|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 12.
März 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. R.
Ley, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.201
Verfügung vom 31. August 2017
Kein
invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorhanden;
Abgrenzung zwischen Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Tatsachen
I.
a) Der 1988 geborene Beschwerdeführer arbeitete ab 1. März 2012
bei der Firma B____ AG als [...] (vgl. Arbeitsbestätigung, IV-Akte 3, S. 4). Am
12. Mai 2015 stolperte er bei der Arbeit, verdrehte das Knie und stürzte
auf den Betonboden (vgl. Schadenmeldung UVG, IV-Akte 4.62). Dabei verletzte er
sich am rechten Knie. Die zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge
unterzog sich der Beschwerdeführer umfangreichen Therapien und zwei Arthroskopien
(vgl. Operationsbericht vom 26.6.2015, IV-Akte 4.46; Operationsbericht vom
14.12.2015, IV-Akte 9, S. 13). Eine Schmerzfreiheit konnte jedoch nicht
erreicht werden. In der Folge traten auch am linken Knie Beschwerden auf, für
welche die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht jedoch infolge fehlender
Kausalität ablehnte (vgl. u.a. IV-Akten 4.9, S. 5).
b) Am 1. Dezember 2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2). Diese gewährte
ihm mit Mitteilung vom 22. März 2016 Frühinterventionsmassnahmen in Form von
Arbeitsvermittlung mit Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche
(Coaching) im Rahmen von 10 Stunden (vgl. IV-Akte 17). Am 18. März 2016 wurde
der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt der Unfallversicherung untersucht
(vgl. Bericht, IV-Akte 16.4). Dieser erachtete die angestammte Tätigkeit des
Beschwerdeführers als nicht mehr zumutbar, beurteilte den Beschwerdeführer aber
in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne
Besteigen von Leitern und Gerüsten, Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne
Arbeiten im Knien oder Kauern für ganztags uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit
Verfügung vom 14. Juni 2016 verneinte die Unfallversicherung einen Anspruch auf
eine Integritätsentschädigung und einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei
einem ermittelten IV-Grad von 5 % (vgl. IV-Akte 25). Eine dagegen erhobene
Einsprache wies die Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 24. Juni
2016 ab (vgl. IV-Akte 32).
c) Mit Mitteilung vom 4. November 2016 gewährte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – aus Kulanz trotz fehlender
Anspruchsvoraussetzungen (vgl. IV-Akte 35) − im Rahmen der Arbeitsvermittlung
vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 einen Arbeitsversuch bei der C____
AG und sprach ihm ein grosses Taggeld zu (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 37;
Mitteilung, IV-Akte 39). Der Arbeitsversuch wurde in der Folge mit Mitteilung
vom 27. Januar 2017 für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 30. April
2017 verlängert (vgl. IV-Akte 49). Das Coaching wurde ebenfalls um 10 Stunden
verlängert (vgl. Mitteilung vom 11.5.2017, IV-Akte 55).
d) Der Beschwerdeführer konnte im Anschluss an den Arbeitsversuch
ab 1. Mai 2017 eine Festanstellung bei der C____ AG im Umfang von 60 % als
Detailfachangestellter in der Sportabteilung antreten (vgl. Arbeitsvertrag,
IV-Akte 60; Protokolleintrag vom 12.5.2017 rca). Daraufhin stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Juni 2017 den
Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht (vgl. IV-Akte 57). Am 22. Juni
2017 kündigte die C____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (vgl.
Kündigungsbestätigung, IV-Akte 60). Mit einem als Einwand betitelten Schreiben
vom 29. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit,
dass er weiterhin Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin benötige (vgl.
IV-Akte 59, S. 2). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme beim
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (vgl. IV-Akte 62) und hielt gestützt
darauf mit Verfügung vom 31. August 2017 am Abschluss der Arbeitsvermittlung fest
(vgl. IV-Akte 63).
II.
a) Der Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde vom 10. Oktober
2017 (Postaufgabe) folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 31. August
2017 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die dem Herr A____
(recte: Herrn A____) in seiner Notsituation weiterhin bei der Arbeitsvermittlung
zu unterstützen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, den
Beschwerdeführer im Rahmen der Wiedereingliederung zu beraten und zu begleiten.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen.
5. Alle unter o/e Kostenfolge.
Diese Beschwerde adressiert der Beschwerdeführer an die Adresse
der Beschwerdegegnerin (vgl. Adressangabe auf dem Couvert).
b) Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 leitet die
Beschwerdegegnerin diese Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt weiter. In der Beilage legt sie unter anderem die angefochtene
Verfügung vom 31. August 2017 bei.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2017 wird die
Beschwerde entgegengenommen und der Beschwerdegegnerin eine Frist zur
Beschwerdebeantwortung gesetzt.
d) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2017 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
e) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.
III.
Mit Verfügung vom 12. März 2018 bewilligt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf
Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. März 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2017 schloss die Beschwerdegegnerin
die Arbeitsvermittlung ab. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf die im
Auftrag der Unfallversicherung vorgenommene kreisärztliche Untersuchung vom 18.
März 2016 und eine Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 62). Zudem verwies sie
in der angefochtenen Verfügung darauf, dass der Beschwerdeführer nach den zwei
Arbeitsversuchen bei der C____ AG per 1. Mai 2017 an der gleichen Stelle eine
seiner gesundheitlichen Situation angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % antreten
konnte. Für die in der Zwischenzeit eingetretene Teilarbeitslosigkeit sei die
Arbeitslosenversicherung zuständig (vgl. Verfügung, IV-Akte 63).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er bedürfe
weiterhin Beratung und Unterstützung bei der Wiedereingliederung und verweist
dabei im Wesentlichen auf verschiedene ärztliche Zeugnisse seines Hausarztes
Dr. D____, FMH Innere Medizin (vgl. die unnummerierte Beschwerdebeilage).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die angefochtene Verfügung mit
Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig
und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder
zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der
Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu
erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis
IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter
anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die
Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16
IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1
IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG),
Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe
(Art. 18d IVG).
3.2.
Nach Art. 14a IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs
Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch
auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
(Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die
Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Als
Integrationsmassnahmen gelten nach Absatz 2 gezielte, auf die berufliche
Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit.
a.) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Integrationsmassnahmen können
mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr
nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr
verlängert werden (Abs. 3). Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während
der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen
(Abs. 4).
3.3.
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes ist die
rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht −
auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu
stellen sind. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für
die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen
dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl.
dazu auch BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen
Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen
der Grundsatz betont, wonach alleine ein Anstellungsverhältnis dieser Person
zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit
schliessen lässt (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 471 E. 4.7).
3.4.
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Auch
für die RAD-Berichte gilt, dass es sich um versicherungsinterne Dokumente
handelt. Auf das Ergebnis von RAD-Berichten kann damit nicht abgestellt werden,
wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1 f.; BGE
139 V 225, 229 E. 5.2, 135 V 465, 469 ff. E. 4.4, E. 4.7).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung –
der Stellungnahme des RAD folgend – gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes
das Vorliegen eines invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschadens und
damit eines Leistungsanspruchs. Für eine Teilarbeitslosigkeit sei nicht die
Invalidenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung zuständig. In der
Beschwerdeantwort ergänzt die Beschwerdegegnerin, dass die bisherige zweifache
Arbeitsvermittlung bzw. die bisherigen Arbeitsversuche bei der C____ AG aus
reiner Kulanz seitens der Invalidenversicherung erfolgt seien (vgl.
Beschwerdeantwort, S. 2).
4.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei für
ihn aufgrund der somatischen Kniebeschwerden und der damit verbundenen psychischen
Belastung nicht einfach, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Wiedereingliederungsmassnahmen
seien weder ausgeschlossen noch ausgeschöpft. Der Verweis der Beschwerdegegnerin
auf die Arbeitslosenkasse und die kantonale Arbeitsvermittlung trage der Situation,
in der sich der Beschwerdeführer befinde, nicht Rechnung.
4.3.
4.3.1. Zunächst gilt es auf die medizinische Sachlage einzugehen und
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Stellungnahme des RAD-Arztes
Dr. E____, FMH Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM, abgestellt hat.
4.3.2. Dr. E____ war gestützt auf die medizinischen Unterlagen in seiner
Beurteilung vom 28. August 2017 zum Schluss gekommen, dass mit den Kniebeschwerden
beim Beschwerdeführer ein relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 62, S. 2). Hinsichtlich der Beschwerden
am rechten Knie übernahm Dr. E____ vollumfänglich das vom Kreisarzt Dr. F____,
FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am
18. März 2016 festgestellte Verweisprofil für eine zumutbare
Alternativtätigkeit und hielt fest, das Zumutbarkeitsprofil vom 18. März 2016 entspreche
im Wesentlichen demjenigen, welches bereits an der kreisärztlichen Untersuchung
vom 13. November 2015 vermerkt worden war (vgl. a.a.O.). Hinsichtlich der
Beschwerden am linken Knie führte Dr. E____ ergänzend aus, dass die Befunde am
linken Knie die Leistungsfähigkeit nicht zusätzlich einschränken würden (vgl.
a.a.O.). Zur Begründung führte er aus, es seien von Seiten des linken Knies keine
Funktionseinschränkungen beschrieben und es bestünden lediglich blande
somatische Befunde. Dabei verwies er auf den in den Akten liegenden
orthopädischen Bericht des behandelnden Arztes Dr. G____, FMH orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. März 2017 (vgl.
IV-Akte 53).
4.4.
4.4.1. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen lässt die Beurteilung
des RAD-Arztes Dr. E____ in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als
schlüssig und in sich widerspruchsfrei erscheinen. Die Einschätzung des
RAD-Arztes ist vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und überzeugend,
da er sich auf die beiden Beurteilungen des Kreisarztes Dr. F____, FMH orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. November 2015
und 18. März 2016 und die Einschätzung von Dr. G____ vom 17. März 2017,
ebenfalls FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
abstützte. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.
4.4.2. Wie sich aus dem Bericht der ersten kreisärztlichen Untersuchung vom
13. November 2015 ergibt, stellte der Kreisarzt Dr. F____, FMH orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, objektiv unauffällige
Befunde und eine freie Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes fest und vermerkte
lediglich der Beschwerdeführer gebe subjektiv Ruhe- und Belastungsschmerzen am
rechten Kniegelenk an (vgl. IV-Akte 4.9, S. 3 und 4). Der Kreisarzt erachtete
den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als [...] als nicht mehr
arbeitsfähig. In einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden
Alternativtätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf
unebenem Gelände sowie ohne Arbeiten im Knien oder Kauern beurteilte der
Kreisarzt Dr. F____ den Beschwerdeführer jedoch für ganztags uneingeschränkt
arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 4.9). Dem Untersuchungsbericht der zweiten persönlichen
kreisärztlichen Untersuchung vom 18. März 2016 lässt sich entnehmen, dass
der Kreisarzt Dr. F____ erneut unauffällige Befunde und eine freie
Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes feststellte (vgl. IV-Akte 16.4, S. 4 und
5). Subjektiv gab der Beschwerdeführer Druckschmerzen im Bereich des medialen
Gelenkspaltes rechts an (vgl. IV-Akte 16.4, S. 5). Der Kreisarzt hielt fest,
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von weiteren Behandlungen keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Die angestammte
Tätigkeit als [...] sei dem Beschwerdeführer (nach wie vor) nicht mehr zumutbar,
da er hierfür häufig Knien müsse, was zu Beschwerden im Bereich des rechten
Kniegelenkes führe. Weiterhin bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Verweistätigkeit. Die Zumutbarkeitsbeurteilung habe sich
seit dem 13. November 2015 nicht verändert. Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende
leichte bis mittelschwere ganztägige Tätigkeiten ohne Besteigen von höheren Leitern
und Gerüsten in absturzgefährdeten Positionen (kürzere Leitern von bis zu 5
Tritten könnten bestiegen werden), ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne
Arbeiten im Knien oder Kauern vollumfänglich zumutbar (vgl. a.a.O.).
4.4.3. Dr. G____ bestätigte in seinem Bericht vom 17. März 2017 die vorgenannten
Befunde. So dokumentierte er am rechten Knie eine leichte Druckdolenz anteromedial
am Gelenkspalt und hielt fest, es bestünden kein Erguss und keine Überwärmung.
Die Kniekehle sei indolent (vgl. a.a.O.). Das Becken sei gerade. Es bestünden
sehr diskrete Genua vara, knapp 2 cm CA. Zudem gab er an, der Barfussgang sei
hinkfrei und der Zehen-/Fersengang möglich. Beim Einbeinhüpfen erfolge eine
leichte Schmerzangabe medial rechts. Der Finger-Boden-Abstand betrage 20 cm, mit leichtem Ziehen lumbal.
Ein Aufrichte-/Reklinationsschmerz bestehe nicht. Der Einbeinstand sei sicher
und Trendelenburg negativ. Hinsichtlich des linken Knies hielt Dr. G____ fest,
dieses sei unauffällig, frei beweglich, stabil und ohne Meniskuszeichen (vgl.
Bericht vom 17.3.2017, IV-Akte 53, S. 1). Ausserdem notierte Dr. G____ eine seitengleich
normale Beweglichkeit mit Flexion/Extension 135-0-5%, einen stabilen Bandapparat
ohne Aufklapp-/Zuklappschmerz. Er bemerkte zudem, es würden keine sicheren
Meniskuszeichen und lediglich eine leichte Schmerzangabe bei Prüfung medial
bestehen. Der Straight-Leg-Raise-Test sei problemlos und die Sensibilität und
Zirkulation normal (vgl. IV-Akte 53, S. 2). Schliesslich verneinte Dr. G____
das Vorliegen klarer Hinweise auf eine erneute Rezidiv-Meniskopathie (a.a.O.).
4.5.
Zu den kreisärztlichen Beurteilungen ist festzuhalten, dass diese
alle geklagten Beschwerden berücksichtigten und in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge einleuchtend sind. Sie beruhen auf einlässlichen
fachärztlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der relevanten Vorakten
(Anamnese) ergangen. Das darin festgestellte Verweisprofil an eine
leidensangepasste Alternativtätigkeit wurde vom Kreisarzt in seinen
Beurteilungen unter der Berücksichtigung der von ihm erhobenen
Untersuchungsbefunde umfassend begründet. Es kommt hinzu, dass sich im
vorliegenden Fall in den übrigen Akten keine Hinweise finden, welche dieser Beurteilung
widersprechen oder an ihr Zweifel wecken würden. Vielmehr werden die
kreisärztlichen Beurteilungen durch den Bericht von Dr. G____ vom 17. März 2017
und die darin dokumentierten weitgehend unauffälligen somatischen Befunde vollumfänglich
bestätigt.
4.6.
Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Arztzeugnisse seines
Hausarztes Dr. D____, FMH Innere Medizin, vorbringt, vermag zu keinem anderen
Ergebnis zu führen. Der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. D____ bestätigte
mit Arztzeugnis vom 23. Juni 2017 ab dem 23. Juni 2017 eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit während einer Woche und mit Arztzeugnis vom 8. August 2017
eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 60 % für die Dauer von 31 Tagen ab 1.
August 2017 (vgl. unnummerierte Beschwerdebeilage/BB S. 12 f.). Mit Arztzeugnis
vom 12. September 2017 attestierte Dr. D____ wiederum eine Arbeitsunfähigkeit
von 60 % für die Dauer von 30 Tagen (vgl. BB S. 11) und gab mit einem weiteren
Arztzeugnis vom gleichen Tag zur Begründung an, dass sich die psychische Verfassung
des Beschwerdeführers infolge der Kündigung der durch die Beschwerdegegnerin vermittelten
Stelle, deutlich verschlechtert habe. Wiedereingliederungsmassnahmen seien aus
seiner Sicht wieder indiziert (vgl. BB S. 10). Allerdings erfolgte die Attestierung
der Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Arztzeugnissen ohne Angabe von Diagnosen
und ohne nähere Ausführungen zu den bestehenden psychischen Einschränkungen. Insbesondere
lässt sich auch dem etwas ausführlicheren Arztzeugnis vom 12. September 2017 nicht
entnehmen, inwiefern die Kündigung der Arbeitsstelle eine 60%ige psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit bewirkt hat und woraus Dr. D____ aus medizinischer
Sicht die Notwendigkeit weiterer Wiedereingliederungsmassnahmen ableitet. Insoweit
als die psychische Probleme im Zusammenhang mit der Kündigung begründet werden,
ist festzustellen, dass es sich dabei um eine lediglich vorübergehende
Einschränkung handelt. Eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art
lässt sich den ins Recht gelegten Arztzeugnissen von Dr. D____ nicht entnehmen,
weshalb diese nicht geeignet sind, Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes Dr.
E____ zu wecken.
4.7.
Nach dem Gesagten kann in medizinischer Hinsicht auf die
Einschätzung des RAD-Arztes uneingeschränkt abgestellt werden und es ist
vorliegend von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer wechselbelastenden
leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne Besteigen von höheren Leitern
und Gerüsten in absturzgefährdeten Positionen, ohne Gehen auf unebenem Gelände
sowie ohne Arbeiten im Knien oder Kauern, auszugehen.
5.
5.1.
Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im
Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls Massnahmen der Invalidenversicherung
zur beruflichen Eingliederung zu gewähren sind.
5.2.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift in erster
Linie Unterstützung in Form einer Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG
und Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im
Sinne von Art. 14a IVG. Daneben macht er eventualiter einen Anspruch auf Berufsberatung
im Sinne von Art. 15 IVG und die Weiterführung der Arbeitsvermittlung als Massnahme
der Frühintervention geltend.
5.3.
Im Zusammenhang mit dem vorliegend strittigen Anspruch auf Arbeitsvermittlung
bestimmt Art. 18 Abs. 1 IVG, dass arbeitsunfähige Versicherte (Art. 6 ATSG),
welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der
Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) sowie auf begleitete Beratung im
Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben (lit. b). Dabei
genügt der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, sie muss sich nicht zur
Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG oder gar Invalidität gemäss Art. 8 ATSG
verdichtet haben. Zu beachten ist zudem, dass bei langer Dauer einer
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG).
5.4.
5.4.1. Nach der Lehre bedarf es für den Arbeitsvermittlungsanspruch
weder der Invalidität noch überhaupt eines Mindestinvaliditätsgrades, jedoch müssen
die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG),
insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit, erfüllt sein (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 18 IVG, Rz. 6). Ist die
Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten
voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung
zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (a.a.O. in
fine). Findet der Versicherte in einer Tätigkeit, die er voll ausüben kann,
aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage keine Anstellung, so schuldet die IV
keine Arbeitsvermittlung (a.a.O. mit Hinweis).
5.4.2. Die Bundesgerichtspraxis ist diesbezüglich ebenfalls streng. So
führt das Bundesgericht im Urteil 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 aus, eine
für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liege nur vor, wenn der
Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen
Gründen Schwierigkeiten habe, d.h. es müsse für die Bejahung einer Invalidität
im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der
Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art.
4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG; Urteil I 776/04 vom 29. März 2005,
E. 3.1 mit Hinweis). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen
Arbeitsstelle würden den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff erfüllen,
wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art.
4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der − in einem
umfassenden Sinn verstandenen − Stellensuche selber verursache. Zur
Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG sei im Weiteren berechtigt,
wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den
Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber
invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen müsse und demzufolge aus
invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen
und die entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sei. Dies gelte
auch für Versicherte, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig
seien. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen seien
demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa
Sprachschwierigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai
2012 E. 3.2). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht im Urteil 8C_641/2015
vom 12. Januar 2016 indem es wiederholte, der Anspruch auf Arbeitsvermittlung setze
eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus, wenn die
Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen sei, als der versicherten Person nur
leichte Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien. Die leistungsspezifische Invalidität
liege zum Beispiel dann vor, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität
kein Bewerbungsgespräch möglich sei oder dem potenziellen Arbeitgeber die
besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden
müssten (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können),
damit sie überhaupt eine Chance habe, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).
5.5.
5.5.1. Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen für einen Anspruch
auf Arbeitsvermittlung stellt sich vorliegend die Frage, inwiefern der
Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der
Arbeitssuche behindert ist. Nach den vorstehenden beweiskräftigen
Feststellungen des RAD ist der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten
Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, jedoch sind ihm nicht nur leichte, sondern
auch mittelschwere wechselbelastende Verweistätigkeiten ganztags mit einem
vollen Pensum zumutbar. Besondere Behinderungen wie eine Sehschwäche, Stummheit
oder mangelnde Mobilität bestehen beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen
nicht und werden von ihm auch nicht vorgebracht. Spezielle Anforderungen an den
Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber
invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) sind vorliegend ebenfalls nicht
ersichtlich. Weder der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der
Knieproblematik keine Arbeiten im Knien mehr zumutbar sind, noch das bei einer
leidensangepassten Tätigkeit zu berücksichtigende Anforderungsprofil (leichte
bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und
Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände) verursachen dem Beschwerdeführer auf
dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt − der überdies auch
Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2014 vom 9.
Januar 2015 E. 3.2.2.1) − erhebliche Probleme bei der Stellensuche,
welche die Fachkenntnisse der Beschwerdegegnerin notwendig machen würden.
5.5.2. Es kommt hinzu, dass die dem Beschwerdeführer bisher zweifach
gewährte insgesamt sechsmonatige Arbeitsvermittlung auf reinem Wohlwollen der Beschwerdegegnerin
beruhte. Dies ergibt sich daraus, dass der Teamleiter Integration der IV der
zuständigen Personalberaterin beim RAV mit E-Mail vom 28. Oktober 2016 mitteilte,
dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei der C____ AG
das Taggeld übernehmen werde. Zugleich führte er hierzu aus, dass es sich dabei
um einen Goodwill der Beschwerdegegnerin handle, da bei dem vom Kreisarzt der
Unfallversicherung festgestellten Arbeitsprofil eigentlich kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen der IV bestehe (vgl. IV-Akte 35). Ferner ist zu berücksichtigen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag mit
der C____ AG aufgrund der absolvierten Arbeitsvermittlung gelang, ab 1. Mai
2017 eine Stelle als Mitarbeiter Verkauf Non Food mit einem Pensum von 60 % anzutreten
(vgl. IV-Akte 60, S. 2). Dass der Versicherte seine Teilzeitanstellung unterdessen
wieder verloren hat, spielt bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
bzw. bei der Anspruchsprüfung keine Rolle. Es ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer genügend zumutbare Stellen offen stehen, weil entsprechende
Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl gegeben
sind und ihm zusätzlich die öffentliche Arbeitsvermittlung offen steht. Auch können
die neu vorgebrachten psychischen Probleme nicht berücksichtigt werden, da sie weder
mit einer Diagnose versehen noch ausreichend begründet wurden. Zudem sind sie,
insoweit als sie im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsvertrages mit der
C____ AG stehen, ohnehin nur vorübergehender Natur. Wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht festhält, ist für eine Teilarbeitslosigkeit nicht die Invalidenversicherung,
sondern die Arbeitslosenversicherung zuständig. Nach dem Gesagten besteht somit
vorliegend kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
5.6.
Über andere Eingliederungsmassnahmen und die vom Beschwerdeführer ebenfalls
ohne nähere Begründung beantragten Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf
die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG), die eventualiter beantragte Berufsberatung
im Sinne von Art. 15 IVG und die sinngemäss geltend gemachte Weiterführung der
Arbeitsvermittlung als Massnahme der Frühintervention, hat die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (vgl. IV-Akte 63) nicht entschieden,
weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt und auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist. Aus prozessökonomischen Gründen sei an dieser
Stelle lediglich darauf hingewiesen, dass Integrationsmassnahmen nach Art. 14a
IVG eine mindestens sechs Monate dauernde mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit
voraussetzen, die nach derzeitiger Aktenlage beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen
ist. Zum Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15 IVG ist auszuführen, dass
hierauf diejenigen versicherten Personen Anspruch haben, die wegen einer Behinderung
in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt
und daher auf spezialisierte Berufsberatung angewiesen sind. Aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer ganztätig einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit
nachgehen kann, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weswegen der Beschwerdeführer
auf eine spezialisierte Berufsberatung der Invalidenversicherung angewiesen wäre.
Auch hat er eine Ausbildung zum Detailhandelsverkäufer Fachrichtung [...]
absolviert (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 34, S. 2; Lehrzeugnis, IV-Akte 34, S. 8)
und es besteht in dieser Tätigkeit weiterhin eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hinweist,
sind beim aktuell festgestellten Zumutbarkeitsprofil keine Massnahmen der Frühintervention
angezeigt. Abschliessend ist zu bemerken, dass nach Art. 7d Abs. 3 IVG ohnehin kein
Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00
bestehenden ordentlichen Kosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: