Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

Gegenstand

 

IV.2017.193

Verfügung vom 31. August 2017

Renteneinstellung zufolge Nichteinhaltens einer Schadenminderungsauflage: Massgeblich für die richterliche Beurteilung ist der Zeitpunkt des Verfügungserlasses.

 


 

 

 

 

 

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1969, meldete sich im Oktober 1997 wegen Rückenschmerzen erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 33 ff.). Nach durchgeführten Abklärungen verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 4. März 1999 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 3). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen vom 25. Mai 2000 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (vgl. IV-Akte 20).

b)        Im März 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 23). Die IV-Stelle erteilte im Rahmen des Abklärungsverfahrens Dr. C____ einen Auftrag zur Begutachtung der Versicherten (rheumatologisches Gutachten vom 22. August 2008; IV-Akte 37). Im weiteren Verlauf wurde die D____ ([...]), E____spital [...] (nachfolgend D____ Begutachtung), mit der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (Gutachten vom 29. November 2010; IV-Akte 57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 60) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab August 2008 eine halbe Rente zu (vgl. die Verfügungen vom 30. September 2011, vom 22. August 2011 und vom 29. Juni 2011; IV-Akte 64, S. 2 ff., IV-Akte 65 und IV-Akte 66, S. 6 ff.).

c)         Im November 2013 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 72). In diesem Zusammenhang erteilte sie der F____ GmbH ([...]) einen Auftrag zur Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 18. Dezember 2014; IV-Akte 88). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Januar 2015 mitgeteilt, ihr Rentenanspruch sei unverändert (vgl. IV-Akte 92). In einem weiteren Schreiben vom 9. Januar 2015 forderte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin dazu auf, sich medizinisch behandeln zu lassen resp. eine schriftliche Bestätigung des sie behandelnden Therapeuten beizubringen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, die Invalidenrente werde ausdrücklich nur unter der Auflage gewährt, dass die erwähnte Massnahme eingeleitet und konsequent durchgeführt werde. Das Ergebnis werde anlässlich der nächsten Rentenrevision im Oktober 2016 überprüft. Sollte die Auflage nicht eingehalten oder vorzeitig abgebrochen werden, sei mit einer Aufhebung der Invalidenrente zu rechnen (vgl. IV-Akte 91). Auf Nachfragen der IV-Stelle hin (Schreiben vom 9. April 2015; IV-Akte 93) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am 26. Mai 2015 einen ersten Termin in den G____ Kliniken (vgl. das Schreiben vom 30. April 2015; IV-Akte 94).

d)        Im November 2016 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege (vgl. IV-Akte 98). Auf Nachfrage hin (vgl. insb. IV-Akte 99) teilte zunächst das H____spital mit, die Patientin sei seit dem 15. Dezember 2014 nicht mehr von ihnen behandelt worden (vgl. IV-Akte 101, S. 4). Die G____ Kliniken teilten der IV-Stelle schliesslich mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (IV-Akte 103, S. 2 ff.) mit, die in Frage stehende Patientin sei am 29. Mai 2015 zum Erstgespräch erschienen. In der Folge habe man am 26. Juni 2015 noch eine Laborkontrolle durchgeführt. Der folgende Konsultationstermin sei von der Patientin jedoch nicht mehr wahrgenommen worden. In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 28. Februar 2017 ein (vgl. IV-Akte 105, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 15. März 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, die Rente aufgrund des Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflage einzustellen (vgl. IV-Akte 106). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 19. April 2017. Der Eingabe legte sie ein Schreiben der G____ Kliniken vom 6. April 2017 bei (vgl. IV-Akte 109). Die IV-Stelle forderte in der Folge bei den G____ Kliniken den Austrittsbericht vom 20. April 2017 ein (vgl. IV-Akte 111, S. 2 ff.). Am 25. August 2017 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 115). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 31. August 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 117).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 29. September 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei festzustellen, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Am 1. November 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine ergänzende Begründung ihrer Beschwerde ein. Der Eingabe hat sie eine Bestätigung der G____ Kliniken vom 30. Oktober 2017 beigelegt (Beilage 1).

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. Januar 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

e)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. Februar 2018 an ihrer Beschwerde fest.

f)         Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 21. März 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 22. Mai 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe gegen die Schadenminderungsauflage vom 9. Januar 2015 verstossen und sich nicht adäquat psychiatrisch behandeln lassen. Aus diesem Grunde sei die Aufhebung der Rente als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie habe sich aus finanziellen Gründen nicht behandeln lassen. Überdies sei die anfängliche Nichtaufnahme der Behandlung auch auf ihre Krankheit zurückzuführen. Da sie sich seit dem 27. März 2017, mithin einem Zeitpunkt vor Erlass der Verfügung, in Therapie befinde, könne die Renteneinstellung daher insgesamt nicht als korrekt qualifiziert werden (vgl. insb. die Beschwerdeverbesserung; siehe auch die Replik).  

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die der Beschwerdeführerin bislang gewährte halbe Rente wegen Verletzung der Schadenminderungsauflage aufgehoben hat.

 

 

3.             

3.1.       3.1.1.  Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat eine versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen; in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 6.2).

3.1.2.  Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3.).

3.1.3.  Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2009 vom 25. August 2009 E. 4.2; BGE 127 V 294, 297 f. E. 4.b/cc).

3.2.       3.2.1.  Im Gutachten der F____ GmbH vom 18. Dezember 2014 (IV-Akte 88) war festgehalten worden, die Explorandin führe schon seit über zwei Jahren keine ambulante psychiatrische Therapie durch, was angesichts der psychischen Symptomatik sinnvoll wäre, wobei andererseits von einer Chronifizierung ausgegangen werden müsse. Immerhin wäre die Durchführung verhaltenstherapeutischer Massnahmen sinnvoll, da die Explorandin ineffiziente Bewältigungsstrategien aufweise und sich passiv zu verhalten scheine. Dies könnte gebessert werden. Es stelle sich auch die Frage einer suffizienten medikamentösen antidepressiven Therapie. Zurzeit werde Trazodon eingesetzt, aufgrund der Dosierung aber eher als schlafanstossende Medikation. Die Laborabklärungen hätten nämlich aufgezeigt, dass die Dosis viel zu gering sei, um eine antidepressive Wirkung zu entfalten. In diesem Sinne würde sich eine Therapieoptimierung empfehlen, da die psychische Symptomatik im Vordergrund stehe (vgl. S. 45 f. des Gutachtens).

3.2.2.  Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2015 dazu aufgefordert, sich adäquat behandeln zu lassen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, man werde die Einhaltung der Massnahme im Rahmen der nächsten Revision überprüfen. Für den Fall, dass sie die Auflage nicht einhalte oder ohne Wissen der IV vorzeitig abbreche, habe sie mit einer Aufhebung der Rente zu rechnen (vgl. IV-Akte 91).

3.3.       Die Beschwerdegegnerin hat somit in korrekter Art und Weise ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten (vgl. S. 2 der Replik). Ausser Frage stehen darüber hinaus auch die Zumutbarkeit der von der Beschwerdegegnerin geforderten psychiatrischen Behandlung sowie die mit der geforderten Behandlung zu erwartende wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit.

3.4.       3.4.1.  In Bezug auf die Einhaltung der am 9. Januar 2015 ausgesprochenen Schadenminderungsauflage durch die Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 91) ergibt sich Folgendes aus den Akten: Gemäss der Auskunft des H____spitals vom 5. Januar 2017 hat sich die Beschwerdeführerin seit dem 15. Dezember 2014 nicht mehr dort behandeln lassen (vgl. IV-Akte 101, S. 4). Die G____ Kliniken teilten ihrerseits mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (IV-Akte 103, S. 2 ff.) mit, die in Frage stehende Patientin sei am 29. Mai 2015 zum Erstgespräch erschienen. In der Folge habe man am 26. Juni 2015 noch eine Laborkontrolle durchgeführt. Der folgende Konsultationstermin sei von der Patientin jedoch nicht mehr wahrgenommen worden.

3.4.2.  Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Schadenminderungsauflage – jedenfalls bis zum Erhalt des Vorbescheides am 15. März 2017 (IV-Akte 106) – nicht nachgekommen ist. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe die Auflage aus medizinischen Gründen nicht einhalten können (vgl. insb. S. 2 der Beschwerdebegründung), kann ihr nicht gefolgt werden. Sie war nämlich imstande, der Auflage Folge zu leisten, nachdem ihr mit Vorbescheid vom 15. März 2017 die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt worden war (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen). Auf die Einschätzung der G____ Kliniken vom 6. April 2017 (IV-Akte 108) sowie vom 30. Oktober 2017 (Beilage zur Beschwerdebegründung) kann insoweit nicht abgestellt werden; denn Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht behandeln lassen, da sie aus Geldmangel die Krankenkassenprämien nicht habe bezahlen können resp. der Meinung gewesen sei, sie habe daher keinen Anspruch auf Behandlung (vgl. den Revisionsfragebogen IV-Akte 98; siehe auch S. 2 der Beschwerdebegründung). Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, die Beschwerdeführerin habe sich nicht in aktiver Weise um eine Lösung des Problems bemüht, sondern einfach nichts getan (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort).

3.4.3.  Für die richterliche Beurteilung sind jedoch praxisgemäss die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vorliegend: 3. November 2017) entwickelt haben (BGE 131 V 196, 201 E. 5.2, 121 V 362, 366 E. 1b). Aus den Akten ergibt sich nunmehr, dass die Beschwerdeführerin – nach Erhalt des Vorbescheides – in der Zeit vom 21. März 2017 bis zum 27. März 2017 stationär in den G____ Kliniken hospitalisiert war (vgl. den Austrittsbericht vom 20. April 2017; IV-Akte 111, S. 2 f.) und sich seit dem Klinikaustritt in regelmässiger (ambulanter) psychiatrischer Behandlung befindet (vgl. Beilage 1 zur Beschwerdebegründung). Es kann daher nicht mehr angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin – im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses – der Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

3.5.           Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht unter dem Titel der Nichtbefolgung der Schadenminderungsauflage die der Beschwerdeführerin bislang gewährte halbe Rente mit Verfügung vom 3. November 2017 aufgehoben hat.

4.             

4.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 3. November 2017 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente auszurichten.

4.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

4.3.       Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'100.-- zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. November 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente auszurichten.  

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'100.--.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: