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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2017.182
Verfügung vom 9. August 2017
Würdigung eines psychiatrischen
Gutachtens, Rückweisung zur weiteren Abklärung
Tatsachen
I.
Die 1975 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 23. Januar
2015 unter dem Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akten 2). Daraufhin nahm die
IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie die Akten der
Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akte 6 und 27). Mit
Mitteilung vom 27. Mai 2015 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin im Rahmen
von Frühinterventionsmassnahmen ein individuelles Coaching zu (IV-Akte 21). Am 6.
November 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass zurzeit
aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien
und der Rentenanspruch geprüft werde (vgl. Mitteilung vom 6. November 2015,
IV-Akte 42). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische
Begutachtung durch Dr. med. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom
29. September 2016 kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Dezember
2016 an, die Beschwerdeführerin habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von
100% ab Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab September 2016 bestehe bei
einem Invaliditätsgrad von 50% Anspruch auf eine halbe Rente. Ab Dezember 2016
müsse - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10% - ein Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint werden (IV-Akte 63). Am 9. August 2017 erliess die
IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 79).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 14. September 2017
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie,
die Verfügung vom 9. August 2017 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten,
der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2017 [recte: 1. Juli 2015] eine
ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 9. August
2017 aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch
entscheide. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin B____ als unentgeltlichem
Rechtsbeistand ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. Januar 2018 und Duplik vom 8. Februar 2018
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 19. Oktober und
26. Oktober 2017 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin zum Verfahren
beigeladen. Mit Eingabe vom 6. November 2017 verzichtet die Beigeladene auf
eine Stellungnahme.
IV.
Mit Verfügung vom 7. November 2017 hat die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch
Advokatin B____ bewilligt.
V.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, fand am 28. Februar 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 9. August 2017 der
Beschwerdeführerin ab Juli 2015 eine ganze Rente und ab September 2016 eine
halbe Rente zugesprochen. Ab Dezember 2016 hat sie einen Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei
insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 29. September
2016. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation habe die
Beschwerdeführerin im Juli 2015 weder ihre bisherige Tätigkeit als
Unterhaltsreinigerin noch eine andere angepasste Tätigkeit mehr ausüben können.
Es habe eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit für jegliche
Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden. Im Juni 2016 habe sich der Gesundheitszustand
verbessert und die Beschwerdeführerin sei ab diesem Zeitpunkt in der bisherigen
Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin und in einer vergleichbaren angepassten
Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig gewesen. Im September 2016 habe sich der
Gesundheitszustand weiter verbessert. Die Beschwerdeführerin sei ab diesem Zeitpunkt
nur noch leicht, d.h. zu 10% in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. In
erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen
und keinen leidensbedingten Abzug gewährt (vgl. IV-Akte 79).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass das
psychiatrische Gutachten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juni
2016 nicht nachvollziehbar begründe. Zunächst sei der Sachverhalt im Gutachten
in verschiedenen Punkten anders als in den anderen vorhandenen medizinischen
Unterlagen dargelegt, weshalb an dessen Richtigkeit zu zweifeln sei. Weiter sei
aufgrund der im Gutachten beschriebenen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin
eher davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand im Gutachtenszeitpunkt
unverändert war und zumindest keine 90%ige Arbeitsfähigkeit zulasse. Insgesamt
setze der Gutachter die erhobene und ähnlich wie in den Vorakten lautende
Anamnese weder in den Kontext mit diesen noch erkläre er, weshalb diese zum
Untersuchungszeitpunkt anders zu beurteilen seien, so dass nicht nachvollzogen
werden könne, inwiefern sich die Situation der Beschwerdeführerin verändert
haben solle. Da keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin nachgewiesen werden könne, könne auch die Abänderung der
Rente im Sinne von Art. 17 ATSG nicht stattfinden. Schliesslich sei an der
Beurteilung der IV-Stelle zu bemängeln, dass sie trotz Indikation keine
weiteren Abklärungen im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden getätigt
habe. Damit habe sie die Abklärungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde vom 14.
September 2017 und Replik vom 15. Januar 2018).
2.3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IV- Stelle zu
Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab
Juni 2016 bzw. ab September 2016 ausgegangen ist und der Beschwerdeführerin ab
September 2016 eine halbe Rente zugesprochen und ab Dezember 2016 einen
Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte
Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich
irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E.
3.2).
3.2.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und
Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351, E. 3).
3.3.
Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Verfügung vom 9.
August 2017 im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten vom 29. September 2016
(IV-Akte 58). Darin erhebt Dr. D____ eine Panikstörung als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert. Die
depressive Störung sei remittiert. Die Panikattacken würden nur selten
auftreten, seien von sehr begrenzter Dauer und schränkten die
Beschwerdeführerin im Alltag praktisch nicht ein. Die Beschwerdeführerin klage
nicht mehr über Sensibilitätsstörungen in den Beinen, klage einzig über gewisse
Parästhesien in den Händen, die gemäss Aktenlage, durch ein leichtgradig
ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom begründet seien. In der bisherigen Tätigkeit bestehe
ab Mai 2014 bis Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Das psychiatrische
Zustandsbild habe sich in der Zwischenzeit deutlich gebessert. Von Juni 2016
bis zum Datum der Untersuchung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und ab
Datum der Untersuchung am 22. September 2016 bestehe aus psychiatrischer Sicht
eine Arbeitsunfähigkeit von 10%. Diese Angaben gälten auch für eine alternative
Tätigkeit (IV-Akte 58, S. 15- 20).
3.4.
In Erwägung der Aktenlage kann nicht auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. D____ abgestellt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass die Expertise Ungereimtheiten aufweist, so dass bereits aus formeller
Sicht fraglich ist, ob das Gutachten den Beweisanforderungen des Bundesgerichts
an medizinische Expertisen genügt. In den Akten wird beschrieben, dass die
Beschwerdeführerin – nach dem Versterben ihrer Mutter – beim Sohn ihrer
Patentante bzw. beim Vater aufgewachsen sei (IV-Akten 26, S. 13 und 46, S. 6).
Auf S. 10 des Gutachtens wird hingegen angegeben, die Beschwerdeführerin sei
nach dem Tod ihrer Mutter in einem Kinderheim betreut worden (IV-Akte 58, S.
10). Zudem hält Dr. D____ fest, die Beschwerdeführerin erlebe noch alle zwei
bis drei Wochen Panikattacken und sei dadurch in ihrem Alltag praktisch kaum
eingeschränkt (Gutachten, S. 14 f., IV-Akte 58). Im Bericht der Klinik F____
vom 21. Juni 2016 - mithin 3 Monate vor dem Untersuchungszeitpunkt beim
psychiatrischen Experten Dr. D____ - wird dagegen berichtet, die
Beschwerdeführerin erlebe zweimal pro Woche Panikattacken, welche ohne äusseren
Anlass in verschiedenen Situationen auftrete (vgl. IV-Akte 55). Ob diesbezüglich
tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist oder ob
– wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die Angaben aufgrund von
Verständigungsschwierigkeiten nicht richtig festgehalten wurden, ist in Erwägung
des psychiatrischen Gutachtens nicht nachvollziehbar. Denn eine Auseinandersetzung
mit der massgebenden Frage, inwiefern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
gegenüber Juni 2016, als sich die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik F____
befand, eingetreten ist, fand nicht statt. Zwar schildert der psychiatrische
Experte Dr. D____, dass bei der psychiatrischen Untersuchung die Stimmung
ausgeglichen gewesen sei, die Beschwerdeführerin wiederholt gelächelt habe, als
sie über erfreuliche Dinge berichtet habe, der Antrieb nicht vermindert und der
affektive Kontakt zum Untersucher gut gewesen sei (IV-Akte 58, S. 14). Indes
begründet er nicht, inwieweit sich die gesundheitliche Situation im Vergleich
zu Juni 2016 verändert hat. Immerhin wird im diesbezüglichen Bericht der Klinik
F____ der Beschwerdeführerin eine Panikstörung, eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Differentialdiagnose: Angst und
Depression gemischt, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung, Status nach Karpaltunnel-Syndrom sowie eine Endometriose
diagnostiziert und vom 23. März 2016 bis 30. Juni 2016 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zwar geben die Ärzte an, dass die Beschwerdeführerin
mit deutlich regredienter depressiver Symptomatik in stabilisiertem Zustand
nach Hause ausgetreten sei. Sie erachten aber einen Wiedereinstieg in die Arbeit
mit der aktuellen Symptomatik noch nicht möglich, wobei bei weiterer Stabilisierung
der weitere Aufbau der Belastbarkeit z. B. über die Teilnahme an der Tagesstruktur
in Erwägung zu ziehen sei (vgl. IV-Akte 55). So sei die Beschwerdeführerin in
der Lage, ca. 2-3 Stunden pro Tag in einem geschützten Rahmen zu arbeiten
(IV-Akte 48). Der psychiatrische Experte Dr. D____ nimmt in seiner Expertise zu
dieser divergierenden Beurteilung keine Stellung, sondern führt lediglich an,
dass sich das psychiatrische Zustandsbild in der Zwischenzeit deutlich
gebessert habe (Gutachten, S. 20, IV-Akte 58). Gesamthaft betrachtet gibt es in
den Akten durchaus Anhaltspunkte, dass eine (leichte) Verbesserung des
psychiatrischen Zustandsbilds eingetreten ist. Eine Auseinandersetzung mit der
medizinischen Aktenlage fehlt indes im psychiatrischen Gutachten gänzlich und
es wurde nicht aufgezeigt, inwiefern sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
im Vergleich zu Juni 2016 verbessert hat bzw. wie es sich mit dem Verlauf des
Beschwerdebildes seit Austritt aus der Klinik F____ im Juni 2016 verhält. Ferner
wäre es wünschenswert gewesen, dass der psychiatrische Gutachter Dr. D____ mit
dem behandelnden Psychotherapeuten Kontakt aufgenommen hätte, um sich ein Bild
über den Verlauf des Beschwerdebildes seit Austritt aus der Klinik F____ zu
machen. In diesem Zusammenhang hätte der psychiatrische Gutachter sodann auch
der Frage nachgehen können, wie es sich mit der Einnahme der verordneten
Medikamente verhält. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die auf S. 15
des psychiatrischen Gutachtens beschriebene regressive Verhaltensweise der
Beschwerdeführerin in einem unsachlichen Ton und auf abwertende Weise erfolgt
ist. So beschreibt Dr. D____, die Beschwerdeführerin werde „rund um die Uhr“
von einer guten Freundin betreut; in ihrer Freundin finde sie „sozusagen die
Ersatzmutter“. Sie geniesse dies, möchte dies auch nicht missen und dies könne
dazu beitragen, dass sie sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle (IV-Akte 58,
S. 15). Namentlich die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem
Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise kann jedoch rechtsprechungsgemäss
objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken
(Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2 mit Hinweisen;
BGE 132 V 93 110 E. 7.2.2). Vor diesem Hintergrund ist der Expertise die
Beweiskraft abzusprechen. Nach dem Dargelegten kann zur Beurteilung der Frage,
ob eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit Juni 2016 eingetreten
ist, das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ nicht beigezogen werden.
Diesbezüglich sind somit weitere Abklärungen angezeigt.
3.5.
Vorliegend ist aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt, dass
die Beschwerdeführerin bis Juni 2016 zu 100% arbeitsunfähig war. Somit hat sie
von Juli 2015 bis mindestens August 2016 Anspruch auf eine ganze Rente, wie
dies in der Verfügung vom 9. August 2017 festgehalten wurde (vgl. IV-Akte 79).
Ab Juli 2016 ist nach dem Vorerwähnten indes nicht ausgewiesen, ob und
inwieweit eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten
ist, wobei davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin von Juli bis
August 2016 mindestens zu 50% arbeitsunfähig war. Vor diesem Hintergrund ist
die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Dabei haben die Gutachter sich insbesondere zur Frage zu
äussern, ob und inwieweit sich der psychische Gesundheitszustand ab Juli 2016 verändert
hat. In somatischer Hinsicht bleibt festzuhalten, dass es in den Akten
Anhaltspunkte gibt, die Beschwerdeführerin könnte allenfalls durch somatische
Beschwerden in ihrer Arbeitsfähigkeit (zusätzlich) eingeschränkt sein. Unter
anderem wird erwähnt, die Beschwerdeführerin leide unter einer Endometriose,
einem persistierenden Fersenschmerz und anhaltender Diarrhö (vgl. Bericht der
Klinik F____ vom 21. Juni 2016, IV-Akte 55) sowie einer dissoziativen
Sensibilitäts- und Empfindungsstörung bzw. Neuropathie (vgl. Bericht von Dr. H____,
Fachpsychologe für Psychotherapie FSH, vom 8. Januar 2016, IV-Akte 46). Diesbezüglich
sind von der IV-Stelle weitere Abklärungen zu treffen. Sie hat zunächst einen
Bericht des Hausarztes Dr. I____ einzuholen und abzuklären, welche (zusätzlichen)
gesundheitlichen Beschwerden aus somatischer Sicht bestehen. Gestützt auf diese
Erhebungen hat die IV-Stelle zu entscheiden, ob für die Begutachtung der Beschwerdeführerin
noch weitere Fachdisziplinen beizuziehen sind und allenfalls ein
polydisziplinäres Gutachten durchzuführen ist. Schliesslich bleibt anzumerken,
dass die Klinik F____ einen Aufbau der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin bzw.
eine Arbeit im geschützten Rahmen als möglich erachtete (IV-Akten 48 und 55).
In diesem Zusammenhang hat die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen aufzunehmen.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen
und die Verfügung vom 9. August 2017 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
4.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
4.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die
anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018
angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 2‘200.-- eine Mehrwertsteuer von 8 %
und auf Fr. 1'100.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 9. August 2017 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen
im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf
Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘100.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: