Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.220

Verfügung vom 17. Oktober 2017

Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 1 IVV und der gemischten Methode

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1982 geborene Beschwerdeführerin wurde am 7. Juli 1995 von ihren Eltern bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 26 ff.). Im Wesentlichen aufgrund psychischer Probleme (vgl. Bericht von lic. phil. [...], Psychologin FSP, eingesehen von Dr. [...], vom 23. Oktober 1995, IV-Akte 1, S. 13 ff.) sprach ihr die IV-Stelle Solothurn für die Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. Juni 2000 medizinische Massnahmen zu (Verfügung vom 15. Oktober 1997, IV-Akte 1, S. 10, und Verfügung vom 17. Februar 1999, IV-Akte 2.2). Ausserdem erachtete sie eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten als angezeigt (Schreiben der IV-Stelle Solothurn vom 12. Februar 1998, IV-Akte 1, S. 8, und vom 14. September 1998, IV-Akte 1, S. 4). Nachdem sich die Beschwerdeführerin etwa im September 1998 ins Ausland abgesetzt hatte (vgl. z.B. Stammblatt und Verlaufsprotokoll der IV-Stelle Solothurn, IV-Akte 1, S. 2), schrieb die IV-Stelle Solothurn das Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 26. Juli 1999 und Verfügung vom 16. August 1999 (IV-Akten 3.4 und 3.5) ab.

b)           Im Oktober 2001 wechselte die Zuständigkeit der IV-Stelle nach Basel-Stadt (IV-Akte 2 und IV-Akte 3.8).

c)            Am 25. März 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer leichten Psychose erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin führte verschiedene Abklärungen durch. Eine im Jahr 2003 in die Wege geleitete Arbeitsabklärung (vgl. Verfügung vom 7. Juni 2002, IV-Akte 7) musste aufgrund von Krankmeldungen der Beschwerdeführerin nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden (Abschlussbericht vom 11. März 2003, IV-Akte 16 und Protokolleinträge vom 15. Januar 2003 und vom 18. und 28. Februar 2003). Danach gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Gutachten von Dr. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2004, IV-Akte 17). Im Wesentlichen gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. April 2004 (IV-Akte 21) ab. Zur Begründung gab sie an, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vor allem durch ihr Abhängigkeitsverhalten begründet, weshalb keine Invalidität vorliege.

d)           Am 2. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes (Auszug aus dem Geburtenregister, IV-Akte 23, S. 7 ff.).

e)           Im Juni 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (Anmeldung vom 28. Juni 2013, IV-Akte 23). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin verschiedene Abklärungen ein. So liess sie namentlich eine Haushaltsabklärung durchführen. Diese ergab eine Einschränkung im Haushalt von 8% bis August 2013 und ab September 2013 eine Einschränkung von 25%. Zudem wurde eine Aufteilung im Gesundheitsfall von 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushaltstätigkeit festgehalten (Abklärungsbericht Haushalt vom 10. April 2014, IV-Akte 34). In einem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 25. Januar 2015 (IV-Akte 48) kam Dr. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen zum Schluss, zum Zeitpunkt der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu höchstens 30% arbeitsfähig (IV-Akte 48, S. 22).

Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 54) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie gedenke, ihr ab dem 1. Januar 2014, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43% eine Viertelsrente zuzusprechen. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. D____ und wandte bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an (IV-Akte 54). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2015 Einwand erheben (IV-Akte 58).

f)             In Folge des Einwands der Beschwerdeführerin tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2016 (IV-Akte 83) teilte sie der Beschwerdeführerin mit, es könne ihr weder eine ordentliche, noch eine ausserordentliche Rente zugesprochen werden, da sie die Beitragsdauer nicht erfüllt habe. Auch gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdegegnerin Einwand erheben (Schreiben vom 30. August 2016, IV-Akte 87).

g)           Im Wesentlichen aufgrund einer Konsultation des internen Rechtsdienstes (vgl. Bericht des Rechtsdienstes vom 5. September 2016, IV-Akte 90), erliess die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2016 einen neuen Vorbescheid (IV-Akte 93). Darin erklärte sie, sie werde der Beschwerdeführerin ab Dezember 2013 eine halbe Rente zusprechen. Den Invaliditätsgrad von 49.82% hatte sie wiederum anhand der gemischten Methode berechnet. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls Einwand (Schreiben vom 29. Dezember 2016, IV-Akte 94).

h)           Die Beschwerdegegnerin unternahm weitere Abklärungen und informierte die Beschwerdeführerin im Anschluss mit einem neuen Vorbescheid vom 14. Juli 2017 (IV-Akte 106), dass sie gedenke, ihr ab Januar 2014 eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50.09% zuzusprechen. Trotz dem von der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 dagegen erhobenen Einwand (IV-Akte 111), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 118).

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 15. November 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit fachärztlich abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch B____ beantragt.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 22. Januar 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

d)           Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.

III.      

Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. März 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.              Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihre rentenzusprechende Verfügung vom 17. Oktober 2017 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 25. Januar 2015 (IV-Akte 48) sowie auf den Bericht der Haushaltsabklärung vom 10. April 2014 (IV-Akte 34) und die Bestätigung der Beschwerdeführerin über das von ihr im Gesundheitsfall ausgeübte Arbeitspensum vom 9. April 2014 (IV-Akte 35). Sie wandte bei der Bemessung des Invaliditätsgrads die gemischte Methode an, weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, im Gesundheitsfall zu 60% erwerbstätig zu sein und sich 40% um ihren Sohn zu kümmern. Dabei berechnete sie das Valideneinkommen gemäss Art. 26 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nie eine Ausbildung abgeschlossen hatte.

2.2.              Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gemischte Methode sei zu Unrecht angewendet worden. Es könne nicht auf ihre erste Aussage abgestellt werden. Aufgrund der schweren Einschränkungen ihres Sohnes sei davon auszugehen, dass dieser auch im Fall der Gesundheit der Beschwerdeführerin ganztägig professionell betreut würde, sodass die Beschwerdeführerin einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen könnte. Um ihre Lebenshaltungskosten decken zu können, müsste sie dies auch tun. Der Beschwerdeführerin sei bei einer maximalen Leistungsfähigkeit von 30% eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Sollte dennoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode zu Recht angewandt habe, müsse eine Neubeurteilung der Einschränkungen im Haushalt erfolgen. Dabei habe ein Facharzt die Einschränkungen zu schätzen, dies sei bisher nicht geschehen.

2.3.              Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Bemessung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin zu Recht unter Anwendung der gemischten Methode tätigte. Damit zusammenhängend ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2014 einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV hat.

3.                

3.1.              Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.              Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und vgl. Art. 27 sowie Art. 27bis der IVV in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet in Nachachtung des Urteils des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) die gemischte Methode dann keine Anwendung, wenn bei einer vor der Invalidität vollzeitlich erwerbstätigen versicherten Person im Rahmen eines Revisionsverfahrens rein familiäre Gründe dafür sprechen, ihren Status von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu ändern (BGE 143 I 50, 58 f. E. 4.1 und 60 E. 4.4 sowie BGE 143 I 60, 63 E. 3.3.2 und BGE 143 V 77, 80 E. 3.2.2).

Bei der Bestimmung des Status (erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) einer versicherten Person sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3.           Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 2 IVV, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad summiert werden. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).

4.                

4.1.              In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2017 (IV-Akte 118) im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D____ vom 25. Januar 2015 (IV-Akte 48). Dieser diagnostizierte eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine paranoide Schizophrenie, vollständige Remission (ICD-10 F20.05) und schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1; IV-Akte 48, S. 19). Dr. D____ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht zu höchstens 30% arbeitsfähig. Es könne ebenfalls von einer Leistungsfähigkeit von 30% ausgegangen werden (IV-Akte 48, S. 22 f.).

Was den Verlauf betrifft, so ging der psychiatrische Gutachter davon aus, dass sich das Zustandsbild in den letzten Jahren etwas gebessert habe. Zeitweise scheine es jedoch immer noch fragil, was die Hospitalisation im September 2013 in der Klinik E____ (vgl. deren Bericht vom 1. Juli 2014, IV-Akte 41, S. 2 ff.) gezeigt habe (a.a.O., S. 24 f.).

4.2.              Das Gutachten von Dr. D____ vom 25. Januar 2015 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 48, S. 2 ff. und S. 23) und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten entspricht somit den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3a), weshalb dessen Beweistauglichkeit zu Recht nicht umstritten ist.

4.3.              Seit dem Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 muss die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit bei den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab, geprüft werden (BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Seit BGE 143 V 409 (vgl. dessen E. 4.5.1 und E. 4.5.2.) und BGE 143 V 418 (vgl. dessen E. 7.2.) sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann gemäss der Auffassung des Bundesgerichts dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage nach der Notwendigkeit beurteilt sich dabei nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmender fachärztlicher Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. dazu BGE 125 V 351) auszeichnen (BGE 143 V 409, 417 E. 4.5.3 und BGE 143 V 418, 428 f. E. 7.1.).

Im vorliegenden Fall kann die Notwendigkeit einer ausführlichen Standardindikatorenprüfung verneint werden. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weicht ausserdem hinsichtlich der Diagnosen kaum von den behandelnden Ärzten ab (vgl. Berichte von Dr. F____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie für Kinder und Jugendliche, vom 20. August 2013 und vom 12. Juni 2015, IV-Akten 29, 58, S. 7 f., sowie Austrittsbericht der Klinik E____ vom 1. Juli 2014, IV-Akte 41, S. 2 ff., Bericht von Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Februar 2016, IV-Akte 71, S. 3 ff., und Austrittsbericht der Klinik H____ AG vom 13. Dezember 2016, IV-Akte 98, S. 2 ff.). Lediglich bezüglich der Frage der Resterwerbsfähigkeit sind sich Ärzte und Gutachter nicht ganz einig. Aufgrund der ausführlichen Diskussion der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter Dr. D____ (IV-Akte 48, S. 22 f.), weil dessen Einschätzung unumstritten ist und angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen) kann auf die Beurteilung von Dr. D____ abgestellt werden, ohne dass dieser Aspekt allein eine Prüfung der Standardindikatoren notwendig machen würde.

5.                

5.1.              In Bezug auf die Abklärung im Haushalt macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass sie im Gesundheitsfall nicht Teilzeit, sondern Vollzeit erwerbstätig wäre. Sie weist namentlich darauf hin, dass ihr Sohn tagsüber ohnehin fremdbetreut würde und seine Betreuung am Abend und am Wochenende mit einem Vollzeitpensum vereinbar wäre. Ausserdem würde sie aufgrund des Sozialhilfegesetzes zu 100% arbeiten müssen, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt – ergibt sich nach konstanter Rechtsprechung aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Hierzu sind Indizien wie die Erwerbsbiographie und die Arbeitssuchbemühungen zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGE 137 V 334, 338 E. 3.2, BGE 125 V 146, 150 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.2.).

Vorliegend lassen die geschilderten Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem höheren als dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen 60% Pensum erwerbstätig wäre. Sie bestätigte am 9. April 2014, dass sie im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen einer 60%-Tätigkeit nachgehen würde. Die restlichen 40% würde sie der Betreuung ihres Sohnes (mit Geburtsgebrechen) und ihrem Haushalt widmen (IV-Akte 35). Davon ging der Abklärungsdienst daraufhin in den Berichten vom 10. April 2014 (IV-Akte 34), vom 21. Juli 2015 (IV-Akte 62), vom 7. März 2017 (IV-Akte 100) und vom 13. September 2017 (IV-Akte 115) aus. Aus dem Abklärungsbericht vom 10. April 2014 geht hervor, dass diese Aufteilung mit den Schulzeiten des Sohnes zusammenhängt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie würde im Gesundheitsfall für ihn kochen und ihn betreuen, wenn er nach der Schule nach Hause komme. Er verbringe montags, mittwochs und freitags den halben Tag und dienstags und donnerstags den ganzen Tag in der Schule (IV-Akte 34, S. 2).

Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn bis zu ihrer Hospitalisation im September 2013 bis zu ihrer Erschöpfung weitestgehend selbst betreute. Dies geht namentlich aus dem Abklärungsbericht Haushalt hervor (IV-Akte 34, S. 2, 4 und 6), aber auch Dr. F____ nahm in seinem Bericht vom 20. August 2013 darauf Bezug, indem er ausführte, sie sei in der Betreuung ihres Kindes immer sehr zuverlässig gewesen (IV-Akte 29, S. 3). Aus der Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin erst infolge ihrer Hospitalisation im September 2013 in eine Pflegefamilie kam wird deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer stets bestehenden eigenen gesundheitlichen Probleme selbst um ihren Sohn kümmerte und kümmern wollte. So bemerkte die Fachperson des Abklärungsdienstes in ihrem Bericht vom 7. März 2017 (IV-Akte 100) wohl zu Recht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin gar nie in eine Pflegefamilie gekommen wäre, wenn die Beschwerdeführerin stets bei guter Gesundheit gewesen wäre.

Was das Argument betrifft, die Beschwerdeführerin müsste bei guter Gesundheit schon wegen des Sozialhilfegesetzes 100% arbeiten, so vermag auch dieses nicht zu überzeugen. Der Abklärungsdienst hat diesbezüglich in seinem Bericht vom 21. Juli 2015 (IV-Akte 62) zu recht auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2. verwiesen. Es ist schon daher davon auszugehen, dass sie die Betreuung ihres Sohnes auch im Gesundheitsfall zumindest teilweise übernommen hätte. Die Aufteilung von 60% Erwerbstätigkeit und 40% Tätigkeit im Aufgabenbereich (Betreuung des eigenen Kindes) ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Im Übrigen geht es hier nicht um einen Statuswechsel aus rein familiären Gründen im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Somit rechtfertigt auch die in Folge des Urteils des EGMR Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung hier kein Abweichen von der gemischten Methode (vgl. E. 3.2.). Somit hat die Berechnung des Invaliditätsgrads vorliegend anhand der gemischten Methode zu erfolgen.

5.2.              Gemäss dem Abklärungsbericht Haushalt vom 10. April 2014 (IV-Akte 34) war die Beschwerdeführerin bis August 2013 im Haushalt zu 8% eingeschränkt und ab September 2013 zu 25%. Dieser Wechsel fällt auf den Zeitpunkt, in welchem der Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund deren Gesundheitszustand in eine Pflegefamilie kam (a.a.O., S. 6).

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweistauglichkeit dieses Abklärungsberichts und macht insbesondere geltend, bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sei eine fachärztliche Einschätzung notwendig (vgl. z.B. Beschwerde, Ziff. 10).

5.3.              5.3.1 Wie von der Beschwerdeführerin erwähnt, stimmt es, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5 festgehalten hat, es treffe zu, dass bei der Beurteilung der Einschränkung von psychisch Erkrankten im Haushalt in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen sei als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Allerdings führte das Bundesgericht in Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 aus, dass die Abklärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt sei. Der aufgrund dieser Abklärung verfasste Bericht sei seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren könne, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leide. Prinzipiell stelle er jedoch auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität gehe, also die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund stehe. Im Falle, dass sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, sei den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Der Abklärungsperson sei es nämlich nur beschränkt möglich, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. dazu insbesondere auch BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1).

5.3.2   Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67).

5.4.              Die unter E. 5.3.2 aufgeführten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich auch keine weiteren Kritikpunkte vor. Zudem steht die psychische Problematik zwar im Vordergrund, es kann jedoch nicht gesagt werden, es gäbe bezogen auf den Haushalt Diskrepanzen zwischen der Einschätzung des Abklärungsdienstes und des Gutachtens von Dr. D____ (auf welches in medizinischer Hinsicht abzustellen ist). Dieser hat sich zwar nicht konkret zur Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt geäussert, es gibt jedoch verschiedene Anhaltspunkte, welche die Einschätzung des Abklärungsberichts bestätigen. Beispielsweise geht aus dem im Gutachten geschilderten Tagesablauf nichts hervor, was darauf hinweisen würde, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu mehr als 25% eingeschränkt ist. Die Beschwerdeführerin sorgt selbst für ihre Verpflegung und scheint ihren Tag selbst zu organisieren. Ausserdem hielt Dr. D____ unter Verweis auf Dr. F____ Bericht vom 20. August 2013 (vgl. IV-Akte 29, S. 3) fest, dass die Beschwerdeführerin eine gewisse Leistungsfähigkeit aufweise, für ihren Sohn zu sorgen (IV-Akte 48, S. 22 f.). Konkrete Gründe, weshalb die Einschätzung der Abklärungsperson nicht zutreffend sein sollte, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch aus den übrigen Akten keine ersichtlich. Demzufolge ist der Abklärungsbericht Haushalt vom 10. April 2014 (IV-Akte 34) beweistauglich (dasselbe gilt für die oben genannten weiteren Berichte des Abklärungsdienstes) und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis August 2013 im Haushalt zu 8% eingeschränkt war und seit September 2013 eine Einschränkung von 25% vorliegt.

6.                

6.1.              Die Einkommen, welche die Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 1 IVV und der geltenden Rechtsprechung zu Grunde gelegt hat, sowie der leidensbedingte Abzug von 5% sind zu Recht unumstritten. Da die Beschwerdegegnerin zudem ‑ wie oben ausgeführt ‑ zu Recht von einer Aufteilung von 60% Erwerbstätigkeit und 40% Haushaltsbereich ausgegangen ist, kann auf die in der Verfügung vom 17. Oktober 2017 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades (IV-Akte 118, S. 6 f.) verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% zugesprochen.

6.2.              Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass gemäss den Ausführungen unter E. 3.3. in Bezug auf die gemischte Methode die bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen Anwendung fanden. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 im IVV ist für Renten, die vor dem 1. Januar 2018 in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung.

7.                

7.1.              Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.              Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

7.3.              Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Der erste Schriftenwechsel fand vorliegend vollständig im Jahr 2017 statt, der zweite im Jahr 2018. Es ist davon auszugehen, dass der erste Schriftenwechsel, vor allem unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war. Zudem fiel die Replik kürzer aus als die Beschwerdeschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels Vorliegens einer Honorarnote), dass rund zwei Drittel des Aufwandes für den vorliegenden Fall im Jahr 2017 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2018. Entsprechend wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Aufwendungen im Jahr 2017 ein Honorar von CHF 1‘766.65 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 141.35) und für das Jahr 2018 ein Honorar von CHF 883.35 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 68.--).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. B____ ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 209.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: