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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, lic. iur. R. Ley
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.219
Verfügung vom 16. Oktober 2017
Beweiswert versicherungsinterner Arztbericht
Tatsachen
I.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer arbeitete von März 2001 bis November 2008 bei der [...] AG als Lagermitarbeiter (IV-Akte 8). Danach war er arbeitslos. Am 29. September 2009 verunfallte er bei einem Sturz von der Leiter. Er erlitt dabei eine Fraktur des Sternums (IV-Akte 4.12) und eine ausgedehnte Partialruptur der Supraspinatussehne (IV-Akte 4.10). Die Suva kam als Unfallversicherer für die gesetzlichen Leistungen auf (IV-Akte 4.25).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 20. Januar 2010 (IV-Akte 1) bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle nahm die medizinischen und erwerblichen Abklärungen vor.
Am 23. März 2010 (IV-Akte 12.9) wurde eine Schulter-Arthroskopie, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion links durchgeführt. Das CT der Thorax vom 8. Juli 2010 (IV-Akte 12.6) ergab eine Querfraktur des Corpus sterni ohne Zeichen einer knöchernen Durchbauung, vereinbar mit einer Pseudarthrose. Hinzu kam ein ausgeprägtes Impingementsyndrom (Bericht vom 26. Juli 2010, IV-Akte 12.5). Am 13. September 2010 (IV-Akte 16.57) erfolgte eine Pseudarthroseausräumung und eine Sternumosteosynthese.
Am 11. November 2010 (IV-Akte 16.54) wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt der Suva untersucht. Am 16. Februar 2011 (IV-Akte 16.43) verfasste dieser das Zumutbarkeitsprofil. Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 (IV-Akte 16.42) teilte die Suva dem Beschwerdeführer den Fallabschluss per 13. März 2011 mit.
Das CT des Sternums vom 17. März 2011 (IV-Akte 16.36) zeigte eine fehlende knöcherne Überbrückung des Spongiosamaterials mit dem Sternum bei Status nach Osteosynthese-Rekonstruktion.
Mit Schreiben vom 30. März 2011 (IV-Akte 16.34) sicherte die Suva die Ausrichtung eines Taggeldes auf der Basis einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2011 (IV-Akte 16.21) zu. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse als arbeitslos (IV-Akte 16.27).
Das CT des Sternums vom 26. Oktober 2011 (IVC-Akte 16.13) zeigte eine unveränderte Darstellung der Pseudoarthrose, die Sonographie des Schultergelenks vom 25. Mai 2012 (IV-Akte 18.38) eine Tendinopathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne.
Am 14. Januar 2014 (IV-Akte 22.18) wurde der Beschwerdeführer an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, Fremdkörperentfernung und subacromiales Débridement). Am 19. Oktober 2015 (IV-Akte 26.16) wurde er am Sternum operiert (Osteosynthesemetallentfernung, Restabilisierung, Spongiosaplastik Sternum und Spongiosa aus dem rechten Beckenkamm).
Mit Bericht vom 30. Dezember 2015 (IV-Akte 26.3) wurde ein chronisches, multifaktorielles Schmerzsyndrom diagnostiziert.
Die kreisärztliche Abschlussuntersuchung fand am 12. Mai 2016 (IV-Akte 31.30) statt. Im Schreiben vom 17. Juni 2016 (IV-Akte 31.18) teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, dass an beiden Schultern und am Brustbein der Endzustand erreicht sei und sie daher die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 31. Juli 2016 einstelle. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (IV-Akte 31.7) sprach die Suva dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zu sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 %.
Am 25. November 2016 (IV-Akte 34) nahm RAD-Arzt Dr. med. C____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung. Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2017 (IV-Akte 38) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mehrere befristete ganze Renten zu, und zwar von September 2010 bis 31. Dezember 2010, von Dezember 2012 bis 30. Juni 2013, von April 2014 bis 31. Dezember 2014 und von Januar 2016 bis 31. Juli 2016. In den Zeiträumen dazwischen sprach sie keine Rente zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwände (IV-Akte 45), worauf der RAD nochmals Stellung bezog (Bericht vom 26. April 2017, IV-Akte 48). Zusätzlich nahm der Rechtsdienst am 16. Juni 2017 (IV-Akte 49) Stellung. Am 16. Oktober 2017 (IV-Akte 52) erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
Am 15. November 2017 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. B____, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2017 und die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung zur Klärung des Sachverhalts sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 8. Januar 2018 an seinen Rechtsbegehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter gewährt mit Verfügung vom 17. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.
IV.
Am 26. Februar 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.5. Reinen Aktenbeurteilungen kommt Beweiswert zu, sofern keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Ein medizinischer Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im Stande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E. 5.2).
Beim Unfall vom 29. September 2009 erlitt der Beschwerdeführer eine Sternumfraktur mit Pneumothorax rechts mit anschliessender Thoraxdrainageeinlage (IV-Akte 4.15). Am 23. März 2010 (IV-Akte 12.9) wurde eine Schulterarthroskopie mit Supraspinatussehnen-Seitzunaht, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion durchgeführt. Am 13. September 2010 (IV-Akte 16.57) erfolgte eine Pseudarthroseausräumung und Osteosynthese. Seit dem Unfall sei er nie schmerzfrei gewesen, ein CT des Thorax habe eine nicht geheilte Querfraktur des Corpus sterni mit klinischer Instabilität gezeigt. Danach war der Verlauf positiv (vgl. Bericht vom 22. Oktober 2010, IV-Akte 16.56). Kreisarzt Dr. med. D____, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. November 2010 (IV-Akte 16.54) fest, dass noch keine Arbeitsfähigkeit bestehe wegen der vor kurzem erfolgten Osteosynthese der Sternum-Pseudarthrose. Von Seiten der linken Schulter wären theoretisch Tätigkeiten bis zur Horizontalen wieder möglich, Gewichtsbelastungen seien aber wegen der vor kurzem erfolgten Sternumosteosynthese noch nicht möglich. Kreisarzt Dr. med. D____ erachtete den Beschwerdeführer aufgrund der zunehmenden Beweglichkeit der linken Schulter und wegen fehlender Hinweise auf eine Instabilität im Bereich der Sternumfraktur in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ganztags als arbeitsfähig (Bericht vom 16. Februar 2011, IV-Akte 16.43). Der behandelnde Arzt Dr. med. E____ geht von einer Instabilität des Sternums aus (Bericht vom 27. Oktober 2011, IV-Akte 16.14). Im CT vom 17. März 2011 (IV-Akte 16.36) zeigte sich eine fehlende knöcherne Überbrückung des Spongiosamaterials mit dem Sternum, ohne Hinweis auf Lockerung der Osteosyntheseschrauben. Es fände sich also eine Osteolyse bzw. Osteonekrose im ehemaligen Frakturbereich (Bericht Dr. med. E____ vom 28. März 2011, IV-Akte 16.35). Nach einem Rückgang der Schmerzen kam es im August 2011 erneut zu stärkeren Schmerzen, weswegen der behandelnde Arzt eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht vom 5. September 2011, IV-Akte 16.17). Aufgrund persistierender Schulterbeschwerden wurde dem Beschwerdeführer eine subacromiale Dekompression vorgeschlagen (Bericht vom 1. Juni 2012, IV-Akte 18.35 und 18.26). Im Januar 2012 (vgl. IV-Akte 16.3) wurde der Beschwerdeführer am Sternum operiert. Ein halbes Jahr später zeigte sich eine Abnahme der Schmerzproblematik am Sternum (Bericht vom 6. September 2012, IV-Akte 18.21) als auch an der Schulter (Bericht vom 19. Oktober 2012, IV-Akte 18.12). Im November 2012 traten akute sternale Schmerzen auf, weder klinisch noch radiologisch waren Hinweise auf deren Ursache erkennbar (Bericht vom 21. November 2012, IV-Akte 18.5). Im Januar 2013 bestand weiterhin ein ausgeprägter Reizzustand des AC-Gelenks, eine relevante Rotatorenmanschetten-Reruptur könne nicht vollständig ausgeschlossen werden (Bericht vom 29. Januar 2013, IV-Akte 19.16). Im Bericht vom 16. April 2013 (IV-Akte 20.16) wurde eine ungünstige gegenseitige Beeinflussung zwischen Sternum und den beiden Schultern festgestellt. Bei Beschwerdepersistenz von über einem Jahr wurde von einer atrophen Pseudarthrose im Bereich der ehemaligen Sternumfraktur ausgegangen. Aufgrund des Leidensdrucks und der Arbeitsunfähigkeit von 100 % wurde ein Termin zu einer gemeinsamen Beurteilung mit Kollegen der plastischen Chirurgie vereinbart (Bericht vom 1. Oktober 2013, IV-Akte 21.10). In der Folge wurde jedoch in Absprache mit der Plastischen Chirurgie von einer chirurgischen Sanierung der Pseudarthrose abgesehen. Aufgrund der Beschwerden sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom 14. November 2013, IV-Akte 22.29). Gemäss Beschwerdeführer sei die jetzige Metallentfernung zu riskant wegen des zu geringen Knochenbaus (vgl. IV-Akte 22.32 und Bericht vom 29. November 2013, IV-Akte 22.26). Am 10. Dezember 2013 (IV-Akte 22.22) wurde eine ausgeprägte symptomatische Tendinitis der langen Bicepssehne rechts diagnostiziert. Der MRI-Befund sei nicht eindrücklich gewesen. Da ein ausgeprägter Leidensdruck mit maximaler Schmerzsymptomatik bestehe, sei zur erneuten arthroskopischen Beurteilung mit Bicepssehnentenotomie geraten worden. Am 14. Januar 2014 (IV-Akte 22.18) wurde eine Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, Fremdkörperentfernung und subacromiales Débridement rechts durchgeführt, es stellte sich eine deutliche Beschwerdebesserung ein (vgl. Telefonnotiz vom 21. Januar 2014, Suva-Akte 22.13 und Bericht vom 12. März 2014, IV-Akte 22.6). Danach berichtete er wieder über eine ausgeprägte bewegungsabhängige Schmerzhaftigkeit (Bericht vom 28. April 2014, IV-Akte 23.16). Die Beschwerden werden am ehesten im Rahmen einer symptomatischen AC-Arthrose nach Resektion von acromialen und claviculären Osteophyten gesehen (Bericht vom 2. Juni 2014, IV-Akte 23.10).
Gemäss Suva-Kreisarzt Dr. med. D____ liegt an der Schulter rechts ein Endzustand vor, bezüglich Sternum müsse die Re-Ostheosynthese des Sternums abgewartet werden (Vorlage vom 9. Juli 2014, IV-Akte 23.5). Aus schulterorthopädischer Sicht sei die Behandlung vorerst abgeschlossen. Die Rotatorenmanschette sei klinisch intakt, das AC-Gelenk klinisch stabil, haltungsbedingte Schmerzen seien aufgrund der Sternumproblematik nicht auszuschliessen (Bericht vom 29. Oktober 2014, IV-Akte 24.12). Im Bereich des Sternums bestehe weiterhin ein nicht zufriedenstellender Verlauf mit persistierenden Schmerzen links parasternal (Bericht vom 5. November 2014, IV-Akte 24.10). Am 26. November 2014 (IV-Akte 24.8) äusserte sich Kreisarzt Dr. med. D____, Facharzt für Chirurgie FMH, dahingehend, dass die Behandlung des Sternums noch andauere und der Fall noch nicht abgeschlossen werden könne. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Schliesslich äusserte Dr. med. F____, Chefarzt Thoraxchirurgie (Bericht vom 17. April 2015, [...], IV-Akte 25.8) dass radiologisch der Eindruck bestehe, dass die Fraktur des Sternums zunehmend durchbaut sei, klinisch imponiere sie deutlich stabil. Aktuell werde am ehesten davon ausgegangen, dass die Beschwerden durch das Osteosynthesematerial verursacht würden. Im folgenden Bericht entnahm er jedoch der Skelettszintigraphie, dass die Sternumfraktur nicht konsolidiert und durchgebaut sei. Der Beschwerdeführer habe weiterhin über starke Beschwerden, die seine Lebensqualität deutlich einschränkten, berichtet, weshalb eine operative Revision mit Wechsel der Sternumplatte indiziert sei (Bericht vom 8. Oktober 2015, IV-Akte 26.26).
Am 19. Oktober 2015 (Bericht vom 29. Oktober 2015, IV-Akte 26.16) erfolgte die Osteosynthesemetallentfernung, Restabilisierung, Spongiosaplastik des Sternums mit Spongiosa aus dem rechten Beckenkamm. Postoperativ habe sich eine deutliche Schmerzreduktion im Bereich des Sternums gezeigt. Im Bereich der Entnahmestelle am Beckenkamm seien diese allerdings noch ausgeprägt (Bericht vom 13. November 2015, IV-Akte 26.9). Schliesslich wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine chronifizierte, komplexe und multifaktorielle Schmerzsymptomatik bestehe (Bericht vom 30. Dezember 2015, IV-Akte 26.3). Vier Monate nach der Operation habe weiterhin eine ausgeprägte Schmerzproblematik im Bereich des Sternums sowie im Bereich der Spongiosaentnahme im rechten Beckenkamm bestanden. Die postoperativen Schmerzen würden noch mehrere Monate vorhanden sein (Bericht vom 23. Februar 2016, IV-Akte 27.9).
Die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 12. Mai 2016 (IV-Akte 31.30) ergab weiterhin Thoraxschmerzen im Bereich des Sternums, ebenso in der rechten Schulter. Das Sternum selbst sei rechtsseitig wenig druckempfindlich, linksseitig bestehe eine deutliche Druckdolenz. Die Schmerzen strahlten dann auch in den Oberbauch aus. Die seitliche Thoraxkompression sei schmerzfrei möglich, die sagittale Thorax-kompression löse auf der linken Seite Schmerzen im sternocostalen Übergang aus, rechts bestehe keine Druckdolenz bei der sagittalen Thoraxkompression. Die Clavicula rechts sei stabil, aber druckdolent. Die AC-Gelenksregion rechts sei ebenfalls druckempfindlich, die Palpation der rechten Schulter zeige eine Druckdolenz über der Supraspinatussehne und der Subscapularissehne, die lange Bicepssehne sei palpatorisch frei, auch das Tuberculum majus sei schmerzfrei. Die Beweglichkeit sei in beiden Schultern deutlich eingeschränkt.
Dr. med. F____ hielt schliesslich fest, trotz Reoperation und diverser Schmerztherapien seien weiterhin Restbeschwerden im Bereich des Sternums vorhanden, die Bildgebung sei allerdings unauffällig. Die Beschwerden könnten nicht erklärt werden, es werde eine Anbindung an die Schmerzklinik empfohlen. Es könne dem Beschwerdeführer keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden (Bericht vom 24. Mai 2016, IV-Akte 31.23).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen