Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. S. Khan     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.204

Verfügung vom 19. September 2017

Abschluss der Arbeitsvermittlung; Verfügung aufgehoben.

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin meldete sich am 27. August 2013 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nochmals erfolgte am 19. März 2015 eine Anmeldung (IV-Akte 17). Die Beschwerdegegnerin nahm u.a. medizinische Berichte zu den Akten (vgl. Bericht von Dr. B____, Neurologische Praxis am C____-Spital, [...], vom 27. September 2013, IV-Akte 11, Berichte des D____spitals, Neurologie/Neuromuskuläres Zentrum [nachfolgend D____] vom 16. März 2015, IV-Akte 18, sowie vom 12. Februar 2016, IV-Akte 27). Infolge eines neurologischen Leiden war die Beschwerdeführerin gemäss dem letztgenannten Bericht für körperlich leichte Tätigkeiten noch zu 50% arbeitsfähig. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. E____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) notierte am 1. Juli 2015 (IV-Akte 20), das Zumutbarkeitsprofil gemäss Bericht des D____ vom 16. März 2013 könne für die Eingliederung übernommen werden; in die Überlegungen bezüglich beruflicher
Mass­nahmen sei mit einzubeziehen, dass die Krankheit tendenziell progressiv sei.

b)        Am 7. Oktober 2015 (IV-Akte 24) erfolgte ein Erstgespräch im Rahmen der Frühintervention. Am 2. Februar 2017 wurde ein Abschlussprotokoll „FI“ („FI“ steht für Frühintervention) erstellt (IV-Akte 40). Am 10. Februar 2017 wurde ein „Antrag Arbeitsvermittlung“ (IV-Akte 42) erstellt. Verwiesen wird darin auf die Zielvereinbarung vom 2. Februar 2017 bzw. 17. Februar 2017 (IV-Akte 44, sig. F____, und IV-Akte 49, sig. Beschwerdeführerin und G____). Als Eingliederungsziel wurde darin die nachhaltige Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt festgehalten. Die konkrete Massnahme sollte ein Arbeits-/Aufbautraining auf dem ersten Arbeitsmarkt bilden. Die Massnahme sollte vom 6. Februar 2017 bis 5. Mai 2017 andauern. Am 11. Mai 2017 erfolgte ein weiterer „Antrag Arbeitsvermittlung“ (IV-Akte 56). Mit Mitteilung vom 12. Mai 2017 (IV-Akte 57) erfolgte eine Kostengutsprache für Aufbautrainig für die Zeit vom 6. Mai 2017 bis 9. Juni 2017.

c)         Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 59) kündigte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 12. Mai 2017 den Abschluss der Arbeitsvermittlung an. Am 19. September 2017 (IV-Akte 61) erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 19. September 2017 weiterhin Arbeitsvermittlung für angepasste Tätigkeit im Pensum von 40% zu gewähren.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Innert der gesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 9. April 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Nach Art. 18 Abs. 1 lit. a und b IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 18 Abs. 2 IVG).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin unstreitig Leistungen im Sinne aktiver Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes gewährt. Dass die Voraussetzungen dazu erfüllt waren, ist grundsätzlich ebenfalls nicht strittig.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung angeordnet. Zu prüfen ist vorliegend, ob dieser Entscheid zu schützen ist.

2.2.           Die Fortführung bzw. Einstellung der Arbeitsvermittlung entscheidet sich aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.

Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Form des angemessenen Mitteleinsatzes ist wegleitend für die Frage der Dauer des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung, nämlich grundsätzlich so lange, wie der Versicherte nicht platziert und eingegliedert ist (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 7, mit Hinweisen auf BGE 103 V 18; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2). Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (a.a.O., mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008). Die blosse Vermutung, der Arbeitsmarkt biete keine Tätigkeiten für Personen ab 60 Jahren mit behinderungsbedingten Einschränkungen im Gehen und längeren Stehen an, reicht nicht aus, um den (ansonsten gegebenen) Anspruch auf Arbeitsvermittlung wegen Unverhältnismässigkeit zu verneinen, ohne dass zuvor intensive Bemühungen stattgefunden haben, der versicherten Person eine Stelle zu vermitteln (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 776/04 vom 29. März 2005). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (a.a.O., mit Hinweis auf Urteil des EVG I 412/04 vom 22. Dezember 2004 ins. E. 2.4). Im Sinne einer Richtschnur gibt das Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) eine Regeldauer von 6 Monaten an (Rz 5000).

3.                

3.1.           Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt unter dem Titel der Arbeitsvermittlung Leistungen gewährt und dann mit der angefochtenen Verfügung den Abschluss der Arbeitsvermittlung angeordnet. Nachfolgend sind zunächst die verschiedenen Stationen der Abklärungen bzw. Massnahmen wiederzugeben:

1)    Mit Bericht vom 16. März 2015 (IV-Akte 18) hatte das D____ eine fazio-scapulo-humerale Muskeldystrophie (genetisch gesichert) diagnostiziert. In Anbetracht der Störungen schätzte das D____ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; körperlich leichte, wechselbelastende, in grösstem Ausmass statische/sitzende Tätigkeiten seien zumutbar. Das D____ unterstützte „ausdrücklich eine Umschulung der Patientin in diese Richtung“. Der RAD (sig. Dr. E____) hat sich am 1. Juli 2015 (IV-Akte 20) in medizinischer Hinsicht den Berichten des D____ angeschlossen. Das dort formulierte Zumutbarkeitsprofil könne für die Eingliederung übernommen werden; in die Überlegungen bezüglich beruflicher Massnahmen sei mit einzubeziehen, dass die Krankheit tendenziell progressiv sei.  

2)    Am 7. Oktober 2015 (IV-Akte 24) erfolgte ein Erstgespräch im Rahmen der Frühintervention. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (IV-Akte 25) gewährte die Beschwerdegegnerin Frühinerventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung („Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch Herrn F____“).

3)    Gemäss einer Zielvereinbarung vom 25. Oktober 2016 sollte der Beschwerdeführerin im Zeitrahmen vom 25. Oktober 2016 bis 24. Oktober 2017 für die Dauer von 6 Monaten ein individuelles Coaching gewährt werden. Vermerkt wird ein Kostenrahmen von maximal 20 Stunden (inkl. Abklärungsphase, Coaching und Acquisezeit. Als Coach sollte Herr H____ tätig sein. Gemäss Mitteilung vom 28. Dezember 2016 (IV-Akte 38) wurden der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings mit aktiver Stellensuche gewährt, und zwar im Sinne eines Coaching mit aktiver Stellensuche vom 25. Oktober 2016 bis 24. Oktober 2017 im Umfang von max. 20 Stunden.

4)    Am 2. Februar 2017 wurde ein Abschlussprotokoll zur Frühintervention erstellt (IV-Akte 40). Unter dem Titel „Ergebnis der Eingliederung“ wurde festgehalten: „Arbeitsversuch mit Taggeld“ (vgl. Taggeldverfügungen vom 13. März 2017, IV-Akte 52 und vom 10. April 2017, IV-Akte 54).

5)    Am 10. Februar 2017 wurde ein „Antrag Arbeitsvermittlung“ (IV-Akte 42) erstellt. Verwiesen wird darin auf die Zielvereinbarung vom 2. Februar 2017 bzw. 17. Februar 2017 (IV-Akte 44, sig. F____, und IV-Akte 49, sig. Beschwerdeführerin und G____). Als Eingliederungsziel wurde die nachhaltige Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt festgehalten. Die konkrete Massnahme sollte ein Arbeits-/Aufbautraining auf dem ersten Arbeitsmarkt bilden. Die Massnahme sollte vom 6. Februar 2017 bis 5. Mai 2017 andauern. Herr F____ sollte die Aufgabe der Unterstützung und Begleitung der Massnahme bzw. des Eingliederungsprozesses bilden. Herr G____ sollte die Gewährleistung eines gut begleiteten Einstieges mit vor allem zu Beginn einer engeren Struktur gegenüber der versicherten Person bilden. Gemäss Mitteilung vom 16. Februar 2017 (IV-Akte 47) wurde Kostengutsprache für ein Aufbautraining gewährt, dies ebenfalls mit Hinweis auf die Zielvereinbarung vom 2./17. Februar 2017.

6)    Am 24. Februar 2017 erfolgte ein Standportgespräch (mit Massnahme) AV („AV“ steht für Arbeitsvermittlung, IV-Akte 50). Ein weiteres Standortgespräch erfolgte am 8. Mai 2017 (IV-Akte 55).

7)    Am 11. Mai 2017 erfolgte ein weiterer Antrag auf Arbeitsvermittlung (IV-Akte 56). Mit Mitteilung vom 12. Mai 2017 (IV-Akte 57) erfolgte eine Kostengutsprache für ein Aufbautrainig für die Zeit vom 6. Mai 2017 bis 9. Juni 2017.

8)    Am 29. Juli 2017 (IV-Akte 58) wurde ein Abschlussprotokoll zur Arbeitsvermittlung erstellt.

9)    In der Rubrik Selbsteinschätzung der versicherten Person wird festgehalten: „Die Versicherte fühlt sich nach dem angelaufenen Arbeitsversuch so gut, dass sie sich eine Bürotätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem Pensum von 50% gut zutraut“. Als Ergebnis der Eingliederung wird „arbeitslos“ festgehalten.

10) Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 59) kündigte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 12. Mai 2017 den Abschluss der Arbeitsvermittlung an. Zur Begründung wird festgehalten: „Im Rahmen der Arbeitsvermittlung haben wir Sie mit einem Aufbautraining unterstützt. Trotz unserer Bemühungen in der Arbeitsvermittlung seit 30. März 2016 ist es uns nicht gelungen, Sie innert angemessener Zeit in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Gemäss unseren Abklärungen fühlen Sie sich in einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 50% arbeitsfähig“.

11) Herr H____ erstattete am 25. Juli 2017 einen Coachingbericht (IV-Akte 60). Die Beschwerdeführerin habe ihr Praktikum beim [...] abgeschlossen (sie konnte noch "etwas Zeit anhängen") und wäre nun bereit für den nächsten Schritt, sprich; eine 50%-Stelle im kaufmännischen Bereich. Nach eigenen Aussagen habe es ihr enorm gefallen und sie habe viel gelernt. Herr H____ verweist darauf, dass gemäss telefonischer Mitteilung an die Beschwerdegegnerin eine Stellenakquisition bereits laufe. Allerdings habe Herr H____ noch keine Vorstellungsgespräche organisiert, da die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen direkt im Anschluss an ihr Praktikum für zweieinhalb Monate in ihre Heimat reisen werde. Herr H____ bemerkt, dass dies einem potentiellen Arbeitgeber nur sehr schwer zu erklären wäre sowie, dass sich eventuell „sowieso noch Neues bis dahin“ ergebe. Die Beschwerdeführerin werde sich wieder bei Herrn H____ melden, sobald sie zurück sei, dann erfolgte ein Treffen, an dem Herr H____ der Beschwerdeführerin die Ergebnisse seiner Recherchen präsentieren könne. Zusammen mit dem Zeugnis würden dann die Bewerbungen versandt. Der Beschwerdegegnerin stellte Herr H____ die Auskunft über die Resultate in Aussicht.

12) Am 19. September 2017 (IV-Akte 61) ergeht die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

13) Am 17. November 2017 berichtet Herr H____ (IV-Akte 66), die Beschwerdeführerin sei am 6. Oktober 2017 wieder bei ihm im Gespräch gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass sie nun doch die Rentenprüfung anstreben würde. Dies, weil sich nach ihren Angaben ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Neu liege die Arbeitsfähigkeit noch bei 40%; vorher seien es noch 50% gewesen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie dennoch arbeiten möchte, allerdings jetzt eben nur noch mit einem 40%-Pensum. Herr H____ hielt fest, es laufe „daher“ seine Stellenakquisition weiter, auch wenn der Zeitrahmen der Kostengutsprache abgelaufen sei. Zwar seien die bewilligten Stunden noch nicht aufgebraucht, aber sollten diese mit dem Ende der Kostengutsprache ebenfalls verfallen sein, so werde er seine Akquisitionsbemühungen in diesem Fall kostenfrei weiterführen. Herr H____ erwähnte dann noch sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid erheben wolle. Er werde „bis auf weiteres“ nach einer passenden Teilzeit-Stelle suchen und werde mit der Klientin in Kontakt bleiben.

3.2.           Nach dem vorstehend schon angeführten Urteil des EVG I 412/04 ist, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht - dem Sinn dieser Massnahme entsprechend - bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht berücksichtigt die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, was auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend ist. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat. Wann dies der Fall ist, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht generell und für alle denkbaren Fälle gleich festgelegt werden.

Vorliegend wird mit Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht klar, worauf genau die Verfügung vom 19. September 2017 eigentlich abzielen will. Die Beschwerdeantwort trägt zur Klärung ebenfalls nicht bei. Die Beschwerdegegnerin hält darin fest, entgegen den Aussagen in der Beschwerdeschrift wolle auch die Beschwerdegegnerin aus der Verfügung vom 19. September 2017 nicht ableiten, dass das Coaching bei Herrn H____ beendet sei. Zwar sei die in der Mitteilung vom 28. Dezember 2016 erwähnte Frist vom 24. Oktober 2017 abgelaufen (vgl. IV-Akte 38). Da die zugesprochenen 20 Coaching-Stunden aber bis anhin nur zu einem Bruchteil aufgebraucht seien und die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Arbeitstrainings zudem fast zweieinhalb Monate in ihrer Heimat geweilt habe (vgl. Notiz H____ in IV-Akte 60, S. 2), könne das Coaching bei Herrn H____ bei entsprechendem Interesse der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen werden (vgl. dazu IV-Akte  66).

Etwas anderes als das angesprochene Coaching von Herrn H____ wurde der Beschwerdeführerin unter dem Titel Arbeitsvermittlung nach der Aktenlage zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung vom 19. September 2017 nicht gewährt. Sollte mit dem Erlass der Verfügung vom 19. September 2017 die Sanktionierung des Ablaufs des gemäss Mitteilung vom 28. Dezember 2016 (IV-Akte 38) genannten Zeitrahmens bis 24. Oktober 2017 für das Coaching beabsichtigt gewesen sein, so wird nicht klar, warum eben diese Befristung gemäss Darlegungen in der Beschwerdeantwort die Weiterführung des Coaching durch Herrn H____ nicht hindern soll. Es bleibt darum der Sinngehalt der Verfügung vom 19. September 2017 im Dunkeln. Folglich ist sie aufzuheben. Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, jederzeit verfügungsweise und mit Blick auf die dargestellte höchstrichterliche Praxis festzulegen, wie bzw. in welcher Form die Arbeitsvermittlung inskünftig zu gestalten ist, namentlich wenn die 20 zugesprochenen Coaching-Stunden aufgebraucht sind.

Hinzuweisen ist mit Blick auf die Bemerkung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, dass eine Überprüfung des Gesundheitszustands lediglich im Rahmen einer Rentenprüfung erfolgen könne, auf den Grundsatz, dass selbst bei Zusprache einer Invalidenrente die Gewährung von Arbeitsvermittlung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies lässt sich aus einer Rechtsprechung ableiten, wonach über die Rente vor der Durchführung der Arbeitsvermittlung verfügt werden kann (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 16 zu Art. 8 mit Hinweis auf Urteil des EVG I 503/01 vom 7. März 2003).

4.                

Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 19. September 2017 im Sinne der Erwägungen aufzuheben.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen, da es sich auch bei der Arbeitsvermittlung um Leistungen im Sinne des Gesetzes handelt (Art. 69 Abs. 1bis IVG.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. September 2017 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.--.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: