Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.214

Verfügung vom 3. Oktober 2017

 

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1974 geborene Beschwerdeführerin wurde am 8. Oktober 1975 von ihren Eltern bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Begründung nannten sie eine seit der Geburt bestehende Hörbehinderung (IV-Akte 1, S. 164 ff.). Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Hörbehinderung als Geburtsgebrechen. In der Folge sprach sie der Beschwerdeführerin verschiedene Hilfsmittel, medizinische Massnahmen und Beiträge an die Sonderschulung zu (vgl. z.B. die Verfügungen aus den Jahren 1976 bis 1990, IV-Akte 1, S. 133 bis 146). Insbesondere übernahm sie auch die invaliditätsbedingten Mehrkosten für den Besuch des Gymnasiums (Verfügung vom 10. Juli 1991, IV-Akte 1, S. 121). Nach übereinstimmender Angabe der Parteien schloss die Beschwerdeführerin die Matura damals nicht ab. Im April 1992 wurde sie Mutter einer Tochter (vgl. Lebenslauf der Beschwerdeführerin, IV-Akte 167).

b)           In den Jahren 1997 und 1998 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin erneut die Übernahme von Schulkosten zu, damit sie die Matura-Klasse der C____ Schule [...] besuchen konnte (Verfügungen vom 18. September 1997 und vom 29. Oktober 1998, IV-Akte 1, S. 93 und 97). Aufgrund ungenügender Leistungen musste die Beschwerdeführerin die Schule jedoch abbrechen (vgl. Ergänzende Bemerkungen im Auftrag Berufsberatung vom 24. September 1999, IV-Akte 4, S. 3). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf weitere derartige Massnahmen. Deshalb schrieb die IV-Stelle Basel-Landschaft das Begehren der Beschwerdeführerin um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (Vorbescheid vom 28. September 1999 und Verfügung vom 15. Oktober 1999, IV-Akten 7 und 8).

c)           Auf ein weiteres Gesuch vom 19. April 2001 (IV-Akte 19) hin, sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2001 die Übernahme der Schulkosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Informatikerin vom 27. August 2001 bis zum 31. August 2003 an der C____ Schule [...] zu (IV-Akte 31). Aufgrund schlechter Leistungen und zu vieler Absenzen promovierte das Lehrerkonvent die Beschwerdeführerin Anfang 2003 nicht ins nächste Semester (Schreiben vom 7. Februar 2003, IV-Akte 39). Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach ihr anstelle der Fortführung der Informatikausbildung in der Folge im Rahmen der beruflichen Massnahmen ein Praktikum (Verfügung vom 16. April 2003, IV-Akte 43) und Stützunterricht zu (Verfügung vom 5. Juni 2003, IV-Akte 46). Mit Verfügung vom 8. März 2004 (IV-Akte 64) lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin, eine Matura zu machen (vgl. Protokolleinträge vom 26. Januar 2004 und vom 6. Februar 2004), ab.

d)           Im Jahr 2007 zog die Beschwerdeführerin nach Basel-Stadt um. Demzufolge wurde die Beschwerdegegnerin wieder zur zuständigen IV-Stelle. Am 16. Juni 2008 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und eine Rente (IV-Akte 81). Die Beschwerdegegnerin sprach ihr in der Mitteilung vom 9. März 2009 eine dreimonatige berufliche Abklärung (vom 2. März 2009 bis zum 29. Mai 2009) zu (IV-Akte 105). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Restfinanzierung der Ausbildungskosten bis zum Abschluss einer Matura mit dem Ziel, anschliessend einem Ethnologiestudium nachzugehen (vgl. ihr Schreiben vom 26. September 2009, IV-Akte 119), wies die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2009 ab (IV-Akte 123). Daran hielt sie mit Verfügung vom 3. Februar 2010 fest (IV-Akte 133). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte die Verfügung mit Urteil IV.2010.40 vom 5. Januar 2011 (IV-Akte 154).

e)           Noch während des erwähnten Gerichtsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 7. und vom 15. März 2010 (IV-Akten 135 und 136) die Gewährung von Arbeitsvermittlung. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2010 (IV-Akte 144) und Verfügung vom 1. Dezember 2010 (IV-Akte 151) ab. Die am 21. Dezember 2010 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 155) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2010.206 vom 4. August 2011 gut. Es wies die Beschwerdegegnerin an, eine Arbeitsvermittlung durchzuführen (IV-Akte 161).

f)            Mit Mitteilung vom 18. August 2011 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (IV-Akte 164). Die Massnahme wurde am 20. April 2012 um drei Monate verlängert (E-Mail vom 14. November 2012, IV-Akte 197). Trotzdem konnte keine Stelle für die Beschwerdeführerin gefunden werden. Die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung in der Folge ab (Vorbescheid vom 11. Januar 2013 und Verfügung vom 28. Februar 2013, IV-Akten 203 und 204).

g)           Ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2013 (IV-Akte 205) um finanzielle Unterstützung bei einem Praktikum lehnte die Beschwerdegegnerin ab (vgl. Protokolleinträge vom 22. Juli 2013 bis zum 4. September 2013). Nachdem die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Praktikums keine Anschlusslösung hatte (vgl. E-Mails vom April 2015, IV-Akten 211 bis 213), sprach ihr die Beschwerdegegnerin eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Coachings mit aktiver Stellensuche zu (Mitteilung vom 13. August 2015, IV-Akte 227). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 232) und Verfügung vom 16. März 2016 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (IV-Akte 235). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

h)           Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen. Insbesondere bat sie um Kostengutsprache für audiopädagogische Massnahmen (IV-Akte 238, S. 1). Die Beschwerdegegnerin lehnte dieses Gesuch in einem Vorbescheid vom 14. Juli 2016 und einer Verfügung vom 28. September 2016 ab (IV-Akten 240 und 241).

i)            In einem auf den 5. April 2017 datierten Brief ersuchte die Beschwerdeführerin wiederum um die Einleitung beruflicher Massnahmen (IV-Akte 242). Die Beschwerdegegnerin forderte sie daraufhin auf, Unterlagen einzureichen, um eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der letzten Verfügung zu belegen (Schreiben vom 18. April 2017, IV-Akte 244). In der Folge erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert (Schreiben vom 30. Juni 2017, IV-Akte 247). In einem Vorbescheid vom 17. Juli 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, das Gesuch abzuweisen (IV-Akte 248). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 hielt sie in der Folge fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (IV-Akte 250).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 3. November 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2017 sei aufzuheben. (2) Es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zuzusprechen, insbesondere Arbeitsvermittlung und Coaching bei der Stellensuche. (3) Es seien sämtliche bei der Beschwerdegegnerin hinterlegten Akten betreffend die Beschwerdeführerin beizuziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es seien keine allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen einzufordern. Ausserdem sei ihr eine ergänzende Frist für eine ausführliche Begründung einzuräumen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen. Ausserdem sei D____ zu befragen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2011 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)           In der Replik vom 20. Februar 2018 hält die Beschwerdeführerin - neu vertreten durch B____ - an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Sie erklärt, sofern die Beweisanträge wider Erwarten abgelehnt würden, beharre sie nicht auf der Durchführung einer Parteiverhandlung.

d)           Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 23. März 2018 ebenfalls an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2018 wird ihr auch die unentgeltliche Vertretung durch B____, bewilligt.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 24. Juli 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verfügte am 3. Oktober 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin. In der Begründung führte sie aus, dass sie nur dann auf ein neues Gesuch der Beschwerdeführerin eintreten werde, wenn sie nachvollziehbar darlegen könne, dass sich seit der Verfügung vom 28. September 2016 eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation ergeben habe (IV-Akte 250). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 stellte sie implizit klar, dass sie mit der erwähnten Verfügung nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 6.).

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Jobcoaching, obwohl sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert habe. Das bereits erfolgte Jobcoaching habe keinen Erfolg gebracht, insbesondere habe sie eine ungeeignete Person als Coach erhalten. Sie benötige infolge ihrer Schwerhörigkeit Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung, weshalb ihr die Beschwerdegegnerin entsprechende Leistungen zu Unrecht verweigert habe.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. April 2017 um Gewährung von beruflichen Massnahmen eingetreten ist.

3.                

3.1.           Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente  oder ein Gesuch um Revision einer solchen ein, wenn die versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Dieses Erfordernis der Glaubhaftmachung einer Veränderung gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einer Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C_815/2014 vom 8. Dezember 2014, BGE 109 V 119, 122 E. 3a mit Hinweisen). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

3.2.           Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die versicherte Person keine Veränderung glaubhaft machte, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der Antrag stellenden Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit oder der Eingliederungsleistungen auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 141 V 585, 588 f. E. 5.3, BGE 117 V 198, 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108, 111 f. E. 5.2).

3.3.           Die Beschwerdeführerin bat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2017 um berufliche Massnahmen (IV-Akte 242). Die Beschwerdegegnerin forderte sie daraufhin auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen, der eine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bestätigt, einzureichen (Schreiben vom 18. April 2017, IV-Akte 244). Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert (IV-Akte 247). Dies ist nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin an einem Geburtsgebrechen leidet (vgl. z.B. Berichte von Dr. E____ vom 15. Februar 1976 und vom 20. Juni 1988, IV-Akte 1, S. 35 und 27, Bericht von Dr. F____, FMH Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, vom 2. Juli 2001, IV-Akte 21, S. 5) und eine Veränderung der Hörfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Akten nie thematisiert wurde. Eine zusätzliche, neu hinzugetretene gesundheitliche Problematik macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. In Bezug auf den Gesundheitszustand ist somit seit der letzten Verfügung vom 28. September 2016 (IV-Akte 241) tatsächlich keine Veränderung ersichtlich. Eine andere wesentliche Veränderung des Sachverhalts, welche einen Anspruch der Beschwerdeführerin begründen würde, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Auch aus den Akten ergibt sich keine derartige Änderung. Insbesondere ist keine Veränderung ersichtlich, welche darauf hinweisen würde, dass die Beschwerdeführerin durch eine erneute berufliche Massnahme eine Anstellung finden würde ‑ obwohl die bisherigen von der Beschwerdegegnerin unterstützten Bemühungen gescheitert sind. Wie zudem im Folgenden aus E. 4.4. hervorgeht, war die Beschwerdeführerin beim Abschluss der letzten Massnahme (Verfügung vom 16. März 2016, IV-Akte 235) in der Lage, sich selbst für ihre Anliegen einzusetzen und sich auf Stellen zu bewerben. Auch diesbezüglich ist keine Veränderung der Situation ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten. Dass sie in der Verfügung schrieb, das Leistungsbegehren werde abgewiesen, vermag dabei der Gültigkeit der Verfügung nicht abträglich zu sein. Aus der darin enthaltenen Begründung des Entscheids geht klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin die nachvollziehbare Darlegung einer gesundheitlichen Veränderung als Voraussetzung für ein Eintreten auf das Gesuch erachtete, eine solche von der Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft gemacht wurde. Daraus wird deutlich, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das Gesuch eintreten und keine vertiefte materielle Prüfung vornehmen wollte. Wie sich im Folgenden zeigen wird, ändert im Übrigen auch eine materielle Prüfung des Anspruchs am Ausgang des Verfahrens bzw. am Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen nichts.

4.                

4.1.           Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 8 N 15 ff.).

4.2.           4.2.1   Art. 18 Abs. 1 IVG bestimmt, dass arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, einen Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b) haben. Zur Begründung des Anspruchs genügt der Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie die versicherte Person bei der Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, d.h. ihre objektive Möglichkeit und subjektive Bereitschaft von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2.). Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteile des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2. und 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 421/01 vom 15. Juli 2002 E. 2c; vgl. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2018, N 5005).

4.2.2.  Was die Dauer dieser Massnahme betrifft, enthält Art. 18 Abs. 1 IVG in allen drei Sprachfassungen keine Aussage und auch aus den Materialien lässt sich in dieser Hinsicht nichts ableiten. Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der auf Arbeitsvermittlung Anspruch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Das heisst, die Arbeitsvermittlung ist dementsprechend grundsätzlich beendet, sobald die versicherte Person platziert und eingegliedert ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen und BGE 103 V 18, 20 E. 1). Auch beim Anspruch auf Arbeitsvermittlung gilt es allerdings das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Arbeitsvermittlung ist demnach nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat. Wann dies der Fall ist, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht generell und für alle denkbaren Fälle gleich festgelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2, 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.2 und 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1, zum Ganzen vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 412/04 vom 22. Dezember 2004 E. 2.4). In der Regel wird die Arbeitsvermittlung für die Dauer von 6 Monaten erbracht und kann um eine angemessene Dauer verlängert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden (vgl. dazu KSBE N 5009).

4.3.           Die Beschwerdeführerin dürfte die materiellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung weitgehend erfüllen ‑ auf eine vertiefte Prüfung derselben kann jedoch verzichtet werden, da aus den folgenden Erwägungen hervorgeht, dass seitens der Beschwerdeführerin kein derartiger Anspruch besteht.

Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Wunsch, die Maturität zu erlangen festhielt, obwohl sie bereits zweimal gescheitert war und obwohl sie zunächst selbst nicht erklärte, aufgrund welches Berufswunsches sie die Matura abschliessen wollte. Später gab sie an, Ethnologie studieren zu wollen, erklärte jedoch ebenfalls nicht, welchen Beruf sie nach absolviertem Studium ausüben wollen würde. Zugleich lehnte sie es, entgegen den aus den Abklärungen resultierenden Empfehlungen, ab, eine kaufmännische Ausbildung zu absolvieren. Die Beschwerdegegnerin und das Sozialversicherungsgericht verneinten in der Folge in den Jahren 2010 und 2011 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Matura und ein Studium gegenüber der Beschwerdegegnerin (Schlussbericht des G____ vom 27. Mai 2009, IV-Akte 112, S. 3; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. September 2009 und vom 27. November 2009, IV-Akten 119 und 124, S. 1 f.; vgl. zum Ganzen die Verfügung vom 3. Februar 2010, IV-Akte 133 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2010.40 vom 5. Januar 2011, IV-Akte 154). Verschiedene Massnahmen, die über viele Jahre verteilt erfolgten und auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin zwecks beruflicher Eingliederung ausgelegt waren, blieben somit erfolglos. Die ihr empfohlene kaufmännische Ausbildung, lehnte die Beschwerdeführerin ab. Stattdessen sprach ihr die Beschwerdegegnerin ‑ infolge des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2010.206 vom 4. August 2011 (IV-Akte 161) ‑ mit Mitteilung vom 18. August 2011 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (IV-Akte 164, vgl. auch Tatsachen, I.f), sowie Unterlagen zur ab September 2011 erfolgten Unterstützung, IV-Akten 166 ff.) und verlängerte die Massnahme im April 2012 (E-Mail vom 14. November 2012, IV-Akte 197, S. 1). Erst Anfang 2013 schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab, nachdem in den rund zwei Jahren keine geeignete Stelle für die Beschwerdeführerin hatte gefunden werden können (Vorbescheid vom 11. Januar 2013 und Verfügung vom 28. Februar 2013, IV-Akten 203 und 204). Sodann sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im August 2015 ein Coaching mit aktiver Stellensuche zu (Mitteilung vom 18. August 2015, IV-Akte 227). Dieser Zusprache ging allerdings ein längerer Mailwechsel bezüglich der von der Beschwerdegegnerin bestimmten Coach, D____, voraus, bis sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf diese einliess (vgl. IV-Akten 214 bis 226). Diese Massnahme wurde von der Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 und Verfügung vom 16. März 2016 (IV-Akten 232 und 235) abgeschlossen, nachdem der Coach im November 2015 erklärt hatte, sie beende ihr Engagement per Ende Dezember 2015 (vgl. E-Mail vom 13. November 2015, IV-Akte 230).

4.4.           Wie dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits diverse verschiedene Eingliederungsmassnahmen gewährt. Dass die Beschwerdeführerin jeweils einen entsprechenden Anspruch hatte, ist denn auch nicht umstritten. Die Tatsache, dass die bisherigen Massnahmen erfolglos waren wäre angesichts dessen, dass die Arbeitsvermittlung grundsätzlich nach erfolgter Eingliederung beendet wird (vgl. E. 4.2.2) grundsätzlich ein Argument für einen erneuten derartigen Anspruch. Auch wenn die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1), ist dennoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.1. und E. 4.2.2). Nach den über einen grossen Zeitraum von rund 20 Jahren erfolgten Massnahmen beruflicher Art seit dem zweiten Versuch der Beschwerdeführerin eine Maturität zu erreichen (vgl. Tatsachen, I.b) bis g) und E. 4.3.), insbesondere der zweijährigen Arbeitsvermittlung von 2011 bis 2013 und dem Coaching im Jahr 2015, erscheint es nicht wahrscheinlich, dass eine erneute Kostenübernahme für Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin nun doch noch zum Erfolg führen würde. Zudem ist auch deren Notwendigkeit in Frage zu stellen. Aus den E-Mails der für das Coaching beauftragten D____ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sei, sich für ihre Rechte einzusetzen und dies auch tue. Sie könne sich selbst organisieren, sodass kein Handlungsbedarf mehr bestehe (E-Mails vom 19. Oktober 2015 und vom 13. November 2015, IV-Akten 228 und 230). Dass dies zutrifft, bestätigt die Tatsache, dass sie die Praktikumsstelle bei der H____ infolge ihrer selbständigen Bemühungen erhielt (vgl. E-Mail vom 7. August 2013, IV-Akte 207). Auch gegenüber der Beschwerdegegnerin setzte sie sich über weite Strecken selbst für ihre Anliegen ein und beauftragte lediglich punktuell (namentlich für die Wahrung ihrer Interessen vor Gericht) einen Anwalt. So reichte sie denn sogar im vorliegenden Verfahren eine selbst verfasste Beschwerdeschrift ein. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist, sich selbständig um eine (erneute) geeignete berufliche Tätigkeit zu bemühen.

4.5.           Aufgrund des Gesagten ist auch in materieller Hinsicht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu verneinen, da diese nicht mehr verhältnismässig erscheint. Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführerin beantragte Coaching. Dabei spielt auch eine Rolle, dass seit dem Abschluss des Coachings als letzte berufliche Massnahme keine Veränderung der Umstände ersichtlich ist, welche eine erneute Arbeitsvermittlung als erfolgversprechend erscheinen lassen würde. Dies wiederum spricht dafür, dass das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war.

Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, D____, welche ihr im Jahr 2015 als Coach zur Seite stand, sei für ihre Aufgabe nicht geeignet gewesen, es sei daher nicht überraschend, dass das Coaching zu keinem Resultat geführt habe, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 16. März 2016 (Abschluss des Coachings; IV-Akte 235) keine Beschwerde erhoben hat. Diese erwuchs demzufolge in Rechtskraft. Dasselbe gilt für die Verfügung vom 28. September 2016 (Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung, IV-Akte 241). Die mit den Verfügungen abgeschlossenen Sachverhalte sind vom Gericht grundsätzlich nicht mehr überprüfbar (eine Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG ist im vorliegenden Verfahren kein Thema; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_974/2012 vom 19. März 2013 E. 1.). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf eine Ungeeignetheit von D____ als Coach für die Beschwerdegegnerin hinweisen würden. Dieses Vorbringen vermag am Gesagten daher nichts zu ändern.

5.                

5.1.           Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

5.3.           Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, B____, reicht mit Schreiben an das Gericht vom 5. Juni 2018 eine Honorarnote über CHF 3‘014.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 232.10 ein. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden.

Die Beschwerdeführerin verfasste die Beschwerdeschrift vom 3. November 2017 selbst. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schrieb einzig die Replik vom 20. Februar 2018. Somit erscheint ein Honorar für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 1‘325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 102.--) als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar in Höhe von CHF 1‘325.-- zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 102.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: