Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. R. Ley, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.201

Verfügung vom 31. August 2017

Kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorhanden; Abgrenzung zwischen Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1988 geborene Beschwerdeführer arbeitete ab 1. März 2012 bei der Firma B____ AG als [...] (vgl. Arbeitsbestätigung, IV-Akte 3, S. 4). Am 12. Mai 2015 stolperte er bei der Arbeit, verdrehte das Knie und stürzte auf den Betonboden (vgl. Schadenmeldung UVG, IV-Akte 4.62). Dabei verletzte er sich am rechten Knie. Die zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge unterzog sich der Beschwerdeführer umfangreichen Therapien und zwei Arthroskopien (vgl. Operationsbericht vom 26.6.2015, IV-Akte 4.46; Operationsbericht vom 14.12.2015, IV-Akte 9, S. 13). Eine Schmerzfreiheit konnte jedoch nicht erreicht werden. In der Folge traten auch am linken Knie Beschwerden auf, für welche die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht jedoch infolge fehlender Kausalität ablehnte (vgl. u.a. IV-Akten 4.9, S. 5).

b) Am 1. Dezember 2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2). Diese gewährte ihm mit Mitteilung vom 22. März 2016 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung mit Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Coaching) im Rahmen von 10 Stunden (vgl. IV-Akte 17). Am 18. März 2016 wurde der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt der Unfallversicherung untersucht (vgl. Bericht, IV-Akte 16.4). Dieser erachtete die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht mehr zumutbar, beurteilte den Beschwerdeführer aber in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne Arbeiten im Knien oder Kauern für ganztags uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 verneinte die Unfallversicherung einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten IV-Grad von 5 % (vgl. IV-Akte 25). Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2016 ab (vgl. IV-Akte 32).

c) Mit Mitteilung vom 4. November 2016 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – aus Kulanz trotz fehlender Anspruchsvoraussetzungen (vgl. IV-Akte 35) − im Rahmen der Arbeitsvermittlung vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017 einen Arbeitsversuch bei der C____ AG und sprach ihm ein grosses Taggeld zu (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 37; Mitteilung, IV-Akte 39). Der Arbeitsversuch wurde in der Folge mit Mitteilung vom 27. Januar 2017 für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 30. April 2017 verlängert (vgl. IV-Akte 49). Das Coaching wurde ebenfalls um 10 Stunden verlängert (vgl. Mitteilung vom 11.5.2017, IV-Akte 55).

d) Der Beschwerdeführer konnte im Anschluss an den Arbeitsversuch ab 1. Mai 2017 eine Festanstellung bei der C____ AG im Umfang von 60 % als Detailfachangestellter in der Sportabteilung antreten (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 60; Protokolleintrag vom 12.5.2017 rca). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Juni 2017 den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht (vgl. IV-Akte 57). Am 22. Juni 2017 kündigte die C____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (vgl. Kündigungsbestätigung, IV-Akte 60). Mit einem als Einwand betitelten Schreiben vom 29. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er weiterhin Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin benötige (vgl. IV-Akte 59, S. 2). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (vgl. IV-Akte 62) und hielt gestützt darauf mit Verfügung vom 31. August 2017 am Abschluss der Arbeitsvermittlung fest (vgl. IV-Akte 63).

II.         

a) Der Beschwerdeführer stellt mit Beschwerde vom 10. Oktober 2017 (Postaufgabe) folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 31. August 2017 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die dem Herr A____ (recte: Herrn A____) in seiner Notsituation weiterhin bei der Arbeitsvermittlung zu unterstützen.

3. Eventualiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführer im Rahmen der Wiedereingliederung zu beraten und zu begleiten.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

5. Alle unter o/e Kostenfolge.

Diese Beschwerde adressiert der Beschwerdeführer an die Adresse der Beschwerdegegnerin (vgl. Adressangabe auf dem Couvert).

b) Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 leitet die Beschwerdegegnerin diese Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. In der Beilage legt sie unter anderem die angefochtene Verfügung vom 31. August 2017 bei.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2017 wird die Beschwerde entgegengenommen und der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Beschwerdebeantwortung gesetzt.

d) Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

e) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.

III.       

Mit Verfügung vom 12. März 2018 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

IV.      

Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. März 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2017 schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf die im Auftrag der Unfallversicherung vorgenommene kreisärztliche Untersuchung vom 18. März 2016 und eine Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 62). Zudem verwies sie in der angefochtenen Verfügung darauf, dass der Beschwerdeführer nach den zwei Arbeitsversuchen bei der C____ AG per 1. Mai 2017 an der gleichen Stelle eine seiner gesundheitlichen Situation angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % antreten konnte. Für die in der Zwischenzeit eingetretene Teilarbeitslosigkeit sei die Arbeitslosenversicherung zuständig (vgl. Verfügung, IV-Akte 63).

2.2.             Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er bedürfe weiterhin Beratung und Unterstützung bei der Wiedereingliederung und verweist dabei im Wesentlichen auf verschiedene ärztliche Zeugnisse seines Hausarztes Dr. D____, FMH Innere Medizin (vgl. die unnummerierte Beschwerdebeilage).

2.3.             Streitig und zu prüfen ist, ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                   

3.1.             Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Laut Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderen in Massnahmen beruflicher Art (lit. c). Zu diesen gehören die Berufsberatung (Art. 15 IVG), die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), die Umschulung (Art. 17 IVG), die Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG), der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschüsse (Art. 18b IVG), Entschädigungen für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) sowie die Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

3.2.             Nach Art. 14a IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten nach Absatz 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation (lit. a.) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden (Abs. 3). Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen (Abs. 4).

3.3.             Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht − auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4 und 4.5). So wird zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen der Grundsatz betont, wonach alleine ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 471 E. 4.7).

3.4.             Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Auch für die RAD-Berichte gilt, dass es sich um versicherungsinterne Dokumente handelt. Auf das Ergebnis von RAD-Berichten kann damit nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1 f.; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, 135 V 465, 469 ff. E. 4.4, E. 4.7).

4.                   

4.1.             Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung – der Stellungnahme des RAD folgend – gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes das Vorliegen eines invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschadens und damit eines Leistungsanspruchs. Für eine Teilarbeitslosigkeit sei nicht die Invalidenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung zuständig. In der Beschwerdeantwort ergänzt die Beschwerdegegnerin, dass die bisherige zweifache Arbeitsvermittlung bzw. die bisherigen Arbeitsversuche bei der C____ AG aus reiner Kulanz seitens der Invalidenversicherung erfolgt seien (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2).

4.2.             Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei für ihn aufgrund der somatischen Kniebeschwerden und der damit verbundenen psychischen Belastung nicht einfach, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Wiedereingliederungsmassnahmen seien weder ausgeschlossen noch ausgeschöpft. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Arbeitslosenkasse und die kantonale Arbeitsvermittlung trage der Situation, in der sich der Beschwerdeführer befinde, nicht Rechnung.

4.3.             4.3.1. Zunächst gilt es auf die medizinische Sachlage einzugehen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E____, FMH Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, abgestellt hat.

4.3.2. Dr. E____ war gestützt auf die medizinischen Unterlagen in seiner Beurteilung vom 28. August 2017 zum Schluss gekommen, dass mit den Kniebeschwerden beim Beschwerdeführer ein relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 62, S. 2). Hinsichtlich der Beschwerden am rechten Knie übernahm Dr. E____ vollumfänglich das vom Kreisarzt Dr. F____, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 18. März 2016 festgestellte Verweisprofil für eine zumutbare Alternativtätigkeit und hielt fest, das Zumutbarkeitsprofil vom 18. März 2016 entspreche im Wesentlichen demjenigen, welches bereits an der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. November 2015 vermerkt worden war (vgl. a.a.O.). Hinsichtlich der Beschwerden am linken Knie führte Dr. E____ ergänzend aus, dass die Befunde am linken Knie die Leistungsfähigkeit nicht zusätzlich einschränken würden (vgl. a.a.O.). Zur Begründung führte er aus, es seien von Seiten des linken Knies keine Funktionseinschränkungen beschrieben und es bestünden lediglich blande somatische Befunde. Dabei verwies er auf den in den Akten liegenden orthopädischen Bericht des behandelnden Arztes Dr. G____, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. März 2017 (vgl. IV-Akte 53).

4.4.             4.4.1. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen lässt die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E____ in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und in sich widerspruchsfrei erscheinen. Die Einschätzung des RAD-Arztes ist vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und überzeugend, da er sich auf die beiden Beurteilungen des Kreisarztes Dr. F____, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. November 2015 und 18. März 2016 und die Einschätzung von Dr. G____ vom 17. März 2017, ebenfalls FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, abstützte. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.

4.4.2. Wie sich aus dem Bericht der ersten kreisärztlichen Untersuchung vom 13. November 2015 ergibt, stellte der Kreisarzt Dr. F____, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, objektiv unauffällige Befunde und eine freie Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes fest und vermerkte lediglich der Beschwerdeführer gebe subjektiv Ruhe- und Belastungsschmerzen am rechten Kniegelenk an (vgl. IV-Akte 4.9, S. 3 und 4). Der Kreisarzt erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als [...] als nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Alternativtätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne Arbeiten im Knien oder Kauern beurteilte der Kreisarzt Dr. F____ den Beschwerdeführer jedoch für ganztags uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 4.9). Dem Untersuchungsbericht der zweiten persönlichen kreisärztlichen Untersuchung vom 18. März 2016 lässt sich entnehmen, dass der Kreisarzt Dr. F____ erneut unauffällige Befunde und eine freie Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes feststellte (vgl. IV-Akte 16.4, S. 4 und 5). Subjektiv gab der Beschwerdeführer Druckschmerzen im Bereich des medialen Gelenkspaltes rechts an (vgl. IV-Akte 16.4, S. 5). Der Kreisarzt hielt fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Die angestammte Tätigkeit als [...] sei dem Beschwerdeführer (nach wie vor) nicht mehr zumutbar, da er hierfür häufig Knien müsse, was zu Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes führe. Weiterhin bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit. Die Zumutbarkeitsbeurteilung habe sich seit dem 13. November 2015 nicht verändert. Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende leichte bis mittelschwere ganztägige Tätigkeiten ohne Besteigen von höheren Leitern und Gerüsten in absturzgefährdeten Positionen (kürzere Leitern von bis zu 5 Tritten könnten bestiegen werden), ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne Arbeiten im Knien oder Kauern vollumfänglich zumutbar (vgl. a.a.O.).

4.4.3. Dr. G____ bestätigte in seinem Bericht vom 17. März 2017 die vorgenannten Befunde. So dokumentierte er am rechten Knie eine leichte Druckdolenz anteromedial am Gelenkspalt und hielt fest, es bestünden kein Erguss und keine Überwärmung. Die Kniekehle sei indolent (vgl. a.a.O.). Das Becken sei gerade. Es bestünden sehr diskrete Genua vara, knapp 2 cm CA. Zudem gab er an, der Barfussgang sei hinkfrei und der Zehen-/Fersengang möglich. Beim Einbeinhüpfen erfolge eine leichte Schmerzangabe medial rechts. Der Finger-Boden-Abstand betrage 20 cm, mit leichtem Ziehen lumbal. Ein Aufrichte-/Reklinationsschmerz bestehe nicht. Der Einbeinstand sei sicher und Trendelenburg negativ. Hinsichtlich des linken Knies hielt Dr. G____ fest, dieses sei unauffällig, frei beweglich, stabil und ohne Meniskuszeichen (vgl. Bericht vom 17.3.2017, IV-Akte 53, S. 1). Ausserdem notierte Dr. G____ eine seitengleich normale Beweglichkeit mit Flexion/Extension 135-0-5%, einen stabilen Bandapparat ohne Aufklapp-/Zuklappschmerz. Er bemerkte zudem, es würden keine sicheren Meniskuszeichen und lediglich eine leichte Schmerzangabe bei Prüfung medial bestehen. Der Straight-Leg-Raise-Test sei problemlos und die Sensibilität und Zirkulation normal (vgl. IV-Akte 53, S. 2). Schliesslich verneinte Dr. G____ das Vorliegen klarer Hinweise auf eine erneute Rezidiv-Meniskopathie (a.a.O.).

4.5.             Zu den kreisärztlichen Beurteilungen ist festzuhalten, dass diese alle geklagten Beschwerden berücksichtigten und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend sind. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen. Das darin festgestellte Verweisprofil an eine leidensangepasste Alternativtätigkeit wurde vom Kreisarzt in seinen Beurteilungen unter der Berücksichtigung der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde umfassend begründet. Es kommt hinzu, dass sich im vorliegenden Fall in den übrigen Akten keine Hinweise finden, welche dieser Beurteilung widersprechen oder an ihr Zweifel wecken würden. Vielmehr werden die kreisärztlichen Beurteilungen durch den Bericht von Dr. G____ vom 17. März 2017 und die darin dokumentierten weitgehend unauffälligen somatischen Befunde vollumfänglich bestätigt.

4.6.             Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Arztzeugnisse seines Hausarztes Dr. D____, FMH Innere Medizin, vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. D____ bestätigte mit Arztzeugnis vom 23. Juni 2017 ab dem 23. Juni 2017 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit während einer Woche und mit Arztzeugnis vom 8. August 2017 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 60 % für die Dauer von 31 Tagen ab 1. August 2017 (vgl. unnummerierte Beschwerdebeilage/BB S. 12 f.). Mit Arztzeugnis vom 12. September 2017 attestierte Dr. D____ wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % für die Dauer von 30 Tagen (vgl. BB S. 11) und gab mit einem weiteren Arztzeugnis vom gleichen Tag zur Begründung an, dass sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers infolge der Kündigung der durch die Beschwerdegegnerin vermittelten Stelle, deutlich verschlechtert habe. Wiedereingliederungsmassnahmen seien aus seiner Sicht wieder indiziert (vgl. BB S. 10). Allerdings erfolgte die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Arztzeugnissen ohne Angabe von Diagnosen und ohne nähere Ausführungen zu den bestehenden psychischen Einschränkungen. Insbesondere lässt sich auch dem etwas ausführlicheren Arztzeugnis vom 12. September 2017 nicht entnehmen, inwiefern die Kündigung der Arbeitsstelle eine 60%ige psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bewirkt hat und woraus Dr. D____ aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit weiterer Wiedereingliederungsmassnahmen ableitet. Insoweit als die psychische Probleme im Zusammenhang mit der Kündigung begründet werden, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine lediglich vorübergehende Einschränkung handelt. Eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art lässt sich den ins Recht gelegten Arztzeugnissen von Dr. D____ nicht entnehmen, weshalb diese nicht geeignet sind, Zweifel an der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E____ zu wecken.

4.7.             Nach dem Gesagten kann in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung des RAD-Arztes uneingeschränkt abgestellt werden und es ist vorliegend von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne Besteigen von höheren Leitern und Gerüsten in absturzgefährdeten Positionen, ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne Arbeiten im Knien oder Kauern, auszugehen.

5.                   

5.1.             Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls Massnahmen der Invalidenversicherung zur beruflichen Eingliederung zu gewähren sind.

5.2.             Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift in erster Linie Unterstützung in Form einer Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG und Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG. Daneben macht er eventualiter einen Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG und die Weiterführung der Arbeitsvermittlung als Massnahme der Frühintervention geltend.

5.3.             Im Zusammenhang mit dem vorliegend strittigen Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestimmt Art. 18 Abs. 1 IVG, dass arbeitsunfähige Versicherte (Art. 6 ATSG), welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) sowie auf begleitete Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben (lit. b). Dabei genügt der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG oder gar Invalidität gemäss Art. 8 ATSG verdichtet haben. Zu beachten ist zudem, dass bei langer Dauer einer Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG).

5.4.             5.4.1. Nach der Lehre bedarf es für den Arbeitsvermittlungsanspruch weder der Invalidität noch überhaupt eines Mindestinvaliditätsgrades, jedoch müssen die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit, erfüllt sein (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 18 IVG, Rz. 6). Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (a.a.O. in fine). Findet der Versicherte in einer Tätigkeit, die er voll ausüben kann, aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage keine Anstellung, so schuldet die IV keine Arbeitsvermittlung (a.a.O. mit Hinweis).

5.4.2. Die Bundesgerichtspraxis ist diesbezüglich ebenfalls streng. So führt das Bundesgericht im Urteil 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 aus, eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liege nur vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten habe, d.h. es müsse für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG; Urteil I 776/04 vom 29. März 2005, E. 3.1 mit Hinweis). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle würden den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff erfüllen, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der − in einem umfassenden Sinn verstandenen − Stellensuche selber verursache. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG sei im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen müsse und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sei. Dies gelte auch für Versicherte, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig seien. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen seien demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht im Urteil 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 indem es wiederholte, der Anspruch auf Arbeitsvermittlung setze eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen sei, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien. Die leistungsspezifische Invalidität liege zum Beispiel dann vor, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich sei oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssten (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance habe, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2).

5.5.             5.5.1. Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung stellt sich vorliegend die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Arbeitssuche behindert ist. Nach den vorstehenden beweiskräftigen Feststellungen des RAD ist der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, jedoch sind ihm nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere wechselbelastende Verweistätigkeiten ganztags mit einem vollen Pensum zumutbar. Besondere Behinderungen wie eine Sehschwäche, Stummheit oder mangelnde Mobilität bestehen beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht und werden von ihm auch nicht vorgebracht. Spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Weder der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Knieproblematik keine Arbeiten im Knien mehr zumutbar sind, noch das bei einer leidensangepassten Tätigkeit zu berücksichtigende Anforderungsprofil (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Gehen auf unebenem Gelände) verursachen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt − der überdies auch Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.2.2.1) − erhebliche Probleme bei der Stellensuche, welche die Fachkenntnisse der Beschwerdegegnerin notwendig machen würden.

5.5.2. Es kommt hinzu, dass die dem Beschwerdeführer bisher zweifach gewährte insgesamt sechsmonatige Arbeitsvermittlung auf reinem Wohlwollen der Beschwerdegegnerin beruhte. Dies ergibt sich daraus, dass der Teamleiter Integration der IV der zuständigen Personalberaterin beim RAV mit E-Mail vom 28. Oktober 2016 mitteilte, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei der C____ AG das Taggeld übernehmen werde. Zugleich führte er hierzu aus, dass es sich dabei um einen Goodwill der Beschwerdegegnerin handle, da bei dem vom Kreisarzt der Unfallversicherung festgestellten Arbeitsprofil eigentlich kein Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV bestehe (vgl. IV-Akte 35). Ferner ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem in den Akten liegenden Arbeitsvertrag mit der C____ AG aufgrund der absolvierten Arbeitsvermittlung gelang, ab 1. Mai 2017 eine Stelle als Mitarbeiter Verkauf Non Food mit einem Pensum von 60 % anzutreten (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Dass der Versicherte seine Teilzeitanstellung unterdessen wieder verloren hat, spielt bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bzw. bei der Anspruchsprüfung keine Rolle. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer genügend zumutbare Stellen offen stehen, weil entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl gegeben sind und ihm zusätzlich die öffentliche Arbeitsvermittlung offen steht. Auch können die neu vorgebrachten psychischen Probleme nicht berücksichtigt werden, da sie weder mit einer Diagnose versehen noch ausreichend begründet wurden. Zudem sind sie, insoweit als sie im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsvertrages mit der C____ AG stehen, ohnehin nur vorübergehender Natur. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ist für eine Teilarbeitslosigkeit nicht die Invalidenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung zuständig. Nach dem Gesagten besteht somit vorliegend kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung.

5.6.             Über andere Eingliederungsmassnahmen und die vom Beschwerdeführer ebenfalls ohne nähere Begründung beantragten Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG), die eventualiter beantragte Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG und die sinngemäss geltend gemachte Weiterführung der Arbeitsvermittlung als Massnahme der Frühintervention, hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (vgl. IV-Akte 63) nicht entschieden, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Aus prozessökonomischen Gründen sei an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen, dass Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG eine mindestens sechs Monate dauernde mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit voraussetzen, die nach derzeitiger Aktenlage beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen ist. Zum Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15 IVG ist auszuführen, dass hierauf diejenigen versicherten Personen Anspruch haben, die wegen einer Behinderung in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt und daher auf spezialisierte Berufsberatung angewiesen sind. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ganztätig einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachgehen kann, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weswegen der Beschwerdeführer auf eine spezialisierte Berufsberatung der Invalidenversicherung angewiesen wäre. Auch hat er eine Ausbildung zum Detailhandelsverkäufer Fachrichtung [...] absolviert (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 34, S. 2; Lehrzeugnis, IV-Akte 34, S. 8) und es besteht in dieser Tätigkeit weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht darauf hinweist, sind beim aktuell festgestellten Zumutbarkeitsprofil keine Massnahmen der Frühintervention angezeigt. Abschliessend ist zu bemerken, dass nach Art. 7d Abs. 3 IVG ohnehin kein Rechtsanspruch auf Massnahmen der Frühintervention besteht.

6.                   

6.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.             Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: