Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.184

Verfügung vom 7. August 2017

Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1980 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern (geb. 1997, 1998, 2006, 2008). Sie war von 2007 bis 2009 als Reinigungskraft in geringfügigem Umfang erwerbstätig und musste 2009 dreimal in den C____ [...] hospitalisiert werden (vgl. IV-Akte 10). Zuletzt arbeitete sie im Jahre 2013 für sieben Monate in einem Restaurant zu 50 % als Küchen- und Reinigungsmitarbeiterin und ging seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

b) Am 15. April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Depressionen, Migräne, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Aggressionen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte unter anderem bei der Hausärztin Dr. D____ (vgl. IV-Akte 6) und dem behandelnden Psychiater Dr. E____ eine Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 7). Ferner liess sie am 2. Februar 2016 eine Haushaltsabklärung vor Ort durchführen. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt wäre sowie eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 10 % (vgl. IV-Akte 19 f.). Nachdem die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Psychiater Dr. E____ am 26. Februar 2016 einen Verlaufsbericht eingeholt hatte (vgl. IV-Akte 21), empfahl der RAD-Psychiater Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Prof. Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Akte 23). Diese erstattete das Gutachten am 22. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 26). Gestützt auf diese Abklärungen und eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 28) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. März 2017 die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht, da keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres bestanden habe (vgl. IV-Akte 29). Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin schriftlich Einwand und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. IV-Akte 33). Die Beschwerdegegnerin holte je eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 37), des Rechtsdienstes (vgl. IV-Akte 41) und des Abklärungsdienstes (vgl. IV-Akte 40) ein und hielt gestützt darauf mit Verfügung vom 7. August 2017 an ihrem Vorbescheid fest. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab (vgl. IV-Akte 42).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 14. September 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Drei-Viertels Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. November 2015 zuzusprechen.

2.    Eventualiter seien weitere ärztliche Abklärungen, namentlich ein psychiatrisches Obergutachten und/oder ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag zu geben und der Beschwerdeführerin anschliessend eine Drei-Viertels-Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Vorbescheidsverfahren zu bewilligen und demzufolge eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 1'501.70 zuzusprechen.

4.    Unter o/e Kostenfolge.

5.    Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen und demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei bei Dr. E____ ein aktueller Bericht bezüglich Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, aktueller Medikation und Schmerzproblematik einzuholen.

b) Die Beschwerdegegnerin holt bei den RAD-Ärzten Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachtachter SIM, und Dr. I____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Stellungnahme ein (vgl. IV-Akten 46 und 47) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Dezember 2017 an ihren Anträgen fest und beantragt neben der Einholung eines Berichts bei Dr. E____ zusätzlich die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens. In der Beilage reicht sie verschiedene Belege über ihre Einkommens- und Vermögenssituation ein.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2017 werden der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokatin, gewährt.

e) Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 zum Antrag bezüglich der Einholung eines Berichts bei Dr. E____.

f) Nachdem die Beschwerdeführerin Dr. E____ von der Schweigepflicht entbunden hat, wird Dr. E____ im Sinne einer amtlichen Erkundigung aufgefordert mehrere Fragen schriftlich zu beantworten. Dr. E____ erstattet das entsprechende Schreiben am 3. April 2018 (vgl. Gerichtsakte/GA A 04).

Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2018 wird den Parteien das Schreiben von Dr. E____ zur fakultativen Stellungnahme zugestellt. Die Parteien verzichten mit Eingabe vom 25. April 2018 resp. 2. Mai 2018 auf eine Stellungnahme.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Leistungsablehnung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. G____. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, auf das Gutachten von Prof. Dr. G____ könne aus verschiedenen formellen und materiellen Gründen nicht abgestellt werden.

2.2.          Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.3.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid (BGE) 125 V 256, 261 f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.4.          Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. Die Beschwerdeführerin wurde am 31. Januar 2017 im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Prof. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht. Das entsprechende Gutachten datiert vom 22. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 26). Die Beschwerdeführerin bringt gegen das psychiatrische Gutachten verschiedene formelle und materielle Rügen vor und ist der Auffassung, es seien ergänzende rheumatologische Abklärungen angezeigt. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

4.2.          4.2.1. Die Beschwerdeführerin zieht zunächst die fachliche Kompetenz von Prof. G____ in Zweifel. Sie rügt Prof. G____ verfüge zwar über das SIM-Zertifikat für Begutachtungen, dies ändere jedoch nichts an ihrer Spezialisierung in Alterspsychologie. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie für die Begutachtung einer 37-jährigen beigezogen worden sei (vgl. Beschwerde, S. 13).

4.2.2. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die fachliche Qualifikation der Expertin oder des Experten für die Würdigung einer spezialärztlichen Expertise eine erhebliche Rolle spielt. Sowohl Verwaltung als auch Gerichte müssen sich bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens auf die entsprechenden Fachkenntnisse verlassen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2011, 9C_547/2010, E. 2.2 mit Hinweisen). Der berichtende oder zumindest der den Bericht visierende Arzt muss sich deshalb über eine allgemein anerkannte Fachausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin ausweisen können. Nicht erforderlich ist ein FMH-Titel oder die Zugehörigkeit zu dieser Standesorganisation. Die Spezialausbildung kann somit auch im Ausland absolviert worden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2010, 9C_736/2009, E. 2.1). Weitere Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung von Gutachtern, wie beispielsweise eine Zertifizierung durch die Swiss Insurance Medicine (SIM), stellte das Bundesgericht bislang nicht.

4.2.3. Prof. G____ wurde 1983 in Deutschland als Ärztin zugelassen und verfügt über eine 1995 in Deutschland erworbene Fachausbildung in Psychiatrie und Psychotherapie. Seit 2005 ist sie auch in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen und Mitglied der FMH (vgl. BAG; www.medregom.admin.ch; vgl. auch FMH-Ärzteindex, www.doctorfmh.ch). Im Jahre 2009 absolvierte sie als weitere Qualifikation eine privatrechtliche Weiterbildung in Alterspsychiatrie und –psychotherapie. Aktuell verfügt sie über die Zertifizierung als medizinische Gutachterin SIM. Vor dem Hintergrund ihres beruflichen Leistungsausweises und dem Umstand, dass alle FMH-Mitglieder zur regelmässigen Fortbildung verpflichtet sind, besteht kein Anlass, an ihrer Kompetenz als psychiatrische Fachärztin zu zweifeln. Zudem handelt es sich bei der von ihr im Jahre 2009 absolvierten Spezialisierung um eine Erweiterung ihrer fachärztlichen Ausbildung und nicht, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, um eine Einschränkung der beruflichen Qualifikation. Auch wenn die Gutachterin aufgrund dieser Spezialisierung nun möglicherweise häufiger Umgang mit älteren Patientinnen und Patienten hat, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich − und solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt −, welche die Begutachtung einer jüngeren Patientin verunmöglichen würden. Solange keine anderslautende Rechtsprechung absehbar ist, spricht allein der Umstand, dass Fachärzte noch über weitere Qualifikationen resp. Spezialisierungen verfügen, nicht gegen ihre Eignung, als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin tätig zu sein und es ist darin kein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 44 ATSG zu sehen.

4.3.          4.3.1. Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode ohne somatische Symptome (F33.00) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4, vgl. IV-Akte 26, S. 13). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte die Gutachterin bei der Beschwerdeführerin eine akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und emotional-instabilen Zügen (Z 73) fest (vgl. a.a.O.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe bzw. als Reinigungsfrau aber auch in jeder anderen adaptierten Verweistätigkeit attestierte die Gutachterin der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine Einschränkung von etwa 20 % wegen einer reduzierten Belastbarkeit und eines vermehrten Pausenbedarfs (vgl. IV-Akte 26, S. 16).

4.3.2. Zur Begründung führte die Gutachterin aus, im Vordergrund stünden bei der Beschwerdeführerin Schmerzbeschwerden, die zumindest teilweise mit einem organpathologischen Befund im Bereich der Lendenwirbelsäule erklärt werden könnten. Die Chronifizierung der Schmerzen und die Schmerzausbreitung würden innerpsychisch im Zusammenhang mit dem Bedürfnis nach Schonung nach subjektiv erlittener lebenslanger Traumatisierung und Bedrohung stehen. Die Entlastung, welche die Beschwerdeführerin im familiären Bereich erfahre, könne im Sinne eines Krankheitsgewinns gesehen werden. Bei den entsprechenden Behandlungen sei die Beschwerdeführerin oft nicht „compliant“ gewesen, habe Nachkontrollen versäumt und ihre Psychopharmaka nicht eingenommen. Aufgrund der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin kam die Gutachterin zum Schluss, dass die Lebensbewältigung der Beschwerdeführerin bislang − von aussen betrachtet − nicht unbedingt gestört verlaufen sei. Aufgrund dessen und aufgrund des Umstands, dass objektivierte Befunde aus der Jugend fehlen würden, könne eine Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden (vgl. Gutachten, IV-Akte 26, S. 14). Diese klinische Symptomatik sei zudem nicht vereinbar mit einer depressiven Episode von Krankheitswert, da depressive Kernsymptome fehlen würden (vgl. a.a.O., S. 15).

4.4.          4.4.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten vorgebrachten Kritik ist vorab festzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Das Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden, beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (siehe insbesondere die Auflistung der medizinischen Berichte zu Beginn des Gutachtens, vgl. IV-Akte 26, S. 2 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind umfassend begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3) und es kommt ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zu.

4.4.2. Was die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht gegen das psychiatrische Gutachten einwendet, ist nicht geeignet, Zweifel an der Qualität des Gutachtens zu begründen.

4.5.          4.5.1. Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Gutachterin nicht unvoreingenommen gewesen sei. Zur Begründung bringt sie vor, die Gutachterin habe im Gutachten ausgeführt, dass die erste Hospitalisation in der C____ sofort habe beendet werden können, als die Klinik die Stellungnahme an das Amt für Migration verfasste hatte. Dem Hospitalisationsbericht sei jedoch auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damals ein vier Monate altes Kind gestillt habe, was völlig ausser Acht gelassen worden sei.

4.5.2. Dem Vorwurf der Befangenheit kann vorliegend nicht gefolgt werden. Massgebend für die Annahme eines Befangenheitsanscheins ist nicht die subjektive Sicht der betroffenen Parteien, sondern eine objektive Beurteilung (vgl. BGE 132 V 93, 110 E. 7.1; 119 V 456, 465 E. 5b). Vorliegend ist kein konkreter Anhaltspunkt ersichtlich, der auf Voreingenommenheit oder Befangenheit der Gutachterin oder auf Verfälschung der Abklärungsergebnisse schliessen lässt. Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Begebenheiten handelt es sich um eine gutachterliche Würdigung der Lebens- und Krankengeschichte der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Passagen, lassen sich direkt auf die Berichte der C____ zurückführen. So ergibt sich aus dem ersten Bericht der C____, dass die Beschwerdeführerin vier Tage nach dem Bescheid des Migrationsamtes am 20. Februar 2009, auf die Notfallstation des [...]spitals [...] aufgenommen wurde, (vgl. C____ Bericht vom 28.02.2009, IV-Akte 10, S. 3 f.). Ferner lässt sich diesem Bericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damals ein vier Monate altes Kind stillte und deswegen die antidepressive bzw. die innere Unruhe eindämmende Medikation ablehnte (vgl. a.a.O.). Wie sich diesem Bericht ebenfalls entnehmen lässt, stand die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in einem offensichtlichen Zusammenhang zur unmittelbar drohenden Ausschaffung, so dass die behandelnden Ärzte der C____ eine ärztliche Stellungnahme für das Amt für Migration verfassten (vgl. a.a.O.). Im Anschluss an diese Ausführungen hielten die Ärzte fest, dass die Beschwerdeführerin bereits wenige Tage nach der Aufnahme eine Entlassung aus dem stationären Rahmen wünschte (vgl. a.a.O.). Aus dem nachfolgenden zweiten Bericht der C____ ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin rund einen Monat nach der ersten Hospitalisation am 20. März 2009 erneut stationär behandelt werden musste. Dabei wurde ausgeführt, dass der definitive Ausschaffungstermin per 13. März 2009 nach Rücksprache mit dem behandelnden Oberarzt der C____ vorübergehend aufgehoben wurde, um eine erneute Beurteilung Mitte Mai vorzusehen (vgl. Bericht vom 16.4.2009, IV-Akte 10, S. 7).

4.5.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen der C____-Ärzte die damalige Hospitalisation der Beschwerdeführerin in einem engen Zusammenhang mit einer psychosozialen Belastungssituation in Form der definitiven Ausweisung gestanden hat. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis im dritten und letzten Bericht der C____, wonach eine stationäre psychiatrische Behandlung aktuell nicht die Lösung des vorrangig sozialen Problems herbeiführen könne (vgl. IV-Akte 10, S. 12). Insofern erscheint der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach die behandelnden Ärzte der C____ das Problem als ein vorrangig soziales und nicht medizinisches einstuften (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2) als nachvollziehbar. Nach dem Gesagten hat die Gutachterin lediglich aus den entsprechenden C____-Berichten zitiert und diese gewürdigt, worin sich keine Befangenheit erkennen lässt.

4.6.          4.6.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es der Gutachterin nicht gelungen sei, das Vertrauen der Beschwerdeführerin für sich zu gewinnen (vgl. Beschwerde, S. 13).

4.6.2. Dem Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage nach Gewalterfahrungen geschwiegen und angegeben hat, dass sie darüber nicht reden wolle. Zudem gab sie an, die Gutachterin solle Kontakt zu ihrem Psychiater, der alles wisse, aufnehmen (vgl. Gutachten, IV-Akte 26, S. 12). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht trifft, kann aus dem Fehlen entsprechender von ihr selbst gemachter Angaben im Gutachten nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Darüber hinaus hat die Gutachterin die von Dr. E____ beschriebenen Gewalterfahrungen im Gutachten ausführlich wiedergegeben und in angemessener Weise diskutiert, was zulässig ist. So hat sie ausdrücklich und mehrfach im Gutachten ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Opfer von Schlägen, Vergewaltigung und geschlechtsspezifischer Diskriminierung gewesen sei. Ebenso hat sie die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in der Ehe thematisiert und festgehalten, die Beschwerdeführerin verspüre keine Libido mehr und sei mit dem Ehemann nur noch wegen der Kinder zusammen. Die Angaben des behandelnden Psychiaters zu den Gewalterfahrungen und die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen waren für die strittigen Belange ausreichend um eine Ressourcenabschätzung vor dem Hintergrund der Standardindikatoren vorzunehmen, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann (vgl. RAD-Stellungnahme, IV-Akte 47).

4.7.          4.7.1. Darüber hinaus lässt die Beschwerdeführerin ausführen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin lediglich auf eine leichte rezidivierende Depression geschlossen habe, da die Beschwerdeführerin unter Symptomen leide, die eine mittelschwere bis schwere Depression nahe legen würden (vgl. Beschwerde, S. 5).

4.7.2. Dieser Auffassung kann vorliegend ebenfalls nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass die Gutachterin anlässlich der Untersuchung keine depressiven Kernsymptome wie Beeinträchtigung der Schwingungsfähigkeit und zirkadiane Rhythmik feststellen konnte. Zudem begründete sie ihre Einschätzung mit der Nichteinnahme von Medikamenten, hatte doch die Beschwerdeführerin zum Begutachtungszeitpunkt angegeben, dass sie die von Dr. E____ verordneten Medikamente wegen Magenproblemen nicht einnehme (vgl. IV-Akte 26, S. 11). Das Nichtbefolgen von Therapieempfehlungen wie die Nichteinnahme von Antidepressiva spricht gegen einen schweren Leidensdruck. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin offenbar im Nachgang zur Begutachtung erneut eine medikamentöse Behandlung aufgenommen hat (vgl. Beschwerde, S. 16). Hinsichtlich der geltend gemachten Magenprobleme ist darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Dossier keine dokumentierten organisch fassbaren Erkrankungen im Abdomen finden lassen, die diese Behauptung stützen würden. Zwar ging der behandelnde Arzt Dr. E____ im Arztbericht vom April 2016 von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2009 bei zunehmender depressiver Symptomatik seit dem 3. Mai 2016 aus und erachtete im Beiblatt zum Arztbericht überhaupt keine Arbeitsfähigkeit mehr als zumutbar. Hierfür müsste bei der Beschwerdeführerin jedoch eine schwerste Persönlichkeitsstörung oder eine schwere depressive Phase vorliegen, für die es nach der aktuellen Aktenlage keine Hinweise gibt. Ferner gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin an, dass sie ihren behandelnden Psychiater Dr. E____ nach Bedarf zwischen 14-tägig und zweimonatlich sehe. Diesbezüglich spricht der bisherige Behandlungsverlauf mit unregelmässigen Sitzungsterminen und teilweise langen Zeitabständen zwischen den einzelnen Sitzungen (vgl. die neuste Stellungnahme von Dr. E____) gegen einen schweren depressiven Verlauf, der keine Arbeitsfähigkeit mehr zulassen würde. Weiter spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 nicht mehr psychiatrisch hospitalisiert werden musste, gegen eine schwere Depression.

4.7.3. Ergänzend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Gutachterin zu Unrecht keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe. Hierzu ist auszuführen, dass nach der Einschätzung der behandelnden Psychiater der C____ bei der Beschwerdeführerin zwar Hinweise für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestanden, eine diesbezügliche gesicherte Diagnose jedoch von den C____-Ärzten nie gestellt worden ist (vgl. IV-Akte 10, S. 9 und 11). Von einem Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung von Prof. G____ kann damit nicht die Rede sein. Es kommt hinzu, dass die Gutachterin ihre Einschätzung, wonach keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne, nicht nur auf die biographische Entwicklung, die beklagten Beschwerden und ihrer eigenen Untersuchung abstützte, sondern auch das Funktionsniveau im Alltag berücksichtigte.

4.7.4. Im Gegenzug begründete die Gutachterin ihre Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin stattdessen eine akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen und emotional-instabilen Zügen (Z 73) vorliege, sehr ausführlich. So hielt die Gutachterin fest, bereits Jahre zuvor seien in den D____ Erregungszustände aufgefallen und es fänden sich in den Akten Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin ihren Ehemann geschlagen habe, was für aggressives und eventuell auch emotional instabiles Verhalten spreche. Gleichzeitig diene das Verhalten jedoch auch der Durchsetzung eigener Interessen, was gegen die Instabilität und eher für ein manipulatives Verhalten wie bei einer histrionischen Persönlichkeit spreche. Wie sich aus dem Bericht der C____ über die zweite Hospitalisation im Jahre 2009 ergibt, zeigte die Beschwerdeführerin in den C____ eine passiv-rezeptive Haltung, reagierte im Gespräch häufig gereizt und verbal aggressiv oder verliess den Raum mit histrionisch anmutendem Gestus. Ein konstruktives Herangehen an das aktuelle Problem sei deshalb kaum möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zwar den Wunsch geäussert, wieder gesund zu werden, sei jedoch salutogenetischen Aspekten gegenüber nicht aufgeschlossen gewesen (vgl. IV-Akte 10, S. 7). Im dritten Bericht der C____ vom 12. August 2009 wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin flankierende Massnahmen mehrfach zu unterwandern versuchte und bei nicht sofort wie gewünscht erfolgtem Zimmerwechsel äusserst frustriert und psychomotorisch erregt reagiert habe. Es wird sogar darauf hingewiesen, dass es zu einer Eskalation und zu einer beinahe szenischen Ausgestaltung einer Selbstverletzung, die sowohl die hiesigen Behandler als auch die Familie und Mitpatienten involvierte, gekommen sei (vgl. IV-Akte 10, S. 11). Diese Ausführungen bestätigen die gutachterlichen Darlegungen eindrücklich. Im Übrigen wird die Einschätzung der Gutachterin auch durch das dokumentierte Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung selbst bestätigt. Zum einen wird im Gutachten festgehalten, die Beschwerdeführerin habe während der gutachterlichen Untersuchung aufstehen und diese abbrechen wollen (vgl. Gutachten, IV-Akte 26, S. 12). Zum anderen wird vermerkt, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung demonstrativ leidend gezeigt und habe angegeben, sich an vieles nicht zu erinnern; bei für sie relevanten Themen sei sie jedoch laut, lebhaft, fordernd und wütend geworden. Weiter fiel anlässlich der Untersuchung auf, dass die Beschwerdeführerin desorientiert ihre Medikamente suchte, am Ende der Untersuchung den Ausgang jedoch problemlos gefunden hat. Die von Prof. Dr. G____ gestellten Diagnosen sind somit auch im Gesamtkontext nachvollziehbar.

4.8.          4.8.1. Zu den Ausführungen, wonach auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters abzustellen ist, welcher die Beschwerdeführerin im Erwerb zu 100 % als arbeitsunfähig erachtet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 175 E. 4; Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2) praxisgemäss nicht zulässt, Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2).

4.8.2. Die Gutachterin hat sich vorliegend ausführlich mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters auseinandergesetzt, in dem sie einerseits im Gutachten mehrere Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. E____ aufgezählt und gewürdigt hat (vgl. Gutachten, IV-Akte, 26, S. 6 ff.) und andererseits unter dem Titel „Stellungnahme zu allfällig divergierenden Beurteilungen durch andere Ärzte/Institutionen“ zur Einschätzung von Dr. E____ Stellung genommen hat (vgl. IV-Akte 26, S. 16). Weder die früheren Berichte noch die neuste Stellungnahme von Dr. E____ vermögen die Ausführungen im Gutachten zu entkräften. Zwar attestiert Dr. E____ der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 3. April 2018 zu Handen des Gerichts eine schwere, chronische depressive Erkrankung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und eine posttraumatischen Belastungsstörung mit Flash Back Erlebnissen. Zudem gibt er an, die Beschwerdeführerin sei chronisch suizidal. Dabei handelt es sich nicht um wichtige neue Aspekte, die im Gutachten ungewürdigt geblieben wären. Es kommt hinzu, dass sich in der Stellungnahme von Dr. E____ keine schlüssige Erklärung für das von der Gutachterin festgestellte demonstrativ-leidende Verhalten der Beschwerdeführerin, die bereits ausgeführten Inkonsistenzen sowie das Versäumen von Therapieterminen finden lässt. Darüber hinaus beschränkt sich die Stellungnahme darauf, die Angaben im Gutachten zu bestätigen. So wird angegeben, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin sehr unregelmässig erfolgte zuletzt aus 5 bis 6 Konsultationen pro Jahr bestand. Ferner gab Dr. E____ an, dass die Beschwerdeführerin die ihr verordneten Medikamente nur unregelmässig eingenommen habe, was insofern die gutachterlichen Ausführungen ebenfalls untermauert.

4.8.3. Im Übrigen bemängelt die Beschwerdeführerin die von der Gutachterin vertretene Auffassung, wonach die von der Abklärungsperson festgestellte 10%ige Ein-schränkung im Haushalt nicht nachvollziehbar sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von der Gutachterin zur Begründung angeführte Bemerkung, die Verteilung der Hausarbeit würde dem kulturellen Muster der Herkunftsregion folgen, tatsächlich nicht ganz einleuchtend erscheint. Vor dem Hintergrund jedoch, dass Dr. E____ hierzu keine Ausführungen macht und angesichts der Tatsache, dass auch bei der von der Haushaltsabklärungsperson festgestellten 10%igen Einschränkung im Haushalt kein rentenbegründender IV-Grad ermittelt werden kann, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.

4.9.          Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass sowohl die gutachterlichen Ausführungen als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorliegend schlüssig und nachvollziehbar sind, woran auch die neuste Stellungnahme von Dr. E____ nichts ändert. Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht bei der Beschwerdeführerin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich das von der Beschwerdeführerin beantragte psychiatrische Obergutachten in antizipierter Beweiswürdigung.

5.                

5.1.          Weiter ist auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.2.          Die Beschwerdeführerin kritisiert zum einen die von der Gutachterin gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und gibt an, ihre Schmerzen seien durchaus objektivierbar (vgl. Beschwerde, S. 16), weshalb eine unvollständige Aktenlage vorliege. Zum anderen leitet sie daraus einen weiteren Abklärungsbedarf in somatischer Hinsicht ab. Zur Begründung verweist sie auf den Bericht ihrer behandelnden Hausärztin Dr. D____ vom 29. April 2015, der die Rückenbeschwerden und die festgestellten degenerativen Veränderungen der LWS beschreibt sowie den Bericht von Dr. J____ vom 11. November 2014 und die Befunde der [...], die eine beginnenden Chondrose, eine Diskushernie und eine Rotationsskoliose festhalten.

5.3.          5.3.1. Zunächst kann der Behauptung der Beschwerdeführerin, Prof. G____ halte die Beschwerden für nicht erklärbar, nicht gefolgt werden. Die Gutachterin führte ausdrücklich aus, dass die bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehenden Schmerzbeschwerden, zumindest teilweise mit einem organpathologischen Befund im Bereich der Lendenwirbelsäule erklärt werden könnten (vgl. IV-Akte 26, S. 14). Ferner waren der Gutachterin sämtliche beklagten Beschwerden bekannt. Diese wurden von ihr auch in die Diagnosestellung miteinbezogen. Insbesondere führte die Gutachterin die Schmerzen auf das Bedürfnis nach Schonung zurück und nahm auch eine Prüfung der Standardindikatoren vor. Dabei hielt sie fest, die Entlastung, die die Beschwerdeführerin im familiären Bereich erfahre, stelle einen Krankheitsgewinn dar. Daneben diskutierte die Gutachterin auch die Wechselwirkungen der Diagnosen und vermerkte die Beschwerdeführerin habe auch unbewusst kein Interesse an einer Befundverbesserung, was sich u.a. darin zeige, dass sie bei Behandlungen oft nicht „compliant“ gewesen sei. Darauf kann vorliegend abgestellt werden.

5.3.2. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten somatischen Beschwerden und den diesbezüglich behaupteten weiteren Abklärungsbedarf ist auszuführen, dass die Hausärztin Dr. D____, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 2005 in Behandlung steht, für die seit 2012 beklagten Rückenbeschwerden ein MRI der LWS veranlasst hat. In der Folge wurde bildgebend eine beginnende Chondrose LWK 4/5 mit einer kleinen Diskushernie mit diskogener Obliteration des Recessus L5 links mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel L5 links ohne Spinalkanalstenose festgestellt, welche bei Bedarf mit Analgetika und Physiotherapie therapiert wurde (vgl. MRI 18.2.2014, IV-Akte 6, S. 9 und Konziliar-Bericht Dr. J____ an Dr. D____, 11. November 2014, IV-Akte 6, S. 8). Für diese Beschwerden attestierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht keine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 6). Die von der Hausärztin beauftragte Rheumatologin Dr. J____ untersuchte die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2014 und stellte klinisch eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bei guter Beweglichkeit der Hals- und Brustwirbelsäule, einen muskulären Hartspann paravotebral lumbo-thorakal und des Quadratus lumborum links sowie diverse Myogelosen gluteal links und entlang des Beckenkamms links sowie einen fraglich positiven Lasègue links bei ansonsten auffälligem Neurostatus fest (vgl. IV-Akte 6, S. 8). Eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit attestierte jedoch auch Dr. J____ nicht. Dr. J____ verordnete der Beschwerdeführerin Physiotherapie, begleitend Lyrica 25 mg sowie Novalgin Tropfen als Reserve, zusätzlich zu den bereits eingenommenen Voltaren 75 mg und vereinbarte eine Nachkontrolle. Zum Termin der Nachkontrolle am 5. November 2014 erschien die Beschwerdeführerin jedoch in der Folge unentschuldigt nicht. Dies spricht gegen einen relevanten Leidensdruck. Weitere Abklärungen somatischer Natur erfolgten nach 2014 nicht mehr und erscheinen nach dem Gesagten auch nicht als angezeigt.

5.4.          Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen hat.

5.5.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneint. Zur Begründung führt sie in der Beschwerdeantwort aus, das Bundesgericht handhabe die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren sehr restriktiv. Der strenge Massstab an die sachliche Gebotenheit sei gewollt, weil die Offizialmaxime dies rechtfertigte. Die Voraussetzungen zur Bewilligung seien höher als im Beschwerdeverfahren. Besonders schwierige rechtliche Fragen würden sich vorliegend nicht stellen, auch wenn ein monodisziplinäres Gutachten erstellt wurde. Denn die blosse Tatsache, dass ein Gutachten eine zentrale Rolle spiele, rechtfertigte keine anwaltliche Vertretung, ansonsten sich in fast jedem Fall eine Vertretung begründen liesse. Eine Gebotenheit aus in der Person der Versicherten liegenden Gründen bestehe ebenfalls nicht. Sprachliche Schwierigkeiten seien kein hinreichender Grund für eine anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren. Eine Interessenwahrung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen sei möglich und zumutbar.

5.6.          Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdeführerin und ihre Familie würden am Rande des Existenzminimums leben und wären nicht in ein System unentgeltlicher Rechtsberatungen oder Sozialdienste eingebunden. Namentlich würden sie keine Sozialhilfeleistungen beziehen, weshalb die Hilfe durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, welche über einen Rechtsdienst verfügt, ausser Betracht gefallen sei (vgl. Beschwerde, S. 20). Kostenlose Beratungsstellen seien meist überlastet und es komme hinzu, dass für die kostenlose Rechtsberatung bspw. bei [...] eine Mitgliedschaft erforderlich sei (vgl. a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, sei die geforderte Komplexität in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorliegend gegeben (vgl. a.a.O.). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin kaum Deutsch spreche und sich daher im Verfahren der Invalidenversicherung nicht zurechtfinden könne, weshalb sie sich bzw. eine sie unterstützende Kollegin direkt an eine Rechtsanwältin gewandt habe, welche sie durch das gesamte Verfahren begleiten könne (vgl. a.a.O.).

5.7.          Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 f. E. 4.1 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32, 35 E. 4b). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich im Vorbescheidverfahren nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Sozialarbeitende oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. BGE 132 V 200, a.a.O und BGE 125 V 32, a.a.O.).

5.8.          Der vorliegende Fall weist indes keine besonderen schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen auf. Solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht. Die Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin ist im Aktendossier umfassend dokumentiert und in den Akten finden sich mit Ausnahme der fehlenden Deutschkenntnisse keine Hinweise auf Defizite, die sich im Verwaltungsverfahren in irgendeiner Weise ausgewirkt hätten. In Bezug auf die sprachlichen Schwierigkeiten ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres die Hilfe des Ehemannes und ihrer beiden älteren Kinder hätte beiziehen können, so dass die Mandatierung einer Rechtsvertretung unter diesem Gesichtspunkt nicht als notwendig erscheint.

5.9.          Nach dem Gesagten sind mit Blick auf die zitierte Lehre und Rechtsprechung die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Daher hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt. Es ist ihrer Vertreterin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer ist auszuführen, dass der Schriftenwechsel vollständig im Jahre 2017 erfolgte, so dass der Mehrwertsteuersatz von 8 % anzuwenden ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird der Vertreterin der Beschwerdeführerin, B____, Advokatin in Basel, ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.00 (8 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: