Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.211

Verfügung vom 13. Oktober 2017

Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.          

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte Schneiderin (vgl. Diplom, IV-Akte 26, S. 3) und Mutter einer Tochter (geb. 2005). Sie war von Januar 2010 bis Dezember 2014 in einem Teilzeitpensum als Reinigungsmitarbeiterin und daneben als Hausfrau tätig (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 11; Arbeitszeugnis, IV-Akte 26, S. 2). Am 7. Januar 2014 rutschte sie bei der Arbeit auf nassem Boden aus. Dabei verletzte sie sich an der linken Schulter und am Rücken (vgl. IV-Akten 49.48 und 49.29). Seither hat die Beschwerdeführerin keine Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen. Die zuständige Unfallversicherung anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach einer kreisärztlichen Untersuchung (vgl. IV-Akte 49.7) stellte sie jedoch ihre Leistungen per 1. August 2014 ein (vgl. Schreiben, IV-Akte 49.6). In der Folge übernahm die Krankentaggeldversicherung [...] den Fall. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2014 aufgelöst (vgl. IV-Akte 12, S. 9).

b) Im Februar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Schulterbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte neben den Akten der Unfall- und der Taggeldversicherung bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein. Mit Mitteilung vom 14. Juli 2015 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (vgl. IV-Akte 37). Zudem liess sie am 23. Februar 2016 eine Haushaltsabklärung durchführen. Die Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes stufte die Beschwerdeführerin als zu 45 % erwerbs- und zu 55 % im Haushalt tätig ein und bezifferte die Einschränkung im Haushalt auf 3 % (vgl. Haushaltsabklärungsbericht, IV-Akte 42). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. C____ in Auftrag, welches am 8. Juni 2016 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 45) und holte auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 57) bei Dr. D____ das psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2017 ein (vgl. IV-Akte 60).

c) Gestützt auf diese Abklärungen und eine Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 62) ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 3 % und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 63) mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 64).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2017 (Postaufgabe 24. Oktober 2017) beantragt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Diese Beschwerde adressiert sie an die IV-Stelle Basel-Stadt, welche die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht weiterleitet.

b) Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2017 wird der Beschwerdeführerin eine Frist zur Beschwerdeverbesserung gesetzt. Diese lässt sie unbenutzt verstreichen.

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.

d) Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.

e) Mit Replik vom 22. März 2018 stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Oktober 2017 sei aufzuheben.

2. Es sei ein rheumatologisch-psychiatrisches Obergutachten anzuordnen.

3. Es sei die Haushaltsabklärung unter Beizug einer Übersetzung nachzuholen.

4. Eventualiter sei Frau A____ ab 1. August 2015 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

f) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 20. April 2018 an ihrem Antrag fest.

III.       

Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

IV.      

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Ur-teilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Juni 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen 55 % Erwerb und 45 % Haushalt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % (vgl. IV-Akte 64). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ (vgl. IV-Akte 45) und das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ (vgl. IV-Akte 60) sowie eine Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 62).

2.2.             Die Beschwerdegegnerin erachtet die beiden von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten als nicht beweiskräftig und bringt unter Hinweis auf ihre behandelnden Ärzte vor, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit sehr viel stärker eingeschränkt sei. Ferner bemängelt sie die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt und rügt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 8 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.             Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.3.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 125 V 256, 261 f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.4.             Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.5.             Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                   

4.1.             In einem ersten Schritt ist in medizinischer Hinsicht festzustellen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

4.2.             Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ (vgl. IV-Akte 45) und das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ (vgl. IV-Akte 60) ab.

4.3.             4.3.1 Dr. C____, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, attestierte der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

AC-Gelenksarthrose links mit diskretem subacromialem Impingement und Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie leichtgradige Bursitis subacromialis (MR Arthrographie v. 04.04.2014, vgl. IV-Akte 45, S. 16).

4.3.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (vgl. zum Ganzen: IV-Akte 45, S. 16 f.):

1.     Unspezifisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei

       degenerativen Veränderungen im Sinne von massigen Osteochondrosen und hypertrophen Sporidylärthrose (MRI 28.04.2016)

       breitbasige Diskushernie median paramedian links ohne klinisches Korrelat

       sehr gute Beweglichkeit der LWS (siehe dort)

       unauffällige Neurologie der unteren Extremitäten

       keine sensomotorischen Defizite

2.     Mässig gebildete Heberdenarthrosen (klimakterische Phase)

       schwankender Verlauf zwischen inaktiv und aktiv, häufig auch witterungsbedingt

3.     Weichteilrheumatismus / Myofazialgie / Generalisierte Fibromyalgie mit/bei

       Myoarthropathie der Kiefergelenke, links > rechts

       Psychogene Komponente nicht ausgeschlossen Hypertonie und Hypercholesterinämie

4.     St.n. Kaiserschnittentbindung 2005

5.     St.n. Cholezystektomie wegen Stein 2011

4.3.3. Dr. C____ gab an, dass die der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der Beschwerden an der linken Schulter nachvollziehbar gewesen sei. Nach Ablauf von drei oder spätestens vier bis fünf Monaten könne er die Fortsetzung einer Arbeitsunfähigkeit (ab Mitte 2014) jedoch nicht mehr begründen. Die Beschwerdeführerin sei mit gewissen Einschränkungen, welche er in Form einer Leistungsminderung von ca. 10 % berücksichtigte, ab Mitte 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 45, S. 18). In einer wechselbelastenden Verweistätigkeit mit einer Sitzdauer von 60 Minuten, einer Stehdauer von 30 bis 60 Minuten und Laufen von ca. ½ Stunde sowie Heben bis 5 kg, wenn möglich nicht über Schulterhöhe, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. a.a.O.). In einer sitzenden Tätigkeit beispielsweise in der Verpackungsindustrie, bei Stempel- oder Kontrollarbeiten würde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen (vgl. a.a.O., S. 19). Hinsichtlich der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt, schloss sich der Gutachter der Einschätzung der Abklärungsperson in der Haushaltsabklärung vom 4. April 2016 vollumfänglich an (vgl. IV-Akte 45, S. 19).

4.3.4. Zur Begründung führte der Gutachter in der Beurteilung aus, dass im Bereich der Hals- oder Lendenwirbelsäule keine neurologischen Ausfälle hätten konstatiert werden können, welche für eine radikuläre Symptomatik sprechen würden. Sensomotorische Defizite hätten ebenfalls nicht ausgemacht werden können (vgl. IV-Akte 45, S. 15), weshalb das neuste MRI der LWS vom 28. April 2016 mit Nachweis einer breitbasigen Diskushernie, vorwiegend links reichend, ohne klinisches Korrelat bleibe. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule, vor allem lumbal, habe sich eine überdurchschnittlich gute Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, trotz der beschriebenen degenerativen Veränderungen im Bewegungssegment L5/S1 gezeigt. Der Faustschluss sei beidseits vollständig und kräftig gewesen. Die Heberdenarthrose sei an mehreren distalen Interphalangealgelenken nachweisbar gewesen, allerdings von untergeordnetem klinischem Zustand und Bedeutung. Eine aktive Heberdenarthrose, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussen würde, habe er nicht feststellen können (vgl. a.a.O., S. 16). Die Problematik am Kiefergelenk beurteilte der Gutachter als klinisch im Hintergrund und ohne relevante Bedeutung für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Er vermerkte, diese Arthralgie dürfte im Rahmen des Weichteilrheumatismus einzustufen sein. Im Ergebnis hielt der Gutachter fest, ein klar umschriebener Gesundheitsschaden habe sich anlässlich der Untersuchung aufgrund der polytopen Schmerzsymptomatik kaum erfassen lassen.

4.4.             4.4.1. Dr. D____ konnte im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. IV-Akte 60, S. 14). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41, vgl. a.a.O.).

4.4.2 Der psychiatrische Teilgutachter attestierte der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bisherigen Tätigkeiten als Reinigungskraft und als Hausfrau aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Es würden keine Hinweise dafür bestehen, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei (vgl. IV-Akte 60, S. 18). In einer anderen beruflichen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. a.a.O.).

4.4.3. In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld nicht unter ausgeprägten psychosozialen Belastungen gelitten. Sie leide auch nicht unter schweren, quälenden Schmerzen und sei im Alltag zu einigen Aktivitäten in der Lage. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden (vgl. IV-Akte 60, S. 14).

4.5.             Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen die beiden Gutachten vorgebrachten Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Beide Gutachten berücksichtigen sämtliche geklagten Beschwerden und sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Sie beruhen ferner auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. insbesondere die Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn des rheumatologischen Gutachtens, IV-Akte 45, S. 2 ff. und des psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 60, S. 2 ff.). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind umfassend begründet. Damit erfüllen beide Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt.

4.6.             4.6.1. Was die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht gegen die beiden Gutachten einwendet, ist nicht geeignet, Zweifel an deren Qualität zu begründen (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend).

4.6.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ unvollständig und widersprüchlich sei, weil er zwar ein Vollbild der Fibromyalgie festgestellt habe, aber - statt die Erkrankung auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu diskutieren - lediglich die geklagten Beschwerden unter Hinweis auf die „diffusen“ Schmerzäusserungen abgetan habe (vgl. Replik, S. 4 f.), kann nicht gehört werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat der Gutachter die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung gemachten Schmerzangaben im Gutachten berücksichtigt und einlässlich gewürdigt. So stellte er trotz dieser Schmerzangaben eine erstaunlich gute Beweglichkeit der Schultergelenke fest, indem er festhielt, trotz einer demonstrierten, diskreten Elevationseinschränkung habe die Beschwerdeführerin beide Arme gegen das Türblatt weit nach oben und symmetrisch strecken können und dabei einen Elevationswinkel von guten 160° erreicht und vermerkte, die Rückwärtselevation sei beidseits ca. 30° und symmetrisch gewesen (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des Gutachters, dass ihm die subjektiv angegebene Einschränkung durch die Beschwerdeführerin und die Angaben der zuvor behandelnden Ärztin Dr. E____ als nicht nachvollziehbar erscheinen, durchaus schlüssig. Weiter vermerkte er, er habe keinen Leidensdruck beobachten können (vgl. IV-Akte 60, S. 14), die Beschwerdeführerin habe zeitweise gerne gelacht und ein inadäquates Verhalten bei bestimmten Untersuchungen gezeigt. Zudem führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe über diffuse Schmerzen berichtet und sei von einer Köpergegend zur anderen gegangen, wobei er am Hauptproblem, dem linken Schultergelenk, keine derartige Ausprägung habe feststellen können. Aufgrund der grösstenteils unsicheren Angaben bei so vielen Klagen, dürften Aggravation und Simulation nicht unerwähnt bleiben (vgl. IV-Akte 45, S. 17). Dabei handelt es sich um Ausführungen, wie sie sich in ähnlicher Form bereits im Bericht des Kreisarztes Dr. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, finden. Dieser hatte in seinem Bericht ausgeführt, für das anlässlich der Untersuchung vom 24. Juli 2014 zur Darstellung kommende diffuse Schmerzsyndrom im Bereich der dorsalen Anteile des Schultergürtels links, des Nackens links und des linken Hinterkopfs gebe es anhand der durchgeführten bildgebenden Abklärungen keine medizinische Erklärung, weshalb einzig die Annahme eines erheblichen Demonstrations-, allenfalls sogar eines histrionischen Verhaltens möglich sei (vgl. IV-Akte 49, 7 S. 6). Insofern stehen die Feststellungen von Dr. C____ auch mit den früheren Einschätzungen des Kreisarztes in Einklang.

4.6.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der körperlichen Untersuchung im [...]spital [...] vom 13. Juli 2017 (vgl. Replikbeilage/RB 2) habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, der Schulter und der LWS gezeigt, was in einem Widerspruch zum rheumatologischen Gutachten stehe (vgl. Replik, S. 5). Zudem seien in diesem Bericht Gesichtspunkte (linksseitige Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein) ausgewiesen, die in den Gutachten nicht berücksichtigt seien. Aufgrund dieses Berichtes sei davon auszugehen, dass die von Dr. C____ als unsymptomatisch beurteilte breitbasige Diskushernie symptomatisch geworden sei. Es sei unzureichend geklärt, ob die Rückenbeschwerden mit der im MRI ausgewiesenen Diskushernie zusammenhängen. Zudem würden die im Bericht des [...]spitals [...] festgestellten Bewegungseinschränkungen an der Schulter mit der Prognose des Sachverständigen Dr. C____ übereinstimmen, wonach die Beschwerdeführerin bald Probleme an der rechten Schulter melden werde. Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits gegenüber Dr. C____ von den Beschwerden im rechten und linken Schultergelenk berichtet hatte. Dr. C____ hat diese Schulterbeschwerden insofern bereits berücksichtigt, als dass er die AC-Gelenksarthrose links unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte. Im Bericht der Rheumatologie des [...]spitals [...] vom 16. Juni 2016 wurde bezüglich der Schulter ebenfalls die Diagnose einer bekannten AC-Gelenksarthrose links gestellt (vgl. IV-Akte 51, S. 8). Auch diese Einschätzung stimmt mit den übrigen Akten überein. So ergibt sich aus dem mit der Replik ins Recht gelegten Bericht der Anästhesie des [...]spitals [...] vom 13. Juli 2017 bezüglich der Schultern ebenfalls als einzige die Diagnose „AC-Gelenksarthrose links“ (vgl. RB 2, S. 1). Ferner kann aus dem Bericht der Anästhesie des [...]spitals [...] nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass die Diskushernie symptomatisch geworden sei und sich daraus andauernde Beschwerden ergäben, weil der neurologische Status unauffällig war und weitergehende Untersuchungen bezüglich der Schulterbeschwerden nicht empfohlen wurden. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn bezüglich der rechten Schulter ein Verdacht auf eine erhebliche Veränderung aufgrund einer neuen objektivierbaren Diagnose bestanden hätte. Im Übrigen wurden die geklagten Beschwerden im Bereich der tiefen Lendenwirbelsäule bereits im Bericht der Rheumatologie des [...]spitals vom 16. Juni 2016 beschrieben. Diese wurden damals von den auf den Bewegungsapparat spezialisierten Rheumatologinnen und Rheumatologen nicht mit einer Diskushernie in Verbindung gebracht (vgl. IV-Akte 51, S. 8). Aus diesen Gründen erscheint der Bericht der Anästhesie nicht ausreichend, um einen weitergehenden Untersuchungsbedarf zu begründen. Darüber hinaus werden die übrigen vom Gutachter gestellten Diagnosen (Heberdenarthrosen, generalisierte Fibromyalgie, Hypertonie und Hypercholesterinämie) von den Berichten der behandelnden Ärzte des [...]spitals [...] vollumfänglich bestätigt (vgl. Bericht vom 16.6.2016, IV-Akte 51, S. 8; Bericht vom 13.7.2017, RB 2, S. 1),

4.7.             4.7.1. Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens macht die Beschwerdeführerin geltend, der Gutachter verkenne, dass die Fibromyalgie genau dadurch gekennzeichnet sei, dass objektive somatische Befunde (weitgehend) fehlen würden. Die Feststellung von Dr. D____, wonach im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung keine psychopathologischen Befunde hätten erhoben werden können, könne nicht zutreffen.

4.7.2. Wenn seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass eine Fibromyalgie (gleichwertig) dazu psychiatrisch auch mit der Kategorie der somatoformen Schmerzstörung klassifiziert werden könne, geht es jeweils um das gleiche Beschwerdebild, nur dass es einmal aus psychiatrischer Sicht und einmal aus somatisch-medizinischer Sicht diagnostiziert wird. Der psychiatrische Gutachter hat die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bei der Beschwerdeführerin in Betracht gezogen und diskutiert, letztlich aber ausdrücklich verneint (vgl. IV-Akte 60, S. 14). Er führte dabei insbesondere aus, dass die herabgesetzte Stimmungslage der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung nicht die Diagnose einer depressiven Störung begründe, sondern vielmehr im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einzuordnen sei. Der Gutachter hielt zudem fest, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könnten, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse (vgl. IV-Akte 60, S. 13). Insofern trifft der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Dr. D____ das Schmerzempfinden offensichtlich nicht ernst nehme, gerade nicht zu. Der Gutachter begründete seine Einschätzung damit, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld nicht unter ausgeprägten psychosozialen Belastungen und auch nicht unter schweren, quälenden Schmerzen gelitten habe. Ferner sei sie im Alltag zu einigen Aktivitäten in der Lage (vgl. a.a.O.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erscheint es vorliegend als begründet, wenn Dr. D____ das Kriterium der gleichmässigen Einschränkung verneinte. Nach den Ausführungen der beiden Gutachter bestehen bei der Beschwerdeführerin weder in psychischer noch in somatischer Hinsicht schwerwiegende Komorbiditäten. Die Beschwerdeführerin schilderte selbst anlässlich der Begutachtungen ein erhebliches Aktivitätsniveau (leichtere Haushaltstätigkeiten, kleinere Einkäufe, Wäsche waschen, tägliches Telefonieren etc.). Im Vergleich zu der geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit erscheint die Beschwerdeführerin damit in den übrigen Lebensbereichen nicht im selben Ausmass eingeschränkt.

4.7.3. Weiter führte der Gutachter zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe sich vorgängig nie in psychiatrischer Behandlung befunden und sei auch nie psychopharmakologisch behandelt worden (vgl. IV-Akte 60, S. 14). Seit einigen Monaten besuche sie eine Schmerzgruppe und werde antidepressiv behandelt (vgl. a.a.O.). Aus psychiatrischer Sieht lasse es sich nicht erklären, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre Beschwerden derart eingeschränkt fühle, obwohl das Ausmass der Beschwerden nicht objektiviert werden könne.

4.7.4. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass der Gutachter in seinem Gutachten ausdrücklich berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin in der Psychosomatik des [...]spitals in Behandlung steht und dort die Schmerzgruppe besucht. Er hielt dazu fest, dass auch die Teilnahme an einer Schmerzgruppe an den Beschwerden bis anhin nichts geändert habe. Darin liegt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Widerspruch zu den Feststellungen des Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin nicht unter quälenden Schmerzen leide. Ferner berücksichtigte der Gutachter auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin antidepressiv behandelt wird (vgl. IV-Akte 60, S. 14 und 16), so dass auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere zielt. Vor dem Hintergrund, dass sich in den Akten an keiner Stelle die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung findet und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin nicht psychiatrisch behandeln lässt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung Zweifel aufkommen lassen oder Anlass für weitere Abklärungen bilden könnten.

4.8.             Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Gutachter ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründen und sich in den Akten, insbesondere auch in den Berichten der behandelnden Ärzte, keine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung finden. Es ist daher davon auszugehen, dass aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit besteht.

5.                   

5.1.             In einem nächsten Schritt ist die Statusfrage zu klären.

5.2.             Die Beschwerdegegnerin erachtete die sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) für massgebend und ging gestützt auf den Abklärungsbericht vom 23. Februar 2016 aufgrund des bisherigen Beschäftigungsgrades von einem Anteil Erwerb von 55 % und einem Anteil Haushalt von 45 % aus (vgl. IV-Akte 42, S. 2, 3 und 7). Zudem nahm sie aufgrund des Haushaltsabklärungsberichts eine Beeinträchtigung im Haushalt von 3 % an (vgl. IV-Akte 42, S. 7).

5.3.             Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zunächst unter Hinweis auf die neuen IVV-Bestimmungen vor, es sei ihr IV-Grad pendente lite neu zu ermitteln, was die Beschwerdegegnerin bestreitet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die neuen Bestimmungen zur gemischten Methode erst ab 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind und entsprechend auf die vorliegend angefochtene Verfügung vom August 2017 keine Anwendung finden. Übergangsrechtlich gilt folgendes: Wenn eine Rente aufgrund der gemischten Methode wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, wird eine Neuanmeldung nur geprüft, wenn die neuen Bestimmungen zur gemischten Methode voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führen. Bestehende Renten müssen hingegen von Amtes wegen überprüft werden. Daraus ergibt sich, dass eine Anwendung der neuen Bestimmungen lite pendente nicht in Betracht kommt und eine versicherte Person eine Neuanmeldung einreichen muss, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2018 unter Anwendung der früher geltenden Bestimmungen zur gemischten Methode verneint wurde.

5.4.             5.4.1. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr einziges Kind sei gegenwärtig 12-jährig und ihr Ehemann erziele ein Einkommen von Fr. 4'000, weshalb sie schon nur aus finanziellen Gründen bei guter Gesundheit ihre Reinigungstätigkeit ausgebaut hätte (vgl. Replik, S. 3).

5.4.2. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) –, ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146, 150 E. 2c, BGE 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG [heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 58/02 vom 13. November 2002 E. 1.2).

5.4.3. Allerdings ist vorliegend nicht entscheidend, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Deshalb sind neben der Aussage der versicherten Person weitere Indizien wie ihre Erwerbsbiographie, die von ihr getätigten Arbeitssuchbemühungen etc. zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall lässt eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem höheren als dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Pensum von 55 % erwerbstätig wäre. Angesichts der vorliegenden medizinischen und erwerblichen Sachlage, insbesondere der gemäss IK-Auszug bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

5.5.             5.5.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Haushaltsabklärungsbericht könne nicht als beweistauglich angesehen werden, weil keine Dolmetscherin beigezogen worden und es infolgedessen wegen sprachlicher Probleme nicht möglich gewesen sei, das Formular 160b „Bestätigung Erwerbstätigkeit“ auszufüllen und von der Beschwerdeführerin unterzeichnen zu lassen (vgl. IV-Akte 42, S. 2). Aus dem Abklärungsbericht ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch bestätigt haben solle, dass sie ohne Unfall an ihrem gewohnten Arbeitsplatz weiter gearbeitet hätte und teilzeitlich tätig gewesen sei, um sich um die Erziehung ihrer Tochter und den Haushalt zu kümmern. Allerdings sei offen, ob die Beschwerdeführerin diese Aussagen tatsächlich gemacht habe. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass ihr sprachliches Unvermögen, sich adäquat in Deutsch auszudrücken, aktenkundig sei (vgl. Replik, S. 3).

5.5.2. Hierzu ist zu bemerken, dass der Abklärungsdienst in seiner Ankündigung des Abklärungsgespräches die Beschwerdeführerin darum ersucht hatte, eine Person zum Übersetzen (Verwandte, Bekannte...) zu organisieren, falls sie Probleme mit der deutschen Sprache habe und die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich nicht vernehmen liess. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft, kann sie nun aus dem Fehlen einer Übersetzungshilfe nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es kommt hinzu, dass die im Auftrag der zuständigen Unfallversicherung am 24. Juli 2014 durchgeführte kreisärztliche Untersuchung auch ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte und der Kreisarzt ausdrücklich vermerkte, bei bewusst einfach gehaltener Sprache verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichende Deutschkenntnisse (vgl. IV-Akte 49.7, S. 3).

5.5.3 Wie es sich inhaltlich mit den im Abklärungsbericht festgehaltenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin verhält, braucht vorliegend nicht näher abgeklärt zu werden. Denn nur bei Annahme einer – in Anbetracht der medizinischen Situation (vgl. dazu Erwägung 4 hiervor) – als ausgeschlossen erscheinenden fast vollständigen Beeinträchtigung im Haushalt liesse sich noch ein rentenbegründender IV-Grad von 40 % ermitteln, weshalb sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.

5.6.             5.6.1. Es bleibt noch auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht einzugehen. Die Grundlagen für die Bemessung von Validen- und Invalidenlohn sind zu Recht unumstritten. Strittig und zu prüfen ist einzig der von der Beschwerdegegnerin nicht gewährte leidensbedingte Abzug.

5.6.2. Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kür-zen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).

5.7.             Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Replik, S. 7) sind die genannten einkommensbeeinflussenden Merkmale bei ihr nicht erfüllt. So verfügt die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie C (vgl. IV-Akte 45, S. 13) und war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 52 Jahre alt. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen wurden in der gutachterlich festgestellten 10%igen Leistungsminderung bereits berücksichtigt. Mit einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt, was unzulässig ist. Darüber hinaus erscheinen die gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht als derart gravierend, dass mit einer erheblichen Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Das Kriterium der Anzahl Dienstjahre kann bei der Verwendung von Kompetenzniveau 1, wie vorliegend, rechtsprechungsgemäss keinen Abzug begründen. Dies gilt ebenfalls für den Beschäftigungsgrad, da Teilzeitarbeit bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen hat. Aus dem Gesagten folgt, dass kein Anlass besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

5.8.             Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich aufgrund des Gesundheitszustandes kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln lässt.

6.                   

6.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.             Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Hinsichtlich des anwendbaren Mehrwertsteuersatzes ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin erst ab der Replik, welche vom 22. März 2018 datiert, anwaltlich vertreten war und somit der ab 1. Januar 2018 geltende Satz von 7,7 % zur Anwendung gelangt.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, Advokat in Basel, ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7,7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: