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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.200
Verfügung vom 11. September 2017
Beweiswert des medizinischen Gutachtens bejaht
Tatsachen
I.
Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus dem Kosovo und ist im Jahr 1994 in die Schweiz eingereist. Sie ist Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen 1995, 1998, 2001 und 2004. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat die Grundschule besucht, danach aber keinen Beruf erlernt (vgl. IV-Akte 1). In der Schweiz hat sie laut IK-Auszug (IV-Akte 24) in den Jahren 2003 bis 2005 und 2008 bis 2010 während weniger Stunden in der Woche in der Reinigung gearbeitet. Ansonsten ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach.
Am 31. Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine seit vielen Jahren bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 41) ein und führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin (IV-Akte 14) durch. Gestützt auf die Einschätzungen der Gutachter des C____ und der Fachperson Abklärungsdienst der IV-Stelle ermittelte die Beschwerdegegnerin mittels gemischter Methode einen Invaliditätsgrad von 13 % und verneinte dementsprechend mit Verfügung vom 11. September 2017 (IV-Akte 51) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
II.
Gegen diese Verfügung wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017, welche von der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet wird.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. Februar 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Advokat B____, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. Es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. März 2018 an ihren Anträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Februar 2018 ist der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden.
IV.
Am 8. Mai 2018 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Das Gutachten stellt zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Chronische Lumboischialgie rechts, (2) Verdacht auf Polyneuropathie der unteren Extremitäten, (3) Multifaktorielle Kopfschmerzen, (4) Zervikogenes Schmerzsyndrom, (5) Leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links (6) Höchstgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts, (7) Obstruktives Apnoe-/Hypopnoe-Syndrom. In der Beurteilung wird ausgeführt, es bestünden Wechselwirkungen zwischen der einfachen Strukturierung, der knapp bis unterdurchschnittlichen Intelligenz und der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, adäquat mit den somatischen Erkrankungen umzugehen. Diese hätten jedoch nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit könne gesamtmedizinisch nicht nachvollzogen werden. Die Gutachter kommen aber zum Schluss, dass körperlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten zu vermeiden seien. Zusätzlich bestünden diverse qualitative Einschränkungen. So seien Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder ein intaktes Richtungshören voraussetzten für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Des Weiteren sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit Zunahme der auditiven Schwierigkeiten von der Beschwerdeführerin gemieden werden. Zudem seien Schicht- und Nachtarbeiten sowie berufliche Chauffeurtätigkeiten nicht geeignet. Sollte die Neubeurteilung der respiratorischen Schlafproblematik ein Apnoe/Hypopnoe-Syndrom ausschliessen, würden diese Einschränkungen aber entfallen. Aufgrund der aktuell angegebenen Beschwerden an der rechten Schulter wäre es nicht sinnvoll, eine Überkopftätigkeit oder Tätigkeit längerdauernd oder repetitiv auf oder über der Schulterhorizontalen zu suchen. Es fänden sich aber keine eigentlichen organisch fassbaren Gründe für diese Beschwerden, wobei die Untersuchung durch die Gegeninnervationen der Beschwerdeführerin etwas eingeschränkt sei. Aus diesem Grund werde vorläufig sinnvollerweise auch auf eine Tätigkeit auf oder über der Schulterhorizontalen zu verzichten sein. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Arbeiten seien der Beschwerdeführerin vollschichtig zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von 20 %. Der Beginn der 20%-igen Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv schwierig festzusetzen. Arbiträr könne der im hausärztlichen Bericht genannte Zeitpunkt vom April 2014 angenommen werden.
Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, das Gutachten sei nicht beweiswertig. Einerseits sei die gesamtmedizinische Zusammenfassung nicht nachvollziehbar. Die involvierten Fachärzte diagnostizierten verschiedene Krankheiten und diese Vielzahl der einzelnen separaten Krankheiten führe zu einer totalen Arbeitsunfähigkeit. Es könne beim Zusammentreffen mehrerer Krankheiten nicht eine isolierte Betrachtung erwogen werden. Wie sich die 20 % Arbeitsunfähigkeit zusammensetze, werde nicht dargelegt. Andererseits sei im Besonderen die psychiatrische Evaluation nicht begründet und es sei diesbezüglich ein externes Gutachten einzuholen. Beim C____-Gutachten handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsgutachten.
Dazu kann zunächst festgehalten werden, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in der Begutachtung des C____ keine isolierte Betrachtung der einzelnen Krankheitsbilder stattgefunden hat, sondern die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – wie in einer polydisziplinären Begutachtung üblich – im Rahmen einer Konsensbesprechung durch alle involvierten Gutachter gemeinsam erfolgt ist (vgl. C____-Gutachten, S. 83; IV-Akte 41, S. 85). Sodann führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwendigerweise zu einer Addition der in unterschiedlichen medizinischen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb die Leistungseinschränkung diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_948/2012 vom 22. Juli 2013, E. 4.3. mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen sind die Gutachter vorliegend in den entsprechenden Teilgutachten unabhängig voneinander übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. So sind in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl der Rheumatologe, der Psychiater, der Otorhinolaryngologe wie auch der Pneumologe von keiner Einschränkung in quantitativer Hinsicht ausgegangen. Einzig der Neurologe hat eine Einschränkung der Arbeits/Leistungsfähigkeit von 20 % angegeben, bezog diese Angabe aber auch auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft. Insgesamt haben die Gutachter somit im Wesentlichen qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht, sprich das Leistungsprofil der Beschwerdeführerin auf körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Arbeiten beschränkt. In einer solchen leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit vollschichtig zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von 20 %. Damit werden die Gutachter in ihrer Einschätzung dem Gesamtbild der diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführerin gerecht und es kann auf diese ärztlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden.
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die psychiatrische Evaluation sei nicht begründet, kann nicht gehört werden. So hat der psychiatrische Gutachter Dr. med. F____ die Beschwerdeführerin während 2 Stunden befragt. Die im Gutachten wiedergegebene Anamnese ist ausführlich. So hat der Gutachter die Beschwerdeführerin zu ihrer Kindheit und Jugend, zu ihrer jetzigen familiären Situation sowie zu ihrer gesundheitlichen Situation und ihrem Tagesablauf detailliert befragt. Seine Schlussfolgerung, dass bei der Beschwerdeführerin kein psychiatrisches Leiden mit invalidisierendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden könne, begründet er unter Ziffer 5 seines Gutachtens (IV-Akte 41, S. 49) ausführlich und nachvollziehbar. Inwiefern die Evaluation unbegründet sein soll, wird durch die Beschwerdeführerin denn auch in concreto nicht vorgebracht, weshalb darauf vorliegend nicht näher eingegangen werden muss. Ebensowenig vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Beurteilungen des D____spitals und von Dr. E____ an diesem Schluss etwas zu ändern. So kann der beim Gericht nicht eingegangene Bericht des D____spitals vorliegend unberücksichtigt bleiben, da er nach dem massgebenden Verfügungszeitpunkt erstellt wurde. Die Einschätzungen des behandelnden Rheumatologen Dr. E____lagen sodann den Gutachtern des C____ vor. Der Gutachter Dr. G____ hat zur Divergenz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf S. 30 des Gutachtens (IV-Akte 41, S. 32) ausreichend Stellung genommen.
Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter B____, Advokat, ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel bei durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Vertreter erst beim zweiten Schriftenwechsel zugezogen wurde und daher nur eine Rechtsschrift verfassen musste. Es rechtfertigt sich darum ein um die Hälfte gekürztes Honorar in der Höhe von CHF 1‘325.–.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘325.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 102.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen