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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Juli 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.214
Verfügung vom 3. Oktober 2017
Tatsachen
I.
a) Die 1974 geborene Beschwerdeführerin wurde am 8. Oktober
1975 von ihren Eltern bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Begründung nannten
sie eine seit der Geburt bestehende Hörbehinderung (IV-Akte 1, S. 164
ff.). Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Hörbehinderung als
Geburtsgebrechen. In der Folge sprach sie der Beschwerdeführerin verschiedene
Hilfsmittel, medizinische Massnahmen und Beiträge an die Sonderschulung zu (vgl.
z.B. die Verfügungen aus den Jahren 1976 bis 1990, IV-Akte 1, S. 133
bis 146). Insbesondere übernahm sie auch die invaliditätsbedingten Mehrkosten
für den Besuch des Gymnasiums (Verfügung vom 10. Juli 1991, IV-Akte 1,
S. 121). Nach übereinstimmender Angabe der Parteien schloss die Beschwerdeführerin
die Matura damals nicht ab. Im April 1992 wurde sie Mutter einer Tochter (vgl. Lebenslauf
der Beschwerdeführerin, IV-Akte 167).
b) In den Jahren 1997 und 1998 sprach die IV-Stelle
Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin erneut die Übernahme von Schulkosten zu,
damit sie die Matura-Klasse der C____ Schule [...] besuchen konnte (Verfügungen
vom 18. September 1997 und vom 29. Oktober 1998, IV-Akte 1, S. 93
und 97). Aufgrund ungenügender Leistungen musste die Beschwerdeführerin die
Schule jedoch abbrechen (vgl. Ergänzende Bemerkungen im Auftrag Berufsberatung
vom 24. September 1999, IV-Akte 4, S. 3). Die Beschwerdeführerin
verzichtete auf weitere derartige Massnahmen. Deshalb schrieb die IV-Stelle
Basel-Landschaft das Begehren der Beschwerdeführerin um berufliche
Eingliederungsmassnahmen ab (Vorbescheid vom 28. September 1999 und
Verfügung vom 15. Oktober 1999, IV-Akten 7 und 8).
c) Auf ein weiteres Gesuch vom 19. April 2001
(IV-Akte 19) hin, sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2001 die Übernahme der
Schulkosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Informatikerin vom
27. August 2001 bis zum 31. August 2003 an der C____ Schule [...] zu
(IV-Akte 31). Aufgrund schlechter Leistungen und zu vieler Absenzen promovierte
das Lehrerkonvent die Beschwerdeführerin Anfang 2003 nicht ins nächste Semester
(Schreiben vom 7. Februar 2003, IV-Akte 39). Die IV-Stelle
Basel-Landschaft sprach ihr anstelle der Fortführung der Informatikausbildung
in der Folge im Rahmen der beruflichen Massnahmen ein Praktikum (Verfügung vom
16. April 2003, IV-Akte 43) und Stützunterricht zu (Verfügung vom 5. Juni
2003, IV-Akte 46). Mit Verfügung vom 8. März 2004 (IV-Akte 64)
lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft das erneute Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin, eine Matura zu machen (vgl. Protokolleinträge vom 26. Januar
2004 und vom 6. Februar 2004), ab.
d) Im Jahr 2007 zog die Beschwerdeführerin nach
Basel-Stadt um. Demzufolge wurde die Beschwerdegegnerin wieder zur zuständigen
IV-Stelle. Am 16. Juni 2008 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf
Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und eine Rente (IV-Akte 81). Die
Beschwerdegegnerin sprach ihr in der Mitteilung vom 9. März 2009 eine dreimonatige
berufliche Abklärung (vom 2. März 2009 bis zum 29. Mai 2009) zu (IV-Akte 105).
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Restfinanzierung der
Ausbildungskosten bis zum Abschluss einer Matura mit dem Ziel, anschliessend
einem Ethnologiestudium nachzugehen (vgl. ihr Schreiben vom 26. September
2009, IV-Akte 119), wies die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 28. Oktober
2009 ab (IV-Akte 123). Daran hielt sie mit Verfügung vom 3. Februar
2010 fest (IV-Akte 133). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte
die Verfügung mit Urteil IV.2010.40 vom 5. Januar 2011 (IV-Akte 154).
e) Noch während des erwähnten Gerichtsverfahrens
beantragte die Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 7. und vom 15. März
2010 (IV-Akten 135 und 136) die Gewährung von Arbeitsvermittlung. Die
Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2010
(IV-Akte 144) und Verfügung vom 1. Dezember 2010 (IV-Akte 151)
ab. Die am 21. Dezember 2010 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 155)
hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2010.206 vom 4. August
2011 gut. Es wies die Beschwerdegegnerin an, eine Arbeitsvermittlung durchzuführen
(IV-Akte 161).
f) Mit Mitteilung vom 18. August 2011 sprach
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung bei
der Stellensuche zu (IV-Akte 164). Die Massnahme wurde am 20. April
2012 um drei Monate verlängert (E-Mail vom 14. November 2012, IV-Akte 197).
Trotzdem konnte keine Stelle für die Beschwerdeführerin gefunden werden. Die
IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung in der Folge ab (Vorbescheid vom 11. Januar
2013 und Verfügung vom 28. Februar 2013, IV-Akten 203 und 204).
g) Ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Juli
2013 (IV-Akte 205) um finanzielle Unterstützung bei einem Praktikum lehnte
die Beschwerdegegnerin ab (vgl. Protokolleinträge vom 22. Juli 2013 bis
zum 4. September 2013). Nachdem die Beschwerdeführerin nach Abschluss des
Praktikums keine Anschlusslösung hatte (vgl. E-Mails vom April 2015, IV-Akten 211
bis 213), sprach ihr die Beschwerdegegnerin eine Frühinterventionsmassnahme in
Form eines Coachings mit aktiver Stellensuche zu (Mitteilung vom 13. August
2015, IV-Akte 227). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 232)
und Verfügung vom 16. März 2016 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab
(IV-Akte 235). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
h) Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 stellte die
Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen. Insbesondere bat
sie um Kostengutsprache für audiopädagogische Massnahmen (IV-Akte 238, S. 1).
Die Beschwerdegegnerin lehnte dieses Gesuch in einem Vorbescheid vom 14. Juli
2016 und einer Verfügung vom 28. September 2016 ab (IV-Akten 240 und
241).
i) In einem auf den 5. April 2017 datierten
Brief ersuchte die Beschwerdeführerin wiederum um die Einleitung beruflicher
Massnahmen (IV-Akte 242). Die Beschwerdegegnerin forderte sie daraufhin
auf, Unterlagen einzureichen, um eine Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation seit der letzten Verfügung zu belegen (Schreiben vom 18. April
2017, IV-Akte 244). In der Folge erklärte die Beschwerdeführerin, ihr
Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert (Schreiben vom 30. Juni
2017, IV-Akte 247). In einem Vorbescheid vom 17. Juli 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, das Gesuch abzuweisen
(IV-Akte 248). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 hielt sie in der
Folge fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf berufliche
Massnahmen habe (IV-Akte 250).
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. November 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2017 sei aufzuheben. (2) Es seien der
Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zuzusprechen, insbesondere
Arbeitsvermittlung und Coaching bei der Stellensuche. (3) Es seien sämtliche
bei der Beschwerdegegnerin hinterlegten Akten betreffend die Beschwerdeführerin
beizuziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin,
es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es seien keine
allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen einzufordern. Ausserdem sei
ihr eine ergänzende Frist für eine ausführliche Begründung einzuräumen und es sei
ein zweiter Schriftenwechsel zu bewilligen. Ausserdem sei D____ zu befragen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2011
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) In der Replik vom 20. Februar 2018 hält die
Beschwerdeführerin - neu vertreten durch B____ - an ihren in der Beschwerde
gestellten Anträgen fest. Sie erklärt, sofern die Beweisanträge wider Erwarten
abgelehnt würden, beharre sie nicht auf der Durchführung einer Parteiverhandlung.
d) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 23. März
2018 ebenfalls an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren
fest.
III.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2018 wird ihr auch die unentgeltliche
Vertretung durch B____, bewilligt.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet
am 24. Juli 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 3. Oktober 2017 die
Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin. In der Begründung
führte sie aus, dass sie nur dann auf ein neues Gesuch der Beschwerdeführerin
eintreten werde, wenn sie nachvollziehbar darlegen könne, dass sich seit der
Verfügung vom 28. September 2016 eine wesentliche Änderung der
gesundheitlichen Situation ergeben habe (IV-Akte 250). In ihrer
Beschwerdeantwort vom 30. November 2017 stellte sie implizit klar, dass sie
mit der erwähnten Verfügung nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin
eingetreten sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 6.).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe einen
Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Jobcoaching, obwohl sich ihr Gesundheitszustand
nicht verändert habe. Das bereits erfolgte Jobcoaching habe keinen Erfolg gebracht,
insbesondere habe sie eine ungeeignete Person als Coach erhalten. Sie benötige
infolge ihrer Schwerhörigkeit Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung,
weshalb ihr die Beschwerdegegnerin entsprechende Leistungen zu Unrecht
verweigert habe.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das
Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. April 2017 um Gewährung von
beruflichen Massnahmen eingetreten ist.
3.
3.1.
Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer
Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen ein, wenn die
versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den
Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201];
BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Dieses Erfordernis der Glaubhaftmachung einer
Veränderung gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einer
Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C_815/2014 vom 8. Dezember
2014, BGE 109 V 119, 122 E. 3a mit Hinweisen). Mit Art. 87 Abs. 3
IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener
rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und
nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).
3.2.
Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an
den Beweis herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend
gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen
(Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom
28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_286/2009
vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest die Änderung eines
Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b).
Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die
versicherte Person noch nicht (Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014,
Art. 30-31 N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Ergibt
die Prüfung durch die Verwaltung, dass die versicherte Person keine Veränderung
glaubhaft machte, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch
Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der Antrag stellenden
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit
oder der Eingliederungsleistungen auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat
demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
ATSG vorzugehen (BGE 141 V 585, 588 f. E. 5.3, BGE 117 V 198, 198 E. 3a,
vgl. auch BGE 133 V 108, 111 f. E. 5.2).
3.3.
Die Beschwerdeführerin bat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
5. April 2017 um berufliche Massnahmen (IV-Akte 242). Die
Beschwerdegegnerin forderte sie daraufhin auf, einen ärztlichen Bericht
einzureichen, der eine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes bestätigt, einzureichen (Schreiben vom 18. April
2017, IV-Akte 244). Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 teilte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, ihr Gesundheitszustand habe sich
nicht verschlechtert (IV-Akte 247). Dies ist nachvollziehbar, da die
Beschwerdeführerin an einem Geburtsgebrechen leidet (vgl. z.B. Berichte von
Dr. E____ vom 15. Februar 1976 und vom 20. Juni 1988,
IV-Akte 1, S. 35 und 27, Bericht von Dr. F____, FMH Hals-,
Nasen-, Ohrenkrankheiten, vom 2. Juli 2001, IV-Akte 21, S. 5)
und eine Veränderung der Hörfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Akten nie
thematisiert wurde. Eine zusätzliche, neu hinzugetretene gesundheitliche
Problematik macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. In Bezug auf den Gesundheitszustand
ist somit seit der letzten Verfügung vom 28. September 2016
(IV-Akte 241) tatsächlich keine Veränderung ersichtlich. Eine andere
wesentliche Veränderung des Sachverhalts, welche einen Anspruch der
Beschwerdeführerin begründen würde, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
Auch aus den Akten ergibt sich keine derartige Änderung. Insbesondere ist keine
Veränderung ersichtlich, welche darauf hinweisen würde, dass die
Beschwerdeführerin durch eine erneute berufliche Massnahme eine Anstellung
finden würde ‑ obwohl die bisherigen von der Beschwerdegegnerin
unterstützten Bemühungen gescheitert sind. Wie zudem im Folgenden aus E. 4.4.
hervorgeht, war die Beschwerdeführerin beim Abschluss der letzten Massnahme
(Verfügung vom 16. März 2016, IV-Akte 235) in der Lage, sich selbst
für ihre Anliegen einzusetzen und sich auf Stellen zu bewerben. Auch diesbezüglich
ist keine Veränderung der Situation ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist
daher zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten. Dass sie in der Verfügung
schrieb, das Leistungsbegehren werde abgewiesen, vermag dabei der Gültigkeit
der Verfügung nicht abträglich zu sein. Aus der darin enthaltenen Begründung
des Entscheids geht klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin die
nachvollziehbare Darlegung einer gesundheitlichen Veränderung als Voraussetzung
für ein Eintreten auf das Gesuch erachtete, eine solche von der Beschwerdeführerin
jedoch nicht glaubhaft gemacht wurde. Daraus wird deutlich, dass die
Beschwerdegegnerin nicht auf das Gesuch eintreten und keine vertiefte
materielle Prüfung vornehmen wollte. Wie sich im Folgenden zeigen wird, ändert im
Übrigen auch eine materielle Prüfung des Anspruchs am Ausgang des Verfahrens
bzw. am Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen
nichts.
4.
4.1.
Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil
der Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz
von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität
bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie
notwendig und geeignet sind, die Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine
Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der
betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2; zum Ganzen
vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Art. 8 N 15 ff.).
4.2.
4.2.1 Art. 18 Abs. 1 IVG bestimmt, dass arbeitsunfähige
Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, einen Anspruch auf aktive
Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und
auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres
Arbeitsplatzes (lit. b) haben. Zur Begründung des Anspruchs genügt der
Eintritt einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, welche quantitativ, qualitativ
und zeitlich so beschaffen sein muss, dass sie die versicherte Person bei der
Arbeitssuche erheblich behindert. Vorausgesetzt ist die Eingliederungsfähigkeit
der versicherten Person, d.h. ihre objektive Möglichkeit und subjektive
Bereitschaft von einem durchschnittlichen Arbeitgeber angestellt zu werden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom 18. November 2016
E. 3.2.). Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als der
versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur
Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen
Einschränkung gesundheitlicher Art (Urteile des Bundesgerichts 9C_594/2016 vom
18. November 2016 E. 3.2. und 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015
E. 4.3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 421/01 vom 15. Juli 2002 E. 2c; vgl. auch Kreisschreiben über
die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Stand 1. Januar 2018,
N 5005).
4.2.2. Was die Dauer dieser Massnahme betrifft, enthält Art. 18 Abs. 1
IVG in allen drei Sprachfassungen keine Aussage und auch aus den Materialien
lässt sich in dieser Hinsicht nichts ableiten. Solange die materiellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist der auf Arbeitsvermittlung Anspruch gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern
besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Das heisst, die Arbeitsvermittlung
ist dementsprechend grundsätzlich beendet, sobald die versicherte Person
platziert und eingegliedert ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts
8C_19/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen und BGE 103
V 18, 20 E. 1). Auch beim Anspruch auf Arbeitsvermittlung gilt es
allerdings das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Arbeitsvermittlung
ist demnach nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht
unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die
Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt,
weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich
bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt.
Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend.
Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig,
wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden
kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat. Wann dies der Fall
ist, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht generell und für
alle denkbaren Fälle gleich festgelegt werden (Urteile des Bundesgerichts
9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2, 8C_19/2011 vom 9. Juni 2011
E. 2.2 und 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1, zum Ganzen
vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 412/04 vom 22. Dezember
2004 E. 2.4). In der Regel wird die Arbeitsvermittlung für die Dauer von 6
Monaten erbracht und kann um eine angemessene Dauer verlängert werden, wenn die
versicherte Person aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten
hat, eine Stelle zu finden (vgl. dazu KSBE N 5009).
4.3.
Die Beschwerdeführerin dürfte die materiellen Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung weitgehend erfüllen ‑ auf eine
vertiefte Prüfung derselben kann jedoch verzichtet werden, da aus den folgenden
Erwägungen hervorgeht, dass seitens der Beschwerdeführerin kein derartiger
Anspruch besteht.
Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Wunsch, die Maturität zu
erlangen festhielt, obwohl sie bereits zweimal gescheitert war und obwohl sie zunächst
selbst nicht erklärte, aufgrund welches Berufswunsches sie die Matura
abschliessen wollte. Später gab sie an, Ethnologie studieren zu wollen, erklärte
jedoch ebenfalls nicht, welchen Beruf sie nach absolviertem Studium ausüben
wollen würde. Zugleich lehnte sie es, entgegen den aus den Abklärungen
resultierenden Empfehlungen, ab, eine kaufmännische Ausbildung zu absolvieren.
Die Beschwerdegegnerin und das Sozialversicherungsgericht verneinten in der
Folge in den Jahren 2010 und 2011 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme
der Kosten für die Matura und ein Studium gegenüber der Beschwerdegegnerin (Schlussbericht
des G____ vom 27. Mai 2009, IV-Akte 112, S. 3; Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 26. September 2009 und vom 27. November 2009, IV-Akten 119
und 124, S. 1 f.; vgl. zum Ganzen die Verfügung vom 3. Februar
2010, IV-Akte 133 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt IV.2010.40 vom 5. Januar 2011, IV-Akte 154). Verschiedene
Massnahmen, die über viele Jahre verteilt erfolgten und auf die Ausbildung der
Beschwerdeführerin zwecks beruflicher Eingliederung ausgelegt waren, blieben
somit erfolglos. Die ihr empfohlene kaufmännische Ausbildung, lehnte die
Beschwerdeführerin ab. Stattdessen sprach ihr die Beschwerdegegnerin ‑
infolge des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2010.206 vom
4. August 2011 (IV-Akte 161) ‑ mit Mitteilung vom 18. August
2011 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (IV-Akte 164, vgl.
auch Tatsachen, I.f), sowie Unterlagen zur ab September 2011 erfolgten
Unterstützung, IV-Akten 166 ff.) und verlängerte die Massnahme im April
2012 (E-Mail vom 14. November 2012, IV-Akte 197, S. 1). Erst Anfang
2013 schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab, nachdem in den
rund zwei Jahren keine geeignete Stelle für die Beschwerdeführerin hatte gefunden
werden können (Vorbescheid vom 11. Januar 2013 und Verfügung vom
28. Februar 2013, IV-Akten 203 und 204). Sodann sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin im August 2015 ein Coaching mit aktiver Stellensuche zu
(Mitteilung vom 18. August 2015, IV-Akte 227). Dieser Zusprache ging
allerdings ein längerer Mailwechsel bezüglich der von der Beschwerdegegnerin bestimmten
Coach, D____, voraus, bis sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf diese einliess
(vgl. IV-Akten 214 bis 226). Diese Massnahme wurde von der Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 29. Januar 2016 und Verfügung vom 16. März 2016
(IV-Akten 232 und 235) abgeschlossen, nachdem der Coach im November 2015
erklärt hatte, sie beende ihr Engagement per Ende Dezember 2015 (vgl. E-Mail
vom 13. November 2015, IV-Akte 230).
4.4.
Wie dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
bereits diverse verschiedene Eingliederungsmassnahmen gewährt. Dass die
Beschwerdeführerin jeweils einen entsprechenden Anspruch hatte, ist denn auch
nicht umstritten. Die Tatsache, dass die bisherigen Massnahmen erfolglos waren
wäre angesichts dessen, dass die Arbeitsvermittlung grundsätzlich nach
erfolgter Eingliederung beendet wird (vgl. E. 4.2.2) grundsätzlich ein
Argument für einen erneuten derartigen Anspruch. Auch wenn die Arbeitsvermittlung
keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 3.1), ist dennoch
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.1.
und E. 4.2.2). Nach den über einen grossen Zeitraum von rund 20 Jahren erfolgten
Massnahmen beruflicher Art seit dem zweiten Versuch der Beschwerdeführerin eine
Maturität zu erreichen (vgl. Tatsachen, I.b) bis g) und E. 4.3.), insbesondere
der zweijährigen Arbeitsvermittlung von 2011 bis 2013 und dem Coaching im Jahr
2015, erscheint es nicht wahrscheinlich, dass eine erneute Kostenübernahme für
Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin nun doch noch zum Erfolg führen
würde. Zudem ist auch deren Notwendigkeit in Frage zu stellen. Aus den E-Mails
der für das Coaching beauftragten D____ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
durchaus in der Lage sei, sich für ihre Rechte einzusetzen und dies auch tue.
Sie könne sich selbst organisieren, sodass kein Handlungsbedarf mehr bestehe (E-Mails
vom 19. Oktober 2015 und vom 13. November 2015, IV-Akten 228 und
230). Dass dies zutrifft, bestätigt die Tatsache, dass sie die Praktikumsstelle
bei der H____ infolge ihrer selbständigen Bemühungen erhielt (vgl. E-Mail vom
7. August 2013, IV-Akte 207). Auch gegenüber der Beschwerdegegnerin
setzte sie sich über weite Strecken selbst für ihre Anliegen ein und
beauftragte lediglich punktuell (namentlich für die Wahrung ihrer Interessen
vor Gericht) einen Anwalt. So reichte sie denn sogar im vorliegenden Verfahren
eine selbst verfasste Beschwerdeschrift ein. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist, sich selbständig um eine
(erneute) geeignete berufliche Tätigkeit zu bemühen.
4.5.
Aufgrund des Gesagten ist auch in materieller Hinsicht ein Anspruch
der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen in Form von
Arbeitsvermittlung zu verneinen, da diese nicht mehr verhältnismässig
erscheint. Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführerin beantragte
Coaching. Dabei spielt auch eine Rolle, dass seit dem Abschluss des Coachings
als letzte berufliche Massnahme keine Veränderung der Umstände ersichtlich ist,
welche eine erneute Arbeitsvermittlung als erfolgversprechend erscheinen lassen
würde. Dies wiederum spricht dafür, dass das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin
auf das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war.
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, D____,
welche ihr im Jahr 2015 als Coach zur Seite stand, sei für ihre Aufgabe nicht
geeignet gewesen, es sei daher nicht überraschend, dass das Coaching zu keinem
Resultat geführt habe, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung vom 16. März 2016 (Abschluss des Coachings; IV-Akte 235)
keine Beschwerde erhoben hat. Diese erwuchs demzufolge in Rechtskraft. Dasselbe
gilt für die Verfügung vom 28. September 2016 (Verneinung eines Anspruchs
auf Arbeitsvermittlung, IV-Akte 241). Die mit den Verfügungen abgeschlossenen
Sachverhalte sind vom Gericht grundsätzlich nicht mehr überprüfbar (eine
Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG ist im vorliegenden Verfahren kein Thema;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_974/2012 vom 19. März 2013 E. 1.). Es
ist jedoch darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Anhaltspunkte entnommen
werden können, die auf eine Ungeeignetheit von D____ als Coach für die Beschwerdegegnerin
hinweisen würden. Dieses Vorbringen vermag am Gesagten daher nichts zu ändern.
5.
5.1.
Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten
des Staates.
5.3.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, B____, reicht mit Schreiben an das Gericht vom 5. Juni
2018 eine Honorarnote über CHF 3‘014.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
in Höhe von CHF 232.10 ein. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden.
Die Beschwerdeführerin verfasste die Beschwerdeschrift vom 3. November
2017 selbst. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schrieb einzig die Replik
vom 20. Februar 2018. Somit erscheint ein Honorar für den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 1‘325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
7.7% Mehrwertsteuer (CHF 102.--) als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar in Höhe von CHF 1‘325.-- zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von
CHF 102.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: