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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. März 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.190
Verfügung vom 25. August 2017
Beweistauglichkeit eines Gutachtens
Tatsachen
I.
a) Der 1962 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Abstammung und lebt seit dem […] 1983 in der Schweiz (vgl. Anmeldung für Erwachsene: berufliche Integration/Rente vom 26. August 2015 mit Beilagen, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 und 8). Seither arbeitete er zunächst im Gastrobereich und seit 1986 als Spediteur und Logistiker. Seit 2007 arbeitete er als Magaziner und Staplerfahrer (Lebenslauf, IV-Akte 18). Zuletzt war er bei der Firma [...] angestellt. Dort wurde ihm auf den 31. Juli 2015 gekündigt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. September 2015, IV-Akte 5).
b) Am 26. August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein.
c) Auf Anraten von Dr. C____, Facharzt für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IV (vgl. RAD-Bericht vom 12. Juni 2016, IV-Akte 41), gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag. Die Begutachtung wurde via SuisseMED@P der Gutachterstelle D____ (nachfolgend: Gutachterstelle D____) zugeteilt (vgl. z.B. E-Mail vom 12. August 2016, IV-Akte 44). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Dezember 2014 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 21. März 2016 sei er zudem auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 30% eingeschränkt (Gutachten vom 14. Dezember 2016, IV-Akte 51, S. 12 f.).
d) Im Wesentlichen gestützt auf das erwähnte polydisziplinäre Gutachten, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in einem Vorbescheid vom 24. Januar 2017 mit, dass er einen Invaliditätsgrad von 37% habe und ihm daher keine Rente zugesprochen werde (IV-Akte 60). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (Schreiben vom 3. Februar 2017, IV-Akte 61; vgl. auch Einwandbegründung vom 9. März 2017, IV-Akte 64). Mit Verfügung vom 25. August 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest. Zugleich wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (IV-Akte 70).
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. September 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 25. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Massgabe, gestützt auf ein psychosomatisches Gutachten neu zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch B____, beantragt.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 15. Januar 2018 und Duplik vom 8. Februar 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. März 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ primär auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
1. Coxarthrose rechts
2. Pseudoradikuläres lumbales Schmerzsyndrom bei Facettenarthrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 beidseits
3. Postoperative Arthrofibrose linkes Schultergelenk
4. Mittelgradige depressive Episode (F33.1) im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung
Daneben stellten die Gutachter diverse Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 17. Dezember 2014 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei ihm ein Pensum von 70% zumutbar. Das Belastung- und Ressourcenprofil definierten sie wie folgt (IV-Akte 51, S. 12 f.): Es müsse sich um eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastete Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufiges Bücken, in der Hocke, Über-Kopf-Arbeiten mit dem linken Arm und unter Witterungseinfluss handeln. Bezüglich der festgestellten Synkopen (vgl. dazu die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, IV-Akte 51, S. 19) sei anzumerken, dass Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und an gefährlichen Maschinen kontraindiziert seien. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP lägen bei dem Versicherten keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Selbstpflege, leichte Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen und der Verkehrsfähigkeit, mittelgradige Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit und der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie schwere Beeinträchtigungen der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen und der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten vor.
Bezüglich des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit erklärten sie, in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 17. Dezember 2014 zu 100% arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit habe für die Dauer der stationären Aufenthalte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden. Nach den Arthroskopien des rechten Hüftgelenkes am 19.12.2014 und der linken Schulter am 08.06.2015 werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen postoperativ eingeschätzt. Ansonsten sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nie längerfristig eingeschränkt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die beschriebenen Einschränkungen auf psychiatrischem Gebiet und damit die 70%ige Arbeitsfähigkeit seit der Diagnosestellung am 21.03.2016 bestünden. Vorher sei eine entsprechende Symptomatik nicht dokumentiert.
1. Chronische Müdigkeit und Leistungsintoleranz multifaktorielle Aetiologie
2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II
3. Arterielle Hypertonie
4. Intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 Iinks
5. Rezidiv Frozen Shoulder links
6. St. n. Nasenoperation nach Nasenbeinfraktur
7. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode
8. V.a. Somatoforme Störung nach Diphterie in der Kindheit, autonome Funktionsstörung
Zur Diagnose der chronischen Müdigkeit und Leistungsintoleranz multifaktorieller Aetiologie führte Dr. E____ eine Polypharmazie, eine ungenügende, diabetische Stoffwechsellage, nächtliche Desaturationen bei behinderter Nasenatmung und rezidivierende Sinusitiden auf. Im Weiteren stellte er verschiedene, vorliegend nicht zu diskutierende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Wie die Gutachter der Gutachterstelle D____ kam auch er zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als Staplerfahrer/Magaziner zu 100% arbeitsunfähig (a.a.O., S. 2). Beim Belastungsprofil einer Verweistätigkeit und die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer solchen wich er jedoch etwas von den Gutachtern ab. Er erklärte, eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen oder Gehen ausgeführt werden kann, sollte dem Beschwerdeführer während fünf Stunden pro Tag mit einer Leistungeinsbusse von 20% möglich sein. Die Arbeitsfähigkeit entspreche in diesem Fall insgesamt 50%. Ein dauerhaftes Stehen ohne wirksame Bewegungsmöglichkeit sollte vermieden werden. Repetitive und monotone Tätigkeiten, wie Arbeiten ununterbrochen mit ständig wiederkehrenden, gleichartigen Schulter-, Arm-, Handbewegungen mit erhöhter Krafteinwirkung oder in extremen Gelenkstellungen seien dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Zu beachten gelte, dass aktuell die Beidhändigkeit eingeschränkt sei (a.a.O., S. 3).
Im gemeinsamen Bericht von Dr. E____ und F____, Psychologin FSP, vom 19. Mai 2016 stellten sie ‑ nebst einigen Diagnosen ohne ‑ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 39, S. 3):
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit körperlichen Beschwerden (ICD-10 F33.0, F32.1)
2. Chronische Müdigkeit und Leistungsintoleranz multifaktorielle Aetiologie
3. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II
4. Rezidiv Frozen Shoulder links
5. Symptomatische Coxarthrose rechts
6. Tendovaginitis de Quervain
7. Intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wiederholten sie im Wesentlichen die Angaben von Dr. E____ in seinem Bericht vom 21. März 2016 (a.a.O., S. 5).
4.4.3 Die Ausführungen von Dr. G____ des RAD sind nachvollziehbar und einleuchtend. Es kann den Gutachtern nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten die geklagte Müdigkeit zu wenig abgeklärt, vielmehr ist davon auszugehen, dass diese als Symptom der depressiven Störung gewertet wurde. Dieser Kritikpunkt des Beschwerdeführers vermag somit nicht zu überzeugen. Dass die Gutachter die unter E. 4.4.1 aufgeführten Berichte nicht ausdrücklich diskutiert haben, ist allenfalls als „Schönheitsfehler“ zu werten, in diesem konkreten Fall vermag diese Tatsache das im Übrigen sehr ausführliche Gutachten nicht in Frage zu stellen, da sich die Gutachter mit dem Aspekt der Müdigkeit ansonsten genügend auseinandergesetzt haben. Andere Gründe, weshalb die oben angeführten Berichte des Hausarztes Dr. E____ und der delegierten Psychologin F____, zu Zweifeln am Gutachten der Gutachterstelle D____ vom 14. Dezember 2016 veranlassen würden, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Aufgrund des Gesagten und mangels weiterer Argumente dafür, rechtfertigt es sich ‑ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ‑ auch nicht, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung von Dr. E____ abzustellen, statt auf das Gutachten der D____. Im Übrigen sei auf die Ausführungen unter E. 3.3 verwiesen.
4.6.2 Der Bericht wurde rund neun Monate nach der Fertigstellung des Gutachtens der Gutachterstelle D____ und etwa drei Wochen nach der vorliegend angefochtenen Verfügung erstellt.
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung nie über Beschwerden der linken Hüfte geklagt hat (vgl. die jeweilige Anamnese in den Teilgutachten, IV-Akte 51, S. 22 f., S. 35, 42 und 51). Auch in der orthopädisch/traumatologischen Begutachtung des Beckens und der unteren Extremitäten ergaben sich keine Auffälligkeiten bezüglich der linken Hüfte (a.a.O., S. 26 f.). Genauso wenig ergeben sich zudem aus den wenige Monate vor dem Gutachten vom Hausarzt Dr. E____ unterschriebenen Berichten vom 21. März 2016 und vom 9. Mai 2016 (IV-Akten 36 und 39) Hinweise auf Probleme mit der linken Hüfte. Daraus ist zu schliessen, dass die Problematik sich erst im Laufe der Zeit nach der Begutachtung entwickelt hat.
Es ist daher zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt abstellt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung zugetragen hat (BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich lediglich der Sachverhalt von der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 26. August 2015 bis zur Verfügung vom 25. August 2017 zu beurteilen. Der Bericht von Dr. I____ kann somit für den fraglichen Zeitraum nur berücksichtigt werden, sofern er rückwirkend darüber etwas auszusagen vermag. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere lassen sich dem Bericht von Dr. I____ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen. Zudem geht er mittelfristig von einer Operationsindikation aus und der Beschwerdeführer überlegt sich den Eingriff zuerst nochmals. Die Indikation zur Operation kann daher nicht akut sein. Andere Gründe, die den Schluss zuliessen, dass schon seit längerer Zeit erhebliche Beschwerden bestünden, die sich in einem über die von den Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeit hinausgehenden Mass auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, lassen sich aus dem Bericht von Dr. I____ nicht ablesen. Im Übrigen gibt es keine weiteren Berichte behandelnder Ärzte aus der Zeit seit dem Gutachten.
4.6.3 Zusammengefasst kann den Gutachtern der Gutachterstelle D____ nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich nicht zur von Dr. I____ später festgestellten Hüftproblematik geäussert. Insbesondere vermag diese nach der Verfügung gestellte Diagnose aufgrund des Gesagten das polydisziplinäre Gutachten vom 14. Dezember 2016 nicht in Zweifel zu ziehen. Zugleich kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG (vgl. dazu E. 3.2.) verletzt, weil sie die anlässlich des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Hüftbeschwerden nicht berücksichtigt und weiter abgeklärt habe.
Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 17. Dezember 2014 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. E. 4.1.). Die IV-Anmeldung erfolgte jedoch erst am 26. August 2015. Somit ist der früheste Rentenbeginn im Februar 2016 (vgl. E. 3.1.). Für diesen Zeitpunkt ist daher der Einkommensvergleich vorzunehmen. Da für das Validen- und das Invalideneinkommen auf denselben Lohn abgestellt wird, erübrigt sich ein separater Einkommensvergleich für die Zeit, in welcher der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig war, in einer Verweistätigkeit jedoch zu 100%.
Gemäss der am 15. April 2016 veröffentlichten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“, Männer, Anforderungsniveau 1 (CHF 5‘312.--) mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Anrechnung einer Nominallohnentwicklung für das Jahr 2015 von 0.3% und für das Jahr 2016 von 0.6% (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]) konnten männliche Hilfskräfte im Jahr 2016 in einem 100%-Pensum CHF 67‘052.-- verdienen. Dies entspricht somit dem hypothetischen Valideneinkommen des Beschwerdeführers. In einem Pensum von 70% hätte das Einkommen CHF 46‘937.-- betragen.
5.3.2 Von diesem auf den Tabellenlöhnen beruhenden Einkommen von CHF 46‘937.-- hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10% vorgenommen. Sie begründete diesen mit einer Reduktion des Arbeitspensums und leidensbedingten Einschränkungen. Ein solcher Abzug ergibt ein Invalideneinkommen von CHF 42‘243.--.
Dieser Abzug wird vom Beschwerdeführer als zu niedrig empfunden, weshalb er einen Abzug von mindestens 20% verlangt. Über die von der Beschwerdegegnerin genannten Abzugsgründe hinaus bringt er vor, er habe ein höheres Krankheitsrisiko und weise eine langjährige Arbeitsabwesenheit auf. Diese Aspekte würden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu einem deutlich tieferen Lohn führen. Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, dass leidensbedingte und somit gesundheitliche Gründe zu berücksichtigen sind. Eine längere Arbeitsabwesenheit fällt nicht unter die unter E. 5.2. aufgeführten Gründe, die zu einem Abzug führen können. Wie erwähnt (E. 5.2.) ist die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn eine Ermessensfrage und das Gericht darf nicht ohne triftigen Grund in das Ermessen der IV-Stelle eingreifen. Vorliegend werden weder triftige Gründe geltend gemacht noch ergeben sich solche aus der Aktenlage. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10% ist daher nicht zu beanstanden.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Der erste Schriftenwechsel fand vorliegend vollständig im Jahr 2017 statt, der zweite im Jahr 2018. Es ist davon auszugehen, dass der erste Schriftenwechsel, vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war. Zudem fiel die Replik kürzer aus als die Beschwerdeschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für den vorliegenden Fall im Jahr 2017 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2018. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Jahr 2017 ein Honorar von CHF 1‘766.65 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 141.35) und für das Jahr 2018 ein Honorar von CHF 883.35 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 68.--) auszurichten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt B____ ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 209.35.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen