|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 21.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.216
Verfügung vom 4. Oktober 2017
Verfügung vom 5. Oktober 2017
Medizinische Massnahmen (Ergo-
und Physiotherapie)
Tatsachen
I.
a) Die 2011 geborene Beschwerdeführerin leidet seit Geburt
unter verschiedenen Geburtsgebrechen des Herzens (GG Nr. 313), der Augen (GG Nr.
411, 419 und 423), der Nieren (GG Nr. 342) und der Ohren (GG Nr. 441 und 445).
Sie wurde über ihre Eltern am 23. Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (vgl. IV-Akte 4), woraufhin
sie verschiedene medizinische Leistungen (vgl. IV-Akten 9-17, 23) und Kinderspitex
zugesprochen erhielt (vgl. u.a. IV-Akten 19, 24, 41, 170). Insbesondere erhielt
die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 24. Oktober 2012 für den
Zeitraum vom 10. April 2012 bis 30. April 2013 eine Kostengutsprache für die
vom Kinderarzt Dr. C____ verordnete ambulante Physiotherapie im Rahmen von
medizinischen Massnahmen für das Geburtsgebrechen Nr. 313 (angeborene
Herz- und Gefässmissbildungen, vgl. IV-Akte 80). Diese Kostengutsprache wurde für
den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2015 verlängert (vgl. Mitteilung vom
3.4.2013, IV-Akte 119). Ferner sprach ihr die Beschwerdegegnerin eine
Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (vgl. Verfügung vom 13.2.2012,
IV-Akte 55) und einen Assistenzbeitrag zu (vgl. Verfügung vom 5.5.2015, IV-Akte
226). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin eine unveränderte Hilflosenentschädigung
und übernahm rückwirkend einen Intensivpflegezuschlag (vgl. IV-Akten 151, 215).
b) Im Hinblick auf eine (weitere) Verlängerung der Physiotherapie
holte die Beschwerdegegnerin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine
Stellungnahme ein. Dieser stellte in seiner Einschätzung vom 3. August 2015 den
Zusammenhang zwischen Physiotherapie und dem Geburtsgebrechen Nr. 313 in Frage
und veranlasste Rückfragen bei der behandelnden Kinderkardiologin am [...]spital
(vgl. IV-Akte 241). Nach Eingang des entsprechenden Berichts (vgl.
IV-Arztbericht, IV-Akte 268) empfahl der RAD in seiner Stellungnahme vom 18.
November 2015, die Kostenübernahme abzulehnen (vgl. IV-Akte 278). Gestützt
darauf verfügte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(vgl. Vorbescheid, IV-Akte 318; Einwand der Mutter der Beschwerdeführerin vom
10.4.2016, vgl. IV-Akte 336; weitere Stellungnahme des RAD vom 26.04.2016,
IV-Akte 342) am 21. Juli 2016 die Leistungsablehnung (vgl. IV-Akte 382).
c) Am 17. Januar 2017 erhielt die Beschwerdegegnerin ein Gesuch
um Kostengutsprache für Ergotherapie (vgl. IV-Akte 410) und am 28. März 2017 über
die Kinderärztin Dr. D____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, einen (neuen) Antrag
auf Kostengutsprache für Physiotherapie (vgl. IV-Akte 429). Daraufhin holte sie
wiederum beim RAD eine Stellungnahme ein. Nachdem dieser am 2. Mai 2017 an
seiner ablehnenden Haltung festgehalten hatte (vgl. IV-Akte 452), stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit je einem separaten Vorbescheid vom
23. Mai 2017 die Ablehnung der Kostengutsprache für Physio- und Ergotherapie in
Aussicht (vgl. IV-Akten 457 f.). Dagegen erhob die Mutter der Beschwerdeführerin
am 22. Juni 2017 Einwand (vgl. IV-Akte 470) und reichte die Stellungnahme von
Dr. D____ vom 24. Juli 2017 nach (vgl. IV-Akte 490). Erneut äusserte sich der
RAD (vgl. IV-Akte 492). Im August 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin der
Lernbericht der Primarstufe und eine Einschätzung des Unterstützungsbedarfs
durch das Schulzentrum [...] ein (vgl. [...]-Bericht, IV-Akte 493). Mit Verfügungen
vom 4. und 5. Oktober 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin die Gesuche um
Kostenübernahme für Ergo- und Physiotherapie ab (vgl. IV-Akte 508, 510).
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. November 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4.
Oktober 2017 und 5. Oktober 2017 aufzuheben und eine Kostengutsprache für
Ergotherapie und Physiotherapie im Rahmen der medizinischen Massnahmen nach
Art. 12 IVG zu erteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Verfahrensantrag: Es sei vorliegende Beschwerde mit dem
Verfahren IV.2017.134 betreffend Dreirad als Behandlungsgerät im Rahmen von
medizinischen Massnahmen zu vereinigen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9.
Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 6. Februar 2018 resp. Duplik
vom 20. Februar 2018 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin holt zudem beim
RAD die Stellungnahme vom 16. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 536 f.) ein.
III.
Am 30. November 2017 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. März 2018 zusammen mit
der Urteilsberatung im Verfahren IV 2017 134 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügungen vom 4. und 5. Oktober 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin
eine Leistungspflicht für Ergotherapie und Physiotherapie als medizinische Massnahmen.
Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für eine
Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG nicht erfüllt seien. Es liege kein von
der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor, weshalb die Ergo- und
Physiotherapie nicht als medizinische Massnahmen übernommen werden könnten.
Desgleichen seien auch die Voraussetzungen von Art. 12 IVG nicht erfüllt, weil
mit der beantragten Ergo- und Physiotherapie gemäss den medizinischen Akten die
spätere berufliche Ausbildungsfähigkeit nicht verbessert werden könne.
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass ihr
Kostengutsprache für die beantragte Ergo- und Physiotherapie zu gewähren sei.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den
Anspruch auf Ergo- und Physiotherapie zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
Sowohl bei der Feststellung des Gesundheitszustandes einer
versicherten Person als auch bei dessen rechtlicher Beurteilung ist die
rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf
Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu
stellen sind. Es ist deren Aufgabe, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl.
BGE 115 V 133, 134 E. 2). Die ärztlichen Stellungnahmen bilden eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung, ob und allenfalls welche Leistungen einer
versicherten Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zustehen.
3.2.
Das Gericht hat die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen nach
dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E.
3a).
3.3.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist vorliegend zu untersuchen, ob die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 IVG Anspruch auf Übernahme der Kosten für
die beantragte Ergo- und Physiotherapie hat.
4.2.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20.
Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung
des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und
wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung ist der Bundesrat befugt, die Massnahmen
gemäss Absatz 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet
sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der
Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben
und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) hat die Leistungspflicht der Invalidenversicherung (IV)
bei verschiedenen Arten von medizinischen Massnahmen im Kreisschreiben über die
medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) näher umschrieben. Nach der
vorliegend anwendbaren Fassung (Version 10, gültig ab 1. Juni 2017) des KSME
zählen zu den medizinischen Massnahmen der IV Medikamente, chirurgische
Eingriffe, Psychotherapien, Physiotherapien und Ergotherapien sowie Behandlungsgeräte,
welche bestimmte Kriterien erfüllen (vgl. Randziffer 6.1 KSME). Nach Randziffer
1038 des KSME stellt die Physiotherapie als medizinische Massnahme gemäss Art.
12 IVG nicht notwendigerweise und grundsätzlich eine medizinische
Eingliederungsmassnahme dar. Sie wird erst zu einer solchen, wenn sie sich
deutlich vom eigentlichen Behandlungsplan des primären Leidens abhebt, wenn sie
sich gegen relativ stabilisierte krankhafte Zustände und unmittelbar auf die
berufliche Eingliederung richtet (vgl. Randziffer 1038 KSME).
4.3.
Bei der Leistungszusprache gestützt auf Art. 12 IVG gilt es zu
berücksichtigen, dass Art. 12 IVG nach der Intention des Gesetzgebers bezweckt,
die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen
Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen (vgl. BGE
104 V 79, 82 E. 1). Die Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die
Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer
des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung
gehört (a.a.O.). Nach der Rechtsprechung sind demnach nur solche Vorkehren von
der IV zu übernehmen, die „nicht auf die Behandlung des Leidens an sich“, also
nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens
gerichtet sind (vgl. Urteil 9C_729/2008 vom 17. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
Hingegen fallen Krankheiten, welche gemäss heutiger Erkenntnis der Wissenschaft
ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können, nicht
in den Anwendungsbereich von Art. 12 IVG. Dies ergibt sich auch aus der
Betrachtung des historischen Kontexts. Während der Anspruch auf medizinische
Massnahmen aus Geburtsgebrechen seit je den Kindern und Jugendlichen vorbehalten
war (Art. 13 Abs. 1 IVG), stand die Berechtigung auf medizinische Massnahmen im
Allgemeinen früher auch den Erwachsenen offen. Der Sinn dieser Regelung wurde
seit der Einführung des Krankenpflegeobligatoriums durch das KVG im Jahre 1996
zunehmend infrage gestellt. Im Rahmen der 5. IV-Revision (2008) beschränkte
denn auch der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung auf Versicherte bis zum
vollendeten 20. Altersjahr (vgl. Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Aufl., Zürich 2014, Art.
12 Rz. 4). Nach dem Gesagten wurde somit durch die Beschränkung von
medizinischen Massnahmen für Kinder und Jugendliche zwar insofern eine
Gleichstellung mit den Geburtsgebrechlichen erreicht. Zu beachten ist jedoch,
dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 12 und Art. 13 weiterhin unterschiedlich
sind. So handelt es sich beim Anspruch nach Art. 13 IVG um reine Leidensbehandlung,
bei Art. 12 hingegen um eine auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den
anerkannten Aufgabenbereich gerichtete Massnahme (vgl. a.a.O., Rz. 5). Während
bei Art. 12 die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf jene
Behandlungen beschränkt ist, die auf die Eingliederung ins Erwerbsleben
gerichtet sind, existiert eine solche Beschränkung bei Art. 13 IVG nicht. Die
medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG richten sich auf die
Leidensbehandlung unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung
in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Allerdings vermögen nur die
anerkannten Geburtsgebrechen einen Leistungsanspruch nach Art. 13 IVG auszulösen.
4.4.
Strittig und vorliegend in Bezug auf die Anwendung von Art. 12 IVG entscheidend
ist, ob die in Frage stehende Ergo- und Physiotherapie unmittelbar auf die
Eingliederung ins Erwerbsleben bzw. in den Aufgabenbereich gerichtet ist oder
die Leidensbehandlung an sich im Vordergrund steht.
4.5.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungsablehnung damit, dass
medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG nicht in Betracht kämen, weil die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer massiven Defizite nie in der Lage sein werde, eine reguläre
Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Insbesondere führte sie aus,
es bestünden bei der Beschwerdeführerin schwerwiegende Nebenbefunde, die die
Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden. Deshalb habe die beantragte
Ergo- und Physiotherapie keine wesentliche und dauerhafte Eingliederungswirksamkeit.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei auf die
Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. E____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, zertifizierte
medizinische Gutachterin SIM, vom 3. August 2015 (vgl. IV-Akte 241) und
die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. F____, FMH Allgemeinmedizin (D), zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, vom 18. November 2015, vom 26. April 2016, vom 2.
Mai 2017 und vom 17. August 2017 (vgl. IV-Akten 278, 344, 452 und 492).
4.6.
Die Beschwerdeführerin bestreitet unter Hinweis auf die Berichte
ihrer behandelnden Kinderärztin, dass die Behandlung auf das Leiden an sich
gerichtet sei. Ferner lässt sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 5.3 (mit Verweis auf das UrteiI 408/06 E.
4.2) vorbringen, das Erwerbsleben im Sinne von Art. 12 IVG beschränke sich
nicht nur auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, wie von der
Beschwerdegegnerin bzw. deren RAD geltend gemacht werde. Es genüge bereits,
wenn - z.B. an einem geschützten Arbeitsplatz - ein Einkommen von „einigen
hundert Franken“ pro Monat erzielt werden könne. Sie führt weiter aus, die
medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG würden wie die beruflichen Massnahmen
nach Art. 15 ff. IVG Eingliederungsmassnahmen darstellen und unterlägen als
solche den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Die sachliche
Angemessenheit setze voraus, dass die versicherte Person unter dem
Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit voraussichtlich in die Lage versetzt
werde, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches mindestens einen (beachtlichen)
Teil der Unterhaltskosten decke. Dabei gelte praxisgemäss die angestrebte
Tätigkeit im Sinne einer minimalen Eingliederungswirksamkeit als wirtschaftlich
verwertbar, wenn sie mit mindestens Fr. 2.55 pro Stunde entschädigt werde (vgl.
Beschwerde, S. 6). Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahmen der Kinderärztin
Dr. D____ vom 28. März 2017 und 24. Juli 2017, wonach die hier strittigen Massnahmen
der Beschwerdeführerin voraussichtlich später eine Erwerbstätigkeit ermöglichen
werden. Welches Einkommen bei einer solchen Tätigkeit mutmasslich erzielbar
sein werde, lasse sich diesen Stellungnahmen zwar nicht entnehmen, doch stelle
ein Stundenlohn von Fr. 2.55 an geschützten Arbeitsplätzen faktisch einen
Mindestlohn dar, sodass erfahrungemäss in den allermeisten Fällen kein
geringerer Lohn erzielt werde. Die Eingliederungswirksamkeit sei folglich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (vgl. a.a.O.).
4.7.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin genügt in rechtlicher Hinsicht
die Möglichkeit, an einem geschützten Arbeitsplatz ein marginales Einkommen zu
generieren, für einen Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG
nicht. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Argumentation auf die Gewährung
von beruflichen Massnahmen. Dafür sind die Anforderungen jedoch deutlich tiefer,
weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Vielmehr
geht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 9C_842/2016 vom 27.
April 2017 E. 4.2 hervor, dass es für die Gewährung von medizinischen Massnahmen
im Sinne von Art. 12 IVG eines Eingliederungserfolgs bedarf, welcher bei
jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten ist, wenn er wahrscheinlich
während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivitätserwartung, welche ihrerseits
nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, erhalten bleiben wird. Darüber hinaus
erwog das Bundesgericht, dass bei Bestehen von Nebenbefunden, welche geeignet
sind, die Aktivitätserwartung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen,
die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs zu verneinen sei. Ob der
Eingliederungserfolg dauerhaft sein werde, sei prognostisch zu beurteilen.
Massgebend sei der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in
seiner Gesamtheit (vgl. Urteil 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 4.3 mit
Hinweisen). Zudem führte das Bundesgericht im besagten Entscheid aus, es möge
zwar zutreffen, dass mit einer Eingliederung in einen geschützten Bereich ein
finanzieller Mehrwert erzielt werden könne, allerdings reiche die Möglichkeit,
in einen geschützten Bereich eingegliedert werden zu können, nicht (vgl.
a.a.O., E. 5.3).
4.8.
In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass
bei der Beschwerdeführerin ein schweres resp. komplexes Fehlbildungssyndrom vorliegt
(vgl. u.a. Bericht Prof. G____ vom 23.9.2016, IV-Akte 401; Bericht Prof. H____
vom 17.11.2016, IV-Akte 414). Wie der RAD-Arzt Dr. F____ bereits in seiner Stellungnahme
vom 18. November 2015 festgehalten hat, wird dieses lebenslang bestehen und dadurch
die Erwerbsfähigkeit dauerhaft wesentlich beeinträchtigen (vgl. IV-Akte 278). Zwar
führt Dr. D____ in ihrem Bericht vom 28. März 2017 aus, dass die motorische
Entwicklung der Beschwerdeführerin aktuell besonders stark beeinträchtigt und
daher weiterhin zu fördern sei, um ihre Selbstständigkeit und motorischen
Funktionen weiter zu entwickeln. Dabei gehe es nicht um die Behandlung des
Leidens an sich, sondern um die Weiterentwicklung des motorischen Potenzials
welches die Beschwerdeführerin zeige, sodass eine „grösstmögliche Selbstständigkeit“
erreicht und auch die „Voraussetzung für eine spätere Erwerbstätigkeit“ verbessert
werde (vgl. IV-Akte 429). Ferner erachtet Dr. D____ in ihrem Bericht vom 24.
Juli 2017 „die spätere Eingliederung in eine Arbeitstätigkeit“ als „möglich“ (vgl.
IV-Akte 490). Allerdings ergibt sich weder aus den Stellungnahme von Dr. D____
noch aus den übrigen medizinischen Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin
in Zukunft in der Lage sein wird, selbständig einer regulären Tätigkeit in der
freien Wirtschaft in ausreichendem Masse nachzugehen. Aufgrund der
Vielschichtigkeit der bei der Beschwerdeführerin bestehenden gesundheitlichen
Einschränkungen ist vielmehr aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass eine solche für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein wird
(vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 2.5.2017, IV-Akte 452). Auch wenn gerade
bei sehr jungen Versicherten die berufliche und die gesellschaftliche
Eingliederung eine gewisse Nähe zueinander aufweisen, darf nicht übersehen
werden, dass medizinische Massnahmen im Leistungskatalog der
Invalidenversicherung eine Rand- und Ausnahmeerscheinung darstellen und nur
dann eine Kostenübernahme durch die IV erfolgen kann, wenn damit eine
Verbesserung der beruflichen Eingliederung bezweckt werden kann. Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Obwohl die Ergo- und Physiotherapiebehandlung bei der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen aus medizinischer Sicht sinnvoll ist, ändert dies nichts
daran, dass weder die Ergo- noch die Physiotherapie unmittelbar auf die
Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich abzielen, wie dies
für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG notwendig wäre.
4.9.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es zwar möglich ist, dass
die spätere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin durch die beantragten Massnahmen
verbessert wird. Angesichts ihrer ganzen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
wird dies jedoch nur in bescheidenem Rahmen möglich sein. Es ist nicht zu erwarten,
dass sie einen wesentlichen Teil ihres Bedarfs mit eigenem Einkommen wird abdecken
können und die Möglichkeit, in einen geschützten Bereich eingegliedert werden
zu können, reicht gemäss Bundesgericht klar nicht (vgl. Urteil 9C_842/2016 vom
27. April 2017 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob vorliegend eine
Kostengutsprache für Ergo- und Physiotherapie gestützt auf Art. 13 IVG möglich
ist.
5.2.
5.2.1. Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3
Abs. 2 ATSG) notwendigen Massnahmen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG bezeichnet der
Bundesrat die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Gestützt
auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung über Geburtsgebrechen
(GgV; SR 831.232.21) erlassen. In deren Anhang sind die einzelnen Gebrechen aufgelistet.
Der Anspruch nach Art. 13 IVG besteht aufgrund der Regelung in Art. 8 Abs. 2
IVG im Sinne einer Ausnahme zu Art. 8 Abs. 1 IVG unabhängig davon, ob die
Massnahmen einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den (nicht erwerblichen)
Aufgabenbereich dienen.
5.2.2. Im Unterschied zu Art. 12 IVG richtet sich eine medizinische
Massnahme nach Art. 13 IVG auf die Leidensbehandlung, unabhängig von der
Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den
Aufgabenbereich (vgl. Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 199). Die
Zielrichtung von Vorkehren nach Art. 13 IVG bezieht sich auf die Behandlung
zwecks Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen
Beeinträchtigung als solcher (vgl. Ulrich
Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2014, Art. 13 Rz. 10). Zur Behandlung eines Geburtsgebrechens zählen auch die
in den Symptomenkreis des in Frage stehenden Geburtsgebrechens fallenden
Folgeleiden und Begleiterscheinungen (a.a.O., Art. 13 Rz. 20). Fällt eine
gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr zum Symptomenkreis des
Geburtsgebrechens, erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach
Art. 13 IVG nach einer alten, aber immer noch geltenden Rechtsprechung auch auf
die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum
Symptomenkreis der Geburtsgebrechen gehören, die aber nach medizinischer Erfahrung
häufig die Folge dieses Gebrechens sind (a.a.O., Art. 13 Rz. 21). Zwischen dem
Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter
adäquater Kausalzusammenhang bestehen und die Behandlung muss sich überdies als
notwendig erweisen. Dabei ist für die Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs
nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbar Folge des
Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können
zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (a.a.O.,
mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Nach Randziffer 1040 des KSME ist die Physiotherapie im
Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Art. 13 IVG jeweils für zwei Jahre
zu verfügen. Anträge zur Verlängerung der Physiotherapie sind aufgrund der vom
Arzt im Verlauf erhobenen detaillierten Befunde, deren Auswirkungen im Alltag,
und eines ausführlichen Therapieberichtes zu prüfen, wobei auf eine
nachvollziehbare Therapieplanung zu achten ist, aus der auch die Ziele der
Behandlung hervorgehen.
5.3.2. Gemäss Randziffer 1014 KSME kann bei Körperbehinderten die
Ergotherapie eine notwendige Ergänzung der Physiotherapie wie auch eine
eigenständige medizinische Eingliederungsmassnahme sein. Eine Leistungspflicht
der Invalidenversicherung besteht jedoch nur für eine ärztlich verordnete
Ergotherapie. Die Indikation zur Therapie muss durch neurologisch oder
neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entsprechenden
Befunden dokumentiert sein müssen und welche sich auf den Erwerb von
Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Ergotherapie müssen
die Ziele der Behandlung hervorgehen (vgl. Randziffer 1017 KSME). Gemäss
Randziffer 1015.1 ist Ergotherapie im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss
Art. 13 IVG jeweils für zwei Jahre zu verfügen. Anträge zur Verlängerung der
Ergotherapie sind - wie bei der Physiotherapie - aufgrund der vom Arzt im
Verlauf erhobenen detaillierten Befunde, deren Auswirkungen im Alltag und eines
ausführlichen Therapieberichts zu prüfen. Dabei ist - ebenfalls - auf eine nachvollziehbare
Therapieplanung zu achten, aus der auch die Ziele der Behandlung hervorgehen.
5.4.
Die Beschwerdegegnerin führt in Bezug auf Art. 13 IVG aus, dass die
Beschwerdeführerin unter einem Fehlbildungssyndrom leide, welches ausserhalb
der Liste GgV liege. Dies bedeute, dass die verordnete Physio- und Ergotherapie
in erster Linie nicht aufgrund eines der zugesprochenen Geburtsgebrechen der
Augen, des Herzens, der Nieren oder der Ohren durchgeführt werden könnten,
sondern wegen den allgemeinen Auswirkungen des Fehlbildungssyndroms an sich
(hier motorischer Entwicklungsrückstand). Ziel der Massnahmen sei nicht eine
Verminderung oder Beseitigung von Fehlbildungen, sondern die Verbesserung der
diesbezüglichen Funktionalität. Da die verordnete Ergo- und Physiotherapie nicht
mit einem GG gemäss GgV-Liste vereinbar sei, bestehe kein Anspruch auf
Kostenübernahme nach Art. 13 IVG (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1 f.). Die
Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei im Wesentlichen in medizinischer
Hinsicht auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F____ in seiner Stellungnahme
vom 26. April 2016. Darin führt dieser im Einzelnen aus, es sei zwar grundsätzlich
davon auszugehen, dass der durch die Neuropädiater diagnostizierte gesamthafte
globale Entwicklungsrückstand (im Rahmen des schweren Missbildungssyndroms)
zwar in einer gewissen Weise durch die kardiologische Problematik mitbedingt
werde, dass aber vor allem die anderen Missbildungen mit visuo-motorischen,
visuellen und visuo-räumlichen Einschränkungen und festgestellter Mikrocephalie
hier als hauptverantwortlich zu bezeichnen seien. Die hauptsächliche Begründung
für die Durchführung von Physiotherapie liege (weiterhin) in den gesamthaften
Auswirkungen des schweren Fehlbildungssyndroms und nicht im Zusammenhang mit dem
GG 313 (vgl. IV-Akte 344).
5.5.
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die
Beschwerdegegnerin habe nicht näher abgeklärt, ob die fraglichen medizinischen
Massnahmen, die möglicherweise nicht (mehr) im Zusammenhang mit der
Herzmissbildung (GG 313) stünden, allenfalls auf Grund eines der anderen Geburtsgebrechen
der Augen (GG 411, 419 und 423) bzw. der Ohren (GG 441 und 445) gemäss Art. 13
IVG notwendig seien, wofür der Einwand der Mutter wie auch die Berichte der
behandelnden Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin durchaus Anhaltspunkte enthielten.
5.6.
5.6.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann auf die Einschätzung
des RAD-Arztes Dr. F____ vorliegend nicht abgestellt werden.
5.6.2. Zunächst ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Geburt
unter verschiedenen Geburtsgebrechen des Herzens (GG Nr. 313), der Augen (GG
Nr. 411, 419 und 423), der Nieren (GG Nr. 342) und der Ohren (GG Nr. 441 und
445) leidet. Ferner ist vorliegend unstreitig, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für das Geburtsgebrechen Nr. 313 (angeborene Herz- und
Gefässmissbildungen) im Zeitraum vom 10. April 2012 bis 30. April 2015 eine
Kostengutsprache für die vom Kinderarzt Dr. C____ verordnete ambulante Physiotherapie
erteilt hat (vgl. IV-Akten 80 und 119). Daraus ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin den Zusammenhang zwischen der verordneten Physiotherapie und
dem angeborenen Herzleiden zunächst nicht in Frage stellte und erst die
Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. E____ vom 3. August 2015 zu weiteren diesbezüglichen
Abklärungen bei der behandelnden Kinderkardiologin führte. Aus den Akten geht ferner
hervor, dass die Beschwerdeführerin, welche mit den genannten gesundheitlichen
Einschränkungen zur Welt kam, von den Ärzten zunächst eine schlechte Prognose
erhielt, weshalb palliative Massnahmen eingeleitet wurden. Nachdem die
Beschwerdeführerin entwicklungsneurologische Fortschritte zeigte, wurde die
palliative auf eine kurative Behandlungsstrategie umgestellt (vgl. Bericht vom
1.2.2012, IV-Akte 60). Es folgte ein schwieriger gesundheitlicher Verlauf mit
künstlicher Sondenernährung und verschiedenen wiederkehrenden teilweise notfallmässigen
Hospitalisationen, in dessen Zuge sich die Beschwerdeführerin verschiedenen
medizinische Behandlungen und schliesslich auch einer operativen Korrektur des
Herzfehlers unterziehen musste. Dem Bericht vom 16. April 2016 der behandelnden
Kinderkardiologin Prof. G____, Leitende Ärztin am [...]spital, welche die
Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 betreut, lässt sich eine Gesamtübersicht
des gesundheitlichen Verlaufs nach der Herzoperation entnehmen. Prof. G____
schildert in diesem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin, dass der Herzfehler
zwar habe korrigiert werden können, dass aber noch Restbefunde vorliegen würden,
die weiterer Therapien bedürfen (vgl. IV-Akte 341). Zusätzlich verweist Prof. G____
darauf, dass die Beschwerdeführerin neben dem Herzfehler auch unter Fehlbildungen
im Bereich der Augen und Ohren leide, die mit apparativen Hilfsmitteln versorgt
werden könnten. Zum Verlauf seit dem herzchirurgischen Eingriff führt Prof. G____
aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Operation deutliche psychomotorische
Fortschritte in allen Bereichen zeige, was nach Ansicht von Prof. G____
sicherlich eine Folge der Operation sei, aber auch auf die kontinuierliche Förderung
und u. a. auch die Physiotherapie zurückgeführt werden könne (vgl. a.a.O.). Ferner
bemerkt Prof. G____, dass insbesondere auch noch Defizite im motorischen
Bereich bestehen würden, welche sich im Wesentlichen auf die lange bestehende
Herzinsuffizienz und die langen Krankenhausaufenthalte zurückführen liessen. Zur
Begründung verweist Prof. G____ drauf, dass bei einer kardialen Grunderkrankung
motorische Entwicklungsschritte nicht so selbstverständlich aber unter
gezielter Förderung dennoch kontinuierlich erfolgen. Eine deutliche
Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit bereits
durch gezielte Fördermassnahmen erzielt worden und sei auch im Weiteren zu erwarten.
Abschliessend betont Prof. G____ in diesem Bericht, dass wissenschaftlich
eindeutig belegt sei, dass sich Physiotherapie/Bewegungstherapie positiv auf
die kardiale Situation auswirke und bittet die Beschwerdegegnerin um eine Kostenübernahme
der beantragten Physiotherapie unter Berücksichtigung des GG 313 (vgl. a.a.O.).
5.6.3. Diese Ausführungen der behandelnden Kinderkardiologin
sind schlüssig und einleuchtend. Sie berücksichtigen den gesundheitlichen
Verlauf der Beschwerdeführerin über einen mehrjährigen Zeitraum und dabei insbesondere
auch den Status vor und nach der erfolgten Herzoperation. Insbesondere ist
vorliegend sehr gut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
dessen, dass sie jahrelang mit Herzproblemen zu kämpfen hatte, gegenwärtig in
ihrer Entwicklung und dabei insbesondere hinsichtlich der Motorik verzögert
ist. Demgegenüber lässt sich der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 26. April
2016 nichts entnehmen, dass den Ausführungen von Prof. G____ entgegenstehen
würde. Vielmehr ergibt sich aus der von Dr. F____ verwendeten Formulierung,
wonach „Grundsätzlich […] davon auszugehen [ist], dass der durch die
Neuropädiater diagnostizierte gesamthafte globale Entwicklungsrückstand (im
Rahmen des schweren Missbildungssyndroms) zwar in einer gewissen Weise durch
die kardiologische Problematik mitbedingt wird“ (vgl. IV-Akte 344), dass auch
der RAD-Arzt selbst von einem (gewissen) kausalen Zusammenhang dieser
Beschwerden ausgeht. Ausserdem ist vorliegend bedeutsam, dass bei der
Beschwerdeführerin neben dem GG Nr. 313 des Herzens auch noch die GG Nr. 411,
419 und 423 der Augen und die GG Nr. 441 und 445 GG der Ohren vorliegen. Wenn
sich nun nach den insoweit vom RAD nicht angezweifelten Ausführungen von Prof. G____,
die bei der Beschwerdeführerin bestehenden motorischen Defizite im Wesentlichen
auf die lange bestehende Herzinsuffizienz und die langen Krankenhausaufenthalte
zurückführen lassen, so liegt auf der Hand, dass sich die weiteren
Geburtsgebrechen hinsichtlich der motorischen Entwicklung der Beschwerdeführerin
nochmals erschwerend auswirken, was den adäquat-kausalen Zusammenhang als
offensichtlich erscheinen lässt. Darüber hinaus deckt sich die Einschätzung der
Kinderkardiologin mit den Berichten der übrigen behandelnden Ärzte, welche der
Beschwerdeführerin beachtliche und kontinuierliche Fortschritte in verschiedenen
Lebensbereichen attestieren und in ihr ein grosses Entwicklungspotenzial sehen.
Die ärztliche Indikation zur Physiotherapie wird nicht nur von Prof. G____,
sondern auch von Dr. D____ bestätigt. So führte Dr. D____ im Antrag vom 28.
März 2017 zur Verlängerung der Physiotherapie als Therapieziele die Stärkung
der Muskel- und Balancefunktionen der Beschwerdeführerin sowie ihre Unterstützung
bei den koordinativen Fertigkeiten an.
5.6.4. Der gemäss den Ausführungen im Kreisschreiben notwendige
Therapiebericht (vgl. hierzu Erwägung 5.3.1. vorstehend) der behandelnden
Physiotherapeutin liegt ebenfalls in den Akten (vgl. Bericht vom 4.6.2015,
IV-Akte 233). Diesem lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz
all ihrer Einschränkungen gelernt habe sich im Raum aufzurichten, sich zu
orientieren und sich fortzubewegen. Ihr Aktivitätsradius werde immer grösser
und sie selbst damit ihrem Alter entsprechend zunehmend selbständiger. Sie habe
weiter an Kraft und Ausdauer zugelegt und die Beweglichkeit ihres Körpers
verbessert (vgl. IV-Akte 233). Diese Ausführungen sind schlüssig und es ist
vorliegend nachvollziehbar, dass die Physiotherapie zur Verbesserung der
Haltung, der selbständigen Fortbewegung und der Orientierung auch im Sinne von
Art. 13 IVG medizinisch notwendig ist. In antizipierter Beweiswürdigung
erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu.
5.7.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin
Anspruch auf Physiotherapie als medizinische Massnahme nach Art. 13 IVG hat.
5.8.
Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Ergotherapie ist auszuführen,
dass die Ergotherapie im Vergleich zur Physiotherapie im Allgemeinen andere
Behandlungsschwerpunkte verfolgt. Mit einer Ergotherapie wird ein verbesserter
Umgang mit den beeinträchtigten motorisch-funktionellen und/oder
sensomotorisch-perzeptiven Funktionen und allenfalls der Einsatz von geeigneten
Hilfsmitteln eingeübt, um eine grösstmögliche Selbstständigkeit und
Unabhängigkeit im Alltagsleben erreichen zu können. Zu diesen Zwecken werden je
nach individueller Ausgestaltung der Therapie unter anderem körperliche
Bewegungsabläufe und die Förderung von Kraft, Ausdauer und Koordination trainiert.
5.9.
Im vorliegenden Fall leidet die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Geburtsgebrechen im Bereich der Augen und Ohren unter visuo-motorischen,
visuellen und visuo-räumlichen Einschränkungen (vgl. hierzu die
RAD-Stellungnahme vom 26.4.2016, IV-Akte 344 und der [...]-Bericht, IV-Akte 493).
Zum einen ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Konstitution
(Kleinwuchs, begrenzte Belastbarkeit des Herzens), ihrer Sehschädigung mit eingeschränktem
Gesichtsfeld und stark verminderter Sehschärfe grobmotorisch nur bedingt
belastbar (vgl. [...]-Bericht, IV-Akte 493, S. 11). Zum anderen ist ihr eine
auditiv-räumliche Orientierung als kompensatorische Unterstützung der
Sehschädigung nicht resp. umgekehrt eine visuelle Kompensation ihrer
Hörbehinderung aufgrund der stark eingeschränkten Sehfähigkeit nur
eingeschränkt möglich (vgl. [...]-Bericht, IV-Akte 493, S. 11). Dies hat unter
anderem zur Folge, dass der Arbeits- und Spielplatz der Beschwerdeführerin im
Kindergarten besonders eingerichtet und die Arbeitsmaterialien entsprechend
übersichtlich angeordnet werden müssen, um ihr das Erreichen und Wiederfinden
dieser Materialien zu erleichtern (vgl. a.a.O.). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin,
wie bereits ausgeführt, aufgrund ihrer bisherigen kardiologischen Beschwerden
in ihrer motorischen Entwicklung verzögert ist und längere Strecken nur mit Einsatz
eines Rollators oder Bollerwagens bewältigen kann. Vor diesem Hintergrund und
unter Berücksichtigung der Ausführungen der behandelnden Kinderärztin Dr. D____
im Bericht vom 28. März 2017, wonach bei der Beschwerdeführerin eine
„grösstmögliche Selbstständigkeit“ erreicht werden solle (vgl. IV-Akte 429),
liegt bei der Beschwerdeführerin ein ergotherapeutischer Therapiebedarf nahe. Allerdings
fehlt es vorliegend in den Akten an einer ärztlichen Stellungnahme zur Frage,
ob bei der Beschwerdeführerin die gemäss KSME Randziffer 1014 für die Kostengutssprache
zu einer Ergotherapie notwendige neurologisch oder neuropsychologisch fassbare
Störung vorliegt (vgl. hierzu Erwägung 5.3.2. vorstehend). Zudem muss erst noch
der ergotherapeutische Therapieplan erstellt werden (vgl. Anfragen der
Beschwerdegegnerin, IV-Akte 418 und 421 sowie Protokolleintrag vom 7.2.2017
hpl). Demnach muss die Sache diesbezüglich zur ergänzenden Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.
6.
6.1.
Gemäss diesen Ausführungen sind die Verfügungen vom 4. und 5.
Oktober 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten
für die beantragte Physiotherapie zu übernehmen. Hinsichtlich der beantragten
Ergotherapie ist die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs.
1bis IVG) zu bezahlen.
6.3.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel
aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Invalidenversicherung eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen
wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich
die [...]) erfolgt, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende Fall
durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr.
2'650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen vom 4. und 5. Oktober 2017 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, die Kosten für die beantragte Physiotherapie zu übernehmen.
Hinsichtlich der beantragten Ergotherapie wird die Sache zum Erlass einer neuen
Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von
Fr. 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 212.00 Mehrwertsteuer (8 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: