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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.202
Verfügungen vom 14. September
2017
Anspruch auf Kinderrente verneint,
da Praktikum keine Ausbildung darstellt; Rückforderung einer Kinderrente
rechtmässig, da sich das Kind infolge Abbruchs der Lehre nicht mehr in
Ausbildung befand, die relative einjährige Verwirkungsfrist wurde nach Art. 25
Abs. 2 ATSG gewahrt.
Tatsachen
I.
Die 1962 geborene Beschwerdeführerin, Mutter von zwei Kindern,
meldete sich am 4. Oktober 2005 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV-Stelle Basel-Stadt, Beschwerdegegnerin) an (IV-Akte
1). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der
Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 31. Mai 2007 und 9. Januar 2008 -
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 87% - eine ganze Rente sowie
Kinderrenten für die beiden Kinder ab 1. September 2005 zu (vgl. IV-Akten 28
und 32). Dies bestätigte sie letztmals mit Verfügungen vom 21. November, 26.
November und 5. Dezember 2013, wobei ab August 2011 nur noch für die Tochter C____
eine Kinderrente ausgerichtet wurde (IV-Akten 50 und 54-55). Mit Verfügung 1
vom 27. Januar 2017 teilte die IV-Stelle Basel-Landschaft der
Beschwerdeführerin mit, ab August 2016 bestehe kein Anspruch auf eine Kinderrente
zur Invalidenrente, da das gegenwärtig von der Tochter absolvierte Praktikum
nicht als Ausbildung anerkannt werde (IV-Akte 167, S. 6). Mit
Rückerstattungsverfügung 2 vom 27. Januar 2017 forderte die IV-Stelle
Basel-Landschaft zudem zu viel ausbezahlte Kinderrenten von März bis August
2016 in Höhe von Fr. 4‘428.-- zurück. Zur Begründung führte sie an, der
Lehrvertrag der Tochter sei per 29. Februar 2016 aufgelöst worden. Somit habe
sich die Tochter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Ausbildung befunden (IV-Akte
167, S. 26). Schliesslich forderte die IV-Stelle Basel-Landschaft mit am
gleichen Tag ergangener Rückerstattungsverfügung 3 und gleichlautender
vorerwähnter Begründung zu viel ausbezahlte Kinderrenten von März bis August
2016 in Höhe von Fr. 4‘032.-- von der Beschwerdeführerin zurück. Denn die
dem Vater des Kindes zustehende Kinderrente sei auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin
überwiesen worden, folglich schulde sie die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen
(IV-Akte 167, S. 8). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht, am 31. März 2017
Beschwerde (IV-Akte 167, S. 9-11). Die IV-Stelle Basel-Landschaft teilte mit
Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 mit, sie anerkenne mangels örtlicher Zuständigkeit
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Beschwerde gegen die Verfügungen 1 und
2, nicht dagegen gegen die Verfügung 3 (IV-Akte 167, S. 12 und S. 14ff.). Mit
Beschluss vom 4. August 2017 schrieb die Präsidentin des Kantonsgerichts Baselland
zufolge Beschwerdeanerkennung das Verfahren ab und hob die angefochtene
Verfügung vom 27. Januar 2017 [recte: angefochtenen Verfügungen 1 und 2 vom
27. Januar 2017] auf (IV-Akte 167, S. 14-17). Am 14. September 2017 bestätigte
die IV-Stelle Basel-Stadt die Verfügungen 1 und 2 der IV-Stelle
Basel-Landschaft vom 27. Januar 2017 und erliess Verfügungen mit gleichlautendem
Inhalt (Beschwerdebeilage 1 und 2).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2017
Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 14. September 2017
betreffend Einstellung der Kinderrente ab August 2016 aufzuheben. Weiter sei
die Rückerstattungsverfügung vom 14. September 2017 betreffend der Kinderrente
aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 16. Februar 2018 und Duplik vom 22. März 2018
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt, findet am 26. Juni 2018 die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe
die Kinderrente zu Unrecht per August 2016 eingestellt. Denn die Tochter habe
sich ab August 2016 in einem Praktikum befunden. Dieses sei als Ausbildung
anzuerkennen. Dank diesem Praktikum habe die Tochter per 1. August 2018 eine
Lehrstelle für die Ausbildung zur Kauffrau EFZ im Hotel D____ erhalten. Zudem
erweise sich die Einstellungsverfügung als unzulässig, da die Kinderrente
rückwirkend per August 2016 eingestellt worden sei. Kinderrenten seien
Dauerleistungen. Eine rückwirkende Aufhebung sei nur statthaft, wenn der
Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Dies
sei aber nicht der Fall. Die Einstellung der Kinderrente dürfe nur pro futuro
und somit ab Oktober 2017 erfolgen. Gleiches gelte für die
Rückerstattungsverfügung vom 14. September 2017, mit welcher die Kinderrente
der Beschwerdeführerin für ihre Tochter rückwirkend per 29. Februar 2016
aufgehoben worden sei und zu viel bezahlte Leistungen in Höhe von Fr. 4‘458.--
zurückgefordert würden. Darüber hinaus sei die Rückerstattungsverfügung aufzuheben,
weil die einjährige Rückforderungsfrist gemäss Art. 25 ATSG verpasst worden
sei. Die Rückforderungsverfügung sei am 14. September 2017 ergangen, die Beschwerdeführerin
habe aber bereits am 11. August 2016 erfahren, dass die Tochter der Beschwerdeführerin
das Lehrverhältnis beendet habe. Schliesslich sei die Rückerstattungsverfügung
in jedem Fall zumindest teilweise aufzuheben, weil die Rückforderung sich auf
März 2016 beziehe, die Einstellungsverfügung der Kinderrente jedoch per August
2016 verfügt worden sei. Damit sei die Rückforderung durch die Einstellungsverfügung
nicht gedeckt (vgl. Beschwerde vom 16. Oktober 2017 und Replik vom 16. Februar
2018).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dem Arbeitsvertrag vom 16.
Juli 2016 des Hotels E____ für das Praktikum ab August 2016 sei keine Ausbildungskomponente
zu entnehmen. Zudem sei das Praktikum weder gesetzliche Voraussetzung für die
Zulassung zu einem Ausbildungsgang noch für die Ausbildung zur Réceptionistin
oder eine kaufmännische Lehre in einem Hotelbetrieb faktisch geboten.
Dementsprechend könne das Praktikum im Hotel E____ nicht als Ausbildung
anerkannt werden. Damit habe sie zu Recht mit Verfügung vom 14. September 2017
ab August 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente verneint.
Ferner habe sie zu Recht die unrechtmässig bezogenen Kinderrenten von März bis
August 2016 von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2017
zurückgefordert. Denn die Tochter der Beschwerdeführerin habe Ende Februar 2016
ihre Ausbildung als Pharma-Assistentin abgebrochen und sich bis August 2016
nicht mehr in Ausbildung befunden. Somit habe ab März bis August 2016 kein
Anspruch mehr auf Kinderrenten bestanden. Dies habe die Beschwerdegegnerin erst
im Januar 2017 erfahren. Folglich sei der Rückerstattungsanspruch im Sinne von
Art. 25 ATSG nicht verwirkt (vgl. Beschwerdeantwort vom 28. November 2017,
IV-Akte 167).
2.3.
Strittig ist, ob die Verfügungen vom 14. September 2017 einer
rechtlichen Überprüfung standhalten. Dabei wird zunächst in einem ersten
Schritt untersucht, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14.
September 2017 ab August 2016 einen Anspruch auf eine Kinderrente
verneint hat (vgl. E. 4). In einem zweiten Schritt ist hinsichtlich der Rückerstattungsverfügung
vom 14. September 2017 zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die
bezogenen Kinderrentenleistungen von März bis August 2016 in Höhe von
Fr. 4‘428.-- von der Beschwerdeführerin zurückfordert (E. 5 und 6).
3.
3.1.
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung
von Art. 35 Abs. 1 IVG für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf
eine Kinderrente. Anspruch auf eine Waisenrente haben nach
Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Kinder, deren Vater oder Mutter
gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4
AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er
erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25
Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25.
Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
3.2.
In Ausbildung ist ein Kind nach Art. 49bis Abs. 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101), wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen,
rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und
zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich
eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb
verschiedener Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es
Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair-
und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art.
49bis Abs. 2 AHVV).
Gemäss BGE 139 V 122 wird ein Praktikum als Ausbildung im Sinne des Art. 49bis
AHVV anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem
Bildungsgang oder einer Prüfung vorausgesetzt wird, wenn es zum Erwerb eines
Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird oder wenn vom Betrieb
schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des
Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und dieses höchstens
ein Jahr dauert. Es reicht demnach, dass das Praktikum faktisch notwendig ist.
Beendet ist die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 1
AHVV mit einem Berufs- oder Schulabschluss. Die Ausbildung gilt in Anwendung
von Art. 49ter Abs. 2 AHVV auch als beendet, wenn sie abgebrochen
oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten,
sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche
unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder
Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte
Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Art. 49ter Abs. 3 AHVV; vgl.
auch BGE 141 V 473, E. 3).
3.3.
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung
der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist
vorsieht, so ist diese Frist massgebend (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG).
4.
4.1.
Zunächst ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 14. September 2017 zu Recht den Anspruch auf eine Kinderrente ab August
2016 verneint hat, da sich die Tochter der Beschwerdeführerin nicht in
Ausbildung befunden habe.
4.2.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Tochter der
Beschwerdeführerin vom 8. August 2016 bis 7. August 2017 ein Praktikum als
Réceptionistin im Hotel E____ absolvierte (IV-Akte 167, S. 25-26). Im August 2018
konnte die Tochter der Beschwerdeführerin eine dreijährige Lehre als Kauffrau
EFZ im Hotel D____ antreten (Beschwerdebeilage 4).
4.3.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann das Praktikum nicht
als Ausbildung anerkannt werden. Denn ein solches wird für den Ausbildungsgang
„Kauffrau EFZ“ weder gesetzlich noch reglementarisch vorausgesetzt. Zwar
umfasst die berufliche Grundausbildung in sämtlichen Berufszweigen auch
berufliche Praxis (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des
Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz,
BBG; SR 412.10], Art. 15 der Verordnung vom 19. November 2003 über die
Berufsbildung [Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]). Für die Zulassung
zur Grundausbildung ist indes gesetzlich kein Praktikum vorgesehen. Gemäss Art.
12 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung
(Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101]) regeln die Bildungsverordnungen
die Zulassungsbedingungen zur beruflichen Grundbildung. In der Verordnung über
die berufliche Grundbildung „Kauffrau EFZ“ werden keine Zulassungsbedingungen
festgehalten (vgl. Verordnung vom 26. September 2011 des Staatssekretariats für
Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung
Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ); SR
412.101.221.73). Massgebend ist daher die allgemeine Regel des Art. 15 Abs. 3
BBG. Danach schliesst die Grundausbildung an die obligatorische Schule oder an
eine gleichwertige Qualifikation an. Somit wird für die Grundausbildung zur
Kauffrau EFZ von Gesetzes wegen kein vorgängiges Praktikum vorausgesetzt.
Weiter ist aufgrund der Aktenlage nicht erwiesen, es habe eine
faktische Notwendigkeit für das Praktikum bestanden. Zum einen hat die
Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass das Praktikum beim Hotel
E____ notwendig für die anschliessende Ausbildung zur Kauffrau war. Denn in den
Akten fehlt es an einer Zusicherung des zukünftigen Lehrbetriebs, die Tochter werde
nur bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb
erhalten (vgl. E. 3.2). Zum anderen spricht auch die Tatsache, dass die Tochter
das Praktikum im Hotel E____ absolvierte, die Lehrstelle jedoch im Hotel D____
und damit in einem anderen Betrieb angetreten hat, gegen die Erforderlichkeit
eines Praktikums für die anschliessende Ausbildung zur Kauffrau. Denn aus den
Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tochter zuerst ihre Eignung für die
angestrebte Ausbildung im Hotel D____ durch das Praktikum im Hotel E____ unter
Beweis stellen musste. Zwar ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass
die Suche nach einer Lehrstelle durch das Praktikum im Hotel E____ möglicherweise
vereinfacht und die Anstellungschancen erhöht wurden. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt jedoch keine Ausbildung vor, wenn das
Kind lediglich eine praktische Tätigkeit ausübt, um sich dabei einige
Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei
schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu
treffen (BGE 140 V 314, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.4.
Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass das
Praktikum der Tochter als Réceptionistin im Hotel E____ vom 8. August 2016 bis
7. August 2017 (IV-Akte 167, S. 25-26) nicht als Ausbildung im Sinne des
Gesetzes angesehen werden kann. Somit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 14. September 2017 zu Recht ab August 2016 einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente verneint.
5.
5.1.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Rückerstattungsverfügung vom 14. September 2017
davon ausgegangen ist, die Tochter der Beschwerdeführerin habe sich von März
bis August 2016 nicht in Ausbildung befunden, weshalb sie für diese Monate
die Kinderrente unrechtmässig ausgerichtet hat.
5.2.
Unbestritten ist, dass die Tochter der
Beschwerdeführerin eine Lehre zur Pharma-Assistentin EFZ absolvierte und der
Lehrvertrag per 29. Februar 2016 aufgelöst wurde (vgl. Beschwerdebeilage 5 und
Verfügung vom 14. September 2017, Beschwerdebeilage 2). In der Folge hat die
Tochter bis zum Praktikumsbeginn am 8. August 2016 im Hotel E____ im Juni 2016
drei Bewerbungen und im Juli 2016 zwei Bewerbungen getätigt (Replikbeilagen).
Nebenbei besuchte sie – den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge – weiterhin
die Berufsschule (Beschwerdebeilage 5).
5.3.
Gemäss Rz. 3368.2 der Wegleitung über die Renten
(RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(Stand: 1. Januar 2018) gilt die Ausbildung auch als beendet, wenn sie
abgebrochen wird. Bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der Ausbildung
befindet sich das Kind nicht mehr in Ausbildung. Dies gilt auch für die Zeit
zwischen einem Lehrabbruch und Beginn eines neuen Lehrverhältnisses. Die
Zeitspanne zwischen der vorzeitigen Auflösung des alten und der Begründung
eines neuen Lehrverhältnisses gilt nicht als rechtserhebliche Unterbrechung der
Ausbildung, sofern die Suche nach einer neuen Lehrstelle unverzüglich an die
Hand genommen wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2014
[8C_916/2013], E. 3 und 4).
Nach dem unter E. 5.2. Dargelegten hat die
Tochter der Beschwerdeführerin zwar die Berufsschule bis Ende Juni 2016
besucht, sie hat jedoch die Suche nach einer neuen Lehrstelle nicht
unverzüglich an die Hand genommen. In den Akten finden sich im Zeitraum von März
bis Juli 2016 lediglich fünf Bewerbungen, wobei die Tochter diese
ausschliesslich im Juni und Juli 2016 tätigte. Aus diesem zeitlichen Ablauf
kann nicht geschlossen werden, sie hätte sich sofort nach Auflösung des Lehrvertrags
am 29. Februar 2016 ernsthaft um eine neue Lehrstelle bemüht. Hinzu kommt, dass
aufgrund der Bewerbungen nicht eindeutig erstellt ist, ob sie ihr Lehrziel nie
aufgegeben hat und allenfalls einen Branchenwechsel vornehmen wollte (Urteil
des Bundesgerichts vom 20. März 2014 [8C_916/2013], E. 4). Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen, dass sie die Ausbildung im Sinne von Art. 49ter
Abs. 2 AHVV abgebrochen hat und die Tochter sich bis zu einer allfälligen
Wideraufnahme derselben nicht mehr in Ausbildung befand. Damit ist der
Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Tochter habe sich von März bis August
2016 nicht in Ausbildung befunden, zu schützen.
5.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die
Tochter von März bis August 2016 nicht in Ausbildung befunden hat. Die
Kinderrente wurde der Beschwerdeführerin somit für die Zeit vom 1. März bis 31.
August 2016 zu Unrecht ausgerichtet.
6.
6.1.
Hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht
bezogenen Kinderrente vom 1. März bis 31. August 2016 ist im Folgenden zu
prüfen, ob eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 ATSG erfolgen kann.
In diesem Zusammenhang bleibt zunächst anzumerken, dass - entgegen
der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin - über die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezuges und über die allfällige sich daraus ergebende
Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden werden kann (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Januar 2010 [9C_564/2009], E. 6.4). Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September 2017 den Anspruch auf eine
Kinderrente per 29. Februar 2016 aufgehoben und die vom 1. März bis 31. August
2016 zu viel ausbezahlten Leistungen in Höhe von Fr. 4‘428.-- zurückgefordert
(vgl. Beschwerdebeilage 2). Damit ist die Rückforderung durch die in
derselben Verfügung geregelte Einstellung der Kinderrente per 29. Februar 2016
gedeckt.
6.2.
Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, eine
rückwirkende Aufhebung der Kinderrente sei nur statthaft, wenn der
Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne, ist Folgendes
festzuhalten: Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Meldepflicht
bezüglich der Tatsache, dass das Lehrverhältnis per 29. Februar 2016 aufgelöst
wurde, verletzt hat. So erfuhr die Beschwerdegegnerin erst im August 2016, dass
die Tochter die Lehre als Pharma-Assistentin nicht weiterverfolgt hatte, da sie
nunmehr ein Praktikum im Hotel E____ antrat (IV-Akte 167, S. 25). Dass sie die
Lehre als Pharma-Assistentin aber bereits im Februar 2016 beendet hatte, wurde
der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen erst im Januar 2017 mitgeteilt
(vgl. Brief vom 16. Januar 2017 betreffend Auflösung des Lehrverhältnisses,
IV-Akte 167, S. 21f. und Beschwerdeantwort vom 28. November 2017, S. 3). Somit
ist der Beschwerdeführerin bezüglich der Auflösung des Lehrverhältnisses im
Februar 2016 eine Meldepflichtverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG
vorzuwerfen. Grundsätzlich führt jede schuldhafte Verletzung der Meldepflicht
zu einer rückwirkenden Änderung der Leistungen (vgl. BGE 118 V 218). Die
weiterhin ausgerichtete Leistung wird also zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung,
welche der Rückerstattung an den Versicherungsträger unterliegt (Art. 25 Abs. 1
ATSG, Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2015, Art. 31 N. 21 f., vgl. auch BGE 140 V 521, E. 8).
6.3.
Abschliessend gilt es zu untersuchen, ob mit Erlass der Rückerstattungsverfügung
vom 14. September 2017 die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25
Abs. 2 Satz 1 ATSG eingehalten wurde.
Wie oben dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin erstmals im
August 2016 Kenntnis vom Lehrabbruch der Tochter der Beschwerdeführerin
(IV-Akte 167, S. 25). Jedoch erfuhr sie erst im Januar 2017, dass das
Lehrverhältnis bereits per 29. Februar 2016 aufgelöst worden ist (vgl. Brief
vom 16. Januar 2017 betreffend Auflösung des Lehrverhältnisses, IV-Akte 167, S.
21f. und Beschwerdeantwort vom 28. November 2017, S. 3). Damit waren der
Beschwerdegegnerin erst im Januar 2017 alle im konkreten Einzelfall erheblichen
Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem
Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten
rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Bundesgerichts vom 8.
August 2017 [8C_262/2017], E. 3.1. mit Hinweisen). Der Beginn der Verwirkungsfrist
ist daher auf Januar 2017 festzulegen. Mit der Rückerstattungsverfügung vom 14.
September 2017 hat die Beschwerdegegnerin somit die relative einjährige Verwirkungsfrist
nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt.
7.
7.1.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September
2017 zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderrente ab August
2016 verneint (vgl. E. 4). Zudem hat sie zu Recht die Kinderrente von März bis
August 2016 in Höhe von Fr. 4‘428.-- mit Verfügung vom 14. September 2017
zurückgefordert (vgl. E. 5 und 6). Den obigen Ausführungen zufolge sind die
Verfügungen vom 14. September 2017 zu schützen und die Beschwerde vom 16.
Oktober 2017 ist abzuweisen.
7.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen (Art.
69 Abs.1bis IVG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: