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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.211
Verfügung vom 13. Oktober 2017
Beweiskraft von
Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte
Schneiderin (vgl. Diplom, IV-Akte 26, S. 3) und Mutter einer Tochter (geb. 2005).
Sie war von Januar 2010 bis Dezember 2014 in einem Teilzeitpensum als
Reinigungsmitarbeiterin und daneben als Hausfrau tätig (vgl. IK-Auszug, IV-Akte
11; Arbeitszeugnis, IV-Akte 26, S. 2). Am 7. Januar 2014 rutschte sie bei der
Arbeit auf nassem Boden aus. Dabei verletzte sie sich an der linken Schulter
und am Rücken (vgl. IV-Akten 49.48 und 49.29). Seither hat die
Beschwerdeführerin keine Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen. Die zuständige
Unfallversicherung anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung (vgl. IV-Akte
49.7) stellte sie jedoch ihre Leistungen per 1. August 2014 ein (vgl.
Schreiben, IV-Akte 49.6). In der Folge übernahm die Krankentaggeldversicherung [...]
den Fall. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2014 aufgelöst (vgl.
IV-Akte 12, S. 9).
b) Im Februar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf Schulterbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin tätigte
medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte neben den Akten der Unfall-
und der Taggeldversicherung bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein.
Mit Mitteilung vom 14. Juli 2015 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass
keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (vgl. IV-Akte 37). Zudem liess sie
am 23. Februar 2016 eine Haushaltsabklärung durchführen. Die Mitarbeiterin des
Abklärungsdienstes stufte die Beschwerdeführerin als zu 45 % erwerbs- und
zu 55 % im Haushalt tätig ein und bezifferte die Einschränkung im Haushalt
auf 3 % (vgl. Haushaltsabklärungsbericht, IV-Akte 42). In der Folge gab
die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. C____ in
Auftrag, welches am 8. Juni 2016 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 45) und holte auf
Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 57) bei Dr. D____
das psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2017 ein (vgl. IV-Akte 60).
c) Gestützt auf diese Abklärungen und eine Stellungnahme des
RAD (vgl. IV-Akte 62) ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der
gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 3 % und verneinte nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 63) mit Verfügung vom 13.
Oktober 2017 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 64).
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2017 (Postaufgabe 24. Oktober
2017) beantragt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren
Gesundheitszustand sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Diese Beschwerde
adressiert sie an die IV-Stelle Basel-Stadt, welche die Beschwerde an das
Sozialversicherungsgericht weiterleitet.
b) Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2017 wird der
Beschwerdeführerin eine Frist zur Beschwerdeverbesserung gesetzt. Diese lässt
sie unbenutzt verstreichen.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort
vom 8. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.
d) Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 11. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
e) Mit Replik vom 22. März 2018 stellt die Beschwerdeführerin
folgende Anträge:
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Oktober 2017 sei
aufzuheben.
2. Es sei ein rheumatologisch-psychiatrisches Obergutachten
anzuordnen.
3. Es sei die Haushaltsabklärung unter Beizug einer
Übersetzung nachzuholen.
4. Eventualiter sei Frau A____ ab 1. August 2015 mindestens
eine Viertelsrente zuzusprechen.
f) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 20. April 2018 an
ihrem Antrag fest.
III.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wird der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic.
iur. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Ur-teilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Juni 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung in
Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen 55 % Erwerb und 45 % Haushalt
einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % (vgl. IV-Akte 64). Sie
stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologische Gutachten
von Dr. C____ (vgl. IV-Akte 45) und das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ (vgl.
IV-Akte 60) sowie eine Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 62).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin erachtet die beiden von der
Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten als nicht beweiskräftig und bringt
unter Hinweis auf ihre behandelnden Ärzte vor, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit
sehr viel stärker eingeschränkt sei. Ferner bemängelt sie die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt und
rügt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die
Beschwerde halten lässt und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die
versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu
mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28
Abs. 2 IVG).
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei
nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich
(z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2
IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen
Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.
In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit
im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung
in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung;
Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.3.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 125 V 256, 261
f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten,
Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten,
Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125
V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353
E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25.
März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.4.
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person
eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und
Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven
Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen
Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen
Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3a/cc mit weiteren
Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt
auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage
kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.5.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist in medizinischer Hinsicht festzustellen,
in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf
das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ (vgl. IV-Akte 45) und das
psychiatrische Gutachten von Dr. D____ (vgl. IV-Akte 60) ab.
4.3.
4.3.1 Dr. C____, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, attestierte der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
AC-Gelenksarthrose
links mit diskretem subacromialem Impingement und Tendinopathie der
Supraspinatussehne sowie leichtgradige Bursitis subacromialis (MR Arthrographie
v. 04.04.2014, vgl. IV-Akte 45, S. 16).
4.3.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er bei der
Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (vgl. zum Ganzen: IV-Akte 45, S. 16 f.):
1.
Unspezifisches
Lumbovertebralsyndrom mit/bei
−
degenerativen
Veränderungen im Sinne von massigen Osteochondrosen und hypertrophen
Sporidylärthrose (MRI 28.04.2016)
−
breitbasige
Diskushernie median paramedian links ohne klinisches Korrelat
−
sehr gute
Beweglichkeit der LWS (siehe dort)
−
unauffällige
Neurologie der unteren Extremitäten
−
keine
sensomotorischen Defizite
2.
Mässig gebildete
Heberdenarthrosen (klimakterische Phase)
−
schwankender Verlauf
zwischen inaktiv und aktiv, häufig auch witterungsbedingt
3.
Weichteilrheumatismus
/ Myofazialgie / Generalisierte Fibromyalgie mit/bei
−
Myoarthropathie
der Kiefergelenke, links > rechts
−
Psychogene
Komponente nicht ausgeschlossen Hypertonie und Hypercholesterinämie
4.
St.n.
Kaiserschnittentbindung 2005
5.
St.n.
Cholezystektomie wegen Stein 2011
4.3.3. Dr. C____ gab an, dass die der Beschwerdeführerin in
ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin attestierte volle
Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der Beschwerden an der linken Schulter
nachvollziehbar gewesen sei. Nach Ablauf von drei oder spätestens vier bis fünf
Monaten könne er die Fortsetzung einer Arbeitsunfähigkeit (ab Mitte 2014) jedoch
nicht mehr begründen. Die Beschwerdeführerin sei mit gewissen Einschränkungen,
welche er in Form einer Leistungsminderung von ca. 10 % berücksichtigte, ab
Mitte 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig (vgl.
IV-Akte 45, S. 18). In einer wechselbelastenden Verweistätigkeit mit einer
Sitzdauer von 60 Minuten, einer Stehdauer von 30 bis 60 Minuten und Laufen von
ca. ½ Stunde sowie Heben bis 5 kg, wenn möglich nicht über Schulterhöhe, bestehe
eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. a.a.O.). In einer sitzenden Tätigkeit
beispielsweise in der Verpackungsindustrie, bei Stempel- oder Kontrollarbeiten würde
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen (vgl. a.a.O., S. 19). Hinsichtlich
der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt, schloss sich der
Gutachter der Einschätzung der Abklärungsperson in der Haushaltsabklärung vom
4. April 2016 vollumfänglich an (vgl. IV-Akte 45, S. 19).
4.3.4. Zur Begründung führte der Gutachter in der Beurteilung aus, dass im
Bereich der Hals- oder Lendenwirbelsäule keine neurologischen Ausfälle hätten konstatiert
werden können, welche für eine radikuläre Symptomatik sprechen würden. Sensomotorische
Defizite hätten ebenfalls nicht ausgemacht werden können (vgl. IV-Akte 45, S.
15), weshalb das neuste MRI der LWS vom 28. April 2016 mit Nachweis einer
breitbasigen Diskushernie, vorwiegend links reichend, ohne klinisches Korrelat
bleibe. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule, vor allem lumbal, habe sich eine
überdurchschnittlich gute Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, trotz der
beschriebenen degenerativen Veränderungen im Bewegungssegment L5/S1 gezeigt.
Der Faustschluss sei beidseits vollständig und kräftig gewesen. Die Heberdenarthrose
sei an mehreren distalen Interphalangealgelenken nachweisbar
gewesen, allerdings von untergeordnetem klinischem Zustand und Bedeutung. Eine
aktive Heberdenarthrose, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würde, habe
er nicht feststellen können (vgl. a.a.O., S. 16). Die Problematik am
Kiefergelenk beurteilte der Gutachter als klinisch im Hintergrund und ohne
relevante Bedeutung für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Er vermerkte,
diese Arthralgie dürfte im Rahmen des Weichteilrheumatismus einzustufen sein.
Im Ergebnis hielt der Gutachter fest, ein klar umschriebener Gesundheitsschaden
habe sich anlässlich der Untersuchung aufgrund der polytopen Schmerzsymptomatik
kaum erfassen lassen.
4.4.
4.4.1. Dr. D____ konnte im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. IV-Akte 60, S. 14). Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41, vgl. a.a.O.).
4.4.2 Der psychiatrische Teilgutachter attestierte der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der bisherigen Tätigkeiten als Reinigungskraft
und als Hausfrau aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Es würden keine Hinweise dafür bestehen, dass die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei (vgl. IV-Akte 60, S.
18). In einer anderen beruflichen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ebenfalls
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. a.a.O.).
4.4.3. In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, das Ausmass
der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr
arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend
objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse.
Die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld nicht unter ausgeprägten psychosozialen
Belastungen gelitten. Sie leide auch nicht unter schweren, quälenden Schmerzen
und sei im Alltag zu einigen Aktivitäten in der Lage. Die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden (vgl.
IV-Akte 60, S. 14).
4.5.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen die beiden Gutachten
vorgebrachten Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen
schlüssig und nachvollziehbar sind. Beide Gutachten berücksichtigen sämtliche
geklagten Beschwerden und sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
einleuchtend. Sie beruhen ferner auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen
und sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl.
insbesondere die Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge
zu Beginn des rheumatologischen Gutachtens, IV-Akte 45, S. 2 ff. und des psychiatrischen
Gutachtens, IV-Akte 60, S. 2 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind umfassend begründet. Damit erfüllen
beide Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihnen
volle Beweiskraft zukommt.
4.6.
4.6.1. Was die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht gegen die
beiden Gutachten einwendet, ist nicht geeignet, Zweifel an deren Qualität zu
begründen (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend).
4.6.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das rheumatologische Gutachten
von Dr. C____ unvollständig und widersprüchlich sei, weil er zwar ein Vollbild
der Fibromyalgie festgestellt habe, aber - statt die Erkrankung auch in Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit zu diskutieren - lediglich die geklagten Beschwerden
unter Hinweis auf die „diffusen“ Schmerzäusserungen abgetan habe (vgl. Replik,
S. 4 f.), kann nicht gehört werden. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin hat der Gutachter die von der Beschwerdeführerin anlässlich
der Untersuchung gemachten Schmerzangaben im Gutachten berücksichtigt und
einlässlich gewürdigt. So stellte er trotz dieser Schmerzangaben eine
erstaunlich gute Beweglichkeit der Schultergelenke fest, indem er festhielt,
trotz einer demonstrierten, diskreten Elevationseinschränkung habe die
Beschwerdeführerin beide Arme gegen das Türblatt weit nach oben und symmetrisch
strecken können und dabei einen Elevationswinkel von guten 160° erreicht und
vermerkte, die Rückwärtselevation sei beidseits ca. 30° und symmetrisch gewesen
(vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des Gutachters, dass
ihm die subjektiv angegebene Einschränkung durch die Beschwerdeführerin und die
Angaben der zuvor behandelnden Ärztin Dr. E____ als nicht nachvollziehbar
erscheinen, durchaus schlüssig. Weiter vermerkte er, er habe keinen Leidensdruck
beobachten können (vgl. IV-Akte 60, S. 14), die Beschwerdeführerin habe
zeitweise gerne gelacht und ein inadäquates Verhalten bei bestimmten Untersuchungen
gezeigt. Zudem führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe über
diffuse Schmerzen berichtet und sei von einer Köpergegend zur anderen gegangen,
wobei er am Hauptproblem, dem linken Schultergelenk, keine derartige Ausprägung
habe feststellen können. Aufgrund der grösstenteils unsicheren Angaben bei so
vielen Klagen, dürften Aggravation und Simulation nicht unerwähnt bleiben (vgl.
IV-Akte 45, S. 17). Dabei handelt es sich um Ausführungen, wie sie sich in
ähnlicher Form bereits im Bericht des Kreisarztes Dr. F____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, finden. Dieser hatte in seinem Bericht ausgeführt,
für das anlässlich der Untersuchung vom 24. Juli 2014 zur Darstellung kommende
diffuse Schmerzsyndrom im Bereich der dorsalen Anteile des Schultergürtels links,
des Nackens links und des linken Hinterkopfs gebe es anhand der durchgeführten
bildgebenden Abklärungen keine medizinische Erklärung, weshalb einzig die
Annahme eines erheblichen Demonstrations-, allenfalls sogar eines histrionischen
Verhaltens möglich sei (vgl. IV-Akte 49, 7 S. 6). Insofern stehen die Feststellungen
von Dr. C____ auch mit den früheren Einschätzungen des Kreisarztes in Einklang.
4.6.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der
körperlichen Untersuchung im [...]spital [...] vom 13. Juli 2017 (vgl.
Replikbeilage/RB 2) habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, der
Schulter und der LWS gezeigt, was in einem Widerspruch zum rheumatologischen
Gutachten stehe (vgl. Replik, S. 5). Zudem seien in diesem Bericht
Gesichtspunkte (linksseitige Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in das linke
Bein) ausgewiesen, die in den Gutachten nicht berücksichtigt seien. Aufgrund
dieses Berichtes sei davon auszugehen, dass die von Dr. C____ als
unsymptomatisch beurteilte breitbasige Diskushernie symptomatisch geworden sei.
Es sei unzureichend geklärt, ob die Rückenbeschwerden mit der im MRI ausgewiesenen
Diskushernie zusammenhängen. Zudem würden die im Bericht des [...]spitals [...]
festgestellten Bewegungseinschränkungen an der Schulter mit der Prognose des
Sachverständigen Dr. C____ übereinstimmen, wonach die Beschwerdeführerin bald
Probleme an der rechten Schulter melden werde. Hierzu ist auszuführen, dass die
Beschwerdeführerin bereits gegenüber Dr. C____ von den Beschwerden im rechten
und linken Schultergelenk berichtet hatte. Dr. C____ hat diese Schulterbeschwerden
insofern bereits berücksichtigt, als dass er die AC-Gelenksarthrose links unter
den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte. Im Bericht der
Rheumatologie des [...]spitals [...] vom 16. Juni 2016 wurde bezüglich der
Schulter ebenfalls die Diagnose einer bekannten AC-Gelenksarthrose links
gestellt (vgl. IV-Akte 51, S. 8). Auch diese Einschätzung stimmt mit den
übrigen Akten überein. So ergibt sich aus dem mit der Replik ins Recht gelegten
Bericht der Anästhesie des [...]spitals [...] vom 13. Juli 2017 bezüglich der
Schultern ebenfalls als einzige die Diagnose „AC-Gelenksarthrose links“ (vgl.
RB 2, S. 1). Ferner kann aus dem Bericht der Anästhesie des [...]spitals [...] nicht
ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Diskushernie symptomatisch
geworden sei und sich daraus andauernde Beschwerden ergäben, weil der
neurologische Status unauffällig war und weitergehende Untersuchungen bezüglich
der Schulterbeschwerden nicht empfohlen wurden. Dies wäre aber zu erwarten gewesen,
wenn bezüglich der rechten Schulter ein Verdacht auf eine erhebliche Veränderung
aufgrund einer neuen objektivierbaren Diagnose bestanden hätte. Im Übrigen
wurden die geklagten Beschwerden im Bereich der tiefen Lendenwirbelsäule
bereits im Bericht der Rheumatologie des [...]spitals vom 16. Juni 2016 beschrieben.
Diese wurden damals von den auf den Bewegungsapparat spezialisierten
Rheumatologinnen und Rheumatologen nicht mit einer Diskushernie in Verbindung
gebracht (vgl. IV-Akte 51, S. 8). Aus diesen Gründen erscheint der Bericht der
Anästhesie nicht ausreichend, um einen weitergehenden Untersuchungsbedarf zu begründen.
Darüber hinaus werden die übrigen vom Gutachter gestellten Diagnosen (Heberdenarthrosen,
generalisierte Fibromyalgie, Hypertonie und Hypercholesterinämie) von den
Berichten der behandelnden Ärzte des [...]spitals [...] vollumfänglich
bestätigt (vgl. Bericht vom 16.6.2016, IV-Akte 51, S. 8; Bericht vom 13.7.2017,
RB 2, S. 1),
4.7.
4.7.1. Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens macht die
Beschwerdeführerin geltend, der Gutachter verkenne, dass die Fibromyalgie genau
dadurch gekennzeichnet sei, dass objektive somatische Befunde (weitgehend)
fehlen würden. Die Feststellung von Dr. D____, wonach im Rahmen der
psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Befunde hätten erhoben
werden können, könne nicht zutreffen.
4.7.2. Wenn seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass eine
Fibromyalgie (gleichwertig) dazu psychiatrisch auch mit der Kategorie der
somatoformen Schmerzstörung klassifiziert werden könne, geht es jeweils um das
gleiche Beschwerdebild, nur dass es einmal aus psychiatrischer Sicht und einmal
aus somatisch-medizinischer Sicht diagnostiziert wird. Der psychiatrische
Gutachter hat die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bei der
Beschwerdeführerin in Betracht gezogen und diskutiert, letztlich aber
ausdrücklich verneint (vgl. IV-Akte 60, S. 14). Er führte dabei insbesondere
aus, dass die herabgesetzte Stimmungslage der Beschwerdeführerin anlässlich der
Begutachtung nicht die Diagnose einer depressiven Störung begründe, sondern
vielmehr im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einzuordnen sei. Der
Gutachter hielt zudem fest, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die
subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die
somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könnten, sodass eine
psychische Überlagerung angenommen werden müsse (vgl. IV-Akte 60, S. 13). Insofern
trifft der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Dr. D____ das
Schmerzempfinden offensichtlich nicht ernst nehme, gerade nicht zu. Der Gutachter
begründete seine Einschätzung damit, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld
nicht unter ausgeprägten psychosozialen Belastungen und auch nicht unter
schweren, quälenden Schmerzen gelitten habe. Ferner sei sie im Alltag zu
einigen Aktivitäten in der Lage (vgl. a.a.O.). Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin erscheint es vorliegend als begründet, wenn Dr. D____ das
Kriterium der gleichmässigen Einschränkung verneinte. Nach den Ausführungen der
beiden Gutachter bestehen bei der Beschwerdeführerin weder in psychischer noch
in somatischer Hinsicht schwerwiegende Komorbiditäten. Die Beschwerdeführerin
schilderte selbst anlässlich der Begutachtungen ein erhebliches
Aktivitätsniveau (leichtere Haushaltstätigkeiten, kleinere Einkäufe, Wäsche
waschen, tägliches Telefonieren etc.). Im Vergleich zu der geltend gemachten
vollständigen Arbeitsunfähigkeit erscheint die Beschwerdeführerin damit in den
übrigen Lebensbereichen nicht im selben Ausmass eingeschränkt.
4.7.3. Weiter führte der Gutachter zur Begründung aus, die
Beschwerdeführerin habe sich vorgängig nie in psychiatrischer Behandlung
befunden und sei auch nie psychopharmakologisch behandelt worden (vgl. IV-Akte
60, S. 14). Seit einigen Monaten besuche sie eine Schmerzgruppe und werde
antidepressiv behandelt (vgl. a.a.O.). Aus psychiatrischer Sieht lasse es sich
nicht erklären, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerden derart
eingeschränkt fühle, obwohl das Ausmass der Beschwerden nicht objektiviert
werden könne.
4.7.4. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass der Gutachter
in seinem Gutachten ausdrücklich berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin in
der Psychosomatik des [...]spitals in Behandlung steht und dort die Schmerzgruppe
besucht. Er hielt dazu fest, dass auch die Teilnahme an einer Schmerzgruppe an
den Beschwerden bis anhin nichts geändert habe. Darin liegt entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin kein Widerspruch zu den Feststellungen des Gutachters,
wonach die Beschwerdeführerin nicht unter quälenden Schmerzen leide. Ferner
berücksichtigte der Gutachter auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin antidepressiv
behandelt wird (vgl. IV-Akte 60, S. 14 und 16), so dass auch der diesbezügliche
Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere zielt. Vor dem Hintergrund, dass sich
in den Akten an keiner Stelle die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
findet und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin
nicht psychiatrisch behandeln lässt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte,
die an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung Zweifel aufkommen
lassen oder Anlass für weitere Abklärungen bilden könnten.
4.8.
Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Gutachter ihre
Einschätzungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründen und sich in den
Akten, insbesondere auch in den Berichten der behandelnden Ärzte, keine
Hinweise auf eine Fehlbeurteilung finden. Es ist daher davon auszugehen, dass
aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Verweistätigkeit besteht.
5.
5.1.
In einem nächsten Schritt ist die Statusfrage zu klären.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin erachtete die sogenannte gemischte Methode
der Invaliditätsbemessung (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) für massgebend und ging
gestützt auf den Abklärungsbericht vom 23. Februar 2016 aufgrund des bisherigen
Beschäftigungsgrades von einem Anteil Erwerb von 55 % und einem Anteil Haushalt
von 45 % aus (vgl. IV-Akte 42, S. 2, 3 und 7). Zudem nahm sie aufgrund des
Haushaltsabklärungsberichts eine Beeinträchtigung im Haushalt von 3 % an (vgl.
IV-Akte 42, S. 7).
5.3.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zunächst unter Hinweis auf die
neuen IVV-Bestimmungen vor, es sei ihr IV-Grad pendente lite neu zu ermitteln,
was die Beschwerdegegnerin bestreitet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
die neuen Bestimmungen zur gemischten Methode erst ab 1. Januar 2018 in Kraft getreten
sind und entsprechend auf die vorliegend angefochtene Verfügung vom August 2017
keine Anwendung finden. Übergangsrechtlich gilt folgendes: Wenn eine Rente
aufgrund der gemischten Methode wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert wurde, wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn die neuen Bestimmungen
zur gemischten Methode voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führen. Bestehende
Renten müssen hingegen von Amtes wegen überprüft werden. Daraus ergibt sich,
dass eine Anwendung der neuen Bestimmungen lite pendente nicht in Betracht
kommt und eine versicherte Person eine Neuanmeldung einreichen muss, wenn der
Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2018 unter Anwendung der früher geltenden
Bestimmungen zur gemischten Methode verneint wurde.
5.4.
5.4.1. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr
einziges Kind sei gegenwärtig 12-jährig und ihr Ehemann erziele ein Einkommen
von Fr. 4'000, weshalb sie schon nur aus finanziellen Gründen bei guter
Gesundheit ihre Reinigungstätigkeit ausgebaut hätte (vgl. Replik, S. 3).
5.4.2. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung
einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (Einkommensvergleich,
Betätigungsvergleich, gemischte Methode) –, ergibt sich nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was die Person bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im
Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt
sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V
146, 150 E. 2c, BGE 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts EVG [heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I
58/02 vom 13. November 2002 E. 1.2).
5.4.3. Allerdings ist vorliegend nicht entscheidend, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Deshalb
sind neben der Aussage der versicherten Person weitere Indizien wie ihre
Erwerbsbiographie, die von ihr getätigten Arbeitssuchbemühungen etc. zu
berücksichtigen. Im vorliegenden Fall lässt eine Gesamtwürdigung der
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, nicht
den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem höheren als dem von der Beschwerdegegnerin
angenommenen Pensum von 55 % erwerbstätig wäre. Angesichts der vorliegenden
medizinischen und erwerblichen Sachlage, insbesondere der gemäss IK-Auszug
bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
nicht zu beanstanden.
5.5.
5.5.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der
Haushaltsabklärungsbericht könne nicht als beweistauglich angesehen werden,
weil keine Dolmetscherin beigezogen worden und es infolgedessen wegen
sprachlicher Probleme nicht möglich gewesen sei, das Formular 160b „Bestätigung
Erwerbstätigkeit“ auszufüllen und von der Beschwerdeführerin unterzeichnen zu
lassen (vgl. IV-Akte 42, S. 2). Aus dem Abklärungsbericht ergebe sich, dass die
Beschwerdeführerin im Gespräch bestätigt haben solle, dass sie ohne Unfall an
ihrem gewohnten Arbeitsplatz weiter gearbeitet hätte und teilzeitlich tätig
gewesen sei, um sich um die Erziehung ihrer Tochter und den Haushalt zu
kümmern. Allerdings sei offen, ob die Beschwerdeführerin diese Aussagen
tatsächlich gemacht habe. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass ihr
sprachliches Unvermögen, sich adäquat in Deutsch auszudrücken, aktenkundig sei (vgl.
Replik, S. 3).
5.5.2. Hierzu ist zu bemerken, dass der Abklärungsdienst in seiner
Ankündigung des Abklärungsgespräches die Beschwerdeführerin darum ersucht
hatte, eine Person zum Übersetzen (Verwandte, Bekannte...) zu organisieren,
falls sie Probleme mit der deutschen Sprache habe und die Beschwerdeführerin
sich diesbezüglich nicht vernehmen liess. Aufgrund dessen, dass die
Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft, kann sie nun
aus dem Fehlen einer Übersetzungshilfe nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es
kommt hinzu, dass die im Auftrag der zuständigen Unfallversicherung am 24. Juli
2014 durchgeführte kreisärztliche Untersuchung auch ohne Dolmetscher
durchgeführt werden konnte und der Kreisarzt ausdrücklich vermerkte, bei
bewusst einfach gehaltener Sprache verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichende
Deutschkenntnisse (vgl. IV-Akte 49.7, S. 3).
5.5.3 Wie es sich inhaltlich mit den im Abklärungsbericht festgehaltenen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin verhält, braucht vorliegend nicht näher
abgeklärt zu werden. Denn nur bei Annahme einer – in Anbetracht der
medizinischen Situation (vgl. dazu Erwägung 4 hiervor) – als ausgeschlossen
erscheinenden fast vollständigen Beeinträchtigung im Haushalt liesse sich noch
ein rentenbegründender IV-Grad von 40 % ermitteln, weshalb sich weitere
Bemerkungen hierzu erübrigen.
5.6.
5.6.1. Es bleibt noch auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin
in erwerblicher Hinsicht einzugehen. Die Grundlagen für die Bemessung von
Validen- und Invalidenlohn sind zu Recht unumstritten. Strittig und zu prüfen
ist einzig der von der Beschwerdegegnerin nicht gewährte leidensbedingte Abzug.
5.6.2. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des
Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kür-zen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2;
Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und
8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder
anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen
vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges
eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).
5.7.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Replik, S. 7) sind
die genannten einkommensbeeinflussenden Merkmale bei ihr nicht erfüllt. So
verfügt die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie C
(vgl. IV-Akte 45, S. 13) und war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung 52 Jahre alt. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen wurden in der
gutachterlich festgestellten 10%igen Leistungsminderung bereits berücksichtigt.
Mit einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn würden die gesundheitlichen
Einschränkungen doppelt berücksichtigt, was unzulässig ist. Darüber hinaus
erscheinen die gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht als
derart gravierend, dass mit einer erheblichen Lohneinbusse gerechnet werden
müsste. Das Kriterium der Anzahl Dienstjahre kann bei der Verwendung von
Kompetenzniveau 1, wie vorliegend, rechtsprechungsgemäss keinen Abzug begründen.
Dies gilt ebenfalls für den Beschäftigungsgrad, da Teilzeitarbeit bei Frauen generell
keine lohnsenkenden Auswirkungen hat. Aus dem Gesagten folgt, dass kein Anlass
besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
5.8.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich aufgrund
des Gesundheitszustandes kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln lässt.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, (Art. 69
Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen
(Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen
geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung
von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden,
wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen
Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich
kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine
Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer
angemessen erscheint. Hinsichtlich des anwendbaren Mehrwertsteuersatzes ist
auszuführen, dass die Beschwerdeführerin erst ab der Replik, welche vom 22.
März 2018 datiert, anwaltlich vertreten war und somit der ab 1. Januar 2018
geltende Satz von 7,7 % zur Anwendung gelangt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird dem Vertreter der
Beschwerdeführerin, B____, Advokat in Basel, ein Anwaltshonorar von Fr.
2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7,7 %)
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: