Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.200

Verfügung vom 11. September 2017

Beweiswert des medizinischen Gutachtens bejaht

 

 

 


 

 

 

 

Tatsachen

I.         

Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus dem Kosovo und ist im Jahr 1994 in die Schweiz eingereist. Sie ist Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen 1995, 1998, 2001 und 2004. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat die Grundschule besucht, danach aber keinen Beruf erlernt (vgl. IV-Akte 1). In der Schweiz hat sie laut IK-Auszug (IV-Akte 24) in den Jahren 2003 bis 2005 und 2008 bis 2010 während weniger Stunden in der Woche in der Reinigung gearbeitet. Ansonsten ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach.

Am 31. Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine seit vielen Jahren bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Abklärungen in Form eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 41) ein und führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin (IV-Akte 14) durch. Gestützt auf die Einschätzungen der Gutachter des C____ und der Fachperson Abklärungsdienst der IV-Stelle ermittelte die Beschwerdegegnerin mittels gemischter Methode einen Invaliditätsgrad von 13 % und verneinte dementsprechend mit Verfügung vom 11. September 2017 (IV-Akte 51) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

II.       

Gegen diese Verfügung wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017, welche von der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet wird.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2017 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 15. Februar 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Advokat B____, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihr eine IV-Rente zuzusprechen. Es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. März 2018 an ihren Anträgen fest.

 

 

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Februar 2018 ist der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden.

IV.     

Am 8. Mai 2018 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin die gemischte Methode angewandt. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 10 % als Erwerbstätige und zu 90 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des C____ nahm die Beschwerdegegnerin an, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte wie auch in jeglicher körperlich leichten bis intermittierenden mittelschweren Alternativtätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei mit einer Leistungseinschränkung von 20 %. Mittels Einkommensvergleich ermittelte die Beschwerdegegnerin bei einem Erwerbsanteil von 10 % einen Invaliditätsgrad von 0 %. Die im Haushaltsabklärungsbericht ausgewiesene Einschränkung von 14 % ergab gewichtet einen Invaliditätsgrad von 12,6 %, womit gesamthaft eine Invalidität von 13 % resultierte. Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen.

2.2.           Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, gemäss Diagnose des D____spitals vom 21. November 2017 lägen verschiedene Krankheitsbilder vor, die in ihrer Gesamtbetrachtung zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit führten. Dies stütze auch der ärztliche Bericht von Dr. med. E____, in welchem eine Zuweisung an eine orthopädische Klinik empfohlen werde. Auf das Gutachten des C____ könne jedenfalls nicht abgestellt werden, da insbesondere die gesamtmedizinische Zusammenfassung nicht nachvollziehbar sei. Es werde insbesondere nicht begründet, wie sich die 20 % Leistungseinschränkung zusammensetze. Bei einer Vielzahl von Krankheiten könne beim Schlussresultat nicht einfach angenommen werden, jeder einzelne Teilaspekt liege unter 20 %. Vielmehr führe die Vielzahl der einzelnen separaten Krankheiten zu einer totalen Arbeitsunfähigkeit. Es handle sich beim C____-Gutachten offensichtlich um ein Gefälligkeitsgutachten, mit welchem eine leidende Person gesundgeschrieben werde. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ein externes psychiatrisches Gutachten einzuholen und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen.

3.                

3.1.           Zwischen den Parteien strittig und im Folgenden zu prüfen ist die Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und namentlich der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. 

3.2.           Zur Klärung dieser Frage, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. 

3.3.           Die Verfügung vom 11. September 2017 stützt sich unter medizinischen Gesichtspunkten auf das polydisziplinäre Gutachten des C____ vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 41). Die Beschwerdeführerin wurde von Fachärzten der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten sowie Lungenkrankheiten persönlich untersucht.

Das Gutachten stellt zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Chronische Lumboischialgie rechts, (2) Verdacht auf Polyneuropathie der unteren Extremitäten, (3) Multifaktorielle Kopfschmerzen, (4) Zervikogenes Schmerzsyndrom, (5) Leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links (6) Höchstgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts, (7) Obstruktives Apnoe-/Hypopnoe-Syndrom. In der Beurteilung wird ausgeführt, es bestünden Wechselwirkungen zwischen der einfachen Strukturierung, der knapp bis unterdurchschnittlichen Intelligenz und der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, adäquat mit den somatischen Erkrankungen umzugehen. Diese hätten jedoch nur einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit könne gesamtmedizinisch nicht nachvollzogen werden. Die Gutachter kommen aber zum Schluss, dass körperlich schwere und häufig mittelschwere Arbeiten zu vermeiden seien. Zusätzlich bestünden diverse qualitative Einschränkungen. So seien Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm oder ein intaktes Richtungshören voraussetzten für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Des Weiteren sollten Tätigkeiten unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit Zunahme der auditiven Schwierigkeiten von der Beschwerdeführerin gemieden werden. Zudem seien Schicht- und Nachtarbeiten sowie berufliche Chauffeurtätigkeiten nicht geeignet. Sollte die Neubeurteilung der respiratorischen Schlafproblematik ein Apnoe/Hypopnoe-Syndrom ausschliessen, würden diese Einschränkungen aber entfallen. Aufgrund der aktuell angegebenen Beschwerden an der rechten Schulter wäre es nicht sinnvoll, eine Überkopftätigkeit oder Tätigkeit längerdauernd oder repetitiv auf oder über der Schulterhorizontalen zu suchen. Es fänden sich aber keine eigentlichen organisch fassbaren Gründe für diese Beschwerden, wobei die Untersuchung durch die Gegeninnervationen der Beschwerdeführerin etwas eingeschränkt sei. Aus diesem Grund werde vorläufig sinnvollerweise auch auf eine Tätigkeit auf oder über der Schulterhorizontalen zu verzichten sein. Körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Arbeiten seien der Beschwerdeführerin vollschichtig zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von 20 %. Der Beginn der 20%-igen Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv schwierig festzusetzen. Arbiträr könne der im hausärztlichen Bericht genannte Zeitpunkt vom April 2014 angenommen werden.

3.4.           Unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung ergibt die Prüfung des Gutachtens des C____, dass es auf allseitigen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden ist, die Beschwerden der Beschwerdeführerin genügend berücksichtigt und die Schlussfolgerungen zudem begründet sind. Das Gutachten ist demnach umfassend und es kann grundsätzlich auf die ärztlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.

Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, das Gutachten sei nicht beweiswertig. Einerseits sei die gesamtmedizinische Zusammenfassung nicht nachvollziehbar. Die involvierten Fachärzte diagnostizierten verschiedene Krankheiten und diese Vielzahl der einzelnen separaten Krankheiten führe zu einer totalen Arbeitsunfähigkeit. Es könne beim Zusammentreffen mehrerer Krankheiten nicht eine isolierte Betrachtung erwogen werden. Wie sich die 20 % Arbeitsunfähigkeit zusammensetze, werde nicht dargelegt. Andererseits sei im Besonderen die psychiatrische Evaluation nicht begründet und es sei diesbezüglich ein externes Gutachten einzuholen. Beim C____-Gutachten handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsgutachten.

Dazu kann zunächst festgehalten werden, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in der Begutachtung des C____ keine isolierte Betrachtung der einzelnen Krankheitsbilder stattgefunden hat, sondern die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – wie in einer polydisziplinären Begutachtung üblich – im Rahmen einer Konsensbesprechung durch alle involvierten Gutachter gemeinsam erfolgt ist (vgl. C____-Gutachten, S. 83; IV-Akte 41, S. 85). Sodann führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwendigerweise zu einer Addition der in unterschiedlichen medizinischen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb die Leistungseinschränkung diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (Bundesgerichtsurteil 9C_948/2012 vom 22. Juli 2013, E. 4.3. mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen sind die Gutachter vorliegend in den entsprechenden Teilgutachten unabhängig voneinander übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. So sind in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl der Rheumatologe, der Psychiater, der Otorhinolaryngologe wie auch der Pneumologe von keiner Einschränkung in quantitativer Hinsicht ausgegangen. Einzig der Neurologe hat eine Einschränkung der Arbeits/Leistungsfähigkeit von 20 % angegeben, bezog diese Angabe aber auch auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft. Insgesamt haben die Gutachter somit im Wesentlichen qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit geltend gemacht, sprich das Leistungsprofil der Beschwerdeführerin auf körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Arbeiten beschränkt. In einer solchen leidensangepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit vollschichtig zumutbar mit einer Leistungseinschränkung von 20 %. Damit werden die Gutachter in ihrer Einschätzung dem Gesamtbild der diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführerin gerecht und es kann auf diese ärztlichen Schlussfolgerungen abgestellt werden.

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die psychiatrische Evaluation sei nicht begründet, kann nicht gehört werden. So hat der psychiatrische Gutachter Dr. med. F____ die Beschwerdeführerin während 2 Stunden befragt. Die im Gutachten wiedergegebene Anamnese ist ausführlich. So hat der Gutachter die Beschwerdeführerin zu ihrer Kindheit und Jugend, zu ihrer jetzigen familiären Situation sowie zu ihrer gesundheitlichen Situation und ihrem Tagesablauf detailliert befragt. Seine Schlussfolgerung, dass bei der Beschwerdeführerin kein psychiatrisches Leiden mit invalidisierendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden könne, begründet er unter Ziffer 5 seines Gutachtens (IV-Akte 41, S. 49) ausführlich und nachvollziehbar. Inwiefern die Evaluation unbegründet sein soll, wird durch die Beschwerdeführerin denn auch in concreto nicht vorgebracht, weshalb darauf vorliegend nicht näher eingegangen werden muss. Ebensowenig vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Beurteilungen des D____spitals und von Dr. E____ an diesem Schluss etwas zu ändern. So kann der beim Gericht nicht eingegangene Bericht des D____spitals vorliegend unberücksichtigt bleiben, da er nach dem massgebenden Verfügungszeitpunkt erstellt wurde. Die Einschätzungen des behandelnden Rheumatologen Dr. E____lagen sodann den Gutachtern des C____ vor. Der Gutachter Dr. G____ hat zur Divergenz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf S. 30 des Gutachtens (IV-Akte 41, S. 32) ausreichend Stellung genommen.

3.5.           Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Beweiswertigkeit des Gutachtens des C____ nicht in Zweifel zu ziehen. Es erübrigen sich demnach auch ergänzende medizinische Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit einer Leistungseinschränkung von 20 % ausgegangen.

3.6.           Nur nebenbei sei erwähnt, dass bei Anwendung der gemischten Methode mit einer Aufteilung von 10 % Erwerbs- und 90 % Haushaltstätigkeit – was auf den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung basiert (vgl. IV-Akte 15) und von dieser auch im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden ist – selbst die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 100 % gesamthaft lediglich zu einem Invaliditätsgrad von 23 % führte, womit die Rentenrelevanz fehlt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin führen demnach auch unter diesem Gesichtspunkt ins Leere.

 

4.                

4.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 11. September 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter B____, Advokat, ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel bei durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Vertreter erst beim zweiten Schriftenwechsel zugezogen wurde und daher nur eine Rechtsschrift verfassen musste. Es rechtfertigt sich darum ein um die Hälfte gekürztes Honorar in der Höhe von CHF 1‘325.–.

 

 

 


 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘325.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 102.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: