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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.198
Verfügung vom 11. September 2017
Rentenrevision; Voraussetzungen nicht
erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Der 1957 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bei der
Firma [...] AG als Betriebsmitarbeiter, als er sich aufgrund von zunehmenden
Thoraxschmerzen in medizinische Behandlung begab. Die erfolgten Abklärungen
ergaben eine schwere koronare 3-Asterkrankung mit einer 60-70%
Hauptstammstenose. Der Beschwerdeführer musste sich deswegen am 10. April 2007 einer
3-fach Myokardrevaskularisation unterziehen (vgl. Bericht Herzchirurgie [...]spital
[...] vom 20.4.2007, IV-Akte 5). Am 16. Mai 2007 (Posteingang) meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte
1), woraufhin diese erwerbliche und medizinische Abklärungen tätigte. Nachdem
beim Beschwerdeführer psychische Beschwerden hinzugetreten waren (vgl. IV-Akte
23), gab die Beschwerdegegnerin bei der C____ (nachfolgend: C____) ein
Gutachten mit einem psychiatrischen und einem rheumatologischen Untergutachten in
Auftrag (vgl. Untergutachten Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
7.7.2008, IV-Akte 27; Untergutachten [...]spital vom 19.12.2008, IV-Akte 29, S.
8 ff.). Die C____ nahm am 9. Juli 2009 ergänzend Stellung (vgl. IV-Akte 47).
Gestützt auf diese Abklärungen und ausgehend von einer verbleibendenden Restarbeitsfähigkeit
von 50 %, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 23. Oktober 2009 unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von
10 % ab 1. März 2008 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Grad 64 %, vgl.
IV-Akte 56). Eine dagegen vom Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhobene Beschwerde (Verfahren IV 2009 215) führte zu einem
erhöhten IV-Grad von 67 %, da mit Urteil vom 13. April 2010 das
Valideneinkommen angepasst und der leidensbedingte Abzug auf 15 % erhöht wurde.
Wegen des gleichbleibenden Rentenanspruchs wurde die Beschwerde im Ergebnis jedoch
abgewiesen (vgl. IV-Akte 69).
b) Am 19. Juli 2011 (Posteingang) meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an und
machte eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (vgl. IV-Akte 71),
woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin einen Revisionsfragebogen zustellte (vgl.
IV-Akte 72). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin beim Hausarzt Dr. E____,
FMH Allgemeine Medizin, einen aktuellen Bericht ein (vgl. IV-Akte 75 mit Bericht
des behandelnden Kardiologen Dr. F____, FMH Herzkrankheiten, in der Beilage). Vom
behandelnden Psychiater Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erhielt die
Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung keinen Bericht (vgl. IV-Akten 76 f.).
Gestützt auf diese Abklärungen bestätigte sie mit Mitteilung vom 8. März 2012
einen unveränderten Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 78).
c) Vom 15. Januar 2015 bis 16. Januar 2015 befand sich der
Beschwerdeführer auf der [...]station ([...]) und wurde vom 16. Januar 2015 bis
25. Februar 2015 in den H____ Basel (nachfolgend: H____) stationär
hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 96, S. 7 ff.). Mit
Revisionsbogen vom 5. Mai 2014 meldete der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. E____,
FMH Allgemeinmedizin, eine Zunahme der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
(vgl. IV-Akte 81) und legte einen Bericht des behandelnden Kardiologen Dr. I____
bei (vgl. Bericht vom 24.2.2014, IV-Akte 81, S. 4 ff.). Daraufhin gab die
Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bei
Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten
in Auftrag. Dr. D____ erstattete das Verlaufsgutachten am 1. Juni 2015 (vgl.
IV-Akte 96, S. 1 ff.). Gestützt darauf und auf eine Stellungnahme des RAD
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 26. Juni
2015 mit, dass sein Rentenanspruch unverändert belassen werde (vgl. IV-Akte
99).
d) Mit Schreiben vom 5. September 2016 machte der Hausarzt Dr. E____
erneut eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers geltend und bat die Beschwerdegegnerin abzuklären, ob dem
Beschwerdeführer eine ganze Rente zustehe (vgl. IV-Akte 100). Dr. E____ verwies
dabei darauf, dass der Beschwerdeführer vom 6. Juli 2016 bis 4. August 2016 erneut
stationär in den H____ Basel behandelt worden sei (vgl. Austrittsbericht,
IV-Akte 105, S. 6). Dem daraufhin von der Beschwerdegegnerin bei Dr. E____ eingeholten
IV-Arztbericht (vgl. IV-Akte 105, S. 2) wurde der Bericht des behandelnden
Kardiologen Dr. I____, FMH Kardiologie, vom 11. März 2016 beigelegt (vgl.
IV-Akte 105, S. 3 f.). Nach einer Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 107),
welcher gestützt auf die vorliegenden Unterlagen eine gesundheitliche Verschlechterung
verneinte, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 10. März 2017 mit, dass sie beabsichtige, eine Erhöhung seiner Rente
abzulehnen (vgl. IV-Akte 108). Der Beschwerdeführer erhob dagegen schriftlich Einwand
(vgl. IV-Akte 112). Am 4. Mai 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin das
Schreiben des behandelnde Psychiaters Dr. G____ vom 3. Mai 2017 ein (vgl.
IV-Akte 114). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD-Arztes (vgl. IV-Akte
116) und des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 117), erliess die Beschwerdegegnerin
am 11. September 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 119).
e) Im Nachgang dazu äusserte sich Dr. E____ mit Schreiben vom
21. September 2017 und reichte einen Bericht über die kardiologische
Untersuchung des Beschwerdeführers bei Dr. I____ vom 19. September 2017 ein
(vgl. IV-Akte 120).
II.
a) Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2017 werden folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. September 2017 vollumfänglich
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab Dezember 2016 eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
2. Eventualiter
sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. September 2017
vollumfänglich aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der
geltend gemachten Verschlechterung ab September 2016 (Revisionsanmeldung) zu
verpflichten, gestützt auf Art. 43 ATSG eine ergänzende kardiologische
Abklärung in die Wege zu leiten. Danach sei neu über den Leistungsanspruch ab
Dezember 2016 zu entscheiden.
3. Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden
als Rechtsvertreter zu bewilligen.
4. Unter o/e-
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2017 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24.
November 2017 reicht die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten und eine
Stellungnahme des RAD vom 22. November 2017 nach (vgl. IV-Akte 125 f.).
c) Mit Replik vom 14. November 2017 hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin äussert sich hierzu mit Eingabe
vom 3. Januar 2018.
III.
Mit Verfügung vom 3. November 2017 bewilligt der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat.
IV.
Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Februar 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin
eine Erhöhung der mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 zugesprochenen Dreiviertelsrente
des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente unter Hinweis auf fehlende Anzeichen
für eine gesundheitliche Verschlechterung ab.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, sein Gesundheitszustand
habe sich in psychiatrischer und kardiologischer Hinsicht seit der letzten
Verfügung verschlechtert und verweist dabei auf die verschiedenen Einschätzungen
seiner behandelnden Ärzte.
2.3.
Zu prüfen ist somit, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers vorliegt.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer
anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts
im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).
3.2.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232,
231 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c).
3.3.
Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen
Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist
den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen
und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). In
Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache
Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und
Patienten aussagen. So lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag
des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170, 175 E.
4; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b) nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit
Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende
Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein
subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im
Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen).
3.4.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Zunächst ist unter den Parteien streitig, ob der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Jahre 2017 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der
ersten Verfügung 2009 oder mit demjenigen der 2014 eingeleiteten Rentenrevision
zu vergleichen ist.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
23. Oktober 2009 ausgehend von einer verbleibendenden Restarbeitsfähigkeit
von 50 % ab dem 1. März 2008 eine Dreiviertelrente (IV-Grad 64 %) zugesprochen (vgl.
IV-Akte 56). Diese Verfügung basierte in medizinischer Hinsicht auf dem
Gutachten der C____ mit einem psychiatrischen und einem rheumatologischen Teilgutachten
(vgl. Untergutachten Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
7.7.2008, IV-Akte 27; Untergutachten [...]spital vom 19.12.2008, IV-Akte 29, S.
8 ff.) und der ergänzenden Stellungnahme der C____ vom 9. Juli 2009 (vgl.
IV-Akte 47). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schützte diese
Verfügung auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin, welcher bereits im
damaligen Zeitpunkt einen Anspruch auf eine ganze Rente geltend gemacht hatte, mit
Urteil vom 13. April 2010 (Verfahren IV 2009 215, vgl. IV-Akte 69). In
medizinischer Hinsicht wurde im damaligen Verfahren festgestellt, dass dem
Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne
zeitlichen Druck und mit geringer Notwendigkeit einer sozialen Interaktion und
einer Gewichtslimite von 15 kg halbtags zumutbar seien.
4.3.
Nachdem der Hausarzt Dr. E____ mit Revisionsbogen vom 5. Mai 2014 ein
erstes Mal eine gesundheitliche Verschlechterung in psychiatrischer Hinsicht
geltend machte, tätigte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen
und gab unter anderem auf Empfehlung des RAD bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, ein psychiatrisches Verlaufsgutachten in Auftrag. Dieses
Revisionsverfahren schloss die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2015 ab, in dem
sie dem Beschwerdeführer einen unveränderten Rentenanspruch mitteilte.
4.4.
Die Beschwerdegegnerin führt nun zum massgebenden Referenzzeitpunkt
aus, dass sie in der 2014 eingeleiteten Revision eine umfassende medizinische
Prüfung inklusive psychiatrischem Gutachten vorgenommen habe und deshalb dieser
Zeitpunkt massgebend sei. Auch wenn sie damals aufgrund eines unveränderten
Gesundheitszustandes gemäss Art. 74 lit. f VV keine Verfügung erlassen und damit
auch keinen neuen Einkommensvergleich durchführt habe, sei die Mitteilung vom
26. Juni 2015 in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen
Verfügung gleichzustellen. Dieser Auffassung ist vorliegend zuzustimmen. Wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, hielt das Bundesgericht im Urteil
8C_1005/2009 E. 3.2 vom 29. Januar 2010 fest, dass es laut Art. 74ter
lit. f IVV keiner Verfügung bedarf, wenn die Invalidenrente nach einer von
Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, sofern keine
leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wird. Eine
solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater
IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung
gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1005/2009 vom 29. Januar 2010 E.
3.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Falle wurde das Revisionsverfahren zwar
nicht von Amtes wegen, sondern auf Veranlassung des Hausarztes Dr. E____
eingeleitet, dies ändert jedoch vorliegend nichts daran, dass nach der
Einholung des Verlaufsgutachtens ein unveränderter Gesundheitszustand und ein
unveränderter Rentenanspruch festgestellt wurde und die daraufhin erfolgte
Mitteilung vom 26. Juni 2015 einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen
ist.
4.5.
Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Verschlechterung in den
tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, durch einen Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der IV-Mitteilung vom 26. Juni 2015
bestanden hat (vgl. IV-Akte 99), mit demjenigen Sachverhalt im Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 11. September 2017.
4.6.
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt überzeugt nicht.
Insbesondere kann der von ihm vertretenen Auffassung, bei der 2014 eingeleiteten
Revision habe keine rechtsgenügliche umfassende Sachverhaltsabklärung bestanden,
da eine nachvollziehbare Beurteilung des somatischen Status im Verlauf fehle,
nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es
nicht zu, dass der ursprünglichen IV-Verfügung vom 23. Oktober 2009 ein
erheblicher somatischer Status zugrunde lag, welcher sich - für sich alleine genommen
- bereits auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (vgl. Replik, S. 3).
4.7.
Wie das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bereits im Urteil vom
13. April 2010 erwogen hatte, war der Beschwerdeführer nach den Ausführungen im
rheumatologischen Untergutachten des [...]spitals aus rheumatologischer Sicht
für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollumfänglich
arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergab sich allein aus
psychischen Gründen und wurde schliesslich in die gesamtmedizinische
Beurteilung übernommen (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil vom 13. April
2010, IV-Akte 69, S. 6 f.). Insbesondere führten die rheumatologischen
Gutachter in ihrer Beurteilung unter Hinweis auf die damalige Bildgebung aus, dass
das Ausmass der geklagten Beschwerden und der Grad der Behinderung des
Beschwerdeführers nicht durch organische Beschwerden erklärt werden könnten. Es
bestehe wahrscheinlich eine gewisse mechanische Beschwerdekomponente im Rahmen
der beginnenden degenerativen LWS-Veränderungen. Allerdings seien diese
Beschwerden deutlich durch nicht-organische Diagnosen überlagert. Das beklagte
Beschwerdebild sei aus rheumatologischer Sicht hauptsächlich auf
nicht-organische Beschwerden zurückzuführen. Hinweise für grösstenteils nicht-mechanische
Beschwerden seien neben den ausgeprägten nächtlichen Schmerzen auch die positiven
Tenderpoints sowie die begleitenden vegetativen und funktionalen Symptome (vgl.
hierzu die Ausführungen im Urteil vom 13. April 2010, IV-Akte 69, S. 5 f. mit
Hinweis auf IV- Akte 29, S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund sind die
revisionsweise erfolgten Abklärungen der Beschwerdegegnerin in Form eines
psychiatrischen Verlaufsgutachtens als rechtsgenüglich zu beurteilen und es
kann vorliegend darauf abgestellt werden.
5.
5.1.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit der Mitteilung vom 26. Juni 2015 in einer
anspruchserheblichen Weise verändert hat.
5.2.
5.2.1. Der Mitteilung vom 26. Juni 2015 lag in medizinischer
Hinsicht das im Rahmen der Rentenrevision 2014 in Auftrag gegebene Verlaufsgutachten
von Dr. D____ vom 1. Juni 2015 zu Grunde (vgl. IV-Akte 96, S. 1 ff.). Dieses basierte
auf zwei am 19. Februar 2015 und 7. Mai 2015 erfolgten Untersuchungen. Dr.
D____ attestierte dem Beschwerdeführer eine depressive Störung mit mittelgradigem
Ausmass (ICD-10 F32.1, vgl. IV-Akte 96, S. 5). In der Beurteilung führte der Gutachter
aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung
stehe und dass er auch stationär psychiatrisch behandelt worden sei, ohne dass
sich sein Zustand gebessert habe (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer fühle sich
nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, könne kaum mehr normale Gespräche
führen, halte es nicht mehr aus, reagiere schnell gereizt und aggressiv. Den
Tag verbringe er mit Spaziergängen, da er sich zuhause unwohl fühle. Er könne
nicht richtig schlafen, sei unruhig, angespannt und habe teilweise auch diffuse
Ängste.
5.2.2. Als Untersuchungsbefunde notierte der Gutachter, der
Beschwerdeführer wirke angespannt und es gelinge ihm nicht, längere Zeit ruhig
im Stuhl sitzen zu bleiben. Er gebe eher undifferenzierte Antworten, wirke
affektiv etwas gedrückt, innerlich angespannt, ungeduldig und psychomotorisch
etwas unruhig (vgl. a.a.O.). Der Gutachter bemerkte ausserdem, der
Beschwerdeführer kämpfe teilweise mit Suizidgedanken, fühle sich depressiv,
unwohl und sei unglücklich. Das Ganze mache ihm zu schaffen (vgl. IV-Akte 96, 3
f.). In der Zusammenfassung führte der Gutachter aus, der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers sei seit 2008, als eine 50 %ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen, welche in der interdisziplinären
Begutachtung dann aus gesamtmedizinischer Sicht übernommen worden war,
unverändert (vgl. a.a.O.). Dabei berücksichtigte der Gutachter auch den Bericht
der H____ vom 10. März 2015 betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers auf
der [...]station ([...]) vom 15. Januar 2015 bis 16. Januar 2015 und die
stationäre Hospitalisation vom 16. Januar 2015 bis 25. Februar 2015, welcher
sich im Anhang des Gutachtens findet (vgl. IV-Akte 96, S. 7 ff.).
5.3.
Demgegenüber basiert die vorliegend angefochtene Verfügung auf mehreren
ärztlichen Stellungnahmen des Hausarztes Dr. E____, des behandelnden Kardiologen
Dr. I____ und den hierzu erfolgten Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. J____, FMH
Arbeitsmedizin Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und
des RAD-Psychiaters Dr. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM. Nachfolgend ist zunächst auf den psychiatrischen
und danach auf den somatischen Verlauf einzugehen.
5.4.
Dr. E____, welcher das vorliegende Rentenrevisionsverfahren
eingeleitet hatte, teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. September
2016 eine gesundheitliche Verschlechterung des Beschwerdeführers in
psychiatrischer Hinsicht mit und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer vom
6. Juli bis 4. August 2016 abermals in den H____ stationär behandelt worden sei
(vgl. IV-Akte 100). Im daraufhin von der Beschwerdegegnerin eingeholten
IV-Arztbericht vom 23. Januar 2017 führte Dr. E____ aus, dass er den
Beschwerdeführer vor allem aufgrund der depressiven Entwicklung als
vollumfänglich arbeitsunfähig erachte. Zur Begründung gab er an, dass er den
Beschwerdeführer regelmässig für hausärztliche Kontrollen in seiner Praxis sehe
und er sich anlässlich der letzten Konsultationen im September und im November
2016 davon überzeugen konnte, dass der Beschwerdeführer anhaltend depressiv sei
und eine traurige Grundstimmung, Gereiztheit, Initiativlosigkeit und
ausgeprägte Schlafprobleme bestehen würden. Ferner machte Dr. E____ geltend, dass
der Beschwerdeführer regelmässig in fachpsychotherapeutischer Begleitung durch
Dr. G____ stehe und auch mit einer ausgedehnten antidepressiven, sowie
neuroleptischen Medikation behandelt werde (vgl. IV-Akte 105, S. 2). Mit
Schreiben vom 3. Mai 2017 reichte der behandelnde Psychiater Dr. G____ der
Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Bericht ein (vgl. IV-Akte 114).
5.5.
5.5.1. Zunächst ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer aus
psychiatrischer Sicht bereits seit 2008 durchgehend eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit
besteht, weil der Beschwerdeführer nach dem Erleiden des Myokardinfarktes unter
starken Ängsten und unter zunehmenden depressiven Symptomen zu leiden begann,
die sich in einer Lustlosigkeit, innere Unruhe, Aggressivität und Gereiztheit
bemerkbar machten und der Beschwerdeführer über keine hinreichenden Ressourcen verfügte,
um mit seiner somatischen Erkrankung nach dem Herzinfarkt adäquat umzugehen
(vgl. Untergutachten Dr. D____ vom 7.7.2008, IV-Akte 27 S. 4 f. und die Ausführungen
im Urteil vom 13. April 2010, IV-Akte 69, S. 9 ff.). Dr. D____ hatte den Versicherten
anschliessend im Juni 2015 begutachtet und eine depressive Störung mit mittelgradigem
Ausmass festgestellt. Dies deckte sich mit der Einschätzung der behandelnden
Ärzte der H____, welche anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers
vom 16. Januar 2015 bis 25. Februar 2015 ebenfalls von einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom
ausgegangen waren (vgl. IV-Akte 96, S. 7). Aus dem von Dr. E____ zur Begründung
einer gesundheitlichen Verschlechterung herbeigezogenen Bericht der H____ betreffend
den erneuten Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2016 bis 4. August
2016 lässt sich im Vergleich dazu keine objektive gesundheitliche Verschlechterung
erkennen. Vielmehr attestieren die behandelnden Ärzte der H____ dem Beschwerdeführer
weiterhin eine mittelgradige Depression (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 105, S.
6). Ferner ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht, dass der Grund für den erneuten
H____-Aufenthalt der schlechte Schlaf und die innere Unruhe des Beschwerdeführers
gewesen waren. Der Beschwerdeführer berichtete ausserdem, zunehmend aggressiv
und deprimiert zu sein (vgl. a.a.O.). Dabei handelt es sich allesamt um Beschwerden,
die von Dr. D____ bereits anlässlich der ersten Begutachtung am 4. Juli 2008
dokumentiert worden waren (vgl. hierzu das Urteil vom 13. April 2010, IV-Akte
69, S. 9) und die auch anlässlich des Verlaufsgutachtens vom 1. Juni 2015 von
ihm bestätigt wurden (vgl. vorstehend Ziffer 5.2.1 und 5.2.2. vorstehend).
Insbesondere hat Dr. D____ auch die vom Beschwerdeführer bereits seit der
Rentenzusprache beklagten Schlafprobleme im Gutachten vom 1. Juni 2015, wie
bereits im Gutachten vom 7. Juli 2008 (vgl. IV-Akte 27, S. 1, 2, 3 und 4),
ausführlich thematisiert (vgl. IV-Akte 69, S. 2, 4 und 5), so dass das
Gutachten vom 1. Juni 2015 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als
unvollständig bezeichnet werden kann.
5.5.2. Auch dem Arztbericht von Dr. G____ vom 3. Mai 2017 lässt
sich hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustands keine relevante
Verschlechterung entnehmen. Vielmehr bestätigt dieses Schreiben, dass sich der
psychische Zustand des Beschwerdeführers seit Jahren nicht verändert hat. So
attestiert Dr. G____ dem Beschwerdeführer ein therapierefraktäres, agitiertes
ängstlich gefärbtes depressiven Syndrom geleitet von psychomotorischer Unruhe,
inneren Spannungen, einem Verlust von Lebensmut, Spannkraft und in der Folge
auch Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Beziehungen (vgl. IV-Akte 11, S.
1). Diese Auffassung äusserte Dr. G____ bereits in seinem Bericht vom 6.
Februar 2010 (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil vom 13. April 2010,
IV-Akte 69, S. 8). Darüber hinaus vermerkte Dr. G____ im Bericht vom 3. Mai
2017, dass der Beschwerdeführer im Zeitverlauf in einer passiv-aggressiven,
resignativen Haltung verharrt sei und es ihm mit an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit auch in weiterer Zukunft nicht mehr gelingen werde, eine Arbeitstätigkeit
aufzunehmen, da er vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte und seines
Temperaments nicht über die innerpsychischen Fähigkeiten verfüge, die zu einer
Verarbeitung der nach/mit dem Herzinfarkt und der damit verbundenen Schwäche,
verbunden mit einer allgemeinen Lebensenttäuschung, notwendig wären (vgl.
IV-Akte 114, S, 1 f.). Auch diese Einschätzung deckt sich vollumfänglich mit
den Ausführungen von Dr. D____. Dieser hatte bereits in seinem Verlaufsgutachten
vom 1. Juni 2015 von einem gereizt-aggressiven Gemütszustand berichtet und ausgeführt,
der Beschwerdeführer fühle sich unruhig und angespannt (vgl. IV-Akte 96, S. 5).
Weiter beschrieb er die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der Ehefrau
und bei zwischenmenschlichen Kontakten und dokumentierte eine zwischenzeitlich
eingetretene Chronifizierung der depressiven Beschwerden, da der Beschwerdeführer
eher geringe Ressourcen aufweise und es ihm nicht gelinge, einen adäquaten
Umgang mit seinen körperlichen Erkrankungen zu finden (vgl. a.a.O.). Insofern
treffen die Ausführungen des RAD-Psychiaters Dr. K____ in seiner Stellungnahme
vom 25. August 2017, wonach der vom Beschwerdeführer erlittene Herzinfarkt mit
Bypassoperation und koronarer Dilatation sowie dem folgenden ängstlich
gefärbten depressiven Syndrom im Verlaufsgutachten von Dr. D____ ausführlich beschrieben
und diagnostisch eingeordnet wurden, zu (vgl. hierzu das Verlaufsgutachten vom
1. Juni 2015, IV-Akte 96, S. 5 f.). Ausserdem ist dem RAD-Psychiater Dr. K____
darin beizupflichten, dass die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die
Arbeitsfähigkeit bereits ausreichend berücksichtigt wurden, indem dem Beschwerdeführer
bereits seit 2008 nur noch eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
zugemutet wurde. Auch dem Umstand, dass sich die depressive Störung mittels
kombinierter medikamentöser Therapie nicht vollständig gebessert hat, wurde
vorliegend bereits damit Rechnung getragen, dass die 50 %ige Arbeitsfähigkeit
in Verweistätigkeiten als langdauernd gilt (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 117).
5.2.3. Die einzige Abweichung liegt in der von Dr. G____
diagnostizierten „sonstigen andauernden Persönlichkeitsänderung“ (ICD 10 F62.8,
vgl. IV-Akte 114, S. 2). Diese wird von Dr. G____ damit begründet, dass sich die
depressive Störung trotz adäquater Therapie nicht vollständig zurückgebildet
habe. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine nachvollziehbare
Begründung. Zum einen waren die von Dr. G____ genannten geringen Ressourcen des
Beschwerdeführers von Anfang an gering, weshalb diese Diagnose nicht geeignet
ist, eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Zum anderen war der
Beschwerdeführer bereits mehrfach über jeweils mehrere Wochen in den H____
stationär hospitalisiert und die dortigen Ärzte haben an keiner Stelle die
Diagnose Persönlichkeitsstörung/-änderung auch nur erwogen. Somit hat Dr. G____
eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts vorgenommen. Diese stellt keine revisionsbegründende und auch
keine im Rahmen einer Revision relevante Änderung dar.
5.6.
Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass sich die medizinischen
Einschätzungen hinsichtlich der Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung über die letzten Jahre decken. An der beim Beschwerdeführer bestehenden
Grundproblematik hat sich im Zeitverlauf nichts geändert. Die vom Gutachter und
den behandelnden Ärzten festgestellten Befunde sind über die Jahre weitgehend
gleich geblieben. Der Beschwerdeführer leidet seit der Rentenzusprache unter
Schlafproblemen, Gereiztheit und angespannten familiären Verhältnissen. Allerdings
hat sich die früher bestandene Belastung in der Ehe (vgl. hierzu Untergutachten
Dr. D____ vom 7.7.2008, IV-Akte 27, S. 2) nun dadurch entschärft, als dass die
Ehefrau seit einigen Jahren getrennt lebt (vgl. Verlaufsgutachten vom 1.6.2015,
IV-Akte 96, S. 5).
5.7.
Es bleibt darauf einzugehen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
in somatischer Hinsicht verschlechtert hat.
5.8.
5.8.1. Dr. E____ legte seinem Revisionsgesuch den Bericht des
behandelnden Kardiologen Dr. I____, FMH Kardiologie, vom 11. März 2016 bei
(vgl. IV-Akte 105, S. 3 f.). Darin bestätigte dieser aus somatischer Sicht
einen unveränderten und stabilen Gesundheitszustand (vgl. a.a.O.). So lässt
sich dem Bericht von Dr. I____ betreffend die kardiologische Untersuchung vom
11. März 2016 entnehmen, dass in der Echokardiographie stabile Befunde
dokumentiert werden konnten und auch die mittelschwere Aortenklappenstenose
weiterhin unverändert sei. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auf dem
Fahrrad-Ergometer mit 129 Watt (81 % Soll 6.5 METs) im Wesentlichen die
gleiche Leistung wie vor einem Jahr erzielen können, ohne dass sich klinisch
oder elektrokardiographisch Anhaltspunkte für eine erneute Ischämie ergeben hätten.
Auch Dr. E____ ging bei seinem Revisionsgesuch vom 5. September 2016 davon aus,
dass zum damaligen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer bei mittelschwerer
Aortenstenose keine Operationsindikation bestand (vgl. IV-Akte 105, S. 16). Erst
anlässlich der Untersuchung vom 19. September 2017 und damit nach Erlass der
angefochtenen Verfügung, wurde beim Beschwerdeführer durch Dr. I____ eine
schwere symptomatische Aortenstenose mit Operationsindikation festgestellt,
worüber der Hausarzt Dr. E____ die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25.
September 2017 unterrichtete (vgl. IV-Akte 120). Es stellt sich daher die
Frage, ob sich die nach der Verfügung festgestellte schwere
Aortenklappenstenose seit der Untersuchung im März 2016 eingestellt haben
könnte und ob sie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat.
5.8.2. Dr. I____ diagnostizierte im Bericht vom 19. September 2017 eine
„symptomatische“ schwere Aortenstenose, wobei die Beschwerdegegnerin deren
Einordnung als „symptomatisch“ für nicht nachvollziehbar erachtet. Diesbezüglich
geht aus dem Untersuchungsbericht hervor, dass Dr. I____ trotz mehrmaligem
Nachfragen beim Beschwerdeführer nicht schlüssig erörtern konnte, ob die Symptome
gegenüber der Voruntersuchung vor sechs Monaten zugenommen haben (vgl. IV-Akte
120, S. 2 f.). Anlässlich der klinischen Untersuchung am 19. September 2017 präsentierte
sich der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert (vgl. IV-Akte 120, S. 2).
Der übrige kardiale Status war unauffällig und der Blutdruck anlässlich der
Praxiskonsultation normal (vgl. a.a.O.). Entsprechend lässt sich dem Bericht
Dr. I____ auch nicht entnehmen, dass sich die die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verringert hätte, worauf auch der
Beschwerdeführer selber hinweist (vgl. Beschwerde, S. 12 und 16). Angesichts der
vorgenannten Befunde ist vollumfänglich nachvollziehbar, dass der RAD-Arzt Dr. J____
in seiner Stellungnahme vom 22. November 2017 zum Schluss kam, dass
messtechnisch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei,
diese jedoch bisher zu keiner relevanten weiteren Verminderung der
Arbeitsfähigkeit geführt habe, da es nicht zu einer Verschlechterung der
subjektiven Symptomatik und auch nicht zu einer Verschlechterung des klinischen
Befundes gekommen sei (vgl. IV-Akte 126). Angesichts der klaren klinischen
Befunde im Bericht vom 19. September 2017 ist zudem vorliegend unbeachtlich,
dass die Beschwerdegegnerin den darin erwähnten Bericht betreffend eine allfällige
Untersuchung vom März 2017, nicht erhältlich machen konnte (vgl. Schreiben vom
24.11.2017, GA 8). Mit dem Bericht vom 19. September 2017 und den übrigen medizinischen
Unterlagen ist der aktuelle gesundheitliche Zustand auch ohne einen solchen Bericht
für die Beurteilung des Rentenanspruches hinreichend klar.
5.8.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich auch aus dem
nach dem Verfügungszeitpunkt verfassten Bericht der behandelnden Ärzte der Kardiologie
am [...]spital [...] vom 17. November 2017 keine Feststellungen entnehmen, die
eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung begründen würden. Zwar wird darin
die Diagnose einer schweren Aortenklappenstenose bestätigt und eine „ausgeprägte
Symptomatik“ bei stabilen koronalen Verhältnissen erwähnt (vgl. IV-Akte 127, S.
2 f.). Im Einzelnen lassen sich dem Bericht aber hinsichtlich schweren Symptomen
keinerlei Ausführungen entnehmen und es werden auch keine Angaben zu einer reduzierten
Arbeitsfähigkeit gemacht (vgl. a.a.O.). Es ist lediglich festzustellen, dass
der RAD-Arzt Dr. J____ zu Gunsten des Beschwerdeführers und ohne dass Dr. I____
dahingehende Feststellungen getätigt hätte, davon ausging, dass der Beschwerdeführer
bis zur Durchführung der indizierten Operation nur noch leichte körperliche
Tätigkeiten ausüben sollte. Diesbezüglich ist durchaus nachvollziehbar, dass
bis zur Operation eine gewisse Schonung angezeigt ist. Nach Ablauf der vorübergehenden
postoperativen Arbeitsunfähigkeit sollte der Beschwerdeführer jedoch −
mangels anderslautender medizinischer Einschätzungen in den Akten − wieder
intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ausüben können. Eine dauerhafte Verschlechterung
in kardiologischer Hinsicht kann somit nicht angenommen werden.
5.9.
5.9.1. Es bleibt darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf sein Alter (60 Jahre) eine fehlende Verwertbarkeit der ihm verbliebenen
Restarbeitsfähigkeit geltend macht und insbesondere vorbringt, die von den
Ärzten beschriebenen Beeinträchtigungen seien nicht mit den Anforderungen an
einen Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt vereinbar (vgl. Beschwerde, S.
13 ff.) .
5.9.2. Hierzu ist festzuhalten, dass nach den vorstehenden Ausführungen
beim Beschwerdeführer keine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung
eingetreten ist. Somit ist die von der C____ aus gesamtmedizinischer Sicht
festgestellte stundenweise Arbeitsfähigkeit für eine einfach strukturierte
Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung ohne
zeitlichen Druck und mit geringer Notwendigkeit einer sozialen Interaktion, nach
wie vor gültig (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil vom 13. April 2010, IV-Akte
69, S. 11). Diese Tätigkeit sollte nach Möglichkeit halbtags und in
Wechselbelastung durchgeführt werden können, ohne die Notwendigkeit von
repetitivem Heben von Lasten über 15 kg und ohne die wiederholte Einnahme von
Zwangshaltungen (vgl. a.a.O.). Das Argument, er könne heute nicht mehr in den
Arbeitsprozess einsteigen, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die
seit 2008 bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50 % bislang nie ausgeschöpft
hat, unbeachtlich. Es kommt hinzu, dass die Hürden betreffend die Unverwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit generell relativ hoch sind (vgl. u.a. Urteile des
Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 9C_536/2015 vom
21. März 2016 E. 4.2). So hat das Bundesgericht etwa bei einem 62 3/4-jährigen
Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende
Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt
war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher
Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit
bejaht (vgl. Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei
einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend
sitzend aber vollzeitlich verrichten konnte und in seiner Feinmotorik nicht
beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt
(vgl. Urteil 8C_330/2015 vom 19. August 2015 E. 3.2).
5.9.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. September 2017 das
Erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die angefochtene
Verfügung erweist sich demnach in allen Punkten als rechtens, weshalb die
dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden muss.
6.
6.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr.
800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer gehen sie zu
Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend
wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit
seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen
geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung
von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden,
wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren
reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes
Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen infolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staats.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____,
Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.00 (8 %) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: