Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, lic. iur. S. Khan     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.192

Verfügung vom 23. August 2017

Beweiskraft eines externen bidisziplinären Gutachtens; Statusfrage; Ausmass der Einschränkungen im Haushalt; leidensbedingter Abzug.

 


Tatsachen

I.          

a) Die 1974 geborene Beschwerdeführerin schloss im Jahr 2000 ein Studium der Theologie an der Theologischen Fakultät der Universität [...] ab. Ab dem 5. Oktober 2000 bis zum 2. Dezember 2000 und ab dem 30. Mai 2001 bis zum 29. Juni 2001 war sie wegen psychischer Probleme stationär hospitalisiert. Vom Februar 2002 bis Ende Mai 2005 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 20 % als [...] im [...]spital [...] in [...]. Ab dem 1. Juni 2005 war sie mit einem Pensum von 50 % als [...] der [...] Landeskirche des Kantons [...] tätig (vgl. IV-Akte 6). Am 23. Oktober 2006 nahm sie eine Behandlung bei Dr. C____, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, psychosomatische und psychosoziale Medizin, auf. Ab dem 29. Mai 2008 wurde ihr wegen einer atypischen Trigeminus-Neuralgie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seither übte sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus.

b) Im Dezember 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Im April 2010 zog die Beschwerdeführerin nach [...] zu ihrem Ehemann. Ende Mai 2010 endete das Arbeitsverhältnis als [...] (vgl. IV-Akte 52, S. 1). Zunächst beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. D____, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe (Praxisschwerpunkte; psychosomatische und psychosoziale Medizin SAPPM) mit einem Gutachten und einer ergänzenden Stellungnahme (vgl. IV-Akten 82 und 93). Danach führte sie per Verwaltungshilfe durch die IV-Stelle des Kantons [...] eine Haushaltsabklärung durch. Später beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. Dipl.-Psych. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (D), mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 114). Am 26. April 2012 äusserte sich Dr. C____ (vgl. IV-Akte 119, S. 3 f.). Nachdem Dr. E____ das Gutachten nicht erstattete, liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin von Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), psychiatrisch abklären (vgl. IV-Akte 163) und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige das Rentengesuch abzuweisen (vgl. IV-Akte 166). Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 7. Oktober 2014 (Verfahren IV.2014.79/IV.2014.85) dahingehend gut, dass das Gutachten und die Stellungnahme von Dr. D____ aus den Akten entfernt und die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurden.

c) In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres (psychiatrisch-neurologisches) Gutachten bei Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. H____, FMH Neurologie, in Auftrag. Dieses wurde am 9. resp. 12. Oktober 2015 erstattet (vgl. psychiatrisches Gutachten Dr. G____, IV-Akte 240 und neurologisches Gutachten Dr. H____, IV-Akte 241). Nach einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F____ vom 26. Oktober 2015 (vgl. IV-Akte 243) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6. Januar 2016 (vgl. IV-Akte 251) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode ab (IV-Grad von 13 % für die Zeit bis Mai 2010 mit den Anteilen Erwerb 50 % und Haushalt 50 %) und IV-Grad von 33 % ab Juni 2010 mit den Anteilen Erwerb 70 % und Haushalt 30 %). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen schriftlich Einwand und reichte eine Stellungnahme von Dr. C____ ein (vgl. IV-Akte 260, S. 2 ff.).

d) Auf Veranlassung des RAD (vgl. IV-Akte 265) holte die Beschwerdegegnerin zum Bericht von Dr. C____ eine Stellungnahme von Dr. G____ ein (vgl. Schreiben vom 21.5.2016, IV-Akte 278, S. 1 ff.) und veranlasste eine erneute Haushaltsabklärung, welche wiederum von der IV-Stelle [...] durchgeführt wurde (vgl. Bericht vom 4.7.2016, IV-Akte 281, Ziff. 7, S. 7 ff.). Gestützt auf diese Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin mit einem neuen Vorbescheid das Leistungsbegehren in Anwendung der gemischten Methode wiederum ab (IV-Grad von 28 % für die Zeit bis Mai 2010 mit den Anteilen Erwerb 50 % und Haushalt 50 % bei einer Einschränkung im Erwerb von 26,02 % und einer Einschränkung im Haushalt von 30 % und IV-Grad von 34 % ab Juni 2010 mit den Anteilen Erwerb 70 % und Haushalt 30 % bei einer Einschränkung im Erwerb von 47,76 % und einer Einschränkung im Haushalt von 3,2 %, vgl. IV-Akte 295). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (vgl. IV-Akte 296) und reichte eine neue Stellungnahme von Dr. C____ vom 31. Januar 2017 ein (vgl. IV-Akte 299). Auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 302) holte die Beschwerdegegnerin hierzu die Stellungnahmen von Dr. G____ vom 5. Mai 2017 und von Dr. H____ vom 25. Juli 2017 ein (vgl. IV-Akten 314 und 320). Zudem äusserte sich der Abklärungsdienst der IV-Stelle [...] (vgl. IV-Akte 309). Nach einer erneuten Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 321) erliess die Beschwerdegegnerin am 23. August 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 324).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 28. September 2017 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. August 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin holte eine weitere Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. Oktober 2017 ein (vgl. IV-Akte 326) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2017 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 20. Dezember 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und verlangt die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.

III.       

Am 3. Oktober 2017 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.      

Am 7. Mai 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich der Hauptverhandlung, welche in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Rechtsvertreterin sowie lic. iur. [...] als Vertreter der Beschwerdegegnerin durchgeführt wird, wird die Beschwerdeführerin befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode ab Mai 2010 einen Invaliditätsgrad von 28 % (Aufteilung: 50 % Erwerb und 50 % Haushalt) und für den Zeitraum ab Juni 2010 einen solchen von 34 % (Aufteilung: 70 % Erwerb und 30 % Haushalt, vgl. IV-Akte 324).

2.2.             Die Beschwerdeführerin beanstandet in medizinischer Hinsicht das bidisziplinäre Gutachten und macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt. Ferner bringt sie vor, die gemischte Methode sei nicht anwendbar, da sie als Gesunde mit einem 100 % Pensum erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.).

2.3.             Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                   

3.1.             Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.2.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. a.a.O., E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4.).

3.3.             Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.             Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). 

4.                   

4.1.             Zunächst ist in medizinischer Hinsicht festzustellen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

4.2.             4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das neurologische und das psychiatrische Gutachten von Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. H____, FMH Neurologie, mit gemeinsamer Konsensbesprechung (vgl. IV-Akten 240 und 241).

4.2.2. Dr. H____ attestierte der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.     Trigeminusneuralgie vorwiegend V2 links, wahrscheinlich symptomatisch

- St. n. Zahnbehandlungen nach Zahnfraktur, Implantateinsetzung und wahrscheinlich kieferorthopädischen oder -chirurgischen Behandlungen Bereich Oberkiefer links

2.     Schmerzhafte Verspannungen Bereich cervico-thorakaler Übergang und Schultergürtel links

- keine neurologischen Reizerscheinungen oder Ausfälle

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der neurologische Teilgutachter der Beschwerdeführerin:

1.     V. a. anhaltenden idiopathischen Gesichtsschmerz

2.     St. n. 2 Operationen bei Eierstocktorsion anamnestisch

3.     St. n. operativer Teratomentfernung im Beckenbereich anamnestisch

4.     St. n. diversen Hautoperationen anamnestisch

5.     Diverse Allergien anamnestisch

4.2.3. Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Theologin und [...] seit dem Auftreten der akuten Gesichtsschmerzen am 29. Mai 2008 eine 50 % Arbeitsfähigkeit, unter der Bedingung, dass eine weitgehend freie Zeiteinteilung möglich sei (vgl. Gutachten, IV-Akte 241, S. 24). In einer körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit mit weitgehend freier Zeiteinteilung beurteilte er die Beschwerdeführerin in vollem Pensum mit einem Rendement von 40-50 %, je nachdem wie häufig dabei Sprechen erforderlich sei, als arbeitsfähig (vgl. a.a.O., S. 25). Die Einschränkung der Arbeitstätigkeit im Haushalt bezifferte der Gutachter mit 20 %, da hier eine freie Zeiteinteilung bzw. ein Anpassen der Arbeitseinteilung einfach möglich sei und die Arbeitszeit nicht an fixe Tagesstunden gebunden werden müsse (vgl. a.a.O., S. 24). Weiter gab er an, dass bei den von der Beschwerdeführerin beklagten Einschränkungen in neurologischer/psychiatrischer Hinsicht wahrscheinlich Überschneidungen vorliegen würden, welche anlässlich der Konsensbesprechung näher erörtert werden müssten (vgl. a.a.O., S. 23).

4.3.             4.3.1. Dr. G____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10:F43.1) DD: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, ängstlichen und schizoiden Anteilen (ICD-10:61.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin:

1.     Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit (ICD-10:Z61.4)

2.     Probleme bei körperlicher Misshandlung in der Kindheit (ICD-10:Z61.6)

3.     Rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission (ICD- 10:F33.4, vgl. IV-Akte 241, S. 19).

4.3.2. Der Gutachter gab an, aus psychiatrischer Sicht lasse sich sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als [...] als auch in einer alternativen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % begründen. Gemäss ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit wegen ihrer Abwesenheiten vermehrt Pausen benötigt. Diese Tätigkeit sei ihr weiterhin zumutbar, jedoch mit einem verminderten Rendement. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben könnten retrospektiv keine verlässlichen Aussagen über den Beginn der Verminderung des Rendements gemacht werden, jedoch dürfte diese Beurteilung ab dem Jahre 2000 Gültigkeit haben (vgl. Gutachten, IV-Akte 240, S. 24 f.).

4.4.             In der Konsensbesprechung führten die Gutachter aus, es liege sowohl aus psychiatrischer wie auch aus neurologischer Sicht je eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 50 % vor. Ein additiver Effekt der festgestellten Einschränkungen ergebe sich nicht. Für Verweistätigkeiten betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht ebenfalls 50 %, dies hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen (vgl. IV-Akte 241, S. 29).

4.5.             Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre Gut-achten vorgebrachten Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die gutachterlichen Aus-führungen vorliegend schlüssig und nachvollziehbar sind. Das bidisziplinäre Gutach-ten berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Es beruht ferner auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anam-nese) ergangen. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind umfassend begründet. Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb dem Gutachten in formeller Hinsicht volle Beweiskraft zukommt. Zudem liegen in materieller Hinsicht hinsichtlich des neurologischen Gutachtens keine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung vor und solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan (vgl. Beschwerde, S. 10), weshalb sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.

4.6.             4.6.1. Was die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht gegen das psychiatrische Teilgutachten und die Konsensbesprechung einwendet, ist nicht geeignet, Zweifel an der Qualität des Gutachtens zu begründen.

4.6.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerde zur Hauptsache, dass der Gutachter Dr. G____ verschiedene Beschwerden unberücksichtigt gelassen und deshalb den Schweregrad der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) zu Unrecht nur noch als mittelgradig und nicht mehr als schwergradig beurteilt habe (vgl. Beschwerde, S. 6 f.), was zu einer zu hoch angesetzten Arbeitsfähigkeit führe. Zur Begründung verweist sie auf die von ihr eingereichten Stellungnahmen ihres langjährig behandelnden Psychiaters Dr. C____ vom 16. Februar 2016 und vom 31. Januar 2017, welcher eine sehr schwere Form einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von schwersten sexuellen und körperlichen Misshandlungen - im Verbund mit schwerer emotionaler und relationaler Vernachlässigung - in der Kindheit diagnostiziert und eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert. Sie beantragt, dass in ihrem konkreten Fall auf die Beurteilung des behandelnden Arztes abgestellt werden müsse (vgl. Beschwerde, S. 8).

4.6.3. An dieser Stelle ist zunächst daran zu erinnern, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und des Begutachtungsauftrages des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits praxisgemäss nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zudem festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend). In einem zweiten Schritt ist festzustellen, dass der Gutachter die von Dr. C____ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigte und lediglich den Schweregrad abweichend einschätzte. Auch wenn die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht vorbringt, dass in einem schweren Fall wie dem vorliegenden während einer einmaligen Untersuchung kein ähnlich starkes Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann, wie das im Rahmen einer langjährigen Therapie und Behandlung möglich ist, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung in der Lage war, in eindrücklicher Art und Weise ihre seit Geburt und während der gesamten Kindheit und Jugendzeit und zum Teil noch bis zum 30. Lebensjahr andauernden körperlichen und sexuellen Misshandlungen zu schildern (vgl. Gutachten, IV-Akte 240, S. 21), so dass nun den darauf basierenden gutachterlichen Ausführungen nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter während der Erstellung des Gutachtens mit Dr. C____ telefonierte und sich mit dessen abweichender Einschätzung hinsichtlich des Schweregrades im Gutachten selbst ausführlich auseinandersetzte (vgl. IV-Akte 241, S. 18 f.). Darauf ist im Folgenden einzugehen.

4.6.4. Der Gutachter begründete seine Beurteilung, wonach höchstens einen mittelgradiger Schweregrad vorliege mit der Anamnese und den erhobenen Befunden sowie insbesondere dem Umstand, dass kein Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mehr festgestellt werden könne (vgl. IV-Akte 240, S. 22). So gab er zur Diagnose der PTBS an, anamnestisch liessen sich tagsüber von der Beschwerdeführerin genannte „Abwesenheiten“ (eine Art Dämmerzustand) eruieren. Darüber hinaus erwache die Beschwerdeführerin manchmal, in unterschiedlicher Häufigkeit, in der Nacht schweissgebadet infolge von Träumen, die von ihr Erinnerungsschübe genannt werden, welche in Zusammenhang mit den früheren Misshandlungen stünden. Allerdings handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten tagsüber auftretenden Abwesenheiten nicht um typische Intrusionen. Das Typische an Intrusionen sei ein wiederholtes Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen, auch unabhängig von äusseren Reizen oder Wahrnehmungen. Die Beschwerdeführerin gebe hingegen an, dass ihre Abwesenheiten ausschliesslich durch externe Reize oder Wahrnehmungen ausgelöst werden. Hingegen dürfte es sich bei den nächtlich auftretenden Träumen, die in einem Zusammenhang mit den früheren körperlichen und sexuellen Misshandlungen stünden, um Intrusionen handeln. Auffallend sei zudem die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der aktuellen Untersuchung bei der Frage nach Beschwerden spontan von den erlebten sexuellen und körperlichen Misshandlungen in der Kindheit zu sprechen begonnen habe, was eigentlich gegen das Vorliegen einer PTBS spreche, zumal diese schmerzhaften traumatisierenden Erlebnisse von den betroffenen Menschen in der Regel weggedrängt werden und erst auf gezieltes Nachfragen hin berichtet würden. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ging der Gutachter in diagnostischer Hinsicht von einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aus, beurteilte diese aber dank der bisherigen Behandlungen im Schweregrad noch als höchstens mittelgradig, was schlüssig und nachvollziehbar ist.

4.6.5. Es kommt hinzu, dass diese Einschätzung auch mit den übrigen Ausführungen des Gutachters zum Schweregrad der PTBS im Einklang steht. So vermerkte der Gutachter, die Stimmung anlässlich der Untersuchung sei ausgeglichen, jedoch ernst, aber nicht bedrückt gewesen. Zwar habe sich ein Lächeln auf den Lippen der Beschwerdeführerin nur selten erkennen lassen, die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien jedoch nicht eingeschränkt gewesen (vgl. IV-Akten 240, S. 17). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung in eindrücklicher Art und Weise ihre seit Geburt und während der gesamten Kindheit und Jugendzeit und zum Teil noch bis zum 30. Lebensjahr andauernden körperlichen und sexuellen Misshandlungen geschildert (vgl. IV-Akte 240, S. 21). Des Weiteren sei aufgefallen, dass sich die Beschwerdeführerin über die ihr während vieler Jahre immer wieder widerfahrenen Misshandlungen und Gräueltaten in einem angespannten und zeitweise leicht erstarrten Zustand jedoch ohne zusätzliche äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung berichten konnte. Lediglich beim Gespräch über das Verhalten der Mutter und des Vaters im Zusammenhang mit diesen erlittenen Traumatisierungen habe die Beschwerdeführerin zu weinen begonnen und einmal sei sie auch für kurze Zeit verstummt. Weiter hielt der Gutachter fest, Dissoziationen, Schreckhaftigkeit und Hypervigilanz hätten sich klinisch nicht feststellen lassen. Der Gedankengang der Beschwerdeführerin sei in formaler Hinsicht weder gehemmt, verlangsamt, noch an Ideen verarmt, jedoch auf die geklagten Beschwerden eingeengt, in inhaltlicher Hinsicht aber unauffällig gewesen. Die Beschwerdeschilderung sei logisch und kohärent und ohne wesentliche Dramatisierungstendenz erfolgt. Allerdings seien die Angaben nicht immer konsistent und zum Teil widersprüchlich gewesen. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht immer präzise zeitliche Angaben machen können. Während der gesamten 2,75 Std. dauernden Exploration hätten sich jedoch keine Konzentrations-, Auffassungs- oder Aufmerksamkeitsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen klinisch feststellen lassen. Hinweise für einen psychotischen Prozess würden keine vorliegen (vgl. IV-Akte 240, S. 18). Darüber hinaus begründete der Gutachter den mittelgradigen Schweregrad der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit dem Fähigkeitsniveau der Beschwerdeführerin gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP sowie dem Umstand, dass sich bei der Beschwerdeführerin kein eigentliches Vermeidungsverhalten mehr nachweisen lasse (vgl. IV-Akte 240, S. 22 f.). Hierzu führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin pflege Kontakt mit ihren Eltern, insbesondere mit ihrer Mutter, von welcher sie früher an die Peiniger ausgeliefert worden war. Darüber hinaus sei sie in der Lage, ein mittlerweile befriedigendes Sexualleben mit ihrem Ehemann zu führen. Des Weiteren lasse sich keine Anhedonie nachweisen, die Beschwerdeführerin sei beispielsweise gerne mit ihren Freundinnen zusammen. An den Wochenenden mache sie zusammen mit ihrem Ehemann Einladungen oder sie werden selber eingeladen. Abschliessend bemerkt der Gutachter im Verlauf liessen sich retrospektiv anamnestisch keine Gründe herauskristallisieren, die schwerwiegend genug wären, um eine Verschlechterung der Beschwerden vonseiten der posttraumatischen Belastungsstörung zu begründen: Es müsste sich dabei um Ereignisse völlig aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses handeln. Die im Jahre 2008 diagnostizierte Trigeminusneuralgie, weswegen die Versicherte krankgeschrieben wurde sei hierfür als nicht geeignet respektive als nicht ausreichend zu beurteilen (vgl. a.a.O., S. 23). Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie heute besser über ihre Traumatisierungen sprechen könne (vgl. IV-Akte 241, S. 16) und dass es seit Behandlungsbeginn bei Herrn Dr. C____ zu einer gewissen Verbesserung gekommen sei. Sie habe berichtet, dass sie heute eine grössere Ruhe in sich verspüre und dass die Sterbenswünsche abgenommen hätten (a.a.O.). Nach dem Gesagten hat der Gutachter seine Einschätzung des mittelgradigen Schweregrades im Gutachten umfassend begründet.

4.6.6. Auch im Nachgang zum Gutachten nahm der Gutachter zu dieser Frage und der von Dr. C____ hierzu vorgebrachten Kritik mehrfach Stellung (vgl. Stellungnahme zum Gutachten von Dr. C____ vom 16. Februar 2016, IV-Akte 260, S. 2 ff.; Schreiben Dr. G____ vom 21.5.2016, IV-Akte 278, S. 1 ff; Stellungnahme Dr. C____ vom 31. Januar 2017, IV-Akte 299; Stellungnahme Dr. G____ vom 5. Mai 2017, IV-Akte 314). So führte er in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2016 zur vom behandelnden Psychiater diagnostizierten schweren chronifizierten PTBS mit Vollbild und der deswegen festgestellten 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest, Dr. C____ mache keine präzisen Angaben über den Beginn der von ihm festgestellten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und erwähne in seinem Bericht nicht, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Traumatisierungen in der Lage gewesen sei, von 1995 bis 2000 an den theologischen Fakultäten in [...] und [...] zu studieren und das Studium erfolgreich mit dem Lizentiat abzuschliessen. Ebenfalls erwähne der behandelnde Psychiater nicht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Studium mehrere Teilzeitstellen innehatte (vgl. IV-Akte 278, S. 1 ff.). Ferner führt der Gutachter aus, es werde zwar angegeben, die Beschwerdeführerin habe eine begonnene Dissertation nicht beenden können, allerdings würden keine schwerwiegenden Gründe genannt, die eine Retraumatisierung begründen könnten (vgl. a.a.O., S. 3). Im Übrigen wies der Gutachter auf gewisse Widersprüche bei den Ausführungen des behandelnden Psychiaters hin. So gab er an, Dr. C____ bediene sich zwar bei der Codierung des allgemein anerkannten Klassifikationssystems der ICD-10 (F43.1), stütze sich bei der Diagnosestellung und bei der Beurteilung des Schweregrades der PTBS jedoch nicht mehr darauf ab. Zur von ihm diesbezüglich gegen die ICD-Klassifikation angeführte Kritik, wonach die von ihm in den letzten Jahren gestellte Diagnose einer „komplexen“ PTBS im ICD-10 gar nicht enthalten sei, bemerkt der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2017, dass eine „komplexe“ PTBS auch in die DSM-5 keinen Eingang gefunden habe (vgl. IV-Akte 278, S. 2). Schliesslich weist der Gutachter darauf hin, dass die vom Therapeuten erwähnte Auflockerung der rigiden Abwehrformation als Therapieerfolg zu betrachten sei. Der behandelnde Psychiater werte dies jedoch als Grund für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, was nicht nachvollziehbar sei.

4.6.7. Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass sich der Gutachter mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters zum Schweregrad umfassend und ausführlich auseinandersetzt hat und sich aus den Ausführungen des behandelnden Psychiaters keine konkrete Indizien ergeben, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden.

4.7.             4.7.1. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Einschätzung der Gutachter in der Konsensbesprechung, wonach sich ihre Leiden nicht additiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (vgl. Beschwerde, S. 11).

4.7.2. Hierzu ist auszuführen, dass die Gutachter der Beschwerdeführerin sowohl aus psychiatrischer wie auch aus neurologischer Sicht je eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % attestierten (vgl. IV-Akte 241, S. 29; siehe auch IV-Akte 320, S. 1). Den fehlenden additiven Effekt der festgestellten Einschränkungen begründeten sie damit, dass sich die neurologisch und psychiatrisch bedingten Beschwerden aus bidisziplinärer Sicht überschneiden würden (vgl. IV-Akte 241, S. 29). Hierzu führte der neurologische Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 aus, dass die Gutachter zunächst die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jedem Fachgebiet einzeln eingeschätzt hätten und danach anlässlich der Konsensbesprechung ausführlich diskutiert hätten, ob sich aufgrund der Beurteilung in einem Fachgebiet eine zusätzliche Einschränkung in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht ergebe. Eine solche habe sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich in qualitativer Hinsicht in Form einer erforderlichen freien Zeiteinteilung ergeben. Betreffend der quantitativen Arbeitsfähigkeit sei man in der damaligen Konsensbesprechung zum Schluss gekommen, dass sich die Auswirkungen der Beschwerden aus psychiatrischer und neurologischer Sicht betreffend die zeitliche Arbeitsfähigkeit insbesondere auch bei freier Zeiteinteilung derart überschneiden, dass keine weitere kumulative Wirkung angenommen werden könne (vgl. IV-Akte 320, S. 2). Diese Begründung ist vorliegend nachvollziehbar und steht auch im Einklang mit den übrigen gutachterlichen Ausführungen. So hielten die Gutachter im Gutachten fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für Verweistätigkeiten betrage aus bidisziplinärer Sicht hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen 50 % (vgl. a.a.O.). Ferner ergibt sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vor allem aus dem vermehrten Pausenbedarf und der Notwendigkeit einer möglichst freien Zeiteinteilung. Zudem gab auch der psychiatrische Sachverständige auf Nachfrage hin in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2017 ausdrücklich an, aus bidisziplinärer Sicht würden sich die neurologischen und psychiatrischen Beschwerden überschneiden, da die Schmerzen als Ausdruck und Symptom der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung betrachtet werden könnten (vgl. IV-Akte 278, S. 3). Da in den Akten Hinweise auf weitere Einschränkungen, die von den Gutachtern unberücksichtigt geblieben wären, fehlen, kann auf die gutachterlichen Ausführungen vorliegend abgestellt werden. Daran ändern auch die Hinweise der Beschwerdeführerin nichts, dass die Trigeminusschmerzen unabhängig von den Abwesenheiten auftreten und nicht mit diesen zusammenfallen (insbesondere, dass sie diese nur spüren könne, wenn sie „anwesend“ sei) und dass beiden Krankheiten eine andere Grundlage haben (vgl. das Protokoll der HV). Aufgrund des Umstands, dass beide Gutachter die freie Zeiteinteilung sowohl in ihrer jeweiligen Fachdisziplin bei ihrer jeweiligen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als auch bei der Konsensbesprechung berücksichtigten, bleibt für eine weitergehende Berücksichtigung vorliegend kein Raum. Nach dem Gesagten ist das bidisziplinäre Gutachten nicht zu beanstanden und es kann darauf vollumfänglich abgestellt werden.

5.                   

5.1.             In einem nächsten Schritt ist auf die von der Beschwerdegegnerin angewendete gemischte Methode der Invaliditätsbemessung, namentlich die Aufteilung von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt bis Mai 2010 sowie 70 % Erwerb und 30 % Haushalt ab Juni 2010, einzugehen.

5.2.             Die Beschwerdeführerin ist mit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Aufteilung nicht einverstanden und bringt im vorliegenden Verfahren vor, es sei bisher unberücksichtigt geblieben, dass sie bei der letzten Haushaltsabklärung angegeben habe, dass sie heute als Gesunde zu 100 % erwerbstätig wäre und dies damit begründete, dass sie bei guter Gesundheit als Pfarrerin arbeiten würde (vgl. Beschwerde, S. 13). Weiter habe sie ausgeführt, dass sie diesfalls nicht mit ihrem Ehemann in [...] wohnen würde, sondern ihren Wohnsitz in [...] hätte (vgl. S. 4 des Haushaltsberichts vom 30. Juni 2016, vgl. S. 4). Die Plausibilität dieser Ausführung sei für jeden Lebensabschnitt neu zu überprüfen, weshalb sie spätestens ab Juli 2016 hypothetisch als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (vgl. Beschwerde, S. 13). Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, dass nach dem Inkrafttreten der neuen IVV-Bestimmungen auf den 1. Januar 2018 eine neue Berechnung vorzunehmen sei (vgl. a.a.O., S. 13 f.).

5.3.             Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Statusfrage der Beschwerdeführerin bereits Gegenstand des Verfahrens IV.2014.79/IV.2014.85 war. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt entschied mit Urteil vom 7. Oktober 2014 unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin selbst anlässlich der IV-Anmeldung und der Haushaltsabklärung vom 10. März 2011 gemachten Angaben (vgl. hierzu die Ausführungen in den Erwägungen 3.1 bis 3.4 des Urteils), dass bei der Beschwerdeführerin die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelange. Ferner entschied das Gericht, dass aufgrund der damaligen persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin (Verlobung, zunächst zwei Haushalte später ein Haushalt) für den Zeitraum von Dezember 2008 (IV-Anmeldung) bis Ende Mai 2010 (Umzug zum Ehemann) von einer Aufteilung 50 % Erwerb und 50 % Haushalt sowie ab Juni 2010 von einer Aufteilung 70 % Erwerb und 30 % Haushalt auszugehen sei (vgl. Erwägung 3.5 des erwähnten Urteils). Die Statusfrage ist damit für den genannten Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden.

5.4.             Insofern als die Beschwerdeführerin geltend macht, dass spätestens ab Juli 2016 von einer hypothetischen vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Hierzu sind Indizien wie die Erwerbsbiographie und die Arbeitssuchbemühungen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin seit Juli 2016 in einem 100 %-Arbeitspensum erwerbstätig sein sollte und solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt. Eine Änderung der persönlichen Situation, welche den Rückschluss zulassen würde, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem entsprechend höheren Arbeitspensum tätig wäre, ist nicht eingetreten und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Im Weiteren weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass auf einem ausgeglichen Arbeitsmarkt davon ausgegangen werden kann, dass nicht nur in [...], sondern auch im Kanton [...] entsprechende Arbeitsstellen für die Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen (vgl. a.a.O.). Somit ist weiterhin an der bereits im Urteil vom 7. Oktober 2014 rechtskräftig festgestellten Aufteilung zwischen Haushalt- und Erwerbsbereich festzuhalten. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung sowohl bezüglich der Beurteilung der Statusfrage und der damit zusammenhängenden Methodenwahl als auch in Bezug auf die Festlegung der Anteile Erwerbstätigkeit (50 % bis Ende Mai 2010, danach 70 %) und der Haushaltstätigkeit (50 % bis Ende Mai 2010 und danach 30 %) als korrekt.

5.5.             5.5.1. In einem nächsten Schritt ist auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. IV-Akte 324) in der ersten Phase bis Ende Mai 2010 gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 22. März 2011 eine Einschränkung von 30 % im Haushalt und in der zweiten Phase ab Juni 2010 eine solche von 3,2 % gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 30. Juni 2016 (vgl. IV-Akte 281) angenommen.

5.5.2. Nun ist festzustellen, dass sich die Haushaltsabklärung vom 22. März 2011 auf Wunsch der Beschwerdeführerin nicht mehr in den vorliegenden Akten befindet, da die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen hatte, dass sich diese Haushaltsabklärung sehr weitgehend auf das Gutachten von Dr. D____ gestützt hatte und dieses bereits auf Anordnung des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Urteil vom 7. Oktober 2014 aus den Akten entfernt worden war. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Anliegen der Beschwerdeführerin entsprochen und sich bei der Begründung der Argumentation der Beschwerdeführerin angeschlossen (vgl. Stellungnahme des Rechtsdienstes, IV-Akte 271). Deshalb können die damals festgestellten Einschränkungen heute nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin die 30%ige Einschränkung für die erste Phase der Verfügung ausdrücklich anerkannt hat und die Beschwerdeführerin keine Gründe geltend macht, welche die damalige 30%ige Einschränkung als fehlerhaft erscheinen liessen, ist in Ermangelung anderweitiger Angaben für den Zeitraum bis Mai 2010 auf diese Angaben abzustellen.

5.5.3. Hinsichtlich der zweiten Haushaltsabklärung vom 30. Juni 2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Erhebungen der Einschränkungen im Haushalt in psychiatrischer Hinsicht auf einer unvollständigen Sachverhaltserhebung basieren, dass die neurologisch festgestellten Einschränkungen nicht korrekt umgesetzt werden und dem Ehemann der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Schadenminderungspflicht eine unrealistische Mitarbeit im Haushalt zugemutet werde (vgl. Beschwerde, S. 16). Zur Begründung verweist sie auf den von ihr selbst formulierten Bericht über ihren Tagesablauf vom 5. September 2017 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 5).

5.5.4. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass vorliegend auch bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar ist, weshalb anlässlich der zweiten am 15. Juni 2016 durchgeführten Haushaltsabklärung mit 3,2 % nur noch ein Bruchteil der vorher bestehenden Einschränkungen von 30 % im Haushalt festgestellt werden konnte (vgl. IV-Akte 281), da nicht erkennbar ist, inwiefern sich die persönlichen oder gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen der ersten und der zweiten Haushaltsabklärung in qualitativer Hinsicht verändert hätten. Zwar hatte die Beschwerdeführerin vor dem Umzug zu ihrem Ehemann zwei Haushalte zu betreuen, diesem Umstand wurde jedoch bereits bei der Methodenwahl dadurch Rechnung getragen, dass der Anteil am Haushaltsbereich vor dem Umzug in quantitativer Hinsicht mit 50 % beziffert wurde, weshalb dieser Umstand bei der Bemessung der einzelnen Einschränkungen in qualitativer Hinsicht nicht nochmals berücksichtigt werden darf. Insbesondere vermögen auch die im Haushaltsbericht enthaltenen Hinweise auf das erhöhte hypothetische Arbeitspensum von 70 % sowie die Schadenminderungspflicht des Ehemannes diese starke Abnahme von 30 % auf 3,2 % nicht zu erklären.

5.5.5. Anlässlich der durchgeführten Hauptverhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu sämtlichen Tätigkeiten im Haushalt und den allfälligen Einschränkungen befragt. Ihre Schilderungen an der Verhandlung waren glaubwürdig und illustrativ. So gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass es immer wieder vorkomme, dass sich verschiedene Arbeiten im Haushalt aufstauen würden und dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, diese dann an einem anderen Tag zu erledigen (vgl. Protokoll, S. 2 ff.). Da auch der neurologische Gutachter in Kenntnis der vom Ehemann der Beschwerdeführerin geleisteten Mithilfe (vgl. ausdrücklichen Hinweis im Gutachten, IV-Akte 241, S. 6) von einer Einschränkung im Haushalt im Umfang von 20 % ausging erscheint es vorliegend als angezeigt, die bereits anlässlich der ersten Haushaltsabklärung festgestellte 30%ige Einschränkung auch für die zweite Phase, namentlich für den Zeitraum ab Juni 2010, zu übernehmen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass sich die Notwendigkeit der freien Zeiteinteilung im Erwerbsbereich, wie sie beide Gutachter festgestellt und betont haben, auch auf den Haushaltsbereich auswirkt, in dem der Beschwerdeführerin weniger Zeit- und Energiereserven für den Haushalt zur Verfügung stehen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zweimal in der Woche in Therapie geht, was einer hohen Frequenz entspricht und der von der Beschwerdeführerin gegen die Trigeminusschmerzen verwendete Medikamentenspray die Beschwerdeführerin müde macht, was auch anlässlich der neurologischen Begutachtung von Dr. H____ beobachtet werden konnte (vgl. hierzu IV-Akte 241, S. 21). Dies vergrössert den Zeitbedarf für die Haushaltsarbeit nochmals. Folglich rechtfertigt es sich, bei der Beschwerdeführerin durchgehend von einer 30%igen Einschränkung im Haushaltsbereich auszugehen.

5.6.             Schliesslich ist die Höhe der Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu klären. Das Valideneinkommen (VE) ist zwischen den Parteien unbestritten und beträgt Fr. 53‘022.00 bei einem 50 %-Pensum resp. Fr. 75‘095.00 bei einem 70 % Pensum. Nach den medizinischen Feststellungen beträgt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als [...] als auch in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit 50 %. Folglich stützte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens (IV) für die erste Phase ab Juni 2009 auf die LSE 2008, Tabelle TA1, Pos. 94 / Interessenvertretungen und religiöse Vereinigungen, Total Frauen, Anforderungsniveau 3 ab und ermittelte mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 39‘228.00 bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. IV-Akte 324, S.2). Für die zweite Phase ermittelte die Beschwerdegegnerin in analoger Weise gestützt auf die LSE 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘231.00 (vgl. a.a.O., S. 3). Einen leidensbedingten Abzug gewährte die Beschwerdegegnerin nicht. Zur Begründung führte sie aus, mit der Verminderung der Leistungsfähigkeit seien die gesundheitlichen Einschränkungen und Anforderungen an das Leistungsprofil bereits ausreichend berücksichtigt. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt, da es sich bei der Arbeit als Theologin und [...] einer körperlich leichten Tätigkeit handle und ihr diese zumutbar sei.

5.7.             Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden. Insofern als die Beschwerdeführerin entgegen den gutachterlichen Ausführungen bestreitet, dass ihr die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei, kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt haben beide Gutachter die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin als zumutbar beurteilt, worauf vorliegend abzustellen ist.

5.8.             5.8.1. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner einen leidensbedingten Abzug von mindestens 15 % (vgl. Beschwerde, S. 16).

5.8.2. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin die Kriterien Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad nicht und bringt dies zu Recht auch nicht vor. So rechtfertigt das Alter der Beschwerdeführerin keinen Abzug vom Tabellenlohn. Da die Beschwerdeführerin Schweizer Staatsangehörige ist, kommt auch der Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum Zuge. Schliesslich wirkt sich bei Frauen eine Teilzeittätigkeit generell nicht lohnmindernd aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2010 vom 21. September 2010, E. 4.1.1 mit Hinweisen) und da die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene höhere Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufs- bzw. Branchenerfahrung verfügt, ist ein Abzug aufgrund des Kriteriums „Dienstalter“ ebenfalls abzulehnen.

5.8.3. Allerdings weist die Beschwerdeführerin zu Recht unter Hinweis auf das Leistungsprofil und die Qualitätsstandards der interkonfessionellen Konferenz (vgl. BB 4) darauf hin, dass es sich bei ihrem angestammten Beruf um eine anspruchsvolle Tätigkeit handelt. Zu erwähnen sind hier insbesondere die hohen persönlichen Anforderungen und die häufige Notwendigkeit des Sprechens, insbesondere wenn es um die Begleitung und Beratung von Patienten, Angehörigen und Personal in Spitälern, Kliniken und Heimen geht. Ferner wurde bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin vor allem eine Tätigkeit mit weniger Reden und mehr konzeptionellem Arbeiten in Frage komme (vgl. Protokolleintrag abgr - FeFi vom 6.08.2009), da die Schmerzattacken vor allem durch das Reden und die Nahrungsaufnahme getriggert werden. Der neurologische Gutachter wies zwar daraufhin, dass das Rendement der Beschwerdeführerin abhängig von der Notwendigkeit häufigen Sprechens sei (vgl. IV-Akte 241, S. 25). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde dieser Umstand indes weder in der Konsensbesprechung noch in den einzelnen Teilgutachten explizit berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass sich diese gesundheitliche Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei ihrer angestammten Tätigkeit aber auch bei den von der Beschwerdegegnerin genannten Verweistätigkeiten (im Bistum, an der Universität oder bei einer Nonprofit-Organisation wie Caritas, vgl. Protokoll, S. 7) lohnsenkend auswirkt, indem bei ihr vor allem konzeptionelle Arbeiten ohne die Notwendigkeit häufigen Sprechens in Frage kommen, erscheint ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % als gerechtfertigt.

5.9.             Folglich ist beim Invalideneinkommen von Fr. 33‘343.80 für die erste Phase und von Fr. 33‘346.35 für die zweite Phase der Verfügung auszugehen.

 

6.                   

6.1.             Schliesslich ist der IV-Grad der Beschwerdeführerin zu bestimmen.

6.2.             Die Beschwerdeführerin hat sich im Dezember 2008 zum Leistungsbezug angemeldet, weshalb ein Leistungsanspruch unbestrittenermassen frühestens ab Juni 2009 entstehen kann.

6.3.             Hinsichtlich des IV-Grades ergibt sich in der ersten Phase von Juni 2009 bis Ende Mai 2010 bei einer Aufteilung von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt auch unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Einschränkungen im Haushalt und des leidensbedingten Abzuges kein rentenbegründender IV-Grad (IV-Grad im Erwerb: VE von Fr. 53‘022.00 abzüglich IV von Fr. 33‘343.80 : VE von Fr. 53‘022.00 * 100).

Tätigkeit

Anteil in %

Einschränkung in %

IV-Grad in %

[...]

50

37,11

18,55

Haushalt

50

30

15

 

 

 

33,55

IV-Grad total

 

 

34 (gerundet)

 

6.4.             Anders präsentiert sich die Sachlage ab Juni 2010 mit der Aufteilung von 70 % Erwerb und 30 % Haushalt (IV-Grad im Erwerb: VE von Fr. 75‘095.00 abzüglich IV von Fr. 33‘346.35 : VE von Fr. 75‘095.00 * 100).

Tätigkeit

Anteil in %

Einschränkung in %

IV-Grad in %

[...]

70

55,59

38,91

Haushalt

30

30

9

 

 

 

47,91

IV-Grad total

 

 

48 (gerundet)

7.                   

7.1.             Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Für die Neuberechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2018 aufgrund der neu in Kraft getretenen IVV-Bestimmungen, aus welchen ab diesem Zeitpunkt sehr wahrscheinlich ein höherer Anspruch resultieren wird, ist die Angelegenheit zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2.             Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 

7.3.             Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist überdurchschnittlicher Natur und es fand ein doppelter Schriftenwechsel statt, weshalb ein Honorar von Fr. 4‘500.00 als angemessen erscheint. Zusätzlich erfolgte am 7. Mai 2018 eine Hauptverhandlung, die praxisgemäss mit Fr. 400.00 entschädigt wird. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer ist auszuführen, dass der doppelte Schriftenwechsel vollständig vor dem 31. Dezember 2017 stattfand. Bis dahin betrug die Mehrwertsteuer 8 %. Deshalb ist dieser Mehrwertsteuersatz auf das Honorar von Fr. 4‘500.00 anzuwenden. Auf den Betrag, um welchen dieses aufgrund der Parteiverhandlung im Jahr 2018 erhöht wurde (Fr. 400.00) ist der ab dem 1. Januar 2018 geltende Mehrwertsteuersatz von 7.7 % anzuwenden. Demnach sind zum Honorar von Fr. 4‘900.00 folglich Fr. 390.80 (Fr. 360.00 bis 31. Dezember 2017 und Fr. 30.80 ab dem 1. Januar 2018) Mehrwertsteuer zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. August 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente auszurichten. Für die Neuberechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2018 wird die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘900.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 390.80. 

 

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: