Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, [...]   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.185

Verfügung vom 18. August 2017

Assistenzbeitrag, tatsächlicher Hilfebedarf

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1953 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 1991 bis 31. März 2000 im [...] als [...]. Am 3. Januar 2001 erlitt er eine Hirnblutung. Es folgten ab 2003 mehrere epileptische Anfälle, zuletzt am 9. September und am 21. Dezember 2014. Aktuell ist der Beschwerdeführer aufgrund einer Parese beider Beine vollständig bettlägerig und kann nur mit einem Rollstuhl mobilisiert werden. Er bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung, eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades und Ergänzungsleistungen (vgl. IV-Akte 41).

b) Mit Gesuch vom 8. Februar 2017 (Posteingang) beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin die Zusprache eines Assistenzbeitrags (vgl. IV-Akte 23). Die Beschwerdegegnerin sandte ihm daraufhin einen Bogen zur Selbstdeklaration zu, welchen der Beschwerdeführer am 21. April 2017 retournierte (vgl. IV-Akte 35). Am 13. Juni 2017 liess die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine Abklärung vor Ort durchführen (vgl. Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 19.6.2017, IV-Akte 315; Abklärungsbericht FAKT2, vgl. IV-Akte 319). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit je einem separaten Vorbescheid vom 26. Juni 2017 mit, sie beabsichtige ihm einen Assistenzbeitrag von Fr. 4'824.60 monatlich resp. 57‘895.20 im Jahr sowie die Kosten für Beratung im Zusammenhang mit der notwendigen Assistenz von maximal Fr. 1'500.00 zuzusprechen (vgl. IV-Akten 320 und 321). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2017 schriftlich Einwand (vgl. IV-Akte 325) und sandte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2017 verschiedene Spitalberichte zu (vgl. IV-Akte 327). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin am 16. August 2017 eine Rückfrage beim Abklärungsdienst (vgl. IV-Akte 329) und hielt mit zwei separaten Verfügungen vom 18. August 2017 an ihrer Auffassung fest (vgl. IV-Akten 331 f.).

II.         

a) Mit Eingabe vom 11. September 2017 (Postaufgabe 14. September 2017) erhebt der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung. Als Beilage gibt er zahlreiche medizinische Unterlagen zu den Akten.

b) In der Folge holt die Beschwerdegegnerin bei der zuständigen Abklärungsperson eine Stellungnahme ein (vgl. Stellungnahme vom 1.12.2017, IV-Akte 337) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde.

c) In Nachachtung der Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2017 reicht die Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2017 die gesamten IV-Akten ein.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 mitgeteilt hatte, dass er sich anwaltlich vertreten lassen möchte, wird er mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass die bewilligte unentgeltliche Prozessführung auch für einen unentgeltliche Vertretung gelte und der Beschwerdeführer eine Vertretung selber beauftragen müsse.

e) Mit Replik vom 16. Januar 2018 stellt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch MLaw B____, Advokat, folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18.08.2017 aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer ein höherer Assistenzbeitrag zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Antrag gestellt, es sei in der Wohnung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und es seien der Beschwerdeführer und seine Pflegerin, Frau C____, persönlich zu befragen.

III.       

Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2018 werden die Parteien sowie die Pflegerin des Beschwerdeführers, Frau C____, als Auskunftsperson zur Verhandlung beim Gericht geladen. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass ein Augenschein des Gerichts in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgrund der Akten nicht erforderlich sei und die von ihm geltend gemachten Einschränkungen auch unabhängig von seiner Wohnsituation erfasst werden können. Dabei wird dem Beschwerdeführer freigestellt, ob er an der Verhandlung vom 21. März 2018 persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen möchte.

IV.      

Am 21. März 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich der in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. D____, durchgeführten Hauptverhandlung wird die Pflegerin C____ als Auskunftsperson befragt. Die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit zwei Verfügungen vom 18. August 2017 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Assistenzbeitrag in Höhe von Fr. 4'824.60 monatlich resp. Fr. 57‘895.20 im Jahr sowie Kosten für Beratung im Zusammenhang mit der notwendigen Assistenz von maximal Fr. 1'500.00 zu (vgl. IV-Akten 331 und 332).

2.2.             Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nur gegen die Verfügung betreffend die Höhe des Assistenzbeitrages und macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, dass bei ihm eine höhere als die von der Abklärungsperson anlässlich der Abklärung vor Ort festgestellte Hilflosigkeit bestehe.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung betreffend die Höhe des Assistenzbeitrags mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                   

3.1.             Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Artikel 42 Absätze 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG).

3.2.             Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG). Nach Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kann u.a. in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen; (b) Haushaltsführung; (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; (h) Überwachung während des Tages; (i) Nachtdienst. Von der benötigten Zeit in Abzug gebracht wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Art. 42sexies Abs. 1 IVG).

3.3.             Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstruments (FAKT2) sowohl für direkte als auch für indirekte Hilfeleistungen ermittelt (vgl. Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2017 [KSAB] Rz. 4005 mit Hinweis auf BGE 140 V 543). Im FAKT2 wird der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbständigkeit; Rz. 4005 und 4009). Massgebend ist der Bedarf an Hilfe, der aufgrund der behinderungsbedingten Situation notwendig ist, unabhängig davon, ob die Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird. Individuelle Gegebenheiten sind dabei ausser Acht zu lassen (z.B. wie oft die versicherte Person effektiv duscht, vgl. KSAB Rz. 4008). Zu den einzelnen Stufen kann dem Kreisschreiben folgendes entnommen werden: Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) selbstständig ist und keine Hilfe braucht (vgl. KSAB Rz. 4010). Stufe 1 ist gegeben, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags regelmässige – Hilfe handelt (vgl. KSAB Rz. 4011). Stufe 2 liegt vor, wenn bei mehreren (= einige, ein paar, verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist (vgl. KSAB RZ. 4012). Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar begleiten, vgl. KSAB Rz. 4013). Stufe 4 dagegen liegt vor, wenn keine (auch nur) bescheidene Mithilfe der versicherten Person bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen und kann gar nichts selbstständig tun. Sie braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (vgl. KSAB Rz. 4014).

3.4.             Es gilt zu beachten, dass das Gericht, sofern der Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2016 vom 26. August 2016 E. 3.1.2).

4.                   

4.1.             Strittig und zu prüfen ist die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Assistenzbeitrages.

4.2.             4.2.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Hilfsbedarf des Beschwerdeführers anhand einer am 13. Juni 2017 erfolgten Abklärung vor Ort gestützt auf das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 und den Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 19. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 315). Das FAKT2 stellt grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar, um den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (vgl. BGE 140 V 543, 549 E. 3.2.2.4. und Erwägung 3.4 vorstehend). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Frage gestellt. Jedoch lässt der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter in formeller Hinsicht gegen das FAKT2 ausführen, dass er unter einer Depression leide und dass bei zusätzlich vorhandenen psychischen Beschwerden eine Abklärung vor Ort zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nicht ausreiche (vgl. Replik, S. 9). Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, einen aktuellen psychiatrischen Bericht einzuholen, der sich über die Frage hätte äussern müssen, inwiefern der Beschwerdeführer auch aus psychiatrischer Sicht die Hilfe einer Assistenz benötige. Dieser Ansicht kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass Dr. E____, stellvertretender Oberarzt und Dr. F____, Assistenzarzt, im Bericht der Klinik für Innere Medizin am [...]spital [...] vom 22. Mai 2015 als eine von mehreren Diagnosen eine „Depression“ aufführten (vgl. unnummerierte Beschwerdebeilage). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine fachärztlich gesicherte Diagnose. Denn die entsprechenden Angaben zur Ausprägung, Schweregrad und Therapiebedürftigkeit fehlen und es handelt sich bei Dr. E____ und Dr. F____ auch nicht um psychiatrische Fachärzte. Es kommt hinzu, dass diese Diagnose rund zwei Jahre vor der erfolgten Abklärung vor Ort gestellt wurde und es sich dabei um einen einzigen psychiatrischen Hinweis handelt, der beim Beschwerdeführer nach Lage der Akten je gestellt wurde. Es ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar bettlägerig ist, aber sich nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befindet und auch keine entsprechenden Medikamente einnimmt. Darüber hinaus finden sich im gesamten Dossier des Beschwerdeführers keine Hinweise, die auf psychische Beschwerden hindeuten würden. Daher kann der Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung ihrer diesbezüglichen Abklärungspflichten vorgeworfen werden und eine erneute Abklärung vor Ort aus psychiatrischen Gründen ist nicht notwendig.

4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dem FAKT2 und dem Abklärungsbericht Assistenzbeitrag sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer resp. seine Pflegerin über die Einstufung eine abweichende Auffassung vertreten hätten. Dies trifft nicht zu. So ergibt sich etwa aus den Bemerkungen zu den Unterpositionen „1.3.2. Essen und Trinken“ und „1.4.3. Zahnpflege/Mundhygiene“ klar, dass zwischen der Auffassung des Beschwerdeführers und der Abklärungsperson eine Differenz bestand und diese auch entsprechend vermerkt wurde (vgl. FAKT2, IV-Akte 319, S. 16 und 18). Ferner finden sich im Abklärungsbericht FAKT2 auch zahlreiche Angaben der Pflegerin, zum Beispiel der Hinweis auf die morgens verklebten Augen oder das starke Schwitzen und die damit zusammenhängende Eiterbildung (vgl. FAKT2, IV-Akte 319, S. 17). Es kommt hinzu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend ist, ob die abweichende Auffassung hinsichtlich der Einstufung und der Minutenwerte aus dem Abklärungsbericht hervorgeht, sondern ob eine versicherte Person im Vorbescheidverfahren entsprechende Einwände vorbringen kann und ob die IV-Stelle daraufhin bei der Abklärungsperson eine Stellungnahme einholen lässt (vgl. BGE 140 V 543, 550 E. 3.2.3), was vorliegend geschehen ist. Sodann fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten für eine mangelnde fachliche Kompetenz der Abklärungsperson. Der Abklärungsbericht FAKT2 und der Abklärungsbericht Assistenzbeitrag sind deshalb in formeller Hinsicht beweiskräftig. In materieller Hinsicht ist jedoch nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer konkret beanstandeten Unterpositionen und die einzelnen Positionen im „Total“ richtig bewertet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht folgende Einschränkungen dokumentiert sind: Status nach Subarachnoidalblutung 2001 Fischer IV, Diabetes Typ 2, Epilepsie, adipositas magna, beinbetonte Hemiparese links, Parese des Beins rechts, lumboradikuläres Syndrom tieflumbal rechts, chronische venöse Insuffizienz Stadium II beidseits sowie seborrhoische Dermatitis (vgl. Bericht [...]-Spital vom 7.1.2015, IV-Akte 327, S. 2 f.). Die geltend gemachten Hirnfunktionsstörungen sind ärztlich nicht belegt.

4.3.             4.3.1. Bei den FAKT2-Positionen „1.1.1. Zusammenstellen der Kleider / Wäschewechsel“ und „1.1.2. An-/ Auskleiden“ ging die Abklärungsperson je von Stufe 3 aus. Zur Begründung verwies sie auf die Bettlägerigkeit des Beschwerdeführers und führte aus, der Beschwerdeführer könne seine Kleiderwahl selbstständig treffen und ohne Verlangsamung kommunizieren, es müsse ihm aber alles gereicht bzw. fürs Ankleiden bereit gelegt werden (vgl. FAKT2, IV-Akte 319, S. 10 und Abklärungsbericht Assistenz 19.6.2017, IV-Akte 315, S. 6). Ferner notierte sie, der Beschwerdeführer werde vollständig an- und ausgezogen. Dabei könne er mit den Armen und dem rechten Bein Hilfestellungen leisten und wenn er im Liegen angezogen werde, könne er Hilfestellung leisten, indem er sich zur Seite lege. Auch das Drehen und leichte Anheben des Kopfes sei möglich (vgl. Abklärungsbericht Assistenz 19.6.2017; FAKT2, IV-Akte 319, S. 11). In Ziffer 1.5.4. (An- und Ausziehen zur Verrichtung der Notdurft) notierte die Abklärungsperson, dass der Beschwerdeführer in der Regel untenrum unbekleidet im Bett liege (vgl. IV-Akte 319, S. 22). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er könne die Kleider selber weder an- noch ausziehen, seine Pflegerin suche die Kleider aus und er liege nie unbekleidet im Bett, wie dies von der Abklärungsperson festgehalten worden sei (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S. 1). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit Stufe 4 geltend, weil ihm keine auch nur bescheidene Eigenleistung mehr möglich sei (vgl. auch Replik, S. 11). Anlässlich der Verhandlung führte die als Auskunftsperson befragte Pflegerin aus, dass der Beschwerdeführer tagsüber nur ein T-Shirt und keinen Slip trage (vgl. Protokoll, S. 3). Ferner gab sie an, dass sie für den Beschwerdeführer das T-Shirt aussuche und dieser die Auswahl des T-Shirts nicht selber treffe. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das T-Shirt selber aussuchen könnte, antwortete sie, das wisse sie nicht, er habe dies noch nie getan (vgl. Protokoll, S. 3). Angesichts dessen, dass beim Beschwerdeführer keine kognitiven Einschränkungen dokumentiert sind, die ihm die Auswahl eines geeigneten T-Shirts verunmöglichen würden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das T-Shirt selber auswählen könnte. Dass die Auswahl faktisch durch die Pflegerin erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Zudem bedeutet die Auswahl eines geeigneten T-Shirts eine kurze und leichte Mithilfe, die dem Beschwerdeführer ohne weiteres als zumutbar erscheint. Ohne gegenteilige Hinweise im Dossier kann somit nicht von einer klar feststellbaren Fehleinschätzungen der Abklärungsperson gesprochen werden, die es erlauben würde, in ihr Ermessen einzugreifen (vgl. hierzu Erwägung 3.4 vorstehend), weshalb dieser Punkt nicht zu beanstanden ist.

4.3.2. Hinsichtlich der Position „1.1.3. An- /Ablegen von Hilfsmitteln“ ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Kompressionsstrümpfe als Hilfsmittel angewiesen ist, wenn er das Bett verlässt. Die Abklärungsperson vermerkte, dass das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe ca. 2 bis 3 Mal in der Woche nötig sei und stufte den Beschwerdeführer in Stufe 2 ein (vgl. Abklärungsbericht Assistenz 19.6.2017, IV-Akte 315, S. 6; ebenso: FAKT2 IV-Akte 319, S. 11). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er die Kompressionstrümpfe jeden Tag benötige (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S. 1; Replik, S. 11). Dies wurde von der Pflegerin anlässlich der Verhandlung jedoch nicht bestätigt. Diese führte überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer im Bett liegend keine Stützstrümpfe trage, sondern diese nur, aber immer dann, benötige, wenn er das Bett verlasse, was beispielsweise bei Besuch der Fall sei. Als Beispiele für Besuch nannte sie den Vater des Beschwerdeführers, welcher alle zwei Wochen zu ihm komme, Bekannte des Beschwerdeführers und Mitarbeitende von Institutionen (vgl. Protokoll, S. 3). Auf die Häufigkeit dieser Besuche angesprochen, erklärte die Pflegerin, der Beschwerdeführer erhalte nicht jeden Tag Besuch. Vor dem Hintergrund, dass die Kompressionsstrümpfe nicht täglich, sondern nur bei Bedarf an- und ausgezogen werden erscheint die Annahme der Stufe 2 als korrekt. Jedenfalls besteht angesichts der nicht täglich stattfindenden Besuche keine ausreichend häufige Notwendigkeit des Tragens von Kompressionsstrümpfen, die eine Einstufung in Stufe 3 rechtfertigen würde. Somit ist auch dieser Punkt nicht zu beanstanden.

4.4.             In Bezug auf die nächste beanstandete Position „1.3.2. Essen und Trinken“ führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer könne selbständig essen. Das Zerkleinern der Speisen sei dem Beschwerdeführer nach dessen Angaben nicht möglich, nach Ansicht der Abklärungsperson sei es dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar, sich in seinem elektrischen Bett in eine Position zu bringen, die ihm das selbständige Zerkleinern der Mahlzeiten erlaube. Deswegen stufte die Abklärungsperson den Beschwerdeführer unter diesem Unterpunkt und auch im Total je in Stufe 1 ein (vgl. Abklärungsbericht Assistenz 19.6.2017, IV-Akte 315, S. 6; ebenso FAKT2, IV-Akte 319, S. 16). In der Replik bringt der Beschwerdeführer dagegen zunächst vor, er könne nicht selber essen (vgl. Replik, S. 12). Dies erscheint vorliegend wenig nachvollziehbar, finden sich doch in den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer gefüttert werden müsste und auch die anlässlich der Hauptverhandlung befragte Pflegerin gab auf Nachfrage hin an, dass der Beschwerdeführer das Essen selber zu sich nehme (vgl. Protokoll, S. 4). Allerdings leuchtet es ein, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, die Speisen zu zerkleinern und ihm dies auch im Bett in der Hochposition nicht gelingt, wie er selber vorbringt und wie dies von der Pflegerin bestätigt wurde (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S. 1). So schilderte die Pflegerin anschaulich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines starken Übergewichts und des damit verbundenen Körperumfangs nicht möglich ist, sich im Bett entsprechend aufzurichten, um sein Essen selber klein zu schneiden. Im Weiteren erscheint auch der in der Replik angebrachte Hinweis, dass der Beschwerdeführer angeleitet werden müsse, nicht zu viel zu essen und zu trinken aufgrund der Ausführungen der Pflegerin, wonach der Beschwerdeführer Diabetiker ist und auf die Ernährung achten muss, als richtig (vgl. Protokoll, S. 4 f.; Replik, S. 12). Damit ist festzustellen, dass die Abklärungsperson die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nur unzureichend berücksichtigte, wenn sie ihn beim Total in dieser Kategorie in die Stufe 1 einstufte, da der Aufwand beim Essen und Trinken doch als erheblich zu bezeichnen ist. Im Total liegt Stufe 3 nahe, sodass diese zur Anwendung gelangen muss. Hier besteht ein entsprechender Korrekturbedarf.

4.5.             4.5.1. Bei der weiteren Position „1.4.1. Körperwäsche“ notierte die Abklärungsperson, dass die ganze Körperwäsche und -hygiene durch die Pflegerin im Bett durchgeführt werde und sich der Beschwerdeführer nur im Gesicht selber waschen könne, wenn ihm die Utensilien am Bett bereit gelegt werden. Ferner bemerkte die Abklärungsperson, die Pflegerin habe berichtet, dass die Augen des Beschwerdeführers jeweils morgens stark verklebt seien und von ihr gründlich gewaschen würden. Der Beschwerdeführer schwitze stark, weswegen sich hinter den Ohren und im Nacken Eiter bilde und besonderes Augenmerk auf eine penible Reinigung gelegt werden müsse. Sie stufte ihn diesbezüglich in Stufe 3 ein (vgl. Abklärungsbericht Assistenz 19.6.2017, IV-Akte 315, S. 8; ebenso FAKT2, IV-Akte 319, S. 17). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, nicht nur sein ganzer Körper, sondern auch das Gesicht und der ganze Körper würden durch die Pflegerin gewaschen (vgl. Replik, S. 11). Zudem bemängelt er, dass das Duschen nicht eingestuft worden sei und führt aus, beim Duschen müsse ihn die Pflegerin mit dem Personenlift auf den Duschstuhl nehmen und ihm im Badzimmer Haare und ganzen Körper waschen, ihn abtrocknen und eincremen. Danach werde er von der Pflegerin mit dem Lift wieder ins Bett gebracht. Im Sommer sei dies je nach Hitze zwei oder dreimal nötig (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S. 1; Replik, S. 11). Letztere Auffassung trifft jedoch  nicht zu. Das Duschen fällt nach der ausdrücklichen Aufzählung im FAKT2 in den Unterpunkt „1.4.1. Körperwäsche“ (vgl. FAKT2, IV-Akte 319, S. 17) und in dieser Kategorie wurde der Beschwerdeführer in Stufe 3 eingeteilt. Es trifft zu, dass beim Duschen des Beschwerdeführers ein erheblicher Aufwand entsteht, da dieser mit einem Lift in die Dusche gebracht werden muss, wie dies auch die Pflegerin während der Verhandlung anschaulich schilderte. Dies ist nachvollziehbar und wurde von der Abklärungsperson durch die Wahl der Stufe 3 auch gebührend berücksichtigt. In Bezug auf das Gesicht gab die Pflegerin an, dass sie den Beschwerdeführer von Kopf bis Fuss wasche und auch das Gesicht des Beschwerdeführers reinige und eincreme. Der Beschwerdeführer mache dies nicht selbst (vgl. Protokoll, S. 4). Allerdings sind aus den Akten keine triftigen Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, das Gesicht selber zu waschen und einzucremen. Anders als beim Zerkleinern der Speisen ist der Beschwerdeführer hierfür auch nicht auf eine entsprechende aufrechte Haltung angewiesen. Aufgrund dessen, dass keine Anhaltspunkte für eine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsperson vorliegen, ist die erfolgte Einstufung unverändert zu belassen.

4.5.2. In Bezug auf die Position „1.4.3. Zahnpflege/Mundhygiene“ lässt sich dem Abklärungsbericht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Utensilien bereit gelegt werden müssen und das Zähneputzen mit der elektrischen Zahnbürste im Bett durch den Beschwerdeführer selbst erfolge. Zahnseide verwende der Beschwerdeführer nicht, hingegen könne er nach Ansicht der Abklärungsperson Zahnseidesticks verwenden, was der Beschwerdeführer aber nicht wolle (vgl. IV-Akte 315, S. 8; ebenso FAKT2, IV-Akte 319, S. 18). Diesbezüglich stufte ihn die Abklärungsperson in Stufe 1 ein (vgl. IV-Akte 315, S. 8). Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einstufung nicht einverstanden (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S. 1). Die Pflegerin bestätigte anlässlich der Verhandlung, dass sich der Beschwerdeführer die Zähne selber putzen könne, brachte aber gleichzeitig vor, dass sie ihm alles zuerst vorbereiten müsse (vgl. Protokoll, S. 2). Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer bettlägerig ist und das Zähneputzen im Bett vornimmt, ergibt sich hinsichtlich der Mundpflege ein deutlich erhöhter Vorbereitungs- und Reinigungsaufwand (z.B. besteht im Bett kein Zulauf für fliessendes frisches Wasser und kein Ablauf für verschmutztes Wasser), welcher im Abklärungsbericht allein durch das „bereitlegen“ der Utensilien mit der Stufe 1 nicht vollständig erfasst wurde. Angesichts der notwendigen regelmässigen und doch erheblichen Hilfe durch die Pflegerin sowie dem Umstand, dass das Zähneputzen im Bett stattfindet, ist es angemessen, den Beschwerdeführer in die Stufe 2 einzuteilen, was entsprechend zu berichtigen ist.

4.5.3. In Bezug auf die Position „1.4.5. Kosmetik“ (rasieren, kämmen, bürsten) stufte die Abklärungsperson den Beschwerdeführer in Stufe 1 ein (vgl. Abklärungsbericht Assistenzbeitrag, IV-Akte 315, S. 8). Sie notierte hierzu, dass sich der Beschwerdeführer an guten Tagen, d.h. wenn er sich besser mobilisieren lasse, selber im Bad rasieren könne. Ansonsten werde der Beschwerdeführer im Bett liegend nass rasiert. Ein elektrischer Rasierapparat stehe nicht zur Verfügung, wäre aber nach Ansicht der Abklärungsperson absolut zumutbar. Mit einem solchen sei das selbständige Rasieren, auch im Bett liegend, wieder möglich (vgl. IV-Akte 315, S. 8; ebenso FAKT2, IV-Akte 319, S. 19). Ferner vermerkte die Abklärungsperson, dass der Beschwerdeführer sich selber kämmen und sich auch die Arme selber eincremen könne, ansonsten müsse der Beschwerdeführer jedoch eingecremt werden (vgl. IV-Akte 315, S. 8). Zudem gab sie an, dem Beschwerdeführer müssten die Haare gewaschen werden und er könne nur die Fingernägel an der linken Hand selber schneiden (vgl. IV-Akte 319, S. 19). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass ihn die Pflegerin alle drei Tage nass rasiere und auch die Fingernägel beider Hände schneide (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S. 1; Replik, S. 11). Die hierzu befragte Pflegerin äusserte sich dahingehend, dass sie den Beschwerdeführer am ganzen Körper, auch an den Ohren eincremen müsse, da er Schuppenflechte habe und dies viel Zeit brauche (vgl. Protokoll, S. 4). Ausserdem gab sie an, dass sie ihm auch die Haare schneide und dass sie davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer die Fingernägel nicht selber schneiden könne (vgl. Protokoll, S. 6). Bezüglich des Rasierens führte sie aus, dass der Beschwerdeführer sich zwar schon selber rasieren könne, dann aber Stoppeln und Bartreste übrigen bleiben würden, weshalb sie die Rasur nachbessern müsste (vgl. a.a.O.). Die glaubhaften Schilderungen der Pflegerin bezüglich des doch beträchtlichen kosmetischen Aufwandes beim vollständig bettlägrigen Beschwerdeführer waren einleuchtend. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Übergewichts und seiner Beschwerden an der Hand Schwierigkeiten dabei hat, sich – nass oder mit einem elektrischen Rasierapparat – glatt und sauber zu rasieren und dies deshalb von seiner Pflegerin erledigt wird. Ebenfalls nachvollzogen werden kann, dass das Schneiden der Fingernägel an der linken Hand in einer liegenden Position im Bett auch mit der etwas besseren Hand für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstellt und dies deshalb ebenfalls von der Pflegerin übernommen wird. Die Einstufung der Abklärungsperson ist deshalb insoweit zu korrigieren, als dass im Bereich Kosmetik neu die Stufe 3 (statt 1) zur Anwendung gelangen sollte. Allenfalls verschiebt sich im Anschluss daran das Total in diesem Bereich von Stufe 2 auf Stufe 3.

4.6.             In einem weiteren Schritt ist auf die Position „1.5.2. Verrichten der Notdurft“ einzugehen. Diesbezüglich notierte die Abklärungsperson, der Beschwerdeführer könne sich die Urinflasche (wovon mehrere zur Verfügung stehen würden) selber aus der Schublade nehmen. Die Bettpfanne werde unter dem Beschwerdeführer positioniert. Der Beschwerdeführer erhalte zweimal täglich durch die Pflegerin Zäpfchen zum Abführen. Die Notdurft selber erfolge auf natürlichem Wege. Die Urinflasche und die Bettpfanne müssten geleert werden. Die Abklärungsperson stufte den Beschwerdeführer bei Stufe 2 und im Total bei Stufe 1 ein (vgl. Abklärungsbericht Assistenzbeitrag, IV-Akte 315, S. 9; ebenso FAKT2, IV-Akte 319, S. 21 f.). Bei der Kategorie „1.5.4. An- und Ausziehen“ bemerkte sie, dass der Beschwerdeführer in der Regel untenrum unbekleidet im Bett liege (vgl. IV-Akte 319, S. 22). Unter der Rubrik „1.5.7 Unübliche Art und Weise der Verrichtung der Notdurft“ im Abklärungsbericht Assistenzbeitrag wiederholte sie, dass für den Stuhlgang zweimal am Tag Zäpfchen verabreicht werden und stufte den Beschwerdeführer in Stufe 1 ein (vgl. IV-Akte 315, S. 9). Der Beschwerdeführer erachtet die Einstufung bei Stufe 1 als falsch (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S. 1) und macht geltend, er benötige beim Wasserlösen von der Pflegerin Hilfe, weil er Probleme habe, die Flasche zu halten. Der Urin laufe immer neben die Flasche, weshalb er immer Schutztücher in der Leiste habe, die immer vom Urin nass seien und zwei bis dreimal pro Tag ausgetauscht würden (vgl. a.a.O.). Die Pflegerin bestätigte die Notwendigkeit der Hilfe beim Wasserlösen und führte aus, sie wechsle viermal am Tag die Auflagen. Diese seien häufig nass und oder verschmutzt, was auch einen erhöhten Waschaufwand bedeute (vgl. Protokoll, S. 5). Zudem führte sie aus, dass der Beschwerdeführer sehr viel trinke und deshalb ca. alle zwei Stunden Wasser lösen müsse (vgl. Protokoll, S. 5). Angesichts dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen sowie der unbestrittenen Notwendigkeit der Zäpfcheneinführung ist die unübliche Art und Weise der Verrichtung der Notdurft im Bericht nicht ausreichend berücksichtigt. Deshalb ist in der Position „1.5.2. Verrichten der Notdurft“ die Stufe 3 statt 2 (vgl. IV-Akte 319, S. 21, resp. im Abklärungsbericht  Assistenzbeitrag Stufe 2 statt 1, vgl. IV-Akte 315, S. 9) angemessen. Es kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer dadurch, dass er meistens untenrum unbekleidet im Bett liegt, nach dem Stuhlgang zwar nicht die Kleider aber die sich in der Leiste befindlichen Schutztücher häufig gewechselt werden müssen, weshalb bei der Position „1.5.4. An- und Ausziehen“ statt der Stufe 1 (vgl. IV-Akte 319, S. 22) die Stufe 3 anzuwenden ist. Daraus ergibt sich, dass auch das Total in dieser Kategorie von Stufe 1 (vgl. a.a.O.) auf 2 korrigiert werden muss.

4.7.             Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Position „2.1.1. Planung und Organisation des Helfernetzes“. Diesbezüglich stufte die Abklärungsperson den Beschwerdeführer in Stufe 1 ein (vgl. FAKT2, IV-Akte 319, S. 25). Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich selbständig sei. Zum Beispiel sei bereits jetzt klar, wer als Helfende angestellt würde. Zudem besitze der Beschwerdeführer einen Laptop (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer erachtet die Einstufung in Stufe 1 als ungenügend und lässt vorbringen, dass die von der Abklärungsperson eingesetzte eine Minute pro Tag nicht ausreichend sei, um die Pflege einer schwerkranken Person zu organisieren (vgl. Replik, S. 12). Dabei handelt es sich allerdings um eine pauschale Bestreitung und es fehlt an konkreten Ausführungen, inwiefern der Beschwerdeführer in der Administration tatsächlich eingeschränkt ist. Nach den Ausführungen der Pflegerin anlässlich der Verhandlung, kann der Beschwerdeführer sprechen und auch seinen Willen kundtun, wenn ihm etwas missfällt (vgl. Protokoll, S. 3). Daraus kann gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer sprachlich in der Lage ist, sich in ausreichendem Masse zu verständigen, um mit der Pflegerin kommunizieren zu können. Darüber hinaus bestätigte die Pflegerin, dass der Beschwerdeführer einen Laptop besitze, gab aber an, dass er diesen nicht benütze, sondern sie an seiner Stelle Arbeiten am PC für ihn ausführe (vgl. Protokoll, S. 3 und 8). Ferner führte sie aus, dass die Rechnungen des Beschwerdeführers über den Beistand bezahlt werden (vgl. Protokoll, S. 3), so dass der Beschwerdeführer dies nicht selber vornehmen muss. Da vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wird und auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm die Benutzung eines Laptops im Bett nicht möglich ist, besteht vorliegend kein Anlass, an den Ausführungen der Abklärungsperson zu zweifeln (vgl. hierzu Erwägung 3.4 vorstehend).

4.8.             4.8.1. Schliesslich bleibt noch auf den vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkt „9.1 Nacht“ (somatische Pflege, Überwachung nachts) einzugehen. Diesbezüglich stufte die Abklärungsperson den Beschwerdeführer in Stufe 1 ein (vgl. IV-Akte 315, S. 14; FAKT2, IV-Akte 319, S. 48). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer benötige nachts Hilfe bei der Notdurft, für Medikamente oder Kontrolle der Atemgeräte und der Lagerung im Bett (vgl. a.a.O.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 16. August 2017 führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei zu telefonieren (vgl. IV-Akte 329, S. 2) und ergänzte in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2017, dass das Zeugnis des Hausarztes Dr. G____ lediglich die Sicht des Versicherten wiedergebe (vgl. IV-Akte 337, S. 2). Darüber hinaus hielt sie bezüglich des nächtlichen Toilettengangs vom Beschwerdeführer fest, im Sinne einer Schadenminderungspflicht könne von einer versicherten Person erwartet werden, dass sie sich auf die Nacht hin und während der Nacht so verhalte, dass sie nicht auf die Toilette gehen müsse (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer behelfe sich während der Nacht selbst mit entsprechend neben dem Bett platzierten Urinflaschen, welche er selbst greifen und verwenden könne. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer für den Stuhlgang Zäpfchen benötige, sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Stuhl in der Nacht nicht halten könne und hierfür Hilfe benötige. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe von seinem Hausarzt ein ärztliches Zeugnis vom 6. September 2017 erhalten, in dem bestätigt werde, dass er wegen eines möglichen Epilepsieanfalls auch in der Nacht eine Überwachung benötige. Weiter verweist er darauf, dass er nach dem ärztlichen Zeugnis vom 17. Januar 2017 ein bis zweimal nachts Hilfe bei der Lagerung, Wasserlösen und der Reinigung des Topfes nach dem Stuhlgang benötige (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S. 2 und Replik, S. 12).

4.8.2. Unbestrittenermassen hält sich der Beschwerdeführer nachts alleine in der Wohnung auf. Die hierzu befragte Pflegerin äusserte sich darüber anlässlich der Befragung besorgt und gab an, dass sie sich wegen einem möglichen weiteren epileptischen Anfall des Beschwerdeführers Sorgen mache, da sie ihn schon zweimal nach einem Anfall gefunden habe und den Krankenwagen habe rufen müssen (vgl. Protokoll, S. 2,4, und 7). Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen letzten epileptischen Anfall am 21. Dezember 2014 und damit vor über drei Jahren hatte, was er auch selber bestätigt (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S. 2). Seither war der Beschwerdeführer erfreulicherweise anfallsfrei, was auch von der Pflegerin so angegeben wurde (vgl. Protokoll, S. 5). Dies ist möglicherweise auf die verbesserte Medikamenteneinstellung zurückzuführen (vgl. a.a.O.). Jedenfalls erscheint ein anfallsfreier Zeitraum von über drei Jahren objektiv nicht geeignet, um die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung während der Nacht zu begründen, auch wenn dieser Wunsch subjektiv aus Sicht des Beschwerdeführers und der Pflegerin sicherlich nachvollziehbar ist. Auch aus dem Arztzeugnis von Dr. G____ vom 6. September 2017 lässt sich lediglich die Feststellung entnehmen, dass obwohl der Beschwerdeführer seit 21. Dezember 2014 keinen epileptischen Anfall mehr erlitten habe, weiterhin ein kleines Risiko für epileptische Anfälle bestehe, was den Beschwerdeführer verunsichere, so dass er auch nachts Überwachung für notwendig halte (vgl. Beschwerdebeilage/BB 1). Aus dieser Formulierung ergibt sich offensichtlich, dass Dr. G____ die subjektive Sicht des Beschwerdeführers wiedergibt. Eine ärztlich attestierte medizinisch notwendige Überwachung des Beschwerdeführers während der Nacht ergibt sich daraus klarerweise nicht und kann auch nicht aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. G____ vom 17. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 296) entnommen werden. Im Gegensatz dazu ist die von Dr. G____ in den ärztlichen Zeugnissen vom 17. Januar 2017 und 6. September 2017 verwendete Formulierung, wonach der Beschwerdeführer hinsichtlich der nächtlichen Hilfe bei der Lagerung, beim Wasserlösen und auch bei der Reinigung nach dem Stuhlgang Hilfe benötige, eindeutig, weshalb der Hilfebedarf damit medizinisch ausgewiesen ist (vgl. BB 1 und IV-Akte 296). Diesbezüglich überzeugen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Schadenminderungspflicht und zum fehlenden Stuhlgang in der Nacht nicht. Dr. G____ macht zur Häufigkeit im ärztlichen Zeugnis vom 6. September 2017 keine Angabe und beziffert die Hilfestellung im ärztlichen Zeugnis vom 17. Januar 2017 mit ein- bis zweimal pro Nacht (vgl. a.a.O.). Angesichts der glaubhaften Ausführungen der Pflegerin, wonach der Beschwerdeführer teilweise Durchfall hat und das Bett am Morgen häufig verschmutzt ist (vgl. Protokoll, S. 2) sowie der bereits beschriebenen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beim Urinieren während des Tags, ist die Notwendigkeit der Pflegerin, dem Beschwerdeführer jede Nacht je einmal bei der Verrichtung der Notdurft zu helfen und die Schutztücher auszuwechseln, ausreichend dargetan. Der Beschwerdeführer ist deshalb diesbezüglich in die Stufe 2 (statt 1) einzuteilen.

4.9.             Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten Positionen im FAKT2-Abklärungsbericht folgendes:

Die Positionen „1.1.1 Zusammenstellen der Kleider / Wäschewechsel“, „1.1.2 An-/ Auskleiden“ und „1.1.3 An- /Ablegen von Hilfsmitteln“ bleiben unverändert. Bei der Position „1.3.2. Essen und Trinken“ ist das Total von Stufe 1 (vgl. IV-Akte 319, S. 16) in Stufe 3 zu korrigieren. Die Position „1.4.1. Körperwäsche“ ist unverändert zu belassen. Bei der Position „1.4.3. Zahnpflege/Mundhygiene“ ergibt sich eine Änderung von der Stufe 1 (vgl. IV-Akte 319, S. 18) in die Stufe 2. Hinsichtlich der Position „1.4.5. Kosmetik“ (rasieren, kämmen, bürsten) erfolgt neu eine Einstufung in Stufe 3 statt 1 (vgl. IV-Akte 319, S. 19) und das Total verändert sich von der Stufe 2 (vgl. a.a.O.) zur Stufe 3. Bei der Position „1.5.2. Verrichten der Notdurft“ wird die Stufe 2 (vgl. IV-Akte 319, S. 21) in die Stufe 3 korrigiert. Bei der Position „1.5.4. An- und Ausziehen“ ist statt der Stufe 1 (vgl. IV-Akte 319, S. 22) die Stufe 3 anzuwenden und das Total in dieser Kategorie von Stufe 1 (vgl. IV-Akte 319, S. 22) in Stufe 2 zu ändern. Die Position „2.1.1. Planung und Organisation des Helfernetzes“ verbleibt unverändert und die Position „9.1 Nacht“ (somatische Pflege, Überwachung nachts) wechselt von Stufe 1 (vgl. IV-Akte 319, S. 48) in die Stufe 2.

5.                   

5.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 18. August 2017 betreffend die Höhe des Assistenzbeitrags aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2.             Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sowie eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu bezahlen.

5.3.             Der Beschwerdeführer hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von (Invaliden-)leistungen und bei doppeltem Schriftenwechsel oder einem Schriftenwechsel und einer Hauptverhandlung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittliches Verfahren mit einer anwaltlich verfassten Rechtsschrift sowie einer Hauptverhandlung, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Hinsichtlich des anwendbaren Mehrwertsteuersatzes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer erst ab der Replik vertreten war und auch die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht aus dem Jahre 2018 stammt. Es rechtfertigt sich daher, auf das gesamte Honorar den ab dem 1. Januar 2018 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7,7 % anzuwenden. Folglich ist eine Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. August 2017 betreffend die Höhe des Assistenzbeitrages aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: