Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.216

Verfügung vom 4. Oktober 2017

Verfügung vom 5. Oktober 2017

Medizinische Massnahmen (Ergo- und Physiotherapie)

 


Tatsachen

I.          

a) Die 2011 geborene Beschwerdeführerin leidet seit Geburt unter verschiedenen Geburtsgebrechen des Herzens (GG Nr. 313), der Augen (GG Nr. 411, 419 und 423), der Nieren (GG Nr. 342) und der Ohren (GG Nr. 441 und 445). Sie wurde über ihre Eltern am 23. Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (vgl. IV-Akte 4), woraufhin sie verschiedene medizinische Leistungen (vgl. IV-Akten 9-17, 23) und Kinderspitex zugesprochen erhielt (vgl. u.a. IV-Akten 19, 24, 41, 170). Insbesondere erhielt die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 24. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 10. April 2012 bis 30. April 2013 eine Kostengutsprache für die vom Kinderarzt Dr. C____ verordnete ambulante Physiotherapie im Rahmen von medizinischen Massnahmen für das Geburtsgebrechen Nr. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen, vgl. IV-Akte 80). Diese Kostengutsprache wurde für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2015 verlängert (vgl. Mitteilung vom 3.4.2013, IV-Akte 119). Ferner sprach ihr die Beschwerdegegnerin eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (vgl. Verfügung vom 13.2.2012, IV-Akte 55) und einen Assistenzbeitrag zu (vgl. Verfügung vom 5.5.2015, IV-Akte 226). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin eine unveränderte Hilflosenentschädigung und übernahm rückwirkend einen Intensivpflegezuschlag (vgl. IV-Akten 151, 215).

b) Im Hinblick auf eine (weitere) Verlängerung der Physiotherapie holte die Beschwerdegegnerin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein. Dieser stellte in seiner Einschätzung vom 3. August 2015 den Zusammenhang zwischen Physiotherapie und dem Geburtsgebrechen Nr. 313 in Frage und veranlasste Rückfragen bei der behandelnden Kinderkardiologin am [...]spital (vgl. IV-Akte 241). Nach Eingang des entsprechenden Berichts (vgl. IV-Arztbericht, IV-Akte 268) empfahl der RAD in seiner Stellungnahme vom 18. November 2015, die Kostenübernahme abzulehnen (vgl. IV-Akte 278). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Vorbescheid, IV-Akte 318; Einwand der Mutter der Beschwerdeführerin vom 10.4.2016, vgl. IV-Akte 336; weitere Stellungnahme des RAD vom 26.04.2016, IV-Akte 342) am 21. Juli 2016 die Leistungsablehnung (vgl. IV-Akte 382).

c) Am 17. Januar 2017 erhielt die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Kostengutsprache für Ergotherapie (vgl. IV-Akte 410) und am 28. März 2017 über die Kinderärztin Dr. D____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, einen (neuen) Antrag auf Kostengutsprache für Physiotherapie (vgl. IV-Akte 429). Daraufhin holte sie wiederum beim RAD eine Stellungnahme ein. Nachdem dieser am 2. Mai 2017 an seiner ablehnenden Haltung festgehalten hatte (vgl. IV-Akte 452), stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit je einem separaten Vorbescheid vom 23. Mai 2017 die Ablehnung der Kostengutsprache für Physio- und Ergotherapie in Aussicht (vgl. IV-Akten 457 f.). Dagegen erhob die Mutter der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2017 Einwand (vgl. IV-Akte 470) und reichte die Stellungnahme von Dr. D____ vom 24. Juli 2017 nach (vgl. IV-Akte 490). Erneut äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 492). Im August 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin der Lernbericht der Primarstufe und eine Einschätzung des Unterstützungsbedarfs durch das Schulzentrum [...] ein (vgl. [...]-Bericht, IV-Akte 493). Mit Verfügungen vom 4. und 5. Oktober 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin die Gesuche um Kostenübernahme für Ergo- und Physiotherapie ab (vgl. IV-Akte 508, 510).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 9. November 2017 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2017 und 5. Oktober 2017 aufzuheben und eine Kostengutsprache für Ergotherapie und Physiotherapie im Rahmen der medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG zu erteilen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Verfahrensantrag: Es sei vorliegende Beschwerde mit dem Verfahren IV.2017.134 betreffend Dreirad als Behandlungsgerät im Rahmen von medizinischen Massnahmen zu vereinigen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 6. Februar 2018 resp. Duplik vom 20. Februar 2018 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin holt zudem beim RAD die Stellungnahme vom 16. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 536 f.) ein.

III.       

Am 30. November 2017 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.      

Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. März 2018 zusammen mit der Urteilsberatung im Verfahren IV 2017 134 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit Verfügungen vom 4. und 5. Oktober 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für Ergotherapie und Physiotherapie als medizinische Massnahmen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG nicht erfüllt seien. Es liege kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor, weshalb die Ergo- und Physiotherapie nicht als medizinische Massnahmen übernommen werden könnten. Desgleichen seien auch die Voraussetzungen von Art. 12 IVG nicht erfüllt, weil mit der beantragten Ergo- und Physiotherapie gemäss den medizinischen Akten die spätere berufliche Ausbildungsfähigkeit nicht verbessert werden könne.

2.2.             Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass ihr Kostengutsprache für die beantragte Ergo- und Physiotherapie zu gewähren sei.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergo- und Physiotherapie zu Recht verneint hat.

3.                   

3.1.             Sowohl bei der Feststellung des Gesundheitszustandes einer versicherten Person als auch bei dessen rechtlicher Beurteilung ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Es ist deren Aufgabe, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 115 V 133, 134 E. 2). Die ärztlichen Stellungnahmen bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung, ob und allenfalls welche Leistungen einer versicherten Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zustehen.

3.2.             Das Gericht hat die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.             Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                   

4.1.             In einem ersten Schritt ist vorliegend zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 IVG Anspruch auf Übernahme der Kosten für die beantragte Ergo- und Physiotherapie hat.

4.2.             Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung ist der Bundesrat befugt, die Massnahmen gemäss Absatz 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Leistungspflicht der Invalidenversicherung (IV) bei verschiedenen Arten von medizinischen Massnahmen im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) näher umschrieben. Nach der vorliegend anwendbaren Fassung (Version 10, gültig ab 1. Juni 2017) des KSME zählen zu den medizinischen Massnahmen der IV Medikamente, chirurgische Eingriffe, Psychotherapien, Physiotherapien und Ergotherapien sowie Behandlungsgeräte, welche bestimmte Kriterien erfüllen (vgl. Randziffer 6.1 KSME). Nach Randziffer 1038 des KSME stellt die Physiotherapie als medizinische Massnahme gemäss Art. 12 IVG nicht notwendigerweise und grundsätzlich eine medizinische Eingliederungsmassnahme dar. Sie wird erst zu einer solchen, wenn sie sich deutlich vom eigentlichen Behandlungsplan des primären Leidens abhebt, wenn sie sich gegen relativ stabilisierte krankhafte Zustände und unmittelbar auf die berufliche Eingliederung richtet (vgl. Randziffer 1038 KSME).

4.3.             Bei der Leistungszusprache gestützt auf Art. 12 IVG gilt es zu berücksichtigen, dass Art. 12 IVG nach der Intention des Gesetzgebers bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen (vgl. BGE 104 V 79, 82 E. 1). Die Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (a.a.O.). Nach der Rechtsprechung sind demnach nur solche Vorkehren von der IV zu übernehmen, die „nicht auf die Behandlung des Leidens an sich“, also nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind (vgl. Urteil 9C_729/2008 vom 17. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Hingegen fallen Krankheiten, welche gemäss heutiger Erkenntnis der Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12 IVG. Dies ergibt sich auch aus der Betrachtung des historischen Kontexts. Während der Anspruch auf medizinische Massnahmen aus Geburtsgebrechen seit je den Kindern und Jugendlichen vorbehalten war (Art. 13 Abs. 1 IVG), stand die Berechtigung auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen früher auch den Erwachsenen offen. Der Sinn dieser Regelung wurde seit der Einführung des Krankenpflegeobligatoriums durch das KVG im Jahre 1996 zunehmend infrage gestellt. Im Rahmen der 5. IV-Revision (2008) beschränkte denn auch der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung auf Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 12 Rz. 4). Nach dem Gesagten wurde somit durch die Beschränkung von medizinischen Massnahmen für Kinder und Jugendliche zwar insofern eine Gleichstellung mit den Geburtsgebrechlichen erreicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 12 und Art. 13 weiterhin unterschiedlich sind. So handelt es sich beim Anspruch nach Art. 13 IVG um reine Leidensbehandlung, bei Art. 12 hingegen um eine auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den anerkannten Aufgabenbereich gerichtete Massnahme (vgl. a.a.O., Rz. 5). Während bei Art. 12 die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf jene Behandlungen beschränkt ist, die auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind, existiert eine solche Beschränkung bei Art. 13 IVG nicht. Die medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG richten sich auf die Leidensbehandlung unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Allerdings vermögen nur die anerkannten Geburtsgebrechen einen Leistungsanspruch nach Art. 13 IVG auszulösen.

4.4.             Strittig und vorliegend in Bezug auf die Anwendung von Art. 12 IVG entscheidend ist, ob die in Frage stehende Ergo- und Physiotherapie unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben bzw. in den Aufgabenbereich gerichtet ist oder die Leidensbehandlung an sich im Vordergrund steht.

4.5.             Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungsablehnung damit, dass medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG nicht in Betracht kämen, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer massiven Defizite nie in der Lage sein werde, eine reguläre Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Insbesondere führte sie aus, es bestünden bei der Beschwerdeführerin schwerwiegende Nebenbefunde, die die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden. Deshalb habe die beantragte Ergo- und Physiotherapie keine wesentliche und dauerhafte Eingliederungswirksamkeit. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. E____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 3. August 2015 (vgl. IV-Akte 241) und die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. F____, FMH Allgemeinmedizin (D), zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 18. November 2015, vom 26. April 2016, vom 2. Mai 2017 und vom 17. August 2017 (vgl. IV-Akten 278, 344, 452 und 492).

4.6.             Die Beschwerdeführerin bestreitet unter Hinweis auf die Berichte ihrer behandelnden Kinderärztin, dass die Behandlung auf das Leiden an sich gerichtet sei. Ferner lässt sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 5.3 (mit Verweis auf das UrteiI 408/06 E. 4.2) vorbringen, das Erwerbsleben im Sinne von Art. 12 IVG beschränke sich nicht nur auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, wie von der Beschwerdegegnerin bzw. deren RAD geltend gemacht werde. Es genüge bereits, wenn - z.B. an einem geschützten Arbeitsplatz - ein Einkommen von „einigen hundert Franken“ pro Monat erzielt werden könne. Sie führt weiter aus, die medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG würden wie die beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG Eingliederungsmassnahmen darstellen und unterlägen als solche den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Die sachliche Angemessenheit setze voraus, dass die versicherte Person unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit voraussichtlich in die Lage versetzt werde, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches mindestens einen (beachtlichen) Teil der Unterhaltskosten decke. Dabei gelte praxisgemäss die angestrebte Tätigkeit im Sinne einer minimalen Eingliederungswirksamkeit als wirtschaftlich verwertbar, wenn sie mit mindestens Fr. 2.55 pro Stunde entschädigt werde (vgl. Beschwerde, S. 6). Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahmen der Kinderärztin Dr. D____ vom 28. März 2017 und 24. Juli 2017, wonach die hier strittigen Massnahmen der Beschwerdeführerin voraussichtlich später eine Erwerbstätigkeit ermöglichen werden. Welches Einkommen bei einer solchen Tätigkeit mutmasslich erzielbar sein werde, lasse sich diesen Stellungnahmen zwar nicht entnehmen, doch stelle ein Stundenlohn von Fr. 2.55 an geschützten Arbeitsplätzen faktisch einen Mindestlohn dar, sodass erfahrungemäss in den allermeisten Fällen kein geringerer Lohn erzielt werde. Die Eingliederungswirksamkeit sei folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (vgl. a.a.O.).

4.7.             Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin genügt in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit, an einem geschützten Arbeitsplatz ein marginales Einkommen zu generieren, für einen Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG nicht. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Argumentation auf die Gewährung von beruflichen Massnahmen. Dafür sind die Anforderungen jedoch deutlich tiefer, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Vielmehr geht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 4.2 hervor, dass es für die Gewährung von medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG eines Eingliederungserfolgs bedarf, welcher bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten ist, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivitätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, erhalten bleiben wird. Darüber hinaus erwog das Bundesgericht, dass bei Bestehen von Nebenbefunden, welche geeignet sind, die Aktivitätserwartung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen, die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs zu verneinen sei. Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft sein werde, sei prognostisch zu beurteilen. Massgebend sei der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (vgl. Urteil 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Zudem führte das Bundesgericht im besagten Entscheid aus, es möge zwar zutreffen, dass mit einer Eingliederung in einen geschützten Bereich ein finanzieller Mehrwert erzielt werden könne, allerdings reiche die Möglichkeit, in einen geschützten Bereich eingegliedert werden zu können, nicht (vgl. a.a.O., E. 5.3).

4.8.             In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass bei der Beschwerdeführerin ein schweres resp. komplexes Fehlbildungssyndrom vorliegt (vgl. u.a. Bericht Prof. G____ vom 23.9.2016, IV-Akte 401; Bericht Prof. H____ vom 17.11.2016, IV-Akte 414). Wie der RAD-Arzt Dr. F____ bereits in seiner Stellungnahme vom 18. November 2015 festgehalten hat, wird dieses lebenslang bestehen und dadurch die Erwerbsfähigkeit dauerhaft wesentlich beeinträchtigen (vgl. IV-Akte 278). Zwar führt Dr. D____ in ihrem Bericht vom 28. März 2017 aus, dass die motorische Entwicklung der Beschwerdeführerin aktuell besonders stark beeinträchtigt und daher weiterhin zu fördern sei, um ihre Selbstständigkeit und motorischen Funktionen weiter zu entwickeln. Dabei gehe es nicht um die Behandlung des Leidens an sich, sondern um die Weiterentwicklung des motorischen Potenzials welches die Beschwerdeführerin zeige, sodass eine „grösstmögliche Selbstständigkeit“ erreicht und auch die „Voraussetzung für eine spätere Erwerbstätigkeit“ verbessert werde (vgl. IV-Akte 429). Ferner erachtet Dr. D____ in ihrem Bericht vom 24. Juli 2017 „die spätere Eingliederung in eine Arbeitstätigkeit“ als „möglich“ (vgl. IV-Akte 490). Allerdings ergibt sich weder aus den Stellungnahme von Dr. D____ noch aus den übrigen medizinischen Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft in der Lage sein wird, selbständig einer regulären Tätigkeit in der freien Wirtschaft in ausreichendem Masse nachzugehen. Aufgrund der Vielschichtigkeit der bei der Beschwerdeführerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen ist vielmehr aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein wird (vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 2.5.2017, IV-Akte 452). Auch wenn gerade bei sehr jungen Versicherten die berufliche und die gesellschaftliche Eingliederung eine gewisse Nähe zueinander aufweisen, darf nicht übersehen werden, dass medizinische Massnahmen im Leistungskatalog der Invalidenversicherung eine Rand- und Ausnahmeerscheinung darstellen und nur dann eine Kostenübernahme durch die IV erfolgen kann, wenn damit eine Verbesserung der beruflichen Eingliederung bezweckt werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Obwohl die Ergo- und Physiotherapiebehandlung bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen aus medizinischer Sicht sinnvoll ist, ändert dies nichts daran, dass weder die Ergo- noch die Physiotherapie unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich abzielen, wie dies für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG notwendig wäre.

4.9.             Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass es zwar möglich ist, dass die spätere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin durch die beantragten Massnahmen verbessert wird. Angesichts ihrer ganzen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird dies jedoch nur in bescheidenem Rahmen möglich sein. Es ist nicht zu erwarten, dass sie einen wesentlichen Teil ihres Bedarfs mit eigenem Einkommen wird abdecken können und die Möglichkeit, in einen geschützten Bereich eingegliedert werden zu können, reicht gemäss Bundesgericht klar nicht (vgl. Urteil 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.                   

5.1.             In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob vorliegend eine Kostengutsprache für Ergo- und Physiotherapie gestützt auf Art. 13 IVG möglich ist.

5.2.             5.2.1. Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen Massnahmen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG bezeichnet der Bundesrat die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) erlassen. In deren Anhang sind die einzelnen Gebrechen aufgelistet. Der Anspruch nach Art. 13 IVG besteht aufgrund der Regelung in Art. 8 Abs. 2 IVG im Sinne einer Ausnahme zu Art. 8 Abs. 1 IVG unabhängig davon, ob die Massnahmen einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich dienen.

5.2.2. Im Unterschied zu Art. 12 IVG richtet sich eine medizinische Massnahme nach Art. 13 IVG auf die Leidensbehandlung, unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 199). Die Zielrichtung von Vorkehren nach Art. 13 IVG bezieht sich auf die Behandlung zwecks Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung als solcher (vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 13 Rz. 10). Zur Behandlung eines Geburtsgebrechens zählen auch die in den Symptomenkreis des in Frage stehenden Geburtsgebrechens fallenden Folgeleiden und Begleiterscheinungen (a.a.O., Art. 13 Rz. 20). Fällt eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens, erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG nach einer alten, aber immer noch geltenden Rechtsprechung auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis der Geburtsgebrechen gehören, die aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind (a.a.O., Art. 13 Rz. 21). Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen und die Behandlung muss sich überdies als notwendig erweisen. Dabei ist für die Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbar Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (a.a.O., mit Hinweisen).

5.3.             5.3.1. Nach Randziffer 1040 des KSME ist die Physiotherapie im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Art. 13 IVG jeweils für zwei Jahre zu verfügen. Anträge zur Verlängerung der Physiotherapie sind aufgrund der vom Arzt im Verlauf erhobenen detaillierten Befunde, deren Auswirkungen im Alltag, und eines ausführlichen Therapieberichtes zu prüfen, wobei auf eine nachvollziehbare Therapieplanung zu achten ist, aus der auch die Ziele der Behandlung hervorgehen.

5.3.2. Gemäss Randziffer 1014 KSME kann bei Körperbehinderten die Ergotherapie eine notwendige Ergänzung der Physiotherapie wie auch eine eigenständige medizinische Eingliederungsmassnahme sein. Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung besteht jedoch nur für eine ärztlich verordnete Ergotherapie. Die Indikation zur Therapie muss durch neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entsprechenden Befunden dokumentiert sein müssen und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Ergotherapie müssen die Ziele der Behandlung hervorgehen (vgl. Randziffer 1017 KSME). Gemäss Randziffer 1015.1 ist Ergotherapie im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Art. 13 IVG jeweils für zwei Jahre zu verfügen. Anträge zur Verlängerung der Ergotherapie sind - wie bei der Physiotherapie - aufgrund der vom Arzt im Verlauf erhobenen detaillierten Befunde, deren Auswirkungen im Alltag und eines ausführlichen Therapieberichts zu prüfen. Dabei ist - ebenfalls - auf eine nachvollziehbare Therapieplanung zu achten, aus der auch die Ziele der Behandlung hervorgehen.

5.4.             Die Beschwerdegegnerin führt in Bezug auf Art. 13 IVG aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem Fehlbildungssyndrom leide, welches ausserhalb der Liste GgV liege. Dies bedeute, dass die verordnete Physio- und Ergotherapie in erster Linie nicht aufgrund eines der zugesprochenen Geburtsgebrechen der Augen, des Herzens, der Nieren oder der Ohren durchgeführt werden könnten, sondern wegen den allgemeinen Auswirkungen des Fehlbildungssyndroms an sich (hier motorischer Entwicklungsrückstand). Ziel der Massnahmen sei nicht eine Verminderung oder Beseitigung von Fehlbildungen, sondern die Verbesserung der diesbezüglichen Funktionalität. Da die verordnete Ergo- und Physiotherapie nicht mit einem GG gemäss GgV-Liste vereinbar sei, bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme nach Art. 13 IVG (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei im Wesentlichen in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F____ in seiner Stellungnahme vom 26. April 2016. Darin führt dieser im Einzelnen aus, es sei zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der durch die Neuropädiater diagnostizierte gesamthafte globale Entwicklungsrückstand (im Rahmen des schweren Missbildungssyndroms) zwar in einer gewissen Weise durch die kardiologische Problematik mitbedingt werde, dass aber vor allem die anderen Missbildungen mit visuo-motorischen, visuellen und visuo-räumlichen Einschränkungen und festgestellter Mikrocephalie hier als hauptverantwortlich zu bezeichnen seien. Die hauptsächliche Begründung für die Durchführung von Physiotherapie liege (weiterhin) in den gesamthaften Auswirkungen des schweren Fehlbildungssyndroms und nicht im Zusammenhang mit dem GG 313 (vgl. IV-Akte 344).

5.5.             Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe nicht näher abgeklärt, ob die fraglichen medizinischen Massnahmen, die möglicherweise nicht (mehr) im Zusammenhang mit der Herzmissbildung (GG 313) stünden, allenfalls auf Grund eines der anderen Geburtsgebrechen der Augen (GG 411, 419 und 423) bzw. der Ohren (GG 441 und 445) gemäss Art. 13 IVG notwendig seien, wofür der Einwand der Mutter wie auch die Berichte der behandelnden Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin durchaus Anhaltspunkte enthielten.

5.6.             5.6.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F____ vorliegend nicht abgestellt werden.

5.6.2. Zunächst ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Geburt unter verschiedenen Geburtsgebrechen des Herzens (GG Nr. 313), der Augen (GG Nr. 411, 419 und 423), der Nieren (GG Nr. 342) und der Ohren (GG Nr. 441 und 445) leidet. Ferner ist vorliegend unstreitig, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das Geburtsgebrechen Nr. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) im Zeitraum vom 10. April 2012 bis 30. April 2015 eine Kostengutsprache für die vom Kinderarzt Dr. C____ verordnete ambulante Physiotherapie erteilt hat (vgl. IV-Akten 80 und 119). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Zusammenhang zwischen der verordneten Physiotherapie und dem angeborenen Herzleiden zunächst nicht in Frage stellte und erst die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. E____ vom 3. August 2015 zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen bei der behandelnden Kinderkardiologin führte. Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin, welche mit den genannten gesundheitlichen Einschränkungen zur Welt kam, von den Ärzten zunächst eine schlechte Prognose erhielt, weshalb palliative Massnahmen eingeleitet wurden. Nachdem die Beschwerdeführerin entwicklungsneurologische Fortschritte zeigte, wurde die palliative auf eine kurative Behandlungsstrategie umgestellt (vgl. Bericht vom 1.2.2012, IV-Akte 60). Es folgte ein schwieriger gesundheitlicher Verlauf mit künstlicher Sondenernährung und verschiedenen wiederkehrenden teilweise notfallmässigen Hospitalisationen, in dessen Zuge sich die Beschwerdeführerin verschiedenen medizinische Behandlungen und schliesslich auch einer operativen Korrektur des Herzfehlers unterziehen musste. Dem Bericht vom 16. April 2016 der behandelnden Kinderkardiologin Prof. G____, Leitende Ärztin am [...]spital, welche die Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 betreut, lässt sich eine Gesamtübersicht des gesundheitlichen Verlaufs nach der Herzoperation entnehmen. Prof. G____ schildert in diesem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin, dass der Herzfehler zwar habe korrigiert werden können, dass aber noch Restbefunde vorliegen würden, die weiterer Therapien bedürfen (vgl. IV-Akte 341). Zusätzlich verweist Prof. G____ darauf, dass die Beschwerdeführerin neben dem Herzfehler auch unter Fehlbildungen im Bereich der Augen und Ohren leide, die mit apparativen Hilfsmitteln versorgt werden könnten. Zum Verlauf seit dem herzchirurgischen Eingriff führt Prof. G____ aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Operation deutliche psychomotorische Fortschritte in allen Bereichen zeige, was nach Ansicht von Prof. G____ sicherlich eine Folge der Operation sei, aber auch auf die kontinuierliche Förderung und u. a. auch die Physiotherapie zurückgeführt werden könne (vgl. a.a.O.). Ferner bemerkt Prof. G____, dass insbesondere auch noch Defizite im motorischen Bereich bestehen würden, welche sich im Wesentlichen auf die lange bestehende Herzinsuffizienz und die langen Krankenhausaufenthalte zurückführen liessen. Zur Begründung verweist Prof. G____ drauf, dass bei einer kardialen Grunderkrankung motorische Entwicklungsschritte nicht so selbstverständlich aber unter gezielter Förderung dennoch kontinuierlich erfolgen. Eine deutliche Verbesserung der Situation der Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit bereits durch gezielte Fördermassnahmen erzielt worden und sei auch im Weiteren zu erwarten. Abschliessend betont Prof. G____ in diesem Bericht, dass wissenschaftlich eindeutig belegt sei, dass sich Physiotherapie/Bewegungstherapie positiv auf die kardiale Situation auswirke und bittet die Beschwerdegegnerin um eine Kostenübernahme der beantragten Physiotherapie unter Berücksichtigung des GG 313 (vgl. a.a.O.).

5.6.3. Diese Ausführungen der behandelnden Kinderkardiologin sind schlüssig und einleuchtend. Sie berücksichtigen den gesundheitlichen Verlauf der Beschwerdeführerin über einen mehrjährigen Zeitraum und dabei insbesondere auch den Status vor und nach der erfolgten Herzoperation. Insbesondere ist vorliegend sehr gut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dessen, dass sie jahrelang mit Herzproblemen zu kämpfen hatte, gegenwärtig in ihrer Entwicklung und dabei insbesondere hinsichtlich der Motorik verzögert ist. Demgegenüber lässt sich der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 26. April 2016 nichts entnehmen, dass den Ausführungen von Prof. G____ entgegenstehen würde. Vielmehr ergibt sich aus der von Dr. F____ verwendeten Formulierung, wonach „Grundsätzlich […] davon auszugehen [ist], dass der durch die Neuropädiater diagnostizierte gesamthafte globale Entwicklungsrückstand (im Rahmen des schweren Missbildungssyndroms) zwar in einer gewissen Weise durch die kardiologische Problematik mitbedingt wird“ (vgl. IV-Akte 344), dass auch der RAD-Arzt selbst von einem (gewissen) kausalen Zusammenhang dieser Beschwerden ausgeht. Ausserdem ist vorliegend bedeutsam, dass bei der Beschwerdeführerin neben dem GG Nr. 313 des Herzens auch noch die GG Nr. 411, 419 und 423 der Augen und die GG Nr. 441 und 445 GG der Ohren vorliegen. Wenn sich nun nach den insoweit vom RAD nicht angezweifelten Ausführungen von Prof. G____, die bei der Beschwerdeführerin bestehenden motorischen Defizite im Wesentlichen auf die lange bestehende Herzinsuffizienz und die langen Krankenhausaufenthalte zurückführen lassen, so liegt auf der Hand, dass sich die weiteren Geburtsgebrechen hinsichtlich der motorischen Entwicklung der Beschwerdeführerin nochmals erschwerend auswirken, was den adäquat-kausalen Zusammenhang als offensichtlich erscheinen lässt. Darüber hinaus deckt sich die Einschätzung der Kinderkardiologin mit den Berichten der übrigen behandelnden Ärzte, welche der Beschwerdeführerin beachtliche und kontinuierliche Fortschritte in verschiedenen Lebensbereichen attestieren und in ihr ein grosses Entwicklungspotenzial sehen. Die ärztliche Indikation zur Physiotherapie wird nicht nur von Prof. G____, sondern auch von Dr. D____ bestätigt. So führte Dr. D____ im Antrag vom 28. März 2017 zur Verlängerung der Physiotherapie als Therapieziele die Stärkung der Muskel- und Balancefunktionen der Beschwerdeführerin sowie ihre Unterstützung bei den koordinativen Fertigkeiten an.

5.6.4. Der gemäss den Ausführungen im Kreisschreiben notwendige Therapiebericht (vgl. hierzu Erwägung 5.3.1. vorstehend) der behandelnden Physiotherapeutin liegt ebenfalls in den Akten (vgl. Bericht vom 4.6.2015, IV-Akte 233). Diesem lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz all ihrer Einschränkungen gelernt habe sich im Raum aufzurichten, sich zu orientieren und sich fortzubewegen. Ihr Aktivitätsradius werde immer grösser und sie selbst damit ihrem Alter entsprechend zunehmend selbständiger. Sie habe weiter an Kraft und Ausdauer zugelegt und die Beweglichkeit ihres Körpers verbessert (vgl. IV-Akte 233). Diese Ausführungen sind schlüssig und es ist vorliegend nachvollziehbar, dass die Physiotherapie zur Verbesserung der Haltung, der selbständigen Fortbewegung und der Orientierung auch im Sinne von Art. 13 IVG medizinisch notwendig ist. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu.

5.7.             Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Physiotherapie als medizinische Massnahme nach Art. 13 IVG hat.

5.8.             Hinsichtlich der ebenfalls beantragten Ergotherapie ist auszuführen, dass die Ergotherapie im Vergleich zur Physiotherapie im Allgemeinen andere Behandlungsschwerpunkte verfolgt. Mit einer Ergotherapie wird ein verbesserter Umgang mit den beeinträchtigten motorisch-funktionellen und/oder sensomotorisch-perzeptiven Funktionen und allenfalls der Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln eingeübt, um eine grösstmögliche Selbstständigkeit und Unabhängigkeit im Alltagsleben erreichen zu können. Zu diesen Zwecken werden je nach individueller Ausgestaltung der Therapie unter anderem körperliche Bewegungsabläufe und die Förderung von Kraft, Ausdauer und Koordination trainiert.

5.9.             Im vorliegenden Fall leidet die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Geburtsgebrechen im Bereich der Augen und Ohren unter visuo-motorischen, visuellen und visuo-räumlichen Einschränkungen (vgl. hierzu die RAD-Stellungnahme vom 26.4.2016, IV-Akte 344 und der [...]-Bericht, IV-Akte 493). Zum einen ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Konstitution (Kleinwuchs, begrenzte Belastbarkeit des Herzens), ihrer Sehschädigung mit eingeschränktem Gesichtsfeld und stark verminderter Sehschärfe grobmotorisch nur bedingt belastbar (vgl. [...]-Bericht, IV-Akte 493, S. 11). Zum anderen ist ihr eine auditiv-räumliche Orientierung als kompensatorische Unterstützung der Sehschädigung nicht resp. umgekehrt eine visuelle Kompensation ihrer Hörbehinderung aufgrund der stark eingeschränkten Sehfähigkeit nur eingeschränkt möglich (vgl. [...]-Bericht, IV-Akte 493, S. 11). Dies hat unter anderem zur Folge, dass der Arbeits- und Spielplatz der Beschwerdeführerin im Kindergarten besonders eingerichtet und die Arbeitsmaterialien entsprechend übersichtlich angeordnet werden müssen, um ihr das Erreichen und Wiederfinden dieser Materialien zu erleichtern (vgl. a.a.O.). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, aufgrund ihrer bisherigen kardiologischen Beschwerden in ihrer motorischen Entwicklung verzögert ist und längere Strecken nur mit Einsatz eines Rollators oder Bollerwagens bewältigen kann. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Ausführungen der behandelnden Kinderärztin Dr. D____ im Bericht vom 28. März 2017, wonach bei der Beschwerdeführerin eine „grösstmögliche Selbstständigkeit“ erreicht werden solle (vgl. IV-Akte 429), liegt bei der Beschwerdeführerin ein ergotherapeutischer Therapiebedarf nahe. Allerdings fehlt es vorliegend in den Akten an einer ärztlichen Stellungnahme zur Frage, ob bei der Beschwerdeführerin die gemäss KSME Randziffer 1014 für die Kostengutssprache zu einer Ergotherapie notwendige neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störung vorliegt (vgl. hierzu Erwägung 5.3.2. vorstehend). Zudem muss erst noch der ergotherapeutische Therapieplan erstellt werden (vgl. Anfragen der Beschwerdegegnerin, IV-Akte 418 und 421 sowie Protokolleintrag vom 7.2.2017 hpl). Demnach muss die Sache diesbezüglich zur ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.

6.                   

6.1.             Gemäss diesen Ausführungen sind die Verfügungen vom 4. und 5. Oktober 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die beantragte Physiotherapie zu übernehmen. Hinsichtlich der beantragten Ergotherapie ist die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.             Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.

6.3.             Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich die [...]) erfolgt, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 4. und 5. Oktober 2017 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten für die beantragte Physiotherapie zu übernehmen. Hinsichtlich der beantragten Ergotherapie wird die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gebühr von Fr. 800.00.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 212.00 Mehrwertsteuer (8 %).

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: