|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 12.
März 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. R.
Ley , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.218
Verfügung vom 11. Oktober 2017
Beweiswürdigung eines Gutachtens;
Valideneinkommen: Abstellen auf zuletzt erzielten Verdienst
Tatsachen
I.
Die 1962 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 26.
September 2011 unter dem Hinweis auf ein Burnout und eine schwere depressive
Episode zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV)
an (IV-Akte 2). Nach Einholung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen
führte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen in Form eines
Belastbarkeitstrainings (IV-Akten 23 und 35), eine Berufsberatung und Abklärung
der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-Akte 37), ein Aufbautraining
(IV-Akten 42 und 62) sowie ein Jobcoaching durch (vgl. u. a. IV-Akten 79-86).
Mit Verfügung vom 4. September 2014 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit, die beruflichen Massnahmen würden per 30. Juni 2014 aus gesundheitlichen
Gründen beendet (IV-Akte 94). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere
medizinische Unterlagen zu den Akten und prüfte - auf Ersuchen der Beschwerdeführerin
hin - erneut die Ausrichtung von beruflichen Massnahmen, welche sie nach
Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 122 und 140) mit Verfügung
vom 2. Februar 2016 ablehnte (IV-Akte 146). Zudem beauftragte die IV-Stelle Dr.
med. C____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 145).
Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 16. Mai 2016
(IV-Akte 147) und die Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 3.
November 2016 (IV-Akte 154) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Dezember
2016 an, die Beschwerdeführerin habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von
100% ab Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab August 2016 bestehe bei einem
Invaliditätsgrad von 43% Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Akte 158). Dagegen
wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 23. Februar 2017 (IV-Akte
171). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. IV-Akte 179) erliess die IV-Stelle am 11.
Oktober 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid
fest (IV-Akte 184).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 3. November 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie, die
Verfügung vom 11. Oktober 2017 sei aufzuheben und ab 1. August 2016 sei der
Beschwerdeführerin entsprechend den gutachterlichen Ergebnissen sowie eines
rechtmässig durchgeführten Einkommensvergleichs mindestens eine halbe Rente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2017 beantragt die
IV-Stelle, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als für das
Valideneinkommen der letzte erzielte Lohn bei der D____ heranzuziehen sei, was
eine halbe Rente ergebe. Ansonsten sei die Beschwerde abzuweisen.
Mit Replik vom 23. Januar 2018 beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
III.
Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 30. November 2017
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, fand am 12. März 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle sprach mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 der
Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab Juni 2015 eine ganze
Rente und -ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43% - ab August 2016 eine
Viertelsrente zu. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei insbesondere
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 16. Mai 2016 und die
RAD-Beurteilung vom 3. November 2016. Unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation könne die Beschwerdeführerin bei Ablauf der
Wartefrist im Juni 2015 die bisherige Tätigkeit als Quality Managerin nicht
mehr ausüben. Alternative Tätigkeiten seien ebenfalls nicht zumutbar. Daher
habe die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ab Juni 2015
Anspruch auf eine ganze Rente. Die gutachterlichen Abklärungen vom Mai 2016
hätten gezeigt, dass alternative Tätigkeiten ohne hohe Belastung im Rahmen
eines Pensums von 60% zumutbar seien. In erwerblicher Hinsicht nahm die
IV-Stelle Einkommensvergleiche vor, wobei sie beim Valideneinkommen auf die Lohnstrukturerhebungen
(LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) abstellte und beim Invalideneinkommen
keinen leidensbedingten Abzug gewährte (vgl. IV-Akte 184).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Gutachter Dr. C____
habe in seiner psychiatrischen Expertise der Beschwerdeführerin eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der RAD hingegen sei unter Beachtung der
Ressourcen der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen, sie sei in einer
leidensangepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig. Vorliegend sei klarerweise
der Beurteilung von Dr. C____ zu folgen. Dieser habe die Beschwerdeführerin
persönlich untersucht und somit das Gesamtbild der krankheitsbedingten
Beschwerden unmittelbar erfassen können, während die Einschätzung des RAD
lediglich auf einer Interpretation der Akten beruhe. Hinzu komme, dass der
Unterschied in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur 10% betrage. Diese
Differenz, welche sich im Bereich eines Ermessensspielraums bewege, sei einer
tatsächlichen und objektiven Wahrheitsfindung nur schwer zugänglich. Schliesslich
gehe aus der (medizinischen) Aktenlage hervor, dass die Beschwerdeführerin
erheblich in ihren Ressourcen eingeschränkt sei, da sie sich regelmässig
überfordere und es immer wieder zu schweren Krisen und totalen Zusammenbrüchen
komme. Es stelle sich diesbezüglich die Frage, ob Dr. C____ die Ressourcen der
Beschwerdeführerin unterschätzt habe und eine längerfristige verwertbare
Arbeitsfähigkeit überhaupt angenommen werden könne. Jedenfalls müsse diese
generelle Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin zumindest zu einem
leidensbedingten Abzug führen. Abschliessend sei beim Valideneinkommen auf den
zuletzt erzielten Verdienst bei der D____ abzustellen. Denn es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin ohne ihren schweren Krankheitseinbruch die letzte
Anstellung beibehalten hätte. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin
zumindest Anspruch auf eine halbe bzw. auf eine Dreiviertelsrente (Beschwerde
vom 3. November 2017 und Replik vom 23. Januar 2018).
2.3.
Unbestritten ist im Folgenden, dass die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine ganze Rente von Juni 2015 bis Juli 2016 hat. Strittig ist hingegen, ob
die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab August 2016 zu Recht eine Viertelsrente
zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2017 beantragt, die
Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als für das
Valideneinkommen der letzte erzielte Lohn bei der D____ heranzuziehen sei. Somit
sei der Beschwerdeführerin ab August 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. Im
Nachfolgenden ist daher zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin ab Mai 2016
in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3) und zu welchem
Rentenanspruch dies ab August 2016 führt (E. 4).
3.
3.1.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte
Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich
irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E.
3.2).
3.2.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und
Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351, E. 3).
3.3.
Als medizinische Entscheidgrundlage dienten der Verfügung vom 11. Oktober
2017 im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten vom 16. Mai 2016 (IV-Akte 147)
und die RAD-Beurteilung vom 3. November 2016 (IV-Akte 154).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 16. Mai 2016 erhebt Dr. C____ eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10:F33.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien selbstunsichere und
perfektionistische Persönlichkeitszüge (ICD-10:Z73.1). In der bisherigen
Tätigkeit als Qualitätsmanagerin, eine Tätigkeit, die viel Verantwortung
beinhalte, bei der sie auch Konflikten ausgesetzt sei, sich durchsetzen müsse,
sei die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass ab
November 2014 in der Tätigkeit als Quality Managerin eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% bestehe. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seither nicht verändert.
In der Tätigkeit als Laborantin und in einer angepassten Tätigkeit, die keine
hohe Belastbarkeit und kein Durchsetzungsvermögen verlange, bestehe ab Mai 2016
eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 147, S. 12-17).
Mit RAD-Beurteilung vom 3. November 2016 kommt die RAD-Ärztin
Dr. med. E____ zum Schluss, dass das psychiatrische Gutachten umfassend und in
sich schlüssig in Bezug auf die diagnostische Einordnung und deren Konsequenzen
im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei. Aus
ihrer Sicht sei im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit mit 60% eine geringgradig höhere Arbeitsfähigkeit anzunehmen
aufgrund des Aktivitäts- und Funktionsniveaus im Alltag und der Ressourcen der
Beschwerdeführerin. Das Funktionsniveau der Beschwerdeführerin sei im Alltag
als nicht schwer beeinträchtigt anzusehen. Es werde ein regelmässiger Tagesablauf,
die selbständige Erledigung des Haushaltes, teils mit Unterstützung der
Angehörigen, der regelmässige Besuch der Stiftung Rheinleben mehrmals die Woche
sowie von Therapien und Aikido beschrieben. Es bestünden soziale Kontakte
familiär zu den Kindern, zum Freund und zu drei Freundinnen, mit denen sie sich
regelmässig treffe. Bei wenig ausgeprägten Beeinträchtigungen im Alltag und im
Bereich der sozialen Aktivitäten sei der Beschwerdeführerin ein Zugriff auf
ihre Ressourcen möglich. Die vom Gutachter festgestellte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne einzig bei der Diagnose
der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,
auf Dauer nicht nachvollzogen werden (IV-Akte 154).
3.4.
Zunächst ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten vom 16.
Mai 2016 (IV-Akte 147) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin beigezogen werden kann. Das Gutachten entspricht den
bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen. Es wurde in Kenntnis
der Aktenlage erstellt, berücksichtigt umfassend die gesundheitliche
Problematik der Beschwerdeführerin und ist in der Beurteilung der medizinischen
Situation schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt.
Zu betonen ist, dass sich der Gutachter Dr. C____ auch zu den
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 geäussert hat. Der Gutachter Dr. C____
ist sodann unter Berücksichtigung der Ressourcen der Beschwerdeführerin und der
Indikatoren zum Schluss gekommen, dass insgesamt eine 50%ige Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (IV-Akte 147, S. 12-17). Dem ist zu folgen. Was der RAD dagegen
vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Auch wenn der Gutachter Dr. C____ „lediglich“ eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
diagnostiziert und keine weiteren psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit nennt, erscheint die Einschätzung, die
Beschwerdeführerin sei zu 50% arbeitsfähig, als nachvollziehbar. Denn seine
Einschätzung beruht auf den Erkenntnissen aus seiner persönlichen Untersuchung
der Beschwerdeführerin, aus der Auseinandersetzung mit der medizinischen
Aktenlage sowie den Angaben der Beschwerdeführerin. Darauf kann abgestellt
werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Beschwerdeführerin
selbstunsichere und perfektionistische Persönlichkeitsanteile festgestellt
wurden, welche das Beschwerdebild mitbestimmen. Gemäss dem Gutachter sei es auf
dem Hintergrund dieser Persönlichkeitsakzentuierung in der Vergangenheit wiederholt
zu depressiven Krisen gekommen (IV-Akte 147, S. 12). Die Beschwerdeführerin
habe zu wenig Unterstützung und Geborgenheit erfahren, um ein stabiles
Selbstwertgefühl ausbilden zu können. Sie sei innerlich verunsichert, traue
sich wenig zu, könne sich schlecht wehren. Dies habe in der Vergangenheit immer
wieder zu Überforderungssituationen geführt, auf welche sie depressiv reagiere
(IV-Akte 147, S. 13). Auch unter Berücksichtigung dieses Persönlichkeitsbildes der
Beschwerdeführerin überzeugt die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Gutachters
Dr. C____.
Das Aktivitäts- und Funktionsniveau der Beschwerdeführerin im
Alltag vermag – entgegen der Ansicht des RAD (vgl. IV-Akten 154 und 179) –
keine höhere Arbeitsfähigkeit zu begründen. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass der Gutachter Dr. C____ bei der Prüfung der
Standardindikatoren die Ressourcen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat
und zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer
depressiven Störung vermindert in der Lage, ihre Ressourcen umzusetzen.
Insbesondere ihre Belastbarkeit und ihr Durchsetzungsvermögen seien beeinträchtigt
(IV-Akte 147, S. 14). Namentlich diese beiden Faktoren wirken sich im Besonderen
im Berufsleben aus, weniger aber in den Alltagsaktivitäten, bei denen sich die
Beschwerdeführerin frei einteilen und welche sie ihren gesundheitlichen Einschränkungen
anpassen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung des Gutachters
Dr. C____, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit, die keine
hohe Belastbarkeit und kein Durchsetzungsvermögen verlange, zu 50% arbeitsfähig,
als nachvollziehbar.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die ärztliche Beurteilung von der
Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die es zu
respektieren gilt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2015 [9C_367/2015], E. 5.3.). Der Gutachter
Dr. C____ hat in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. Mai 2016 im Rahmen
seines Ermessensspielraums die Festsetzung der noch möglichen Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar und ausreichend
begründet. Gesamthaft betrachtet liegen keine ernsthaften Zweifel vor, welche
die Expertise als beweisuntauglich erscheinen lässt.
3.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf dem psychiatrischen
Gutachten vom 16. Mai 2016 (IV-Akte 147) beruhende
Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von Dr. C____ zu überzeugen vermag. Auch wenn
die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, ist doch zu betonen, dass ihnen
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen
Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4. mit Hinweisen). Dies hat insbesondere
auch im Hinblick darauf zu gelten, dass Dr. C____ die Beschwerdeführerin
persönlich untersucht hat und sich einen umfassenden Eindruck des Beschwerdebilds
machen konnte. Der RAD hingegen stützt seine Beurteilung
lediglich auf die Akten. Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der IV-Stelle der Verwertbarkeit der psychiatrischen Expertise
nicht entgegen. Somit ist in medizinischer-theoretischer Hinsicht von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit
seit Mai 2016 auszugehen.
4.
4.1.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2015 bei einem
Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Rente hat. Indessen sind
vorliegend -ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 3) - die erwerblichen
Auswirkungen ab Mai 2016 zu prüfen.
4.2.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen,
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog.
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
4.3.
Die Parteien gehen einig, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens
der beim ehemaligen Arbeitgeber D____ im Jahr 2011 erzielte Verdienst in Höhe
von Fr. 113‘405.-- beizuziehen ist (vgl. IV-Akte 4, S. 4). Dies ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden, denn in der Regel wird am zuletzt erzielten, nötigenfalls
der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2012
[9C_555/2011], E. 3.1.1 mit Hinweisen). Angepasst an die Nominallohnentwicklung
bis 2015 entspricht somit das Valideneinkommen Fr. 117‘077.--. Beim
Invalideneinkommen ist entsprechend der Verfügung vom 11. Oktober 2017 der Wert
aus der LSE-Tabelle 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Pos. 21, Herstellung
von pharmazeutischen Erzeugnissen Frauen, beizuziehen. Danach lässt sich das Ausgangsinvalideneinkommen
nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2015 und die durchschnittliche
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden mit Fr. 93‘540.-- beziffern.
Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50% beträgt das Invalideneinkommen
daher Fr. 46‘770.--. Ein leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht angezeigt.
Denn der Gutachter Dr. C____ hat mit seiner Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihren Ressourcen eingeschränkt ist,
genügend Rechnung getragen (vgl. E. 3.4.). Da keine weiteren Faktoren erfüllt
sind (vgl. BGE 126 V 78, E. 5), ist somit von einem leidensbedingten Abzug
abzusehen.
4.4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin neu zu berechnen: Entsprechend dem oben Ausgeführten ist von
einem Valideneinkommen von Fr. 117‘077.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr.
46‘770.-- auszugehen. Werden die beiden Einkommen miteinander verglichen,
resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von 60%. Damit hat die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.5.
Art. 88a Abs. 1 IVV sieht vor, dass eine Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird. Da die Verbesserung des Gesundheitszustandes und
mithin der Erwerbsfähigkeit im Mai 2016 eingetreten ist, hat die
Beschwerdeführerin ab August 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Oktober 2017 aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin von Juni
2015 bis Juli 2016 eine ganze Rente und ab August 2016 eine Dreiviertelsrente
auszurichten.
5.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zulasten der IV-Stelle (Art.
69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Die IV-Stelle hat der vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem
Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen – bei sog. qualifizierten
Vertretungen (wie z.B. durch B___) – eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in
Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Es lässt sich daher rechtfertigen, ein Honorar von
Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Es
ist davon auszugehen, dass die durch die Vertretung getätigten Bemühungen zirka
zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich
ist auf Fr. 1‘800.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 850.-- eine solche
von 7.7 % zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung vom 11. Oktober 2017 aufgehoben und die
IV-Stelle angewiesen, der Beschwerdeführerin von Juni 2015 bis Juli 2016 eine
ganze Rente und ab August 2016 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.
Die IV-Stelle bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf Fr. 1‘800.-- und von 7.7%
auf Fr. 850.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: