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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
April 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.208
Verfügung vom 15. September 2017
Beweiskraft mehrerer Gutachten
vorliegend erfüllt; bei Einkommensvergleich Erhöhung des leidensbedingten Abzug
verneint; Aufhebung der Rente nicht rechtmässig, da versicherte Person das 55.
Altersjahr zurückgelegt hat und zunächst Verwertbarkeit der wiedergewonnen Arbeitsfähigkeit
zu prüfen ist.
Tatsachen
I.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 3. Januar 2006
unter dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Daraufhin
hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst, wobei
sie unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. September 2006 (IV-Akte 21),
einen Untersuchungsbericht des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. März
2007 und vom 16. Dezember 2008 (IV-Akten 29 und 53) sowie ein psychiatrisches
Gutachten der D____ vom 26. November 2009 (IV-Akte 69) eingeholt hatte. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 19. November 2010 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von
76 % - ab Februar 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 91).
Am 3. August 2011 führte die IV-Stelle eine Überprüfung des
Rentenanspruchs durch, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, der
Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 94). In diesem Zusammenhang
tätigte die IV-Stelle verschiedene medizinische sowie erwerbliche Abklärungen
und gab eine interdisziplinäre, stationäre Begutachtung des Beschwerdeführers
in E____ in Auftrag (vgl. interdisziplinäres Gutachten der E____ vom 28. Juni
2013, IV-Akte 115). Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten kündigte sie
mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2013 an, die Invalidenrente werde bei einem
Invaliditätsgrad von 17 % eingestellt (IV-Akte 118). Dagegen wehrte sich der
Beschwerdeführer mit Einwand vom 13. Dezember 2013 (IV-Akte 126). In der Folge
nahm die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zu den Akten und führte im
November 2014 ein Erstgespräch für eine Berufsberatung bzw. ein Belastbarkeitstraining
durch (IV-Akte 151). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 schloss sie die
beruflichen Massnahmen aufgrund der fehlenden subjektiven
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 158). Sodann
beauftragte sie die E____ mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens
in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie (vgl. bidisziplinäres
Gutachten der E____ vom 28. Juli 2016, IV-Akte 182). Nach Rückfrage beim RAD
(vgl. RAD-Stellungnahme vom 15. Dezember 2016, IV-Akte 185) teilte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Februar 2017 mit, der Beschwerdeführer habe
bei einem Invaliditätsgrad von 12 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
mehr (IV-Akte 188). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2017
Einwand (IV-Akte 195). Dazu nahmen die Gutachter der E____ mit Eingabe vom 29.
August 2017 Stellung (IV-Akte 202). Nach Rückfrage beim RAD (vgl.
RAD-Stellungnahme vom 11. September 2017, IV-Akte 203) erliess die IV-Stelle am
15. September 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an
der Renteneinstellung fest (IV-Akte 206).
II.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2017 wird beantragt, die
Verfügung der IV-Stelle vom 15. September 2017 sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. Februar 2018 und Duplik vom 21. März 2018
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 12.
Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt, findet am 24. April 2018 die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 15. September 2017 die ganze
Rente des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 12 % eingestellt. In
medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle dabei im Wesentlichen auf die
Gutachten und die Stellungnahme der E____. Danach habe sich die gesundheitliche
Situation ab Januar 2013 verbessert. Dem Beschwerdeführer seien ab diesem Zeitpunkt
jegliche Hilfsarbeitertätigkeiten mit einem Arbeitspensum von 70 % wieder
möglich und zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen
Einkommensvergleich vorgenommen und dem Beschwerdeführer aufgrund des
reduzierten Beschäftigungsgrades einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt
(vgl. IV-Akte 206).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es könne nicht auf die
Gutachten und die Stellungnahme der E____ abgestellt werden. Die Expertisen würden
zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen und seien lediglich eine andere Beurteilung
eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts. So würde der behandelnde
Psychiater Dr. med. F____ bemängeln, dass die Expertisen nicht die Vorbeurteilungen
der anderen Fachärzte und insbesondere die zahlreichen verschiedenen stationären
Klinikaufenthalte berücksichtigten. Sodann werde dem Beschwerdeführer in den
Gutachten Aggravation oder gar bewusste Verfälschung der Untersuchungsergebnisse
unterstellt. In Anbetracht dessen, dass nicht nur der seit Jahren behandelnde
Psychiater, sondern auch zahlreiche weitere Fachärzte nach diversen stationären
Aufenthalten zu abweichenden Einschätzungen gelangt seien, sei dies unhaltbar. Ausgehend
von der vom behandelnden Psychiater attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei
dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht aufgrund der
erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von
25 % geltend (vgl. Beschwerde vom 20. Oktober 2017).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu
Recht mit Verfügung vom 15. September 2017 die Invalidenrente des Beschwerdeführers
eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts
kein Revisionsgrund.
3.2.
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der
strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen
Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE
133 V 108, 114). Vorliegend bildet die Verfügung vom 19. November 2010 (IV-Akte
91) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu
würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.2.
Die Verfügung vom 19. November 2010 stützt sich im Wesentlichen auf
das psychiatrische Gutachten der D____ vom 26. November 2009, welches im Rahmen
eines stationären Aufenthaltes vom 18. August bis 27. August 2009 erstellt
wurde (IV-Akte 69). Darin erheben die Gutachter eine schwere depressive Episode
mit psychotischen Anteilen, Benzodiazepinabhängigkeit, Panvertebralsyndrom, Spannungskopfschmerz
mit möglicher somatischer Komponente, Differentialdiagnose:
Rebound-Kopfschmerz, mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie
Adipositas als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine arterielle Hypertonie,
Beta-Thalassaemia minor seit Geburt und Gicht-Arthropathie des
Grosszehen-Grundgelenks rechts. Die bestehende psychiatrische Störung bewirke,
dass die bisherige Tätigkeit als Speisewagen-Stewart nicht mehr ausgeübt werden
könne. Eine angepasste Arbeit solle es dem Beschwerdeführer erlauben, ohne viel
Kontakt zu Menschen, am besten in Eigenarbeit (Heimarbeit) oder in einer
kleinen Gruppe, ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit zu häufigeren Pausen und im
eigenen Rhythmus eine einfache, gut strukturierte Tätigkeit in zeitlich
vermindertem Umfang durchzuführen. Es seien maximal 20 % der regulären
Arbeitszeit (ca. 2 Stunden täglich) zumutbar mit der Möglichkeit, je nach Therapieerfolg
die Belastung zu erhöhen (IV-Akte 69).
4.3.
Als Entscheidgrundlage der Verfügung vom 15. September 2017 dienten
im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juni 2013
(IV-Akte 115), das bidisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juli 2016
(IV-Akte 182) sowie die Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2016 (IV-Akte
185) und der E____ vom 29. August 2017 (IV-Akte 202).
Im interdisziplinären Gutachten der E____ vom 28. Juni 2013
kommen die Gutachter zum Schluss, dass aus orthopädischer Sicht keine Befunde
erhoben werden können, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge
hätten. Motorisch sei beim Beschwerdeführer ein unauffälliges Gangbild im
Korridor aufgefallen, welches flüssig und hinkfrei unter beidseitigem
Mitschwingen der Arme habe beobachtet werden können. Der Neuropsychologe habe
angegeben, dass nach alleiniger Betrachtung der Testergebnisse man annehmen
müsse, dass eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung
vorliege. Die standardisierte Symptomvalidierung habe jedoch eindeutig Hinweise
auf eine Aggravation der Beschwerden ergeben; zwei Testergebnisse seien im
Bereich der Zufallswahrscheinlichkeit, ein Resultat unterhalb des
Zufallsniveaus, was für eine negative Antwortverzerrung spreche. Der psychiatrische
Gutachter habe festgestellt, dass sowohl auf dem Boden der Ergebnisse der
Symptomvalidierung wie der klinischen Symptomatik Diagnose und Arbeitsfähigkeit
nicht abschliessend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden
könnten, da die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers als nicht authentisch
anzusehen seien. Das Vorliegen einer leichtgradigen bis mittelgradigen
depressiven Störung sei prinzipiell möglich, könne jedoch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden, da man bei diesen
Schweregraden massgebend auf authentische Angaben der betreffenden Personen
angewiesen sei. Das Vorliegen einer schweren depressiven Störung mit
psychotischen Symptomen sei aktuell unwahrscheinlich. Zusammenfassend ergäben
sich aus der Gesamtbeurteilung nach Meinung aller Beteiligten keine Befunde,
welche eine Minderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen würden. Aus
orthopädisch-rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht würden sich keine Befunde ergeben, welche eine
Minderung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen
würden (IV-Akte 115, S. 4-7).
Im bidisziplinären Gutachten der E____ in den Fachrichtungen
Orthopädie und Psychiatrie vom 28. Juli 2016 nennt der orthopädische Gutachter
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer
Sicht könne eine Diagnose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt
werden. Es sei nicht ausgeschlossen, wie bereits im letzten Gutachten 2013
ausgeführt, dass eine leichtere Form einer psychischen Störung zeitweise vorgelegen
habe und/oder vorliege; auch konfliktbedingtes Verhalten im Rahmen von
psychosozialen Belastungen auf dem Boden einer leichteren psychischen Störung
sei denkbar. Ansonsten verweise der Gutachter auf die Beurteilung im Gutachten
vom 28. Juni 2013. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien rezidivierende,
diffuse Rückenschmerzen wechselnder Lokalität, Gichtarthropathie der
Grosszehengrundgelenke aktuell nicht florid, arterielle Hypertonie,
medikamentös gut eingestellt, Beta-Thalassemia minor seit Geburt sowie
rezidivierende Kopfschmerzen, aktuell nicht vorliegend. Zur Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit als Speisewagen-Stewart als auch zu einer angepassten
Tätigkeit können die Gutachter aus psychiatrischer Sicht keine validen Aussagen
machen. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt
(IV-Akte 182, S. 10-14).
Mit RAD-Beurteilung vom 15. Dezember 2016 hält der RAD-Arzt Dr.
med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass sich der
Gesundheitszustand im Längsschnitt begründbar verändert habe. Eine deutliche
Verbesserung der Affektstörung sei gutachterlich bereits per 2012/2013
attestiert worden. Die nächste, wenn auch geringere Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustandes lasse sich ab Mai 2016 anerkennen. Da sei
keine syndromale, stets präsente Depression attestiert worden, sondern ein
depressives Geschehen, das meistens abgeklungen gewesen sei, wobei es zeitweise
im leichten bis mittleren Grad für kurze Zeit immer wieder vorkommen würde.
Darum sei der RAD der Ansicht, es sei keine feste 0%ige Arbeitsunfähigkeit
anzuerkennen, sondern eine 0-30%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 185).
In der Vernehmlassung der E____ vom 29. August 2017 nimmt der
psychiatrische Gutachter zu den Vorbringen des behandelnden Psychiaters Dr. F____
sowie des Rechtsvertreters Stellung. Zusammenfassend hält er fest, dass der
Beschwerdeführer ein inkonsistentes Verhalten gezeigt habe, oftmals keine
Angaben zu den Fragen der Gutachter gemacht bzw. äussert vage geantwortet habe und
dies im Gutachten auch beschrieben werde. Es fänden sich keine Hinweise auf
eine ernsthafte psychische Erkrankung (IV-Akte 202).
4.4.
Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass das
interdisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juni 2013 (IV-Akte 115), das
bidisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juli 2016 in den Fachrichtungen
Orthopädie und Psychiatrie (IV-Akte 182) sowie die Stellungnahme des RAD vom
15. Dezember 2016 (IV-Akte 185) und der E____ vom 29. August 2017 (IV-Akte 202)
zu überzeugen vermögen, so dass auf sie abgestellt werden kann. Die Expertisen
der E____ wurden in Kenntnis der Akten erstellt, berücksichtigen die beklagten
Beschwerden und sind in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar.
Somit entsprechen sie den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Gutachten
(BGE 125 V 351, E. 3), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Im Speziellen
ist darauf hinzuweisen, dass die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 im
bidisziplinären Gutachten vom 28. Juli 2016 eingehend geprüft (vgl. IV-Akte
182, S. 10-11) und die Begutachtungen in der E____ im Rahmen eines stationären
Aufenthalts des Beschwerdeführers durchgeführt wurden, was den Experten unter
Einbezug der Beobachtungen der Therapeuten als auch der Pflege einen vertieften
Einblick in das Beschwerdegeschehen des Beschwerdeführers erlaubte (vgl. IV-Akten
115 und 182). Der Beschwerdeführer beanstandet denn auch die somatischen
Teilgutachten nicht. Hingegen ist er mit den psychiatrischen Teilgutachten der E____
nicht einverstanden (vgl. E. 2.2.). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet,
vermag jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht zu einer anderen
Beurteilung der Sachlage zu führen.
Zunächst ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei seit
der letzten Verfügung vom 19. November 2010 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes
eingetreten, sondern der psychiatrische Gutachter habe lediglich eine andere
Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen, Stellung zu nehmen: Im psychiatrischen
Teilgutachten vom 28. Juni 2013 legt der psychiatrische Experte auf S. 38 – 43
einlässlich dar, wie es sich mit dem Verlauf der psychischen Beschwerden bzw.
dem Schweregrad des depressiven Syndroms seit 2006 verhält. Dabei kommt der Gutachter
zum Schluss, dass im Längsschnitt mittelschwere, allenfalls auch schwere
depressive Episoden vorgelegen hätten. Aktuell sei das Vorliegen einer schweren
depressiven Störung wenig wahrscheinlich. Aufgrund der bewusstseinsnahen, aktiven
Antwortverzerrung sowie der nicht authentischen Beschwerdedarstellungen könne
aktuell auch eine leichte bis mittelschwere depressive Störung nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden, deren Vorliegen sei aber möglich
(IV-Akte 115, S. 51). Damit bestätigt der psychiatrische Experte aber implizit
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der letzten Rentenverfügung
im November 2010, geht er doch davon aus, dass keine schwere depressive Episode
mehr gegeben sei, sondern möglicherweise noch eine leichte bis mittelschwere
depressive Episode vorliege. Auch im bidisziplinären Gutachten vom 28. Juli
2016 hält der psychiatrische Gutachter fest, dass eine psychische Erkrankung mit
schweren Ausmass mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne; das
Vorliegen einer leichten depressiven oder anderen psychischen Störung sei jedoch
möglich, wie auch konfliktbehaftetes Verhalten im Rahmen psychosozialer Belastungen
auf dem Boden einer leichteren psychischen Störung (IV-Akte 182, S. 78). Im
Übrigen weist auch der Bericht der H____ vom 18. Februar 2016 auf eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hin. Darin wird nunmehr eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert
(IV-Akte 178, S. 3). In früheren Berichten erhoben die Ärzte der H____ jeweils
noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne bzw.
mit psychotischen Symptomen (vgl. IV-Akten 58 und 104). Unter diesen Umständen
ist erstellt, dass in psychischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Die IV-Stelle hat deshalb zu Recht eine Revision der
Invalidenrente vorgenommen.
Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals in
stationäre Behandlung begab und die psychiatrischen Fachärzte als auch F____ jeweils
eine schwere depressive Episode diagnostizierten (vgl. u.a. IV-Akte 96, 104,
142, 161 und 178) vermag keine Zweifel an den psychiatrischen Teilgutachten der
E____ zu wecken. Denn der psychiatrische Gutachter hat sich im psychiatrischen
Teilgutachten vom 28. Juni 2013 auf S. 38 – 44 und im bidisziplinären Gutachten
vom 28. Juli 2016 auf S. 12 – 13 mit den divergierenden Ansichten der
behandelnden Fachärzte eingehend auseinandergesetzt und nachvollziehbar
begründet, weshalb er zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt. Darauf kann
verwiesen werden. Zusammengefasst führt er diesbezüglich aus, dass bei der
Diagnostik der behandelnden Fachärzte weit überwiegend auf die Beschwerdeangaben
des Beschwerdeführers abgestellt worden sei. Auf Inkonsistenzen in Bezug auf
die Angaben des Beschwerdeführers und dem in der Klinik gezeigten
Funktionsniveau werde nicht verwiesen. Aus den Berichten gehe nicht hervor, ob
sie überhaupt beachtet und diskutiert worden seien; es falle aber auf, dass sich
der Beschwerdeführer auf die Therapien habe einlassen können und daran
teilgenommen habe (IV-Akte 182, S. 77). Eine Diskussion oder nur schon eine Erwähnung
von offensichtlich vorhandenen Inkonsistenzen seien nicht dokumentiert;
ebenfalls sei der Serumspiegel der verordneten Medikamente nicht regelmässig bestimmt
worden, wie dies bei vermeintlich therapieresistenten affektiven Störungen
gemäss Leitlinien verlangt werde (IV-Akte 182, S. 9). Diesen Ausführungen kann
gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der psychiatrische
Gutachter der E____ auch zu den Vorbringen des behandelnden Psychiaters Dr. F____
ausführlich Stellung genommen hat (vgl. Vernehmlassung vom 29. August 2017,
IV-Akte 202). Auf diese schlüssigen Darlegungen kann verwiesen werden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht aufgrund der
medizinischen Aktenlage das Vorliegen einer Aggravation fest. Denn die vom
psychiatrischen Gutachter beschriebene Aggravation wurde durch die neuropsychologische
Testung eindeutig nachgewiesen. So wird in der neuropsychologischen
Zusatzuntersuchung vom 27. November 2012 festgehalten, der Beschwerdeführer
habe in den meisten durchgeführten Tests weit unterdurchschnittliche Ergebnisse
erzielt. Aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und dem demonstrativen,
klagsamen Verhalten seien nur wenig Tests durchführbar gewesen. Es hätten sich
eindeutige Hinweise auf eine Aggravation der Beschwerden ergeben. Der
Beschwerdeführer habe zwei Testergebnisse im Bereich der
Zufallswahrscheinlichkeit erzielt. Ein weiteres Resultat sei unterhalb des
Zufallsniveaus gelegen. Das bedeute, dass die Person die richtige Antwort
gewusst habe und bewusst eine falsche Antwort gegeben habe (IV-Akte 115, S.
86-87). Schliesslich wurde im Speziellen im bidisziplinären Gutachten der E____
vom 28. Juli 2016 im Rahmen der stationären Begutachtung verschiedentlich inkonsistentes
als auch unkooperatives Verhalten des Beschwerdeführers geschildert. Beispielsweise
gab der psychiatrische Experte diesbezüglich an, der Beschwerdeführer habe am
4. Mai 2016 eine Untersuchung auf der Abteilung verweigert. Die eineinhalbstündige
Untersuchung am 6. Mai 2016 habe er nach der Hälfte der abgemachten Zeitdauer
mit dem Kommentar „er sei zu müde“ abgebrochen. Er habe oft Antworten mit
„weiss nicht“ oder sehr vage Antworten gegeben. Bei den Abklärungen in der
Ergo- und Physiotherapie sei eine konstruktive Zusammenarbeit und Kommunikation
nicht möglich gewesen. Er habe mehrere Abklärungsaufgaben abgebrochen,
Testresultate seien kaum zu gewinnen gewesen. Erklärungen für die reduzierten
Leistungen hätten funktionell nicht gefunden werden können (vgl. bidisziplinäres
Gutachten vom 28. Juli 2016, IV-Akte 182, S. 29 und 30). Vor diesem Hintergrund
durfte der psychiatrische Gutachter davon ausgehen, dass die Beschwerden
aggraviert werden und die Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben des
Beschwerdeführers mit Vorbehalt zu würdigen sind. Unter diesen Umständen vermag
auch die Aussage des Gutachters, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ein psychiatrisches Beschwerdebild diagnostiziert werden, zu überzeugen.
4.5.
Gesamthaft betrachtet ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen,
dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit November 2010 eingetreten
und der Beschwerdeführer nunmehr zu 70 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1.
Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013 (vgl. E.
4) sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das
Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich
nach Art. 16 ATSG).
5.2.
In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle
folgenden Einkommensvergleich vorgenommen: Zur Berechnung des
Valideneinkommens stützt sie sich auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012, TA
1, Pos. 55-56, Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie) des Bundesamtes für
Statistik (BfS). Nach Umrechnung auf die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit und Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2013 bezeichnete
sie das Valideneinkommen mit Fr. 47‘003.--. Auch für das Invalideneinkommen zog
sie den Tabellenwert zu den Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012, TA1, Total
Männer, Kompetenzniveau 1) heran. Diesen rechnete sie auf die durchschnittliche
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden um. Nach Anpassung an
die Nominallohnentwicklung bis 2013, Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit
von 70 % und Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %
aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades bezifferte die IV-Stelle das Invalideneinkommen
mit Fr. 41'362.--. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 % (IV-Akte
206).
5.3.
Der Beschwerdeführer ist mit dem Valideneinkommen einverstanden. Hinsichtlich
des Invalideneinkommens macht er aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen
einen Abzug in Höhe von 25 % geltend.
5.4.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug
beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und
5b)). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller
Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5.
Vorliegend erscheint der von der IV-Stelle gewährte leidensbedingte
Abzug von 10 % als angemessen. Es kann auf die diesbezüglichen
Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017
verwiesen werden. Zu betonen bleibt, dass für einen höheren leidensbedingten
Abzug keines der vorerwähnten Kriterien (vgl. E. 5.4.) erfüllt ist.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten
Einschränkungen ist festzuhalten, dass aus somatischer Sicht keine Diagnosen
vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken. Dem
Beschwerdeführer sei von Anbeginn an seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Speisewagen-Stewart und sämtliche anderen Verweistätigkeiten vollumfänglich
sowohl quantitativ als auch qualitativ zumutbar gewesen und auch weiterhin
zumutbar (IV-Akte 182, S. 44), so dass sich aus diesem Grund kein Abzug
rechtfertigt. Allfällige psychische Beschwerden wurden durch den RAD bereits in
seiner Beurteilung vom 15. Dezember 2016 berücksichtigt. Danach bestehe aufgrund
des zeitweise leicht bis mittleren depressiven Geschehens eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 0-30 % (IV-Akte 185). Die Gutachter der E____ hingegen
erachteten den Beschwerdeführer aus psychischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in der Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt (IV-Akte 115, S. 4-7). Unter
diesen Umständen erscheint ein leidensbedingter Abzug aufgrund der psychischen
Beschwerden als nicht angezeigt, hat doch die IV-Stelle ausgehend von einer
30%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers den psychischen Beschwerden
genügend Rechnung getragen.
6.
6.1.
Es stellt sich jedoch vorliegend die Frage, ob die IV-Stelle die ganze
Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. September 2017 zu
Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats
eingestellt hat. Dies ist insbesondere unter dem Aspekt der
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.
6.2.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine medizinisch
attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung zu verwerten. Wenn die versicherte Person das 55.
Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss sich
die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente in
jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes
Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad
niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene
Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinn
vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2014 [9C_752/2013],
E. 4.1; Urteil des Bundesgericht vom 18. Mai 2017 [8C_842/2016], E. 5.3.1 mit
Hinweisen). Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer
Revision oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen
Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen lediglich zugestanden,
dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer die
Selbsteingliederung grundsätzlich als nicht mehr zumutbar einzustufen ist
(Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2013 [8C_324/2013], E. 5.2, Urteil
des Bundesgericht vom 18. Mai 2017 [8C_842/2016], E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Entzieht oder widersetzt sich die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen,
können ihr die Leistungen gekürzt oder verweigert werden. Vorausgesetzt ist
immerhin, dass die IV-Stelle zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt
hat (Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b IVG, Urteil des Bundesgericht vom 18.
Mai 2017 [8C_842/2016], E. 5.3.1 mit Hinweisen).
6.3.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer war bei Erlass der Verfügung im
September 2017 59 Jahre alt und bezieht seit Februar 2006 eine ganze Invalidenrente
(vgl. Verfügung vom 19. November 2010, IV-Akte 91). Nach dem oben Dargelegten
fällt er aufgrund seines Alters grundsätzlich unter den besonders geschützten
Personenkreis, welcher auch bei einer attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit
nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden darf.
Die IV-Stelle führte im November 2014 ein Erstgespräch für eine Berufsberatung
bzw. ein Belastbarkeitstraining durch (IV-Akten 151) und schloss die
beruflichen Massnahmen aufgrund der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit
des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Juni 2015 ab (IV-Akte 158). Der
Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, dass er sich aufgrund seins
Gesundheitszustandes nicht in der Lage fühle, berufliche Massnahmen ins Auge zu
fassen (vgl. u. a. Schreiben des Rechtsvertreters vom 22. Juni 2015, IV-Akte
159). Dass die IV-Stelle ohne weitere Massnahmen die Rente im September 2017
einstellte und damit annahm, dem Beschwerdeführer sei eine Selbsteingliederung zumutbar,
ist nicht rechtens. Denn aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, des rund
10jährigen Bezugs einer vollen Rente sowie der rudimentären Ausbildung ist von
der Notwendigkeit befähigender beruflicher Massnahmen auszugehen. Der subjektiv
ausgeprägten Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers bzw. seiner fehlenden
Eingliederungsmotivation wäre denn auch nicht mit einer direkten
Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
zu begegnen gewesen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2015 [9C_68/2015],
E. 5.1 mit Hinweisen).
6.4.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die IV-Stelle die
Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den
konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden
Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen hat, sofern und soweit deren
Voraussetzungen erfüllt sind. Falls der Beschwerdeführer keine Motivation zur
Eingliederung aufbringt, ist ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von
Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen. Anschliessend ist über die revisionsweise
Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen. Dies führt im Ergebnis
zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis
zur Durchführung beruflicher Massnahmen bzw. - je nach Motivation des
Beschwerdeführers - eines allfälligen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens weiterhin
Anspruch auf die bisherige Rente hat.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung vom 15. September 2017 ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung
von Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
7.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem
Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen.
7.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem)
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei
Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf
Fr. 2‘200.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 1'100.-- eine solche von
7.7 % zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 15. September 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr.
2'200.-- und von 7.7 % auf Fr. 1‘100.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: