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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 16.
Februar 2018
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.194
Verfügung vom 1. September 2017
Würdigung eines
versicherungsinternen Berichts; Ablehnung eines Rentenanspruchs
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1955 geborene Beschwerdeführerin lebte und arbeitete von 1973
bis 1987 in der Schweiz. Im September 2003 ist sie wieder in die Schweiz eingereist
und war bis 4. Juli 2016 berufstätig (IV-Akte 12, S. 1). Am 30. November 2016
meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug
von Leistungen an (IV-Akte 2). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle medizinische
sowie erwerbliche Abklärungen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) kam mit Bericht
vom 7. Juni 2017 zum Schluss, dass keine massgebliche und dauerhafte Limitierung
der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege (IV-Akte 23). Mit Vorbescheid
vom 16. Juni 2017 kündigte die IV-Stelle an, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente
bestehe (IV-Akte 24). Mit Verfügung vom 1. September 2017 bestätigte die IV-Stelle
ihren Entscheid und wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab
(IV-Akte 28).
1.2.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde eingereicht. Darin beantragt
sie, die Verfügung der IV-Stelle vom 1. September 2017 sei aufzuheben und es
sei der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente auszuzahlen. Mit Beschwerdeantwort
vom 23. November 2017 wird beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik
vom 13. Dezember 2017 und Duplik vom 3. Januar 2018 halten die Parteien im
Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
2.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Dies ist
vorliegend der Fall.
2.3.
Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind -
einzutreten.
3.
3.1.
Mit Verfügung vom 1. September 2017 hat die IV-Stelle einen Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgelehnt. Im Wesentlichen
gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 7. Juni 2017 hält die IV-Stelle fest,
gesundheitliche Beschwerden würden zwar vorliegen, nicht aber ein für die
Invalidenversicherung relevantes medizinisches Leiden, welches eine langdauernde
und bleibende Einschränkung der Arbeits- bzw. der Erwerbsfähigkeit zur Folge
habe. Aufgrund der fehlenden bleibenden Erwerbsunfähigkeit seien die
Voraussetzungen für Rentenleistungen nicht gegeben (IV-Akte 28).
3.2.
Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, dass sie nach wie vor
starke Schmerzen im Rücken-, Schulter- und Nackenbereich sowie in den Bereichen
Beine und Arme habe. Dies habe zur Folge, dass sie praktisch keiner manuellen
Tätigkeit mehr nachgehen könne. Angesichts dieser starken Schmerzen, des
Alters, des Fehlens einer höheren Ausbildung sei die Beschwerdeführerin
komplett erwerbsunfähig. Auf die RAD-Beurteilung könne nicht abgestellt werden.
Diese sei ausschliesslich aufgrund der Aktenlage erstellt worden, ohne dass die
Beschwerdeführerin je persönlich untersucht worden wäre. Es entstehe der
Eindruck, dass die diagnostizierten Gesundheitsdefizite einfach auf die Seite
geschoben worden seien, indem der RAD behaupte, es lägen psychosoziale und
völlig unspezifische Beschwerden vor. Dabei werde ignoriert, dass der
behandelnde Spezialist der Beschwerdeführerin seit Jahren eine
Erwerbsunfähigkeit attestiere (Beschwerde vom 2. Oktober 2017 und Replik vom
13. Dezember 2017).
3.3.
Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2017
zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin eine auf Invalidenrente unter
Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen abgelehnt hat.
4.
4.1.
Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbuch
durchschnittliche mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid sind, haben Anspruch auf Rente (Art. 28 Abs. 1
lit. b und c IVG in Verbindung mit Art. 6 und 8 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens
zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60%, auf eine halbe
Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie
mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung der Leistung der Rentenanspruch.
4.2.
Ärztliche Auskünfte sind wichtige Grundlagen für
Invaliditätsbemessungen und für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistung der Person noch zugemutet werden kann (BGE 132 V 99 f. E. 4.). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a).
5.
5.1.
In medizinischer Hinsicht stützt die IV-Stelle die angefochtene
Verfügung hauptsächlich auf die RAD-Beurteilung vom 7. Juni 2017. Danach liessen
sich bei genauer Betrachtung die somatisch gefärbten Beschwerden keiner
entsprechenden Strukturpathologie zuordnen. Laut des im September 2015
durchgeführten MRT lägen nur leichtgradige degenerative Veränderungen an
Bandscheiben und kleinen Wirbelgelenken vor, die altersentsprechend seien. Eine
neurokompressive Pathologie finde sich nicht, welche die ausstrahlenden
Schmerzen erklären könnte. Dagegen lasse sich die Somatisierungstendenz der
Beschwerdeführerin mit wiederkehrenden Oberbauch- und Rückenschmerzen bereits
vor dem Zeitpunkt der IV-Anmeldung zurückverfolgen. Eine Karpaltunnel-Operation
rechts sei komplikationslos verlaufen, die Restbeschwerden, wie auch die
anstehende Operation der symptomatischen linken Seite begründe keine
massgebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Abgesehen von
behandlungsbedingten Ausfallzeiten bestehe keine massgebliche und dauerhafte Limitierung
der Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. C____, Rheumatologie FMH, attestiere, der
sich offensichtlich primär auf die subjektiven Beschwerdeangaben der
Beschwerdeführerin abstütze. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin
vom 26. Oktober 2016 bis 9. März 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Aktuell
sei eine massgebliche und dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit nicht ausgewiesen (IV-Akte 23).
5.2.
Folgt man der Beurteilung des RAD, wären die Voraussetzungen nach
Art. 28 IVG für einen Rentenanspruch nicht erfüllt. Es gilt zu prüfen, ob die Schlussfolgerungen
des RAD in Erwägung der medizinischen Aktenlage überzeugen.
5.3.
Der Hausarzt Dr. D____ diagnostiziert mit Bericht vom 5. Februar
2017 depressive Episoden durch Überforderung am Arbeitsplatz, chronische Lumbalgien
und panvertebrale Verspannungen sowie eine somatoforme Magendarmstörung. Er
schildert, dass ihm keine IV relevanten Diagnosen oder längere
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten bekannt seien (IV-Akte 14, S. 2). Dem kann
gefolgt werden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
bezüglich der depressiven Episoden nicht behandelt wurde. Zudem finden sich
auch in den anderen ärztlichen Berichten der behandelnden Ärzte keine Hinweise
auf ein behandlungsbedürftiges psychiatrisches Leiden. Insgesamt kann deshalb
davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Diagnose der depressiven
Episoden nicht um ein schwerwiegendes Leiden handelt, welches einen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte. Demgemäss ist der RAD zu
Recht gestützt auf den Arztbricht des Hausarztes Dr. D____ davon ausgegangen,
es bestehe keine massgebliche und dauerhafte Limitierung in der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin.
Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass der RAD zu Unrecht
auf den Arztbericht von Dr. D____ abstelle, weil dieser selbst auf den Bericht des
behandelnden Rheumatologen Dr. C____ verweise, welcher lediglich eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit attestiere. Vorliegend ist zu betonen, dass Dr. D____
insbesondere in rheumatologischer Hinsicht auf die Beurteilung des behandelnden
Rheumatologen Dr. C____ verweist (IV Akte 14, Seite 2), ansonsten kann jedoch –
in Anbetracht der Aktenlage – auf die Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
von Dr. D____ abgestellt werden. Der behandelnde Rheumatologe Dr. C____
erachtet die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar
lediglich als zu 50% arbeitsfähig. Er beschreibt in seinem Bericht aber leichtgradige
Abnützungserscheinungen, welche keine nervale Kompression zur Folge haben
(IV-Akte 15, S. 3) und altersadäquat sind (vgl. MRT vom 2. September 2015,
IV-Akte 14, S. 4). Vor diesem Hintergrund vermag die 50%ige Arbeitsunfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu überzeugen. In diesem
Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. C____ selbst angibt, aus
streng rheumatologischer Sicht sei in leidensangepassten Tätigkeiten eine
weitere Anhebung des Arbeitsfähigkeitsgrades zumutbar. Mit einer Wiederaufnahme
der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne eventuell
gerechnet werden. Es seien zurzeit keine verbindlichen zeitlichen und
quantitativen Angaben möglich (IV-Akte 15). Damit hat Dr. C____ – entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht vorbehaltlos eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Vielmehr erweist sich diese
als nicht eindeutig und vermag die RAD-Stellungnahme vom 7. Juni 2017 nicht in
Zweifel zu ziehen.
Weiter ist mit dem RAD einig zu gehen, dass die Karpaltunnelproblematik
nicht langfristig invalidisierend ist. Die behandelnde Handchirurgin Dr. E____
hat auf dem Schreiben der IV-Stelle vom 18. Januar 2017 handschriftlich
vermerkt, „wegen den Händen keine IV“ (vgl. IV-Akte 17). Wie der RAD diesbezüglich
zutreffend festhält, vermag ein Karpaltunnelsyndrom keine dauernde
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Häufig wird das
Karpaltunnelsyndrom operativ behandelt. Auch bei der Beschwerdeführerin war
dies der Fall. Der Verlauf war komplikationslos (IV-Akte 18, S. 2). Unter
diesen Umständen kann der Auffassung des RAD, das Karpaltunnelsyndrom habe
keinen dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, gefolgt werden.
Sodann berichtet die Beschwerdeführerin über Schmerzen, die
eine Erwerbstätigkeit verunmöglichen würden. In diesem Zusammenhang ist
festzuhalten, dass es hierzu in den medizinischen Akten keine klaren Diagnosen
gibt und die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht behandelt wurde. Vor
diesem Hintergrund vermögen die Schmerzen alleine keinen Leistungsanspruch
gegenüber der Invalidenversicherung zu begründen.
Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass relevante
Diagnosen vorliegen können, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, selbst wenn
die behandelnden Ärzte, insbesondere der Hausarzt, keine solchen beschreiben. Dem
ist grundsätzlich zuzustimmen. Von der Beschwerdeführerin werden jedoch keine
zusätzlichen Diagnosen vorgebracht. Die von ihr eingereichte Replik vom 13.
Dezember 2017 ergibt diesbezüglich ebenfalls keine neuen Anhaltspunkte.
Vorliegend ist es indes nicht Sache der IV-Stelle, etwelchen Krankheitsbildern
nachzugehen, welche weder von den behandelnden Ärzten genannt noch von der
Beschwerdeführerin selbst deutlich bezeichnet wurden.
Insgesamt erweist sich die gestützt auf die medizinischen Akten
ergangene RAD-Stellungnahme vom 7. Juni 2017 als schlüssig. Dass die
RAD-Stellungnahme alleine auf einer Aktenbeurteilung beruht,
vermag deren Beweiswert nicht zu mindern. Denn praxisgemäss sind Aktenbeurteilungen
nicht an sich unzulässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund
anderer Untersuchungen zur Verfügung stehen, die ein vollständiges Bild über
Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische
Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses
Bild machen können (Bundesgerichtsurteil vom 9. April 2009 [8C_889/2008], E.
3.3.1 mit Hinweisen, BGE 122 V 157 E. 1d S.162 f.). Letztere Voraussetzung ist
vorliegend erfüllt und es kann darauf abgestellt werden. Dies insbesondere im
Hinblick darauf, dass die Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht
wesentlich von derjenigen des RAD abweichen.
5.4.
Zusammenfassend ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin
sei seit dem 9. März 2017 wieder zu 100% arbeitsfähig. Die Voraussetzungen für
einen Anspruch auf eine Invalidenrente im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c
in Verbindung mit Art. 6 und 8 ATSG sind somit nicht erfüllt. Die IV-Stelle hat
demzufolge zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten von Fr. 800.- aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: