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[...]
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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.199
Verfügung vom 11. September 2017
Rückforderung zu Unrecht
ausgerichteter Rentenleistungen
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer erlitt am 2. Oktober 2002 bei einem Auffahrunfall
eine HWS-Distorsion und bezog ab 1. Oktober 2003 eine ganze IV-Rente (IV-Grad
95 %, vgl. IV-Akte 57). Mit Verfügung vom 10. September 2009 wurde diese gestützt
auf eine (durch das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS [...] vom 28. Juli
2008) festgestellte gesundheitliche Verbesserung aufgehoben (vgl. Verfügung,
IV-Akte 91; Gutachten, IV-Akte 75). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
So-zialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (vgl. Urteil vom 28.9.2010, IV-Akte
114).
b) Am 11. Januar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der
Eidgenös-sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte unter
Hinweis auf ein HWS-Schleudertrauma, Anfälle von Bewusstlosigkeit, ein Zervikalsyndrom,
eine Anpassungsstörung, Depressionen, starke Beinschmerzen, Schmerzen an der
linken Hand, Diabetes und ein Schmerzsyndrom eine gesundheitliche
Verschlechterung geltend (vgl. IV-Akte 115). Die Beschwerdegegnerin nahm
daraufhin medizinische Abklärungen vor und gab bei Dr. C____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, [...], welcher bereits das psychiatrische Teilgutachten im
obgenannten MEDAS-Gutachten verfasst hatte (vgl. IV-Akte 75, S. 45-60), ein
psychiatrisches Verlaufsgut-achten in Auftrag. Dr. C____ erstattete das
Gutachten am 15. Oktober 2012 und attestierte dem Beschwerdeführer eine volle
Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 160, S. 13 und 20). Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2013 ab 1.
Dezember 2011 erneut eine ganze Rente zu (IV-Grad 100 %, vgl. IV-Akte 174).
c) Im Zuge einer mit Fragebogen vom 4. Dezember 2013 eingeleiteten Rentenrevisi-on
gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verän-dert
(vgl. IV-Akte 178). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei den behan-delnden
Ärzten aktuelle Informationen zum Gesundheitszustand ein (vgl. IV-Akten 181 und
185). Ferner ersuchte die Beschwerdegegnerin die D____ AG (nachfolgend D____
Versicherung), bei welcher der Beschwerdeführer eine Lebensversicherung
abgeschlossen hatte, um Akteneinsicht (vgl. Schreiben vom 6.3.2014, IV-Akte
213.4). Diese teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit Schreiben vom 11.
März 2014 mit, dass sie den Beschwerdeführer im Sommer / Herbst 2013 von einer
Privatdetektei hatte beschatten lassen und überliess ihr die
Observationsunterlagen (vgl. Schreiben D____ Versicherung IV-Akte 213.3;
Bericht Observation erste Phase vom 10.7.-10.10.2013, IV-Akte 213.5). Die D____
Versicherung liess den Beschwerdeführer vom 12. bis 14. März 2014, vom 24. bis
28. März 2014 (Langzeitvideo) sowie am 29. März 2014 erneut observieren (vgl.
Observationsbericht zweite Phase, IV-Akte 213.2).
d) Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu
einer Besprechung auf der IV-Stelle ein (vgl. Besprechungsprotokoll, IV-Akte
195). Dabei erwähnte sie die genannten Observationsunterlagen nicht. In der
Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. C____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, erneut mit einem psychiatrischen Verlaufsgutachten. Dieser
untersuchte den Beschwerdeführer am 11. März 2015 ohne Kenntnis der erfolgten
Observierungen. Dabei konnte er keine Verbesserung oder Verschlechterung des
psychischen Zustandsbild im Vergleich zu seiner Begutachtung vom 15. Oktober
2012 erkennen (vgl. IV-Akte 204, S. 11). Mit Schreiben vom 13. März 2015 sandte
die Beschwerdegegnerin dem Gutachter die Observationsunterlagen bestehend aus
zwei DVD’s und zwei Observationsberichten sowie mehrere Zusatzfragen zu (vgl.
IV-Akte 213.1). Nach Durchsicht der Observationsberichte und des Filmmaterials
ergänzte der Gutachter sein Gutachten um einen zweiten und dritten Teil und
änderte seine bisherige Einschätzung (vgl. Gutachten vom 12.5.2015, IV-Akte
206, S. 1 f.). Diese sistierte in der Folge mit Verfügung vom 26. Juni 2015 die
Auszahlung der Rente mit sofortiger Wirkung und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. Verfügung vom 26.6.2015, IV-Akte
210). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ab (vgl. Urteil vom 21.12.2015 IV-Akte 232).
e) Der Beschwerdeführer hielt sich vom 29. Oktober 2015 bis 7. Dezember
2015 zum ersten Mal stationär in der Klinik [...] auf (vgl. Abklärungsbericht
vom 27.10.2015; IV-Akte 235, S. 235, S. 2; Austrittsbericht, IV-Akte 235, S.
5). Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. Stellungnahme vom
21.4.2016; IV-Akte 242) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 27. September 2016 mit, sie beabsichtige die sistierte IV-Rente
rückwirkend aufzuheben (vgl. IV-Akte 249). Dagegen erhob der Beschwerdeführer
Einwand und reichte Berichte seiner behandelnden Ärzte Dr. E____ und Dr. F____
ein (vgl. IV-Akte 252). Ende 2016 befand sich der Beschwerdeführer wegen
urologischer Probleme im [...]spital [...] in Behandlung (vgl. Bericht, IV-Akte
260, S. 13 f.). Aufgrund einer koronaren Herzerkrankung (STEMI inferior und
NSTEMl am 31.01. bzw. 3.02.2017) musste der Beschwerdeführer vom 31. Januar
2017 bis 10. Februar 2017 am [...]spital [...] hospitalisiert werden (vgl.
Austrittsbericht, IV-Akte 260). Anschliessend weilte er vom 10. Februar 2017
bis 2. März 2017 zur kardiovaskulären Rehabilitation in der Klinik [...] (vgl.
Austrittsbericht, IV-Akte 260, S. 2 f.). Hierzu äusserten sich zwei RAD-Ärzte
(vgl. Stellungnahme RAD-Psychiater vom 21.4.2017 IV-Akte 262 sowie Aktennotiz
vom 28.4.2017, IV-Akte 264; Stellungnahme RAD-Arzt, IV-Akte 267) sowie der
Rechtsdienst (vgl. IV-Akte 268). Am 8. Februar 2017 erfolgte am [...]spital [...]
ein psychosomatisches Konsil (vgl. IV-Akte 273, S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin
den Bericht über das psychosomatische Konsil der Klinik [...] vom 16. Februar
2017 eingeholt hatte (vgl. IV-Akte 270, S. 2) äusserte sich hierzu nochmals der
RAD-Psychiater (vgl. IV-Akte 276).
f) Gestützt auf diese Abklärungen hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 14. Juli 2017 die Rente des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Dezember
2011 auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. IV-Akte
279). Gleichzeitig stellte sie dem Beschwerdeführer eine Rückforderung zu
Unrecht bezogene Leistungen mit separater Verfügung in Aussicht. In der Folge
verfügte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aufhebungsverfügung vom
14. Juli 2017 am 11. September 2017 die Rückforderung der vom 1. Dezember
2011 bis 30. Juni 2015 ausgerichteten Leistungen (vgl. IV-Akte 280).
II.
a) Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 11. September
2017 nichtig ist.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 11. September 2017
vollumfänglich aufzuheben.
3. Subeventualiter sei die Rückforderung um die bis zum 11.
September 2012 erbrachten Leistungen zu reduzieren.
4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdebeklagten.
Eventualiter wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt,
es sei das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid
hinsichtlich der auszurichtenden Leistungen der Invalidenversicherungen vorliege.
b) Mit Verfügung vom 7. Oktober 2017 teilt die
Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das Verfahren gemeinsam mit dem
Verfahren IV 2017 170 geführt werde.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
15. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 6. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12.
März 2018 auf eine Duplik.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. April 2018 zusammen
im Verfahren IV.2017.170 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da alle formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom
11. September 2017 fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der rückwirkenden
Aufhebung seiner Invalidenrente im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 30. Juni
2015 zu Unrecht Rentenleistungen von gesamthaft Fr. 175'609.00 ausgerichtet worden
sein (vgl. IV-Akte 280). Da diese Leistungen ohne Rechtsgrundlage erbracht
worden seien, forderte sie von der Sozialhilfe den Betrag von Fr. 68'897.00 und
den Restbetrag von Fr. 106‘712.00, welcher an den Beschwerdeführer selbst
ausgerichtet worden war, zurück (vgl. a.a.O.).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen zum einen vor, die angefochtene
Verfügung sei nichtig. Zum anderen macht er geltend, die angefochtene Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben, da sie sich nicht auf eine rechtmässige
Grundlage stützen könne. Eventualiter weist er darauf hin, dass die
Rückforderung auch deshalb nicht möglich sei, weil die Beschwerdegegnerin die
in Art. 25 Abs. 2 ATSG enthaltenen Fristen nicht eingehalten habe und beantragt
subeventualiter, die Rückforderungsverfügung sei um die Leistungen für den
Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 11. September 2012 zu reduzieren.
2.3.
Strittig und zu klären ist im vorliegenden Verfahren, ob sich die
Rückforderungsverfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt. Demgegenüber
ist die Frage nach der Rechtsmässigkeit der Aufhebungsverfügung Gegenstand des
Verfahrens IV.2017.170 und des darin ergangenen Urteils vom 25. April 2018.
3.
3.1.
Nach Art. 25 Absatz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung erlischt der Rückforderungsanspruch
mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer
strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere
Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3.2.
Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung von Dauerleistungen -
und damit verbunden eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
(Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) - greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art.
88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) erfüllt ist. Danach erfolgt die
revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Renten gemäss der seit dem 1.
Januar 2015 geltenden Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend
ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die
Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder er der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht
nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht
oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der
Leistung war.
3.3.
Leistungen, die gestützt auf eine formell rechtskräftige Verfügung
ausgerichtet worden sind, können nicht unrechtmässig bezogen sein, weil die
Verfügung einen Anspruch auf sie hat entstehen lassen. Als unrechtmässig zu
qualifizieren sind sie erst nachträglich, nämlich dann, wenn die Verfügung,
gestützt auf die sie ausgerichtet worden sind, aufgehoben und durch eine andere
Verfügung ersetzt wird, die tiefere oder gar keine Leistungen mehr zuspricht.
Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen setzt also in aller Regel
eine Verfügungskorrektur voraus (vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 Rz.
9).
3.4.
Der Beschwerdeführer erachtet die angefochtene Verfügung vom 11. September
2017 in formeller Hinsicht als nichtig. Zur Begründung der Nichtigkeit macht er
geltend, die Rückforderungsverfügung vom 11. September 2017 stütze sich auf die
nicht rechtskräftige Aufhebungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli
2017. Da gegen diese Verfügung Beschwerde eingereicht worden sei, habe es entsprechend
im Zeitpunkt, in welchem die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Verfügung
vom 11. September 2017 erlassen wurde, an einer Grundlage, auf welche sich die
Beschwerdegegnerin hätte stützen können, gefehlt. Ob sich der Leistungsbezug
als unrechtmässig erweise, hänge nämlich direkt vom Ausgang des Verfahrens
IV.2017.170 ab, in welchem es um den Anspruch auf eine Invalidenrente gehe. Dieser
schwerwiegende Mangel wäre leicht erkennbar gewesen. Eine Aufhebung der Verfügung
führe in diesem Fall auch zu keinerlei Rechtsunsicherheit, weshalb es sich um
eine nichtige Verfügung handle. Die Nichtigkeit sei von Amtes wegen zu berücksichtigen
(vgl. Beschwerde, S. 5).
3.5.
Im vorliegenden Fall stützte sich die angefochtene Rückforderungsverfügung
auf die Aufhebungsverfügung vom 14. Juli 2017, die noch nicht rechtskräftig und
die Gegenstand des Verfahrens mit dem Aktenzeichen IV.2017.170 ist. Bei der Aufhebungsverfügung
handelt es sich um eine rückwirkende Verfügungskorrektur, welche die
ursprüngliche mit Verfügung vom 29. Juli 2013 erfolgte Rentenzusprache ab 1.
Dezember 2011 (IV-Grad 100 %, vgl. IV-Akte 174) ablöst. Die rückwirkende Renteneinstellung
setzt eine Verletzung der zumutbaren Meldepflicht voraus. In Bezug auf das
Vorliegen einer Meldepflichtverletzung und die Renteneinstellung ist auf das Urteil
im Verfahren IV.2017.170 hinzuweisen, welches zusammen mit dem vorliegenden
Verfahren beraten worden ist und am gleichen Tag ergangen ist. Darin beurteilte
das Sozialversicherungsgericht die Meldepflichtverletzung als gegeben und die
rückwirkende Einstellung der Invalidenrente des Beschwerdeführers als rechtmässig
(vgl. die Erwägungen im dortigen Urteil).
3.6.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt die
Rückforderungsverfügung keine Rechtskraft der Aufhebungsverfügung voraus.
Müsste die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung jeweils
bis zur Rechtskraft der Aufhebungsverfügung zuwarten, so könnten sie aufgrund
des laufenden Beschwerdeverfahrens betreffend der Aufhebungsverfügung in dieser
Zeit keine Leistungen zurückfordern, was nicht Sinn und Zweck von Art. 25 Abs.
1 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 IVV entsprechen kann. Darüber hinaus
sind die Anforderungen an die Nichtigkeit einer Verfügung sehr hoch.
Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids ist nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der ihnen anhaftende Mangel
besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler
in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen
nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. BGE 138 II 501, 503 f. E. 3.1, 137 I
273, 275 E. 3.1, 137 III 217, 225 E. 2.4.3, 136 II 489, 495 E. 3.3; Urteile
2C_596/2012 vom 19. März 2013 und 2C_657/2014 vom 12. November 2014). Da Nichtigkeit
nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist
(Urteil 9C_333/2007) und diese Erfordernisse vorliegend nicht erfüllt sind, ist
die angefochtene Verfügung vorliegend nicht als nichtig zu beurteilen.
4.
4.1.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den
Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat.
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Rückforderungsanspruch im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits
verwirkt gewesen sei. Nach dieser Bestimmung erlischt der
Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den
genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 121, 525 E.
2.1 mit Hinweisen).
4.3.
Rechtsprechungsgemäss ist für die Auslösung der relativen
einjährigen Verwirkungsfrist der Zeitpunkt massgeblich, in welchem die
Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen
müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 119 V
431, 433 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2012, 9C_245/2012, E.
5.1.2). Unter der in Art. 25 Absatz 2 enthaltenen Wendung „nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“, ist der Zeitpunkt zu
verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine
Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der
Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und
Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 140 V 121 E. 2.1 S. 525 mit Hinweisen).
4.4.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass sich die Unrechtmässigkeit
der Leistungserbringung aus Sicht der Beschwerdegegnerin bereits aus dem Gutachten
von Dr. C____ vom 12. Mai 2015 ergebe. Anders lasse sich die Untätigkeit der
Beschwerdegegnerin nicht erklären (vgl. a.a.O., S. 6).
4.5.
Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der
Beschwerdeführer begab sich im Nachgang zur Begutachtung in stationäre
psychiatrische Behandlung in der Klinik [...] und musste aufgrund einer koronaren
Herzerkrankung vom 31. Januar 2017 bis 10. Februar 2017 am [...]spital [...]
hospitalisiert werden (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 260). Anschliessend
weilte er vom 10. Februar 2017 bis 2. März 2017 zur kardiovaskulären
Rehabilitation in der Klinik [...]. Die Beschwerdegegnerin blieb in dieser Zeit
nicht untätig, sondern legte die jeweils eintreffenden Arztberichte dem RAD zur
Stellungnahme vor. Zudem ergingen am 8. resp. 16. Februar 2017 am [...]spital [...]
und in der Klinik [...] unabhängig voneinander psychosomatische Konsilia (vgl.
IV-Akte 270, S. 2 und IV-Akte 273, S. 2), welche die Beschwerdegegnerin
zunächst einholen und danach dem RAD vorlegen musste. Aus den Akten ergibt sich,
dass die letzte medizinische Abklärung der Beschwerdegegnerin, mithin der
Eingang des von ihr eingefordertem psychosomatischen Konsils des [...]spitals [...],
am 30. Mai 2017 erfolgte (vgl. Posteingangsstempel, IV-Akte 270, S. 1). Hierzu
nahm der RAD am 10. Juli 2017 abschliessend Stellung (vgl. IV-Akte 276). Danach
reagierte die Beschwerdegegnerin umgehend und erliess am 14. Juli 2017 die Aufhebungsverfügung
(vgl. IV-Akte 279) und am 11. September 2017 die Rückforderungsverfügung (vgl.
IV-Akte 280). Unter diesen Umständen ist die relative Verwirkungsfrist von
einem Jahr keinesfalls abgelaufen. Im Übrigen verweist die Beschwerdegegnerin
zu Recht darauf, dass das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, es sei
nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des
Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2014 vom 23.3.2015 E. 2.3 mit zahlreichen
Hinweisen).
4.6.
Abschliessend bleibt noch auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen,
aufgrund der absoluten Frist sei eine Rückforderung von Leistungen über 5 Jahre
hinaus unzulässig, weshalb die Rückforderung um die Leistungen für den Zeitraum
vom 1. Dezember 2011 bis zum 11. September 2012 zu kürzen sei.
4.7.
Auch dies trifft nicht zu. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
geltend macht, ist vorliegend nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
durch die erfolgte Verletzung der Meldepflicht allenfalls den Straftatbestand
von Art. 87 Abs. 5 AHVG i.V. mit Art. 70 IVG erfüllt hat. Diesfalls käme gemäss
Art. 25 Absatz 2 letzter Satz eine längere Verwirkungsfrist zur Anwendung. Wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, gilt die Rückforderungsdauer
über die erwähnte fünfjährige Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG hinaus selbstverständlich
nur bei einer festgestellten strafrechtlichen Relevanz (vgl. Beschwerdeantwort,
S. 2). Daran ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.
4.8.
Zusammenfassend ist die Rückforderung in unbestrittener Höhe von Fr. 106‘712.00
gemäss Verfügung vom 11. September 2017 nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist
(Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. a ATSG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: