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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.19
Verfügung vom 10. Januar 2017
Umschulungsanspruch
Tatsachen
I.
a) Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Koch mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis (vgl. Zeugnis, IV-Akte 3) und verfügt über das Wirtepatent. Er
arbeitete von 1. Juli 2008 bis 13. April 2014 mit einem Pensum von 100 % im
Restaurant der C____ (vgl. IV-Akte 10). Ab Mitte Oktober 2013 wurde er wegen Arthroseschmerzen
und psychischer Beschwerden arbeitsunfähig und musste am 15. Februar 2014 wegen
eines Impingement der linken Schulter bei ausgeprägter AC-Gelenksarthrose operiert
werden (vgl. IV-Akte 2, S. 4). Am 21. März 2014 (Posteingang) meldete sich der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die
Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte
insbesondere die Akten der Taggeldversicherung ein. Nachdem der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt und selbständig eine neue
Stelle als Koch im Restaurant D____ gefunden hatte (vgl. IV-Akte 25, S. 2),
schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen ab (vgl.
Mitteilung vom 21.5.2014, IV-Akte 16). Ab dem 1. Juli 2015 arbeitete der Beschwerdeführer
mit einem Pensum von 90 % (37,8 Wochenstunden, Lohn von Fr. 4‘500*13) als
Koch bei der E____ (vgl. Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 47 und IV-Akte 37,
S. 1).
b) Wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung in Form von
degenerativen HWS-Veränderungen wurde der Beschwerdeführer erneut
arbeitsunfähig und meldete sich am 15. Dezember 2015 (Posteingang) bei der
Beschwerdegegnerin nochmals an (vgl. IV-Akte 18). In der Folge kam es aufgrund einer
medizinischen Behandlung in der [...]-Klinik zu einer unerwarteten Verbesserung
der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund
und unter Berücksichtigung des Umstands dass der Beschwerdeführer (wiederholt)
den Wunsch geäussert hatte, in den Kochberuf zurückzukehren (vgl. IV-Akte 28;
Protokolleintrag vom 4.2.2016), gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
Frühinventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings zur Abklärung
der Frage, ob die Wiedereingliederung in den angestammten Beruf gesundheitlich
umsetzbar sei (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 30; Mitteilung, IV-Akte 32). Im
April 2016 wurde im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung beim
Beschwerdeführer ein orthopädisches Assessment durch das Institut F____ (nachfolgend:
F____) durchgeführt (vgl. Assessment vom 26.4.2016, IV-Akte 29). Vom
3. Mai 2016 bis 31. Juli 2016 absolvierte der Beschwerdeführer das von der
Beschwerdegegnerin zugesprochene Belastbarkeitstraining in der Küche des G____.
Nach sehr guten Rückmeldungen wurde das Belastbarkeitstraining bis zum 30.
September 2016 verlängert (vgl. Mitteilung, IV-Akte 50, siehe auch IV-Akte 70,
S. 2; Protokolleinträge vom 6.6.2016 und 24.6.2016). Schliesslich musste jedoch
festgestellt werden, dass eine Rückkehr in dem angestammten Beruf als Koch aufgrund
der Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich nicht mehr möglich ist (vgl. Protokoll
vom 7.9.2016).
c) Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin das Dossier dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) vor und prüfte einen Anspruch auf Umschulung. Der RAD
kam in seiner Stellungnahme vom 12. September 2016 zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer für eine Tätigkeit als Koch eine bleibende gesundheitliche
Einschränkung bestehe (vgl. IV-Akte 62), erachtete ihn jedoch in einer leidensangepassten
körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit mit aufrechter
Kopfhaltung, ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, und einer Limite für Heben
und Tragen von Lasten bis max. 10 kg für ganztags vollumfänglich arbeitsfähig
(vgl. a.a.O.). Gestützt auf diese Einschätzung nahm die Beschwerdegegnerin einen
Einkommensvergleich vor. Sie rechnete das vom Beschwerdeführer beim letzten
Arbeitgeber E____ in einem 90 % Pensum erzielte Jahreseinkommen von
Fr. 58‘500.00 auf ein 100 % Pensum hoch und ermittelte so ein
Valideneinkommen von Fr. 65‘000.00 (vgl. Antwort Berufsberatung, IV-Akte
64, S. 2). Als Invalideneinkommen legte sie den Tabellenlohn gemäss LSE 2010 TA1
Niveau 4 von Fr. 61‘770.00 zu Grunde und ermittelte so eine
Erwerbseinbusse in der Höhe von 5 % (vgl. a.a.O.). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 30. September 2016 dem Beschwerdeführer in Aussicht,
einen Anspruch auf Umschulung abzulehnen (vgl. IV-Akte 67). Zur Begründung
führte sie aus, durch die Erwerbseinbusse von 5 % werde der notwendige dauernde
invaliditätsbedingte Minderverdienst von 20 % nicht erreicht (vgl. a.a.O.).
Nachdem der Beschwerdeführer dagegen schriftlich Einwand erhob (vgl. IV-Akte 72),
erliess die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2017 eine Verfügung, wonach
der Anspruch auf Umschulung abgelehnt werde, weil bei einem Valideneinkommen
von Fr. 65'000.00 und einem (gemäss LSE 2014 TA1, Total Männer,
Anforderungsniveau 4 [recte: Kompetenzniveau 1] zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2015) neu ermittelten Invalideneinkommen von
Fr. 66‘652.00 gar keine Erwerbseinbusse bestehe (vgl. IV-Akte 75).
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. Februar 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden neben dem Antrag auf Durchführung
einer Hauptverhandlung folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die
Verfügung vom 10.01.2017 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Kostengutsprache
für eine Umschulung zu gewähren.
2. Eventualiter
sei die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zu weiteren Abklärungen
zurückzuweisen.
3. Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter o/e
Kostenfolge.
Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer einen Bericht
des behandelnden Arztes Dr. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, ein (vgl.
Beschwerdebeilage/BB 3) und beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht das
Verfahren sei zu sistieren (vgl. Beschwerde, S. 6). Mit Eingabe vom 14. Februar
2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Verfahren weiterzuführen. Mit
Instruktionsverfügung vom 15. Februar 2017 wird das Gesuch um Sistierung
des Verfahrens abgewiesen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort
vom 29. März 2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 15. Juni 2017 (Postaufgabe 16. Juni 2017) und
Duplik vom 19. Juli 2017 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit der
Replik reicht der Beschwerdeführer ein Schreiben des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums ein.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 1. Juni
2017 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit lic. iur. B____,
Advokat, als Rechtsvertreter.
IV.
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 23. Oktober 2017 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines
Vertreters sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Für alle
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung in
medizinischer Hinsicht gestützt auf die Einschätzung des RAD vom 12. September
2016 (vgl. IV-Akte 62) und das SMAB-Gutachten vom 26. April 2016 (vgl. IV-Akte
29) davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie nahm einen Einkommensvergleich
vor und wies einen Anspruch auf Umschulung mit der Begründung ab, die
massgebliche Lohneinbusse betrage weniger als die geforderte
Erheblichkeitsschwelle von 20 %.
2.2.
Dagegen lässt der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht vorbringen,
die Annahme einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit müsse
anhand einer Arbeitserprobung verifiziert werden (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).
Zudem verweist er darauf, dass sämtliche involvierten Ärzte eine Umschulung
empfehlen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Umschulung hat.
3.
3.1.
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern
(lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen
erfüllt sind (lit. b).
3.2.
Ein Anspruch auf Umschulung - wie sie der Beschwerdeführer
vorliegend verlangt - besteht, wenn eine solche infolge bestehender oder drohender
Invalidität (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 124 V 108, 110 E. 2b) notwendig
ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert
werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gilt als invalid im Sinne von Art. 17 IVG, wer nicht hinreichend eingegliedert
ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die
Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht.
Der Invaliditätsgrad muss dabei ein bestimmtes Mass erreicht haben. Dies ist
rechtsprechungsgemäss der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne
zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent
erleidet. Die leistungsspezifische Lohneinbusse bei Versicherten mit oder ohne
berufliche Ausbildung bestimmt sich dabei anhand eines Vergleichs des
Valideneinkommens mit jenem Einkommen, welches die versicherte Person nach
Durchführung der medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliederungsmassnahmen,
erzielen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, somit auf dem Weg
der Selbsteingliederung, offensteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
9C_341/2009 vom 10. August 2009, E. 3 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Wie vorstehend ausgeführt, besteht nur dann ein Anspruch auf
Leistungen der IV, wenn bei der versicherten Person eine Invalidität besteht
(oder - je nach Leistungsart - zumindest droht). Das heisst, es muss eine
Erwerbsunfähigkeit vorliegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche wiederum einen
Gesundheitsschaden voraussetzt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG).
4.1.2. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten
Tätigkeit als Koch aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr
arbeitsfähig. Umstritten ist jedoch der Umfang der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit. Während die Beschwerdegegnerin
gestützt auf die Einschätzung des RAD von einer vollumfänglichen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit ausgeht, bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Einschätzung seines behandelnden Arztes Dr. H____, FMH Allgemeine Innere
Medizin, vor, es müsse zunächst eine Arbeitserprobung zur Ermittlung der tatsächlichen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit durchgeführt
werden, da das Belastbarkeitstraining in der Küche des G____ in einer Tätigkeit
als Koch und damit gerade nicht in einer leidensangepassten Tätigkeit erfolgt
sei. Er macht dabei geltend, letztlich stelle die Arbeitsfähigkeit eine
juristische Beurteilung dar, wobei gegebenenfalls Fachleute der Integration
bzw. Berufsberatung beizuziehen seien (vgl. BB 3).
4.2.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitserprobung nicht
zwangsläufig eine Voraussetzung dafür darstellt, damit die Beschwerdegegnerin
für die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit auf eine Angabe zur
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit abstellen kann. Der Beweiswert von Berichten
des RAD nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer
Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen
an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 137 V 210 E.
1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann
jedoch nicht abgestellt werden, wenn geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2014, 8C_197/2014, E. 4.2 und
vom 16. September 2014, 8C_385/2014, E. 4.2.2).
4.3.
4.3.1. Vorliegend stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer
Hinsicht auf die Stellungnahme des RAD vom 12. September 2016 (vgl. IV-Akte 62).
Darin kam der RAD-Arzt Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Arbeitsmedizin,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Verweistätigkeit mit
aufrechter Kopfhaltung, ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, und einer
Limite für Heben und Tragen von Lasten bis max. 10 kg für ganztags mit einem Pensum
von 100 % ausüben könne (vgl. IV-Akte 62). Diese Beurteilung ist vorliegend
insbesondere deswegen nachvollziehbar und überzeugend, da Dr. I____ im Wesentlichen
auf das im Auftrag der Krankentaggeldversicherung durchgeführte orthopädisches
Assessment beim Institut F____ abstützte (vgl. Assessment vom 26.4.2016,
IV-Akte 29) und sich auch aus den übrigen Akten nichts ergibt, das dieser
Beurteilung widersprechen oder an ihr Zweifel wecken würde. Das orthopädische
Assessment datiert vom 26. April 2016 und ist damit noch relativ aktuellen
Datums. Auch wenn es nicht von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben wurde,
sondern von der damals zuständigen Krankentaggeldversicherung stammt, erfüllt es
die Kriterien an beweiskräftige medizinische Einschätzungen externer Spezialärzte,
weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.3.2. Im Einzelnen ist darauf hinzuweisen, dass das orthopädische
Assessment durch Dr. J____, FMH Orthopädie und Traumatologie sowie orthopädische
Rheumatologie (D), und damit eine qualifizierte Fachärztin durchgeführt wurde.
Diese untersuchte den Beschwerdeführer persönlich an Kopf und Hals,
Schultergürtel und den oberen Extremitäten, ferner auch an der Wirbelsäule, am Rumpf,
dem Becken und den unteren Extremitäten. Dabei berücksichtigte sie die vom
Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Ferner bezog Dr. J____ in ihre
Beurteilung mehrere bildgebende Untersuchungen ein, darunter dass MRT der
Halswirbelsäule nativ vom 14. September 2015, das CT der Halswirbelsäule nativ
vom 30. Oktober 2015 und die Röntgen Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule
seitlich in Vor- und Rückneige vom 14. März 2016 der [...]-Klinik (vgl. IV-Akte
29, S. 8). Gestützt darauf und auf die eigenen Untersuchungsbefunde, kam sie
nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer in
der angestammten Tätigkeit als Koch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestehe,
da diese Tätigkeit mit überwiegendem vornüber Neigen des Kopfes verbunden sei.
Gleichzeitig erachtete sie den Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeit mit aufrechter Kopfhaltung ohne
Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten bis maximal
10 kg als vollumfänglich arbeitsfähig und empfahl eine Umschulung (vgl. IV-Akte
29, S. 10). Es ist davon auszugehen, dass sie diese Empfehlung kaum
ausgesprochen hätte, wenn sie von einer Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ausgegangen
wäre.
4.4.
4.4.1. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt
nicht.
4.4.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingereichten Berichts seines
behandelnden Arztes Dr. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits praxisgemäss nicht zulässt, ein
Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013
E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und
nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte
benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). Diese
Rechtsprechung kann auf das vorliegend von der Krankentaggeldversicherung in
Auftrag gegebenen F____-Gutachten übertragen werden und es ist festzustellen,
dass dem Bericht von Dr. H____ vom 3. Februar 2017 keine bislang unerkannt
gebliebenen Aspekte entnommen werden können. Dr. H____ beschränkt sich in
seinen Ausführungen auf eine Einschätzung zum Ergebnis des durchgeführten Belastbarkeitstrainings
als Koch und eine Empfehlung für die Durchführung einer Arbeitserprobung ohne medizinische
Gründe zu nennen, welche gegen die im Gutachten des F____ angegebene Arbeitsfähigkeit
sprechen würden (vgl. BB 3).
4.4.3. Ferner hat der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung zwar zu
Protokoll gegeben, die Untersuchung beim F____ habe lediglich eine halbe Stunde
gedauert (vgl. Protokoll, S. 3). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es
sich beim orthopädischen Assessment um eine monodisziplinäre Beurteilung
handelte, welche erfahrungsgemäss weniger Zeit als bi- und polydisziplinäre
Abklärungen in Anspruch nimmt. Zudem umfasst die rund elfseitige Beurteilung
neben der Untersuchung auch mehrere bildgebende Befunde. Es kommt hinzu, dass die
Durchführung einer Arbeitserprobung auch deshalb als nicht notwendig erscheint,
weil der Beschwerdeführer bereits ein fünfmonatiges Belastbarkeitstraining im G____
absolviert hat. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht daraufhin, dass es
sich dabei nicht um ein Belastbarkeitstraining in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit, sondern um ein solches im angestammten Beruf als Koch gehandelt
hat. Dieses erfolgte jedoch vor dem Hintergrund, dass sich beim
Beschwerdeführer eine unerwartete gesundheitliche Verbesserung eingestellt zu
haben schien, weshalb es angezeigt war, vor einer allfälligen Umschulung in
einen neuen Beruf zunächst eine Wiedereingliederung in die angestammte
Tätigkeit zu prüfen. Im Verlauf des Belastbarkeitstrainings als Koch schaffte
der Beschwerdeführer nach seiner Aussage ein Pensum von 50 % (vgl. Protokoll,
S. 1), kam dann aber schmerzbedingt an seine Grenzen, wobei sich aus den Akten
ergibt, dass die Schmerzen auch oft erst nach der Arbeit zu Hause oder an
freien Tagen auftraten (vgl. Protokolleintrag vom 22.7.2016).
4.4.4. Darüber hinaus gab es im Verlauf des Belastbarkeitstrainings beim
Beschwerdeführer keinerlei Schwierigkeiten. Vielmehr erhielt der
Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten folgende hervorragende Rückmeldung: „Herr
A____. ist fachlich hochprofessionell. Seine Arbeit ist tipptopp. Er ist eine
angenehme, ruhige Person, total präsent. Er geht mit allen Situationen sehr gut
um. Seine Arbeitsweise ist sauber, sehr selbständig, er sieht den Arbeitsbedarf“
(vgl. Protokolleintrag vom 6.6.2016 und E-Mail vom 3.6.2016, IV-Akte 33, S. 1) zudem
wurde dem Beschwerdeführer im G____ ein Anstellungsverhältnis als Koch mit
weisender Funktion auf Abruf angeboten (vgl. Protokolleintrag vom 12.10.2016). Vor
diesem Hintergrund sind von der Durchführung eines zweiten
Belastbarkeitstrainings wenig neue Erkenntnisse hinsichtlich eines
leidensangepassten Verweisprofils zu erwarten, die nicht bereits durch die
Ausführungen im F____-Gutachten abgedeckt wären. Die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers hat sich seit dem F____-Gutachten nicht verschlechtert
und das von der F____ aufgestellte Belastungsprofil ist nicht derart
einschränkend, dass sich eine Belastungserprobung aufdrängen würde. Auf weitere
diesbezügliche Abklärungen kann somit verzichtet werden.
4.5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorhandenen
medizinischen Akten und die darauf beruhende Stellungnahme des RAD eine zuverlässige
Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zulassen. Der
relevante medizinische Sachverhalt erweist sich somit bezogen auf den massgebenden
Zeitpunkt des Verfügungserlasses als hinreichend abgeklärt und es kann folglich
im vorliegenden Verfahren über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Umschulungsanspruch entschieden werden.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin liess einen Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers
in der angefochtenen Verfügung in erster Linie an der fehlenden invaliditätsbedingten
Erwerbseinbusse von 20 % scheitern. Zur Begründung führte sie aus, beim Beschwerdeführer
sei aufgrund seines im Jahre 2015 zuletzt als Koch erzielten Einkommens von
einem Valideneinkommen von Fr. 65‘000 auszugehen. Für das Invalideneinkommen
stellte die Beschwerdegegnerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers auf die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
2014 im Anforderungsniveau 4 (recte: Kompetenzniveau 1) ab und berechnete so hochgerechnet
auf 41,7 Arbeitsstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung ein solches von Fr. 66'652.00
(vgl. Verfügung, IV-Akte 75).
5.2.
Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin kann vorliegend aus mehreren
Gründen nicht gefolgt werden.
5.3.
5.3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts die Erwerbseinbusse von zirka 20 % „einen blossen Richtwert“
darstellt (vgl. BGE 130 V 488, 490 E. 4.2 in fine mit Hinweis auf BGE 124 V
108, 110 f. E. 2b). Das Bundesgericht führte in BGE 124 V 108 aus, für die
Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung sei in
erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im
ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren
Tätigkeit abzustellen. Dabei gehe es jedoch nicht an, den Anspruch auf
Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme -
ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten
Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand
einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen
Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr sei im Rahmen der vorzunehmenden
Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der
Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige
Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden
zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit
der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht
nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen
einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (vgl. BGE 124 V 108, 111 E. 3b).
Daraus folgt, dass hinsichtlich der anspruchsbegründende Mindesterwerbseinbusse
das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten nicht nur einen
quantitativen, sondern auch einen qualitativen Aspekt enthält und deshalb, insbesondere
bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen, neben den aktuellen
Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose weitere Faktoren wie
Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer mit zu berücksichtigen sind (vgl. Regeste
des BGE 124 V 108).
5.3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über eine
qualifizierte Berufsausbildung als Koch mit eidgenössischen Fähigkeitsausweis
sowie über ein Wirtepatent verfügt. Weiter ist hinreichend erstellt, dass er in
der angestammten Tätigkeit als Koch aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen
vollumfänglich arbeitsunfähig ist. Zudem geht aus den Akten auch in aller
Deutlichkeit hervor, dass sämtliche in den vorliegenden Fall involvierten Ärzte
dem Beschwerdeführer eine Umschulung empfehlen (vgl. orthopädisches Assessment der
F____ vom 26.4.2016, IV-Akte 29; RAD-Stellungnahme vom 12.9.2016, IV-Akte 62;
Bericht Dr. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 3.2.2017, BB 3). Die
Beschwerdegegnerin nimmt jedoch an, es sei dem Beschwerdeführer möglich mit
einer Hilfsarbeitertätigkeit ein ähnliches wie das zuletzt als Koch erzielte
Einkommen zu erwirtschaften. Dabei lässt sich unberücksichtigt, dass es einem
Berufsmann, der in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist
nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht ohne weiteres zuzumuten ist,
dass er eine unqualifizierte Hilfsarbeit annimmt – dies unabhängig von seinem
als Berufsmann erzielten Einkommen. Berücksichtigt man den nach der
Rechtsprechung ebenfalls bedeutsamen qualitativen Stellenwert der beiden zu
vergleichenden Berufe kann die von der Beschwerdegegnerin herangezogene
Hilfsarbeitertätigkeit im Vergleich zum gelernten Beruf als Koch nicht als
gleichwertig bezeichnet werden. Zudem besteht beim Beschwerdeführer noch eine
beträchtliche Aktivitätsdauer, die es ebenfalls miteinzubeziehen gilt. Ferner
ist der Hinweis auf die massgebliche Lohnentwicklung zwar eher auf Lehrabgänger
ausgerichtet, zu denen der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gehört, aber
es ist vorliegend zu beachten, dass es Personen, die im erlernten Beruf nicht
mehr arbeiten können, bei schwieriger Arbeitsmarktlage schwer haben, überhaupt
eine Stelle zu finden. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass Hilfsarbeiter den
periodisch wiederkehrenden konjunkturellen oder strukturellen betrieblichen
Anpassungen anerkanntermassen in viel ausgeprägterem Masse ausgesetzt sind als
qualifizierte Mitarbeiter (vgl. hierzu BGE 124 V 108, 112 E. 3b). Unter diesen
Umständen ist im vorliegenden Fall die für den Umschulungsanspruch geforderte,
aber als blosse Richtschnur definierte 20 %ige Erwerbseinbusse zu bejahen.
5.4.
5.4.1. Es kommt hinzu, dass hinsichtlich des von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs folgendes auszuführen ist:
5.4.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte beim Beschwerdeführer
durch eine Hochrechnung des beim letzten Arbeitgeber der E____ in einem 90 %
Pensum erzielten Jahreseinkommens von Fr. 58‘500 auf ein 100 % Pensum
korrekterweise ein Valideneinkommen von Fr. 65‘000 (vgl. Antwort
Berufsberatung, IV-Akte 64, S. 2; Verfügung, IV-Akte 75). Hinsichtlich des in
der angefochtenen Verfügung angenommenen Invalideneinkommens kann jedoch nicht
auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden. Die
Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom Tabellenlohn der LSE TA1, Total
Männer, Anforderungsniveau 4 [recte: Kompetenzniveau 1] zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2015 ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘652.00. Vergleicht
man das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen mit dem von der
Beschwerdegegnerin herangezogenen Invalideneinkommen, so würde der
Beschwerdeführer mit einer zumutbaren Hilfsarbeiter-Beschäftigung praktisch
gleich viel verdienen wie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch. Hierzu
führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich der
Beschwerdeführer – anders als ein angelernter Hilfsarbeiter – auf eine
fundierte Berufsausbildung abstützen könne und es ihm daher zuzumuten sei, in
eine andere, allenfalls berufsverwandte Tätigkeit zu wechseln. Es sei
heutzutage üblich, dass beruflich ausgebildete Fachpersonen einer bestimmten
Branche auch in anderen Branchen eine Anstellung finden könnten. Insbesondere seien
dem Beschwerdeführer berufsnahe Tätigkeiten in der Systemgastronomie,
Lebensmittelindustrie, Versicherungsbranche oder Chemiebranche, als
Betriebsmitarbeiter, Kundenberater, Aussendienstmitarbeiter, Einkäufer oder als
Produktionsmitarbeiter zum Beispiel in der Überwachung und Kontrolle von
Anlagen oder Produkten zugänglich. Für solche Tätigkeiten sei allenfalls eine
betriebsinterne oder branchenübliche Aufqualifizierung nötig, aber keinesfalls
eine neue Berufsausbildung. Im Weiteren verweist die Beschwerdegegnerin darauf,
dass der Beschwerdeführer ein Wirtepatent abgeschlossen habe, welche es ihm ermögliche
zum Beispiel als Geschäftsführer oder Wirt in der Gastronomie zu arbeiten.
Bezüglich des Alters des 1969 geborenen Beschwerdeführers führte sie aus, es bestehe
kein kritischer Sachverhalt, da er noch in die Gruppe der 40 bis 50-Jährigen
falle (vgl. Verfügung, IV-Akte 75).
5.5.
Diese – grundsätzlich zutreffende – Argumentation berücksichtigt die
besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht in zureichendem Masse. Bei
einer näheren Betrachtung der Tabelle TA1 fällt auf, dass alle Tabellenlöhne
der Ziffern 55-56 „Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie“ über alle
Kompetenzniveaus am stärksten von den Werten in der Rubrik „Total“ negativ
abweichen, was daran liegt, dass es sich bei den Löhnen aus Ziffern 55-56
„Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie“ um die niedrigsten Tabellenlöhne
auf der gesamten Tabelle handelt. So liegt im höchsten Kompetenzniveau 4 der
Tabellenlohn der Ziffer 55-56 „Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie“ für
Männer mit Fr. 6‘293 um Fr. 2‘829 tiefer als das „Total“ für Männer von
Fr. 9‘122. Eine im Verhältnis ähnliche Lohndifferenz ergibt sich im tiefsten
Kompetenzniveau 1. Dort liegt der Tabellenlohn der Ziffer 55-56 „Gastgewerbe /
Beherbergung und Gastronomie“ für Männer bei Fr. 4‘035 und damit Fr. 1‘277
unter dem Zentralwert „Total“ für Männer von Fr. 5‘312. Des Weiteren ergibt
sich aus einem Vergleich der Werte aus der Rubrik „Total“ mit denjenigen Werten
aus Ziffer 55-56, dass eine versicherte Person, um einen Lohn gemäss „Total Kompetenzniveau
1 Männer (Fr. 5‘312)“ zu erreichen, in Ziffer 55-56 im Kompetenzniveau 3 (Fr.
5‘399) beschäftigt sein müsste. Dies ist auch beim Beschwerdeführer der Fall.
Dieser kann als gelernter Koch mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (vgl.
Zeugnis, IV-Akte 3), Wirtepatent und überaus langjähriger Berufserfahrung ein
Valideneinkommen von Fr. 65‘000 erzielen, was in etwa dem Wert des
Kompetenzniveaus 3 in Ziffer 55-56 „Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie“
entspricht (Fr. 65‘000 : 12 = ca. 5‘416). Vor diesem Hintergrund kann
entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht einfach angenommen
werden, dem Beschwerdeführer würde als gelernter Koch der Sprung in eine der
von ihr aufgezählten Bereiche der Chemie- oder Lebensmittelbranche mit
entsprechendem Lohn ohne weiteres gelingen. Davon ausgehend, dass beim Beschwerdeführer
das Valideneinkommen bei Kompetenzniveau 3 der Ziffer 55-56 „Gastgewerbe / Beherbergung
und Gastronomie“ anzusiedeln ist und unter Berücksichtigung des Umstands, dass
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nunmehr nur
noch Tätigkeiten aus dem Kompetenzniveau 1 möglich sind, wie dies von der Beschwerdegegnerin
zu Recht angenommen wurde, drängt sich als Ausgangsbasis für das
Invalideneinkommen nicht das Kompetenzniveau 1 der Rubrik „Total“ sondern dasjenige
der Ziffer 55-56 „Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie“ auf. Diesfalls
ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 50‘629 (Fr. 4‘035 : 40*41,7 mal 12
zuzüglich Nominallohnentwicklung 2015 für den Sektor 3 von 0.3 % vgl. Bundesamt
für Statistik) und daraus eine erwerbliche Einbusse von 22 %, welche deutlich
über der von der Rechtsprechung als Richtwert angenommenen Schwelle von
20 % liegt (Valideneinkommen von Fr. 65‘000 – Invalideneinkommen von Fr.
50‘629 : 65‘000 * 100 = 22,1).
5.6.
Als Zwischenfazit ist somit festzustellen, dass die fehlende
Gleichwertigkeit zwischen dem Kochberuf (mit Fähigkeitsausweis und Wirtepatent)
und ungelernten Hilfsarbeitertätigkeiten sowie die dem Beschwerdeführer verbleibende
Aktivitätsdauer in Verbindung mit den vorstehenden Überlegungen zum
Einkommensvergleich für den Beschwerdeführer einen Umschulungsanspruch begründen.
6.
6.1.
Gemäss BGE 124 V 108, 110 E. 2 a ist nach der Rechtsprechung unter Umschulung
grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu
verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits
erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige
Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden
Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches,
sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit.
In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen
Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die
nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die
Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall
notwendig, aber auch genügend ist (vgl. BGE 124 V 108, 110 E. 2 a mit
zahlreichen Hinweisen).
6.2.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer aufgrund der Akten und
anlässlich der Hauptverhandlung das Bild eines leistungswilligen und
motivierten Versicherten erweckt, der die ihm bis zur Pensionierung verbliebene
Resterwerbsdauer möglichst gewinnbringend ausschöpfen möchte. Er hat diesbezüglich
geltend gemacht, dass er in eine Tätigkeit wechseln möchte, in welcher er auf
seinem bisherigen Wissen als Koch aufbauen kann und nannte als Beispiele
Ernährungsberater und Lebensmitteinspektor oder -technologe (vgl. Protokoll, S.
1 f.). Konkrete Schritte im Hinblick auf eine spezifische Ausbildung (Schule,
Kurs etc.) hatte der Beschwerdeführer jedoch noch nicht ins Auge gefasst (vgl.
Protokoll, S. 2).
6.3.
Ganz offensichtlich verfügt der Beschwerdeführer über ein Entwicklungspotential,
das es auszuschöpfen gilt. Zudem erscheint eine Umschulung des Beschwerdeführers
angesichts seiner sehr guten Qualifikationen im Bereich der Lebensmittelbranche
als sinnvoll und geeignet, auch wenn die einzelnen in Frage kommenden Tätigkeiten
noch nicht konkretisiert werden konnten. Dies ist so rasch als möglich nachzuholen.
Die Sache geht daher an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die notwendigen
Abklärungen vornehme und anschliessend über den Umschulungsanspruch neu verfüge.
7.
7.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen,
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat. Die Verfügung
vom 10. Januar 2017 ist aufzuheben und die Sache zur Neuverfügung im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Verfahrensausgang
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.00 der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
7.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur und es fand ein doppelter
Schriftenwechsel statt. Zusätzlich fand eine Hauptverhandlung statt, die
praxisgemäss mit Fr. 200.00 entschädigt wird, weshalb ein Honorar in Höhe von
insgesamt Fr. 3‘500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 10. Januar 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat. Die Sache wird zur
Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘500.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 280.00.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: