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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler,
lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.192
Verfügung vom 23. August 2017
Beweiskraft eines externen bidisziplinären
Gutachtens; Statusfrage; Ausmass der Einschränkungen im Haushalt;
leidensbedingter Abzug.
Tatsachen
I.
a) Die 1974 geborene Beschwerdeführerin schloss im Jahr 2000
ein Studium der Theologie an der Theologischen Fakultät der Universität [...] ab.
Ab dem 5. Oktober 2000 bis zum 2. Dezember 2000 und ab dem 30. Mai 2001 bis zum
29. Juni 2001 war sie wegen psychischer Probleme stationär hospitalisiert. Vom
Februar 2002 bis Ende Mai 2005 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum
von 20 % als [...] im [...]spital [...] in [...]. Ab dem 1. Juni 2005 war
sie mit einem Pensum von 50 % als [...] der [...] Landeskirche des Kantons [...]
tätig (vgl. IV-Akte 6). Am 23. Oktober 2006 nahm sie eine Behandlung bei Dr. C____,
FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, psychosomatische und psychosoziale Medizin,
auf. Ab dem 29. Mai 2008 wurde ihr wegen einer atypischen Trigeminus-Neuralgie
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seither übte sie keine
Erwerbstätigkeit mehr aus.
b) Im Dezember 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Diese tätigte medizinische
und erwerbliche Abklärungen. Im April 2010 zog die Beschwerdeführerin nach [...]
zu ihrem Ehemann. Ende Mai 2010 endete das Arbeitsverhältnis als [...] (vgl.
IV-Akte 52, S. 1). Zunächst beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. D____, FMH Gynäkologie
und Geburtshilfe (Praxisschwerpunkte; psychosomatische und psychosoziale
Medizin SAPPM) mit einem Gutachten und einer ergänzenden Stellungnahme (vgl.
IV-Akten 82 und 93). Danach führte sie per Verwaltungshilfe durch die IV-Stelle
des Kantons [...] eine Haushaltsabklärung durch. Später beauftragte die
Beschwerdegegnerin Dr. med. Dipl.-Psych. E____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie (D), mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte
114). Am 26. April 2012 äusserte sich Dr. C____ (vgl. IV-Akte 119, S. 3 f.). Nachdem
Dr. E____ das Gutachten nicht erstattete, liess die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin von Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD), psychiatrisch abklären (vgl. IV-Akte 163) und teilte der
Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige das Rentengesuch abzuweisen (vgl.
IV-Akte 166). Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. Oktober 2014 (Verfahren
IV.2014.79/IV.2014.85) dahingehend gut, dass das Gutachten und die
Stellungnahme von Dr. D____ aus den Akten entfernt und die Sache in Aufhebung
der angefochtenen Verfügung zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wurden.
c) In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres
(psychiatrisch-neurologisches) Gutachten bei Dr. G____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. H____, FMH Neurologie, in Auftrag. Dieses wurde am 9. resp.
12. Oktober 2015 erstattet (vgl. psychiatrisches Gutachten Dr. G____, IV-Akte 240
und neurologisches Gutachten Dr. H____, IV-Akte 241). Nach einer Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. F____ vom 26. Oktober 2015 (vgl. IV-Akte 243) lehnte die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 6. Januar 2016 (vgl. IV-Akte 251) das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode ab (IV-Grad von 13 %
für die Zeit bis Mai 2010 mit den Anteilen Erwerb 50 % und Haushalt 50 %)
und IV-Grad von 33 % ab Juni 2010 mit den Anteilen Erwerb 70 % und Haushalt 30 %).
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen schriftlich Einwand und reichte eine
Stellungnahme von Dr. C____ ein (vgl. IV-Akte 260, S. 2 ff.).
d) Auf Veranlassung des RAD (vgl. IV-Akte 265) holte die
Beschwerdegegnerin zum Bericht von Dr. C____ eine Stellungnahme von Dr. G____ ein
(vgl. Schreiben vom 21.5.2016, IV-Akte 278, S. 1 ff.) und veranlasste eine
erneute Haushaltsabklärung, welche wiederum von der IV-Stelle [...] durchgeführt
wurde (vgl. Bericht vom 4.7.2016, IV-Akte 281, Ziff. 7, S. 7 ff.). Gestützt auf
diese Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin mit einem neuen Vorbescheid das
Leistungsbegehren in Anwendung der gemischten Methode wiederum ab (IV-Grad von
28 % für die Zeit bis Mai 2010 mit den Anteilen Erwerb 50 % und Haushalt
50 % bei einer Einschränkung im Erwerb von 26,02 % und einer Einschränkung
im Haushalt von 30 % und IV-Grad von 34 % ab Juni 2010 mit den
Anteilen Erwerb 70 % und Haushalt 30 % bei einer Einschränkung im
Erwerb von 47,76 % und einer Einschränkung im Haushalt von 3,2 %, vgl. IV-Akte
295). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (vgl. IV-Akte 296) und
reichte eine neue Stellungnahme von Dr. C____ vom 31. Januar 2017 ein (vgl.
IV-Akte 299). Auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 302) holte die Beschwerdegegnerin
hierzu die Stellungnahmen von Dr. G____ vom 5. Mai 2017 und von Dr. H____ vom 25.
Juli 2017 ein (vgl. IV-Akten 314 und 320). Zudem äusserte sich der Abklärungsdienst
der IV-Stelle [...] (vgl. IV-Akte 309). Nach einer erneuten Stellungnahme des
RAD (vgl. IV-Akte 321) erliess die Beschwerdegegnerin am 23. August 2017 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 324).
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. September 2017 werden folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 23.
August 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen
Leistungen auszurichten.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin holte eine weitere Stellungnahme des
Abklärungsdienstes vom 23. Oktober 2017 ein (vgl. IV-Akte 326) und beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 20. Dezember 2017 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest und verlangt die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.
III.
Am 3. Oktober 2017 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Am 7. Mai 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich der Hauptverhandlung, welche in
Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Rechtsvertreterin
sowie lic. iur. [...] als Vertreter der Beschwerdegegnerin durchgeführt wird, wird
die Beschwerdeführerin befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Beschwerdegegnerin in
Anwendung der gemischten Methode ab Mai 2010 einen Invaliditätsgrad von 28 % (Aufteilung:
50 % Erwerb und 50 % Haushalt) und für den Zeitraum ab Juni 2010 einen solchen
von 34 % (Aufteilung: 70 % Erwerb und 30 % Haushalt, vgl. IV-Akte 324).
2.2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in medizinischer Hinsicht das
bidisziplinäre Gutachten und macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei
nicht ausreichend abgeklärt. Ferner bringt sie vor, die gemischte Methode sei
nicht anwendbar, da sie als Gesunde mit einem 100 % Pensum erwerbstätig wäre
(vgl. Beschwerde, S. 5 ff.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu
mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens
40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität von
erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG
anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden.
Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nichterwerbstätigen versicherten
Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die
Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in
welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die
nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art.
16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird
die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In
diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit
im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der
Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung;
Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren
Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art.
61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(vgl. a.a.O., E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und
4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4.).
3.3.
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person
eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und
Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren
haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden
Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und
aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen),
wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die
Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. BGE
135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.4.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Zunächst ist in medizinischer Hinsicht festzustellen, in welchem
Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht
auf das neurologische und das psychiatrische Gutachten von Dr. G____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, und Dr. H____, FMH Neurologie, mit gemeinsamer Konsensbesprechung
(vgl. IV-Akten 240 und 241).
4.2.2. Dr. H____ attestierte der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Trigeminusneuralgie vorwiegend V2 links, wahrscheinlich symptomatisch
- St. n. Zahnbehandlungen nach Zahnfraktur,
Implantateinsetzung und wahrscheinlich kieferorthopädischen oder -chirurgischen
Behandlungen Bereich Oberkiefer links
2.
Schmerzhafte Verspannungen Bereich cervico-thorakaler Übergang und
Schultergürtel links
- keine neurologischen Reizerscheinungen oder
Ausfälle
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestierte der neurologische Teilgutachter der Beschwerdeführerin:
1. V. a.
anhaltenden idiopathischen Gesichtsschmerz
2. St. n. 2
Operationen bei Eierstocktorsion anamnestisch
3. St. n.
operativer Teratomentfernung im Beckenbereich anamnestisch
4. St. n.
diversen Hautoperationen anamnestisch
5. Diverse
Allergien anamnestisch
4.2.3. Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit als Theologin und [...] seit dem Auftreten der akuten Gesichtsschmerzen
am 29. Mai 2008 eine 50 % Arbeitsfähigkeit, unter der Bedingung, dass eine
weitgehend freie Zeiteinteilung möglich sei (vgl. Gutachten, IV-Akte 241, S.
24). In einer körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit mit
weitgehend freier Zeiteinteilung beurteilte er die Beschwerdeführerin in vollem
Pensum mit einem Rendement von 40-50 %, je nachdem wie häufig dabei Sprechen
erforderlich sei, als arbeitsfähig (vgl. a.a.O., S. 25). Die Einschränkung der Arbeitstätigkeit
im Haushalt bezifferte der Gutachter mit 20 %, da hier eine freie
Zeiteinteilung bzw. ein Anpassen der Arbeitseinteilung einfach möglich sei und
die Arbeitszeit nicht an fixe Tagesstunden gebunden werden müsse (vgl. a.a.O.,
S. 24). Weiter gab er an, dass bei den von der Beschwerdeführerin beklagten
Einschränkungen in neurologischer/psychiatrischer Hinsicht wahrscheinlich Überschneidungen
vorliegen würden, welche anlässlich der Konsensbesprechung näher erörtert werden
müssten (vgl. a.a.O., S. 23).
4.3.
4.3.1. Dr. G____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10:F43.1) DD: Kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit anankastischen, ängstlichen und schizoiden Anteilen (ICD-10:61.0). Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin:
1.
Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit (ICD-10:Z61.4)
2.
Probleme bei körperlicher Misshandlung in der Kindheit (ICD-10:Z61.6)
3.
Rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission (ICD- 10:F33.4,
vgl. IV-Akte 241, S. 19).
4.3.2. Der Gutachter gab an, aus psychiatrischer Sicht lasse sich sowohl in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als [...] als auch in einer alternativen
Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch eine Verminderung
der Leistungsfähigkeit um 50 % begründen. Gemäss ihren eigenen Angaben habe
die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit wegen
ihrer Abwesenheiten vermehrt Pausen benötigt. Diese Tätigkeit sei ihr weiterhin
zumutbar, jedoch mit einem verminderten Rendement. Aufgrund der diesbezüglich
unpräzisen Angaben könnten retrospektiv keine verlässlichen Aussagen über den Beginn
der Verminderung des Rendements gemacht werden, jedoch dürfte diese Beurteilung
ab dem Jahre 2000 Gültigkeit haben (vgl. Gutachten, IV-Akte 240, S. 24 f.).
4.4.
In der Konsensbesprechung führten die Gutachter aus, es liege sowohl
aus psychiatrischer wie auch aus neurologischer Sicht je eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 50 % vor. Ein additiver
Effekt der festgestellten Einschränkungen ergebe sich nicht. Für
Verweistätigkeiten betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
bidisziplinärer Sicht ebenfalls 50 %, dies hauptsächlich aus psychiatrischen
Gründen (vgl. IV-Akte 241, S. 29).
4.5.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre
Gut-achten vorgebrachten Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die
gutachterlichen Aus-führungen vorliegend schlüssig und nachvollziehbar sind.
Das bidisziplinäre Gutach-ten berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden
und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Es
beruht ferner auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in
Kenntnis der relevanten Vorakten (Anam-nese) ergangen. Die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind
umfassend begründet. Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten die formellen
Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE
125 V 351, 352 E. 3), weshalb dem Gutachten in formeller Hinsicht volle Beweiskraft
zukommt. Zudem liegen in materieller Hinsicht hinsichtlich des neurologischen
Gutachtens keine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung vor und solche werden von
der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan (vgl. Beschwerde, S. 10), weshalb
sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.
4.6.
4.6.1. Was die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht gegen
das psychiatrische Teilgutachten und die Konsensbesprechung einwendet, ist
nicht geeignet, Zweifel an der Qualität des Gutachtens zu begründen.
4.6.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerde zur Hauptsache,
dass der Gutachter Dr. G____ verschiedene Beschwerden unberücksichtigt gelassen
und deshalb den Schweregrad der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung
(F43.1) zu Unrecht nur noch als mittelgradig und nicht mehr als schwergradig
beurteilt habe (vgl. Beschwerde, S. 6 f.), was zu einer zu hoch angesetzten
Arbeitsfähigkeit führe. Zur Begründung verweist sie auf die von ihr eingereichten
Stellungnahmen ihres langjährig behandelnden Psychiaters Dr. C____ vom 16.
Februar 2016 und vom 31. Januar 2017, welcher eine sehr schwere Form einer
chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von schwersten sexuellen
und körperlichen Misshandlungen - im Verbund mit schwerer emotionaler und
relationaler Vernachlässigung - in der Kindheit diagnostiziert und eine volle Arbeitsunfähigkeit
in jeglicher Tätigkeit attestiert. Sie beantragt, dass in ihrem konkreten Fall
auf die Beurteilung des behandelnden Arztes abgestellt werden müsse (vgl. Beschwerde,
S. 8).
4.6.3. An dieser Stelle ist zunächst daran zu erinnern, dass es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und des Begutachtungsauftrages des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits praxisgemäss nicht zulässt, ein
Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom
27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden
Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai
2014 E. 5.2). Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zudem festzuhalten,
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine direkte Leistungszusprache
einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in
Frage kommt (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend). In einem zweiten Schritt ist
festzustellen, dass der Gutachter die von Dr. C____ gestellte Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung bestätigte und lediglich den Schweregrad
abweichend einschätzte. Auch wenn die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht
vorbringt, dass in einem schweren Fall wie dem vorliegenden während einer
einmaligen Untersuchung kein ähnlich starkes Vertrauensverhältnis aufgebaut werden
kann, wie das im Rahmen einer langjährigen Therapie und Behandlung möglich ist,
ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
der Begutachtung in der Lage war, in eindrücklicher Art und Weise ihre seit
Geburt und während der gesamten Kindheit und Jugendzeit und zum Teil noch bis
zum 30. Lebensjahr andauernden körperlichen und sexuellen Misshandlungen zu
schildern (vgl. Gutachten, IV-Akte 240, S. 21), so dass nun den darauf
basierenden gutachterlichen Ausführungen nicht jeglicher Beweiswert
abgesprochen werden kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter während
der Erstellung des Gutachtens mit Dr. C____ telefonierte und sich mit dessen abweichender
Einschätzung hinsichtlich des Schweregrades im Gutachten selbst ausführlich auseinandersetzte
(vgl. IV-Akte 241, S. 18 f.). Darauf ist im Folgenden einzugehen.
4.6.4. Der Gutachter begründete seine Beurteilung, wonach höchstens einen
mittelgradiger Schweregrad vorliege mit der Anamnese und den erhobenen Befunden
sowie insbesondere dem Umstand, dass kein Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) mehr festgestellt werden könne (vgl. IV-Akte 240, S. 22). So gab er zur Diagnose
der PTBS an, anamnestisch liessen sich tagsüber von der Beschwerdeführerin genannte
„Abwesenheiten“ (eine Art Dämmerzustand) eruieren. Darüber hinaus erwache die
Beschwerdeführerin manchmal, in unterschiedlicher Häufigkeit, in der Nacht
schweissgebadet infolge von Träumen, die von ihr Erinnerungsschübe genannt
werden, welche in Zusammenhang mit den früheren Misshandlungen stünden. Allerdings
handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten tagsüber
auftretenden Abwesenheiten nicht um typische Intrusionen. Das Typische an
Intrusionen sei ein wiederholtes Erleben des Traumas in sich aufdrängenden
Erinnerungen, auch unabhängig von äusseren Reizen oder Wahrnehmungen. Die
Beschwerdeführerin gebe hingegen an, dass ihre Abwesenheiten ausschliesslich
durch externe Reize oder Wahrnehmungen ausgelöst werden. Hingegen dürfte es
sich bei den nächtlich auftretenden Träumen, die in einem Zusammenhang mit den
früheren körperlichen und sexuellen Misshandlungen stünden, um Intrusionen
handeln. Auffallend sei zudem die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu
Beginn der aktuellen Untersuchung bei der Frage nach Beschwerden spontan von
den erlebten sexuellen und körperlichen Misshandlungen in der Kindheit zu
sprechen begonnen habe, was eigentlich gegen das Vorliegen einer PTBS spreche,
zumal diese schmerzhaften traumatisierenden Erlebnisse von den betroffenen Menschen
in der Regel weggedrängt werden und erst auf gezieltes Nachfragen hin berichtet
würden. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ging der Gutachter in diagnostischer
Hinsicht von einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aus,
beurteilte diese aber dank der bisherigen Behandlungen im Schweregrad noch als
höchstens mittelgradig, was schlüssig und nachvollziehbar ist.
4.6.5. Es kommt hinzu, dass diese Einschätzung auch mit den übrigen Ausführungen
des Gutachters zum Schweregrad der PTBS im Einklang steht. So vermerkte der
Gutachter, die Stimmung anlässlich der Untersuchung sei ausgeglichen, jedoch
ernst, aber nicht bedrückt gewesen. Zwar habe sich ein Lächeln auf den Lippen
der Beschwerdeführerin nur selten erkennen lassen, die affektive
Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien jedoch nicht eingeschränkt gewesen
(vgl. IV-Akten 240, S. 17). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der
Untersuchung in eindrücklicher Art und Weise ihre seit Geburt und während der
gesamten Kindheit und Jugendzeit und zum Teil noch bis zum 30. Lebensjahr
andauernden körperlichen und sexuellen Misshandlungen geschildert (vgl. IV-Akte
240, S. 21). Des Weiteren sei aufgefallen, dass sich die Beschwerdeführerin über
die ihr während vieler Jahre immer wieder widerfahrenen Misshandlungen und
Gräueltaten in einem angespannten und zeitweise leicht erstarrten Zustand
jedoch ohne zusätzliche äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung berichten
konnte. Lediglich beim Gespräch über das Verhalten der Mutter und des Vaters im
Zusammenhang mit diesen erlittenen Traumatisierungen habe die Beschwerdeführerin
zu weinen begonnen und einmal sei sie auch für kurze Zeit verstummt. Weiter
hielt der Gutachter fest, Dissoziationen, Schreckhaftigkeit und Hypervigilanz
hätten sich klinisch nicht feststellen lassen. Der Gedankengang der
Beschwerdeführerin sei in formaler Hinsicht weder gehemmt, verlangsamt, noch an
Ideen verarmt, jedoch auf die geklagten Beschwerden eingeengt, in inhaltlicher
Hinsicht aber unauffällig gewesen. Die Beschwerdeschilderung sei logisch und
kohärent und ohne wesentliche Dramatisierungstendenz erfolgt. Allerdings seien
die Angaben nicht immer konsistent und zum Teil widersprüchlich gewesen. Auch
habe die Beschwerdeführerin nicht immer präzise zeitliche Angaben machen
können. Während der gesamten 2,75 Std. dauernden Exploration hätten sich jedoch
keine Konzentrations-, Auffassungs- oder Aufmerksamkeitsstörungen und auch
keine Ermüdungszeichen klinisch feststellen lassen. Hinweise für einen
psychotischen Prozess würden keine vorliegen (vgl. IV-Akte 240, S. 18). Darüber
hinaus begründete der Gutachter den mittelgradigen Schweregrad der
chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit dem Fähigkeitsniveau
der Beschwerdeführerin gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP sowie dem Umstand,
dass sich bei der Beschwerdeführerin kein eigentliches Vermeidungsverhalten
mehr nachweisen lasse (vgl. IV-Akte 240, S. 22 f.). Hierzu führte der Gutachter
aus, die Beschwerdeführerin pflege Kontakt mit ihren Eltern, insbesondere mit
ihrer Mutter, von welcher sie früher an die Peiniger ausgeliefert worden war.
Darüber hinaus sei sie in der Lage, ein mittlerweile befriedigendes Sexualleben
mit ihrem Ehemann zu führen. Des Weiteren lasse sich keine Anhedonie nachweisen,
die Beschwerdeführerin sei beispielsweise gerne mit ihren Freundinnen zusammen.
An den Wochenenden mache sie zusammen mit ihrem Ehemann Einladungen oder sie
werden selber eingeladen. Abschliessend bemerkt der Gutachter im Verlauf liessen
sich retrospektiv anamnestisch keine Gründe herauskristallisieren, die schwerwiegend
genug wären, um eine Verschlechterung der Beschwerden vonseiten der posttraumatischen
Belastungsstörung zu begründen: Es müsste sich dabei um Ereignisse völlig aussergewöhnlicher
Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses handeln. Die im Jahre 2008
diagnostizierte Trigeminusneuralgie, weswegen die Versicherte krankgeschrieben
wurde sei hierfür als nicht geeignet respektive als nicht ausreichend zu
beurteilen (vgl. a.a.O., S. 23). Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass
sie heute besser über ihre Traumatisierungen sprechen könne (vgl. IV-Akte 241,
S. 16) und dass es seit Behandlungsbeginn bei Herrn Dr. C____ zu einer gewissen
Verbesserung gekommen sei. Sie habe berichtet, dass sie heute eine grössere
Ruhe in sich verspüre und dass die Sterbenswünsche abgenommen hätten (a.a.O.). Nach
dem Gesagten hat der Gutachter seine Einschätzung des mittelgradigen
Schweregrades im Gutachten umfassend begründet.
4.6.6. Auch im Nachgang zum Gutachten nahm der Gutachter zu dieser Frage
und der von Dr. C____ hierzu vorgebrachten Kritik mehrfach Stellung (vgl.
Stellungnahme zum Gutachten von Dr. C____ vom 16. Februar 2016, IV-Akte 260, S.
2 ff.; Schreiben Dr. G____ vom 21.5.2016, IV-Akte 278, S. 1 ff; Stellungnahme
Dr. C____ vom 31. Januar 2017, IV-Akte 299; Stellungnahme Dr. G____ vom 5. Mai
2017, IV-Akte 314). So führte er in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2016 zur
vom behandelnden Psychiater diagnostizierten schweren chronifizierten PTBS mit
Vollbild und der deswegen festgestellten 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest, Dr. C____
mache keine präzisen Angaben über den Beginn der von ihm festgestellten 100%igen
Arbeitsunfähigkeit und erwähne in seinem Bericht nicht, dass die Beschwerdeführerin
trotz dieser Traumatisierungen in der Lage gewesen sei, von 1995 bis 2000 an
den theologischen Fakultäten in [...] und [...] zu studieren und das Studium
erfolgreich mit dem Lizentiat abzuschliessen. Ebenfalls erwähne der behandelnde
Psychiater nicht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Studium mehrere Teilzeitstellen
innehatte (vgl. IV-Akte 278, S. 1 ff.). Ferner führt der Gutachter aus, es
werde zwar angegeben, die Beschwerdeführerin habe eine begonnene Dissertation
nicht beenden können, allerdings würden keine schwerwiegenden Gründe genannt,
die eine Retraumatisierung begründen könnten (vgl. a.a.O., S. 3). Im Übrigen
wies der Gutachter auf gewisse Widersprüche bei den Ausführungen des behandelnden
Psychiaters hin. So gab er an, Dr. C____ bediene sich zwar bei der Codierung des
allgemein anerkannten Klassifikationssystems der ICD-10 (F43.1), stütze sich
bei der Diagnosestellung und bei der Beurteilung des Schweregrades der PTBS jedoch
nicht mehr darauf ab. Zur von ihm diesbezüglich gegen die ICD-Klassifikation
angeführte Kritik, wonach die von ihm in den letzten Jahren gestellte Diagnose
einer „komplexen“ PTBS im ICD-10 gar nicht enthalten sei, bemerkt der Gutachter
in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2017, dass eine „komplexe“ PTBS auch in die DSM-5
keinen Eingang gefunden habe (vgl. IV-Akte 278, S. 2). Schliesslich weist der
Gutachter darauf hin, dass die vom Therapeuten erwähnte Auflockerung der
rigiden Abwehrformation als Therapieerfolg zu betrachten sei. Der behandelnde
Psychiater werte dies jedoch als Grund für eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustandes, was nicht nachvollziehbar sei.
4.6.7. Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass sich der Gutachter mit der
abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters zum Schweregrad umfassend
und ausführlich auseinandersetzt hat und sich aus den Ausführungen des behandelnden
Psychiaters keine konkrete Indizien ergeben, die gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen würden.
4.7.
4.7.1. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Einschätzung
der Gutachter in der Konsensbesprechung, wonach sich ihre Leiden nicht additiv
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (vgl. Beschwerde, S. 11).
4.7.2. Hierzu ist auszuführen, dass die Gutachter der Beschwerdeführerin sowohl
aus psychiatrischer wie auch aus neurologischer Sicht je eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % attestierten (vgl.
IV-Akte 241, S. 29; siehe auch IV-Akte 320, S. 1). Den fehlenden additiven
Effekt der festgestellten Einschränkungen begründeten sie damit, dass sich die neurologisch
und psychiatrisch bedingten Beschwerden aus bidisziplinärer Sicht überschneiden
würden (vgl. IV-Akte 241, S. 29). Hierzu führte der neurologische Gutachter in
seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 aus, dass die Gutachter zunächst die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jedem Fachgebiet einzeln eingeschätzt
hätten und danach anlässlich der Konsensbesprechung ausführlich diskutiert
hätten, ob sich aufgrund der Beurteilung in einem Fachgebiet eine zusätzliche
Einschränkung in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht ergebe. Eine
solche habe sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich in qualitativer
Hinsicht in Form einer erforderlichen freien Zeiteinteilung ergeben. Betreffend
der quantitativen Arbeitsfähigkeit sei man in der damaligen Konsensbesprechung
zum Schluss gekommen, dass sich die Auswirkungen der Beschwerden aus
psychiatrischer und neurologischer Sicht betreffend die zeitliche
Arbeitsfähigkeit insbesondere auch bei freier Zeiteinteilung derart überschneiden,
dass keine weitere kumulative Wirkung angenommen werden könne (vgl. IV-Akte
320, S. 2). Diese Begründung ist vorliegend nachvollziehbar und steht auch im
Einklang mit den übrigen gutachterlichen Ausführungen. So hielten die Gutachter
im Gutachten fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für Verweistätigkeiten
betrage aus bidisziplinärer Sicht hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen 50
% (vgl. a.a.O.). Ferner ergibt sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit vor allem aus dem vermehrten Pausenbedarf und der Notwendigkeit
einer möglichst freien Zeiteinteilung. Zudem gab auch der psychiatrische
Sachverständige auf Nachfrage hin in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2017 ausdrücklich
an, aus bidisziplinärer Sicht würden sich die neurologischen und psychiatrischen
Beschwerden überschneiden, da die Schmerzen als Ausdruck und Symptom der
chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung betrachtet werden könnten
(vgl. IV-Akte 278, S. 3). Da in den Akten Hinweise auf weitere Einschränkungen,
die von den Gutachtern unberücksichtigt geblieben wären, fehlen, kann auf die
gutachterlichen Ausführungen vorliegend abgestellt werden. Daran ändern auch die
Hinweise der Beschwerdeführerin nichts, dass die Trigeminusschmerzen unabhängig
von den Abwesenheiten auftreten und nicht mit diesen zusammenfallen (insbesondere,
dass sie diese nur spüren könne, wenn sie „anwesend“ sei) und dass beiden
Krankheiten eine andere Grundlage haben (vgl. das Protokoll der HV). Aufgrund
des Umstands, dass beide Gutachter die freie Zeiteinteilung sowohl in ihrer
jeweiligen Fachdisziplin bei ihrer jeweiligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
als auch bei der Konsensbesprechung berücksichtigten, bleibt für eine
weitergehende Berücksichtigung vorliegend kein Raum. Nach dem Gesagten ist das bidisziplinäre
Gutachten nicht zu beanstanden und es kann darauf vollumfänglich abgestellt werden.
5.
5.1.
In einem nächsten Schritt ist auf die von der Beschwerdegegnerin angewendete
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung, namentlich die Aufteilung von 50 %
Erwerb und 50 % Haushalt bis Mai 2010 sowie 70 % Erwerb und 30 % Haushalt ab
Juni 2010, einzugehen.
5.2.
Die Beschwerdeführerin ist mit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen
Aufteilung nicht einverstanden und bringt im vorliegenden Verfahren vor, es sei
bisher unberücksichtigt geblieben, dass sie bei der letzten Haushaltsabklärung
angegeben habe, dass sie heute als Gesunde zu 100 % erwerbstätig wäre und
dies damit begründete, dass sie bei guter Gesundheit als Pfarrerin arbeiten würde
(vgl. Beschwerde, S. 13). Weiter habe sie ausgeführt, dass sie diesfalls nicht
mit ihrem Ehemann in [...] wohnen würde, sondern ihren Wohnsitz in [...] hätte (vgl.
S. 4 des Haushaltsberichts vom 30. Juni 2016, vgl. S. 4). Die Plausibilität
dieser Ausführung sei für jeden Lebensabschnitt neu zu überprüfen, weshalb sie
spätestens ab Juli 2016 hypothetisch als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei
(vgl. Beschwerde, S. 13). Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, dass nach
dem Inkrafttreten der neuen IVV-Bestimmungen auf den 1. Januar 2018 eine neue
Berechnung vorzunehmen sei (vgl. a.a.O., S. 13 f.).
5.3.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Statusfrage
der Beschwerdeführerin bereits Gegenstand des Verfahrens IV.2014.79/IV.2014.85
war. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschied mit Urteil vom 7. Oktober
2014 unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin selbst anlässlich der
IV-Anmeldung und der Haushaltsabklärung vom 10. März 2011 gemachten Angaben
(vgl. hierzu die Ausführungen in den Erwägungen 3.1 bis 3.4 des Urteils), dass
bei der Beschwerdeführerin die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur
Anwendung gelange. Ferner entschied das Gericht, dass aufgrund der damaligen persönlichen
Umstände der Beschwerdeführerin (Verlobung, zunächst zwei Haushalte später ein
Haushalt) für den Zeitraum von Dezember 2008 (IV-Anmeldung) bis Ende Mai 2010 (Umzug
zum Ehemann) von einer Aufteilung 50 % Erwerb und 50 % Haushalt sowie ab Juni
2010 von einer Aufteilung 70 % Erwerb und 30 % Haushalt auszugehen sei (vgl.
Erwägung 3.5 des erwähnten Urteils). Die Statusfrage ist damit für den genannten
Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden.
5.4.
Insofern als die Beschwerdeführerin geltend macht, dass spätestens
ab Juli 2016 von einer hypothetischen vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei,
kann ihr nicht gefolgt werden. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach
den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)
Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Entscheidend ist somit
nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im
Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie
hypothetisch erwerbstätig wäre. Hierzu sind Indizien wie die Erwerbsbiographie
und die Arbeitssuchbemühungen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind aus
den Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin seit Juli
2016 in einem 100 %-Arbeitspensum erwerbstätig sein sollte und solche
werden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt. Eine Änderung
der persönlichen Situation, welche den Rückschluss zulassen würde, dass die
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem entsprechend
höheren Arbeitspensum tätig wäre, ist nicht eingetreten und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht geltend gemacht. Im Weiteren weist die Beschwerdegegnerin zu Recht
darauf hin, dass auf einem ausgeglichen Arbeitsmarkt davon ausgegangen werden
kann, dass nicht nur in [...], sondern auch im Kanton [...] entsprechende
Arbeitsstellen für die Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen (vgl. a.a.O.). Somit
ist weiterhin an der bereits im Urteil vom 7. Oktober 2014 rechtskräftig festgestellten
Aufteilung zwischen Haushalt- und Erwerbsbereich festzuhalten. Damit erweist
sich die angefochtene Verfügung sowohl bezüglich der Beurteilung der Statusfrage
und der damit zusammenhängenden Methodenwahl als auch in Bezug auf die Festlegung
der Anteile Erwerbstätigkeit (50 % bis Ende Mai 2010, danach 70 %) und der
Haushaltstätigkeit (50 % bis Ende Mai 2010 und danach 30 %) als korrekt.
5.5.
5.5.1. In einem nächsten Schritt ist auf die Einschränkungen der
Beschwerdeführerin im Haushalt einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung (vgl. IV-Akte 324) in der ersten Phase bis Ende Mai
2010 gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 22. März 2011 eine Einschränkung
von 30 % im Haushalt und in der zweiten Phase ab Juni 2010 eine solche von 3,2
% gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 30. Juni 2016 (vgl. IV-Akte 281) angenommen.
5.5.2. Nun ist festzustellen, dass sich die Haushaltsabklärung vom 22. März
2011 auf Wunsch der Beschwerdeführerin nicht mehr in den vorliegenden Akten
befindet, da die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen
hatte, dass sich diese Haushaltsabklärung sehr weitgehend auf das Gutachten von
Dr. D____ gestützt hatte und dieses bereits auf Anordnung des
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Urteil vom 7. Oktober 2014 aus den
Akten entfernt worden war. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Anliegen der Beschwerdeführerin
entsprochen und sich bei der Begründung der Argumentation der Beschwerdeführerin
angeschlossen (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes, IV-Akte 271). Deshalb
können die damals festgestellten Einschränkungen heute nicht mehr im Einzelnen
nachvollzogen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin die
30%ige Einschränkung für die erste Phase der Verfügung ausdrücklich anerkannt
hat und die Beschwerdeführerin keine Gründe geltend macht, welche die damalige
30%ige Einschränkung als fehlerhaft erscheinen liessen, ist in Ermangelung
anderweitiger Angaben für den Zeitraum bis Mai 2010 auf diese Angaben abzustellen.
5.5.3. Hinsichtlich der zweiten Haushaltsabklärung vom 30. Juni 2016 bringt
die Beschwerdeführerin vor, dass die Erhebungen der Einschränkungen im Haushalt
in psychiatrischer Hinsicht auf einer unvollständigen Sachverhaltserhebung
basieren, dass die neurologisch festgestellten Einschränkungen nicht korrekt
umgesetzt werden und dem Ehemann der Beschwerdeführerin unter dem Titel der
Schadenminderungspflicht eine unrealistische Mitarbeit im Haushalt zugemutet
werde (vgl. Beschwerde, S. 16). Zur Begründung verweist sie auf den von ihr
selbst formulierten Bericht über ihren Tagesablauf vom 5. September 2017 (vgl.
Beschwerdebeilage/BB 5).
5.5.4. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass vorliegend auch
bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar ist,
weshalb anlässlich der zweiten am 15. Juni 2016 durchgeführten
Haushaltsabklärung mit 3,2 % nur noch ein Bruchteil der vorher bestehenden
Einschränkungen von 30 % im Haushalt festgestellt werden konnte (vgl. IV-Akte
281), da nicht erkennbar ist, inwiefern sich die persönlichen oder
gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen der ersten und
der zweiten Haushaltsabklärung in qualitativer Hinsicht verändert hätten. Zwar
hatte die Beschwerdeführerin vor dem Umzug zu ihrem Ehemann zwei Haushalte zu
betreuen, diesem Umstand wurde jedoch bereits bei der Methodenwahl dadurch
Rechnung getragen, dass der Anteil am Haushaltsbereich vor dem Umzug in
quantitativer Hinsicht mit 50 % beziffert wurde, weshalb dieser Umstand bei der
Bemessung der einzelnen Einschränkungen in qualitativer Hinsicht nicht nochmals
berücksichtigt werden darf. Insbesondere vermögen auch die im Haushaltsbericht
enthaltenen Hinweise auf das erhöhte hypothetische Arbeitspensum von 70 % sowie
die Schadenminderungspflicht des Ehemannes diese starke Abnahme von 30 % auf
3,2 % nicht zu erklären.
5.5.5. Anlässlich der durchgeführten Hauptverhandlung wurde die
Beschwerdeführerin zu sämtlichen Tätigkeiten im Haushalt und den allfälligen
Einschränkungen befragt. Ihre Schilderungen an der Verhandlung waren glaubwürdig
und illustrativ. So gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass es immer
wieder vorkomme, dass sich verschiedene Arbeiten im Haushalt aufstauen würden
und dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage
sei, diese dann an einem anderen Tag zu erledigen (vgl. Protokoll, S. 2 ff.). Da
auch der neurologische Gutachter in Kenntnis der vom Ehemann der
Beschwerdeführerin geleisteten Mithilfe (vgl. ausdrücklichen Hinweis im
Gutachten, IV-Akte 241, S. 6) von einer Einschränkung im Haushalt im Umfang von
20 % ausging erscheint es vorliegend als angezeigt, die bereits anlässlich der
ersten Haushaltsabklärung festgestellte 30%ige Einschränkung auch für die
zweite Phase, namentlich für den Zeitraum ab Juni 2010, zu übernehmen. Für
diese Sichtweise spricht auch, dass sich die Notwendigkeit der freien
Zeiteinteilung im Erwerbsbereich, wie sie beide Gutachter festgestellt und betont
haben, auch auf den Haushaltsbereich auswirkt, in dem der Beschwerdeführerin
weniger Zeit- und Energiereserven für den Haushalt zur Verfügung stehen. Zusätzlich
ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zweimal in der Woche in
Therapie geht, was einer hohen Frequenz entspricht und der von der Beschwerdeführerin
gegen die Trigeminusschmerzen verwendete Medikamentenspray die Beschwerdeführerin
müde macht, was auch anlässlich der neurologischen Begutachtung von Dr. H____
beobachtet werden konnte (vgl. hierzu IV-Akte 241, S. 21). Dies vergrössert den
Zeitbedarf für die Haushaltsarbeit nochmals. Folglich rechtfertigt es sich, bei
der Beschwerdeführerin durchgehend von einer 30%igen Einschränkung im
Haushaltsbereich auszugehen.
5.6.
Schliesslich ist die Höhe der Einschränkung der Beschwerdeführerin
im Erwerbsbereich zu klären. Das Valideneinkommen (VE) ist zwischen den
Parteien unbestritten und beträgt Fr. 53‘022.00 bei einem 50 %-Pensum resp. Fr.
75‘095.00 bei einem 70 % Pensum. Nach den medizinischen Feststellungen
beträgt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten
Tätigkeit als [...] als auch in einer leichten bis mittelschweren
Verweistätigkeit 50 %. Folglich stützte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung
des Invalideneinkommens (IV) für die erste Phase ab Juni 2009 auf die LSE 2008,
Tabelle TA1, Pos. 94 / Interessenvertretungen und religiöse Vereinigungen,
Total Frauen, Anforderungsniveau 3 ab und ermittelte mit Umrechnung von 40 auf
41.6 Wochenstunden ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 39‘228.00 bei einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. IV-Akte 324, S.2). Für die zweite Phase
ermittelte die Beschwerdegegnerin in analoger Weise gestützt auf die LSE 2010
ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘231.00 (vgl. a.a.O., S. 3). Einen leidensbedingten
Abzug gewährte die Beschwerdegegnerin nicht. Zur Begründung führte sie aus, mit
der Verminderung der Leistungsfähigkeit seien die gesundheitlichen
Einschränkungen und Anforderungen an das Leistungsprofil bereits ausreichend
berücksichtigt. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt,
da es sich bei der Arbeit als Theologin und [...] einer körperlich leichten
Tätigkeit handle und ihr diese zumutbar sei.
5.7.
Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beurteilung nicht
einverstanden. Insofern als die Beschwerdeführerin entgegen den gutachterlichen
Ausführungen bestreitet, dass ihr die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar
sei, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt haben beide
Gutachter die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin als
zumutbar beurteilt, worauf vorliegend abzustellen ist.
5.8.
5.8.1. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner einen
leidensbedingten Abzug von mindestens 15 % (vgl. Beschwerde, S. 16).
5.8.2. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen
gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität
resp. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kürzen
(BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31.
März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein
(behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt
die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar. Vorliegend erfüllt die
Beschwerdeführerin die Kriterien Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad nicht und bringt
dies zu Recht auch nicht vor. So rechtfertigt das Alter der Beschwerdeführerin
keinen Abzug vom Tabellenlohn. Da die Beschwerdeführerin Schweizer Staatsangehörige
ist, kommt auch der Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum Zuge. Schliesslich wirkt
sich bei Frauen eine Teilzeittätigkeit generell nicht lohnmindernd aus (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2010 vom 21. September 2010, E. 4.1.1 mit Hinweisen)
und da die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene höhere Berufsausbildung
und eine mehrjährige Berufs- bzw. Branchenerfahrung verfügt, ist ein Abzug aufgrund
des Kriteriums „Dienstalter“ ebenfalls abzulehnen.
5.8.3. Allerdings weist die Beschwerdeführerin zu Recht unter Hinweis auf das
Leistungsprofil und die Qualitätsstandards der interkonfessionellen Konferenz (vgl.
BB 4) darauf hin, dass es sich bei ihrem angestammten Beruf um eine
anspruchsvolle Tätigkeit handelt. Zu erwähnen sind hier insbesondere die hohen
persönlichen Anforderungen und die häufige Notwendigkeit des Sprechens,
insbesondere wenn es um die Begleitung und Beratung von Patienten, Angehörigen
und Personal in Spitälern, Kliniken und Heimen geht. Ferner wurde bereits in
der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin vor allem
eine Tätigkeit mit weniger Reden und mehr konzeptionellem Arbeiten in Frage
komme (vgl. Protokolleintrag abgr - FeFi vom 6.08.2009), da die Schmerzattacken
vor allem durch das Reden und die Nahrungsaufnahme getriggert werden. Der
neurologische Gutachter wies zwar daraufhin, dass das Rendement der
Beschwerdeführerin abhängig von der Notwendigkeit häufigen Sprechens sei (vgl.
IV-Akte 241, S. 25). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde dieser
Umstand indes weder in der Konsensbesprechung noch in den einzelnen
Teilgutachten explizit berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass sich diese
gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei ihrer angestammten
Tätigkeit aber auch bei den von der Beschwerdegegnerin genannten Verweistätigkeiten
(im Bistum, an der Universität oder bei einer Nonprofit-Organisation wie
Caritas, vgl. Protokoll, S. 7) lohnsenkend auswirkt, indem bei ihr vor allem konzeptionelle
Arbeiten ohne die Notwendigkeit häufigen Sprechens in Frage kommen, erscheint
ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % als gerechtfertigt.
5.9.
Folglich ist beim Invalideneinkommen von Fr. 33‘343.80 für die erste
Phase und von Fr. 33‘346.35 für die zweite Phase der Verfügung auszugehen.
6.
6.1.
Schliesslich ist der IV-Grad der Beschwerdeführerin zu bestimmen.
6.2.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Dezember 2008 zum Leistungsbezug
angemeldet, weshalb ein Leistungsanspruch unbestrittenermassen frühestens ab
Juni 2009 entstehen kann.
6.3.
Hinsichtlich des IV-Grades ergibt sich in der ersten Phase von Juni
2009 bis Ende Mai 2010 bei einer Aufteilung von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt
auch unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Einschränkungen im Haushalt
und des leidensbedingten Abzuges kein rentenbegründender IV-Grad (IV-Grad im
Erwerb: VE von Fr. 53‘022.00 abzüglich IV von Fr. 33‘343.80 : VE von Fr. 53‘022.00
* 100).
|
Tätigkeit
|
Anteil in %
|
Einschränkung in %
|
IV-Grad in %
|
|
[...]
|
50
|
37,11
|
18,55
|
|
Haushalt
|
50
|
30
|
15
|
|
|
|
|
33,55
|
|
IV-Grad total
|
|
|
34 (gerundet)
|
6.4.
Anders präsentiert sich die Sachlage ab Juni 2010 mit der Aufteilung
von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt (IV-Grad im Erwerb: VE von Fr. 75‘095.00
abzüglich IV von Fr. 33‘346.35 : VE von Fr. 75‘095.00 * 100).
|
Tätigkeit
|
Anteil in %
|
Einschränkung in %
|
IV-Grad in %
|
|
[...]
|
70
|
55,59
|
38,91
|
|
Haushalt
|
30
|
30
|
9
|
|
|
|
|
47,91
|
|
IV-Grad total
|
|
|
48 (gerundet)
|
7.
7.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente
hat. Für die Neuberechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2018 aufgrund der neu in
Kraft getretenen IVV-Bestimmungen, aus welchen ab diesem Zeitpunkt sehr wahrscheinlich
ein höherer Anspruch resultieren wird, ist die Angelegenheit zur Neuverfügung an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Verfahrensausgang
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
7.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist überdurchschnittlicher Natur und es fand ein doppelter
Schriftenwechsel statt, weshalb ein Honorar von Fr. 4‘500.00 als angemessen
erscheint. Zusätzlich erfolgte am 7. Mai 2018 eine Hauptverhandlung, die
praxisgemäss mit Fr. 400.00 entschädigt wird. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer
ist auszuführen, dass der doppelte Schriftenwechsel vollständig vor dem 31.
Dezember 2017 stattfand. Bis dahin betrug die Mehrwertsteuer 8 %. Deshalb
ist dieser Mehrwertsteuersatz auf das Honorar von Fr. 4‘500.00 anzuwenden. Auf
den Betrag, um welchen dieses aufgrund der Parteiverhandlung im Jahr 2018
erhöht wurde (Fr. 400.00) ist der ab dem 1. Januar 2018 geltende Mehrwertsteuersatz
von 7.7 % anzuwenden. Demnach sind zum Honorar von Fr. 4‘900.00 folglich
Fr. 390.80 (Fr. 360.00 bis 31. Dezember 2017 und Fr. 30.80 ab dem 1. Januar
2018) Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 23. August 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente
auszurichten. Für die Neuberechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2018 wird die
Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘900.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 390.80.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: