andere Umschulung zuzusprechen,
solange der Elektroplaner eine aus medizinischer Sicht angemessene Umschulung
darstelle. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Ansprüche für eine
Umschulung bzw. Taggelder gemäss Äquivalenzprinzip bei weitem ausgereizt (Eintrag
im sich in den IV-Akten befindlichen Protokoll [nachfolgend jeweils: Protokolleintrag]
vom 29. August 2016, S. 22 f.). In einem Telefonat vom Mai 2017 teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch mit, dass sie keine weiteren
Leistungen mehr anbieten könne und ihn deshalb an die Arbeitslosenkasse verweisen
müsse (Protokolleintrag vom 18. Mai 2017, S. 23).
Der Beschwerdeführer wusste folglich schon längere Zeit, dass
ihm die Beschwerdegegnerin bei einem erneuten Nichtbestehen der Prüfung keine
weiteren Leistungen (insbesondere nicht für eine weitere Umschulung) ausrichten
würde und er sich diesfalls selbständig bzw. mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung
auf Stellen bewerben müssen würde. Die Mitteilung vom 28. Juni 2017
(IV-Akte 159) dürfte daher keinen überraschenden Inhalt gehabt haben.
Hinzu kommt, dass seine damalige Rechtsvertreterin infolge der erwähnten
Mitteilung eine anfechtbare Verfügung verlangte (Schreiben vom 26. Juli
2017, IV-Akte 164). In diesem Zusammenhang hätte sie ‑ im Sinne des
rechtlichen Gehörs ‑ in materieller Hinsicht Stellung nehmen können oder
zumindest bemängeln, dass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden war.
Dies hat sie dennoch nicht getan, was dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009
E. 2.3.2).
3.4.
Grundsätzlich hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
durch das Unterlassen des Vorbescheidverfahrens soweit verletzt. Eine
Rückweisung führte vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf, sodass darauf
verzichtet werden kann. Wie sich aus der folgenden materiellen Prüfung der Ansprüche
des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin ergibt, würde eine
Rückweisung im Ergebnis für den Beschwerdeführer nichts ändern.
4.
4.1. Die
beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen
(Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8
Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte
Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern
(lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme
in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen
(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar
sein (BGE 132 V 215, 221 E. 2.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,
Art. 8).
4.2.
Ein Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ‑
wie sie der Beschwerdeführer vorliegend verlangt ‑ besteht, wenn eine
solche infolge bestehender oder drohender Invalidität (vgl. BGE 124 V 108, 110
E. 2b) notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als invalid im Sinne von Art. 17
IVG, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine
Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen
Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Der Invaliditätsgrad
muss dabei ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Dies ist
rechtsprechungsgemäss der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne
zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent
erleidet, wobei diese als Richtwert zu sehen sind (BGE 139 V 399, 403
E. 5.3, BGE 130 V 488, 490 E. 4.2 und 491 E. 4.3.2, und BGE 124
V 108, 110 f. E. 2b). Bei der Beurteilung des Anspruchs auf
Umschulung ist Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand und die damit zusammenhängende
künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten zu nehmen. Im Rahmen der
vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sind nicht
nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern auch der für die
künftige Einkommensentwicklung bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu
vergleichenden Berufe (den bisherigen und der mit einer Umschulung angestrebte)
mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 108, 111 E. 3b). Im Übrigen muss die mit
einer Umschulung angestrebte Ausbildung dem bisherigen Beruf annährend
gleichwertig sein. Dies betrifft nicht nur das Ausbildungsniveau, sondern auch
die Verdienstmöglichkeiten (BGE 130 V 488, 489 E. 4.2, BGE 122 V 77, 79
E. 3b/bb).
4.3.
Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von aktiver Unterstützung
bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes haben gemäss Art. 18 Abs. 1
lit. a IVG arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind.
Dass sich invaliditätsfremde Faktoren in Verbindung mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden
bei der Suche nach Arbeit erschwerend auswirken, schliesst den aufgrund gesundheitlicher
Probleme bestehenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts
9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2). Zur Begründung des
Anspruchs genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ,
qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie die versicherte
Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit
der versicherten Person, d.h. ihre objektive Möglichkeit und subjektive
Bereitschaft von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016
E. 3.2.). Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als der
versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur
Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen
Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteile des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom
18. November 2016 E. 3.2. und 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015
E. 4.3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 421/01 vom 15. Juli 2002 E. 2c; vgl. auch Kreisschreiben über
die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2018,
N 5005). Die leistungsspezifische Invalidität ist im Rahmen der Bestimmung
von Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG schon wegen relativ geringen
gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle
erfüllt, grundsätzlich genügt ein Invaliditätsgrad von 10% (Urteil des Bundesgerichts
9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2).
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt
daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten
Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, d.h. es muss
für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG
zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung
ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche
einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen
Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich
längerer Zeit Probleme bei der ‑ in einem umfassenden Sinn verstandenen ‑
Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1
IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle
Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B.
Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und
demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf
das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist.
Dies gilt auch für Versicherte, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll
arbeitsfähig sind. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu
berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der
Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten. Schliesslich ist für den Anspruch
auf Arbeitsvermittlung vorausgesetzt, dass die versicherte Person objektiv und
subjektiv eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom
4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.4.
Zur Begründung eines weitergehenden Anspruchs auf berufliche Massnahmen
bringt der Beschwerdeführer vor, es sei praktisch unmöglich, als Elektroplaner
ohne Abschluss eine Stelle als Sachbearbeiter Elektroplanung zu finden. Finde
man trotzdem eine entsprechende Stelle als Sachbearbeiter, so seien weitere, insbesondere
kaufmännische Kenntnisse vorausgesetzt, über welche der Beschwerdeführer
überhaupt nicht verfüge. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter
in der Elektroplanung vermittelbar sei, erweise sich als falsch (Beschwerde,
S. 3 f., Ziff. 6). Im Weiteren bringt er vor, das Scheitern bei
den Prüfungen sei auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen. Er leide an
Prüfungsangst und die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer unter dem Titel der Umschulung allenfalls weitere Ansprüche
auf professionelle Hilfe bei der Vorbereitung auf Prüfungen habe. Schliesslich
sei es mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin bereits erbrachten
Leistungen nur sinnvoll, den Beschwerdeführer bei der Umschulung zu
unterstützen (Beschwerde, S. 4, Ziff. 7).
4.5.
Der Beschwerdeführer erhielt im Hinblick auf seine Umschulung zum
Elektroplaner EFZ diverse Hilfestellungen von Seiten der IV als auch von Seiten
des Arbeitgebers. Die Beschwerdegegnerin kam für ein Coaching bzw. eine
Lernberatung auf, als die Noten des Beschwerdeführers schlechter wurden (vgl.
Zielvereinbarung vom 4. bzw. 13. Januar 2013, IV-Akte 95, und
Mitteilung vom 8. Januar 2016, IV-Akte 93). Die Arbeitgeberin erlaubte dem
Beschwerdeführer zudem, nach der regulären Arbeitszeit im Geschäft zu lernen.
Dort erhielt er Unterstützung von einer erfahrenen Mitarbeiterin (vgl.
Protokolleintrag vom 3. Februar 2015, S. 18). Nachdem der
Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung beim ersten Mal nicht bestanden hatte,
sprach ihm die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die Repetition des
letzten Bildungsjahres zu (vgl. Mitteilung vom 27. Juli 2016,
IV-Akte 127). Trotz dieser Bemühungen bestand der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung
zweimal nicht. Was zunächst sein Vorbringen betrifft, dies habe mit
gesundheitlichen Gründen zutun, so geht aus den Akten hervor, dass sich der
Beschwerdeführer wegen den von ihm berichteten Ängsten zweimal in den G____
war. Die dortigen Psychologinnen berichteten in der Folge, im Vorgespräch mit
dem Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2015 seien keine klassischen Symptome
einer Prüfungsangst eruierbar gewesen (Aktennotiz vom 17. Dezember 2017,
IV-Akte 174). Im Abschlussbericht vom 17. Dezember 2015 hielten die
Psychologinnen einen Verdacht auf spezifische (isolierte) Phobien (ICD-10
F40.2) fest. Eine abschliessende Diagnose findet sich nicht. Aus dem Bericht
geht hervor, der Beschwerdeführer habe die Gespräche mit der Psychologin nach
zwei Sitzungen abgebrochen mit dem Grund, eine andere Therapie aufnehmen zu
wollen (IV-Akte 178, S. 2 f.). Hinweise, dass der Beschwerdeführer
im Folgenden eine andere Therapie in Angriff genommen hätte, liegen keine vor
(vgl. auch Allgemeine interne Anfrage vom 16. Oktober 2017,
IV-Akte 176, S. 2). Es ist somit nicht eindeutig geklärt, dass der
Beschwerdeführer unter Prüfungsangst leidet, wenngleich auch im Coachingbericht
vom 6. April 2016 (IV-Akte 105, S. 2) Versagensängste im
Hinblick auf die anstehende Prüfung vermerkt sind. Selbst wenn aber davon auszugehen
wäre, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ‑ entgegen seiner
Darstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ‑ erklärte, er sei mit
erneuten, von der Beschwerdegegnerin als notwendig erachteten, Coachingstunden
während des Wiederholungsjahres nicht einverstanden. Er gab an, er könne in der
Freizeit wegen der Familie nicht lernen und das Coaching sei ein zusätzlicher
Stress, weswegen er Angst vor einem erneuten Grandmal-Anfall habe. Die
Beschwerdegegnerin entgegnete darauf, familiäre Verpflichtungen würden keine
IV-relevanten Gründe darstellen (vgl. Verlaufsprotokoll vom 11. Juli 2016
sowie Allgemeine interne Anfrage vom 16. Oktober 2017, IV-Akte 176,
S. 2). Er kann der Beschwerdegegnerin daher nicht vorwerfen, sie habe ihm
die weitere professionelle Hilfe nicht angeboten. Dass die Berufsberaterin der
Beschwerdegegnerin in ihrem E-Mail an den Coach vom 25. Juli 2016
(IV-Akte 125) erklärte, der Beschwerdeführer werde das Coaching aufgrund
interner Veränderungen beim Lehrbetrieb, der F____ AG wohl nicht mehr
benötigen, ändert daran nichts.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer seit vielen
Jahren vorliegenden Epilepsie, kann dem Bericht des Neurologen Dr. H____, FMH
Neurologie, vom 20. Januar 2016 entnommen werden, es bestehe bei weiterhin
gewährleisteter Anfallsfreiheit unter Medikation in der Tätigkeit als
Elektriker keine Arbeitsunfähigkeit. Auch das Autofahren sei bei mehr als
einjähriger Anfallsfreiheit sowie unter Berücksichtigung des aktuellen
EEG-Befundes zulässig. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die mit einem unregelmässigen
Schlaf-Wach-Rhythmus einhergehen (keine Schichtarbeit). Inwieweit die
Lernschwierigkeiten auf krankheitsbedingte kognitive Störungen zurückzuführen
seien, könne anhand der gegenwärtigen Datenlage nicht beurteilt werden. Soweit
sich dies aus dem Gespräch anlässlich der Konsultation vom 27. Oktober
2017 ergeben habe, bestünden Lernschwierigkeiten, nicht jedoch eine
grundsätzliche Infragestellung der geplanten Weiterbildung (IV-Akte 99,
S. 2 f.). Einzig im April 2016 habe der Beschwerdeführer einem Anfall
mit einwöchiger Arbeitsunfähigkeit erlitten (E-Mail vom 11. Mai 2016,
IV-Akte 109, Abschlussbericht der G____ vom 17. Dezember 2015,
IV-Akte 178, S. 3). Auch die unbestrittenermassen vorliegende
Epilepsie des Beschwerdeführers vermag aufgrund dieses Berichtes nicht zur
Annahme zu führen, diese habe einen entscheidenden Einfluss auf das wiederholte
Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung durch den Beschwerdeführer. Insbesondere
genügt der telefonische Hinweis des Coaches des Beschwerdeführers, es seien
nach dem letzten Epilepsieanfall Gedächtnislücken aufgetreten (Protokolleintrag
vom 24. Mai 2016, S. 21), nicht, um anzunehmen, die Epilepsie habe zweimal
zum Nichtbestehen der Prüfung geführt.
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, es hätten primär
gesundheitliche Gründe zum Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung geführt.
Vielmehr ist anzunehmen, dass IV-fremde Faktoren massgebend waren. So gab der
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin selbst an, er habe wegen der
Familie zu wenig Zeit, zu lernen (Protokolleintrag vom 11. Juli 2016,
S. 22). Ausserdem geht auch aus den Berichten des Bildungsverantwortlichen
der F____ AG hervor, dass dieser die Motivation des Beschwerdeführers, die
Schule zu besuchen, als eher gering erachtete ‑ dies trotz Defiziten im
theoretischen Bereich (E-Mail des Bildungsverantwortlichen des Lehrbetriebs vom
29. Juni 2016, IV-Akte 116, und Protokolleinträge vom 4. Juli
2016, S. 21 f., und vom 27. Juni 2017, S. 23).
Eine Umschulung muss nicht nur die unter E. 4.2. genannten
Voraussetzungen erfüllen, sie muss auch verhältnismässig sein. Das bedeutet,
sie muss unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen
Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Eingliederungsziel stehen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen
sich dabei - allgemein - vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche,
die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss
die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit
aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg
voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu
erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten
Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem
Betroffenen auch zumutbar sein (vgl. BGE 130 V 488, 491 E. 4.3.2 mit
Hinweisen).
Vorliegend steht aufgrund der oben erwähnten IV-fremden Gründe
für das bisherige Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung schon der Erfolg einer
weiteren Umschulung oder auch nur eines weiteren Versuchs, die Lehrabschlussprüfung
als Elektroplaner EFZ abzuschliessen, in Frage. Es gibt keine Hinweise, dass
der Beschwerdeführer mehr Zeit und Motivation für das Lernen aufbringen würde
und die Erfolgsaussichten dadurch steigen würden. Nachdem der Beschwerdeführer ‑
wie dargelegt ‑ das letzte Lehrjahr bereits einmal wiederholt hat und
trotz weiterer Unterstützung die Lehrabschlussprüfung nicht bestand, stellt
sich auch das Verhältnis zwischen den Kosten und dem Erfolg (der nicht zu
erwarten ist) nicht mehr als „vernünftig“ dar. Schon aus diesen Gründen
erscheint eine weitere Umschulung bzw. die Kostenübernahme für eine weitere
Repetition des letzten Lehrjahres nicht mehr als verhältnismässig. Die Rüge des
Beschwerdeführers, er sei nicht als Sachbearbeiter in der Elektroplanung
vermittelbar, vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen erklärte die F____ AG
ursprünglich, dass sie dem Beschwerdeführer auch ein Angebot als Sachbearbeiter
machen würde (E-Mail vom 29. Juni 2016, IV-Akte 116). Es ist somit
nicht ausgeschlossen, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt eine derartige oder eine
ähnliche, seinen Neigungen und seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen entsprechende
Anstellung finden würde, zumal er die praktische Prüfung bestand und auch eine
gute Erfahrungsnote auswies (Notenausweis berufliche Grundbildung vom
21. Juni 2017, IV-Akte 175, S. 3).
4.6.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Arbeitsvermittlung
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Berichten
aufgrund seiner Unfallverletzung von 2012 in seiner bisherigen Tätigkeit als
Elektriker zwar eingeschränkt ist, in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit,
ohne häufigen Krafteinsatz und Umwendbewegungen des linken Armes bzw. ohne
schwere armbelastenden Tätigkeiten mit links, ohne Vibrationsbewegungen und
ohne Schläge bezüglich des linken Armes zu 100% arbeiten kann (vgl.
Austrittsbericht der I____klinik Bellikon vom 2. November 2012,
IV-Akte 6, S. 2, Bericht der J____klinik vom 5. Februar 2013, IV-Akte 15,
S. 1, Bericht der [...]ärztlichen Untersuchung vom 19. März 2013,
IV-Akte 20.24, S. 6, und Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes
[RAD] vom 26. Juni 2013, IV-Akte 22, S. 4). Dabei spielt es
keine Rolle, ob mit den behandelnden Ärzten von einer 50%igen oder mit dem RAD
von einer 20%igen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist, da
der Grad der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit derselbe
bleibt. Ausserdem ist ‑ nach dem unter E. 4.5. Gesagten ‑ anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer sich auf Stellen bewerben kann, in denen er sein
Fachwissen als Montage-Elektriker und auch das im Rahmen der Umschulung
angeeignete Fachwissen anwenden kann. Abgesehen von der Epilepsie, die in den
letzten Jahren lediglich zu einem einzigen Anfall geführt hat, und der beschriebenen
Einschränkung des linken Armes sind keine weiteren gesundheitlich
einschränkenden Faktoren aktenkundig. Es liegt daher keine gesundheitliche
Einschränkung vor, welche die Arbeitssuche selbst behindern würde (vgl. dazu
E. 4.3.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ‑ wie
bereits vor seinem Unfall ‑ in der Lage ist, selbständig eine Anstellung
zu suchen und keine Unterstützung von Seiten der Beschwerdegegnerin benötigt.
Er hat daher keine Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18
IVG.
Andere berufliche Massnahmen werden vom
Beschwerdeführer nicht explizit beantragt und es erscheint auch keine der
übrigen in Art. 15 bis 18 IVG genannten Massnahmen vorliegend als
notwendig und geeignet, um die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
verbessern. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist aus diesen Gründen
vorliegend ebenfalls zu verneinen.
4.7.
Der Beschwerdeführer hat nach oben Gesagtem keinen Anspruch auf
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Umschulung oder
Arbeitsvermittlung.
5.
5.1.
In Folge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.---.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: