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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.196
Drei Verfügungen vom 25.
September 2017
Beweiswert eines Administrativgutachtens;
im vorliegenden Fall genügend; Voraussetzungen für leidensbedingten Abzug nicht
gegeben
Tatsachen
I.
a) Der 1955 geborene Beschwerdeführer hat nach Abschluss der
Grundschule den Beruf des Eisenlegers erlernt und arbeitete in der Folge auf
dem Bau. Am 29. November 2002 zog er sich während eines Arbeitsunfalls eine Fraktur
am linken Fussgelenk zu. Die zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre
Leistungspflicht für Kurzzeitleistungen. Mit Verfügung vom 10. August 2004 hielt
sie gestützt auf die letzte kreisärztliche Untersuchung fest, dass weder eine
wesentliche Behinderung, noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse gegeben, noch
die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung erfüllt seien und schloss
den Fall ab (vgl. IV-Akte 12). Die Beschwerdegegnerin, bei welcher sich der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine posttraumatische OSG Instabilität
links, plica mediopatellaris und degenerative mediale Meniskusveränderungen
links zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verfügte eine befristete halbe Rente
vom 2. Dezember 2003 bis 31. März 2004 und hielt fest, ab 1. April 2004
bestehe bei einem ermittelten IV-Grad von 0 % kein Rentenanspruch (vgl.
IV-Akte 19). Der Beschwerdeführer war danach wieder zu 100 % erwerbstätig,
zuletzt über ein Temporärbüro als Hilfsarbeiter auf dem Bau.
b) Am 20. Juli 2012 stürzte der Beschwerdeführer bei der Arbeit
von einem Gerüst aus ca. 1 m Höhe. Bei diesem Unfall erlitt er eine
Schulterluxation rechts mit wahrscheinlicher Pulley-Läsion und
Intervallbeteiligung. In der Folge musste sich der Beschwerdeführer mehreren
Operationen unterziehen. Zudem traten psychische Beschwerden hinzu, weshalb der
Beschwerdeführer in wechselndem Ausmass arbeitsunfähig war. Seither ging er
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
c) Am 18. März 2013 resp. 5. Juni 2013 meldete sich der
Beschwerdeführer wegen des zweiten Unfalles bei der Beschwerdegegnerin zur
Frühintervention resp. zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akten 22 und 25). In der
Folge tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Der
Beschwerdeführer wurde vom 27. November 2013 bis 24. Dezember 2013 in der Rehaklinik
C____ stationär behandelt (vgl. Psychosomatisches Konsilium vom 29.12.2013,
IV-Akte 33, S. 11 ff.; Abschlussbericht vom 23.12.2013, IV-Akte 33, S. 1 ff.). Die
zuständige Unfallversicherung sprach dem Beschwerdeführer aufgrund dieses
Unfalls mit Verfügung vom 11. April 2014 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 12 %
eine entsprechende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 15 %
zu (vgl. IV-Akte 44). Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wurde
mit Einspracheentscheid vom 11. August 2014 abgewiesen (vgl. IV-Akte 51).
d) Ab 1. April 2015 absolvierte der Beschwerdeführer als
Eingliederungsmassnahme ein Belastbarkeitstraining beim D____ (vgl. Bericht,
IV-Akte 89), welches jedoch bereits nach einem Monat abgebrochen werden musste.
Nachdem der Beschwerdeführer im Ambulatorium der Klinik E____ in [...] behandelt
worden war (vgl. IV-Arztbericht vom 4.6.2015, IV-Akte 90; Stellungnahme vom 15.6.2016,
IV-Akte 115), wurde am 8. September 2015 in der F____ Klinik eine Kniearthroskopie
mit medialer Teilmeniskektomie durchgeführt (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 96).
In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches und ein
psychiatrisches Gutachten mit Konsensbesprechung bei Dr. G____, FMH
Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
in Auftrag (vgl. Gutachten Dr. G____ vom 18.1.2017 inkl. Konsensbesprechung,
IV-Akte 131; Gutachten Dr. H____ vom 17.1.2017, IV-Akte 130).
e) Gestützt auf diese Abklärungen und eine Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Dr. I____, FMH Physikalische und
Rehabilitative Medizin, vom 30.5.2017, IV-Akte 137) stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Juni 2017 in
Aussicht, ab 1. Dezember 2013 eine ganze Rente (IV-Grad 100 %), vom 1. Juli
2014 eine halbe Rente (IV-Grad 59 %) und vom 1. März 2017 wieder eine ganze
Rente (IV-Grad 100 %) auszurichten (vgl. Vorbescheid, IV-Akte 139). Ab 1. Juni
2017 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem rentenausschliessenden
IV-Grad von 4 % (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer erhob dagegen schriftlich Einwand
(vgl. IV-Akten 140). Nachdem die Ausgleichskasse die Höhe der Rentenansprüche
berechnet hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 25. September 2017 drei
separate, dem Vorbescheid entsprechende, Verfügungen (vgl. IV-Akte 153).
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es seien die drei Verfügungen vom 25. September 2017
aufzuheben und dem Beschwerdeführer spätestens ab Juli 2014 rückwirkend eine
volle Invalidenrente zuzusprechen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen.
Unter o/e Kostenfolge zuzüglich Auslagen und MwSt. zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
13. November 2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 30. November 2017 resp. Duplik vom 6.
Dezember 2017 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 20. November 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch
Dr. B____ und die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 30. Januar 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG;
SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In den angefochtenen Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
befristete Renten zugesprochen. Ab dem 1. Juni 2017 verneinte sie bei einem
rentenausschliessenden IV-Grad von 4 % einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 153).
In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf eine Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. I____ (vgl. IV-Akte 137) zum bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen
Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ (vgl. IV-Akten 130 und 131).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, auf das
psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Zudem macht er
geltend, es sei ihm der volle leidensbedingte Abzug von 25 % zu gewähren.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügungen mit Blick
auf die Beschwerde halten lassen.
3.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu
mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens
40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität von
erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG).
Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische
Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger
und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und
Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar
ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat die
medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle
anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines
Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dennoch erachtet es die
bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351,
352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und
4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit
Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.3.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in medizinischer Hinsicht zwar
grundsätzlich auf die Ausführungen im bidisziplinären Gutachten und die darin
attestierten Arbeitsunfähigkeiten abgestellt. Allerdings ist sie in Bezug auf
den Zeitraum ab der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens im Januar 2017
der Auffassung des RAD gefolgt, wonach bei den festgestellten psychischen
Leiden keine Therapieresistenz gegeben sei, und hat entgegen der gutachterlich
festgestellten 20 %igen Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer eine volle
Arbeitsfähigkeit angenommen (vgl. IV-Akte 137, S. 5).
4.2.
Zunächst ist festzustellen, dass das bidisziplinäre
(rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten auf einlässlichen fachärztlichen
Untersuchungen beruht, in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen
ist (vgl. insbesondere die Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser
Textauszüge zu Beginn des psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 130, S. 2 bis 18)
und sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigt. Damit erfüllt das
bidisziplinäre Gutachten die formalen und inhaltlichen Kriterien des
Bundesgerichts (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Ferner werden die festgestellten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gutachten ausführlich diskutiert und
begründet. Da, wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend), den Gutachten
externer Spezialärztinnen und -ärzte rechtsprechungsgemäss volle Beweiskraft
zuzuerkennen ist, sofern die entsprechenden Kriterien erfüllt sind (vgl. BGE
137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb), muss in
einem ersten Schritt geprüft werden, ob auf die medizinischen Feststellungen im
bidisziplinären Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom 17. resp. 18. Januar
2017 (vgl. IV-Akten 130 und 131) abgestellt werden kann, andernfalls für eine
abweichende RAD-Einschätzung kein Raum besteht.
4.3.
4.3.1. Dr. G____ attestierte dem Beschwerdeführer aus
rheumatologischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 131, S. 29):
- Periarthropathia humeroscapularis rechts mit/bei
- St. n. traumatischer vorderer Schulterluxation rechts
(Erstereignis) mit Reposition in Kurznarkose am 20.07.2012
- St. n. Schulterarthroskopie rechts und arthroskopischer
Bizepstenodese mit Schraub- Anker am 18.06.2013
- Periarthropathia humeroscapularis links mit/bei
- St. n. Schulterarthroskopie, Acromioplastik, Bursektomie,
AC-Gelenk-Resektion, Bizepstenodese mit Schraub-Anker links bei Pulley Läsion
mit Subluxation der langen proximalen Bizepssehne links, AC-Gelenksarthrose
links, Bursitis subacromialis am 06.12.2016
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- Protrusion L4/5, rechtslateraler Diskushernie L5/S1 (MRI
LWS 25.11.2015)
- St. n. lumboradikulärer Reizsituation rein sensibel S1
rechts, behandelt durch Radiofrequenztherapie S1 am 18.04.2016 mit nachfolgend
Besserung und Verschwinden der radikulären Reizung, derzeit rein
lumbovertebrales Syndrom
- Angaben von persistierenden OSG-Schmerzen links mit/bei
- St. n. OSG-Arthroskopie und offener Bandstabilisation
lateral und medial OSG links am 12.06.2003
- klinisch seitengleiche Beweglichkeit des OSG’s,
radiomorphologisch Ausschluss einer wesentlichen OSG-Arthrose, aber
osteochondrale Defekte (MRI linkes OSG 22.12.2015)
4.3.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierte Dr. G____ beim Beschwerdeführer (vgl. IV-Akte 131, S. 29):
- Radiologisch deutliche Coxarthrose rechts ohne
entsprechende Coxarthroseklinik mit jedoch Trochanterbursitis rechts
- St. n. Kniearthroskopie rechts mit medialer
Teilmeniskektomie bei medialer Meniskushinterhorn-Läsion Knie rechts am
08.09.2015
- Obstruktives Schlapnoe-Syndrom (= OSAS), Dg 01/2016,
cPAP-Behandlung vom Exploranden abgelehnt
- Arterielle Hypertonie
- Anamnestisch Penicillin-Allergie
- St. n. arthroskopischer Plica-Resektion und Meniskus-Debridement
medial Knie links vom 12.06.2003
4.3.3. Zu den einzelnen Beschwerden (rechte Schulter, linke Schulter,
Rücken, OSG-Problematik links) führte Dr. G____ folgendes aus: von Seiten der
rechten operierten Schulter finde sich im Prinzip ein gutes Resultat, aber es bestünden
deutliche Restbeschwerden, vor allem beim Heben des rechten Armes auf oder über
Schulterhöhe (vgl. IV-Akte 131, S. 32). Von Seiten der linken Schulter bestehe
ein Zustand ca. fünf Wochen nach der Operation. Hier sei die Beweglichkeit passiv
deutlich eingeschränkt. Dies könne durchaus normal sein und sich noch
korrigieren oder sich auch in Richtung einer Frozen shoulder entwickeln,
weshalb hier der Verlauf abzuwarten sei, da dies erst im Verlaufe entschieden
werden könne. Beide Einschränkungen hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(vgl. a.a.O.). Von Seiten des lumbovertebralen Syndroms bestehe eine
Diskopathie L5/S1. Ausserdem habe vorübergehend von ca. 01/2016 bis
wahrscheinlich Ende 04/2016 eine radikuläre Reizsituation bestanden. Seit der
Radiofrequenztherapie sei der Beschwerdeführer jedoch im rechten Bein
beschwerdefrei. Ferner gab Dr. G____ an, es bestehe ein rein lokales Lumbovertebralsyndrom.
Diese Diagnose habe insbesondere im obigen Zeitraum Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gehabt. Bei einer schweren körperlichen Tätigkeit wie derjenigen als Bauarbeiter
habe die Diskopathie ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Von Seiten
des linken OSG’s bestünden seit Jahren Restbeschwerden, der Beschwerdeführer
habe hier ein Instabilitätsgefühl, klinisch sei hingegen die Stabilität
erhalten. Im MRI des OSG vom 22. Dezember 2015 seien osteochondrale Defekte
sowie ein Reizerguss zu finden, sodass hier von einem mechanischen Geschehen
auszugehen sei, welches gewisse Beschwerden sehr wohl erklären könne. In einer
Tätigkeit als Bauarbeiter habe auch diese Diagnose Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Rein radiologisch bestehe eine deutliche Coxarthrose rechts,
aber ohne entsprechende Klinik. Die Klinik entspreche einer Trochanterbursitis,
diese habe per se keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sei behandelbar.
Die Knie-Seite habe daher keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl.
IV-Akte 131, S. 33).
4.4.
4.4.1. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter
erachtete Dr. G____ den Beschwerdeführer ab dem 20. Juli 2012 für
vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit
bestehe vom 20. Juli 2012 bis 31. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Ab dem 1. April 2014 bis 8. September 2015 bestehe für eine leichte Tätigkeit
eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der am 8. September 2015 erfolgten Kniearthroskopie sei der Beschwerdeführer
für sechs Wochen als vollumfänglich arbeitsunfähig zu beurteilen (vgl. IV-Akte
131, S. 34). Da am 6. Dezember 2016 die Schulteroperation links erfolgt sei,
bestehe im Rahmen dieser Schulteroperation ab dem 6. Dezember 2016 eine
Arbeitsfähigkeit von 0 %. Bei einem regulären Verlauf bezüglich der linken
Schulter werde das vorgängige leichte Arbeitsprofil nach etwa zwei,
wahrscheinlich eher drei Monaten nach der Operation vom 6. Dezember 2016 wieder
möglich sein. Es würden dann bezüglich der linken Schulter die gleichen
Restriktionen wie bezüglich der rechten Schulter gelten. Dementsprechend gehe
er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 6. Dezember 2016 bis zum 6.
März 2017 aus (vgl. IV-Akte 131, S. 35).
4.4.2. Das Profil für eine leidensangepasste Verweistätigkeit definierte
der Gutachter aus rheumatologischer Sicht wie folgt: Bezüglich der rechten Schulter
sollte es sich um eine Tätigkeit ohne dauernde Arbeiten auf oder über
Schulterhöhe und ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7.5 kg
handeln. Gelegentliches Arbeiten mit dem rechten Arm auf oder über Schulterhöhe
sei hingegen zulässig. Bezüglich des Rückens sollte es sich um eine wechselbelastende
(nicht nur sitzende, nicht nur stehende) Arbeit ohne Zwangshaltungen und ohne
dauerndes Vornüberbeugen, ohne repetitives Bücken oder dauerndes Überkopfarbeiten
handeln (vgl. IV-Akte 131, S. 33). Die Gewichtslimite betrage hier 10 kg (vgl.
IV-Akte 131, S. 34). Zusätzlich sollte es sich aufgrund der OSG-Schmerzen um
keine Tätigkeit mit dauerndem Kauern oder Knien, Gehen auf unebenem Gelände
oder Besteigen von Leitern oder Gerüsten handeln. Die Gehstrecke sollte
idealerweise auf 45 Minuten beschränkt sein, wobei der Beschwerdeführer nicht
repetitiv gehen sollte. Von Seiten der linken Schulter sei der weitere Verlauf
abzuwarten. Bei einem günstigen Verlauf sei davon auszugehen, dass die linke
Schulter ca. zwei bis drei Monate nach der OP wieder im gleichen Rahmen wie die
rechte Schulter belastbar sei (vgl. IV-Akte 131, S. 34). Es sei hier jedoch
durch die IV ein Bericht der behandelnden Operateurin Dr. J____ einzuholen.
4.5.
Die obigen Ausführungen von Dr. G____ sind umfassend und nachvollziehbar.
Sie stimmen mit den Beurteilungen der vorbehandelnden Mediziner überein und
werden insbesondere dadurch gestützt, dass auch die Rehaklinik C____ bereits in
ihrem Bericht vom 23. Dezember 2013 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in einer leichten bis mittelschweren Alternativtätigkeit ausging und dabei ein
fast identisches Verweisprofil definierte (vgl. IV-Akte 146.56, S. 2). Auch die
behandelnde Ärztin Dr. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 20.
Juni 2016 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit mit ähnlichem Profil (sitzende
Tätigkeit im Wechsel mit einer leichten stehenden Tätigkeit, vgl. IV-Akte 116,
S. 2; ebenso IV-Akte 135, S. 6). Ferner bestätigt Dr. J____ im Arztbericht vom
16. Mai 2017 einen guten Heilungsverlauf der linken Schulter (vgl. IV-Akte 135,
S. 3), so dass auch auf die prospektive Beurteilung des Gutachters, wonach die
linke Schulter des Beschwerdeführers ab ca. März 2017 im gleichen Rahmen wie
die rechte Schulter belastbar sein sollte, zutrifft. Da der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde die rheumatologische Beurteilung nicht beanstandet und
lediglich psychiatrische Aspekte thematisiert sowie unter Berücksichtigung des
Umstands, dass sich hinsichtlich der rheumatologischen Beurteilung in den Akten
weder widersprechende ärztliche Einschätzungen noch sonstige Hinweise auf eine
Fehlbeurteilung finden, kann den Ergebnissen des rheumatologischen
Teilgutachters Dr. G____ somit ohne weiteres gefolgt werden.
4.6.
4.6.1. Der psychiatrische Teilgutachter Dr. H____ attestierte dem Beschwerdeführer
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Zur Begründung
führte Dr. H____ in seiner Beurteilung aus, in den Akten seien wiederholt
depressive Verstimmungen beschrieben worden, weshalb beim Beschwerdeführer die
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gestellt werden könne. Den
Schweregrad der gegenwärtig leichten Episode begründete er damit, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben erstmals 2010 aufgrund von depressiven Verstimmungen in
ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen und eine stationäre psychiatrische
Behandlung nie vorgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer befinde sich nur
noch sehr selten in psychiatrischer Behandlung und habe verschiedene Termine im
Jahr 2015 abgesagt. Zudem nehme er das Antidepressivum nur sporadisch ein. Die
Medikamentencompliance habe aber nicht überprüft werden können, da der Beschwerdeführer
eine Blutentnahme abgelehnt habe (vgl. IV-Akte 130, S. 23).
4.6.2. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. H____
beim Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) fest (vgl.
IV-Akte 130, S. 24). Hierzu führte Dr. H____ aus, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden als nicht mehr
arbeitsfähig erachte. Der Beschwerdeführer habe über Rückenbeschwerden, Schulterbeschwerden
und Kniebeschwerden sowie über Beschwerden im linken Fuss berichtet. Das
Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht
mehr arbeiten zu können, könnten jedoch durch die somatischen Befunde nicht
hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen
werden müsse (vgl. IV-Akte 130, S. 23). Der Beschwerdeführer mache keinen
schwer leidenden Eindruck. Er klage zwar über zahlreiche körperliche
Beschwerden, gestalte den Alltag aber aktiv. Er unternehme täglich mehrere
Spaziergänge und sei durch seine Schmerzen nicht massiv behindert. Die Diagnose
einer Schmerzstörung könne somit nicht gestellt werden. Es handle sich um eine
Schmerzverarbeitungsstörung.
4.6.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische
Teilgutachter fest, dass der Beschwerdeführer von November 2013 bis Dezember 2016
zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung
bestehe aus psychiatrischer Sicht für die angestammte und jede andere Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. IV-Akte 130, S. 28).
4.7.
4.7.1. Was der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht gegen das
psychiatrische Teilgutachten einwendet ist nicht geeignet, Zweifel an der
Qualität des Gutachtens zu begründen.
4.7.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Diagnose
einer leichtgradigen depressiven Störung und führt aus, sämtliche vorangehenden
Arztberichte hätten ihm eine mittelschwere Episode attestiert, was auch seinem
Empfinden entspreche (vgl. Beschwerde, S. 9). Seine psychischen Beschwerden
hätten sich sodann verschlimmert (aktuell mittelgradig schwere Episoden einer
Depression, Existenzängste, Angststörungen), wozu auch der Tod einer seiner
Zwillingssöhne wesentlich beigetragen habe (vgl. Beschwerde, S. 11). Ferner
bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung des Gutachters, wonach er im
Alltag nicht wesentlich eingeschränkt sei und bringt vor, die Beschwerdegegnerin
lege nicht dar, inwiefern und gestützt worauf beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche
Verbesserung stattgefunden haben sollte.
4.7.3. Hierzu ist auszuführen, dass Dr. H____ die Diagnose und den Schweregrad
anhand eigener erhobener Befunde einlässlich begründete. Seine diesbezügliche
Einschätzung, wonach es sich um eine leichtgradige Ausprägung handle, ist vor
dem Hintergrund der Beobachtungen anlässlich der Begutachtung und der Schilderungen
der Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers durch diesen selbst (vgl. IV-Akte
130, S. 21) vollumfänglich überzeugend. So führte der Gutachter ausdrücklich
aus, die Stimmung anlässlich der Untersuchung sei bedrückt und klagsam und sogar
gelegentlich depressiv gewesen, wobei der Beschwerdeführer von gelegentlichen „Lebensverleidern“
berichtet habe (vgl. a.a.O.), einen schwer leidenden Eindruck aber habe der
Beschwerdeführer nicht gemacht (vgl. IV-Akte 130, S. 22 und 23) und auch sein
Denken sei nicht depressiv eingeschränkt gewesen. Von Suizidgedanken und
Suizidimpulsen habe sich der Beschwerdeführer distanziert (vgl. a.a.O.). Aus den
Schilderungen des Beschwerdeführers hätten sich keine Hinweise auf Veränderungen
der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages ergeben (vgl. IV-Akte 130, S.
22). Beklagt habe der Beschwerdeführer vor allem finanzielle Probleme (vgl.
IV-Akte 130, S. 22). Er habe berichtet, dass er sich nichts leisten könne, dass
er keine Restaurants aufsuchen könne, um sich mit Kollegen zu treffen, dass er
sich keine Barbesuche leisten könne und es sich nicht leisten könne, mit einer
Frau zusammen zu sein (vgl. a.a.O.).
4.7.4. Zwar trifft es zu, dass die Klinik E____ im Zeitraum von April 2014
bis 2015 dem Beschwerdeführer jeweils eine mittelgradige depressive Episode und
damit einhergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Beschwerde,
S. 6 ff.; Replik, S. 2). Allerdings erfolgte diese Einschätzung im Rahmen des
Therapieverhältnisses. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster
Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht
den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche
erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen
deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V
351, 352 E. 3a, weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig
gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je
in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Vorliegend ist
nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer von November 2013 bis Dezember 2016
aufgrund diverser Schicksalsschläge (Unfall inklusive Rückschläge und
verzögerte Heilung sowie der tragische Tod seines Sohnes) und der zu diesem
Zeitpunkt attestierten mittelgradigen Ausprägung der depressiven Episode eine
verminderte Arbeitsfähigkeit bestand. Dieser hat der Gutachter dahingehend Rechnung
getragen, in dem er im besagten Zeitraum von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang
von 50 % ausging. Die Verbesserung der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht von 50 % auf 80 % erscheint vor
dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach den Ausführungen im Bericht der
Klinik E____ vom 15. Juni 2016 im Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2015 insgesamt
drei Termine, zwei davon unentschuldigt, nicht wahrgenommen hat, weshalb von
der Klinik E____ seine Therapiemotivation in Frage gestellt wurde (vgl. IV-Akte
115) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab
2016 nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung stand und nach seinen eigenen
Ausführungen das Antidepressivum Remeron nur noch gelegentlich einnahm (vgl.
psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 130, S. 19), nicht zu beanstanden.
4.7.5. Es kommt hinzu, dass der psychiatrische Gutachter nicht nur die
Prüfung der Standardindikatoren durchgeführt (vgl. IV-Akte 130, S. 24-28),
sondern sich auch differenziert mit den anderslautenden Einschätzungen der
behandelnden Psychologin Frau K____, Rehaklinik C____, auseinandergesetzt hat (vgl.
IV-Akte 130, S. 28). So wies der Gutachter darauf hin, dass die Psychologin
beim Beschwerdeführer eine mittelgradige bis schwere Episode einer
rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert habe, diese Einschätzung
jedoch nicht mit ihrem psychopathologischen Befund vereinbar sei, wonach der
Beschwerdeführer freundlich, kooperativ und offen gewesen sei und der affektive
Rapport als gut beschrieben wurde (vgl. IV-Akte 130, S. 28). Ferner wies der
Gutachter auf deutliche Diskrepanzen im Hinblick auf das subjektive
Schmerzerleben und den somatischen Befunden hin und führte hierzu aus, dass
eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diese Auffassung wird
durch die behandelnde Ärztin Dr. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, gestützt, welche in ihrem IV-Arztbericht vom 16. Mai
2017 ausführt, der Beschwerdeführer leide an chronischen Schmerzen am ganzen
Bewegungsapparat, die nicht alle ein wirkliches Korrelat hätten (vgl. IV-Akte
135, S. 3).
4.8.
Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass die im
psychiatrischen Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
im Umfang von 50 % resp. 80 % in einer leidensangepassten Verweistätigkeit
nachvollziehbar und schlüssig begründet ist. Jedenfalls sprechen keine
konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise. Damit erweist sich
das bidisziplinäre Gutachten als vollumfänglich beweiskräftig und es kann
vorliegend darauf abgestellt werden. Folglich ist eine abweichende
RAD-Beurteilung nicht statthaft und es ist aus gesamtmedizinischer (rheumatologisch-psychiatrischer)
Sicht beim Beschwerdeführer von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen (vgl.
IV-Akte 131, S. 41):
|
AUF
|
Zeitraum
|
Begründung
|
|
100 %
|
20.7.2012 - 31.3.2014
|
rheumatologisch
|
|
50 %
|
1.4.2014 - 7.9.2015
|
psychiatrisch
|
|
100 %
|
8.9.2015 - 31.10.2015
|
Post-OP
Heilphase nach Kniearthroskopie am 8.9.2015
|
|
50 %
|
1.11.2015 - 5.12.2016
|
psychiatrisch
|
|
100 %
|
6.12.2016 - 6.3.2017
|
Post-OP
Heilphase nach Schulterarthroskopie links am 6.12.2016
|
|
20 %
|
7.3.2017 bis
auf weiteres
|
psychiatrisch
|
4.9.
Da dem bidisziplinären Gutachten volle Beweiskraft zukommt und keine
weiteren gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers dokumentiert
sind, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen, insbesondere das vom Beschwerdeführer
ohne nähere Begründung beantragte (vgl. Replik, S. 3) polydisziplinäre
Gutachten.
5.
5.1.
Vor dem Hintergrund der vorstehend festgestellten medizinischen
Arbeitsunfähigkeit ist nachfolgend auf den erwerblichen Teil der angefochtenen
Verfügung einzugehen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer
in seiner letzten Arbeitsstelle im temporären Einsatz mit unregelmässigen
Stundeneinsätzen tätig war, zur Erhebung von Validen- und Invalideneinkommen zu
Recht auf die Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik (LSE) zurückgegriffen. Beim Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin
die Tabellenlöhne gemäss LSE 2012 resp. 2014 Tabelle TA1, Pos. 41-
43/Baugewerbe Männer, Kompetenzniveau 1 (mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden
und zuzüglich Nominallohnentwicklung) zur Anwendung gebracht. Hinsichtlich des
Invalideneinkommens hat sie auf die Tabellenlöhne gemäss LSE 2012 resp. 2014
Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung) abgestellt. Dieses Vorgehen
wird vom Beschwerdeführer korrekterweise nicht beanstandet.
5.3.
Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Einkommensvergleichs
lediglich vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen der volle leidensbedingte
Abzug von 25 % zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 12; Replik, S. 3). Zur
Begründung verweist er auf seine leidensbedingten Einschränkungen und auf den
Umstand, dass er sich mit 62 Jahren in einem fortgeschrittenen Alter befinde.
Zusätzlich macht er geltend, dass er krankheitsbedingt seit bald 5.5 Jahren
keiner Erwerbstätigkeit mehr habe nachgehen können, weshalb auf dem
Arbeitsmarkt andere Bewerber mit geringeren Sozialkosten bevorzugt würden (vgl.
Beschwerde, S. 12).
5.4.
Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1
hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.
Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die
Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).
Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom
hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage.
Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar
(a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).
5.5.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung für den Zeitraum der gutachterlich attestierten
50 %igen Arbeitsunfähigkeit dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten
Abzug von 15 % infolge Teilzeitarbeit gewährte (vgl. Verfügung, IV-Akte 153, S.
7). Darüber hinaus erachtete sie die Merkmale für einen leidensbedingten Abzug
beim Beschwerdeführer als nicht erfüllt und lehnte insbesondere für den
Zeitraum ab März 2017 die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges ab.
5.6.
Indem die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne
gemäss Kompetenzniveau 1 der LSE TA1, Total Männer abstellte, hat sie den beim
Beschwerdeführer bestehenden leidensbedingten Einschränkungen bereits Rechnung
getragen. Mit einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn würden die
gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt, was unzulässig ist. Da
der Beschwerdeführer seit vielen Jahren über eine Niederlassungsbewilligung C
verfügt, kommt auch der Faktor Aufenthaltsstatus nicht zum Zuge. Schliesslich
verfügt der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 61 Jahre alte Beschwerdeführer über
gute Deutschkenntnisse und war bis 2012 mit Ausnahme der Zeit des ersten
Unfalles in der Schweiz durchgehend erwerbstätig. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wirkt sich das Alter bei Hilfsarbeiten nicht (zwingend) lohnsenkend
aus, da diese auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
altersunabhängig nachgefragt werden. Zudem setzen einfache und repetitive
Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau voraus,
so dass das Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Dienstjahre) im
privaten Sektor an Bedeutung abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau ist (Urteil
9C_808/2016 vom 29. Februar 2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten
besteht kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Im Übrigen könnte
selbst bei Annahme eines – im vorliegenden Fall nicht begründbaren – leidensbedingten
Abzuges von 20 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werden.
5.7.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass beim
Beschwerdeführer auch keine fehlende Verwertbarkeit der attestierten
Restarbeitsfähigkeit vorliegt. Zum einen sind die Hürden betreffend die
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit generell relativ hoch (vgl. u.a.
Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2 und
9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2). So hat das Bundesgericht etwa bei einem
62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder
wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, jedoch an den oberen Extremitäten
nicht beeinträchtigt war, womit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender
diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich
waren, die Verwertbarkeit bejaht (vgl. Urteil 8C_345/2013 vom 10. September
2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der nur noch leichte
Tätigkeiten vorwiegend sitzend aber vollzeitlich verrichten konnte und in seiner
Feinmotorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung
als intakt (vgl. Urteil 8C_330/2015 vom 19. August 2015 E. 3.2). Zum anderen
erweisen sich die gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen
des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet nicht als derart erheblich, dass
eine Tätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Diesbezüglich lässt sich auch aus
dem als Eingliederungsmassnahme durchgeführten Belastbarkeitstraining beim D____
(vgl. Bericht, IV-Akte 89) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.
Aus dem Abschlussbericht ergibt sich klar, dass sowohl invaliditätsbedingte als
auch invaliditätsfremde Gründe dazu führten, dass das Belastbarkeitstraining bereits
nach einem Monat abgebrochen werden musste (vgl. IV-Akte 89, S. 3). Zudem geht
aus den Akten mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer eine
Fortführung der Massnahme mehrfach ablehnte (vgl. IV-Akten 73 und 77), obwohl
die Therapeutin in der Klinik [...] eine Weiterführung befürwortet hatte (vgl.
IV-Akte 71). Infolge fehlender Motivation und Bereitschaft des Beschwerdeführers,
welcher insbesondere den Sinn der Massnahme nicht einsah, wurde schliesslich auf
eine Fortsetzung der beruflichen Wiedereingliederung verzichtet (vgl. IV-Akten
89 und 90), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
5.8.
Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich für den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers was folgt: vom 1. Dezember 2013 (6 Monate nach der Anmeldung
im Juni 2013) bis 30. Juni 2015 besteht Anspruch auf eine ganze Rente (volle Arbeitsunfähigkeit
bis 31. März 2014, zuzüglich dreimonatiger Übergangsfrist). Vom 1. Juli
2014 besteht bei einem ermittelten IV-Grad von 59 % Anspruch auf eine halbe
Rente. Dieser berechnet sich aufgrund des Valideneinkommen von Fr. 68‘893.00 (gemäss
LSE 2014 Tabelle TA1 Pos. 41-43 Baugewerbe Männer, Kompetenzniveau 1 mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) und einem Invalideneinkommen von
Fr. 28‘243.00 (gemäss LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer Kompetenzniveau 1
mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden bei einem Pensum von 50 % und
einem leidensbedingten Abzug von 15 %). Da die am 8. September 2015 erfolgte
erste Operation keine dreimonatige Verschlechterung des Gesundheitszustands
bewirkte, wird sie für die Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Aufgrund der
zweiten Operation vom 6. Dezember 2016 und der damit verbundenen vollen
Arbeitsunfähigkeit während drei Monaten besteht nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen
Übergangsfrist, d.h. ab März 2017, ein Anspruch auf eine ganze Rente. Da mit
dem Gutachter nach Ablauf der dreimonatigen Post-operativen Heilungsphase ab
dem 6. März 2017 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist,
ist die ganze Rente, wiederum nach einer dreimonatigen Übergangsfrist, auf Ende
Mai 2017 zu befristen. Danach hat der Beschwerdeführer bei einem ermitteln
IV-Grad von gerundet 23 % keinen Rentenanspruch mehr (Valideneinkommen von
Fr. 69‘517.00 gemäss LSE 2014 Tabelle TA1 Pos. 41-43 Baugewerbe Männer,
Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung
bis 2016 von 0.90] - Invalideneinkommen von Fr. 53‘640.90 [Fr. 66‘453.00 gemäss
LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer Kompetenzniveau 1 inkl. Umrechnung von 40
auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 0.90 = Fr.
67‘051.07 resp. Fr. 53‘640.90 bei einem Pensum von 80 %]). Selbst wenn ein
20 %iger leidensbedingter Abzug gewährt würde, so hätte dies auf das
Ergebnis keinen Einfluss (Fr. 69‘517 - 42‘912.70 : 69‘517 = 38,30 %).
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer
die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
an ihn gehen sie zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es
ist seinem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in
Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus,
dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein
durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine
Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.00 (8 %) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: