Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.203

Verfügung vom 11. September 2017

Beweiswert Gutachten

 


Tatsachen

I.         

Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt im November 2017 als Betriebsmitarbeiter bei der [...] AG (IV-Akte 4). Der Beschwerdeführer erlitt am 28. November 2015 einen Hirnschlag. Am 2. Januar 2016 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die IV-Stelle nahm gesundheitliche und erwerbliche Abklärungen vor und veranlasste eine neurologische Abklärung.

Dr. med. C____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 24. April 2017 (IV-Akte 33) einen Status nach einem ischämischen Hirninfarkt in der Corna radiata links am 28. November 2015, ein Schlaf-Apnoe-Syndrom und eine wahrscheinlich multifaktoriell bedingte neurokognitive Störung. Er erachtete den Beschwerdeführer in einer leichten bis intermittierend mittelschweren körperlichen Tätigkeit für ganztägig arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 20 %.

Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2017 (IV-Akte 36) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in Aussicht, das Rentenbegehren abzulehnen. RAD-Arzt Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nahm am 5. September 2017 (IV-Akte 47) Stellung dazu. Mit Verfügung vom 11. September 2017 (IV-Akte 49) lehnte die IV-Stelle die Zusprache einer Rente bei einem errechneten IV-Grad von 20 % ab.

II.       

Am 17. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2017 und die Zurückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Am 18. Dezember 2017 reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 16. April 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, ebenso wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 17. Mai 2018.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Februar 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

IV.     

Am 27. Juni 2017 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gutachten von Dr. med. C____ sei nicht beweiskräftig. Er sei nicht nur neurologisch, sondern auch rheumatologisch und psychiatrisch zu begutachten. Dr. med. C____ habe sich nicht genügend mit den abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinandergesetzt. Nach dem Zeitpunkt des Gutachtens sei eine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, die mit Bericht von Dr. med. E____ vom 23. Januar 2017 glaubhaft gemacht worden sei. Der Gutachter habe eine neuropsychologische Begutachtung vorgeschlagen, die nicht durchgeführt worden sei. Die Schlaf-Apnoe-Behandlung sei im Januar 2017 wieder aufgenommen worden. Die Müdigkeit könne auch ausschliesslich Folge des Hirnschlages sein.

2.2.           Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass auf das Gutachten von Dr. med. C____ abgestellt werden könne. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom könne nicht nur mit einer CPAP-Maske, sondern auch mit anderen Möglichkeiten behandelt werden. Gemäss Dr. med. C____ gingen die festgestellten neurokognitiven Beeinträchtigungen wahrscheinlich auf das unbehandelte Schlaf-Apnoe-Syndrom zurück. Die von Dr. med. C____ erwähnte Möglichkeit einer vorhandenen Verarbeitungsstörung rechtfertige keine psychiatrische Abklärung. Die Behandlung des Schlaf-Apnoe-Syndroms habe der Beschwerdeführer am 10. April 2017 wieder verneint. Zudem sei die Leistungseinschränkung von 20 % allein aufgrund der Müdigkeit erfolgt.

2.3.           Es ist die Frage zu prüfen, ob auf das Gutachten von Dr. med. C____ vom 24. April 2017 (IV-Akte 33) abzustellen ist.

3.                

3.1.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).

3.2.           Dr. med. C____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 24. April 2017 (IV-Akte 33) einen Status nach ischämischen Hirninfarkt in der Corona radiata links am 28. November 2015 mit Dysarthrie, sensomotorischer Hemisymptomatik rechts bei vaskulären Risikofaktoren, mit möglichen leichten sensomotorischen Restausfällen, die nicht sicher abgrenzbar seien bei deutlicher funktioneller Überlagerung, ein zurzeit unbehandeltes Schlaf-Apnoe-Syndrom und eine neurokognitive Störung gemäss Bericht des Kantonsspitals [...], die wahrscheinlich multifaktoriell bedingt sei bei den beiden gestellten Diagnosen und bei Interferenzen mit geringer Schulbildung und Fremdsprachigkeit (S. 11 des Gutachtens). Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung keine psychomotorische Verlangsamung gezeigt habe. Im Explorationsgespräch haben sich auch keine Aufmerksamkeitsstörungen und keine vorzeitige Ermüdung gezeigt (S. 9 des Gutachtens). Die in der motorischen Funktionsprüfung präsentierten ausgeprägten Koordinationsstörungen und feinmotorischen Störungen der rechten oberen und unteren Extremität seien in deutlichem Kontrast zum spontanen Bewegungsverhalten gestanden. Es habe sich auch keine Inaktivitätsatrophie der betroffenen Muskulatur gezeigt (Gutachten S. 12). Die in der Untersuchung präsentierte Schwäche sei nicht zwanglos vereinbar mit der erhaltenen Steh- und Gehsicherheit im spontanen Bewegungsverhalten. Das Reflexmuster an den oberen und unteren Extremitäten sei seitengleich lebhaft. Er stelle eine deutliche funktionelle Beschwerdeüberlagerung fest, die allfällig noch vorhandene Restdefizite nicht abgrenzen lasse. Es gebe keine Hinweise für eine erhebliche residuelle Hemisymptomatik nach erlittenem Hirninfarkt, leichte Residuen seien damit aber nicht ausgeschlossen (S. 13 des Gutachtens). Der Gutachter erwähnte, dass das Zusammentreffen einer seit zwei Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit mit der Erfahrung des Schlaganfalls Ende 2015 wahrscheinlich zu einer Verarbeitungsstörung geführt habe, infolge derer der Beschwerdeführer seine durchaus vorhandenen Ressourcen nicht mehr mobilisieren könne. Im Weiteren leide er unter einem mittelschweren obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom, ein Behandlungsversuch mit der CPAP-Maske sei fehlgeschlagen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers erfolge keine weitere diesbezügliche Behandlung mehr. Der Beschwerdeführer beklage eine permanente Müdigkeit und eine damit einhergehende Tagesschläfrigkeit (Seite 13 f. des Gutachtens).

3.3.           Zusammenfassend stellte der Gutachter fest, dass eine wechselbelastete Tätigkeit, die auch leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Belastungen beinhalten könne, aus neurologischer Sicht vollschichtig zumutbar sei (Seite 15 des Gutachtens). Aufgrund der Schwierigkeiten in der Zuordnung von möglichen neurokognitiven Defiziten sei diesbezüglich die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht einfach zu beurteilen. Tätigkeiten mit besonderen kognitiven Anforderungen entfielen bereits angesichts der eher niedrigen Bildungsressourcen des Exploranden. Einfach strukturierte Tätigkeiten mit repetitiven Arbeitsabläufen, ohne Anforderung an Entscheidungsprozesse in Eigenkompetenz sollten grundsätzlich zumutbar sein. Da die beklagte Müdigkeit und kognitive Beschwerden zum Teil auch eine mögliche organische Komponente im Sinne einer postischämischen Fatigue beinhalten, sei im Zweifelsfall eine Leistungseinschränkung von 20 % einzuräumen. Die Einschätzung gelte ab August 2016 (Seite 15 f. des Gutachtens).

3.4.           Der Beschwerdeführer erlitt am 28. November 2015 einen ischämischen Infarkt. Nach der Hospitalisation war er vom 14. Dezember 2015 bis 9. Januar 2016 (IV-Akte 8 S. 7) in der Neurorehabilitation. Bei Austritt war er selbständig und ohne Hilfsmittel in- und outdoor mobil. Weiterhin habe subjektiv eine Sensibilitätsminderung auf der rechten Seite bestanden, ebenso sei die Handkraft und die Feinmotorik rechts weiterhin noch reduziert gewesen. In der neuropsychologischen Untersuchung seien mittelschwere neurokognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, visuell-räumliche Funktionen und Exekutivfunktionen festgestellt worden. Diese seien im Rahmen des erlittenen Insults erklärbar. Im Weiteren seien die Ergebnisse durch die geringe Schulbildung und durch die Fremdsprachigkeit überlagert (Bericht [...] vom 29. Januar 2016, IV-Akte 25 S. 25).

3.5.           Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie FMH, (Bericht vom 19. Oktober 2016, IV-Akte 27 S. 5) berichtete über deutliche Aggravationstendenzen und ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom. Er schilderte ein demonstratives Verhalten in der Untersuchung, während sich ausserhalb der Untersuchungssituation ein unauffälliges Gangbild gezeigt habe. Der Hirnnervenbefund sei bis auf rechtsseitige Sensibilitätsstörungen altersentsprechend. Es liessen sich sensomotorische Restausfälle bei Status nach einem kleinen Hirninfarkt vermuten. Das genauere Ausmass der Restausfälle lasse sich im Hinblick auf die ausgeprägten Aggravationstendenzen kaum zuverlässig beurteilen, sei jedoch seines Erachtens als eher gering einzuschätzen. Die Beschwerden wie Müdigkeit, schnelle Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen seien am ehesten auf das festgestellte, aber momentan wohl nicht adäquat behandelte obstruktive Schlafapnoesyndrom zurückzuführen. Die momentane private und berufliche Situation sei insgesamt recht problematisch und er vermutet, dass ein multidisziplinäres IV-Gutachten unumgänglich sein werde.

3.6.           Aus dem Gutachten von Dr. med. C____ geht hervor, dass die durch den Hirnschlag verursachten Beschwerden, die noch unmittelbar nach dem Austritt aus der Neurorehabilitation bestanden, praktisch nicht mehr vorliegen. Auch dem Arztbericht von Dr. med. H____ vom 19. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass der Hirnnervenbefund bis auf rechtsseitige Sensibilitätsstörungen altersentsprechend ist. Entsprechendes führt auch Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie FMH, aus, wenn er schreibt, dass sich der Beschwerdeführer von der Halbseitenlähmung rechts gut erholt habe und aktuell nur noch ein diskretes sensomotorisches Hemisyndrom ohne alltagsrelevante Einschränkung bestehe (Beilage Replik).

3.7.           Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, die Müdigkeit könne auch ausschliesslich Folge des Hirnschlages sein, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Schlafapnoe bisher nicht ausreichend behandelt worden ist. Diese ist mittelschwer und es ist damit sehr wahrscheinlich, dass sie Müdigkeit hervorruft. Selbstverständlich kann die Müdigkeit auch Folge des Hirnschlags sein. Dies wurde jedoch bereits von Dr. med. H____ weitgehend verworfen (vgl. Arztbericht vom 19. Oktober 2016). Zwar ist die Behandlung mit einer CPAP-Maske fehlgeschlagen, dennoch ist eine Schlafapnoe grundsätzlich gut therapierbar. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich einer anderen Behandlungsoption zu unterziehen oder einen neuen Versuch mit der CPAP-Maske zu starten. Insbesondere ist beispielsweise die Versorgung mittels einer Unterkieferprotrusionsschiene in Betracht zu ziehen. Ohnehin ist aber die Müdigkeit vom Gutachter mit einer 20 %igen Leistungseinschränkung berücksichtigt worden. Dieser hielt dazu überdies fest, dass solange die Schlafapnoe nicht behandelt worden sei, von einer neuropsychologischen Testung eher keine weiteren klaren Aufschlüsse zu erwarten seien (S. 14 des Gutachtens). Dem ist beizupflichten, weil erst mit einer erfolgreichen Behandlung der Schlafapnoe überhaupt nach der Ursache der Müdigkeit differenziert werden kann. Ohne Behandlung der Schlafapnoe ist es überdies nicht möglich, die Ursache der Müdigkeit zu ermitteln. Das bedeutet, dass ohne eine solche Behandlung nicht festgestellt werden kann, ob und in welchem Ausmass die Müdigkeit auf den Hirnschlag zurückzuführen ist. Insofern können aus dem Bericht von Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie FMH, vom 13. Oktober 2017 keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden. Dieser wies darauf hin, dass eine Tagesmüdigkeit bzw. -schläfrigkeit im Vordergrund liege, die durchaus auf den Hirnschlag zurückzuführen sei. Sie gehöre zu den meistbeklagten Symptomen nach einem Hirnschlag. Möglicherweise sei sie verstärkt durch das metabolische Syndrom und das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sowie auch im Rahmen einer depressiven Entwicklung. So belegt auch dieser Bericht, dass die Müdigkeit verschiedene Ursachen haben und sie auch teilweise durch das Schlafapnoesyndrom bedingt sein kann.

3.8.           Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren, es hätte einer psychiatrischen Abklärung bedurft.

3.9.           Wohl hat Dr. med. C____ von einer Anpassungsstörung gesprochen. Der Gutachter nahm Bezug zur Einschätzung des Hausarztes, der den Beschwerdeführer als fleissigen, arbeitswilligen und gut integrierten Mann beschrieben habe. Aufgrund dieser Diskrepanz gehe er davon aus, dass das Zusammentreffen einer seit zwei Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit mit der Erfahrung des Schlaganfalls Ende 2015 wahrscheinlich zu einer Verarbeitungsstörung geführt habe, infolge derer er die durchaus vorhandenen Ressourcen nicht mehr mobilisiere.

3.10.        Abgesehen davon bieten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen ist. Weder befindet sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung noch lassen sich entsprechende psychiatrische Beschwerden dem Bericht seines behandelnden Arztes entnehmen. Der Anamnese im Gutachten (vgl. Seite 2 ff. des Gutachtens) lassen sich ebenfalls keine Symptome einer psychischen Störung entnehmen. Im Vordergrund dürfte denn auch eher eine schwierige psychosoziale Situation mit existentiellen Problemen stehen (vgl. auch Bericht von Dr. med. E____ vom 13. Oktober 2017, Beilage Replik), die aber für sich allein nicht rentenrelevant sind. Es ergibt sich daher keine Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung.

3.11.        Zusammenfassend kann daher auf das Gutachten von Dr. med. C____ abgestellt werden. Der Einkommensvergleich ist unbestritten. Die Verfügung der IV-Stelle vom 11. September 2017 ist daher korrekt.

4.                

4.1.           Die Beschwerde ist darum abzuweisen.

4.2.           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

4.3.           Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen (IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.

Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist das Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1‘767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.-- zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1‘767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: