Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.205

Verfügung vom 4. Oktober 2017

Beweiskraft eines Administrativgutachtens; vorliegend gegeben.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1970, arbeitete seit November 2013 100 % in der Produktion der C____ AG in Dornach. Am 18. Juni 2014 rutschte sie auf einer Papieretikette aus und stürzte auf das Gesäss (vgl. u.a. IV-Akte 2, S. 7 und IV-Akte 2, S. 3). Fortan klagte sie über persistierende Schmerzen im Bereich des Rückens und des rechten Beines resp. Oberschenkels (vgl. u.a. IV-Akte 9). Es wurde ihr von den behandelnden Ärzten eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 8 ff.; siehe auch IV-Akte 15).

b)        Im November 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 5). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich erteilte sie dem D____ (D____ GmbH) einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 13. Februar 2017; IV-Akte 56, S. 2 ff.). Am 7. April 2017 wandte sich Dr. E____ an die IV-Stelle. Der Eingabe legte er mehrere ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 59). Am 7. Juli 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 60). Mit Vorbescheid vom 4. August 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 61). Am 4. Oktober 2017 erliess sie eine gleichlautende Verfügung (vgl. IV-Akte 62).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr Leistungsbegehren neu zu beurteilen.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. Dezember 2017 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwältin, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. Februar 2018 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie weitere ärztliche Unterlagen beigelegt.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 22. März 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

a)        Am 22. Mai 2018 fand eine Parteiverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Für die Beschwerdegegnerin erschien lic. iur. F____. Als Dolmetscher amtete G____.

b)        Zunächst erfolgte eine Befragung der Beschwerdeführerin. Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c)         Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Gutachten der D____ GmbH vom 13. Februar 2017 gehe man zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin (wieder) über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer Alternativtätigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie sei weiterhin aufgrund des Unfalles vom 18. Juni 2014 in relevantem Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig. Dies ergebe sich aus den Berichten der sie behandelnden Ärzte. Die Ablehnung eines Rentenanspruches könne daher nicht als richtig erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.2.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

3.2.       3.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.2.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3.       3.3.1.  Im Gutachten der D____ GmbH vom 13. Februar 2017 (IV-Akte 56) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Chronische Becken-Hüftschmerzen rechts (ICD-10 M79.65), (a.) Status nach Resektion einer Bursa trochanterica am 29. Mai 2015 und nach Tractus-Verlängerung mit Stichinzisionen, Refixation der Glutealmuskulatur und Exzision einer Bursa trochanterica am 15. Oktober 2015 (ICD-10 Z98.8), (b.) bildgebende Abklärung ohne eindeutigen Hinweis auf die Ätiologie der Problematik, (c.) dringender Verdacht auf inadäquate Schmerzwahrnehmung mit Symptomausweitung und Selbstimitation, in abgelenkter Situation weitgehend unauffällige klinische Befunde, (d.) kein Nachweis einer neuralen Beteiligung (vgl. S. 26 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)" angeführt (vgl. S. 26 des Gutachtens).

3.3.2.  Erläuternd wurde im Gutachten der D____ GmbH ausgeführt, anlässlich der neurologischen Untersuchung habe man keine neurale Beteiligung an den Schmerzen festzustellen vermocht. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt. Im Rahmen der allgemeininternistischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden. Eine Diagnose könne nicht gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei nicht eingeschränkt. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Die Stimmung sei ausgeglichen gewesen. Eine depressive Symptomatik habe nicht bestanden. Die chronische Schmerzstörung erkläre Beschwerden, welche aus somatischer Sicht nicht vollständig objektiviert werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch aber nicht eingeschränkt. Anlässlich der orthopädischen Untersuchung sei ein "chronisches Schmerzsyndrom Becken Hüfte rechts bei Status nach Resektion der Bursa trochanterica und Traktus-Verlängerung" diagnostiziert worden. Die klinische Untersuchung sowie die vorhandenen bildgebenden Befunde hätten keine klaren Hinweise auf die Ursache der Beschwerden ergeben. Es habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den spontan möglichen Bewegungen und den Einschränkungen bei der fokussierten Untersuchung gezeigt. Aufgrund der Schmerzen und des Status nach Operationen könne eine leichtgradig eingeschränkte Belastungsfähigkeit der rechten Hüfte festgestellt werden. Aus orthopädischer Sicht sei die Explorandin 100 % arbeitsfähig in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der unteren Extremitäten und Gewichtsbelastung über 10 kg. Körperlich schwere Tätigkeiten seien der Explorandin nicht mehr zumutbar (vgl. S. 27 des Gutachtens).

3.3.3.  Des Weiteren wurde im Gutachten der D____ GmbH vom 13. Februar 2017 klargestellt, aufgrund der anamnestischen Abgaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gehe man davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem Sturz im Juni 2014 vorübergehend für einige Wochen höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Genaue Angaben über den Verlauf liessen sich aufgrund der Akten jedoch nicht machen. Im Mai 2015 habe gemäss dem sich in den Akten befindenden (bidisziplinären) Gutachten der H____ GmbH (IV-Akte 30, S. 18 ff.) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Nach den operativen Eingriffen (29. Mai 2015 und 15. Oktober 2015) könne maximal vier Monate von einer (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Spätestens seit März 2016 bestehe die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 27 des Gutachtens).

3.4.       3.4.1.  Auf das Gutachten der D____ GmbH vom 13. Februar 2017 (IV-Akte 56) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Vorgaben an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor). Die Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 28 des Gutachtens) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in plausibler Art und Weise begründet. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Berichte der sie behandelnden Ärzte, insbesondere die Berichte von Prof. Dr. Dr. I____ und Prof. Dr. Dr. J____, sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der D____ GmbH hervorzurufen (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

3.4.2.  Prof. Dr. Dr. I____ hielt im Bericht vom 27. März 2017 fest, in der Ultraschalluntersuchung und auch in der CT-Untersuchung zeige sich eine ausgeprägte Verkalkung am Rande des Ankers, welcher im Rahmen der Tractus-Verlängerung implantiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Verkalkung die Glutealmuskulatur und auch den Musculus vastus lateralis dauerhaft reize und entzünde. Geplant sei, die Verkalkung als Entzündungstrigger operativ zu entfernen (vgl. Beschwerdebeilage 11). Dr. E____ hielt im Bericht vom 7. April 2017 (Beschwerdebeilage 8) – Bezug nehmend auf den erwähnten Bericht von Prof. Dr. Dr. I____ – fest, die von seiner Patientin geklagten Schmerzen seien bei einer lange andauernden Reizung der Muskeln erklärbar (vgl. Beschwerdebeilage 8). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die am 5. April 2017 vorgenommene radiologische Untersuchung (3-Phasenskelettszintigraphie und SPECT/CT der Hüfte) keinen relevanten pathologischen Befund zum Vorschein brachte resp. eine Entzündung nur als möglich erachtet wurde (vgl. den Bericht vom 5. April 2017; Beschwerdebeilage 9).

3.4.3.   Die Berichte von Prof. Dr. Dr. J____ sind ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der D____ GmbH hervorzurufen. Im Bericht vom 27. März 2017 legte Prof. Dr. Dr. J____ dar, die Patientin leide unter einer chronischen Insertionstendinopathie des Musculus glutaeus medius sowie einer Verkalkung am rechten Trochanter (IV-Akte 59, S. 4 f.). Im Sprechstundenbericht vom 5. Mai 2017 hielt er fest, die Patientin könne subjektiv mit den Beschwerden so nicht weiter leben und wünsche eine operative Therapie. Man habe der Patientin erklärt, dass die Erfolgschancen gering seien. Die Patientin wünsche die Entfernung des Ankers sowie auch der Ossifikation am Trochanter rechts (vgl. Beschwerdebeilage 7). In der Folge operierte Prof. Dr. Dr. J____ die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2017 (Resektion periartikuläre Ossifikation, Entfernung trochantärer Anker, Rekonstruktion Gluteus medius-Sehne Hüfte rechts; vgl. den Austrittsbericht vom 3. Juni 2017 [Beschwerdebeilage 3]). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der Begutachtung ein weiteres Mal operiert wurde, lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass die Einschätzung der D____ GmbH (Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) nicht korrekt ist. Denn ein erheblicher organischer Befund, der einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entgegensteht, war (auch) präoperativ nicht auszumachen. Generell ergibt sich aus den Akten, dass sich das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen nicht mit den vorliegenden objektiven Befunden vereinbaren lässt. Dies wurde namentlich im Gutachten der D____ GmbH festgestellt (vgl. insb. S. 20 des Gutachtens).

3.4.4.   Auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Neurologen Dr. K____ vom 16. Dezember 2017 (Replikbeilage 3) ergibt sich nichts, das auf eine unrichtige Einschätzung durch die D____ GmbH schliessen lässt. Namentlich hat Dr. K____ explizit klargestellt, er habe keinerlei Hinweise auf ein radikuläres Reizsymptom von L4 rechts erkennen können. Diese Beurteilung von Dr. K____ deckt sich mit derjenigen der D____ GmbH (vgl. die neurologische Einschätzung auf S. 25 des Gutachtens der D____ GmbH).

3.4.5.   Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Beschwerdebeilagen 2, 4, 6 und Replikbeilage 5) – mangels näherer Begründung – die Richtigkeit der Einschätzung der ABI GmbH nicht infrage zu stellen. Im Übrigen ist mit Bezug auf die Atteste auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.6.   Auch in psychiatrischer Hinsicht kann auf das Gutachten der D____ GmbH (vgl. S. 10 ff. des Gutachtens; IV-Akte 56, S. 11 ff.) abgestellt werden. Der Ausschluss einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu S. 13 des Gutachtens) wurde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Ein Prüfung der Standardindikatoren war entbehrlich, da das lege artis erstellte Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit verneint und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine funktionelle Leistungsbeeinträchtigung sprechen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.1 in fine und BGE 143 V 409, 417 E. 4.5.3). Im Übrigen hatte bereits Dr. L____ im bidisziplinären Gutachten vom 14. Mai 2015 (IV-Akte 30, S. 79 ff.) die Diagnose "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt" und eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint (vgl. dazu S. 21 ff. des Gutachtens).

3.4.7.   Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Parteiverhandlung vom 22. Mai 2018 einen Bericht des Röntgeninstitutes M____ vom 19. April 2018 eingereicht. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 132 V 242, 243 E. 2.1; BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung verschlechtert haben, wäre dies daher im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.

3.5.       Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht – abgesehen von kürzeren Phasen mit voller Arbeitsunfähigkeit (insb. postoperativ) – ab Mai 2016 von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht (vgl. die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2017). Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat sie zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

4.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da die Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt angesichts der Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ein überdurchschnittlicher Fall vor, so dass ein Verbeiständungshonorar von Fr. 2'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zur Hälfte im 2017 und zur Hälfte im 2018 angefallen sind. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'475.-- und von 7.7 % auf 1'475.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Honorar von Fr. 2'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'475.-- und von 7.7 % auf 1'475.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: