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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.209
Verfügung vom 19. September 2017
Beweistauglichkeit des neutralen psychiatrisches Gutachtens verneint
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich im Jahr 2004 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Anmeldung, unterzeichnet mit Datum vom 28. Mai 2004, Eingangsstempel vom 9. Dezember 2004, IV-Akte 1 S. 4 ff.). Zur Behinderung hatte sie schwere Gelenk-, Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen sowie Depression angegeben. Die damals zuständige IV-Stelle im Kanton D____ nahm Abklärungen vor. Zu Handen der IV-Stelle hatte die medizinische Begutachtungsstelle E____ (nachfolgend „E____“) am 27. Mai 2007 (IV-Akte 1 S. 101 ff.) ein interdisziplinäres Gutachten mit internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilungen erstattet. Die IV-Stelle D____ hatte mit Verfügung vom 11. April 2005 zunächst einen Leistungsanspruch verneint (IV-Akte 1 S. 56 f.). Mit undatiertem Einspracheentscheid bejahte die IV-Stelle D____ den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2004; bezüglich des Rentenanspruchs erfolgte am 16. November 2007 eine Beschlussmitteilung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D____ (IV-Akte 1 S. 144 f.); die an die Beschwerdeführerin adressierte Leistungsverfügung datiert vom 5. Mai 2008 (IV-Akte 1 S. 196 f.). Die IV-Stelle D____ teilte der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2010 (IV-Akte 1 S. 244 f.) mit, bei der (ersten) Revision der Invalidenrente von Amtes wegen sei keine Änderung festgestellt worden; es bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
b) Die seit dem Umzug der Versicherten nach Basel zuständige Beschwerdegegnerin leitete erneut eine Rentenrevision ein. Die Beschwerdeführerin erklärte am 31. Dezember 2015 (IV-Akte 2) unterschriftlich, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Ein Verlaufsbericht vom 1. März 2016 (IV-Akte 8; gez. Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], sowie Dr. phil G____, Praxis für Psychotherapie, [...]) bestätigt einen stationären sowie ein Verlaufsbericht vom 18. März 2016 (IV-Akte 10, gez. Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...]) einen verschlechterten Gesundheitszustand. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl mit Stellungnahme vom 14. ApriI 2016 (IV-Akte 16, sig. Dr. I____, FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) die Durchführung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Dieses wurde von Dr. J____, FMH Neurologie, [...], am 28. Oktober 2016 (IV-Akte 26) sowie von Dr. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, [...], am 9. November 2016 (IV-Akte 25) erstattet.
c) Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2016 (IV-Akte 29) kündigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Invalidenrente an. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einwand (Eingang des vom 11. November 2016 datierten Einwandschreibens bei der Beschwerdegegnerin am 13. März 2017, IV-Akte 35). Sie reichte mit Eingabe vom 29. Juni 2017 (IV-Akte 45) eine von Dr. H____ verfasste ärztliche Stellungnahme vom 18. April 2017 (IV-Akte 45) ein. Der Gutachter Dr. K____ äusserte sich ergänzend am 6. Juli 2017 (IV-Akte 47) und nochmals am 22. August 2017 (IV-Akte 49). Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 19. September 2017 (IV-Akte 51).
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2017 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiter eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme; sie erklärt, sie erbringe mangels Zuständigkeit keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge.
d) Mit Replik vom 22. Februar 2018 sowie Duplik vom 13. März 2018 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Kostenerlass und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. April 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Im Rahmen der zweiten Revision veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Gutachten mit Einbezug der Neurologie sowie der Psychiatrie (vgl. Gutachten von Dr. J____ vom 28. Oktober 2016, IV-Akte 26, sowie von Dr. K____ vom 9. November 2016, IV-Akte 25, sowie ergänzende psychiatrische Stellungnahmen vom 6. Juli 2017, IV-Akte 47, und vom 22. August 2017, IV-Akte 49). Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2016 (IV-Akte 29) kündigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Invalidenrente an. Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 19. September 2017 (IV-Akte 51). Dabei nahm die Beschwerdegegnerin an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei spätestens seit der klinischen Untersuchung (durch Dr. K____, vgl. IV-Akte 25 S. 3) vom 26. Oktober 2016 „deutlich verbessert“. Aus spezialärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Buffethilfe, wie auch jeglicher Alternativtätigkeit, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspreche, im Rahmen eines Arbeitspensums von 70 % zumutbar.
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE 133 V 108, 114).
Die IV-Stelle D____ hatte mit Verfügung vom 11. April 2005 zunächst einen Leistungsanspruch verneint (IV-Akte 1 S. 56 f.). Mit undatiertem Einspracheentscheid bejahte die IV-Stelle D____ den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2004; bezüglich des Rentenanspuchs erfolgte am 16. November 2007 eine Beschlussmitteilung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons D____ (IV-Akte 1 S. 144 f.); die an die Beschwerdeführerin adressierte Leistungsverfügung datiert vom 5. Mai 2008 (IV-Akte 1 S. 196 f.). Die verbindliche Festlegung der Leistungen erfolgte durch den – nicht datierten – Einspracheentscheid. Es ist anzunehmen, dass dieser zeitnahe zur erwähnten Beschlussmitteilung vom 16. November 2007 erfolgte. Zwischen diesem Zeitpunkt und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 19. September 2017 erging keine umfassende Abklärung im Sinne der Praxis. Somit bildet die Beschlussmitteilung vom 16. November 2007 den revisionsrechtlichen Referenzzeitpunkt.
Zur fachärztlichen Beurteilung von Dr. J____ äussert sich die Beschwerde inhaltlich nicht.
2.3.1. Zur somatischen Seite bleibt einzig festzuhalten, dass bereits das Gutachten der E____ aus rheumatologischer Sicht festgehalten hatte, es sei für keine der angestammten Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit begründbar (IV-Akte 1 S. 126); die bleibende Belastbarkeitseinschränkung sei psychiatrisch bedingt. Dr. J____ gelangt zum Ergebnis (IV-Akte 26 S. 14), aufgrund der leicht ausgeprägten Rückenprobleme seien der Explorandin keine körperlich schweren Tätigkeiten zumutbar und auch keine repetitiven Tätigkeiten über Schultergürtelhöhe. Für die bisher ausgeübten Tätigkeiten (in Restaurants oder Buffets) verneint er aus fachärztlicher Sicht eine Einschränkung. Von Seiten der Somatik ist somit keine wesentliche Veränderung zu verzeichnen. Anlass zu Zweifeln an der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. J____ bestehen nicht.
2.3.2. Ob die – vorliegend allein entscheidende - psychiatrische Begutachtung den Anforderungen an die Beweiskraft gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt, ist nachfolgend zu prüfen. Werden im Verwaltungsverfahren Expertisen durch anerkannte Spezialärzte eingeholt, welche auf eingehender Beobachtungen und Untersuchungen beruhen und nach Einsicht in die Akten ergingen sowie im Ergebnis schlüssig sind, so darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung solchen Gutachten volle Beweiskraft zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353; 122 V 157, 161).
Gestützt auf seine Erhebungen gelangt Dr. K____ zu der sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnose (IV-Akte 25 S. 13) einer ängstlich gefärbten rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F 33.0/1). Als ohne Auswirkungen bezeichnet er die diagnostizierten akzentuierten (abhängigen/narzisstischen) Persönlicheitszüge (ICD-10: Z 73.1). Aufgrund dieser Diagnosen attestiert Dr. K____ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 25 S. 23) sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 30%. Dabei sei eine gewisse gleichzeitige Verminderung der Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt. Zwar sei im Jahre 2007, zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die E____, noch eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. „Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Versicherten können keine verlässlichen Aussagen über den Zeitpunkt der Verbesserung der Beschwerden gemacht werden“, so dass die 30%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab heutigem Untersuchungsdatum Gültigkeit habe.
Aus dem Vergleich dieser Schilderungen aus dem Jahr 2007 und denjenigen im Jahre 2016 kann gesamthaft nicht auf eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der Beschwerden geschlossen werden.
5.1.1. Als Verhaltensbeobachtungen notierte Dr. L____ im Abschnitt „Psychopathologische Befunde“ (IV-Akte 1 S. 122 f.), die Beschwerdeführerin habe sich mit einem amimischen Gesichtsausdruck präsentiert; das Gespräch sei „recht wortkarg“ verlaufen und die Beschwerdeführerin habe monoton Antwort und Auskunft gegeben. Die Beschwerdeführerin habe kaum Kontakt zum Untersucher aufgenommen. Das Gespräch habe sich zähflüssig gestaltet, die Explorandin sei in ihren Reaktionen verlangsamt gewesen. Die Beschwerdeführerin imponiere passiv. Es fehlten Zukunftsvisionen. Der Antrieb wirke deutlich reduziert. Die Stimmung sei deprimiert. Dr. L____ vermerkt zu den biografischen Abfragen, dass die Beschwerdeführerin Mühe mit zeitlichen Zuordnungen habe. Der formale Gedankengang sei öfters verlangsamt bis teilweise blockiert. Die Beschwerdeführerin verfüge über minimalste Lebensbewältigungsstrategien. Es bestehe eine latente Suizidalität. Hinweise für den Konsum legaler oder illegaler Drogen fänden sich derzeit dagegen keine.
5.1.2. Als Verhaltensbeobachtungen anlässlich der Sitzung vom 26. Oktober 2016 mit einem männlichen Dolmetscher (IV-Akte 25 S. 11) notiert Dr. K____, die Versicherte könne sich ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegen, ein unsicherer Gang oder eine psychomotorische Verlangsamung könnten nicht festgestellt werden. Während der gesamten, knapp 2 Stunden dauernden Exploration könne die Versicherte im Stuhl sitzen bleiben, respektive Mimik und Gestik deuteten zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben an. Nach einer Stunde verlange sie ein Glas Wasser, sie begebe sich dann auch auf die Toilette. Nach Fünfviertelstunden nehme sie 1 Tablette Dafalgan ein wegen Kopfschmerzen. Insgesamt spreche sie spontan und viel, in ihren Angaben sei sie weitschweifig und weit ausholend. Die Beschwerdeführerin spreche mit leiser Stimme, der Redefluss sei indes ungehindert. Im Gespräch erweise sie sich als weitgehend kooperativ, der affektive Rapport lasse sich „mässig gut bis gut“ herstellen. Insgesamt hinterlasse die Beschwerdeführerin einen einfach strukturierten und wenig differenzierten Eindruck. Das Bewusstsein sei klar, die Orientierung allseits vorhanden. Als psychiatrischen Befund notiert Dr. K____ (IV-Akte 25 S. 12), die Stimmung sei „leicht bedrückt“, dreimal könne die Versicherte jedoch „herzhaft lachen“. Insgesamt sei die affektive Modulationsfähigkeit als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen, ebenso die Vitalität. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht weder gehemmt, verlangsamt noch an Ideen verarmt, jedoch auf die geklagten Beschwerden eingeengt. In inhaltlicher Hinsicht sei der Gedankengang unauffällig. Die Beschwerdeschilderung sei zum Teil logisch und kohärent, mehrheitlich jedoch vage, diffus und wenig fassbar, es lasse sich auch eine gewisse Dramatisierungstendenz erkennen. Die Angaben seien nicht immer konsistent. Die Versicherte könne kaum präzise zeitliche Angaben machen. Während der gesamten knapp 2 Stunden dauernden Exploration liessen sich keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder - soweit beurteilbar infolge der Verdolmetschung - Auffassungsstörungen und auch keine Ermüdungszeichen klinisch feststellen. In psychomotorischer Hinsicht fänden sich keine pathologischen Befunde. Hinweise für einen psychotischen Prozess lägen nicht vor.
Dies wird insbesondere auch aufgrund der Stellungnahme von Dr. K____ vom 22. August 2017 (IV-Akte 49) deutlich, mit welcher er die Darlegungen der behandelnden Psychiaterin Dr. H____ vom 18. April 2017 (IV-Akte 45) zu entkräften versucht. Dr. H____ bejaht auch für die Zeit der Begutachtung durch Dr. K____ ein unverändertes „chronifiziertes Zustandsbild mit den schweren Symptomen einer schweren depressiven Störung mit schweren Ängsten und paranoiden Symptomen“. Dr. K____ ist dagegen der Auffassung, Dr. H____ vermische im psychiatrischen Befund (IV-Akte 45 S. 6) subjektiv geklagte Beschwerden und eigene erhobene Befunde. Es könne folglich nur bedingt ein Vergleich mit den Befunden während der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. K____ gemacht werden. Dr. K____ hebt dabei hervor, dass er während der von ihm durchgeführten Untersuchung keine Konzentrationsstörungen festgestellt habe. Der Gang sei nicht verlangsamt gewesen, die Versicherte habe auch keine motorische Unruhe gezeigt und habe während der knapp 2 Stunden dauernden Exploration ruhig im Stuhl sitzen bleiben können. Die Stimmung sei lediglich leicht bedrückt, die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien leichtgradig eingeschränkt gewesen. Dr. K____ hält fest, die behandelnde Psychiaterin beschreibe dagegen eine niedergeschlagene und bedrückte Stimmung und einen verminderten Antrieb, sie mache jedoch keine Angaben über den Schweregrad dieser festgestellten Symptome. Aus diesem Grund könne Dr. K____ sich zur Einschätzung von Dr. H____ nicht äussern. Insgesamt entsteht nach Meinung von Dr. K____ der Eindruck, dass sich die behandelnde Psychiaterin bei der Beurteilung des Schweregrades der Depression vor allem auf die subjektiv geklagten Beschwerden der Explorandin abstütze, diese würden jedoch nicht kritisch hinterfragt; eine Beschwerdevalidierung erfolge nicht. Darüber hinaus werde zur Einschätzung der Depression der Tagesablauf ebenfalls nicht berücksichtigt.
5.3.1. Zweifel daran nähren die von Dr. J____ gemäss Gutachten vom 28. Oktober 2016 (IV-Akte 26) gemachten Wahrnehmungen anlässlich der von ihm durchgeführten persönlichen Untersuchung am 25. Oktober 2016 (IV-Akte 26 S. 1), somit einen Tag vor der Untersuchung durch Dr. K____. Dr. J____ schildert, (IV-Akte 16 S. 11), die Beschwerdeführerin wirke „psychisch stark belastet und wohl in diesem Rahmen auch in ihrer Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit eingeschränkt, die anamnestischen Erhebungen sind trotz Dolmetscherin schwierig und es muss immer wieder strukturiert werden. Der Zeitraster ist sehr unsicher und die Gedächtnisfunktionen erscheinen beeinträchtigt, aus neurologischer Sicht wahrscheinlich im Rahmen psychiatrischer Probleme“. Dr. J____ enthält sich explizit und völlig korrekt einer – fachfremden - psychiatrischen Beurteilung. Seine Schilderung deutet aber klar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich nur einen Tag vor der Untersuchung durch den psychiatrischen Experten anders präsentiert hat, als dies aus den Aufzeichnungen von Dr. K____ hervorgeht. Es liegt der Schluss nahe, dass Dr. K____ die Versicherte am 26. Oktober 2016 in einem Moment angetroffen hat, an welchem die noch am Vortag bestandenen starken Einschränkungen zurückgetreten waren.
5.3.2. Stutzig macht sodann die von Dr. K____ geschilderte Begebenheit unter dem Titel „Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung“ (Rubrik „Befund“, IV-Akte 25 S. 11 ff.), wonach ein erster, am 19. Oktober 2016 vereinbarter Termin habe verschoben werden müssen, da kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Die Versicherte sei zu diesem Termin in Begleitung ihrer langjährigen Freundin, Frau M____, gekommen. Sie habe an diesem Tag psychomotorisch langsam imponiert, sie habe sich unsicher bewegt und habe „wie einen verladenen Eindruck“ hinterlassen. Damals sei sie durch ein sthenisches (sc.: kraftvolles) Verhalten aufgefallen, sie dränge darauf, dass die Exploration durchgeführt werde ohne Dolmetscher. Sie betone, dass sie genügend Deutsch spreche. Weil die Beschwerdeführerin jedoch im Voraus einen Dolmetscher verlangt habe, habe Dr. K____ die Sitzung auf den 26. Oktober 2016 verlegt. An dieser Sitzung eine Woche später, so hält Dr. K____ fest, habe sich die Versicherte dann ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegt, ein unsicherer Gang, eine psychomotorische Verlangsamung oder ein „verladener Eindruck“ habe nicht mehr festgestellt werden können.
Unklar bleibt, was Dr. K____ mit dem Ausdruck „wie verladen“ überhaupt ausdrücken wollte (es erstaunt im Übrigen, dass sich dieser Terminus überhaupt in einer wissenschaftlichen Beurteilung zum Gesundheitszustand einer versicherten Person findet). Ein etwas burschikos umgangssprachliches Verständnis dieses Ausdrucks würde nahe legen, dass Dr. K____ insinuieren wollte, die Versicherte habe auf ihn so gewirkt, als sei sie alkoholisiert gewesen bzw. dass sie unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss gestanden hätte. Allerdings hält Dr. K____ zur Anamnese (IV-Akte 25 S. 8 Ziff. 3.2.2.) als Angabe der Beschwerdeführerin fest, sie trinke jeden Sonntag ein Bier, sonst aber keinen Alkohol und konsumiere keine Drogen. Dr. K____ hinterfragt diese Aussage in seinem Gutachten nicht. So aber bleibt erst recht ungeklärt, was es mit dem von Dr. K____ am 19. Oktober 2016 notierten Eindruck, die Versicherte wirke „wie verladen“, auf sich haben könnte.
Jedenfalls ergibt sich aus diesen Passagen im Gutachten, dass sich die Beschwerdeführerin ganz offensichtlich auch gegenüber Dr. K____ am 19. Oktober 2016 in einem anderen psychischen Zustand präsentierte als anlässlich der zweistündigen Untersuchung am 26. Oktober 2016. Dr. K____ bleibt aber eine Erklärung dafür schuldig, wodurch sich dieser Unterschied erklären liesse. Bei diesem Ergebnis geht darum auch die Argumentation in der Beschwerdeantwort (S: 4 Ziff. 1) fehl, die erste Untersuchung von Dr. K____ vom 19. Oktober 2016 spreche „keineswegs gegen einen gebesserten psychischen Zustand“.
5.4.1. Dr. K____ bemängelt am Bericht von Dr. H____ vom 18. April 2017, dieser berücksichtige nicht die weitgehend intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit der Versicherten in der Beziehung mit der Mutter, der langjährigen Freundin sowie weitgehend auch mit der in [...] lebenden Schwester.
Die Beziehung zur Mutter erscheint gemäss den von Dr. K____ selbst gemachten Aufzeichnungen nicht unproblematisch. Er hat notiert, bezüglich Zukunftsvorstellungen (IV-Akte 25 S. 10) betone die Beschwerdeführerin, dass sie nur für ihre Mutter lebe. Wenn diese nicht mehr leben werde, werde sie ebenfalls nicht mehr leben, die Mutter sei ein und alles für sie (Zitat). Diese Aussagen deuten hin auf eine sehr hohe emotionale Abhängigkeit der Beschwerdeführerin und sind im Hinblick auf das Ableben der Mutter Ausdruck von Zukunftslosigkeit. All dies lässt sich mit dem von Dr. K____ formulierten Prädikat „weitgehend intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit“ nicht vereinbaren.
Bereits im Gutachten der E____ findet die auch bei Dr. K____ am 19. Oktober 2016 in Erscheinung getretene Freundin Erwähnung (IV-Akte 1 S. 104). Gemäss Gutachten der E____ pflegte die Versicherte damals ausschliesslich mit dieser Freundin soziale Kontakte. Dr. K____ hat einige Angaben der erwähnten Freundin unter der Rubrik „Angaben von Drittpersonen“ (IV-Akte 25 S. 13) notiert. Sie hat gegenüber Dr. K____ eine eigene psychiatrische Krankheit bestätigt. Sie sei eine langjährige Freundin der Versicherten, mit welcher sie in [...] zusammen gewohnt habe. Zur erwähnten Freundin ist zwar nicht dem Gutachten von Dr. K____, sondern demjenigen von Dr. J____ in der Rubrik „Tagesablauf“ als Angabe der Versicherten zu entnehmen (IV-Akte 26 S. 4), sie sei ohne ihre Freundin „eigentlich nicht lebensfähig“ und diese auch ohne sie nicht. Wenn die Freundin aber krank sei - sie leide an einer Schizophrenie - habe sie Angst vor ihr. Sie habe auch schon Suizidgedanken geäussert und sei auch in der Psychiatrie hospitalisiert gewesen. Zwar mag zutreffen, dass die Versicherte in dieser Freundin eine Stütze findet. Diese Beziehung hat jedoch gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin zweifellos auch belastende Seiten.
Bezüglich der Schwester findet sich im Gutachten einzig der Vermerk, dass die Versicherte diese alle zwei bis drei Monate einmal mit der Mutter besuchte (IV-Akte 25 S. 8). Die Schwester sei ebenfalls depressiv und beziehe (ebenso ihr Ehemann) eine Invalidenrente. Mit diesem Familienmitglied bestehen folglich nur relativ spärliche Kontakte.
Wenn Dr. K____ diese angeführten Kontakte implizit mit einem stabilisierenden sozialen Netz gleichsetzen will, so entbehrt dies der Grundlage. Aus den angeführten persönlichen Beziehungen vermag Dr. K____ kein Indiz für die gesundheitliche Besserung der Beschwerdeführerin herleiten.
5.4.2. Dr. K____ hält in der Stellungnahme vom 22. August 2017 weiter fest (IV-Akte 49 S. 2 f.), Dr. H____ schildere, dass die Ängste im Verlauf ein psychotisches Ausmass angenommen hätten, und invalidisierend geworden seien. Dr. K____ wendet ein, während der gutachterlichen Untersuchung habe die Versicherte angegeben, dass sie diese Ängste, beispielsweise die Angst, von jemandem umgebracht zu werden, wenn sie die Wohnung verlasse, schon seit ihrer Kindheit habe. Dr. K____ argumentiert, es sei der Beschwerdeführerin aber trotzdem möglich gewesen, seit der Einreise in die Schweiz im Jahre 1981 bis zu ihrer definitiven Krankschreibung im Jahre 2003 immer wieder im Rahmen von 100% zu arbeiten. Mit diesen Darlegungen übt Dr. K____ sinngemäss Kritik am Gutachten der E____, da er sich mit seinen Ausführungen ja offensichtlich auf Vorgänge bezieht, die sich bereits vor diesem Gutachten der E____ verwirklicht hatten. Auch Dr. K____ stellt mit diesen Äusserungen aber nicht in Frage, dass diese Symptomatik nach wie vor das Krankheitsbild prägt. Es kann folglich auch daraus keine Besserung seit 2007 hergeleitet werden.
5.4.3. Die Beschwerdegegnerin argumentiert (Duplik S. 2) mit Hinweis auf das Gutachten von Dr. K____ (vgl. IV-Akte 25 S. 15) damit, die Versicherte werde nicht mit einem Neuroleptikum behandelt, abgesehen von Fluanxol, das jedoch lediglich in einer äusserst geringen Dosierung von 0,5mg täglich verordnet werde. Die Beschwerdeführerin hat dazu offenbar gegenüber dem Experten Angaben gemacht (vgl. IV-Akte 25 S. 10 unter „bisherige Behandlungen“). Verifiziert ist dies jedoch nicht näher. Zu verweisen ist darauf, dass Dr. K____ unter dem Titel „Laboruntersuchungen“ festhält, es sei eine Blutkonzentrationsbestimmung der verordneten Psychopharmaka „nicht möglich“. Es erschliesst sich allerdings aus der übrigen Textpassage (IV-Akte 25 S. 12) nicht, aus welchem Grund. Wörtlich wird ausgeführt: „Die Versicherte wehrt zunächst ab und erklärt, dass sie Angst vor Spritzen habe. Dann erwähnt sie, dass sie nicht lesen und schreiben könne und die Praxisräumlichkeiten (welche sich direkt an der Tramstation, wo die Versicherte in das Tram einsteigen wird, befindet) könne“. Der Sinngehalt dieses Textes bleibt im Dunkeln.
Die Aktenlage lässt darum keinen Rückschluss von der Medikation auf die Compliance und erst recht nicht auf den Krankheitszustand der Versicherten zu.
Ohnedies wäre der von Dr. K____ gezogene Schluss von einer geringfügigen Medikation auf eine ebenfalls geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung zu hinterfragen. In ihrem Bericht vom 18. April 2017 (IV-Akte 45 S. 10) legt Dr. H____ gut nachvollziehbar dar, die therapeutischen Möglichkeiten mit Antidepressiva und Neuroleptika seien im Laufe der Jahre ausgeschöpft worden. Es habe sich nach jahrelangen medikamentösen therapeutischen Bemühungen gezeigt, dass ein Antidepressivum keine Verbesserung der Symptomatik bringe, also darauf verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei therapierefraktär. Dr. H____ führt im Einzelnen an (IV-Akte 45 S. 7 f.), Therapieversuche mit Antidepressiva aus verschiedenen Wirkstoffklassen (Remeron, Efexor, Zoloft und Cipralex) seien erfolglos gewesen. Die Ängste könnten mit dem Benzodiazepin Xanax retard bei Bedarf im erträglichen Rahmen gehalten werden. Das Neuroleptikum Fluanxol habe in der höheren Dosierung von 1,5 mg/d keine gute antipsychotische Wirkung. Jedoch werde es mit 0,5 mg/d von der Patientin als angenehm erlebt. Es seien auch verschiedene andere Neuroleptika eingesetzt worden. Zyptexa, Solian und Seroquel hatten wegen Nebenwirkungen, unter anderem Gewichtszunahme, abgesetzt werden müssen, zudem hätten sie praktisch keine Wirkung auf die paranoiden Symptome gezeigt. Dr. K____ hat zu diesen detaillierten Darlegungen der behandelnden Fachärztin nicht differenziert Stellung genommen.
5.4.4. Grosse Bedeutung misst die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 10) dem im Gutachten von Dr. K____ notierten Umstand zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 26. Oktober 2016 „drei Mal herzhaft gelacht“ haben soll (vgl. Gutachten S. 25 S: 12). Die Beschwerdegegnerin vermerkt, weder im Gutachten der E____ noch in den damaligen Berichten der behandelnden Psychiaterinnen bzw. Psychiater finde sich je ein Hinweis auf ein Lachen, in allen Berichten seien aber Halluzinationen bzw. Ängste verzeichnet. Insofern erscheine es „nicht abwegig“, wenn Dr. K____ im Lachen einen Hinweis für eine gebesserte Stimmung sehe.
Im Sinne einer Erfahrungstatsache erscheint es als ungewöhnlich, dass für eine versicherte Person im Rahmen einer neutralen gutachterlichen Untersuchung zur Klärung des psychischen Zustandes Anlass zu gleich mehrmaligem spontanem Ausdruck von Heiterkeit besteht. Erst recht erscheint dies verwunderlich vor dem Hintergrund der gegenüber Dr. K____ gemachten Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Krankheitszustand. Insofern ist nachvollziehbar, dass dieses dreimalige Lachen vom Gutachter notiert wurde. Wenn die drei Lacher im Gutachten schon Erwähnung fanden, erschiene deren Einordnung ins Krankheitsbild aber nur dann als nachvollziehbar, wenn nähere Ausführungen des Gutachters dazu erfolgt wären, welche Situation dieses Lachen ausgelöst hat, oder aber, ob es sich im Gegenteil um ein unmotiviertes Lachen gehandelt hat. Dazu findet sich aber nichts im Gutachten von Dr. K____. Bei diesem Stand der Aktenlage ist der Schluss, der psychische Zustand habe sich angesichts des dreimaligen Lachens gebessert, unzulässig.
Die Würdigung der Begutachtung durch Dr. K____ ergibt, dass nicht überwindliche Zweifel an deren Beweiskraft bestehen. Die Beschwerdegegnerin vermag folglich gestützt auf das Gutachten von Dr. K____ nicht zu beweisen, dass sich der Gesundheitszustand bzw. dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wie er der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2007 zu Grunde lag, bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 19. September 2017 (IV-Akte 51) in einer rentenrelevanten Weise verbessert hat.
Die Verfügung vom 19. September 2017 beruht darum in sachverhaltlicher Hinsicht auf einer ungenügenden Grundlage und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Als Folge daraus ergibt sich, dass die gemäss Beschlussmitteilung vom 16. November 2007 zugesprochene ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten ist.
Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist die Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 2‘200.-- und von 7.7 % auf CHF 1‘100.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
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Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. September 2017 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf CHF 2‘200.-- und von 7.7% auf CHF 1‘100.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Beigeladene