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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.184
Verfügung vom 7. August 2017
Beweiskraft von
Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Die 1980 geborene
Beschwerdeführerin ist Mutter von vier Kindern (geb. 1997, 1998, 2006, 2008).
Sie war von 2007 bis 2009 als Reinigungskraft in geringfügigem Umfang
erwerbstätig und musste 2009 dreimal in den C____ [...] hospitalisiert werden (vgl.
IV-Akte 10). Zuletzt arbeitete sie im Jahre 2013 für sieben Monate in einem
Restaurant zu 50 % als Küchen- und Reinigungsmitarbeiterin und ging
seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
b) Am 15. April 2015 meldete sich die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Depressionen, Migräne, Kopfschmerzen,
Rückenschmerzen und Aggressionen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte
medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte unter anderem bei der
Hausärztin Dr. D____ (vgl. IV-Akte 6) und dem behandelnden Psychiater Dr. E____
eine Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 7). Ferner liess sie am 2. Februar 2016
eine Haushaltsabklärung vor Ort durchführen. Diese ergab, dass die
Beschwerdeführerin als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt
beschäftigt wäre sowie eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 10 % (vgl.
IV-Akte 19 f.). Nachdem die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Psychiater Dr.
E____ am 26. Februar 2016 einen Verlaufsbericht eingeholt hatte (vgl. IV-Akte
21), empfahl der RAD-Psychiater Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Prof. Dr. G____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie (vgl. IV-Akte 23). Diese erstattete das Gutachten am
22. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 26). Gestützt auf diese Abklärungen und eine
Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 28) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. März 2017 die
Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht, da keine ununterbrochene
Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 40 % während eines Jahres bestanden
habe (vgl. IV-Akte 29). Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
schriftlich Einwand und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege (vgl.
IV-Akte 33). Die Beschwerdegegnerin holte je eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters
(vgl. IV-Akte 37), des Rechtsdienstes (vgl. IV-Akte 41) und des Abklärungsdienstes
(vgl. IV-Akte 40) ein und hielt gestützt darauf mit Verfügung vom 7. August
2017 an ihrem Vorbescheid fest. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies
sie ab (vgl. IV-Akte 42).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. September 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin eine Drei-Viertels Rente der Invalidenversicherung ab dem 1.
November 2015 zuzusprechen.
2.
Eventualiter
seien weitere ärztliche Abklärungen, namentlich ein psychiatrisches
Obergutachten und/oder ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag zu geben und
der Beschwerdeführerin anschliessend eine Drei-Viertels-Rente der Invalidenversicherung
zuzusprechen.
3.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Vorbescheidsverfahren
zu bewilligen und demzufolge eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung
in der Höhe von Fr. 1'501.70 zuzusprechen.
4.
Unter o/e
Kostenfolge.
5.
Eventualiter sei
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten
als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen und demzufolge auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei bei Dr.
E____ ein aktueller Bericht bezüglich Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, aktueller
Medikation und Schmerzproblematik einzuholen.
b) Die Beschwerdegegnerin holt bei den RAD-Ärzten Dr. H____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachtachter
SIM, und Dr. I____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
eine Stellungnahme ein (vgl. IV-Akten 46 und 47) und beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Dezember 2017
an ihren Anträgen fest und beantragt neben der Einholung eines Berichts bei Dr.
E____ zusätzlich die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens. In der
Beilage reicht sie verschiedene Belege über ihre Einkommens- und Vermögenssituation
ein.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2017 werden der
Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokatin, gewährt.
e) Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Eingabe vom 27. Dezember
2017 zum Antrag bezüglich der Einholung eines Berichts bei Dr. E____.
f) Nachdem die Beschwerdeführerin Dr. E____ von der
Schweigepflicht entbunden hat, wird Dr. E____ im Sinne einer amtlichen
Erkundigung aufgefordert mehrere Fragen schriftlich zu beantworten. Dr. E____
erstattet das entsprechende Schreiben am 3. April 2018 (vgl.
Gerichtsakte/GA A 04).
Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2018 wird den Parteien das
Schreiben von Dr. E____ zur fakultativen Stellungnahme zugestellt. Die Parteien
verzichten mit Eingabe vom 25. April 2018 resp. 2. Mai 2018 auf eine
Stellungnahme.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Leistungsablehnung im Wesentlichen
auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. G____. Die Beschwerdeführerin
wendet hiergegen ein, auf das Gutachten von Prof. Dr. G____ könne aus verschiedenen
formellen und materiellen Gründen nicht abgestellt werden.
2.2.
Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint
hat.
3.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu
mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens
40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei
nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich
(z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2
IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen
Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit
und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.3.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid (BGE) 125 V 256, 261
f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten,
Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten,
Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125
V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom
25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.4.
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person
eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und
Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je
die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit
weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig
gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je
in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob der medizinische
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. Die Beschwerdeführerin wurde am 31.
Januar 2017 im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Prof. G____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht. Das entsprechende Gutachten
datiert vom 22. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 26). Die Beschwerdeführerin bringt
gegen das psychiatrische Gutachten verschiedene formelle und materielle Rügen
vor und ist der Auffassung, es seien ergänzende rheumatologische Abklärungen
angezeigt. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin zieht zunächst die fachliche Kompetenz
von Prof. G____ in Zweifel. Sie rügt Prof. G____ verfüge zwar über das
SIM-Zertifikat für Begutachtungen, dies ändere jedoch nichts an ihrer
Spezialisierung in Alterspsychologie. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie
für die Begutachtung einer 37-jährigen beigezogen worden sei (vgl. Beschwerde,
S. 13).
4.2.2. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die fachliche
Qualifikation der Expertin oder des Experten für die Würdigung einer spezialärztlichen
Expertise eine erhebliche Rolle spielt. Sowohl Verwaltung als auch Gerichte
müssen sich bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens auf
die entsprechenden Fachkenntnisse verlassen können (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Januar 2011, 9C_547/2010, E. 2.2 mit Hinweisen). Der
berichtende oder zumindest der den Bericht visierende Arzt muss sich deshalb
über eine allgemein anerkannte Fachausbildung in der gefragten medizinischen
Disziplin ausweisen können. Nicht erforderlich ist ein FMH-Titel oder die
Zugehörigkeit zu dieser Standesorganisation. Die Spezialausbildung kann somit
auch im Ausland absolviert worden sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26.
Januar 2010, 9C_736/2009, E. 2.1). Weitere Anforderungen an die persönliche und
fachliche Eignung von Gutachtern, wie beispielsweise eine Zertifizierung durch
die Swiss Insurance Medicine (SIM), stellte das Bundesgericht bislang nicht.
4.2.3. Prof. G____ wurde 1983 in Deutschland als Ärztin zugelassen und
verfügt über eine 1995 in Deutschland erworbene Fachausbildung in Psychiatrie
und Psychotherapie. Seit 2005 ist sie auch in der Schweiz zur Berufsausübung
zugelassen und Mitglied der FMH (vgl. BAG; www.medregom.admin.ch; vgl. auch
FMH-Ärzteindex, www.doctorfmh.ch). Im Jahre 2009 absolvierte sie als weitere
Qualifikation eine privatrechtliche Weiterbildung in Alterspsychiatrie und
–psychotherapie. Aktuell verfügt sie über die Zertifizierung als medizinische
Gutachterin SIM. Vor dem Hintergrund ihres beruflichen Leistungsausweises und
dem Umstand, dass alle FMH-Mitglieder zur regelmässigen Fortbildung
verpflichtet sind, besteht kein Anlass, an ihrer Kompetenz als psychiatrische
Fachärztin zu zweifeln. Zudem handelt es sich bei der von ihr im Jahre 2009
absolvierten Spezialisierung um eine Erweiterung ihrer fachärztlichen Ausbildung
und nicht, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, um eine
Einschränkung der beruflichen Qualifikation. Auch wenn die Gutachterin aufgrund
dieser Spezialisierung nun möglicherweise häufiger Umgang mit älteren
Patientinnen und Patienten hat, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich
− und solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert
dargelegt −, welche die Begutachtung einer jüngeren Patientin
verunmöglichen würden. Solange keine anderslautende Rechtsprechung absehbar
ist, spricht allein der Umstand, dass Fachärzte noch über weitere
Qualifikationen resp. Spezialisierungen verfügen, nicht gegen ihre Eignung, als
Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin tätig zu sein und es ist
darin kein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 44 ATSG zu sehen.
4.3.
4.3.1. Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode ohne somatische Symptome
(F33.00) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4, vgl. IV-Akte
26, S. 13). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte die Gutachterin
bei der Beschwerdeführerin eine akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen
und emotional-instabilen Zügen (Z 73) fest (vgl. a.a.O.). Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe bzw. als
Reinigungsfrau aber auch in jeder anderen adaptierten Verweistätigkeit attestierte
die Gutachterin der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eine Einschränkung von
etwa 20 % wegen einer reduzierten
Belastbarkeit und eines vermehrten Pausenbedarfs
(vgl. IV-Akte 26, S. 16).
4.3.2. Zur Begründung führte die Gutachterin aus, im Vordergrund stünden
bei der Beschwerdeführerin Schmerzbeschwerden, die zumindest teilweise mit
einem organpathologischen Befund im Bereich der Lendenwirbelsäule erklärt werden
könnten. Die Chronifizierung der Schmerzen und die Schmerzausbreitung würden innerpsychisch
im Zusammenhang mit dem Bedürfnis nach Schonung nach subjektiv erlittener
lebenslanger Traumatisierung und Bedrohung stehen. Die Entlastung, welche die
Beschwerdeführerin im familiären Bereich erfahre, könne im Sinne eines Krankheitsgewinns
gesehen werden. Bei den entsprechenden Behandlungen sei die Beschwerdeführerin
oft nicht „compliant“ gewesen, habe Nachkontrollen versäumt und ihre
Psychopharmaka nicht eingenommen. Aufgrund der Lebensgeschichte der
Beschwerdeführerin kam die Gutachterin zum Schluss, dass die Lebensbewältigung der
Beschwerdeführerin bislang − von aussen betrachtet − nicht
unbedingt gestört verlaufen sei. Aufgrund dessen und aufgrund des Umstands,
dass objektivierte Befunde aus der Jugend fehlen würden, könne eine
Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden (vgl. Gutachten, IV-Akte 26,
S. 14). Diese klinische Symptomatik sei zudem nicht vereinbar mit einer
depressiven Episode von Krankheitswert, da depressive Kernsymptome fehlen
würden (vgl. a.a.O., S. 15).
4.4.
4.4.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen das
psychiatrische Gutachten vorgebrachten Kritik ist vorab festzuhalten, dass die
gutachterlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Das Gutachten
berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden, beruht auf einlässlichen
fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten
(Anamnese) ergangen (siehe insbesondere die Auflistung der medizinischen
Berichte zu Beginn des Gutachtens, vgl. IV-Akte 26, S. 2 ff.). Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen
sind umfassend begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten die
formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(BGE 125 V 351, 352 E. 3) und es kommt ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zu.
4.4.2. Was die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht gegen das
psychiatrische Gutachten einwendet, ist nicht geeignet, Zweifel an der Qualität
des Gutachtens zu begründen.
4.5.
4.5.1. Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die
Gutachterin nicht unvoreingenommen gewesen sei. Zur Begründung bringt sie vor,
die Gutachterin habe im Gutachten ausgeführt, dass die erste Hospitalisation in
der C____ sofort habe beendet werden können, als die Klinik die Stellungnahme
an das Amt für Migration verfasste hatte. Dem Hospitalisationsbericht sei
jedoch auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damals ein vier Monate altes
Kind gestillt habe, was völlig ausser Acht gelassen worden sei.
4.5.2. Dem Vorwurf der Befangenheit kann vorliegend nicht gefolgt werden. Massgebend
für die Annahme eines Befangenheitsanscheins ist nicht die subjektive Sicht der
betroffenen Parteien, sondern eine objektive Beurteilung (vgl. BGE 132 V 93,
110 E. 7.1; 119 V 456, 465 E. 5b). Vorliegend ist kein konkreter Anhaltspunkt
ersichtlich, der auf Voreingenommenheit oder Befangenheit der Gutachterin oder
auf Verfälschung der Abklärungsergebnisse schliessen lässt. Bei den von der
Beschwerdeführerin geschilderten Begebenheiten handelt es sich um eine gutachterliche
Würdigung der Lebens- und Krankengeschichte der Beschwerdeführerin. Die von der
Beschwerdeführerin beanstandeten Passagen, lassen sich direkt auf die Berichte
der C____ zurückführen. So ergibt sich aus dem ersten Bericht der C____, dass
die Beschwerdeführerin vier Tage nach dem Bescheid des Migrationsamtes am 20.
Februar 2009, auf die Notfallstation des [...]spitals [...] aufgenommen wurde, (vgl.
C____ Bericht vom 28.02.2009, IV-Akte 10, S. 3 f.). Ferner lässt sich diesem
Bericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damals ein vier Monate altes
Kind stillte und deswegen die antidepressive bzw. die innere Unruhe eindämmende
Medikation ablehnte (vgl. a.a.O.). Wie sich diesem Bericht ebenfalls entnehmen
lässt, stand die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in einem
offensichtlichen Zusammenhang zur unmittelbar drohenden Ausschaffung, so dass
die behandelnden Ärzte der C____ eine ärztliche Stellungnahme für das Amt für
Migration verfassten (vgl. a.a.O.). Im Anschluss an diese Ausführungen hielten
die Ärzte fest, dass die Beschwerdeführerin bereits wenige Tage nach der
Aufnahme eine Entlassung aus dem stationären Rahmen wünschte (vgl. a.a.O.). Aus
dem nachfolgenden zweiten Bericht der C____ ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
rund einen Monat nach der ersten Hospitalisation am 20. März 2009 erneut
stationär behandelt werden musste. Dabei wurde ausgeführt, dass der definitive Ausschaffungstermin
per 13. März 2009 nach Rücksprache mit dem behandelnden Oberarzt der C____ vorübergehend
aufgehoben wurde, um eine erneute Beurteilung Mitte Mai vorzusehen (vgl. Bericht
vom 16.4.2009, IV-Akte 10, S. 7).
4.5.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen der C____-Ärzte
die damalige Hospitalisation der Beschwerdeführerin in einem engen Zusammenhang
mit einer psychosozialen Belastungssituation in Form der definitiven Ausweisung
gestanden hat. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis im dritten
und letzten Bericht der C____, wonach eine stationäre psychiatrische Behandlung
aktuell nicht die Lösung des vorrangig sozialen Problems herbeiführen könne (vgl.
IV-Akte 10, S. 12). Insofern erscheint der Hinweis der Beschwerdegegnerin,
wonach die behandelnden Ärzte der C____ das Problem als ein vorrangig soziales
und nicht medizinisches einstuften (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2) als nachvollziehbar.
Nach dem Gesagten hat die Gutachterin lediglich aus den entsprechenden C____-Berichten
zitiert und diese gewürdigt, worin sich keine Befangenheit erkennen lässt.
4.6.
4.6.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es der Gutachterin
nicht gelungen sei, das Vertrauen der Beschwerdeführerin für sich zu gewinnen
(vgl. Beschwerde, S. 13).
4.6.2. Dem Gutachten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
auf die Frage nach Gewalterfahrungen geschwiegen und angegeben hat, dass sie
darüber nicht reden wolle. Zudem gab sie an, die Gutachterin solle Kontakt zu
ihrem Psychiater, der alles wisse, aufnehmen (vgl. Gutachten, IV-Akte 26, S.
12). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflicht
trifft, kann aus dem Fehlen entsprechender von ihr selbst gemachter Angaben im
Gutachten nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Darüber hinaus hat die
Gutachterin die von Dr. E____ beschriebenen Gewalterfahrungen im Gutachten
ausführlich wiedergegeben und in angemessener Weise diskutiert, was zulässig
ist. So hat sie ausdrücklich und mehrfach im Gutachten ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Opfer von Schlägen, Vergewaltigung und
geschlechtsspezifischer Diskriminierung gewesen sei. Ebenso hat sie die
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in der Ehe thematisiert und
festgehalten, die Beschwerdeführerin verspüre keine Libido mehr und sei mit dem
Ehemann nur noch wegen der Kinder zusammen. Die Angaben des behandelnden
Psychiaters zu den Gewalterfahrungen und die von der Beschwerdeführerin
gemachten Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen waren für die strittigen
Belange ausreichend um eine Ressourcenabschätzung vor dem Hintergrund der
Standardindikatoren vorzunehmen, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden
kann (vgl. RAD-Stellungnahme, IV-Akte 47).
4.7.
4.7.1. Darüber hinaus lässt die Beschwerdeführerin ausführen, es sei
nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin lediglich auf eine leichte rezidivierende
Depression geschlossen habe, da die Beschwerdeführerin unter Symptomen leide,
die eine mittelschwere bis schwere Depression nahe legen würden (vgl. Beschwerde,
S. 5).
4.7.2. Dieser Auffassung kann vorliegend ebenfalls nicht gefolgt werden. Zunächst
ist festzustellen, dass die Gutachterin anlässlich der Untersuchung keine depressiven
Kernsymptome wie Beeinträchtigung der Schwingungsfähigkeit und zirkadiane
Rhythmik feststellen konnte. Zudem begründete sie ihre Einschätzung mit der
Nichteinnahme von Medikamenten, hatte doch die Beschwerdeführerin zum Begutachtungszeitpunkt
angegeben, dass sie die von Dr. E____ verordneten Medikamente wegen
Magenproblemen nicht einnehme (vgl. IV-Akte 26, S. 11). Das Nichtbefolgen von Therapieempfehlungen
wie die Nichteinnahme von Antidepressiva spricht gegen einen schweren
Leidensdruck. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin
offenbar im Nachgang zur Begutachtung erneut eine medikamentöse Behandlung
aufgenommen hat (vgl. Beschwerde, S. 16). Hinsichtlich der geltend gemachten
Magenprobleme ist darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Dossier keine
dokumentierten organisch fassbaren Erkrankungen im Abdomen finden lassen, die
diese Behauptung stützen würden. Zwar ging der behandelnde Arzt Dr. E____ im
Arztbericht vom April 2016 von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2009
bei zunehmender depressiver Symptomatik seit dem 3. Mai 2016 aus und erachtete
im Beiblatt zum Arztbericht überhaupt keine Arbeitsfähigkeit mehr als zumutbar.
Hierfür müsste bei der Beschwerdeführerin jedoch eine schwerste Persönlichkeitsstörung
oder eine schwere depressive Phase vorliegen, für die es nach der aktuellen
Aktenlage keine Hinweise gibt. Ferner gab die Beschwerdeführerin gegenüber der
Gutachterin an, dass sie ihren behandelnden Psychiater Dr. E____ nach Bedarf zwischen
14-tägig und zweimonatlich sehe. Diesbezüglich spricht der bisherige
Behandlungsverlauf mit unregelmässigen Sitzungsterminen und teilweise langen
Zeitabständen zwischen den einzelnen Sitzungen (vgl. die neuste Stellungnahme
von Dr. E____) gegen einen schweren depressiven Verlauf, der keine Arbeitsfähigkeit
mehr zulassen würde. Weiter spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
seit 2009 nicht mehr psychiatrisch hospitalisiert werden musste, gegen eine
schwere Depression.
4.7.3. Ergänzend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Gutachterin zu
Unrecht keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe. Hierzu ist
auszuführen, dass nach der Einschätzung der behandelnden Psychiater der C____
bei der Beschwerdeführerin zwar Hinweise für das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung bestanden, eine diesbezügliche gesicherte Diagnose
jedoch von den C____-Ärzten nie gestellt worden ist (vgl. IV-Akte 10, S. 9 und
11). Von einem Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung von Prof. G____ kann
damit nicht die Rede sein. Es kommt hinzu, dass die Gutachterin ihre
Einschätzung, wonach keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne,
nicht nur auf die biographische Entwicklung, die beklagten Beschwerden und
ihrer eigenen Untersuchung abstützte, sondern auch das Funktionsniveau im
Alltag berücksichtigte.
4.7.4. Im Gegenzug begründete die Gutachterin ihre Einschätzung,
wonach bei der Beschwerdeführerin stattdessen eine akzentuierte Persönlichkeit
mit histrionischen und emotional-instabilen Zügen (Z 73) vorliege, sehr
ausführlich. So hielt die Gutachterin fest, bereits Jahre zuvor seien in den D____
Erregungszustände aufgefallen und es fänden sich in den Akten Hinweise, wonach
die Beschwerdeführerin ihren Ehemann geschlagen habe, was für aggressives und
eventuell auch emotional instabiles Verhalten spreche. Gleichzeitig diene das
Verhalten jedoch auch der Durchsetzung eigener Interessen, was gegen die
Instabilität und eher für ein manipulatives Verhalten wie bei einer
histrionischen Persönlichkeit spreche. Wie sich aus dem Bericht der C____ über
die zweite Hospitalisation im Jahre 2009 ergibt, zeigte die Beschwerdeführerin in
den C____ eine passiv-rezeptive Haltung, reagierte im Gespräch häufig gereizt
und verbal aggressiv oder verliess den Raum mit histrionisch anmutendem Gestus.
Ein konstruktives Herangehen an das aktuelle Problem sei deshalb kaum möglich
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zwar den Wunsch geäussert, wieder gesund
zu werden, sei jedoch salutogenetischen Aspekten gegenüber nicht aufgeschlossen
gewesen (vgl. IV-Akte 10, S. 7). Im dritten Bericht der C____ vom 12. August
2009 wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin flankierende Massnahmen
mehrfach zu unterwandern versuchte und bei nicht sofort wie gewünscht erfolgtem
Zimmerwechsel äusserst frustriert und psychomotorisch erregt reagiert habe. Es
wird sogar darauf hingewiesen, dass es zu einer Eskalation und zu einer beinahe
szenischen Ausgestaltung einer Selbstverletzung, die sowohl die hiesigen
Behandler als auch die Familie und Mitpatienten involvierte, gekommen sei (vgl.
IV-Akte 10, S. 11). Diese Ausführungen bestätigen die gutachterlichen
Darlegungen eindrücklich. Im Übrigen wird die Einschätzung der Gutachterin auch
durch das dokumentierte Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der
Untersuchung selbst bestätigt. Zum einen wird im Gutachten festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe während der gutachterlichen Untersuchung aufstehen und
diese abbrechen wollen (vgl. Gutachten, IV-Akte 26, S. 12). Zum anderen wird
vermerkt, die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung demonstrativ
leidend gezeigt und habe angegeben, sich an vieles nicht zu erinnern; bei für
sie relevanten Themen sei sie jedoch laut, lebhaft, fordernd und wütend
geworden. Weiter fiel anlässlich der Untersuchung auf, dass die
Beschwerdeführerin desorientiert ihre Medikamente suchte, am Ende der Untersuchung
den Ausgang jedoch problemlos gefunden hat. Die von Prof. Dr. G____ gestellten
Diagnosen sind somit auch im Gesamtkontext nachvollziehbar.
4.8.
4.8.1. Zu den Ausführungen, wonach auf die Einschätzung des behandelnden
Psychiaters abzustellen ist, welcher die Beschwerdeführerin im Erwerb zu
100 % als arbeitsunfähig erachtet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 175 E. 4; Urteil I 701/05
vom 5. Januar 2007 E. 2) praxisgemäss nicht zulässt, Administrativgutachten
stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu
nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten
(Urteil 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur,
wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014
vom 21. Mai 2014 E. 5.2).
4.8.2. Die Gutachterin hat sich vorliegend ausführlich mit der abweichenden
Einschätzung des behandelnden Psychiaters auseinandergesetzt, in dem sie
einerseits im Gutachten mehrere Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. E____
aufgezählt und gewürdigt hat (vgl. Gutachten, IV-Akte, 26, S. 6 ff.) und
andererseits unter dem Titel „Stellungnahme zu allfällig divergierenden
Beurteilungen durch andere Ärzte/Institutionen“ zur Einschätzung von Dr. E____
Stellung genommen hat (vgl. IV-Akte 26, S. 16). Weder die früheren Berichte
noch die neuste Stellungnahme von Dr. E____ vermögen die Ausführungen im
Gutachten zu entkräften. Zwar attestiert Dr. E____ der Beschwerdeführerin in
seiner Stellungnahme vom 3. April 2018 zu Handen des Gerichts eine schwere,
chronische depressive Erkrankung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung
und eine posttraumatischen Belastungsstörung mit Flash Back Erlebnissen. Zudem
gibt er an, die Beschwerdeführerin sei chronisch suizidal. Dabei handelt es
sich nicht um wichtige neue Aspekte, die im Gutachten ungewürdigt geblieben wären.
Es kommt hinzu, dass sich in der Stellungnahme von Dr. E____ keine schlüssige
Erklärung für das von der Gutachterin festgestellte demonstrativ-leidende
Verhalten der Beschwerdeführerin, die bereits ausgeführten Inkonsistenzen sowie
das Versäumen von Therapieterminen finden lässt. Darüber hinaus beschränkt sich
die Stellungnahme darauf, die Angaben im Gutachten zu bestätigen. So wird
angegeben, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin sehr unregelmässig
erfolgte zuletzt aus 5 bis 6 Konsultationen pro Jahr bestand. Ferner gab Dr. E____
an, dass die Beschwerdeführerin die ihr verordneten Medikamente nur unregelmässig
eingenommen habe, was insofern die gutachterlichen Ausführungen ebenfalls untermauert.
4.8.3. Im Übrigen bemängelt die Beschwerdeführerin die von der Gutachterin
vertretene Auffassung, wonach die von der Abklärungsperson festgestellte 10%ige
Ein-schränkung im Haushalt nicht nachvollziehbar sei. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die von der Gutachterin zur Begründung angeführte Bemerkung,
die Verteilung der Hausarbeit würde dem kulturellen Muster der Herkunftsregion
folgen, tatsächlich nicht ganz einleuchtend erscheint. Vor dem Hintergrund
jedoch, dass Dr. E____ hierzu keine Ausführungen macht und angesichts der
Tatsache, dass auch bei der von der Haushaltsabklärungsperson festgestellten
10%igen Einschränkung im Haushalt kein rentenbegründender IV-Grad ermittelt
werden kann, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.
4.9.
Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass sowohl die gutachterlichen
Ausführungen als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorliegend
schlüssig und nachvollziehbar sind, woran auch die neuste Stellungnahme von Dr.
E____ nichts ändert. Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht bei der
Beschwerdeführerin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vor diesem
Hintergrund erübrigt sich das von der Beschwerdeführerin beantragte
psychiatrische Obergutachten in antizipierter Beweiswürdigung.
5.
5.1.
Weiter ist auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin
einzugehen.
5.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert zum einen die von der Gutachterin gestellte
Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und gibt an, ihre Schmerzen seien durchaus
objektivierbar (vgl. Beschwerde, S. 16), weshalb eine unvollständige Aktenlage
vorliege. Zum anderen leitet sie daraus einen weiteren Abklärungsbedarf in somatischer
Hinsicht ab. Zur Begründung verweist sie auf den Bericht ihrer behandelnden Hausärztin
Dr. D____ vom 29. April 2015, der die Rückenbeschwerden und die festgestellten
degenerativen Veränderungen der LWS beschreibt sowie den Bericht von Dr. J____
vom 11. November 2014 und die Befunde der [...], die eine beginnenden
Chondrose, eine Diskushernie und eine Rotationsskoliose festhalten.
5.3.
5.3.1. Zunächst kann der Behauptung der Beschwerdeführerin, Prof. G____
halte die Beschwerden für nicht erklärbar, nicht gefolgt werden. Die
Gutachterin führte ausdrücklich aus, dass die bei der Beschwerdeführerin im
Vordergrund stehenden Schmerzbeschwerden, zumindest teilweise mit einem
organpathologischen Befund im Bereich der Lendenwirbelsäule erklärt werden
könnten (vgl. IV-Akte 26, S. 14). Ferner waren der Gutachterin sämtliche
beklagten Beschwerden bekannt. Diese wurden von ihr auch in die
Diagnosestellung miteinbezogen. Insbesondere führte die Gutachterin die
Schmerzen auf das Bedürfnis nach Schonung zurück und nahm auch eine Prüfung der
Standardindikatoren vor. Dabei hielt sie fest, die Entlastung, die die
Beschwerdeführerin im familiären Bereich erfahre, stelle einen Krankheitsgewinn
dar. Daneben diskutierte die Gutachterin auch die Wechselwirkungen der Diagnosen
und vermerkte die Beschwerdeführerin habe auch unbewusst kein Interesse an
einer Befundverbesserung, was sich u.a. darin zeige, dass sie bei Behandlungen
oft nicht „compliant“ gewesen sei. Darauf kann vorliegend abgestellt werden.
5.3.2. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
somatischen Beschwerden und den diesbezüglich behaupteten weiteren
Abklärungsbedarf ist auszuführen, dass die Hausärztin Dr. D____, bei welcher
die Beschwerdeführerin seit 2005 in Behandlung steht, für die seit 2012
beklagten Rückenbeschwerden ein MRI der LWS veranlasst hat. In der Folge wurde
bildgebend eine beginnende Chondrose LWK 4/5 mit einer kleinen Diskushernie mit
diskogener Obliteration des Recessus L5 links mit möglicher Tangierung der
Nervenwurzel L5 links ohne Spinalkanalstenose festgestellt, welche bei Bedarf
mit Analgetika und Physiotherapie therapiert wurde (vgl. MRI 18.2.2014, IV-Akte
6, S. 9 und Konziliar-Bericht Dr. J____ an Dr. D____, 11. November 2014, IV-Akte
6, S. 8). Für diese Beschwerden attestierte die Hausärztin der
Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht keine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit
(vgl. IV-Akte 6). Die von der Hausärztin beauftragte Rheumatologin Dr. J____ untersuchte
die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2014 und stellte klinisch eine
schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule bei guter Beweglichkeit
der Hals- und Brustwirbelsäule, einen muskulären Hartspann paravotebral
lumbo-thorakal und des Quadratus lumborum links sowie diverse Myogelosen gluteal
links und entlang des Beckenkamms links sowie einen fraglich positiven Lasègue
links bei ansonsten auffälligem Neurostatus fest (vgl. IV-Akte 6, S. 8). Eine
daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit attestierte jedoch auch Dr. J____ nicht.
Dr. J____ verordnete der Beschwerdeführerin Physiotherapie, begleitend Lyrica
25 mg sowie Novalgin Tropfen als Reserve, zusätzlich zu den bereits
eingenommenen Voltaren 75 mg und vereinbarte eine Nachkontrolle. Zum Termin der
Nachkontrolle am 5. November 2014 erschien die Beschwerdeführerin jedoch in der
Folge unentschuldigt nicht. Dies spricht gegen einen relevanten Leidensdruck.
Weitere Abklärungen somatischer Natur erfolgten nach 2014 nicht mehr und
erscheinen nach dem Gesagten auch nicht als angezeigt.
5.4.
Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren
mit der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen hat.
5.5.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Vertretung verneint. Zur Begründung führt sie in der Beschwerdeantwort
aus, das Bundesgericht handhabe die unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren sehr restriktiv. Der strenge Massstab an die sachliche
Gebotenheit sei gewollt, weil die Offizialmaxime dies rechtfertigte. Die
Voraussetzungen zur Bewilligung seien höher als im Beschwerdeverfahren.
Besonders schwierige rechtliche Fragen würden sich vorliegend nicht stellen,
auch wenn ein monodisziplinäres Gutachten erstellt wurde. Denn die blosse
Tatsache, dass ein Gutachten eine zentrale Rolle spiele, rechtfertigte keine
anwaltliche Vertretung, ansonsten sich in fast jedem Fall eine Vertretung
begründen liesse. Eine Gebotenheit aus in der Person der Versicherten liegenden
Gründen bestehe ebenfalls nicht. Sprachliche Schwierigkeiten seien kein
hinreichender Grund für eine anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren.
Eine Interessenwahrung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen sei
möglich und zumutbar.
5.6.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdeführerin
und ihre Familie würden am Rande des Existenzminimums leben und wären nicht in
ein System unentgeltlicher Rechtsberatungen oder Sozialdienste eingebunden.
Namentlich würden sie keine Sozialhilfeleistungen beziehen, weshalb die Hilfe
durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, welche über einen Rechtsdienst verfügt,
ausser Betracht gefallen sei (vgl. Beschwerde, S. 20). Kostenlose
Beratungsstellen seien meist überlastet und es komme hinzu, dass für die
kostenlose Rechtsberatung bspw. bei [...] eine Mitgliedschaft erforderlich sei
(vgl. a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, sei die
geforderte Komplexität in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorliegend
gegeben (vgl. a.a.O.). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin kaum Deutsch spreche und sich daher im Verfahren der
Invalidenversicherung nicht zurechtfinden könne, weshalb sie sich bzw. eine sie
unterstützende Kollegin direkt an eine Rechtsanwältin gewandt habe, welche sie
durch das gesamte Verfahren begleiten könne (vgl. a.a.O.).
5.7.
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und
Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren vor der
IV-Stelle, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren muss die Partei bedürftig
sein, das Begehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im
konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 f. E. 4.1 mit Hinweisen). Die
sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in
Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die
Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt
sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32, 35 E. 4b).
Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich im Vorbescheidverfahren nur in
Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige
rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und
eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Sozialarbeitende oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. BGE
132 V 200, a.a.O und BGE 125 V 32, a.a.O.).
5.8.
Der vorliegende Fall weist indes keine besonderen schwierigen
rechtlichen oder tatsächlichen Fragen auf. Solche werden von der
Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht. Die
Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin ist im Aktendossier umfassend dokumentiert
und in den Akten finden sich mit Ausnahme der fehlenden Deutschkenntnisse keine
Hinweise auf Defizite, die sich im Verwaltungsverfahren in irgendeiner Weise
ausgewirkt hätten. In Bezug auf die sprachlichen Schwierigkeiten ist darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres die Hilfe des Ehemannes
und ihrer beiden älteren Kinder hätte beiziehen können, so dass die
Mandatierung einer Rechtsvertretung unter diesem Gesichtspunkt nicht als
notwendig erscheint.
5.9.
Nach dem Gesagten sind mit Blick auf die zitierte Lehre und
Rechtsprechung die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden
Fall nicht erfüllt. Daher hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs.
1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der
Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 die unentgeltliche
Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt. Es ist ihrer
Vertreterin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in
Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus,
dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00
(inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Hinsichtlich
der Mehrwertsteuer ist auszuführen, dass der Schriftenwechsel vollständig im
Jahre 2017 erfolgte, so dass der Mehrwertsteuersatz von 8 % anzuwenden ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird der Vertreterin der
Beschwerdeführerin, B____, Advokatin in Basel, ein Anwaltshonorar von Fr.
2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.00 (8 %) aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: