Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. S. Khan     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.195

Verfügung vom 5. September 2017

Anforderungen an medizinische Sachverhaltsabklärung; vorliegend nicht erfüllt.

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 21. August 2006 bis 31. Mai 2009 als Verkäufer bei der [...] (vgl. IV-Akte 11). Am 15. Oktober 2008 (Posteingang) meldete er sich unter Hinweis auf einen Knochentumor im rechten Oberschenkel bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere bei der C____ GmbH (nachfolgend: C____) ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 24. Mai 2012 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 39). Gestützt auf dieses Gutachten und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Juli 2012 (vgl. IV-Akte 41) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Juli 2012 eine vom 1. Mai 2008 bis Ende März 2011 befristete ganze Rente in Aussicht. Ab April 2011 verneinte sie einen Rentenanspruch unter Hinweis auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren leidensangepassten Verweistätigkeit. Nach Eingang zahlreicher medizinischer Berichte und mehrerer RAD-Stellungnahmen erliess die Beschwerdegegnerin am 12. März 2014 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 75). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. August 2014 abgewiesen (Verfahren IV.2014.74). Dieses Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) Am 22. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Herz-, Rücken, Bein- und psychische Probleme sowie hohen Blutdruck und Blutzucker erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 90). Die Beschwerdegegnerin holte zahlreiche Arztberichte ein und legte diese dem RAD vor. Gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 16. Juni 2015 (vgl. IV-Akte 95) teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Juni 2015 mit, dass sie beabsichtige auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten (vgl. IV-Akte 96). Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schriftlich Einwand. Dabei ersuchte er die Beschwerdegegnerin um weitere medizinische Abklärungen und machte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (vgl. IV-Akte 99). Die Beschwerdegegnerin holte eine weitere Stellungnahme des RAD ein, welcher sich dahingehend äusserte, dass eine Verschlechterung nicht glaubhaft dargetan worden sei und dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht weiterhin nicht ausreichend nachkomme (vgl. IV-Akte 103).

c) Vom 16. Dezember 2015 bis zum 14. Januar 2016 befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik D____ in stationärer Behandlung (vgl. IV-Akte 106, S. 2 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin die Arztberichte des [...]spitals [...] vom 9. Februar 2016 (vgl. IV-Akte 108, S. 2 ff.) und 24. März 2016 (inkl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. E____ vom 12.4.2016, vgl. IV-Akte 109, S. 2 f.) eingereicht hatte, äusserte sich am 14. Juni 2016 nochmals der RAD (vgl. IV-Akte 111). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei den F____ [...] (nachfolgend: F____) einen Bericht ein (vgl. IV-Akte 117, S. 2). Die F____-Ärzte äusserten sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 zum Vorgespräch für eine tagesklinische Behandlung gesehen und in einem nachfolgenden ambulanten Kurzkontakt dafür zu motivieren versucht worden sei. Da der Patient zun.hst eine mehrwöchige Reise nach [...] habe unternehmen wollen, habe er sich zu diesem Zeitpunkt gegen die angebotene Behandlung entschieden. Das Angebot, sich nach seiner Rückkehr erneut zu melden, habe er nicht wahrgenommen (vgl. a.a.O.). Der RAD kam daraufhin in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 121) zum Schluss, dass sich auf der Basis der vorhandenen medizinischen Akten weder aus somatischer Sicht noch aus psychiatrischer Sicht eine langdauernde und relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ableiten lasse. Es könne weiterhin auf die Beurteilung der C____ resp. des RAD vom 9. Juli 2012 (vgl. IV-Akte 41) abgestellt werden.

d) Gestützt auf diese Abklärungen ersetzte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. Januar 2017 den Vorbescheid vom 23. Juni 2015 und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige sein Leistungsbegehren abzuweisen (vgl. IV-Akte 122). Im Januar 2017 begab sich der Beschwerdeführer bei Prof. Dr. Dr. G____, Leitender Arzt Plastische, Rekonstruktive Ästhetische und Handchirurgie am [...]spital [...], in Behandlung und erhob mit Stellungnahme vom 24. Februar 2017 unter Beilage zahlreicher ärztlicher Berichte Einwand. Dabei hielt er erneut daran fest, dass der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt sei (vgl. IV-Akte 128). Mit einer weiteren Eingabe zur Begründung seines Einwands am 27. April 2017 reichte er ausserdem ein über 300-seitiges medizinisches Dossier ein (vgl. IV-Akte 134.2). Daraus ergab sich unter anderem, dass am 7. Oktober 2016 an der rechten Hand des Beschwerdeführers eine CMC-1 Denervation Dig I Hand rechts und eine Offene CTS-Spaltung Handgelenk durchgeführt worden war (vgl. Austrittsbericht vom 7.10.2016, IV-Akte 134.2, S. 49 f.). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine weitere RAD-Stellungnahme ein, welche festhielt, auf Basis der eingereichten medizinischen Akten lasse sich weder aus somatischer Sicht noch aus psychiatrischer Sicht eine langandauernde und relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ableiten (vgl. Beurteilung vom 31.8.2017, IV-Akte 139). Nach Eingang des Sprechstundenberichts des [...]spitals vom 3. August 2017 (vgl. IV-Akte 141) hielt der RAD ausserdem fest, dieser Bericht bestätige, dass das Beschwerdebild prä- und postoperativ nahezu unverändert sei (vgl. IV-Akte 142). Gestützt auf diese Einschätzungen wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 5. September 2017 ab (vgl. IV-Akte 143).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 5. September 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest, in welchem Dr. H____ dem Beschwerdeführer am 21. September 2017 vom 21. September 2017 bis 6. Oktober 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Beschwerdebeilage/BB 4) sowie eine E-Mail von Dr. I____ vom 29. September 2017 ein, wonach weitere Untersuchungen des Beschwerdeführers hängig sind (vgl. Beschwerdebeilage/BB 5).

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 11. Dezember 2017 resp. Duplik vom 17. Januar 2018 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer reicht die Berichte des [...]spitals vom 29. Oktober 2017 und vom 6. November 2017 ein (vgl. Replikbeilage/RB 1 f.)

d) Mit Eingabe vom 8. März 2018 nimmt der Beschwerdeführer nochmals Stellung und reicht ein Arztzeugnis von Dr. J____ über eine Behandlung infolge „Siatica“ (recte: Sciatica)-Erkrankung vom 5. Februar 2018 ein (vgl. Gerichtsakte/GA 12).

III.       

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin.

IV.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer Hauptverhandlung verlangt. Am 9. April 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie gestützt auf die zahlreichen Stellungnahmen des RAD aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht seit der letzten Verfügung vom 12. März 2014, welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. August 2014 geschützt worden sei, nicht langandauernd verändert habe. Das im damaligen Verfahren relevante Anforderungsprofil und der daraus erhobene Invaliditätsgrad von 0 % würden nach wie vor gelten.

2.2.             Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung nicht korrekt vorgenommen und ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG verletzt.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                   

3.1.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

3.2.             Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen - zu denen die RAD-Berichte gehören -, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015, E. 5.3).

4.                   

4.1.             Zwischen den Parteien ist vorliegend umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Einschätzung des RAD gefolgt ist und auf dieser medizinischen Basis korrekterweise einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen verneint hat.

4.2.             Die Beschwerdegegnerin vertritt im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin pract. med. K____ die Ansicht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem C____-Gutachten vom 18. Mai 2012 nicht verschlechtert, da sich auf der Basis der vorhandenen medizinischen Akten weder aus somatischer Sicht noch aus psychiatrischer Sicht eine langdauernde und relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ableiten lasse. Es könne weiterhin auf die Beurteilung der C____ resp. des RAD vom 9. Juli 2012 (vgl. IV-Akte 41) abgestellt werden (vgl. Stellungnahme von pract. med. K____ vom 19.12.2016, IV-Akte 121). Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und dass der medizinische Sachverhalt deshalb weiterer Abklärung bedürfe.

4.3.             4.3.1. Für die Beantwortung der Frage nach einer erheblichen Sachverhaltsänderung ist vorliegend entscheidend, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem 12. März 2014 (Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht) in anspruchsrelevanter Weise geändert haben. Nachfolgend gilt es daher die Verhältnisse, die der rentenabweisenden Verfügung vom 12. März 2014 zugrunde lagen, mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vorlag.

4.3.2. Die erste rentenabweisende Verfügung vom 12. März 2014 basierte auf dem C____-Gutachten vom 18. Mai 2012. Damals wurde der Beschwerdeführer vom C____ polydisziplinär abgeklärt und sowohl allgemeininternistisch als auch psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch untersucht. Die Gutachter kamen dabei aus gesamtmedizinischer Sicht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diffuse Hüftschmerzen rechts (ICD-10 M79.60/Z98.8) und ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) bestehen (vgl. C____-Gutachten, IV-Akte 39, S. 23). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein beidseitiges klinisches Karpaltunnelsyndrom (ICD-10 G56.0), ein metabolisches Syndrom (darunter Diabetes mellitus Typ 2 [ICD-10 E11.9] sowie eine arterielle Hypertonie [ICD-10 I10]), eine Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) und eine Leberwerterhöhung (vgl. a.a.O., IV-Akte 39, S. 23 f.). Die Gutachter erachteten den Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer wie auch für andere ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeiten als vollständig arbeitsunfähig (vgl. a.a.O., IV-Akte 39, S. 25). Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten attestierten sie dem Beschwerdeführer jedoch eine 100 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. a.a.O., IV-Akte 39, S. 25 und 26). Lediglich eine andauernd stehende und eine andauernd gehende Tätigkeit beurteilten sie als für den Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (vgl. a.a.O., IV-Akte 39, S. 26).

4.3.3. Demgegenüber lagen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. September 2017 mehrere Arztberichte verschiedener behandelnder Ärzte, bei welchen der Beschwerdeführer seit 2014 in Behandlung stand, zu Grunde. So finden sich in den Akten unter anderem der Arztbericht der Klinik D____ vom 11. Januar 2016 (vgl. IV-Akte 106, S. 2 ff.), die Arztberichte des [...]spitals [...] vom 9. Februar 2016 (vgl. IV-Akte 108, S. 2 ff.) und vom 24. März 2016 (inkl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. E____ vom 12.4.2016, (vgl. IV-Akte 109, S. 2 f.), der Bericht der F____ vom 22. August 2016 (vgl. IV-Akte 117, S. 2), die Arztberichte von Prof. Dr. Dr. G____, Leitender Arzt Plastische, Rekonstruktive Ästhetische und Handchirurgie am [...]spital [...], vom 13. bzw. 17. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 128, S. 8 ff.) sowie der Operationsbericht des [...]spital [...] vom 4. Januar 2017, wonach beim Beschwerdeführer eine CMC-1 Denervation Dig I Hand rechts und eine Offene CTS-Spaltung Handgelenk durchgeführt wurde (vgl. IV-Akte 134.2, S. 51 f.).

4.4.             4.4.1. Zu diesen Arztberichten hatte die RAD-Ärztin pract. med. K____ jeweils Stellung genommen. In somatischer Hinsicht hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2017 fest, zwar enthalte der vom Beschwerdeführer eingereichte Operationsbericht des [...]spitals (vgl. IV-Akte 134.2, S. 51 f.) den Nachweis eines Karpaltunnelsyndroms rechts. Dieses sei aber seit mindestens 2013 bekannt, mit entsprechender Operation im Oktober 2016 und erfreulichem postoperativem Verlauf. Subjektiv würden weiterhin bestehende Schmerzen und Gefühlsstörungen in diesem Bereich bestehen. Allerdings könne bei Vergleich der subjektiven Angaben der versicherten Person in den Arztberichten vom 6. Oktober 2016 und vom 28. März 2017 von einem nahezu unveränderten Beschwerdebild prä- und postoperativ ausgegangen werden. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dauerndem und relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich daraus nicht ableiten. Im Weiteren verwies die RAD-Ärztin auf die gute Alltagsaktivität des Beschwerdeführers (kurze und lange Autofahrten, mehrmonatige Ferien in [...] im Jahr 2015, vgl. IV-Akte 139). Zum Sprechstundenbericht des [...]spitals [...] vom 3. August 2017 führte die RAD-Ärztin aus, dass dieser die Beurteilung des RAD in der Stellungnahme vom 31. August 2017, wonach das Beschwerdebild der versicherten Person prä- und postoperativ nahezu unverändert sei, bestätige. Die Diagnose eines beidseitigen Carpaltunnelsyndroms sei bereits im C____-Gutachten vom 18. Mai 2012 festgehalten worden (vgl. hierzu IV-Akte 39, S. 23). Somit könne ohne Operation an der rechten Hand von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Sollte die von den Ärzten angeregte Operation durchgeführt werden, könne innerhalb von wenigen Wochen eine Besserung der Beschwerden und des objektiven Befundes erwartet werden (vgl. IV-Akte 142).

4.4.2. In psychiatrischer Hinsicht anerkannte die RAD-Ärztin, dass für den Zeitraum des stationären Aufenthaltes in der Klinik D____ vom 16. Dezember 2015 bis 14. Januar 2016 nachgewiesenermassen eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands bestand. Allerdings führte sie aus, diese sei lediglich vorübergehend gewesen, da sich dem Austrittsbericht der Klinik D____ entnehmen lasse, dass sich der Gesundheitszustand unter adäquater Therapie und Anpassungen in der Lebensführung und Nutzung der vorhandenen Ressourcen bald gebessert habe und es eine Tatsache sei, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Schreiben der F____ vom 22. August 2016 nicht mehr bei der F____ gemeldet habe und auch sonst keine psychiatrische Therapie mehr aufgenommen zu haben scheine (vgl. Stellungnahme vom 19.12.2016, IV-Akte 121).

4.5.             4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Einzelnen vor, dass das bei ihm vorliegende Krankheitsgeschehen derart multifaktoriell sei, dass die Angelegenheit ganz präzis geprüft werden müsse. Er bestreitet, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass er für eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit weiterhin und ununterbrochen ganztags arbeitsfähig sei. Mindestens von Seiten der rechten Hand und auch von Seiten seiner Herzkrankheit sei dokumentiert, dass Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestehen könnten (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Insbesondere verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er im Nachgang zur Carpaltunneloperation in der handchirurgischen Sprechstunde gewesen sei und reicht einen entsprechenden Bericht ein (vgl. Replikbeilage/RB 1). Ferner macht er geltend, dass er weiterhin in der Schmerztherapie des [...]spitals [...] in Behandlung stehe. Dem Arztbericht vom 6. November 2017 sei zu entnehmen, dass ein chronisches Schmerzsyndrom bestehe und die Behandlung im Sinne von Therapieversuchen erfolge. Der behandelnde Arzt Dr. I____ sehe den Beschwerdeführer schlussendlich wahrscheinlich vor allem wegen der Schmerzstörung in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Da dies von einem Allgemeinmediziner kaum zu beurteilen sei, empfehle dieser eine polydisziplinäre Begutachtung.

4.5.2. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, dass seine Alltagsfunktionen gut erhalten wären und bringt vor, bei den Reisen nach [...] habe es sich nicht um Ferienreisen gehandelt, wie die Beschwerdegegnerin annehme. Vielmehr habe er sich dort − in der Hoffnung, dass sich seine Schmerzsituation dadurch verbessere − zu einer intensiven [...]-Kur aufgehalten (vgl. Replik, S. 1). Es liege im vorliegenden Fall ein komplexes Beschwerdebild mit neun diagnostischen Ergebnissen vor, deren Zusammenspiel und Auswirkungen beim Beschwerdeführer nicht abschliessend geklärt seien. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an Schmerzen und an der medikamentösen Einstellung werde gearbeitet. Bei dieser Ausgangslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Nur unter dieser Prämisse wäre aber der Entscheid der Vorinstanz korrekt (vgl. Replik, S. 2).

4.6.             In der Tat ergeben sich vorliegend in verschiedener Hinsicht Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten ärztlichen RAD-Feststellungen, welche zu den versicherungsinternen Beurteilungen gehören und an die deshalb strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Erwägung 3.2. vorstehend).

4.7.             Zunächst ist festzustellen, dass sich die RAD-Ärztin pract. med. K____ in ihrer Beurteilungen mehrfach auf das C____-Gutachten bezog. Dieses datiert vom 18. Mai 2012 und ist damit bereits über 5 Jahre alt. Zudem ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer seit dem C____-Gutachten und der darauf basierenden Verfügung vom 12. März 2014 verschiedenen Behandlungen unterzogen hat. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

4.8.             4.8.1. In psychiatrischer Hinsicht ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer vom 16. Dezember 2015 bis zum 14. Januar 2016 in der Klinik D____ in stationärer Behandlung befunden hat (vgl. IV-Akte 106, S. 2 ff.). Die RAD-Ärztin, welche nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt, anerkennt diesbezüglich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, geht dabei jedoch davon aus, dass diese lediglich vorübergehender Natur gewesen sei und dass sich nach dem Austritt aus der Klinik D____ eine Besserung eingestellt habe. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Aus dem Bericht der F____ vom 22. August 2016 lässt sich entnehmen, dass am 13. Januar 2016 ein Vorgespräch für eine tagesklinische Behandlung stattgefunden hatte und dass in einem nachfolgenden ambulanten Kurzkontakt versucht worden war, den Beschwerdeführer hierfür zu motivieren (vgl. IV-Akte 117, S. 2). Dies spricht nicht für eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, sondern deutet eher darauf hin, dass aus medizinischer Sicht auch nach dem Austritt aus der Klinik D____ die Notwendigkeit einer psychiatrischen Weiterbetreuung diskutiert worden war. Dafür spricht zudem der Umstand, dass auch die Klinik D____ eine Weiterführung der ambulanten psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers als indiziert erachtete, wie sich dem Bericht vom 11. Januar 2016 entnehmen lässt (vgl. IV-Akte 106, S. 3). Zumindest kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands vor dem Hintergrund der erwähnten Berichte nicht einfach von der Hand gewiesen werden. Wie es sich damit verhält, dass sich der Beschwerdeführer statt der vorgeschlagenen tagesklinischen Behandlung für eine Reise nach [...] entschied, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisses von Dr. J____ (vgl. Gerichtsakte/GA 12) ist lediglich zu bemerken, dass diese Reise offenbar nicht nur reinen Ferienzwecken diente, sondern auch das Ziel verfolgte, in [...] medizinische Behandlungen durchzuführen. Jedenfalls wecken die Berichte der F____ und der Klinik D____ Zweifel an der Einschätzung der RAD-Ärztin, welche nicht über eine psychiatrische Facharztausbildung verfügt, und es erscheint eine fachärztlich Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als angezeigt.

4.8.2. Auch in somatischer Hinsicht vermögen die Ausführungen der RAD-Ärztin pract. med. K____ nicht in allen Teilen zu überzeugen. Zwar weist pract. med. K____ zu Recht darauf hin, dass die Diagnose eines beidseitigen Carpaltunnelsyndroms bereits im C____-Gutachten vom 18. Mai 2012 festgehalten worden ist (vgl. hierzu IV-Akte 39, S. 23). Vorliegend zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2016 an der rechten Hand operiert und eine CMC-1 Denervation Dig I Hand rechts und eine Offene CTS-Spaltung Handgelenk durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht des [...]spital [...], IV-Akte 134.2, S. 51 f.). Es folgte eine Behandlung bei Prof Dr. Dr. G____, welcher mit Bericht vom 13. Januar 2017 eine mittelgradige Schmerzsymptomatik am Peroneus festhielt. Mit Bericht vom 17. Januar 2017 präzisiert Prof Dr. Dr. G____ die Diagnosen und Nebendiagnosen und dokumentierte, dass der Patient über Schmerzen berichtet, die ihm das Ergreifen von Gegenständen mit der rechten Hand verunmöglichen würden. Schliesslich gab Prof. Dr. Dr. G____ im Bericht vom 28. März 2017 an, dass nach der Carpaltunnelspaltung beim rechten Handgelenk weiterhin eine persistierende Hyposensibilität im Bereich des Nervus medianus und eine neue Hyposensibilität postoperativ im Bereich des Ramus dorsalis Nervi radialis bestehe. Infolge des Umstands, dass der Patient auf sämtliche Nerveneingriffe sehr empfindlich zu reagieren scheine, komme ein weiterer operativer Eingriff eher nicht in Frage. Aufgrund dieser Ausführungen erscheint der medizinische Sachverhalt auch in Bezug auf die Handbeschwerden als offensichtlich abklärungsbedürftig.

4.8.3. Schliesslich kann auch die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. I____, wonach der Beschwerdeführer schmerzbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei, nicht einfach als unzutreffend abgetan werden (vgl. Replik, S. 2). So weist der zuvor genannte Arzt mit E-Mail vom 29. September 2017 ausdrücklich darauf hin, dass noch einige Untersuchungen zur kardialen Situation hängig seien, welche noch in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen sollten, da sie diesbezüglich relevant sein könnten (vgl. BB 4). Dies vermag ebenfalls Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin zu wecken und deutet daraufhin, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden kann. Nicht zuletzt ergibt sich auch aus dem Arztbericht des [...]spitals [...] vom 6. November 2017, wonach beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom bestehe (vgl. RB 2), ein weiterer Abklärungsbedarf. In jedem Fall lassen die vorgenannten Arztberichte nicht den Schluss zu, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht seit der letzten Verfügung vom 12. März 2014, welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 27. August 2014 geschützt worden sei, nicht langandauernd verändert habe. Ebenfalls kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass das im damaligen Verfahren relevante Anforderungsprofil (volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ganztags) und der daraus erhobene Invaliditätsgrad von 0 % nach wie vor gelte.

4.9.             Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine medizinisch komplexe Situation vorliegt. Es bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Beurteilungen des RAD. Nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 3.2 hiervor) kann bei diesem Beweisergebnis nicht auf die betreffenden versicherungsinternen Beurteilungen abgestellt werden. Da auch eine Gesamtwürdigung der vorhandenen Akten keine zuverlässige Beurteilung des medizinisch relevanten Sachverhalts zulässt, kann die vorliegend entscheidende Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem 12. März 2014 in anspruchsrelevanter Weise geändert haben, nicht beantwortet werden und es sind deshalb weitere fachärztliche Abklärungen vorzunehmen. Um einen Vergleich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. März 2014 vorzunehmen, ist es vorliegend unerlässlich, den aktuellen Gesundheitszustand und die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu kennen. Wie bereits ausgeführt, sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sehr vielfältig. Entsprechend erscheint eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.

5.                   

5.1.             Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 5. September 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.             Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.             Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall erscheint durchschnittlicher Natur und es fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Zwar äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals mit Eingabe vom 8. März 2018. Dabei handelt es sich aber um eine sehr kurze Stellungnahme, mit welcher der Beschwerdeführer hauptsächlich das ärztliche Zeugnis von Dr. J____ vom 5. Februar 2018 nachreichte, weshalb eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) als angemessen erscheint.

5.4.             Hinsichtlich der Mehrwertsteuer gilt es zu beachten, dass der Mehrwertsteuersatz ab 1. Januar 2018 von 8 % auf 7.7 % reduziert wurde. Vor dem Hintergrund, dass die anwaltlichen Bemühungen abgesehen von der bereits erwähnten Stellungnahme vom 8. März 2018 zur Hauptsache allesamt im Jahre 2017 angefallen sind, rechtfertigt es sich nicht, eine Aufteilung des Mehrwertsteuersatzes vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 264.00) zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. September 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.00 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: