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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.180
Verfügung vom 3. August 2017
Revision gemäss Art. 17 ATSG;
Beweiswert RAD-Beurteilung
Tatsachen
I.
Der 1959 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 23. Februar
2009 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
angemeldet (IV-Akte 1). In der Folge hatte die IV-Stelle medizinische und
erwerbliche Abklärungen getätigt, wobei sie unter anderem ein psychiatrisches
Gutachten in Auftrag gab (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 6. April 2010,
IV-Akte 20). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hatte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 3. August 2010 dem Beschwerdeführer - ausgehend von einem
Invaliditätsgrad von 53% - ab September 2009 eine halbe Invalidenrente
zugesprochen (IV-Akte 26).
Am 5. September 2011 fand eine erste Überprüfung des
Rentenanspruchs statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, der
Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 28). Nach Einholung diverser
ärztlicher Berichte kündigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 25. Juli 2012 an,
der Beschwerdeführer habe unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
(IV-Akte 43). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 (IV-Akte
45).
Am 16. Februar 2016 wurde eine weitere Revision der
Invalidenrente eingeleitet (IV-Akte 52). Daraufhin holte die IV-Stelle
ärztliche Berichte sowie eine ärztliche Beurteilung des regionalärztlichen
Dienstes (RAD) vom 17. August 2016 ein (IV-Akte 60). Im Wesentlichen gestützt
auf diese Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass eine
relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit
eingetreten sei. Es bestehe die Möglichkeit, den Beschwerdeführer vor der
Aufhebung der Invalidenrente bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen
(vgl. Mitteilung vom 19. August 2016, IV-Akte 61). Nach Durchführung eines
Erstgesprächs zur Wiedereingliederung (IV-Akte 66), eines weiteren Gesprächs am
29. November 2016 sowie eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (IV-Akten 67 und
80) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. April 2017 an, es bestehe bei
einem Invaliditätsgrad von 0% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 82). Dagegen
wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 24. Mai 2017 (Posteingang;
vgl. IV-Akte 84) und ergänzender Begründung vom 23. Juni 2017 (IV-Akte 89). Am
3. August 2017 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung und hielt an der Renteneinstellung fest (IV-Akte 94).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 14. September 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, die
Verfügung der IV-Stelle vom 3. August 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer
sei weiter eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache
zur Durchführung von weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen und beruflichen
Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2017 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. Dezember 2017 hält der Beschwerdeführer an
den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 wird dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
IV.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichtet haben, findet die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts am 29. Januar 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 3. August 2017
die Rente des Beschwerdeführers eingestellt. Die medizinischen Abklärungen im
Rahmen der Rentenrevision hätten gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand seit
Juli 2015 verbessert habe. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Tätigkeiten
ohne stärkere körperliche Anstrengungen im Pensum von 100% zumutbar. Ausgehend
von einem Invaliditätsgrad von 0% habe der Beschwerdeführer keinen
Rentenanspruch mehr (vgl. Verfügung vom 3. August 2017).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, dass der Bericht des behandelnden
Psychiaters nicht genüge, um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
nachzuweisen. Der Bericht zeige nicht genügend auf, inwiefern tatsächlich eine
Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Zudem habe der behandelnde
Psychiater im aktuellsten Bericht vom 17. August 2017 wiederum eine Verschlechterung
der Depression beschrieben. Entsprechend lasse sich eine tatsächliche Besserung
des Gesundheitszustandes nicht nachweisen (Beschwerde vom 14. September 2017
und Replik vom 22. Dezember 2017).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung
vom 3. August 2017 die Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert
werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen
ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund.
3.2.
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der
strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen
Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE
133 V 108, 114). Vorliegend bildet die Verfügung vom 3. August 2010 (IV-Akte 26) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu
würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.2.
Die Verfügung vom 3. August 2010 stützt sich im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 6. April 2010. Darin diagnostiziert der psychiatrische Experte eine mittelgradig
depressive Episode mit somatischem Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden
depressiven Störung (ICD-10:F33.11). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
selbständiger Gastronom bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dem Beschwerdeführer
sei aus psychiatrischer Sicht eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeitstätigkeit
mindestens in einem Umfang von 50% der wöchentlichen Arbeitszeit (4 Stunden pro
Tag) unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zumutbar (IV-Akte 20, S. 11).
4.3.
Als Entscheidgrundlage der Verfügung vom 3. August 2017 dienten der
Bericht der behandelnden Kardiologin, Dr. med. D____, vom 5. April 2016
(IV-Akte 53), des behandelnden Psychiaters Dr. med. E____, vom 23. Mai 2016
(IV-Akte 56) und der RAD-Bericht vom 17. August 2016 (IV-Akte 60).
Mit Bericht vom 5. April 2016 hält die Kardiologin Dr. D____
fest, dass bei hypertropher obstruktiver Kardiomyopatie und zusätzlicher
koronarer 1-Asterkrankung von anstrengenden körperlichen Tätigkeiten abzuraten
sei. Seine bisherige Tätigkeit könne der Beschwerdeführer im Rahmen von 100%
ausüben. Sitzende und leichte Tätigkeiten seien mit einem Pensum von 100%
möglich (IV-Akte 53).
Dr. E____ gibt in seinem Bericht vom 23. Mai 2016 an, es sei
eine Remission der depressiven Erkrankung mit Restsymptomen eingetreten. Gelegentlich
bestehe eine sub-depressive Affektlage, Müdigkeit tagsüber, Zukunftsängste,
geringe Frustrationstoleranz. Seit Sommer 2015 zeige sich eine Besserung.
Schlafstörungen seien praktisch verschwunden, die Affektlage habe sich
ebenfalls stabilisiert. Als Restsymptom sei eine Antriebsschwäche übrig
geblieben. Wie stark die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, könne man seines
Erachtens nur im Rahmen eines Arbeitstrainings beurteilen. Dabei sei der
geringen Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (IV-Akte
56).
Der RAD kommt in seiner Beurteilung vom 17. August 2016 gestützt
auf die vorerwähnten Berichte zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand
seit Sommer 2015 relevant verbessert habe. Die im 2010 diagnostizierte
mittelgradige depressive Episode sei in Remission. Neu hinzugekommen sei eine
hypertrophe Kardiomyopathie, welche im 2011 diagnostiziert worden sei. Gemäss
der Kardiologin sei der Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten voll
arbeitsfähig. Aufgrund der beiden fachärztlichen Beurteilungen sei die 100%ige
Arbeitsfähigkeit medizinisch nachvollziehbar ausgewiesen. Auf weitere Abklärungen
könne verzichtet werden (IV-Akte 60).
4.4.
Mit Blick auf die Aktenlage ist nicht eindeutig erstellt, ob eine
Veränderung bzw. eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit
Juli 2015 eingetreten ist und inwieweit sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirkt. Zwar gelangt der behandelnde Psychiater Dr. E____
in seinem Bericht vom 23. November 2016 zum Schluss, es sei seit Juli 2015 eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Depression sei in
Remission. Er äussert sich indes nicht bezüglich einer noch möglichen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 56). In seinem Bericht vom
17. August 2017 gibt er zudem an, dass der Beschwerdeführer erneut über
verschiedene Symptome berichte, welche zu dem für eine rezidivierende
depressive Erkrankung typischen Krankheitsbild gehörten. Unter diesen Umständen
seien die Aufhebung der Rente und eventuelle berufliche Massnahmen neu zu
beurteilen (IV-Akte 98). Aufgrund dieser Berichte des behandelnden Psychiaters
ist nicht ausgewiesen, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
stabilisiert hat und es zu einer andauernden Besserung des psychischen
Beschwerdebildes gekommen ist oder ob es sich hierbei - im Rahmen der rezidivierenden
depressiven Erkrankung - um Schwankungen handelt. Somit sind diesbezüglich
weitere Abklärungen angezeigt. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann der nach
der angefochtenen Verfügung ergangene Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E____
vom 17. August 2017 vorliegend in die Sachverhaltswürdigung einbezogen werden. Rechtsprechungsgemäss
sind zwar die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung massgebend (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen). Sofern die
Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, in engem Sachzusammenhang mit
dem Streitgegenstand stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung zu beeinflussen, sind sie indes zu beachten (BGE 99 V
102 mit Hinweisen). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der nach der
Verfügung ergangene Bericht des behandelnden Psychiaters zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers ab Februar 2017 (IV-Akte 98) äussert und somit einen
Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung betrifft. Darüber hinaus kann
ein enger Sachzusammenhang zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
ohne weiteres bejaht werden. Dementsprechend steht der Berücksichtigung des
Berichtes nichts entgegen. Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage nicht
erstellt, wie oft sich der Beschwerdeführer (psychiatrisch) behandeln lässt.
Daraus abzuleiten, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten,
erscheint deshalb als fragwürdig.
4.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine
Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenverfügung vom 3. August
2010 eingetreten ist, die gestützt auf die vorerwähnten Berichte (vgl. E. 4.3)
ergangene RAD-Beurteilung vom 17. August 2016 nicht beigezogen werden kann. Es
liegen geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen des RAD vor, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten
ist. Vor diesem Hintergrund sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V
465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4). Dabei ist zur Abklärung des
Gesundheitszustandes ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Hinsichtlich der
beruflichen Massnahmen bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer – die
subjektive Eingliederungsbereitschaft vorausgesetzt – je nach Abklärungsergebnis
grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen hat
(Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2017 [8C_842/2016], E. 5.3.1 mit
Hinweisen).
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 3. August 2017 aufzuheben. Die Sache ist an
die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfahre.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel
– bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein
Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 3. August 2017 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen
im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 264.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: