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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.185
Verfügung vom 18. August 2017
Assistenzbeitrag, tatsächlicher
Hilfebedarf
Tatsachen
I.
a) Der 1953 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von
1991 bis 31. März 2000 im [...] als [...]. Am 3. Januar 2001 erlitt er eine Hirnblutung.
Es folgten ab 2003 mehrere epileptische Anfälle, zuletzt am 9. September und am
21. Dezember 2014. Aktuell ist der Beschwerdeführer aufgrund einer Parese
beider Beine vollständig bettlägerig und kann nur mit einem Rollstuhl
mobilisiert werden. Er bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung, eine
Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades und
Ergänzungsleistungen (vgl. IV-Akte 41).
b) Mit Gesuch vom 8. Februar 2017 (Posteingang) beantragte der Beschwerdeführer
bei der Beschwerdegegnerin die Zusprache eines Assistenzbeitrags (vgl. IV-Akte
23). Die Beschwerdegegnerin sandte ihm daraufhin einen Bogen zur Selbstdeklaration
zu, welchen der Beschwerdeführer am 21. April 2017 retournierte (vgl. IV-Akte
35). Am 13. Juni 2017 liess die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine
Abklärung vor Ort durchführen (vgl. Abklärungsbericht
Assistenzbeitrag vom 19.6.2017, IV-Akte 315; Abklärungsbericht FAKT2, vgl. IV-Akte
319). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit je einem separaten Vorbescheid vom 26. Juni 2017 mit, sie beabsichtige ihm
einen Assistenzbeitrag von Fr. 4'824.60
monatlich resp. 57‘895.20 im Jahr sowie die Kosten für Beratung im Zusammenhang
mit der notwendigen Assistenz von maximal Fr. 1'500.00 zuzusprechen (vgl.
IV-Akten 320 und 321). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.
Juli 2017 schriftlich Einwand (vgl. IV-Akte 325) und sandte der Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 20. Juli 2017 verschiedene Spitalberichte zu (vgl.
IV-Akte 327). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin am 16. August 2017 eine
Rückfrage beim Abklärungsdienst (vgl. IV-Akte 329) und hielt mit zwei separaten
Verfügungen vom 18. August 2017 an ihrer Auffassung fest (vgl. IV-Akten 331 f.).
II.
a) Mit Eingabe vom 11. September 2017 (Postaufgabe 14.
September 2017) erhebt der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und beantragt darin
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung. Als Beilage gibt er zahlreiche
medizinische Unterlagen zu den Akten.
b) In der Folge holt die Beschwerdegegnerin bei der zuständigen
Abklärungsperson eine Stellungnahme ein (vgl. Stellungnahme vom 1.12.2017,
IV-Akte 337) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2017 die
Abweisung der Beschwerde.
c) In Nachachtung der Instruktionsverfügung vom 13. Dezember
2017 reicht die Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2017 die gesamten IV-Akten
ein.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 23. November 2017 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Nachdem der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 mitgeteilt hatte, dass er sich anwaltlich
vertreten lassen möchte, wird er mit Instruktionsverfügung vom 18. Dezember
2017 darauf hingewiesen, dass die bewilligte unentgeltliche Prozessführung auch
für einen unentgeltliche Vertretung gelte und der Beschwerdeführer eine
Vertretung selber beauftragen müsse.
e) Mit Replik vom 16. Januar 2018 stellt der Beschwerdeführer,
nunmehr vertreten durch MLaw B____, Advokat, folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18.08.2017
aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ein höherer Assistenzbeitrag
zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher
Rechtsbeistand einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Zudem wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Antrag
gestellt, es sei in der Wohnung des Beschwerdeführers eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen und es seien der Beschwerdeführer und seine
Pflegerin, Frau C____, persönlich zu befragen.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2018 werden die
Parteien sowie die Pflegerin des Beschwerdeführers, Frau C____, als
Auskunftsperson zur Verhandlung beim Gericht geladen. Zur Begründung wird
darauf hingewiesen, dass ein Augenschein des Gerichts in der Wohnung des
Beschwerdeführers aufgrund der Akten nicht erforderlich sei und die von ihm
geltend gemachten Einschränkungen auch unabhängig von seiner Wohnsituation
erfasst werden können. Dabei wird dem Beschwerdeführer freigestellt, ob er an
der Verhandlung vom 21. März 2018 persönlich erscheinen oder sich vertreten
lassen möchte.
IV.
Am 21. März 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich der in Anwesenheit des Vertreters
des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic. iur. D____,
durchgeführten Hauptverhandlung wird die Pflegerin C____ als Auskunftsperson
befragt. Die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit zwei Verfügungen vom 18. August 2017 sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer einen Assistenzbeitrag in Höhe von Fr. 4'824.60 monatlich
resp. Fr. 57‘895.20 im Jahr sowie Kosten für Beratung im Zusammenhang mit der
notwendigen Assistenz von maximal Fr. 1'500.00 zu (vgl. IV-Akten 331 und 332).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nur gegen die
Verfügung betreffend die Höhe des Assistenzbeitrages und macht diesbezüglich im
Wesentlichen geltend, dass bei ihm eine höhere als die von der Abklärungsperson
anlässlich der Abklärung vor Ort festgestellte Hilflosigkeit bestehe.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung betreffend die
Höhe des Assistenzbeitrags mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Artikel 42 Absätze 1-4 IVG
ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater
Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der
versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person
(Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies
IVG).
3.2.
Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die
Hilfeleistungen benötigte Zeit. Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche
und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag
ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im
Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b
IVG). Nach Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kann
u.a. in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche
Lebensverrichtungen; (b) Haushaltsführung; (c) gesellschaftliche Teilhabe und
Freizeitgestaltung; (h) Überwachung während des Tages; (i) Nachtdienst. Von der
benötigten Zeit in Abzug gebracht wird die Zeit, die folgenden Leistungen
entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42ter
IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels
nach Artikel 21ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege
ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an
Pflegeleistungen nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung (Art. 42sexies Abs. 1 IVG).
3.3.
Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten
Abklärungsinstruments (FAKT2) sowohl für direkte als auch für indirekte
Hilfeleistungen ermittelt (vgl. Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag des
Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1.
Januar 2017 [KSAB] Rz. 4005 mit Hinweis auf BGE 140 V 543). Im FAKT2 wird der
Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (von Stufe 0 = kein
Bedarf, volle Selbständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei
Selbständigkeit; Rz. 4005 und 4009). Massgebend ist der Bedarf an Hilfe, der
aufgrund der behinderungsbedingten Situation notwendig ist, unabhängig davon,
ob die Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird. Individuelle Gegebenheiten
sind dabei ausser Acht zu lassen (z.B. wie oft die versicherte Person effektiv
duscht, vgl. KSAB Rz. 4008). Zu den einzelnen Stufen kann dem Kreisschreiben
folgendes entnommen werden: Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person (allenfalls
mit Hilfe von Hilfsmitteln) selbstständig ist und keine Hilfe braucht (vgl.
KSAB Rz. 4010). Stufe 1 ist gegeben, wenn es sich nur um eine geringe oder
sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags regelmässige – Hilfe handelt
(vgl. KSAB Rz. 4011). Stufe 2 liegt vor, wenn bei mehreren (= einige, ein paar,
verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine
wesentliche Eigenleistung möglich ist (vgl. KSAB RZ. 4012). Stufe 3 ist
anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der
Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung
erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach
Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen,
benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung
(Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar begleiten,
vgl. KSAB Rz. 4013). Stufe 4 dagegen liegt vor, wenn keine (auch nur) bescheidene
Mithilfe der versicherten Person bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei
der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte
Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen und kann gar
nichts selbstständig tun. Sie braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige
Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (vgl. KSAB Rz. 4014).
3.4.
Es gilt zu beachten, dass das Gericht, sofern der Abklärungsbericht
eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die
Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als
das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_161/2016 vom 26. August 2016 E. 3.1.2).
4.
4.1.
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden
Assistenzbeitrages.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Hilfsbedarf des
Beschwerdeführers anhand einer am 13. Juni 2017 erfolgten Abklärung vor Ort gestützt
auf das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 und den Abklärungsbericht Assistenzbeitrag
vom 19. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 315). Das FAKT2 stellt grundsätzlich ein geeignetes
Mittel dar, um den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln
(vgl. BGE 140 V 543, 549 E. 3.2.2.4. und Erwägung 3.4 vorstehend). Dies wird vom
Beschwerdeführer zu Recht auch nicht in Frage gestellt. Jedoch lässt der Beschwerdeführer
über seinen Rechtsvertreter in formeller Hinsicht gegen das FAKT2 ausführen,
dass er unter einer Depression leide und dass bei zusätzlich vorhandenen
psychischen Beschwerden eine Abklärung vor Ort zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit
nicht ausreiche (vgl. Replik, S. 9). Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre
die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, einen aktuellen psychiatrischen
Bericht einzuholen, der sich über die Frage hätte äussern müssen, inwiefern der
Beschwerdeführer auch aus psychiatrischer Sicht die Hilfe einer Assistenz
benötige. Dieser Ansicht kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden. Zwar
trifft es zu, dass Dr. E____, stellvertretender Oberarzt und Dr. F____,
Assistenzarzt, im Bericht der Klinik für Innere Medizin am [...]spital [...]
vom 22. Mai 2015 als eine von mehreren Diagnosen eine „Depression“ aufführten
(vgl. unnummerierte Beschwerdebeilage). Dabei handelt es sich jedoch nicht um
eine fachärztlich gesicherte Diagnose. Denn die entsprechenden Angaben zur
Ausprägung, Schweregrad und Therapiebedürftigkeit fehlen und es handelt sich
bei Dr. E____ und Dr. F____ auch nicht um psychiatrische Fachärzte. Es kommt
hinzu, dass diese Diagnose rund zwei Jahre vor der erfolgten Abklärung vor Ort
gestellt wurde und es sich dabei um einen einzigen psychiatrischen Hinweis handelt,
der beim Beschwerdeführer nach Lage der Akten je gestellt wurde. Es ist weiter
festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar bettlägerig ist, aber sich nicht in
psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befindet und auch keine
entsprechenden Medikamente einnimmt. Darüber hinaus finden sich im gesamten Dossier
des Beschwerdeführers keine Hinweise, die auf psychische Beschwerden hindeuten
würden. Daher kann der Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keine Verletzung ihrer diesbezüglichen Abklärungspflichten
vorgeworfen werden und eine erneute Abklärung vor Ort aus psychiatrischen
Gründen ist nicht notwendig.
4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dem FAKT2 und dem Abklärungsbericht
Assistenzbeitrag sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer resp.
seine Pflegerin über die Einstufung eine abweichende Auffassung vertreten
hätten. Dies trifft nicht zu. So ergibt sich etwa aus den Bemerkungen zu den Unterpositionen
„1.3.2. Essen und Trinken“ und „1.4.3. Zahnpflege/Mundhygiene“ klar, dass
zwischen der Auffassung des Beschwerdeführers und der Abklärungsperson eine
Differenz bestand und diese auch entsprechend vermerkt wurde (vgl. FAKT2,
IV-Akte 319, S. 16 und 18). Ferner finden sich im Abklärungsbericht FAKT2 auch
zahlreiche Angaben der Pflegerin, zum Beispiel der Hinweis auf die morgens
verklebten Augen oder das starke Schwitzen und die damit zusammenhängende
Eiterbildung (vgl. FAKT2, IV-Akte 319, S. 17). Es kommt hinzu, dass nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend ist, ob die abweichende
Auffassung hinsichtlich der Einstufung und der Minutenwerte aus dem Abklärungsbericht
hervorgeht, sondern ob eine versicherte Person im Vorbescheidverfahren
entsprechende Einwände vorbringen kann und ob die IV-Stelle daraufhin bei der
Abklärungsperson eine Stellungnahme einholen lässt (vgl. BGE 140 V 543, 550 E.
3.2.3), was vorliegend geschehen ist. Sodann fehlt es vorliegend an
Anhaltspunkten für eine mangelnde fachliche Kompetenz der Abklärungsperson. Der
Abklärungsbericht FAKT2 und der Abklärungsbericht Assistenzbeitrag sind deshalb
in formeller Hinsicht beweiskräftig. In materieller Hinsicht ist jedoch nachfolgend
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer konkret
beanstandeten Unterpositionen und die einzelnen Positionen im „Total“ richtig
bewertet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer in
medizinischer Hinsicht folgende Einschränkungen dokumentiert sind: Status nach Subarachnoidalblutung
2001 Fischer IV, Diabetes Typ 2, Epilepsie, adipositas magna, beinbetonte
Hemiparese links, Parese des Beins rechts, lumboradikuläres Syndrom tieflumbal
rechts, chronische venöse Insuffizienz Stadium II beidseits sowie seborrhoische
Dermatitis (vgl. Bericht [...]-Spital vom 7.1.2015, IV-Akte 327, S. 2 f.). Die
geltend gemachten Hirnfunktionsstörungen sind ärztlich nicht belegt.
4.3.
4.3.1. Bei den FAKT2-Positionen „1.1.1. Zusammenstellen der Kleider
/ Wäschewechsel“ und „1.1.2. An-/ Auskleiden“ ging die Abklärungsperson je von
Stufe 3 aus. Zur Begründung verwies sie auf die Bettlägerigkeit des
Beschwerdeführers und führte aus, der Beschwerdeführer könne seine Kleiderwahl
selbstständig treffen und ohne Verlangsamung kommunizieren, es müsse ihm aber
alles gereicht bzw. fürs Ankleiden bereit gelegt werden (vgl. FAKT2, IV-Akte
319, S. 10 und Abklärungsbericht Assistenz 19.6.2017, IV-Akte 315, S. 6).
Ferner notierte sie, der Beschwerdeführer werde vollständig an- und ausgezogen.
Dabei könne er mit den Armen und dem rechten Bein Hilfestellungen leisten und
wenn er im Liegen angezogen werde, könne er Hilfestellung leisten, indem er
sich zur Seite lege. Auch das Drehen und leichte Anheben des Kopfes sei möglich
(vgl. Abklärungsbericht Assistenz 19.6.2017; FAKT2, IV-Akte 319, S. 11). In
Ziffer 1.5.4. (An- und Ausziehen zur Verrichtung der Notdurft) notierte die
Abklärungsperson, dass der Beschwerdeführer in der Regel untenrum unbekleidet im
Bett liege (vgl. IV-Akte 319, S. 22). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er
könne die Kleider selber weder an- noch ausziehen, seine Pflegerin suche die
Kleider aus und er liege nie unbekleidet im Bett, wie dies von der
Abklärungsperson festgehalten worden sei (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S. 1).
Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit Stufe 4 geltend, weil ihm keine
auch nur bescheidene Eigenleistung mehr möglich sei (vgl. auch Replik, S. 11). Anlässlich
der Verhandlung führte die als Auskunftsperson befragte Pflegerin aus, dass der
Beschwerdeführer tagsüber nur ein T-Shirt und keinen Slip trage (vgl.
Protokoll, S. 3). Ferner gab sie an, dass sie für den Beschwerdeführer das
T-Shirt aussuche und dieser die Auswahl des T-Shirts nicht selber treffe. Auf
die Frage, ob der Beschwerdeführer das T-Shirt selber aussuchen könnte, antwortete
sie, das wisse sie nicht, er habe dies noch nie getan (vgl. Protokoll, S. 3). Angesichts
dessen, dass beim Beschwerdeführer keine kognitiven Einschränkungen dokumentiert
sind, die ihm die Auswahl eines geeigneten T-Shirts verunmöglichen würden, ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das T-Shirt selber auswählen könnte.
Dass die Auswahl faktisch durch die Pflegerin erfolgt, spielt dabei keine
Rolle. Zudem bedeutet die Auswahl eines geeigneten T-Shirts eine kurze und
leichte Mithilfe, die dem Beschwerdeführer ohne weiteres als zumutbar
erscheint. Ohne gegenteilige Hinweise im Dossier kann somit nicht von einer klar
feststellbaren Fehleinschätzungen der Abklärungsperson gesprochen werden, die
es erlauben würde, in ihr Ermessen einzugreifen (vgl. hierzu Erwägung 3.4
vorstehend), weshalb dieser Punkt nicht zu beanstanden ist.
4.3.2. Hinsichtlich der Position „1.1.3. An- /Ablegen von Hilfsmitteln“ ist
zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Kompressionsstrümpfe
als Hilfsmittel angewiesen ist, wenn er das Bett verlässt. Die Abklärungsperson
vermerkte, dass das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe ca. 2 bis 3 Mal
in der Woche nötig sei und stufte den Beschwerdeführer in Stufe 2 ein (vgl. Abklärungsbericht
Assistenz 19.6.2017, IV-Akte 315, S. 6; ebenso: FAKT2 IV-Akte 319, S. 11). Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er die Kompressionstrümpfe jeden Tag
benötige (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S. 1; Replik, S. 11). Dies wurde von
der Pflegerin anlässlich der Verhandlung jedoch nicht bestätigt. Diese führte
überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer im Bett liegend keine Stützstrümpfe
trage, sondern diese nur, aber immer dann, benötige, wenn er das Bett verlasse,
was beispielsweise bei Besuch der Fall sei. Als Beispiele für Besuch nannte sie
den Vater des Beschwerdeführers, welcher alle zwei Wochen zu ihm komme, Bekannte
des Beschwerdeführers und Mitarbeitende von Institutionen (vgl. Protokoll, S. 3).
Auf die Häufigkeit dieser Besuche angesprochen, erklärte die Pflegerin, der
Beschwerdeführer erhalte nicht jeden Tag Besuch. Vor dem Hintergrund, dass die
Kompressionsstrümpfe nicht täglich, sondern nur bei Bedarf an- und ausgezogen
werden erscheint die Annahme der Stufe 2 als korrekt. Jedenfalls besteht
angesichts der nicht täglich stattfindenden Besuche keine ausreichend häufige Notwendigkeit
des Tragens von Kompressionsstrümpfen, die eine Einstufung in Stufe 3 rechtfertigen
würde. Somit ist auch dieser Punkt nicht zu beanstanden.
4.4.
In Bezug auf die nächste beanstandete Position „1.3.2. Essen und
Trinken“ führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer könne
selbständig essen. Das Zerkleinern der Speisen sei dem Beschwerdeführer nach dessen
Angaben nicht möglich, nach Ansicht der Abklärungsperson sei es dem
Beschwerdeführer jedoch zumutbar, sich in seinem elektrischen Bett in eine
Position zu bringen, die ihm das selbständige Zerkleinern der Mahlzeiten
erlaube. Deswegen stufte die Abklärungsperson den Beschwerdeführer unter diesem
Unterpunkt und auch im Total je in Stufe 1 ein (vgl. Abklärungsbericht
Assistenz 19.6.2017, IV-Akte 315, S. 6; ebenso FAKT2, IV-Akte 319, S. 16). In
der Replik bringt der Beschwerdeführer dagegen zunächst vor, er könne nicht
selber essen (vgl. Replik, S. 12). Dies erscheint vorliegend wenig
nachvollziehbar, finden sich doch in den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
gefüttert werden müsste und auch die anlässlich der Hauptverhandlung befragte Pflegerin
gab auf Nachfrage hin an, dass der Beschwerdeführer das Essen selber zu sich
nehme (vgl. Protokoll, S. 4). Allerdings leuchtet es ein, dass der
Beschwerdeführer Mühe hat, die Speisen zu zerkleinern und ihm dies auch im Bett
in der Hochposition nicht gelingt, wie er selber vorbringt und wie dies von der
Pflegerin bestätigt wurde (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S. 1). So schilderte
die Pflegerin anschaulich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines starken
Übergewichts und des damit verbundenen Körperumfangs nicht möglich ist, sich im
Bett entsprechend aufzurichten, um sein Essen selber klein zu schneiden. Im
Weiteren erscheint auch der in der Replik angebrachte Hinweis, dass der
Beschwerdeführer angeleitet werden müsse, nicht zu viel zu essen und zu trinken
aufgrund der Ausführungen der Pflegerin, wonach der Beschwerdeführer Diabetiker
ist und auf die Ernährung achten muss, als richtig (vgl. Protokoll, S. 4 f.;
Replik, S. 12). Damit ist festzustellen, dass die Abklärungsperson die gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers nur unzureichend berücksichtigte, wenn
sie ihn beim Total in dieser Kategorie in die Stufe 1 einstufte, da der Aufwand
beim Essen und Trinken doch als erheblich zu bezeichnen ist. Im Total liegt
Stufe 3 nahe, sodass diese zur Anwendung gelangen muss. Hier besteht ein entsprechender
Korrekturbedarf.
4.5.
4.5.1. Bei der weiteren Position „1.4.1. Körperwäsche“ notierte die
Abklärungsperson, dass die ganze Körperwäsche und -hygiene durch die Pflegerin im
Bett durchgeführt werde und sich der Beschwerdeführer nur im Gesicht selber waschen
könne, wenn ihm die Utensilien am Bett bereit gelegt werden. Ferner bemerkte
die Abklärungsperson, die Pflegerin habe berichtet, dass die Augen des Beschwerdeführers
jeweils morgens stark verklebt seien und von ihr gründlich gewaschen würden.
Der Beschwerdeführer schwitze stark, weswegen sich hinter den Ohren und im Nacken
Eiter bilde und besonderes Augenmerk auf eine penible Reinigung gelegt werden
müsse. Sie stufte ihn diesbezüglich in Stufe 3 ein (vgl. Abklärungsbericht Assistenz
19.6.2017, IV-Akte 315, S. 8; ebenso FAKT2, IV-Akte 319, S. 17). Der Beschwerdeführer
macht dagegen geltend, nicht nur sein ganzer Körper, sondern auch das Gesicht
und der ganze Körper würden durch die Pflegerin gewaschen (vgl. Replik, S. 11).
Zudem bemängelt er, dass das Duschen nicht eingestuft worden sei und führt aus,
beim Duschen müsse ihn die Pflegerin mit dem Personenlift auf den Duschstuhl
nehmen und ihm im Badzimmer Haare und ganzen Körper waschen, ihn abtrocknen und
eincremen. Danach werde er von der Pflegerin mit dem Lift wieder ins Bett
gebracht. Im Sommer sei dies je nach Hitze zwei oder dreimal nötig (vgl. Beschwerde
vom 14.9.2017, S. 1; Replik, S. 11). Letztere Auffassung trifft jedoch nicht
zu. Das Duschen fällt nach der ausdrücklichen Aufzählung im FAKT2 in den Unterpunkt
„1.4.1. Körperwäsche“ (vgl. FAKT2, IV-Akte 319, S. 17) und in dieser Kategorie
wurde der Beschwerdeführer in Stufe 3 eingeteilt. Es trifft zu, dass beim
Duschen des Beschwerdeführers ein erheblicher Aufwand entsteht, da dieser mit einem
Lift in die Dusche gebracht werden muss, wie dies auch die Pflegerin während
der Verhandlung anschaulich schilderte. Dies ist nachvollziehbar und wurde von
der Abklärungsperson durch die Wahl der Stufe 3 auch gebührend berücksichtigt.
In Bezug auf das Gesicht gab die Pflegerin an, dass sie den Beschwerdeführer
von Kopf bis Fuss wasche und auch das Gesicht des Beschwerdeführers reinige und
eincreme. Der Beschwerdeführer mache dies nicht selbst (vgl. Protokoll, S. 4). Allerdings
sind aus den Akten keine triftigen Gründe ersichtlich, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würden, das Gesicht selber zu waschen und einzucremen.
Anders als beim Zerkleinern der Speisen ist der Beschwerdeführer hierfür auch
nicht auf eine entsprechende aufrechte Haltung angewiesen. Aufgrund dessen,
dass keine Anhaltspunkte für eine klar feststellbare Fehleinschätzung der
Abklärungsperson vorliegen, ist die erfolgte Einstufung unverändert zu belassen.
4.5.2. In Bezug auf die Position „1.4.3. Zahnpflege/Mundhygiene“ lässt sich
dem Abklärungsbericht entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Utensilien
bereit gelegt werden müssen und das Zähneputzen mit der elektrischen Zahnbürste
im Bett durch den Beschwerdeführer selbst erfolge. Zahnseide verwende der
Beschwerdeführer nicht, hingegen könne er nach Ansicht der Abklärungsperson
Zahnseidesticks verwenden, was der Beschwerdeführer aber nicht wolle (vgl.
IV-Akte 315, S. 8; ebenso FAKT2, IV-Akte 319, S. 18). Diesbezüglich stufte ihn
die Abklärungsperson in Stufe 1 ein (vgl. IV-Akte 315, S. 8). Der
Beschwerdeführer ist mit dieser Einstufung nicht einverstanden (vgl. Beschwerde
vom 14.9.2017, S. 1). Die Pflegerin bestätigte anlässlich der Verhandlung, dass
sich der Beschwerdeführer die Zähne selber putzen könne, brachte aber
gleichzeitig vor, dass sie ihm alles zuerst vorbereiten müsse (vgl. Protokoll,
S. 2). Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer bettlägerig ist und das
Zähneputzen im Bett vornimmt, ergibt sich hinsichtlich der Mundpflege ein
deutlich erhöhter Vorbereitungs- und Reinigungsaufwand (z.B. besteht im Bett
kein Zulauf für fliessendes frisches Wasser und kein Ablauf für verschmutztes
Wasser), welcher im Abklärungsbericht allein durch das „bereitlegen“ der
Utensilien mit der Stufe 1 nicht vollständig erfasst wurde. Angesichts der notwendigen
regelmässigen und doch erheblichen Hilfe durch die Pflegerin sowie dem Umstand,
dass das Zähneputzen im Bett stattfindet, ist es angemessen, den Beschwerdeführer
in die Stufe 2 einzuteilen, was entsprechend zu berichtigen ist.
4.5.3. In Bezug auf die Position „1.4.5. Kosmetik“ (rasieren, kämmen,
bürsten) stufte die Abklärungsperson den Beschwerdeführer in Stufe 1 ein (vgl.
Abklärungsbericht Assistenzbeitrag, IV-Akte 315, S. 8). Sie notierte hierzu,
dass sich der Beschwerdeführer an guten Tagen, d.h. wenn er sich besser
mobilisieren lasse, selber im Bad rasieren könne. Ansonsten werde der Beschwerdeführer
im Bett liegend nass rasiert. Ein elektrischer Rasierapparat stehe nicht zur
Verfügung, wäre aber nach Ansicht der Abklärungsperson absolut zumutbar. Mit
einem solchen sei das selbständige Rasieren, auch im Bett liegend, wieder
möglich (vgl. IV-Akte 315, S. 8; ebenso FAKT2, IV-Akte 319, S. 19). Ferner
vermerkte die Abklärungsperson, dass der Beschwerdeführer sich selber kämmen
und sich auch die Arme selber eincremen könne, ansonsten müsse der
Beschwerdeführer jedoch eingecremt werden (vgl. IV-Akte 315, S. 8). Zudem gab
sie an, dem Beschwerdeführer müssten die Haare gewaschen werden und er könne
nur die Fingernägel an der linken Hand selber schneiden (vgl. IV-Akte 319, S.
19). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass ihn die Pflegerin alle drei
Tage nass rasiere und auch die Fingernägel beider Hände schneide (vgl. Beschwerde
vom 14.9.2017, S. 1; Replik, S. 11). Die hierzu befragte Pflegerin äusserte
sich dahingehend, dass sie den Beschwerdeführer am ganzen Körper, auch an den
Ohren eincremen müsse, da er Schuppenflechte habe und dies viel Zeit brauche
(vgl. Protokoll, S. 4). Ausserdem gab sie an, dass sie ihm auch die Haare
schneide und dass sie davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer die Fingernägel
nicht selber schneiden könne (vgl. Protokoll, S. 6). Bezüglich des Rasierens
führte sie aus, dass der Beschwerdeführer sich zwar schon selber rasieren
könne, dann aber Stoppeln und Bartreste übrigen bleiben würden, weshalb sie die
Rasur nachbessern müsste (vgl. a.a.O.). Die glaubhaften Schilderungen der
Pflegerin bezüglich des doch beträchtlichen kosmetischen Aufwandes beim
vollständig bettlägrigen Beschwerdeführer waren einleuchtend. Es ist
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Übergewichts und
seiner Beschwerden an der Hand Schwierigkeiten dabei hat, sich – nass oder mit
einem elektrischen Rasierapparat – glatt und sauber zu rasieren und dies
deshalb von seiner Pflegerin erledigt wird. Ebenfalls nachvollzogen werden
kann, dass das Schneiden der Fingernägel an der linken Hand in einer liegenden
Position im Bett auch mit der etwas besseren Hand für den Beschwerdeführer eine
Herausforderung darstellt und dies deshalb ebenfalls von der Pflegerin
übernommen wird. Die Einstufung der Abklärungsperson ist deshalb insoweit zu korrigieren,
als dass im Bereich Kosmetik neu die Stufe 3 (statt 1) zur Anwendung gelangen
sollte. Allenfalls verschiebt sich im Anschluss daran das Total in diesem Bereich
von Stufe 2 auf Stufe 3.
4.6.
In einem weiteren Schritt ist auf die Position „1.5.2. Verrichten
der Notdurft“ einzugehen. Diesbezüglich notierte die Abklärungsperson, der
Beschwerdeführer könne sich die Urinflasche (wovon mehrere zur Verfügung stehen
würden) selber aus der Schublade nehmen. Die Bettpfanne werde unter dem
Beschwerdeführer positioniert. Der Beschwerdeführer erhalte zweimal täglich
durch die Pflegerin Zäpfchen zum Abführen. Die Notdurft selber erfolge auf
natürlichem Wege. Die Urinflasche und die Bettpfanne müssten geleert werden.
Die Abklärungsperson stufte den Beschwerdeführer bei Stufe 2 und im Total bei
Stufe 1 ein (vgl. Abklärungsbericht Assistenzbeitrag, IV-Akte 315, S. 9; ebenso
FAKT2, IV-Akte 319, S. 21 f.). Bei der Kategorie „1.5.4. An- und Ausziehen“
bemerkte sie, dass der Beschwerdeführer in der Regel untenrum unbekleidet im
Bett liege (vgl. IV-Akte 319, S. 22). Unter der Rubrik „1.5.7 Unübliche Art und
Weise der Verrichtung der Notdurft“ im Abklärungsbericht Assistenzbeitrag wiederholte
sie, dass für den Stuhlgang zweimal am Tag Zäpfchen verabreicht werden und stufte
den Beschwerdeführer in Stufe 1 ein (vgl. IV-Akte 315, S. 9). Der
Beschwerdeführer erachtet die Einstufung bei Stufe 1 als falsch (vgl. Beschwerde
vom 14.9.2017, S. 1) und macht geltend, er benötige beim Wasserlösen von der Pflegerin
Hilfe, weil er Probleme habe, die Flasche zu halten. Der Urin laufe immer neben
die Flasche, weshalb er immer Schutztücher in der Leiste habe, die immer vom
Urin nass seien und zwei bis dreimal pro Tag ausgetauscht würden (vgl. a.a.O.).
Die Pflegerin bestätigte die Notwendigkeit der Hilfe beim Wasserlösen und führte
aus, sie wechsle viermal am Tag die Auflagen. Diese seien häufig nass und oder
verschmutzt, was auch einen erhöhten Waschaufwand bedeute (vgl. Protokoll, S.
5). Zudem führte sie aus, dass der Beschwerdeführer sehr viel trinke und
deshalb ca. alle zwei Stunden Wasser lösen müsse (vgl. Protokoll, S. 5). Angesichts
dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen sowie der unbestrittenen Notwendigkeit
der Zäpfcheneinführung ist die unübliche Art und Weise der Verrichtung der
Notdurft im Bericht nicht ausreichend berücksichtigt. Deshalb ist in der
Position „1.5.2. Verrichten der Notdurft“ die Stufe 3 statt 2 (vgl. IV-Akte
319, S. 21, resp. im Abklärungsbericht Assistenzbeitrag Stufe 2 statt 1, vgl.
IV-Akte 315, S. 9) angemessen. Es kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer
dadurch, dass er meistens untenrum unbekleidet im Bett liegt, nach dem
Stuhlgang zwar nicht die Kleider aber die sich in der Leiste befindlichen
Schutztücher häufig gewechselt werden müssen, weshalb bei der Position „1.5.4.
An- und Ausziehen“ statt der Stufe 1 (vgl. IV-Akte 319, S. 22) die Stufe 3
anzuwenden ist. Daraus ergibt sich, dass auch das Total in dieser Kategorie von
Stufe 1 (vgl. a.a.O.) auf 2 korrigiert werden muss.
4.7.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Position „2.1.1. Planung
und Organisation des Helfernetzes“. Diesbezüglich stufte die Abklärungsperson
den Beschwerdeführer in Stufe 1 ein (vgl. FAKT2, IV-Akte 319, S. 25). Zur
Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich
selbständig sei. Zum Beispiel sei bereits jetzt klar, wer als Helfende
angestellt würde. Zudem besitze der Beschwerdeführer einen Laptop (vgl.
a.a.O.). Der Beschwerdeführer erachtet die Einstufung in Stufe 1 als ungenügend
und lässt vorbringen, dass die von der Abklärungsperson eingesetzte eine Minute
pro Tag nicht ausreichend sei, um die Pflege einer schwerkranken Person zu
organisieren (vgl. Replik, S. 12). Dabei handelt es sich allerdings um eine
pauschale Bestreitung und es fehlt an konkreten Ausführungen, inwiefern der
Beschwerdeführer in der Administration tatsächlich eingeschränkt ist. Nach den
Ausführungen der Pflegerin anlässlich der Verhandlung, kann der Beschwerdeführer
sprechen und auch seinen Willen kundtun, wenn ihm etwas missfällt (vgl.
Protokoll, S. 3). Daraus kann gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer
sprachlich in der Lage ist, sich in ausreichendem Masse zu verständigen, um mit
der Pflegerin kommunizieren zu können. Darüber hinaus bestätigte die Pflegerin,
dass der Beschwerdeführer einen Laptop besitze, gab aber an, dass er diesen
nicht benütze, sondern sie an seiner Stelle Arbeiten am PC für ihn ausführe
(vgl. Protokoll, S. 3 und 8). Ferner führte sie aus, dass die Rechnungen des
Beschwerdeführers über den Beistand bezahlt werden (vgl. Protokoll, S. 3), so
dass der Beschwerdeführer dies nicht selber vornehmen muss. Da vom Beschwerdeführer
nicht dargelegt wird und auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern
ihm die Benutzung eines Laptops im Bett nicht möglich ist, besteht vorliegend
kein Anlass, an den Ausführungen der Abklärungsperson zu zweifeln (vgl. hierzu
Erwägung 3.4 vorstehend).
4.8.
4.8.1. Schliesslich bleibt noch auf den vom Beschwerdeführer beanstandeten
Punkt „9.1 Nacht“ (somatische Pflege, Überwachung nachts) einzugehen. Diesbezüglich
stufte die Abklärungsperson den Beschwerdeführer in Stufe 1 ein (vgl. IV-Akte
315, S. 14; FAKT2, IV-Akte 319, S. 48). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer
benötige nachts Hilfe bei der Notdurft, für Medikamente oder Kontrolle der
Atemgeräte und der Lagerung im Bett (vgl. a.a.O.). In der ergänzenden Stellungnahme
vom 16. August 2017 führte die Abklärungsperson aus, dass der Beschwerdeführer
in der Lage sei zu telefonieren (vgl. IV-Akte 329, S. 2) und ergänzte in der
Stellungnahme vom 1. Dezember 2017, dass das Zeugnis des Hausarztes Dr. G____ lediglich
die Sicht des Versicherten wiedergebe (vgl. IV-Akte 337, S. 2). Darüber hinaus
hielt sie bezüglich des nächtlichen Toilettengangs vom Beschwerdeführer fest, im
Sinne einer Schadenminderungspflicht könne von einer versicherten Person erwartet
werden, dass sie sich auf die Nacht hin und während der Nacht so verhalte, dass
sie nicht auf die Toilette gehen müsse (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer
behelfe sich während der Nacht selbst mit entsprechend neben dem Bett platzierten
Urinflaschen, welche er selbst greifen und verwenden könne. Angesichts des
Umstands, dass der Beschwerdeführer für den Stuhlgang Zäpfchen benötige, sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Stuhl in der Nacht
nicht halten könne und hierfür Hilfe benötige. Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich geltend, er habe von seinem Hausarzt ein ärztliches Zeugnis vom
6. September 2017 erhalten, in dem bestätigt werde, dass er wegen eines
möglichen Epilepsieanfalls auch in der Nacht eine Überwachung benötige. Weiter
verweist er darauf, dass er nach dem ärztlichen Zeugnis vom 17. Januar 2017 ein
bis zweimal nachts Hilfe bei der Lagerung, Wasserlösen und der Reinigung des
Topfes nach dem Stuhlgang benötige (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S. 2 und
Replik, S. 12).
4.8.2. Unbestrittenermassen hält sich der Beschwerdeführer nachts alleine
in der Wohnung auf. Die hierzu befragte Pflegerin äusserte sich darüber
anlässlich der Befragung besorgt und gab an, dass sie sich wegen einem möglichen
weiteren epileptischen Anfall des Beschwerdeführers Sorgen mache, da sie ihn
schon zweimal nach einem Anfall gefunden habe und den Krankenwagen habe rufen
müssen (vgl. Protokoll, S. 2,4, und 7). Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
seinen letzten epileptischen Anfall am 21. Dezember 2014 und damit vor über drei
Jahren hatte, was er auch selber bestätigt (vgl. Beschwerde vom 14.9.2017, S.
2). Seither war der Beschwerdeführer erfreulicherweise anfallsfrei, was auch
von der Pflegerin so angegeben wurde (vgl. Protokoll, S. 5). Dies ist
möglicherweise auf die verbesserte Medikamenteneinstellung zurückzuführen (vgl.
a.a.O.). Jedenfalls erscheint ein anfallsfreier Zeitraum von über drei Jahren
objektiv nicht geeignet, um die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung
während der Nacht zu begründen, auch wenn dieser Wunsch subjektiv aus Sicht des
Beschwerdeführers und der Pflegerin sicherlich nachvollziehbar ist. Auch aus
dem Arztzeugnis von Dr. G____ vom 6. September 2017 lässt sich lediglich die
Feststellung entnehmen, dass obwohl der Beschwerdeführer seit 21. Dezember 2014
keinen epileptischen Anfall mehr erlitten habe, weiterhin ein kleines Risiko
für epileptische Anfälle bestehe, was den Beschwerdeführer verunsichere, so
dass er auch nachts Überwachung für notwendig halte (vgl. Beschwerdebeilage/BB
1). Aus dieser Formulierung ergibt sich offensichtlich, dass Dr. G____ die subjektive
Sicht des Beschwerdeführers wiedergibt. Eine ärztlich attestierte medizinisch
notwendige Überwachung des Beschwerdeführers während der Nacht ergibt sich
daraus klarerweise nicht und kann auch nicht aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr.
G____ vom 17. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 296) entnommen werden. Im Gegensatz
dazu ist die von Dr. G____ in den ärztlichen Zeugnissen vom 17. Januar 2017 und
6. September 2017 verwendete Formulierung, wonach der Beschwerdeführer
hinsichtlich der nächtlichen Hilfe bei der Lagerung, beim Wasserlösen und auch
bei der Reinigung nach dem Stuhlgang Hilfe benötige, eindeutig, weshalb der
Hilfebedarf damit medizinisch ausgewiesen ist (vgl. BB 1 und IV-Akte 296). Diesbezüglich
überzeugen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Schadenminderungspflicht
und zum fehlenden Stuhlgang in der Nacht nicht. Dr. G____ macht zur Häufigkeit
im ärztlichen Zeugnis vom 6. September 2017 keine Angabe und beziffert die
Hilfestellung im ärztlichen Zeugnis vom 17. Januar 2017 mit ein- bis zweimal
pro Nacht (vgl. a.a.O.). Angesichts der glaubhaften Ausführungen der Pflegerin,
wonach der Beschwerdeführer teilweise Durchfall hat und das Bett am Morgen
häufig verschmutzt ist (vgl. Protokoll, S. 2) sowie der bereits beschriebenen
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beim Urinieren während des Tags, ist die
Notwendigkeit der Pflegerin, dem Beschwerdeführer jede Nacht je einmal bei der
Verrichtung der Notdurft zu helfen und die Schutztücher auszuwechseln,
ausreichend dargetan. Der Beschwerdeführer ist deshalb diesbezüglich in die
Stufe 2 (statt 1) einzuteilen.
4.9.
Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
beanstandeten Positionen im FAKT2-Abklärungsbericht folgendes:
Die Positionen „1.1.1 Zusammenstellen der Kleider / Wäschewechsel“, „1.1.2
An-/ Auskleiden“ und „1.1.3 An- /Ablegen von Hilfsmitteln“ bleiben unverändert.
Bei der Position „1.3.2. Essen und Trinken“ ist das Total von Stufe 1 (vgl.
IV-Akte 319, S. 16) in Stufe 3 zu korrigieren. Die Position „1.4.1.
Körperwäsche“ ist unverändert zu belassen. Bei der Position „1.4.3. Zahnpflege/Mundhygiene“
ergibt sich eine Änderung von der Stufe 1 (vgl. IV-Akte 319, S. 18) in die
Stufe 2. Hinsichtlich der Position „1.4.5. Kosmetik“ (rasieren, kämmen,
bürsten) erfolgt neu eine Einstufung in Stufe 3 statt 1 (vgl. IV-Akte 319, S.
19) und das Total verändert sich von der Stufe 2 (vgl. a.a.O.) zur Stufe 3. Bei
der Position „1.5.2. Verrichten der Notdurft“ wird die Stufe 2 (vgl. IV-Akte
319, S. 21) in die Stufe 3 korrigiert. Bei der Position „1.5.4. An- und
Ausziehen“ ist statt der Stufe 1 (vgl. IV-Akte 319, S. 22) die Stufe 3 anzuwenden
und das Total in dieser Kategorie von Stufe 1 (vgl. IV-Akte 319, S. 22) in
Stufe 2 zu ändern. Die Position „2.1.1. Planung und Organisation des
Helfernetzes“ verbleibt unverändert und die Position „9.1 Nacht“ (somatische
Pflege, Überwachung nachts) wechselt von Stufe 1 (vgl. IV-Akte 319, S. 48) in
die Stufe 2.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 18. August 2017 betreffend
die Höhe des Assistenzbeitrags aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen
Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs.
1bis IVG) sowie eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu
bezahlen.
5.3.
Der Beschwerdeführer hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass
bei der Überprüfung von (Invaliden-)leistungen und bei doppeltem
Schriftenwechsel oder einem Schriftenwechsel und einer Hauptverhandlung eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittliches
Verfahren mit einer anwaltlich verfassten Rechtsschrift sowie einer
Hauptverhandlung, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Hinsichtlich des
anwendbaren Mehrwertsteuersatzes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer
erst ab der Replik vertreten war und auch die vom Beschwerdeführer
unterzeichnete Vollmacht aus dem Jahre 2018 stammt. Es rechtfertigt sich daher,
auf das gesamte Honorar den ab dem 1. Januar 2018 geltenden Mehrwertsteuersatz
von 7,7 % anzuwenden. Folglich ist eine Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 18. August 2017 betreffend die Höhe des Assistenzbeitrages aufgehoben
und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: