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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
April 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.195
Verfügung vom 5. September 2017
Anforderungen an medizinische
Sachverhaltsabklärung; vorliegend nicht erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom
21. August 2006 bis 31. Mai 2009 als Verkäufer bei der [...] (vgl. IV-Akte
11). Am 15. Oktober 2008 (Posteingang) meldete er sich unter Hinweis auf einen
Knochentumor im rechten Oberschenkel bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische
und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere bei der C____ GmbH (nachfolgend:
C____) ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 24. Mai 2012 erstattet
wurde (vgl. IV-Akte 39). Gestützt auf dieses Gutachten und die Stellungnahme
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Juli 2012 (vgl. IV-Akte 41)
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23.
Juli 2012 eine vom 1. Mai 2008 bis Ende März 2011 befristete ganze Rente in
Aussicht. Ab April 2011 verneinte sie einen Rentenanspruch unter Hinweis auf
eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis gelegentlich
mittelschweren leidensangepassten Verweistätigkeit. Nach Eingang zahlreicher
medizinischer Berichte und mehrerer RAD-Stellungnahmen erliess die Beschwerdegegnerin
am 12. März 2014 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 75).
Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. August 2014
abgewiesen (Verfahren IV.2014.74). Dieses Urteil wuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Am 22. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf Herz-, Rücken, Bein- und psychische Probleme sowie hohen Blutdruck
und Blutzucker erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl.
IV-Akte 90). Die Beschwerdegegnerin holte zahlreiche Arztberichte ein und legte
diese dem RAD vor. Gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 16. Juni 2015 (vgl. IV-Akte
95) teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Juni 2015 mit, dass
sie beabsichtige auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten (vgl. IV-Akte 96).
Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schriftlich Einwand. Dabei
ersuchte er die Beschwerdegegnerin um weitere medizinische Abklärungen und machte
geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (vgl. IV-Akte
99). Die Beschwerdegegnerin holte eine weitere Stellungnahme des RAD ein,
welcher sich dahingehend äusserte, dass eine Verschlechterung nicht glaubhaft
dargetan worden sei und dass der Beschwerdeführer seiner
Schadenminderungspflicht weiterhin nicht ausreichend nachkomme (vgl. IV-Akte
103).
c) Vom 16. Dezember 2015 bis zum 14. Januar 2016 befand sich der
Beschwerdeführer in der Klinik D____ in stationärer Behandlung (vgl. IV-Akte
106, S. 2 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin die Arztberichte
des [...]spitals [...] vom 9. Februar 2016 (vgl. IV-Akte 108, S. 2 ff.) und 24. März
2016 (inkl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. E____ vom 12.4.2016, vgl. IV-Akte
109, S. 2 f.) eingereicht hatte, äusserte sich am 14. Juni 2016 nochmals der
RAD (vgl. IV-Akte 111). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei den F____
[...] (nachfolgend: F____) einen Bericht ein (vgl. IV-Akte 117, S. 2). Die F____-Ärzte
äusserten sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 zum
Vorgespräch für eine tagesklinische Behandlung gesehen und in einem
nachfolgenden ambulanten Kurzkontakt dafür zu motivieren versucht worden sei.
Da der Patient zun.hst eine mehrwöchige Reise nach [...] habe unternehmen
wollen, habe er sich zu diesem Zeitpunkt gegen die angebotene Behandlung
entschieden. Das Angebot, sich nach seiner Rückkehr erneut zu melden, habe er
nicht wahrgenommen (vgl. a.a.O.). Der RAD kam daraufhin in seiner Stellungnahme
vom 19. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 121) zum Schluss, dass sich auf der Basis
der vorhandenen medizinischen Akten weder aus somatischer Sicht noch aus
psychiatrischer Sicht eine langdauernde und relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands ableiten lasse. Es könne weiterhin auf die Beurteilung der C____
resp. des RAD vom 9. Juli 2012 (vgl. IV-Akte 41) abgestellt werden.
d) Gestützt auf diese Abklärungen ersetzte die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 3. Januar 2017 den Vorbescheid vom 23. Juni 2015 und teilte
dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige sein Leistungsbegehren abzuweisen
(vgl. IV-Akte 122). Im Januar 2017 begab sich der Beschwerdeführer bei Prof.
Dr. Dr. G____, Leitender Arzt Plastische, Rekonstruktive Ästhetische und
Handchirurgie am [...]spital [...], in Behandlung und erhob mit Stellungnahme
vom 24. Februar 2017 unter Beilage zahlreicher ärztlicher Berichte Einwand.
Dabei hielt er erneut daran fest, dass der Sachverhalt nicht abschliessend
geklärt sei (vgl. IV-Akte 128). Mit einer weiteren Eingabe zur Begründung seines
Einwands am 27. April 2017 reichte er ausserdem ein über 300-seitiges medizinisches
Dossier ein (vgl. IV-Akte 134.2). Daraus ergab sich unter anderem, dass am 7.
Oktober 2016 an der rechten Hand des Beschwerdeführers eine CMC-1 Denervation
Dig I Hand rechts und eine Offene CTS-Spaltung Handgelenk durchgeführt worden
war (vgl. Austrittsbericht vom 7.10.2016, IV-Akte 134.2, S. 49 f.). Die
Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine weitere RAD-Stellungnahme ein, welche
festhielt, auf Basis der eingereichten medizinischen Akten lasse sich weder aus
somatischer Sicht noch aus psychiatrischer Sicht eine langandauernde und
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ableiten (vgl. Beurteilung
vom 31.8.2017, IV-Akte 139). Nach Eingang des Sprechstundenberichts des [...]spitals
vom 3. August 2017 (vgl. IV-Akte 141) hielt der RAD ausserdem fest, dieser
Bericht bestätige, dass das Beschwerdebild prä- und postoperativ nahezu
unverändert sei (vgl. IV-Akte 142). Gestützt auf diese Einschätzungen wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 5. September 2017 ab
(vgl. IV-Akte 143).
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 5.
September 2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen
Leistungen auszurichten.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer ein ärztliches
Attest, in welchem Dr. H____ dem Beschwerdeführer am 21. September 2017
vom 21. September 2017 bis 6. Oktober 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt (vgl. Beschwerdebeilage/BB 4) sowie eine E-Mail von Dr. I____ vom
29. September 2017 ein, wonach weitere Untersuchungen des
Beschwerdeführers hängig sind (vgl. Beschwerdebeilage/BB 5).
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.
November 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 11. Dezember 2017 resp. Duplik vom 17. Januar
2018 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer reicht
die Berichte des [...]spitals vom 29. Oktober 2017 und vom 6. November 2017 ein
(vgl. Replikbeilage/RB 1 f.)
d) Mit Eingabe vom 8. März 2018 nimmt der Beschwerdeführer
nochmals Stellung und reicht ein Arztzeugnis von Dr. J____ über eine Behandlung
infolge „Siatica“ (recte: Sciatica)-Erkrankung vom 5. Februar 2018 ein (vgl.
Gerichtsakte/GA 12).
III.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 bewilligt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
Hauptverhandlung verlangt. Am 9. April 2018 wird die Sache von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin
das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie
gestützt auf die zahlreichen Stellungnahmen des RAD aus, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht
seit der letzten Verfügung vom 12. März 2014, welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom 27. August 2014 geschützt worden sei, nicht langandauernd verändert habe.
Das im damaligen Verfahren relevante Anforderungsprofil und der daraus erhobene
Invaliditätsgrad von 0 % würden nach wie vor gelten.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin
habe die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung nicht korrekt vorgenommen und ihre
Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG verletzt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die angefochtene Verfügung
mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Um beurteilen zu können, ob sich der
Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132
V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).
3.2.
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen
versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten)
Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff.
E. 3b). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten.
An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden
soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen - zu denen die RAD-Berichte
gehören -, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am
Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015, E.
5.3).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist vorliegend umstritten, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht der Einschätzung des RAD gefolgt ist und auf dieser medizinischen Basis
korrekterweise einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen verneint
hat.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin vertritt im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen
der RAD-Ärztin pract. med. K____ die Ansicht, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich seit dem C____-Gutachten vom 18. Mai 2012 nicht
verschlechtert, da sich auf der Basis der vorhandenen medizinischen Akten weder
aus somatischer Sicht noch aus psychiatrischer Sicht eine langdauernde und relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustands ableiten lasse. Es könne weiterhin auf
die Beurteilung der C____ resp. des RAD vom 9. Juli 2012 (vgl. IV-Akte 41) abgestellt
werden (vgl. Stellungnahme von pract. med. K____ vom 19.12.2016, IV-Akte 121).
Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass sich sein Gesundheitszustand
verschlechtert habe und dass der medizinische Sachverhalt deshalb weiterer
Abklärung bedürfe.
4.3.
4.3.1. Für die Beantwortung der Frage nach einer erheblichen
Sachverhaltsänderung ist vorliegend entscheidend, ob mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit
dem 12. März 2014 (Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung beruht) in anspruchsrelevanter Weise geändert haben.
Nachfolgend gilt es daher die Verhältnisse, die der rentenabweisenden Verfügung
vom 12. März 2014 zugrunde lagen, mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der zum
Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vorlag.
4.3.2. Die erste rentenabweisende Verfügung vom 12. März 2014 basierte auf
dem C____-Gutachten vom 18. Mai 2012. Damals wurde der Beschwerdeführer vom C____
polydisziplinär abgeklärt und sowohl allgemeininternistisch als auch psychiatrisch,
orthopädisch und neurologisch untersucht. Die Gutachter kamen dabei aus gesamtmedizinischer
Sicht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit diffuse Hüftschmerzen rechts (ICD-10 M79.60/Z98.8) und ein
chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) bestehen (vgl. C____-Gutachten,
IV-Akte 39, S. 23). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein beidseitiges
klinisches Karpaltunnelsyndrom (ICD-10 G56.0), ein metabolisches Syndrom
(darunter Diabetes mellitus Typ 2 [ICD-10 E11.9] sowie eine arterielle Hypertonie
[ICD-10 I10]), eine Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) und eine Leberwerterhöhung (vgl.
a.a.O., IV-Akte 39, S. 23 f.). Die Gutachter erachteten den Beschwerdeführer
aus polydisziplinärer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer
wie auch für andere ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeiten als
vollständig arbeitsunfähig (vgl. a.a.O., IV-Akte 39, S. 25). Für körperlich
leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten attestierten sie dem
Beschwerdeführer jedoch eine 100 %ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl.
a.a.O., IV-Akte 39, S. 25 und 26). Lediglich eine andauernd stehende und eine
andauernd gehende Tätigkeit beurteilten sie als für den Beschwerdeführer nicht
mehr zumutbar (vgl. a.a.O., IV-Akte 39, S. 26).
4.3.3. Demgegenüber lagen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. September
2017 mehrere Arztberichte verschiedener behandelnder Ärzte, bei welchen der
Beschwerdeführer seit 2014 in Behandlung stand, zu Grunde. So finden sich in
den Akten unter anderem der Arztbericht der Klinik D____ vom 11. Januar
2016 (vgl. IV-Akte 106, S. 2 ff.), die Arztberichte des [...]spitals [...] vom
9. Februar 2016 (vgl. IV-Akte 108, S. 2 ff.) und vom 24. März 2016
(inkl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. E____ vom 12.4.2016, (vgl. IV-Akte
109, S. 2 f.), der Bericht der F____ vom 22. August 2016 (vgl. IV-Akte 117, S.
2), die Arztberichte von Prof. Dr. Dr. G____, Leitender Arzt Plastische,
Rekonstruktive Ästhetische und Handchirurgie am [...]spital [...], vom 13. bzw.
17. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 128, S. 8 ff.) sowie der Operationsbericht des
[...]spital [...] vom 4. Januar 2017, wonach beim Beschwerdeführer eine
CMC-1 Denervation Dig I Hand rechts und eine Offene CTS-Spaltung Handgelenk
durchgeführt wurde (vgl. IV-Akte 134.2, S. 51 f.).
4.4.
4.4.1. Zu diesen Arztberichten hatte die RAD-Ärztin pract. med. K____
jeweils Stellung genommen. In somatischer Hinsicht hielt sie in ihrer
Stellungnahme vom 31. August 2017 fest, zwar enthalte der vom Beschwerdeführer
eingereichte Operationsbericht des [...]spitals (vgl. IV-Akte 134.2, S. 51 f.)
den Nachweis eines Karpaltunnelsyndroms rechts. Dieses sei aber seit mindestens
2013 bekannt, mit entsprechender Operation im Oktober 2016 und erfreulichem
postoperativem Verlauf. Subjektiv würden weiterhin bestehende Schmerzen und
Gefühlsstörungen in diesem Bereich bestehen. Allerdings könne bei Vergleich der
subjektiven Angaben der versicherten Person in den Arztberichten vom 6. Oktober
2016 und vom 28. März 2017 von einem nahezu unveränderten Beschwerdebild prä-
und postoperativ ausgegangen werden. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands
mit dauerndem und relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich
daraus nicht ableiten. Im Weiteren verwies die RAD-Ärztin auf die gute
Alltagsaktivität des Beschwerdeführers (kurze und lange Autofahrten,
mehrmonatige Ferien in [...] im Jahr 2015, vgl. IV-Akte 139). Zum
Sprechstundenbericht des [...]spitals [...] vom 3. August 2017 führte die
RAD-Ärztin aus, dass dieser die Beurteilung des RAD in der Stellungnahme vom
31. August 2017, wonach das Beschwerdebild der versicherten Person prä- und
postoperativ nahezu unverändert sei, bestätige. Die Diagnose eines beidseitigen
Carpaltunnelsyndroms sei bereits im C____-Gutachten vom 18. Mai 2012
festgehalten worden (vgl. hierzu IV-Akte 39, S. 23). Somit könne ohne
Operation an der rechten Hand von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen
werden. Sollte die von den Ärzten angeregte Operation durchgeführt werden,
könne innerhalb von wenigen Wochen eine Besserung der Beschwerden und des
objektiven Befundes erwartet werden (vgl. IV-Akte 142).
4.4.2. In psychiatrischer Hinsicht anerkannte die RAD-Ärztin, dass für den
Zeitraum des stationären Aufenthaltes in der Klinik D____ vom 16. Dezember 2015
bis 14. Januar 2016 nachgewiesenermassen eine relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands bestand. Allerdings führte sie aus, diese sei lediglich vorübergehend
gewesen, da sich dem Austrittsbericht der Klinik D____ entnehmen lasse, dass
sich der Gesundheitszustand unter adäquater Therapie und Anpassungen in der Lebensführung
und Nutzung der vorhandenen Ressourcen bald gebessert habe und es eine Tatsache
sei, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Schreiben der F____ vom 22. August
2016 nicht mehr bei der F____ gemeldet habe und auch sonst keine psychiatrische
Therapie mehr aufgenommen zu haben scheine (vgl. Stellungnahme vom 19.12.2016,
IV-Akte 121).
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Einzelnen vor, dass
das bei ihm vorliegende Krankheitsgeschehen derart multifaktoriell sei, dass
die Angelegenheit ganz präzis geprüft werden müsse. Er bestreitet, dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass er für
eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit weiterhin und
ununterbrochen ganztags arbeitsfähig sei. Mindestens von Seiten der rechten
Hand und auch von Seiten seiner Herzkrankheit sei dokumentiert, dass
Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestehen könnten (vgl. Beschwerde, S. 5
f.). Insbesondere verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er im Nachgang zur
Carpaltunneloperation in der handchirurgischen Sprechstunde gewesen sei und
reicht einen entsprechenden Bericht ein (vgl. Replikbeilage/RB 1). Ferner macht
er geltend, dass er weiterhin in der Schmerztherapie des [...]spitals [...] in
Behandlung stehe. Dem Arztbericht vom 6. November 2017 sei zu entnehmen, dass
ein chronisches Schmerzsyndrom bestehe und die Behandlung im Sinne von
Therapieversuchen erfolge. Der behandelnde Arzt Dr. I____ sehe den Beschwerdeführer
schlussendlich wahrscheinlich vor allem wegen der Schmerzstörung in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Da dies von einem Allgemeinmediziner kaum zu beurteilen sei,
empfehle dieser eine polydisziplinäre Begutachtung.
4.5.2. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, dass seine Alltagsfunktionen
gut erhalten wären und bringt vor, bei den Reisen nach [...] habe es sich nicht
um Ferienreisen gehandelt, wie die Beschwerdegegnerin annehme. Vielmehr habe er
sich dort − in der Hoffnung, dass sich seine Schmerzsituation dadurch
verbessere − zu einer intensiven [...]-Kur aufgehalten (vgl. Replik,
S. 1). Es liege im vorliegenden Fall ein komplexes Beschwerdebild mit neun
diagnostischen Ergebnissen vor, deren Zusammenspiel und Auswirkungen beim
Beschwerdeführer nicht abschliessend geklärt seien. Der Beschwerdeführer leide
weiterhin an Schmerzen und an der medikamentösen Einstellung werde gearbeitet.
Bei dieser Ausgangslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Nur unter
dieser Prämisse wäre aber der Entscheid der Vorinstanz korrekt (vgl. Replik, S.
2).
4.6.
In der Tat ergeben sich vorliegend in verschiedener Hinsicht Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin als
massgebend erachteten ärztlichen RAD-Feststellungen, welche zu den versicherungsinternen
Beurteilungen gehören und an die deshalb strenge Anforderungen zu stellen sind
(vgl. Erwägung 3.2. vorstehend).
4.7.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die RAD-Ärztin pract. med. K____
in ihrer Beurteilungen mehrfach auf das C____-Gutachten bezog. Dieses datiert
vom 18. Mai 2012 und ist damit bereits über 5 Jahre alt. Zudem ist zu
bemerken, dass sich der Beschwerdeführer seit dem C____-Gutachten und der
darauf basierenden Verfügung vom 12. März 2014 verschiedenen Behandlungen
unterzogen hat. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
4.8.
4.8.1. In psychiatrischer Hinsicht ist zu bemerken, dass sich der
Beschwerdeführer vom 16. Dezember 2015 bis zum 14. Januar 2016 in der Klinik D____
in stationärer Behandlung befunden hat (vgl. IV-Akte 106, S. 2 ff.). Die
RAD-Ärztin, welche nicht über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt, anerkennt
diesbezüglich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers, geht dabei jedoch davon aus, dass diese lediglich
vorübergehender Natur gewesen sei und dass sich nach dem Austritt aus der
Klinik D____ eine Besserung eingestellt habe. Dieser Ansicht kann vorliegend
nicht gefolgt werden. Aus dem Bericht der F____ vom 22. August 2016 lässt sich
entnehmen, dass am 13. Januar 2016 ein Vorgespräch für eine tagesklinische
Behandlung stattgefunden hatte und dass in einem nachfolgenden ambulanten
Kurzkontakt versucht worden war, den Beschwerdeführer hierfür zu motivieren (vgl.
IV-Akte 117, S. 2). Dies spricht nicht für eine Verbesserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, sondern deutet eher darauf hin, dass
aus medizinischer Sicht auch nach dem Austritt aus der Klinik D____ die Notwendigkeit
einer psychiatrischen Weiterbetreuung diskutiert worden war. Dafür spricht zudem
der Umstand, dass auch die Klinik D____ eine Weiterführung der ambulanten
psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers als
indiziert erachtete, wie sich dem Bericht vom 11. Januar 2016 entnehmen lässt (vgl.
IV-Akte 106, S. 3). Zumindest kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verschlechterung des Gesundheitszustands vor dem Hintergrund der erwähnten
Berichte nicht einfach von der Hand gewiesen werden. Wie es sich damit verhält,
dass sich der Beschwerdeführer statt der vorgeschlagenen tagesklinischen
Behandlung für eine Reise nach [...] entschied, braucht vorliegend nicht entschieden
zu werden. Aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisses von
Dr. J____ (vgl. Gerichtsakte/GA 12) ist lediglich zu bemerken, dass diese Reise
offenbar nicht nur reinen Ferienzwecken diente, sondern auch das Ziel verfolgte,
in [...] medizinische Behandlungen durchzuführen. Jedenfalls wecken die
Berichte der F____ und der Klinik D____ Zweifel an der Einschätzung der
RAD-Ärztin, welche nicht über eine psychiatrische Facharztausbildung verfügt,
und es erscheint eine fachärztlich Beurteilung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers als angezeigt.
4.8.2. Auch in somatischer Hinsicht vermögen die Ausführungen der
RAD-Ärztin pract. med. K____ nicht in allen Teilen zu überzeugen. Zwar weist
pract. med. K____ zu Recht darauf hin, dass die Diagnose eines beidseitigen
Carpaltunnelsyndroms bereits im C____-Gutachten vom 18. Mai 2012 festgehalten
worden ist (vgl. hierzu IV-Akte 39, S. 23). Vorliegend zu berücksichtigen ist
jedoch, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2016 an der rechten Hand
operiert und eine CMC-1 Denervation Dig I Hand rechts und eine Offene
CTS-Spaltung Handgelenk durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht des [...]spital
[...], IV-Akte 134.2, S. 51 f.). Es folgte eine Behandlung bei Prof Dr. Dr. G____,
welcher mit Bericht vom 13. Januar 2017 eine mittelgradige Schmerzsymptomatik
am Peroneus festhielt. Mit Bericht vom 17. Januar 2017 präzisiert Prof Dr. Dr. G____
die Diagnosen und Nebendiagnosen und dokumentierte, dass der Patient über
Schmerzen berichtet, die ihm das Ergreifen von Gegenständen mit der rechten
Hand verunmöglichen würden. Schliesslich gab Prof. Dr. Dr. G____ im Bericht vom
28. März 2017 an, dass nach der Carpaltunnelspaltung beim rechten Handgelenk
weiterhin eine persistierende Hyposensibilität im Bereich des Nervus medianus
und eine neue Hyposensibilität postoperativ im Bereich des Ramus dorsalis Nervi
radialis bestehe. Infolge des Umstands, dass der Patient auf sämtliche
Nerveneingriffe sehr empfindlich zu reagieren scheine, komme ein weiterer
operativer Eingriff eher nicht in Frage. Aufgrund dieser Ausführungen erscheint
der medizinische Sachverhalt auch in Bezug auf die Handbeschwerden als offensichtlich
abklärungsbedürftig.
4.8.3. Schliesslich kann auch die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. I____,
wonach der Beschwerdeführer schmerzbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt
und eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei, nicht einfach als unzutreffend
abgetan werden (vgl. Replik, S. 2). So weist der zuvor genannte Arzt mit
E-Mail vom 29. September 2017 ausdrücklich darauf hin, dass noch einige Untersuchungen
zur kardialen Situation hängig seien, welche noch in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
einfliessen sollten, da sie diesbezüglich relevant sein könnten (vgl. BB 4). Dies
vermag ebenfalls Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin zu wecken und deutet
daraufhin, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden
Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden kann. Nicht zuletzt ergibt sich
auch aus dem Arztbericht des [...]spitals [...] vom 6. November 2017, wonach
beim Beschwerdeführer ein chronisches Schmerzsyndrom bestehe (vgl. RB 2), ein weiterer
Abklärungsbedarf. In jedem Fall lassen die vorgenannten Arztberichte nicht den
Schluss zu, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht seit der letzten
Verfügung vom 12. März 2014, welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom 27. August 2014 geschützt worden sei, nicht langandauernd verändert habe.
Ebenfalls kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden,
dass das im damaligen Verfahren relevante Anforderungsprofil
(volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis gelegentlich mittelschwere
Tätigkeit ganztags) und der daraus erhobene
Invaliditätsgrad von 0 % nach wie vor gelte.
4.9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer eine
medizinisch komplexe Situation vorliegt. Es bestehen nicht unerhebliche Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin eingeholten
Beurteilungen des RAD. Nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 3.2 hiervor) kann bei
diesem Beweisergebnis nicht auf die betreffenden versicherungsinternen Beurteilungen
abgestellt werden. Da auch eine Gesamtwürdigung der vorhandenen Akten keine
zuverlässige Beurteilung des medizinisch relevanten Sachverhalts zulässt, kann
die vorliegend entscheidende Frage, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht,
dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem 12. März 2014 in anspruchsrelevanter
Weise geändert haben, nicht beantwortet werden und es sind deshalb weitere
fachärztliche Abklärungen vorzunehmen. Um einen Vergleich mit dem
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verfügung vom
12. März 2014 vorzunehmen, ist es vorliegend unerlässlich, den aktuellen Gesundheitszustand
und die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu kennen.
Wie bereits ausgeführt, sind die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
sehr vielfältig. Entsprechend erscheint eine polydisziplinäre Begutachtung als
notwendig. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.
5.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom
5. September 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung
der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen
IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem
Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall erscheint durchschnittlicher
Natur und es fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Zwar äusserte sich der
Beschwerdeführer nochmals mit Eingabe vom 8. März 2018. Dabei handelt es sich
aber um eine sehr kurze Stellungnahme, mit welcher der Beschwerdeführer hauptsächlich
das ärztliche Zeugnis von Dr. J____ vom 5. Februar 2018 nachreichte, weshalb
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) als
angemessen erscheint.
5.4.
Hinsichtlich der Mehrwertsteuer gilt es zu beachten, dass der
Mehrwertsteuersatz ab 1. Januar 2018 von 8 % auf 7.7 % reduziert wurde. Vor dem
Hintergrund, dass die anwaltlichen Bemühungen abgesehen von der bereits
erwähnten Stellungnahme vom 8. März 2018 zur Hauptsache allesamt im Jahre
2017 angefallen sind, rechtfertigt es sich nicht, eine Aufteilung des
Mehrwertsteuersatzes vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 264.00) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 5. September 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 264.00 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: