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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , lic. iur. R. Ley
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.183
Verfügung vom 26. Juli 2017
Würdigung eines bidisziplinären
Gutachtens; leidensbedingter Abzug bei Teilzeitbeschäftigung und
leidensbedingten Einschränkungen
Tatsachen
I.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. März 2014
aufgrund einer psychischen Erkrankung zur Früherfassung bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Am 29. April bzw. 7. Mai 2014
erfolgte die Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen (IV-Akte 9). Daraufhin
veranlasste die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie
unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung beizog (vgl. IV-Akten 16,
33 und 50). Zudem gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen
Neurologie und Psychiatrie bei Dr. med. C____, FMH
Neurologie/Verhaltensneurologie und Dr. med. D____, FMH Psychiatrie &
Psychotherapie, in Auftrag (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 11. Februar
2016, IV-Akte 65). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen teilte sie
mit Vorbescheid vom 18. Mai 2016 mit, der Beschwerdeführer habe - ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 50% - ab Dezember 2014 Anspruch auf eine halbe
Rente. Ab November 2015 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 30% kein Rentenanspruch
mehr (IV-Akte 76). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 25.
August 2016 (IV-Akte 84). Nachdem der Gutachter Dr. D____ dazu Stellung
genommen hatte (IV-Akte 93), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20.
März 2017 an, der Beschwerdeführer habe basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 61% ab Dezember 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ab November 2015
bestehe - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 45% - Anspruch auf eine
Viertelsrente (IV-Akte 97). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2017
einen Einwand (IV-Akte 106). Am 26. Juli 2017 erliess die IV-Stelle eine dem
Vorbescheid vom 20. März 2017 entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
Entscheid fest (IV-Akte 110).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 14. September 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, es sei
die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juli 2017 insoweit aufzuheben, als dass dem
Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente, basierend auf
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auszurichten sei.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 reicht der Beschwerdeführer
einen Entscheid des E____ ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2017 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 12. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer an den
in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, fand am 26. Februar 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 26. Juli 2017 dem Beschwerdeführer
ab Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente und ab November 2015 eine Viertelsrente
zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen
auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. D____ und C____. Danach sei der Beschwerdeführer
seit Dezember 2013 ununterbrochen, jedoch in unterschiedlichem Ausmass arbeits-
und erwerbsunfähig. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation sei
dem Beschwerdeführer bei Ablauf der Wartefrist im Dezember 2014 die Ausführung
einer Tätigkeit als Informatiker im Teilpensum von 50% zumutbar gewesen.
Spätestens ab August 2015 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
wieder verbessert und es gelte eine höhere Arbeitsfähigkeit. Seither seien dem
Beschwerdeführer die Ausführung einer Tätigkeit im Informatikbereich sowie
jegliche andere Tätigkeiten wieder im Umfang von 70% zumutbar. In erwerblicher
Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und keinen
leidensbedingten Abzug gewährt (vgl. IV-Akte 110).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es könne nicht auf
das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Dieses erweise sich in
Anbetracht der vom behandelnden Psychiater, Dr. med. F____, dem Gutachter Dr.
med. G____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie dem Hausarzt Dr. med. H____
gestellten Diagnosen einer schweren depressiven Episode sowie der Einschätzung
einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 80% als nicht schlüssig. Der psychiatrische
Gutachter Dr. D____ hätte sich mit diesen abweichenden Beurteilungen kaum auseinandergesetzt.
Es werde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb entgegen der Einschätzungen
der vorerwähnten Fachärzte lediglich von einer leichten bis mittelgradigen
depressiven Episode mit einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 30% ausgegangen
werde. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die
Krankentaggeldversicherung bis Ende Dezember 2015 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit
von 100% Taggelder ausgerichtet habe. In erwerblicher Hinsicht sei zudem zu
bemängeln, dass kein leidensbedingter Abzug berücksichtigt worden sei.
Angesichts der Tatsache, dass die Erkrankung erheblichen Schwankungen unterliegen
könne, sei ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 25% zwingend vorzunehmen.
Zusammenfassend müsse gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Fachärzte
ab Dezember 2014 von einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% ausgegangen
werden (vgl. Beschwerde vom 14. September 2017 und Replik vom 12. Januar 2018).
2.3.
Strittig ist, ob die Verfügung vom 26. Juli 2017 einer rechtlichen
Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte
Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant
ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).
3.2.
Nachstehend ist anhand der wesentlichen medizinischen Unterlagen zu
untersuchen, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juli 2017 einer rechtlichen
Überprüfung standhält. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351, E. 3).
3.3.
Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 26. Juli 2017
diente im Wesentlichen das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen
Neurologie und Psychiatrie vom 11. Februar 2016 (IV-Akte 65) sowie die
Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. D____ vom 8. Januar 2017
(IV-Akte 93).
Mit bidisziplinärem Gutachten vom 11. Februar 2016 erheben die
Experten eine rezidivierende depressive Episode, zurzeit leicht- bis mittleren
Grades (ICD:10 F33.0/1), eine Persönlichkeitsstörung vom dysthymen, narzisstisch
selbstunsicheren, zur Vermeidung und Aggressionshemmung neigenden Typen (ICD:10
F61.0), leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Beeinträchtigungen bei
seelischer Interferenz, leicht bis mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom bei
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie ein leicht ausgeprägtes
Lumbovertebralsyndrom als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Ohne Auswirkung seien ein Nikotinabusus, aktenanamnestisch ADHS, eine klinisch
leicht ausgeprägte Polyneuropathie bei Diabetes mellitus, eine Schlafapnoe und
eine Neuropathie des N. Cutaneus femoris lateralis rechts. Aus psychiatrischer
Sicht habe der Beschwerdeführer ab Dezember 2013 bis Oktober 2014 unter einer
schweren depressiven Symptomatik gelitten und sei deswegen zu 100% arbeitsunfähig
gewesen. Ab Oktober 2014, gestützt auf den Bericht von Dr. med. I____, Facharzt
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich die Situation etwas gebessert und
es müsse von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
ausgegangen werden. Dann sei es zu einem Rückfall gekommen, wie im Gutachten
von Dr. G____ dargelegt werde. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass mit
grosser Wahrscheinlichkeit in den Monaten Dezember 2014 und Januar/Februar 2015
beim Beschwerdeführer wieder eine schwere depressive Symptomatik und demzufolge
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ab August 2015 bestehe beim
Beschwerdeführer eine Verbesserung der Symptomatik und es müsse davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab August 2015 ebenso wie aktuell
durch die depressive Symptomatik und in Kombination mit der
Persönlichkeitsstörung in einem Ausmass von ca. 30% in seiner Arbeits- und
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Aus neurologischer und
verhaltensneurologischer Sicht sei insgesamt von einer Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Computerfachmann von aktuell
10% auszugehen, indem diese Tätigkeit mit vorwiegend Bildschirmarbeit zu einer
Beschwerdevermehrung führen könne und der Beschwerdeführer infolgedessen in dieser
Arbeit vermehrt Pausen benötige. Die Annahme einer 10%igen Beeinträchtigung sei
ab Anfang 2013 zu treffen. In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzender,
stehender Arbeitshaltung, ohne Kopfzwangshaltungen und ohne Schultergürtelbelastung
sei von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. IV-Akte 65).
Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2017 führt der psychiatrische
Experte Dr. D____bezüglich der vom Gutachter Dr. G____ sowie dem Hausarzt Dr. H____
gestellten Diagnose einer schweren depressiven Episode sowie der Einschätzung einer
Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 80% aus, dass die kognitiven Defizite, wäre
der Beschwerdeführer tatsächlich so schwer depressiv, wie in diesen Berichten angegeben
worden sei, aus neurologischer Sicht gravierender wären. Zudem sei bei einer
schweren depressiven Episode grundsätzlich von einer Hospitalisationsbedürftigkeit
auszugehen. Der psychiatrische Experte Dr. D____ stellt zudem fest, dass die depressiven
Episoden schwankenden Ausmasses seien. Es werde auf die ausführliche Besprechung
des Verlaufs verwiesen. Dabei sei auf die bei affektiven Störungen
grundsätzlich schwankende Intensität eingegangen worden. Dies führe auch zur
Bemessung der gemittelten Arbeits- und Leistungsfähigkeit (IV-Akte 93).
3.4.
Mit Blick auf die medizinische Aktenlage ist zunächst festzuhalten,
dass auf das bidisziplinäre Gutachten vom 11. Februar 2016 (IV-Akte
65) sowie auf die Stellungnahme des psychiatrischen Experten Dr. D____ vom 8.
Januar 2017 (IV-Akte 93) abgestellt werden kann. Das bidisziplinäre Gutachten
ist umfassend, wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 2-5),
berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 7, 13 und 14) und ist
in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig
(Gutachten, S. 11-13 und S. 18-28). Das Gutachten entspricht somit den
bundesgerichtlichen Vorgaben an eine rechtsgenügliche Expertise, so dass ihm
volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 352, E. 3a). Der Beschwerdeführer
bemängelt das neurologische Teilgutachten grundsätzlich auch nicht. Hingegen
ist er mit der Beurteilung des psychiatrischen Experten Dr. D____ nicht
einverstanden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, stehen die Vorbringen des
Beschwerdeführers dem psychiatrischen Teilgutachten nicht entgegen, so dass ihm
volle Beweiskraft zukommt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der psychiatrische Experte Dr.
D____ die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. F____ und des Gutachters
Dr. G____ berücksichtigt. So hat er sich auf S. 21 sowie auf S. 24 des Gutachtens
mit dem Verlauf des Krankheitsbildes eingehend auseinandergesetzt. Zudem hat
der psychiatrische Gutachter – gestützt auf die Angaben des behandelnden
Psychiaters Dr. F____ – ab August 2015 eine Verbesserung der depressiven Symptomatik
festgestellt. Gemäss dem psychiatrischen Experten Dr. D____ habe der behandelnde
Psychiater Dr. F____ mit Bericht vom 11. August 2015 (vgl. IV-Akte 52) einen
Status nach schwergradig depressiver Episode mit derzeit beginnender Remission
diagnostiziert (Gutachten, S. 21). Der psychiatrische Experte kommt sodann
gestützt auf seine Untersuchung sowie der erhobenen Befunde (vgl. Gutachten, S.
20) zum Schluss, dass sich diese Remission tatsächlich weiterentwickelt habe
und aktuell eine leicht- bis mittelgradig depressive Verstimmungslage vorliege
(Gutachten, S. 21). Auf diese nachvollziehbare, auf eigenen Untersuchungen beruhende
und in Kenntnisnahme der medizinischen Akten ergangene Beurteilung kann
abgestellt werden.
Dass der behandelnde Psychiater Dr. F____ im August 2015 dem Beschwerdeführer
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und folglich eine leicht höhere
Arbeitsunfähigkeit attestierte als der psychiatrische Experte Dr. D____, vermag
dessen Beurteilung ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache
her unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die es zu respektieren gilt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 6. August 2015 [9C_367/2015], E. 5.3.).
Auch die Beurteilung des Hausarztes, Dr. H____ führt nicht zu einer anderen
Einschätzung der Sachlage. Dr. H____ gibt mit Bericht vom 10. September 2015 zwar
an, der Beschwerdeführer leide (weiterhin) an einer schweren protrahierter
therapieresistenten depressiven Episode sowie an einer einfachen Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung und sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Informatiker zu 80% arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 54). Diesbezüglich ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass es sich beim Hausarzt Dr. H____ nicht um einen
Facharzt der Psychiatrie handelt. Demgemäss kommt der Einschätzung des
Hausarztes Dr. H____ nicht die gleiche Beweiskraft wie dem psychiatrischen Teilgutachten
zu.
Anzumerken bleibt, dass sich der psychiatrische Experte Dr. D____
in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2017 nochmals mit den divergierenden
Ansichten der (behandelnden) Fachärzte als auch des Hausarztes
auseinandergesetzt hat. Er hat diesbezüglich angeführt, dass der
Beschwerdeführer sich nie in stationärer Behandlung befand, was eher gegen eine
schwere depressive Episode spreche. Ferner wären die kognitiven Defizite, wäre
der Beschwerdeführer tatsächlich so schwer depressiv, wie in diesen Berichten
angegeben worden sei, aus neurologischer Sicht gravierender (IV-Akte 93). Dieser
nachvollziehbaren Einschätzung kann gefolgt werden.
Schliesslich steht die Tatsache, dass die Krankentaggeldversicherung bis
Ende 2015 ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100%
ausgerichtet hat, der Verwertbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens nicht
entgegen. Die Krankentaggeldversicherung stützt sich diesbezüglich auf das
Gutachten von Dr. G____ vom 12. Februar 2015 (IV-Akte 45). Indes ist zu
beachten, dass selbst der behandelnde Psychiater ab August 2015 von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausging (IV-Akte
52). Hinzu kommt, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ im Rahmen
eines Krankentaggeldverfahrens erlassen wurde. An den Nachweis einer
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des
Krankentaggeldanspruchs sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen als etwa
an denjenigen der Erwerbsunfähigkeit für die Zusprache einer Invalidenrente als
klassische – regelmässig auf unbestimmte Zeit auszurichtende – Dauerleistung.
Taggelder weisen demgegenüber lediglich vorübergehenden Charakter auf und bezwecken
die unmittelbare Deckung eines Erwerbsausfalls in einer ersten, oft noch
instabilen und kurzzeitigen Schwankungen unterliegenden, Krankheitsphase
(ebenso BGE 137 V 199 E. 2.2.3.1 zum Taggeld in der Unfallversicherung). Dies
vermag grosse prozentuale Einschätzungsdiskrepanzen zwischen Entscheiden der
Invalidenversicherung und der Krankentaggeldversicherung zu erklären (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2010 [9C_670/2010], E. 3).
3.5.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur
Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. C____ und D____ vom 11. Februar 2016 sowie die
Stellungnahme von Dr. D____ vom 8. Januar 2017 beigezogen hat. Namentlich hat
sich Dr. D____ mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Fachärzte
und des Hausarztes auseinandergesetzt. Gesamthaft betrachtet liegen somit keine
ernsthaften Zweifel vor, welche die Expertise als beweisuntauglich erscheinen
lässt.
3.6.
Hinsichtlich des nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen E____-Entscheids
vom 17. August 2017 (IV-Akte 118) ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss
die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung massgebend sind (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb der E____-Entscheid
grundsätzlich im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist. Aus
den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter einem Messi-Syndrom
(IV-Akte 127) leidet und möglicherweise infolgedessen einer Beistandschaft bedurfte.
Ein Messi-Syndrom vermag indes für sich alleine genommen keinen höheren
Invaliditätsgrad zu begründen. Ist eine allfällige Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten (vgl.
auch RAD-Stellungnahmen vom 28. September 2017 und 19. Oktober 2017, IV-Akten
123 und 127), wäre diese im Rahmen eines Revisionsverfahren zu prüfen.
4.
4.1.
Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2014 und einer
70%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2015 in der angestammten als auch in einer
leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 4) sind die erwerblichen Auswirkungen zu
prüfen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen,
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog.
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
4.2.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle folgenden
Einkommensvergleich vorgenommen: Zur Berechnung des Valideneinkommens in Höhe
von Fr. 126‘000.-- stützt sie sich auf den Fragebogen Arbeitgeber vom 30. Mai
2014 (IV-Akte 18). Beim Invalideneinkommen zog sie den Wert aus der LSE-Tabelle
T17, Pos.35, Informations- und Kommunikationstechniker Männer, Alter über 50
Jahre heran. Diesen Wert rechnete sie auf die durchschnittliche betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden um. Unter Berücksichtigung der
Restarbeitsfähigkeit von 50% ab Dezember 2014 und von 70% ab August 2015 bezifferte
die IV-Stelle das Invalideneinkommen mit Fr. 49'452.-- bzw. Fr. 69‘441.--
(unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2015). Aus dem Vergleich der
beiden Einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 61% ab Dezember 2014 und
von 45% ab November 2015 (IV-Akte 110).
4.3.
Der Beschwerdeführer ist mit dem Valideneinkommen einverstanden. Hinsichtlich
des Invalideneinkommens macht er aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen
einen Abzug in Höhe von 25% geltend.
4.4.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom
statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der
leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V
75 E. 5a) und 5b)). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung
aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung
gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.5.
Vorliegend erscheint ein Abzug aufgrund der leidensbedingten
Einschränkungen des Beschwerdeführers als angemessen. Denn der Beschwerdeführer
ist aus somatischer Sicht als Informatiker aufgrund der häufigen
Bildschirmarbeiten in seinem Arbeitsplatz eingeschränkt und deshalb auf
vermehrte Pausen angewiesen (vgl. Gutachten, S. 25). Zudem könne laut Dr. D____
das psychische Gleichgewicht des Beschwerdeführers als labil bezeichnet werden,
so dass immer wieder mit Rückfällen gerechnet werden müsse (Gutachten, S. 24).
Somit ist dem Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund ein Abzug zu gewähren
ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Teilzeitpensum
tätig sein kann. Bei Männern führt eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von
einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen
Lohn, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen leidensbedingten
Abzug rechtfertigen kann (Urteile des Bundesgerichts vom 30. September 2011
[9C_481/2011], E. 3.1.2. mit Hinweisen). Gesamthaft betrachtet erscheint
deshalb ein leidensbedingter Abzug von 10% als angezeigt.
4.6.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad neu
zu berechnen. Das Valideneinkommen ist weiterhin auf Fr. 126‘000.-- festzulegen.
Das Invalideneinkommen lässt sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzugs von 10% ab Dezember 2014 mit Fr. 44‘507.-- und ab August 2015 mit
Fr. 62‘497.-- beziffern. Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen
resultiert ab Dezember 2014 ein Invaliditätsgrad von 65% und ab August 2015 ein
Invaliditätsgrad von 50%.
4.7.
Art. 88a Abs. 1 IVV sieht vor, dass eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Da die Verbesserung des Gesundheitszustandes und
mithin der Erwerbsfähigkeit im August 2015 eingetreten ist, hat der
Beschwerdeführer ab November 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 26. Juli 2017
aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer
hat ab Dezember 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab November 2015 Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.
5.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Es ist davon auszugehen,
dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel
im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 3‘300.-- eine
Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 1'100.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 26. Juli 2017 aufgehoben und die IV-Stelle
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente
und ab 1. November 2015 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘100.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: