Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.181

Verfügung vom 24. Juli 2017

IV-Stelle tritt auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Nichteintreten auf die dagegen erhobene Beschwerde

 


Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer hatte sich am 31. August 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet (IV-Akte 4). Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 (IV-Akte 36) hatte die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2003 eine halbe und ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hatte danach mit Verfügung vom 28. August 2007 (IV-Akte 45) die Invalidenrente ab Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben.

b)        Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. Februar 2010 (IV-Akte 48) „nach erneuter Krankheit“ wieder zum Leistungsbezug an. Dr. C____ (Fachtitel gemäss Aufgebotsschreiben vom 8. Dezember 2010, IV-Akte 67: [...]) erstattete im Auftrag der IV-Stelle Basel-Landschaft am 22. Juli 2011 ein Gutachten (IV-Akte 76). Die IV-Stelle Basel-Landschaft lehnte mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. Juni 2012 (IV-Akte 99) das Leistungsbegehren ab.

c)         Der Beschwerdeführer reichte bei der Beschwerdegegnerin ein mit als „Gesuch um Wiedererwägung betreffend Verfügung vom 5.6.2012“ betiteltes Schreiben vom 25. September 2014 ein (IV-Akte 110). Die D____ [...], [...]spital Basel (nachfolgend: D____) erstattete am 21. Juli 2016 (IV-Akte 150) ein bidisziplinäres Gutachten (mit psychiatrischer und rheumatologischer Untersuchung). Mit Vorbescheid vom 16. November 2016 (IV-Akte 161) kündigte die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2015 an. Mit Einwandschreiben vom 2. Januar 2017 (IV-Akte 167) warf der Beschwerdeführer u.a. die Frage auf, wie die Beschwerdegegnerin „das Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2014 im Weiteren zu prüfen“ gedenke. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt dazu mit Schreiben vom 9. Januar 2017 (IV-Akte 168) fest, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch vom 25. September 2014 nicht als Gesuch um Wiederwägung, sondern als Revisionsgesuch entgegengenommen. Sie verwies diesbezüglich auf ihr Schreiben vom 25. November 2014 (IV-Akte 112) mit welchem sie den Beschwerdeführer mit „Bezug auf Ihr Revisionsgesuch vom 25.09.2014“ um Aufklärung über die derzeitige Arbeitssituation ersucht hatte. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer wiederum mit Eingabe vom 28. Februar 2017 (IV-Akte 172), wobei er den Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente „auch für die Zeit vom 10. Februar 2010 bis am 31. August 2015“ stellte. Am 24. Juli 2017 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 179). Mit Bezug auf die Thematik Wiedererwägung hielt die Beschwerdegegnerin darin am Schreiben ihres Rechtsdienstes vom 9. Januar 2017 fest.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 14. September 2017 beantragt der Versicherte:

1. Es sei der Anspruch auf eine volle Rente des Beschwerdeführers in Abänderung der Verfügung vom 24. Juli 2017 auch für die Zeit vom 9. August 2010 bis am 31. August 2014 gutzuheissen.

2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ergänzend für die Zeit vom 10. Februar 2010 bis zum 29. September 2014 den medizinischen Sachverhalt festzustellen und für diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit festzulegen.

3. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügung vom 24. Juli 2017 ab 25. September 2014 eine volle Rente zuzusprechen.

4. Subsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügung vom 24. Juli 2017 ab 25. März 2015 eine volle Rente zuzusprechen.

In formeller Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

c)         Mit Replik vom 20. Dezember 2017 formuliert der Beschwerdeführer die Ziffern 2 ff. der Rechtsbegehren neu wie folgt:

2. neu: Eventualiter sei der Anspruch auf eine volle Rente des Beschwerdeführers in Abänderung der Verfügung vom 24. Juli 2017 auch für die Zeit ab der Beauftragung von Herrn Dr. C____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers im Jahre 2010 (September 2010) bis am 31. August 2014 gutzuheissen.

3. neu: Subeventualiter sei der Anspruch auf eine volle Rente des Beschwerdeführers in Abänderung der Verfügung vom 24. Juli 2017 auch für die Zeit vom 11. November 2011 beziehungsweise 14. Dezember 2011 bis am 31. August 2014 gutzuheissen.

4. Subsubeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ergänzend für die Zeit vom 10. Februar 2010 bis zum 29. September 2014 den medizinischen Sachverhalt festzustellen und für diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit festzulegen, (entspricht Eventualbegehren der Beschwerde vom 14. September 2017).

5. Subsubsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügung vom 24. Juli 2017 ab 25. September 2014 eine volle Rente zuzusprechen, (entspricht Subeventualbegehren der Beschwerde vom 14. September 2017).

6. Subsubsubsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer in Abänderung der Verfügung vom 24. Juli 2017 ab 25. März 2015 eine volle Rente zuzusprechen, (entspricht Subsubeventualbegehren der Beschwerde vom 14. September 2017).

 

d)        Mit Duplik vom 18. Januar 2018 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers fest.

III.      

a)        Mit der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin am 28. September 2017.

b)        Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 erklärt die Instruktionsrichterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos.

IV.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt das Gesuch um die unentgeltliche Vertretung und die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. November 2017.

V.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 13. März 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde und das Rechtsbegehren 4 der Replik zielen auf die Feststellung eines bestimmten medizinischen Sachverhalts bzw. die (feststellungsweise) Festlegung der Arbeitsunfähigkeit für bestimmte Zeiträume ab. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 128 V 41, 48 E. 3a). Die Beschwerde selbst enthält solche Rechtsbegehren, welche die gleichen Zeiträume betreffen wie die Feststellungsanträge. Auf die Feststellungsbegehren ist folglich nicht einzutreten.

1.3.           Auf die weiteren, Kern des vorliegenden Verfahrens bildenden formellen Punkte ist nachfolgend einzugehen.

2.                

2.1.           Ausgangspunkt der Streitigkeit bildet eine rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. Juni 2012 (IV-Akte 99), mit welcher diese ein Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgelehnt hatte. Der Beschwerdeführer hat bei der nunmehr örtlich zuständigen Beschwerdegegnerin ein mit „Gesuch um Wiedererwägung betreffend Verfügung vom 5.6.2012“ betiteltes Schreiben vom 25. September 2014 eingereicht (IV-Akte 110). Strittig ist der Verfahrensablauf bzw. die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nach der Einreichung dieser Eingabe vom 25. September 2014. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe dieses Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht nicht behandelt. Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, sie habe die Eingabe vom 25. September 2014 als Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV] SR 831.201) entgegengenommen und behandelt.

2.2.           Inhaltlich und hinsichtlich der rechtlichen Folgen unterscheiden sich die Wiedererwägung und die Neuanmeldung in vielerlei Hinsicht.

2.2.1.  Art. 53 Abs. 2 ATSG regelt die Wiedererwägung. Danach kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar Rz 61 zu Art. 53 mit Hinweis auf BBl 1991 II 262). Ein – gerichtlich durchsetzbarer – Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht. Als formaler Rechtsbehelf vermittelt die Wiedererwägung keinen Anspruch auf Behandlung. Vielmehr liegt das Zurückkommen im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die Praxis hat klargestellt, dass sofern die Verwaltung bzw. die Sozialversicherungsgerichte verpflichtet werden könnten, aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs die Gesetzmässigkeit einer früheren formell rechtskräftigen Verfügung zu überprüfen, „dies das Rechtsmittelsystem illusorisch machen“ würde (vgl. BGE 106 V 78, 79 E. 2). Diese Auffassung wird auch in der neuesten Rechtsprechung vertreten (Kieser, a.a.O., mit Hinweisen auf vgl. SVR 2004 ALV Nr. 1, C 7/02, E. 2.2; SVR 2009 EL Nr. 5, 8C_773/2008, E. 2.3). Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (Kieser, a.a.O. mit Hinweisen auf SVR 2009 AHV Nr. 3, 9C_901/2007, in BGE 134 V 401 nicht veröffentlichte E. 3). Lediglich bei Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden. Da vorliegend die vorgebrachten Revisionsgründe bereits im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2012 hätten geltend gemacht werden können, ist eine prozessuale Revision ausgeschlossen.

Soweit der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren als einem Rechtsbehelf nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zulässig ist), ist eine Anfechtung ausgeschlossen (Kieser, a.a.O. Rz 73 zu Art. 53, mit Hinweis auf BGE 119 V 479). Diese Rechtsprechung ist auch im Anwendungsbereich von Art. 53 Abs. 2 ATSG bestätigt worden (Kieser, a.a.O., mit Hinweis auf BGE 133 V 50).

Hat es also die Verwaltung abgelehnt, ein Wiedererwägungsgesuch zu behandeln, so ist auf die dagegen beim kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereichte Beschwerde nicht einzutreten.

2.2.2.  Die Neuanmeldung wird in Art. 87 Abs. 3 IVV geregelt. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. Art. 87 Abs. 2 IVV gibt vor, dass mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten seit dieser Rentenablehnung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Erachtet die Verwaltung eine solche Veränderung als glaubhaft, klärt sie die Sache materiell ab und prüft, ob Veränderungen des Invaliditätsgrades eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat dabei analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114).

 

3.                

Es gilt nun, den Verfahrensablauf ab Einreichung der Eingabe vom 25. September 2014  im Lichte der vorstehenden Grundsätze einzuordnen.

3.1.           In seinem „Gesuch um Wiedererwägung betreffend Verfügung vom 5.6.2012“ (IV-Akte 110) hat der Beschwerdeführer die für eine Wiedererwägung massgebliche Voraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 5. Juni 2012 postuliert; dabei stand gemäss seiner Darstellung die Beweisuntauglichkeit des Gutachtens von Dr. C____ vom 22. Juli 2011 (IV-Akte 76) im Zentrum.

Die Beschwerdegegnerin hat zwar nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 25. September 2014 nicht umgehend und explizit erklärt, sie trete auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sie hat vielmehr den Empfang dieses Schreibens am 30. September 2014 (IV-Akte 111) mit der Formulierung bestätigt, sie habe die Anmeldung „zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen/Rente“ erhalten. Sie hat somit bereits zu diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben, dass sie zwar Abklärungen eingeleitet hat zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, dies jedoch ohne jede Fokussierung auf die für eine mögliche Wiedererwägung wesentliche Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 5. Juni 2012 wegen Beweisuntauglichkeit des Gutachtens von Dr. C____.

Im nachfolgenden Schreiben vom 25. November 2014 (IV-Akte 112) nimmt die Beschwerdegegnerin „Bezug auf Ihr Revisionsgesuch vom 25.09.2014“ und ersucht um Aufklärung über die derzeitige Arbeitssituation. Im Antwortschreiben vom 2. Dezember 2014 (IV-Akte 114) erklärt der Beschwerdeführer zwar, er stehe im Zusammenhang mit seinem „Wiedererwägungsgesuch vom 25.9.2014“ bei weiteren Fragen zur Verfügung. Nachfolgende Schreiben des Beschwerdeführers äussern sich nicht mehr zum Punkt Wiedererwägung (vgl. Schreiben vom 4. Dezember 2014, IV-Akte 116, 9. Februar 2015, IV-Akte 120, vom 8. Dezember 2015, IV-Akte 142, 13. Januar 2016, IV-Akte 148). Weitere Schreiben werden zwar wieder mit dem „Gesuch um Wiedererwägung vom 25.9.2014“ referenziert (vgl. Schreiben vom 24. März 2015, IV-Akte 123) oder es wird das auf das Gesuch vom 25. September 2014 verwiesen, jedoch ohne Wiederholung des Begriffs „Wiedererwägung“ (vgl. Schreiben vom 6. Juli 2015, IV-Akte 128). In keinem dieser Schreiben erfolgt jedoch eine explizite Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2014, wonach die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 25. September 2014 als Revisionsgesuch (bzw. nach revisionsrechtlichen Grundsätzen in Anwendung von Art. 87 Abs. 3 IVV in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 IVV) behandeln wollte.

Die Beschwerdegegnerin gab dem Beschwerdeführer mit zwei Schreiben vom 29. und 30. September 2015 sowie einem weiteren Schreiben vom 12. Januar 2016 (IV-Akten 131, 132 und 146) die Beauftragung von Gutachtern bzw. Gutachterstellen mit Beilage der Gutachterfragen bekannt. Diese Gutachteraufträge enthalten die allgemeinen, bei einer Rentenprüfung vorgegebenen Fragen, ohne Zusatzfragen (IV-Akte 133 S. 3 f, IV-Akte 147 S. 3 f.). Aus diesen Fragen lässt sich kein Bezug auf eine Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Juni 2012 herstellen. Im bidisziplinären Gutachten vom 21. Juli 2016 (IV-Akte 150) hielt die D____ unter der Rubrik „Fragestellung“ (IV-Akte 150 S. 2) vielmehr unmissverständlich fest: die Rentenablehnung sei „mit Verfügung vom 05.06.2012“ in Rechtskraft erwachsen. „Aktuell geht es nur um den Zeitraum seit dieser Ablehnung resp. seit dem Wiederwägungsgesuch vom 30.09.2014 bis heute“.

3.2.           Von Seiten des Beschwerdeführers wurde die Frage der Wiedererwägung erst wieder nach Zugang des Vorbescheides vom 16. November 2016 (IV-Akte 161) explizit thematisiert. Mit Einwandschreiben vom 2. Januar 2017 (IV-Akte 167) warf der Beschwerdeführer u.a. die Frage auf, wie die Beschwerdegegnerin „das Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2014 im Weiteren zu prüfen“ gedenke. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hielt dazu mit Schreiben vom 9. Januar 2017 (IV-Akte 168) fest, die Beschwerdegegnerin habe die Eingabe vom 25. September 2014 nicht als Gesuch um Wiederwägung, sondern als Revisionsgesuch entgegengenommen. Sie verwies diesbezüglich auf ihr Schreiben vom 25. November 2014 (IV-Akte 112) mit welchem sie den Beschwerdeführer mit „Bezug auf Ihr Revisionsgesuch vom 25.09.2014“ um Aufklärung über die derzeitige Arbeitssituation ersucht hatte. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer wiederum mit Eingabe vom 28. Januar 2017 (IV-Akte 172), wobei er den Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente „auch für die Zeit vom 10. Februar 2010 bis am 31. August 2015“ stellte. Am 24. Juli 2017 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 179). Mit Bezug auf die Thematik Wiedererwägung hielt die Beschwerdegegnerin darin am Schreiben des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2017 fest.

3.3.           Aus dem Ablauf ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2014 nicht behandelt hat, sondern dass sie sich durchgängig auf die revisionsrechtliche Frage konzentriert hat, ob seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Juni 2012 eine rentenrelevante Veränderung eingetreten ist. Terminologisch bleibt anzufügen, dass zwar der von der Beschwerdegegnerin gewählte Begriff „Revisionsgesuch“ (Schreiben vom 2. Dezember 2014 sowie 9. Januar 2017, IV-Akte 114 sowie 168) insofern nicht ganz korrekt war, als nicht die Abänderung einer bereits laufenden Rente in Frage stand, sondern dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 25. September 2014 als „Neuanmeldung“ behandelt hat, wobei wie erwähnt auch bei einer solchen Neuanmeldung revisionsrechtlich relevante Grundsätze gelten. Diese begriffliche Ungenauigkeit ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Juni 2012 (d.h., ob die Verfügung vom 5. Juni 2012 zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist) nicht geprüft hat. Auch aus dem Gutachten der mit der medizinischen Klärung dieser Frage befassten D____ geht klar hervor, dass auch diese Stelle den Auftrag nicht anders verstanden hat. Gegenüber dem Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin zwar erstmals nach Zustellung des Vorbescheides explizit erklärt, sie trete auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sie hat jedoch zu keinem Zeitpunkt Abklärungen dahingehend getroffen, ob die Verfügung vom 5. Juni 2012 wegen Beweisuntauglichkeit des Gutachtens von Dr. C____ als zweifellos unrichtig zu qualifizieren wäre, noch hat sie jemals gegenüber dem Beschwerdeführer kundgetan, in dieser Hinsicht Nachforschungen anstellen zu wollen.

3.4.           Nach dem unter Erw. 2.2.1 bereits Dargelegten ist der Entscheid der Verwaltung, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, nicht anfechtbar. Kieser (a.a.O. Rz 62 zu Art. 53) postuliert allerdings, dass der Versicherungsträger „immerhin“ den Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung willkürfrei und unter Beachtung des Gebots der Rechtsgleichheit zu fällen habe.

3.4.1.  Kieser verweist an der angeführten Stelle (a.a.O. Rz 62 zu Art. 53) auf Daniel Jacobi (Der Anspruch auf Wiedererwägung von Verfügungen in der Sozialversicherung, in ZBJV, Bd. 138, 2002 S. 479 f.), der festhalte, dass der Versicherungsträger bei seinem Entscheid die verfassungsmässigen Prinzipien zu beachten habe. An der genannten Stelle führt Jacobi aus, dass dem Postulat auf Anerkennung des Anspruchs des Betroffenen auf Wiedererwägung insbesondere Art. 53 Abs. 2 ATSG entgegenzustehen „scheint“, wonach der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann. Mit dieser Formulierung sei die bisherige Rechtsprechung des EVG in dieser Frage kodifiziert. Wörtlich hält Jacobi weiter fest: „Wenn nun aber die Kann-Formel in den allgemeinen geltenden Grundsatz des pflichtgemässen Handelns und Ermessens der Verwaltung und deren Verpflichtung zur Anwendung der verfassungsmässigen Prinzipien eingebunden und anerkannt wird, dass eine Nichteintretensverfügung als Verwaltungsakt den Verfügungsbegriff erfüllt und als solche anfechtbar sein muss, erscheint der Anspruch auf Wiedererwägung auch mit der Kann-Formel als durchaus vereinbar“. Jacobi will mit anderen Worten aus verfassungsmässigen Prinzipien den Anspruch eines Versicherten auf Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs herleiten. Eben diese Durchsetzbarkeit der Wiedererwägung gilt jedoch (vgl. Kieser, a.a.O. Rz 61 zu Art. 53) nach herrschender Praxis gerade nicht. Soweit Jacobi verfassungsmässige Prinzipien thematisiert, kann ihnen folglich im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zukommen.

3.4.2.  Aufgrund des bereits dargelegten Verlaufs des Verfahrens ergeben sich keinerlei Hinweise für ein willkürliches oder verfassungsmässigen Prinzipien widersprechendes Verhalten der Beschwerdegegnerin. Trifft die Verwaltung keine Pflicht, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, so ist kein Grund ersichtlich, ihr Nichteintreten zu beanstanden. Ebenso wenig könnte gerügt werden, dass die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Eingabe vom 25. September 2014 nicht gänzlich untätig geblieben ist (bzw. dem Versicherten erklärt hat, auf seine Eingabe überhaupt nicht einzugehen), sondern entsprechend dem für Neuanmeldungen vorgezeichneten Weg Abklärungen getroffen hat.

4.                

Zu klären bleibt, wie mit den Leistungsbegehren gemäss Beschwerde und Replik zu verfahren ist.

4.1.           Anträge unter dem Titel „Wiedererwägung“.

Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde sowie die Rechtsbegehren 1, 2 und 3 der Replik fussen auf der Argumentation, die Beschwerdegegnerin hätte auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten und die Voraussetzungen der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche Bedeutung, vgl. Kieser, a.a.O. Rz 31 ff. zu Art. 53) prüfen bzw. bejahen müssen. Die Gutheissung der Rechtsbegehren würde zudem voraussetzen, dass der durch die Verfügung vom 5. Juni 2012 beurteilte Sachverhalt in einem zweiten Schritt neu abgeklärt werden müsste (vgl. zu diesen zwei getrennten Verfahrensschritten Kieser, a.a.O., Rz 71 zu Art. 53), wobei der Beschwerdeführer unter Vorwegnahme des Ergebnisses dieser Abklärung des Sachverhalts eine durchgängig bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit postuliert.

Wie vorstehend dargelegt, ist ein  – durchsetzbarer – Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsbegehrens zu verneinen. Damit bleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Raum für die Prüfung aller weiteren Voraussetzungen für die Zusprache der unter dem Titel der Wiederwägung beantragten Leistungen. Folglich ist auf die Rechtsbegehren 1 der Beschwerde sowie die Rechtsbegehren 1, 2 und 3 der Replik ebenfalls nicht einzutreten.

Es erübrigen sich darum auch nähere Ausführungen zum Rentenbeginn in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV  zum frühestens möglichen Rentenbeginn, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war.

4.2.           Anträge unter dem Titel „Neuanmeldung“

4.2.1.  Im Rahmen der Rentenprüfung nach der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV hatte die Beschwerdegegnerin nach dem schon Dargelegten (Erw. 2.2.2) in revisionsrechtlicher Hinsicht die Verhältnisse ab Juni 2012 mit denjenigen im Juli 2017 zu vergleichen. Sie attestiert dem Beschwerdeführer gemäss ihrer Verfügung vom 24. Juli 2017 (IV-Akte 179 S. 6) seit September 2014 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von erheblichem Ausmass und anerkennt gestützt darauf mit Wirkung ab September 2015 eine ganze Rente.

4.2.2.  Mit dem subeventualiter gestellten Rechtsbegehren 3 der Beschwerde (= Rechtsbegehren 5 der Replik) verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss gestützt auf Art. 88bis IVV ab 25. September 2014 die Zusprache einer ganzen Rente (vgl. Beschwerde S. 18 Rz 36 mit Verweisung auf S. 9 Ziff. 17). Der Beschwerdeführer hat an diesem Datum das bereits mehrfach erwähnte Gesuch um Wiedererwägung gestellt. Sinngemäss will er offenbar Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV angewandt wissen, wonach eine Rentenerhöhung frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.

Diese Vorschrift setzt eine bereits laufende Rente voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 3). Sie kommt, nachdem die Rentenleistungen an den Versicherten mit Verfügung vom 28. August 2007 (IV-Akte 45) eingestellt worden waren, nicht zum Zuge.

Zu beachten sind vielmehr, wie die Beschwerdegegnerin dies in der angefochtenen Verfügung getan hat, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Ablauf des Wartejahres) und Art. 29 Abs. 1 IVG (Karenzfrist von 6 Monaten nach Anmeldung).

4.2.3.  Subsubeventualiter (Beschwerde S. 18 Rz 37) wird zur Begründung des Rechtsbegehrens 4 der Beschwerde (= Rechtsbegehren 6 der Replik) dargelegt, dass der Leistungsanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG 6 Monate nach der Anmeldung vom 25. September 2014 entstehe. Das Gutachten der D____ attestiere dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2014 (Hinweis a.a.O. auf S. 36 des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. E____, Facharzt für Nervenheilkunde und für Neurologie sowie Epileptologe [DGfE], IV-Akte 150 S. 73). Der Beschwerdeführer sei somit bereits für mindestens ein Jahr (gemeint ist wohl: per 25. März 2015 seit einem Jahr) ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).

Im Hauptgutachten der D____ vom 21. Juli 2016 (IV-Akte 150 S. 6) wird in Übereinstimmung mit dem Teilgutachten von Dr. E____ festgehalten, die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei „derzeit aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich aufgehoben. Diese Einschätzung bezieht sich nicht nur auf die angestammte Arbeit, sondern auch auf alle etwaigen Arbeitsplätze. Hier ist davon auszugehen, dass aufgrund des Krankheitsbildes, der gegenwärtig vorliegenden Stressoren (berufliche Schwierigkeiten, soziale Isolation, Auseinandersetzung mit Behörden) die individuellen, aber auch systemischen Ressourcen des Exploranden aufgebraucht waren und sind, und eine psychische Dekompensation vorliegt, die die derzeitige Arbeitsfähigkeit seit 2014 vollumfänglich aufheben“. Zu Beginn und Verlauf der Arbeitsfähigkeit bis zum Gutachtenszeitpunkt wird präzisierend festgehalten, es sei „davon auszugehen, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit mindestens seit Wiederanmeldung vom 30.09.2014 Gültigkeit hat“. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hält dazu zu Handen der Fachperson Renten am 29. Juni 2017 (IV-Akte 175 S. 2 f.) fest, die von der D____ ab September 2014 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei „unstrittig“. Mit Bezug auf das Begehren des Beschwerdeführers auf retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bereits ab Februar 2010 hält der Rechtsdienst fest, es sei gerade bei psychischen Einschränkungen eine solche Beurteilung nach so langer Zeit „äusserst schwierig vorzunehmen“. Dies gelte umso mehr im vorliegenden Fall, da ab August 2010 bis 30. August 2014 keine echtzeitlichen medizinischen Akten vorlägen.

Diese Feststellung ist insofern zutreffend, als die Vorakten der Beschwerdegegnerin jedenfalls für den Zeitraum ab der Verfügung vom 5. Juni 2012 bis zur Neuanmeldung im September 2014 keine echtzeitlichen psychiatrischen Berichte mit Angabe der Arbeitsunfähigkeit enthalten (ein Bericht der F____, Abteilung [...], vom 5. August 2013, IV-Akte 124 S. 15 ff., äussert sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit).

Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], attestiert als behandelnder Facharzt mit Arztbericht vom 21. März 2015 (IV-Akte 124) eine volle Arbeitsunfähigkeit dagegen rückwirkend  ab Juli 2009 bis März 2011 und ab September 2012 fortlaufend (intermittierend eine Arbeitsunfähigkeit um 50% ab April 2011 bis Mai 2012). Aufgrund der Äusserungen von Dr. G____ bestehen damit gewisse Indizien für eine schon länger, d.h. bereits vor der Neuanmeldung bestehende Arbeitsunfähigkeit. Die D____, die gemäss Gutachtensauftrag das ganze Intervall seit der Verfügung vom 5. Juni 2012 abzuklären hatte (vgl. IV-Akte 150 S. 2), hat jedoch eine volle Arbeitsunfähigkeit „mindestens“ seit 30. September 2014 attestiert. Sie hat mit anderen Worten eine solche mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erst ab diesem Zeitpunkt bejaht.

Es erscheint darum als nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den Ablauf des Wartejahres per 1. September 2015 angenommen hat. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Einwandschreiben vom 28. Februar 2017 (IV-Akte 172 S. 6) festhielt, es sei „zwar richtig, dass die IV-Stelle auch den Gesundheitszustand ab Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs abgeklärt hat. Die diesbezüglichen Abklärungen und Berechnungen werden nicht bemängelt.“ Jedoch sei die Entscheidung über die wiedererwägungsweise Beurteilung des Rentenanspruchs zwischen dem 10. Februar 2010 bis zum 31. August 2015 nach wie vor ausstehend. Es lässt sich auch aufgrund dieser Darlegungen schliessen, dass der Beschwerdeführer sich zumindest im Vorbescheidverfahren der gutachterlichen Einschätzung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen revisionsrechtlicher Grundsätze angeschlossen hatte.

Damit sind die Rechtsbegehren 3 und 4 gemäss Beschwerde (bzw. 5 und 6 der Replik) abzuweisen.

5.                

5.1.           Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates. 

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel bei durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.-- angemessen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.   

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. H. Dikenmann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: