Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. R. Ley , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____ 

vertreten durch B____

 

   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.218

Verfügung vom 11. Oktober 2017

Beweiswürdigung eines Gutachtens; Valideneinkommen: Abstellen auf zuletzt erzielten Verdienst

 


Tatsachen

I.          

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 26. September 2011 unter dem Hinweis auf ein Burnout und eine schwere depressive Episode zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Nach Einholung von erwerblichen und medizinischen Abklärungen führte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (IV-Akten 23 und 35), eine Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-Akte 37), ein Aufbautraining (IV-Akten 42 und 62) sowie ein Jobcoaching durch (vgl. u. a. IV-Akten 79-86). Mit Verfügung vom 4. September 2014 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen Massnahmen würden per 30. Juni 2014 aus gesundheitlichen Gründen beendet (IV-Akte 94). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zu den Akten und prüfte - auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin - erneut die Ausrichtung von beruflichen Massnahmen, welche sie nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 122 und 140) mit Verfügung vom 2. Februar 2016 ablehnte (IV-Akte 146). Zudem beauftragte die IV-Stelle Dr. med. C____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (IV-Akte 145). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 16. Mai 2016 (IV-Akte 147) und die Beurteilung des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. November 2016 (IV-Akte 154) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Dezember 2016 an, die Beschwerdeführerin habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% ab Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab August 2016 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 43% Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Akte 158). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 23. Februar 2017 (IV-Akte 171). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. IV-Akte 179) erliess die IV-Stelle am 11. Oktober 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 184).

II.         

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 3. November 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie, die Verfügung vom 11. Oktober 2017 sei aufzuheben und ab 1. August 2016 sei der Beschwerdeführerin entsprechend den gutachterlichen Ergebnissen sowie eines rechtmässig durchgeführten Einkommensvergleichs mindestens eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2017 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als für das Valideneinkommen der letzte erzielte Lohn bei der D____ heranzuziehen sei, was eine halbe Rente ergebe. Ansonsten sei die Beschwerde abzuweisen.

Mit Replik vom 23. Januar 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

III.       

Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 30. November 2017 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand am 12. März 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                   

2.1.             Die IV-Stelle sprach mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab Juni 2015 eine ganze Rente und -ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43% - ab August 2016 eine Viertelsrente zu. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 16. Mai 2016 und die RAD-Beurteilung vom 3. November 2016. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartefrist im Juni 2015 die bisherige Tätigkeit als Quality Managerin nicht mehr ausüben. Alternative Tätigkeiten seien ebenfalls nicht zumutbar. Daher habe die Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ab Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Die gutachterlichen Abklärungen vom Mai 2016 hätten gezeigt, dass alternative Tätigkeiten ohne hohe Belastung im Rahmen eines Pensums von 60% zumutbar seien. In erwerblicher Hinsicht nahm die IV-Stelle Einkommensvergleiche vor, wobei sie beim Valideneinkommen auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) abstellte und beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug gewährte (vgl. IV-Akte 184).

2.2.             Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Gutachter Dr. C____ habe in seiner psychiatrischen Expertise der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der RAD hingegen sei unter Beachtung der Ressourcen der Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen, sie sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig. Vorliegend sei klarerweise der Beurteilung von Dr. C____ zu folgen. Dieser habe die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und somit das Gesamtbild der krankheitsbedingten Beschwerden unmittelbar erfassen können, während die Einschätzung des RAD lediglich auf einer Interpretation der Akten beruhe. Hinzu komme, dass der Unterschied in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur 10% betrage. Diese Differenz, welche sich im Bereich eines Ermessensspielraums bewege, sei einer tatsächlichen und objektiven Wahrheitsfindung nur schwer zugänglich. Schliesslich gehe aus der (medizinischen) Aktenlage hervor, dass die Beschwerdeführerin erheblich in ihren Ressourcen eingeschränkt sei, da sie sich regelmässig überfordere und es immer wieder zu schweren Krisen und totalen Zusammenbrüchen komme. Es stelle sich diesbezüglich die Frage, ob Dr. C____ die Ressourcen der Beschwerdeführerin unterschätzt habe und eine längerfristige verwertbare Arbeitsfähigkeit überhaupt angenommen werden könne. Jedenfalls müsse diese generelle Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin zumindest zu einem leidensbedingten Abzug führen. Abschliessend sei beim Valideneinkommen auf den zuletzt erzielten Verdienst bei der D____ abzustellen. Denn es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne ihren schweren Krankheitseinbruch die letzte Anstellung beibehalten hätte. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin zumindest Anspruch auf eine halbe bzw. auf eine Dreiviertelsrente (Beschwerde vom 3. November 2017 und Replik vom 23. Januar 2018).

2.3.             Unbestritten ist im Folgenden, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente von Juni 2015 bis Juli 2016 hat. Strittig ist hingegen, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab August 2016 zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2017 beantragt, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als für das Valideneinkommen der letzte erzielte Lohn bei der D____ heranzuziehen sei. Somit sei der Beschwerdeführerin ab August 2016 eine halbe Rente zuzusprechen. Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin ab Mai 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3) und zu welchem Rentenanspruch dies ab August 2016 führt (E. 4).

3.                   

3.1.             Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).

3.2.             Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3).

3.3.             Als medizinische Entscheidgrundlage dienten der Verfügung vom 11. Oktober 2017 im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten vom 16. Mai 2016 (IV-Akte 147) und die RAD-Beurteilung vom 3. November 2016 (IV-Akte 154).

Mit psychiatrischem Gutachten vom 16. Mai 2016 erhebt Dr. C____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10:F33.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien selbstunsichere und perfektionistische Persönlichkeitszüge (ICD-10:Z73.1). In der bisherigen Tätigkeit als Qualitätsmanagerin, eine Tätigkeit, die viel Verantwortung beinhalte, bei der sie auch Konflikten ausgesetzt sei, sich durchsetzen müsse, sei die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass ab November 2014 in der Tätigkeit als Quality Managerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seither nicht verändert. In der Tätigkeit als Laborantin und in einer angepassten Tätigkeit, die keine hohe Belastbarkeit und kein Durchsetzungsvermögen verlange, bestehe ab Mai 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 147, S. 12-17).

Mit RAD-Beurteilung vom 3. November 2016 kommt die RAD-Ärztin Dr. med. E____ zum Schluss, dass das psychiatrische Gutachten umfassend und in sich schlüssig in Bezug auf die diagnostische Einordnung und deren Konsequenzen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei. Aus ihrer Sicht sei im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit mit 60% eine geringgradig höhere Arbeitsfähigkeit anzunehmen aufgrund des Aktivitäts- und Funktionsniveaus im Alltag und der Ressourcen der Beschwerdeführerin. Das Funktionsniveau der Beschwerdeführerin sei im Alltag als nicht schwer beeinträchtigt anzusehen. Es werde ein regelmässiger Tagesablauf, die selbständige Erledigung des Haushaltes, teils mit Unterstützung der Angehörigen, der regelmässige Besuch der Stiftung Rheinleben mehrmals die Woche sowie von Therapien und Aikido beschrieben. Es bestünden soziale Kontakte familiär zu den Kindern, zum Freund und zu drei Freundinnen, mit denen sie sich regelmässig treffe. Bei wenig ausgeprägten Beeinträchtigungen im Alltag und im Bereich der sozialen Aktivitäten sei der Beschwerdeführerin ein Zugriff auf ihre Ressourcen möglich. Die vom Gutachter festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne einzig bei der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,  auf Dauer nicht nachvollzogen werden (IV-Akte 154).

3.4.             Zunächst ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten vom 16. Mai 2016 (IV-Akte 147) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beigezogen werden kann. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt umfassend die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführerin und ist in der Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt. Zu betonen ist, dass sich der Gutachter Dr. C____ auch zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 geäussert hat. Der Gutachter Dr. C____ ist sodann unter Berücksichtigung der Ressourcen der Beschwerdeführerin und der Indikatoren zum Schluss gekommen, dass insgesamt eine 50%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe (IV-Akte 147, S. 12-17). Dem ist zu folgen. Was der RAD dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

Auch wenn der Gutachter Dr. C____ „lediglich“ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert und keine weiteren psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt, erscheint die Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei zu 50% arbeitsfähig, als nachvollziehbar. Denn seine Einschätzung beruht auf den Erkenntnissen aus seiner persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, aus der Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage sowie den Angaben der Beschwerdeführerin. Darauf kann abgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Beschwerdeführerin selbstunsichere und perfektionistische Persönlichkeitsanteile festgestellt wurden, welche das Beschwerdebild mitbestimmen. Gemäss dem Gutachter sei es auf dem Hintergrund dieser Persönlichkeitsakzentuierung in der Vergangenheit wiederholt zu depressiven Krisen gekommen (IV-Akte 147, S. 12). Die Beschwerdeführerin habe zu wenig Unterstützung und Geborgenheit erfahren, um ein stabiles Selbstwertgefühl ausbilden zu können. Sie sei innerlich verunsichert, traue sich wenig zu, könne sich schlecht wehren. Dies habe in der Vergangenheit immer wieder zu Überforderungssituationen geführt, auf welche sie depressiv reagiere (IV-Akte 147, S. 13). Auch unter Berücksichtigung dieses Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin überzeugt die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Gutachters Dr. C____.

Das Aktivitäts- und Funktionsniveau der Beschwerdeführerin im Alltag vermag – entgegen der Ansicht des RAD (vgl. IV-Akten 154 und 179) – keine höhere Arbeitsfähigkeit zu begründen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter Dr. C____ bei der Prüfung der Standardindikatoren die Ressourcen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat und zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer depressiven Störung vermindert in der Lage, ihre Ressourcen umzusetzen. Insbesondere ihre Belastbarkeit und ihr Durchsetzungsvermögen seien beeinträchtigt (IV-Akte 147, S. 14). Namentlich diese beiden Faktoren wirken sich im Besonderen im Berufsleben aus, weniger aber in den Alltagsaktivitäten, bei denen sich die Beschwerdeführerin frei einteilen und welche sie ihren gesundheitlichen Einschränkungen anpassen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung des Gutachters Dr. C____, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit, die keine hohe Belastbarkeit und kein Durchsetzungsvermögen verlange, zu 50% arbeitsfähig, als nachvollziehbar.

Abschliessend ist festzuhalten, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die es zu respektieren gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2015 [9C_367/2015], E. 5.3.). Der Gutachter Dr. C____ hat in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. Mai 2016 im Rahmen seines Ermessensspielraums die Festsetzung der noch möglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nachvollziehbar und ausreichend begründet. Gesamthaft betrachtet liegen keine ernsthaften Zweifel vor, welche die Expertise als beweisuntauglich erscheinen lässt.  

3.5.             Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf dem psychiatrischen Gutachten vom 16. Mai 2016 (IV-Akte 147) beruhende Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von Dr. C____ zu überzeugen vermag. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4. mit Hinweisen). Dies hat insbesondere auch im Hinblick darauf zu gelten, dass Dr. C____ die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hat und sich einen umfassenden Eindruck des Beschwerdebilds machen konnte. Der RAD hingegen stützt seine Beurteilung lediglich auf die Akten. Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der IV-Stelle der Verwertbarkeit der psychiatrischen Expertise nicht entgegen. Somit ist in medizinischer-theoretischer Hinsicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit Mai 2016 auszugehen.  

4.                   

4.1.             Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100% Anspruch auf eine ganze Rente hat. Indessen sind vorliegend -ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 3) - die erwerblichen Auswirkungen ab Mai 2016 zu prüfen.

4.2.             Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).

4.3.             Die Parteien gehen einig, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens der beim ehemaligen Arbeitgeber D____ im Jahr 2011 erzielte Verdienst in Höhe von Fr. 113‘405.-- beizuziehen ist (vgl. IV-Akte 4, S. 4). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn in der Regel wird am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2012 [9C_555/2011], E. 3.1.1 mit Hinweisen). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2015 entspricht somit das Valideneinkommen Fr. 117‘077.--. Beim Invalideneinkommen ist entsprechend der Verfügung vom 11. Oktober 2017 der Wert aus der LSE-Tabelle 2014, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Pos. 21, Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen Frauen, beizuziehen. Danach lässt sich das Ausgangsinvalideneinkommen nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2015 und die durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden mit Fr. 93‘540.-- beziffern. Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 50% beträgt das Invalideneinkommen daher Fr. 46‘770.--. Ein leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht angezeigt. Denn der Gutachter Dr. C____ hat mit seiner Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihren Ressourcen eingeschränkt ist, genügend Rechnung getragen (vgl. E. 3.4.). Da keine weiteren Faktoren erfüllt sind (vgl. BGE 126 V 78, E. 5), ist somit von einem leidensbedingten Abzug abzusehen.

4.4.             Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu zu berechnen: Entsprechend dem oben Ausgeführten ist von einem Valideneinkommen von Fr. 117‘077.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘770.-- auszugehen. Werden die beiden Einkommen miteinander verglichen, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von 60%. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).  

4.5.             Art. 88a Abs. 1 IVV sieht vor, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Da die Verbesserung des Gesundheitszustandes und mithin der Erwerbsfähigkeit im Mai 2016 eingetreten ist, hat die Beschwerdeführerin ab August 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5.                   

5.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Oktober 2017 aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin von Juni 2015 bis Juli 2016 eine ganze Rente und ab August 2016 eine Dreiviertelsrente auszurichten.  

5.2.             Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zulasten der IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).  

5.3.             Die IV-Stelle hat der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen – bei sog. qualifizierten Vertretungen (wie z.B. durch B___) – eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher rechtfertigen, ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass die durch die Vertretung getätigten Bemühungen zirka zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist auf Fr. 1‘800.-- eine Mehrwertsteuer von 8 % und auf Fr. 850.-- eine solche von 7.7 % zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Oktober 2017 aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, der Beschwerdeführerin von Juni 2015 bis Juli 2016 eine ganze Rente und ab August 2016 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der IV-Stelle.

          Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% auf Fr. 1‘800.-- und von 7.7% auf Fr. 850.--.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: