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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.203
Verfügung vom 11. September 2017
Beweiswert Gutachten
Tatsachen
I.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt im
November 2017 als Betriebsmitarbeiter bei der [...] AG (IV-Akte 4). Der
Beschwerdeführer erlitt am 28. November 2015 einen Hirnschlag. Am 2. Januar
2016 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die IV-Stelle nahm
gesundheitliche und erwerbliche Abklärungen vor und veranlasste eine
neurologische Abklärung.
Dr. med. C____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im
Gutachten vom 24. April 2017 (IV-Akte 33) einen Status nach einem ischämischen
Hirninfarkt in der Corna radiata links am 28. November 2015, ein
Schlaf-Apnoe-Syndrom und eine wahrscheinlich multifaktoriell bedingte
neurokognitive Störung. Er erachtete den Beschwerdeführer in einer leichten bis
intermittierend mittelschweren körperlichen Tätigkeit für ganztägig
arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 20 %.
Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2017 (IV-Akte 36) stellte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer in Aussicht, das Rentenbegehren abzulehnen. RAD-Arzt
Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nahm am 5. September 2017
(IV-Akte 47) Stellung dazu. Mit Verfügung vom 11. September 2017 (IV-Akte 49)
lehnte die IV-Stelle die Zusprache einer Rente bei einem errechneten IV-Grad
von 20 % ab.
II.
Am 17. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Dr. B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er
beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2017 und die
Zurückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie die
unentgeltliche Rechtspflege.
Am 18. Dezember 2017 reicht der Beschwerdeführer eine
ergänzende Beschwerdebegründung ein.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 16. April 2018 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest, ebenso wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 17.
Mai 2018.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Februar 2018
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
IV.
Am 27. Juni 2017 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gutachten von Dr. med. C____
sei nicht beweiskräftig. Er sei nicht nur neurologisch, sondern auch
rheumatologisch und psychiatrisch zu begutachten. Dr. med. C____ habe sich
nicht genügend mit den abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinandergesetzt.
Nach dem Zeitpunkt des Gutachtens sei eine namhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten, die mit Bericht von Dr. med. E____ vom 23.
Januar 2017 glaubhaft gemacht worden sei. Der Gutachter habe eine neuropsychologische
Begutachtung vorgeschlagen, die nicht durchgeführt worden sei. Die
Schlaf-Apnoe-Behandlung sei im Januar 2017 wieder aufgenommen worden. Die
Müdigkeit könne auch ausschliesslich Folge des Hirnschlages sein.
2.2.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, dass auf das Gutachten von Dr.
med. C____ abgestellt werden könne. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom könne nicht nur
mit einer CPAP-Maske, sondern auch mit anderen Möglichkeiten behandelt werden.
Gemäss Dr. med. C____ gingen die festgestellten neurokognitiven Beeinträchtigungen
wahrscheinlich auf das unbehandelte Schlaf-Apnoe-Syndrom zurück. Die von Dr.
med. C____ erwähnte Möglichkeit einer vorhandenen Verarbeitungsstörung rechtfertige
keine psychiatrische Abklärung. Die Behandlung des Schlaf-Apnoe-Syndroms habe der
Beschwerdeführer am 10. April 2017 wieder verneint. Zudem sei die Leistungseinschränkung
von 20 % allein aufgrund der Müdigkeit erfolgt.
2.3.
Es ist die Frage zu prüfen, ob auf das Gutachten von Dr. med. C____
vom 24. April 2017 (IV-Akte 33) abzustellen ist.
3.
3.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157, 158 f.). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.).
Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
3.2.
Dr. med. C____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im
Gutachten vom 24. April 2017 (IV-Akte 33) einen Status nach ischämischen Hirninfarkt
in der Corona radiata links am 28. November 2015 mit Dysarthrie,
sensomotorischer Hemisymptomatik rechts bei vaskulären Risikofaktoren, mit möglichen
leichten sensomotorischen Restausfällen, die nicht sicher abgrenzbar seien bei
deutlicher funktioneller Überlagerung, ein zurzeit unbehandeltes
Schlaf-Apnoe-Syndrom und eine neurokognitive Störung gemäss Bericht des
Kantonsspitals [...], die wahrscheinlich multifaktoriell bedingt sei bei den beiden
gestellten Diagnosen und bei Interferenzen mit geringer Schulbildung und
Fremdsprachigkeit (S. 11 des Gutachtens). Er stellte fest, dass der
Beschwerdeführer bei der Untersuchung keine psychomotorische Verlangsamung
gezeigt habe. Im Explorationsgespräch haben sich auch keine Aufmerksamkeitsstörungen
und keine vorzeitige Ermüdung gezeigt (S. 9 des Gutachtens). Die in der
motorischen Funktionsprüfung präsentierten ausgeprägten Koordinationsstörungen
und feinmotorischen Störungen der rechten oberen und unteren Extremität seien
in deutlichem Kontrast zum spontanen Bewegungsverhalten gestanden. Es habe sich
auch keine Inaktivitätsatrophie der betroffenen Muskulatur gezeigt (Gutachten
S. 12). Die in der Untersuchung präsentierte Schwäche sei nicht zwanglos
vereinbar mit der erhaltenen Steh- und Gehsicherheit im spontanen
Bewegungsverhalten. Das Reflexmuster an den oberen und unteren Extremitäten sei
seitengleich lebhaft. Er stelle eine deutliche funktionelle Beschwerdeüberlagerung
fest, die allfällig noch vorhandene Restdefizite nicht abgrenzen lasse. Es gebe
keine Hinweise für eine erhebliche residuelle Hemisymptomatik nach erlittenem
Hirninfarkt, leichte Residuen seien damit aber nicht ausgeschlossen (S. 13 des
Gutachtens). Der Gutachter erwähnte, dass das Zusammentreffen einer seit zwei
Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit mit der Erfahrung des Schlaganfalls Ende
2015 wahrscheinlich zu einer Verarbeitungsstörung geführt habe, infolge derer
der Beschwerdeführer seine durchaus vorhandenen Ressourcen nicht mehr
mobilisieren könne. Im Weiteren leide er unter einem mittelschweren
obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom, ein Behandlungsversuch mit der CPAP-Maske
sei fehlgeschlagen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers erfolge keine weitere
diesbezügliche Behandlung mehr. Der Beschwerdeführer beklage eine permanente
Müdigkeit und eine damit einhergehende Tagesschläfrigkeit (Seite 13 f. des
Gutachtens).
3.3.
Zusammenfassend stellte der Gutachter fest, dass eine
wechselbelastete Tätigkeit, die auch leichte und zeitweise mittelschwere
körperliche Belastungen beinhalten könne, aus neurologischer Sicht
vollschichtig zumutbar sei (Seite 15 des Gutachtens). Aufgrund der
Schwierigkeiten in der Zuordnung von möglichen neurokognitiven Defiziten sei
diesbezüglich die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht einfach zu
beurteilen. Tätigkeiten mit besonderen kognitiven Anforderungen entfielen
bereits angesichts der eher niedrigen Bildungsressourcen des Exploranden.
Einfach strukturierte Tätigkeiten mit repetitiven Arbeitsabläufen, ohne
Anforderung an Entscheidungsprozesse in Eigenkompetenz sollten grundsätzlich
zumutbar sein. Da die beklagte Müdigkeit und kognitive Beschwerden zum Teil
auch eine mögliche organische Komponente im Sinne einer postischämischen
Fatigue beinhalten, sei im Zweifelsfall eine Leistungseinschränkung von
20 % einzuräumen. Die Einschätzung gelte ab August 2016 (Seite 15 f. des
Gutachtens).
3.4.
Der Beschwerdeführer erlitt am 28. November 2015 einen ischämischen
Infarkt. Nach der Hospitalisation war er vom 14. Dezember 2015 bis 9. Januar
2016 (IV-Akte 8 S. 7) in der Neurorehabilitation. Bei Austritt war er
selbständig und ohne Hilfsmittel in- und outdoor mobil. Weiterhin habe
subjektiv eine Sensibilitätsminderung auf der rechten Seite bestanden, ebenso
sei die Handkraft und die Feinmotorik rechts weiterhin noch reduziert gewesen.
In der neuropsychologischen Untersuchung seien mittelschwere neurokognitive
Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, visuell-räumliche Funktionen
und Exekutivfunktionen festgestellt worden. Diese seien im Rahmen des
erlittenen Insults erklärbar. Im Weiteren seien die Ergebnisse durch die
geringe Schulbildung und durch die Fremdsprachigkeit überlagert (Bericht [...]
vom 29. Januar 2016, IV-Akte 25 S. 25).
3.5.
Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie FMH, (Bericht vom 19.
Oktober 2016, IV-Akte 27 S. 5) berichtete über deutliche Aggravationstendenzen
und ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom. Er schilderte ein
demonstratives Verhalten in der Untersuchung, während sich ausserhalb der
Untersuchungssituation ein unauffälliges Gangbild gezeigt habe. Der
Hirnnervenbefund sei bis auf rechtsseitige Sensibilitätsstörungen
altersentsprechend. Es liessen sich sensomotorische Restausfälle bei Status
nach einem kleinen Hirninfarkt vermuten. Das genauere Ausmass der Restausfälle
lasse sich im Hinblick auf die ausgeprägten Aggravationstendenzen kaum
zuverlässig beurteilen, sei jedoch seines Erachtens als eher gering einzuschätzen.
Die Beschwerden wie Müdigkeit, schnelle Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit und
Konzentrationsstörungen seien am ehesten auf das festgestellte, aber momentan
wohl nicht adäquat behandelte obstruktive Schlafapnoesyndrom zurückzuführen.
Die momentane private und berufliche Situation sei insgesamt recht
problematisch und er vermutet, dass ein multidisziplinäres IV-Gutachten
unumgänglich sein werde.
3.6.
Aus dem Gutachten von Dr. med. C____ geht hervor, dass die durch den
Hirnschlag verursachten Beschwerden, die noch unmittelbar nach dem Austritt aus
der Neurorehabilitation bestanden, praktisch nicht mehr vorliegen. Auch dem
Arztbericht von Dr. med. H____ vom 19. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass der
Hirnnervenbefund bis auf rechtsseitige Sensibilitätsstörungen
altersentsprechend ist. Entsprechendes führt auch Dr. med. I____, Facharzt für
Neurologie FMH, aus, wenn er schreibt, dass sich der Beschwerdeführer von der
Halbseitenlähmung rechts gut erholt habe und aktuell nur noch ein diskretes
sensomotorisches Hemisyndrom ohne alltagsrelevante Einschränkung bestehe (Beilage
Replik).
3.7.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, die Müdigkeit
könne auch ausschliesslich Folge des Hirnschlages sein, so ist er darauf
hinzuweisen, dass die Schlafapnoe bisher nicht ausreichend behandelt worden ist.
Diese ist mittelschwer und es ist damit sehr wahrscheinlich, dass sie Müdigkeit
hervorruft. Selbstverständlich kann die Müdigkeit auch Folge des Hirnschlags
sein. Dies wurde jedoch bereits von Dr. med. H____ weitgehend verworfen (vgl. Arztbericht
vom 19. Oktober 2016). Zwar ist die Behandlung mit einer CPAP-Maske fehlgeschlagen,
dennoch ist eine Schlafapnoe grundsätzlich gut therapierbar. Es ist dem
Beschwerdeführer zuzumuten, sich einer anderen Behandlungsoption zu unterziehen
oder einen neuen Versuch mit der CPAP-Maske zu starten. Insbesondere ist
beispielsweise die Versorgung mittels einer Unterkieferprotrusionsschiene in
Betracht zu ziehen. Ohnehin ist aber die Müdigkeit vom Gutachter mit einer 20
%igen Leistungseinschränkung berücksichtigt worden. Dieser hielt dazu überdies
fest, dass solange die Schlafapnoe nicht behandelt worden sei, von einer
neuropsychologischen Testung eher keine weiteren klaren Aufschlüsse zu erwarten
seien (S. 14 des Gutachtens). Dem ist beizupflichten, weil erst mit einer
erfolgreichen Behandlung der Schlafapnoe überhaupt nach der Ursache der
Müdigkeit differenziert werden kann. Ohne Behandlung der Schlafapnoe ist es
überdies nicht möglich, die Ursache der Müdigkeit zu ermitteln. Das bedeutet,
dass ohne eine solche Behandlung nicht festgestellt werden kann, ob und in
welchem Ausmass die Müdigkeit auf den Hirnschlag zurückzuführen ist. Insofern
können aus dem Bericht von Dr. med. I____, Facharzt für Neurologie FMH, vom 13.
Oktober 2017 keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden. Dieser wies darauf hin,
dass eine Tagesmüdigkeit bzw. -schläfrigkeit im Vordergrund liege, die durchaus
auf den Hirnschlag zurückzuführen sei. Sie gehöre zu den meistbeklagten Symptomen
nach einem Hirnschlag. Möglicherweise sei sie verstärkt durch das metabolische
Syndrom und das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sowie auch im Rahmen einer
depressiven Entwicklung. So belegt auch dieser Bericht, dass die Müdigkeit
verschiedene Ursachen haben und sie auch teilweise durch das Schlafapnoesyndrom
bedingt sein kann.
3.8.
Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren, es hätte einer psychiatrischen
Abklärung bedurft.
3.9.
Wohl hat Dr. med. C____ von einer Anpassungsstörung gesprochen. Der
Gutachter nahm Bezug zur Einschätzung des Hausarztes, der den Beschwerdeführer
als fleissigen, arbeitswilligen und gut integrierten Mann beschrieben habe. Aufgrund
dieser Diskrepanz gehe er davon aus, dass das Zusammentreffen einer seit zwei
Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit mit der Erfahrung des Schlaganfalls Ende
2015 wahrscheinlich zu einer Verarbeitungsstörung geführt habe, infolge derer
er die durchaus vorhandenen Ressourcen nicht mehr mobilisiere.
3.10.
Abgesehen davon bieten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen ist. Weder befindet sich der
Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung noch lassen sich entsprechende
psychiatrische Beschwerden dem Bericht seines behandelnden Arztes entnehmen. Der
Anamnese im Gutachten (vgl. Seite 2 ff. des Gutachtens) lassen sich ebenfalls
keine Symptome einer psychischen Störung entnehmen. Im Vordergrund dürfte denn
auch eher eine schwierige psychosoziale Situation mit existentiellen Problemen
stehen (vgl. auch Bericht von Dr. med. E____ vom 13. Oktober 2017, Beilage
Replik), die aber für sich allein nicht rentenrelevant sind. Es ergibt sich
daher keine Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung.
3.11.
Zusammenfassend kann daher auf das Gutachten von Dr. med. C____ abgestellt
werden. Der Einkommensvergleich ist unbestritten. Die Verfügung der IV-Stelle
vom 11. September 2017 ist daher korrekt.
4.
4.1.
Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
4.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
4.3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten
wettzuschlagen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer
ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne
einer Faustregel in durchschnittlichen (IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von
Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall
ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie
bezüglich des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu
zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich
ist das Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1‘767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.--
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1‘767.-- und von
7.7 % auf Fr. 883.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: