Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.223

Verfügung vom 20. Oktober 2017

Beweiswert Gutachten, Trennung von Diagnosestellung und Prüfung der Standardindikatoren

 


Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführerin arbeitete von Dezember 1993 bis zur gesundheitsbedingten Kündigung im Juli 2005 als Pflegemitarbeiterin und Nachtwache im [...] (IV-Akte 1 und 14). Sie meldete sich erstmals am 4. Oktober 2005 (IV-Akte 1) unter Hinweis auf Depressionen, Ängste und Schmerzen am ganzen Körper zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle Basel-Stadt führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, ebenso wie eine Abklärung im Haushalt (Einschränkung im Haushalt von 33 %, IV-Akte 23). Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 19. März 2005 (IV-Akte 12 S. 8) zu Handen der Krankentaggeldversicherung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit erheblichen depressiven Anteilen und äusserte den Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeit. Der behandelnde Therapeut Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 9. August 2005 (IV-Akte 12 S. 11).

Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 (IV-Akte 28) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. September 2005 in Anwendung der gemischten Methode mit einem Erwerbsanteil von 80 % und einem Haushaltsanteil von 20 % eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 87 % zu. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 (IV-Akte 36) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass die Überprüfung der Invalidenrente keine Änderung des Rentenanspruchs ergeben habe.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 (IV-Akte 46) leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision nach den Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision ein. Sie veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei den [...]. Prof. Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie FMH, und Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierten im psychiatrischen Gutachten vom 12. August 2014 (IV-Akte 68) als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), mit anamnestisch depressiven Anteilen, derzeit bei deutlich reduzierter Beschwerdenvalidität nicht sicher nachweisbar, anamnestisch Verdacht auf ängstlich-vermeidende Persönlichkeit, derzeit nicht nachweisbar und chronischer Benzodiazepin-Gebrauch (ärztlich verordnet in geringer Dosierung).

RAD-Arzt Dr. med. G____ nahm am 2. September 2014 (IV-Akte 70) zum Gutachten Stellung. Am 23. Oktober 2014 (IV-Akte 71) nahm der Rechtsdienst der IV-Stelle zum Fall Stellung. Im Vorbescheid vom 15. Dezember 2014 (IV-Akte 80) kündigte die IV-Stelle an, die Rente aufzuheben. Am 2. Februar 2015 (IV-Akte 86) erhob die Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vorbescheid. In der Stellungnahme vom 12. März 2015 (IV-Akte 89) empfahl RAD-Arzt Dr. med. G____, die Einwände dem [...] vorzulegen. Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nahm am 29. Juni 2015 (IV-Akte 95) zu den Einwänden Stellung. Am 15. Juli 2015 (IV-Akte 98) nahm der RAD-Arzt nochmals Stellung.

Vom 4. Mai bis 23. Juni 2015 (IV-Akte 99) war die Beschwerdeführerin in einem stationären Aufenthalt in der [...], wo im Austrittsbericht zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert wurde. In der Stellungnahme vom 26. November 2015 (IV-Akte 102) empfahl Dr. med. G____ eine erneute medizinische Abklärung bei den Dres. med. H____ und I____, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden könne.

Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 30. März 2016 (IV-Akte 110) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.0) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf akzentuierte (ängstlich-vermeidende, histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) und Abhängigkeit von in geringer Dosierung ärztlich verordneten Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2). Sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer alternativen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von höchstens 15 %. Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im neurologischen Teilgutachten vom 2. April 2016 (IV-Akte 111) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Mischkopfschmerzen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereich der Wirbelsäule seien der Beschwerdeführerin keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar, auch mittelschwere nur intermittierend. Nicht mehr zumutbar seien repetitive Tätigkeiten über Schultergürtelhöhe, im Kauern, Bücken und Knien und Tätigkeiten unter Zug- und Stossbelastung des Oberkörpers. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei sie zu 100 % arbeitsfähig.

RAD-Arzt Dr. med. G____ nahm am 25. April 2016 (IV-Akte 113) zum Gutachten Stellung. Der Rechtsdienst der IV-Stelle veranlasste sodann eine Prüfung der Standardindikatoren durch den RAD (IV-Akte 114). Die Beschwerdeführerin war ein weiteres Mal in der [...] hospitalisiert (9. Juni bis 19. Juli 2016, Austrittsbericht vom 22. Juli 2016). Am 9. November 2016 (IV-Akte 125) führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt durch. Der RAD nahm die Indikatorenprüfung am 22. Dezember 2016 vor. Nach einer weiteren Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle am 2. Januar 2017 (IV-Akte 127) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin im Vorbescheid vom 28. April 2017 (IV-Akte 145) in Aussicht, die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % aufzuheben. Aufgrund der Einwände vom 2. Juni 2017 (IV-Akte 147) gegen den Vorbescheid veranlasste die IV-Stelle eine Rückfrage bei Dr. med. I____. Dieser nahm am 1. September 2017 (IV-Akte 154) Stellung. Nach einer nochmaligen Stellungnahme durch den RAD-Arzt Dr. med. G____ am 16. Oktober 2017 (IV-Akte 157) erliess die IV-Stelle am 20. Oktober 2017 (IV-Akte 161) eine dem Vorbescheid entsprechende ablehnende Rentenverfügung.

II.       

Am 20. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 20. Oktober 2017 und die weitere Ausrichtung der Invalidenrente im bisherigen Umfang.

Am 20. Dezember 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.

Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 27. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 28. Mai 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 26. Juni 2018.

III.      

Am 7. August 2018 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.           Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens.

2.2.           Die IV-Stelle wendet dagegen ein, der Gutachter Dr. med. I____ habe im Schreiben vom 1. September 2017 (IV-Akte 154) ausführlich zum Bericht des behandelnden Psychiaters vom 4. November 2016 (IV-Akte 147, S. 3-7) Stellung genommen. Zum Austrittsbericht der [...] vom 22. Juli 2016 (IV-Akte 154, S. 9-14) habe der Gutachter aufgrund der Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten nicht Stellung nehmen können (IV-Akte 154, S. 3). Der Gutachter habe die Standardindikatoren bei der Erstellung seines Gutachtens berücksichtigt, aber nicht Punkt für Punkt detailliert geprüft. Dies habe der RAD sodann in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 (IV-Akte 126) umgesetzt.

2.3.           Zunächst ist zu prüfen, ob die ursprüngliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, die der Verfügung vom Mai 2007 zugrunde liegt, gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) überprüft werden kann.

2.4.           Lit. a SchlBest. IVG beinhaltet die Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden diese Renten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG entsteht dadurch nicht (Abs. 2). Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Abs. 3). Abs. 1 findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Abs. 4).

2.5.           Als Erstes stellt sich somit die Frage, ob die Rente aufgrund eines Leidens im Sinne dieser Bestimmung zugesprochen worden ist. Massgebende Diagnosen für die ursprüngliche Rentenzusprache waren eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit erheblichen depressiven Anteilen. Bei der somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage. Welchen Anteil diesem Leiden an der Arbeitsunfähigkeit neben den depressiven Anteilen zukommt, geht aus den Akten nicht hervor. Der Umstand, dass eine laufende Rente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurde, steht jedoch der Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der IVG-Änderung vom 18. März 2011 in Bezug auf die unklaren Beschwerden nicht entgegen (BGE 140 V 197 E. 6.2.3). Insbesondere mit Blick auf die von Dr. med. C____ gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (IV-Akte 12) ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem beträchtlichen Teil auf die durch das Schmerzsyndrom bedingten Einschränkungen zurückzuführen ist, weswegen der Beschwerdeführerin die Rente zu einem überwiegenden Teil wegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden ist.

2.6.           Lit. a der Schlussbestimmungen ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Das Revisionsverfahren ist im Juli 2013 und damit innerhalb der dreijährigen Überprüfungsfrist eröffnet worden. Bei Eröffnung des Revisionsverfahrens ist die Beschwerdeführerin 48-jährig gewesen und hat seit acht Jahren eine ganze IV-Rente bezogen. Die Voraussetzungen von Abs. 1 und 4 von lit. a der Schlussbestimmungen sind somit erfüllt.

2.7.           Demnach ist nachfolgend umfassend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab Dezember 2017 (Zeitpunkt der Aufhebung der Rente) weiterhin einen Rentenanspruch gehabt hat. Der IV-Grad ist dabei anhand des in diesem Zeitpunkt aktuellen Sachverhalts zu prüfen. Massgebend ist also der Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung. Ob die IV-Stelle die Herabsetzung der Rente bzw. die Aufhebung gemäss der 6. IV-Revision auf taugliche medizinische Unterlagen zu stützen vermag, ist nachfolgend im Lichte der einschlägigen Praxis zur Beweiskraft medizinischer Unterlagen zu prüfen. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung sowohl der medizinischen Zusammenhänge wie auch der medizinischen Situation einleuchtet, und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

2.8.           Entscheidend ist für die vorliegend zu prüfende Rentenrevision insbesondere die Einschätzung des psychiatrischen Leidens. Es ist daher im Folgenden die Frage zu prüfen, ob auf das Gutachten von Dr. med. I____ vom 30. März 2016 (IV-Akte 110) abzustellen ist. Das neurologische Teilgutachten ist zu Recht nicht strittig.

3.                

3.1.           Dr. med. H____, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom 2. April 2016 (IV-Akte 111) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom bei leicht bis mässig ausgeprägtem, vorwiegend unterem, etwas linksbetonten Cervicalsyndrom mit schmerzhaften Verspannungen auch im Schultergürtel beidseits ohne damit zusammenhängende neurologische Ausfälle, bei leicht ausgeprägtem Thorakovertebralsyndrom, leichte S-förmige thorakale Skoliose und bei leicht bis mässig ausgeprägtem Lumbovertebralsyndrom ohne damit zusammenhängende neurologische Ausfälle. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien chronische Mischkopfschmerzen (S. 15 des Gutachtens). Aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereich der Wirbelsäule, namentlich HWS und LWS, seien der Beschwerdeführerin keine körperlich schweren Arbeiten mehr zumutbar, auch mittelschwere Arbeiten nur intermittierend. Nicht mehr zumutbar seien auch repetitive Tätigkeiten über Schultergürtelhöhe, im Kauern, Bücken und Knien sowie Tätigkeiten unter Zug- und Stossbelastung des Oberkörpers. Ein Gewichtslimit könne auf 10 kg eingeschätzt werden, allerdings nicht repetitiv. Zumutbar seien heute körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten in vollem Pensum unter Beachtung der genannten Einschränkungen (S. 21 des Gutachtens).

In der Beurteilung (S. 16 ff. des Gutachtens) führte Dr. med. H____ aus, dass die Beschwerdeführerin diffuse, rechtsbetonte Druck- und Klopfdolenzen über dem Schädel angegeben habe, eigentliche neurologisch-pathologische Befunde im Zusammenhang mit den beklagten Kopfschmerzen, die auf symptomatische Kopfschmerzen hinweisen würden, hätten mit Ausnahme von schmerzhaften Verspannungen unter anderem auch im Bereich der Halswirbelsäule nicht gefunden werden können. Am ehesten sei von einem chronischen Mischkopfschmerz mit diversen Komponenten auszugehen. Einerseits scheinen ursprünglich migräniforme Symptome vorgelegen zu haben, als die Kopfschmerzen noch episodisch aufgetreten seien. Auch heute würden noch solche Symptome angegeben und es könne an eine transformierte Migräne gedacht werden. Die Beschwerdeschilderungen erinnerten aber auch und vor allem an Spannungskopfschmerzen. Aufgrund der seit Jahren regelmässigen Einnahme von Schmerzmitteln müsse auch der Verdacht auf Medikamentenübergebrauchs-Schmerzen geäussert werden. Schliesslich liege mit guter Wahrscheinlichkeit auch eine cervicogene Komponente vor. Objektiv habe er im Bereich des HWS ein leicht bis mässig ausgeprägtes, vorwiegend unteres, etwas linksbetontes Cervicalsyndrom mit schmerzhaften Verspannungen, leicht ausgeprägt, auch im Bereich des Schultergürtels beidseits, gefunden. Die HWS-Funktionen seien nicht relevant eingeschränkt, zudem sei bei der Funktionsprüfung ein deutliches muskuläres Gegenspannen zu verzeichnen. Neurologische Ausfälle in diesem Zusammenhang hätten sich keine gefunden. Der radiologische Befund vom Jahr 2012 mit kleiner Discushernie C5/6 ohne Nervenwurzelkontakt sei für die Beschwerden nicht erklärend. Objektiv hätten sich klinisch die bekannte, leichte, linkskonvexe Skoliose thoracal, gefunden. Druckdolenzen habe es gegeben über sämtlichen Processus spinosi der gesamten Wirbelsäule vom kraniozervikalen Übergang bis zum lumbosacralen Übergang. Unterhalb der HWS seien die Druckdolenzen etwa auf Höhe Th 4 bis Th 6 etwas stärker, im Bereich der LWS vorwiegend lumbosacral. Auch paravertebral seien vorwiegend lumbosacral die stärksten Druckdolenzen angegeben, der Muskeltonus sei leicht bis höchstens mässig angehoben. Ein Achsenstossschmerz sei positiv im Bereich der unteren BWS und LWS, bei Rumpfrotation seien Endphasenschmerzen im Bereich der unteren LWS und der BWS angegeben worden, leichte Berührungen seien jedoch nicht als schmerzhaft wahrgenommen worden (S. 19 des Gutachtens).

Es bestünden Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz, soweit aus neurologischer Sicht zu beurteilen allerdings kaum bewusstseinsnah, nicht im Sinne einer bewussten Aggravation, eine eigentliche Aggravation scheine nicht vorzuliegen (S. 20 und 22 des Gutachtens). Insgesamt könnten aus rein neurologisch-somatischer Sicht nur wenige fassbare erklärende Befunde gegenüber den ausgeprägten Klagen über Schmerzen abgegrenzt werden. Die beklagten ausgeprägten und chronischen Schmerzen könnten aufgrund dieser klinischen Befunde in ihrem Ausmass nicht erklärt und begründet werden. Es liege eine chronifizierte Schmerzsymptomatik vor, die aus rein organischer Sicht nicht in diesem Ausmass belegt und damit erklärt werden könne.

3.2.           Im psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2016 (IV-Akte 110) diagnostizierte Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf akzentuierte (ängstlich-vermeidende/histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1) und eine Abhängigkeit von in geringer Dosierung ärztlich verordneten Benzodiazepinen (ICD-10 F 13.2) (S. 19 des Gutachtens). Aufgrund der eher leichtgradigen depressiven Episode lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin als auch in einer alternativen Tätigkeit von höchstens 15 % begründen, dabei mitenthalten sei eine gewisse gleichzeitige Verminderung der Leistungsfähigkeit (S. 26 des Gutachtens).

Anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit praktisch andauernden Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers nachweisen. Aus psychiatrischer Sicht liessen sich Belastungen nachweisen, die schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Neben einer konflikthaften Beziehung mit dem Ehemann, dann mit Scheidung und Trennung, dürften aber auch Traumatisierungen in der Kindheit, die bis heute wohl noch nicht adäquat verarbeitet seien, in ursächlicher Hinsicht in Betracht zu ziehen sein. In der aktuellen Untersuchung gebe die Beschwerdeführerin eine andauernde Schmerzintensität zwischen 8 bis 9 in einer VAS-Skala von 0 bis 10 an. Trotz dieser subjektiv geklagten erheblichen Intensität der Schmerzen deuten Mimik und Gestik während der aktuellen zwei Stunden dauernden Untersuchung lediglich ein einziges Mal, beim Aufstehen am Ende der Exploration, kurzzeitig Schmerzen im Bereich der lumbo-sacralen Wirbelsäule an. Darüber hinaus könne sie sich frei und ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegen, sie könne auch während der gesamten Exploration ruhig im Stuhl sitzen bleiben. Sie nehme relativ wenig Schmerzmittel ein, offenbar wegen ihrer Magenbeschwerden. In den vielen Jahren ihrer Schmerzkrankheit habe sie nie an einer Schmerzgruppe teilgenommen. Ihre Angaben seien oft nicht konsistent und zum Teil widersprüchlich (S. 20 f. des Gutachtens).

Die Beschwerdeführerin sei sozial relativ gut eingebettet, auch wenn die Intensität der Beziehungen mit ihren Freundinnen nicht mehr die gleiche sei wie früher. Ihrem Tagesablauf sei zu entnehmen, dass sie die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen könne. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren lasse sich aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht diagnostizieren. Insbesondere hinterlasse sie während der Untersuchung nicht den Eindruck, unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden, bei Vorhandensein solch intensiver Schmerzen wäre zu erwarten gewesen, dass Mimik und Gestik doch öfter Schmerzen andeuteten (S. 21 des Gutachtens).

Des Weiteren liessen sich während der aktuellen Untersuchung anamnestisch die Symptome der zum Teil ausgeglichenen, oft sehr traurigen und nur selten fröhlichen Stimmung, der verminderten Energie und häufigen Müdigkeit, der Ein- und Durchschlafstörung, der etwa dreimal pro Woche auftretenden Alpträume, der Freudlosigkeit, der Vergesslichkeit, der sehr schlechten Konzentrationsfähigkeit, des unterschiedlichen Appetits, der Gewichtsschwankungen, des verminderten Selbstvertrauens sowie des manchmal auftretenden Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien. In ursächlicher Hinsicht seien für die Depression die andauernden Schmerzen, zum anderen aber auch die weiter oben im Zusammenhang mit den Schmerzen genannten Ursachen zu nennen. Als weitere Ursache sei die Tatsache erwähnt, dass die Versicherte seit Anfang 2014 zwar getrennt und geschieden sei von ihrem Mann, dass sie jedoch offenbar gezwungen sei, infolge finanzieller Schwierigkeiten, aber auch wegen der Kinder, mit ihm weiter zu leben. In der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung zunächst ausgeglichen, beim Gespräch über die Beschwerden bedrückt und zum Teil weinerlich, beim Gespräch über Themen ausserhalb des Beschwerdebereichs helle die Stimmung wieder auf. Zu Beginn habe sich eine gewisse Müdigkeit feststellen lassen, die sich im Verlauf des Gesprächs zusehends verloren habe, am Ende der Exploration habe sie einen vitalen Eindruck hinterlassen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei insgesamt als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Es könne nicht von einer Therapieresistenz der den Beschwerden zugrunde liegenden Konflikte ausgegangen werden, während der Hospitalisation im Jahr 2015 sei es zu einer Verbesserung der depressiven Beschwerden gekommen (S. 22 des Gutachtens). Es lasse sich auch keine relevante chronische körperliche Begleiterkrankung nachweisen.

Der Blutkonzentrationsbestimmung lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das ihr verordnete Cipralex nicht regelmässig einnehme. Dies spreche gegen einen ausschliesslich mittelgradigen oder gar schweren Schweregrad einer Depression, denn es wäre davon auszugehen, dass sie das ihr verordnete Antidepressivum bei einem ausgeprägten Leidensdruck regelmässig einnehmen würde (S. 23 des Gutachtens). Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der depressiven Episode aktuell als leichtgradig zu beurteilen.

Es lasse sich eine zeitweise nicht unerhebliche Dramatisierungstendenz erkennen, beispielsweise wenn sie darüber berichte, dass sie durch das Zubereiten des Frühstücks völlig erschöpft sei, sodass sie sich danach hinlegen müsse. In der Exploration lasse sich keine Zunahme der anfänglich festzustellenden Müdigkeit erkennen, sondern im Gegenteil eine Zunahme der Vitalität (S. 24 des Gutachtens).

Es liessen sich auch Ressourcen erkennen. Die Beschwerdeführerin sei vielseitig interessiert, im Fernseher schaue sie gerne Dokumentationssendungen. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung mit ihren Kindern sei intakt. Sie habe sich mit einem weitgehend situationsadäquaten Verhalten präsentieren können, ihre Copingstrategien seien ausreichend gut. Abgesehen von ihrer zeitweiligen Schwierigkeit, präzise zeitliche Angaben zu machen, könnten keine relevanten kognitiven Beeinträchtigungen festgestellt werden. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP sei leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Die übrigen Items des Ratingbogens könnten aus rein psychiatrischer Sicht als nicht relevant beeinträchtigt betrachtet werden. Auf diese verbleibenden Fähigkeiten, Copingstrategien und Ressourcen könne sie sich abstützen (S. 26 des Gutachtens).

3.3.           Die Beschwerdeführerin bezog seit September 2005 eine ganze Rente wegen einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung. Es ist daher zu untersuchen, ob Dr. med. I____ zu Recht das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung oder eines anderen syndromalen Beschwerdebildes schlüssig im Sinne der Rechtsprechung verneint hat und sich ausreichend mit diesem Krankheitsbild auseinandergesetzt hat.

3.4.           Nach ICD-10 F45.- ist für somatoforme Störungen die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar sind, charakteristisch. Wenn somatische Störungen vorhanden sind, erklären sie nicht die Art und das Ausmass der Symptome, das Leiden und die innerliche Beteiligung des Patienten. Unter der Klassifikation F45.40 anhaltende somatoforme Schmerzstörung wird präzisiert, dass vorherrschende Beschwerde ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz ist, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden kann. Er tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt. Die Folge ist meist eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung.

3.5.           Während Dr. med. H____ in seinem Teilgutachten ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom diagnostizierte, verneinte Dr. med. I____ das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Er begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin nie an einer Schmerzgruppe teilgenommen habe, dass ihre Angaben nicht konsistent und widersprüchlich seien, dass sie sozial relativ gut eingebettet sei und dass sie die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen könne. Sie habe in der aktuellen Untersuchung nicht den Eindruck gemacht, als leide sie unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen (S. 21 des Gutachtens, IV-Akte 110). Diese Argumentation erscheint nicht schlüssig. Einerseits sind die von Dr. med. I____ angeführten Argumente gemäss der Klassifikation im ICD-10 keine Kriterien für die Diagnosestellung einer Schmerzstörung, sondern haben allenfalls bei der Diskussion der Indikatoren nach BGE 141 V 281 geprüft zu werden. Der Gutachter hätte das Verneinen einer Schmerzstörung auf die Kriterien nach ICD-10 stützen müssen, dies hat er jedoch nicht getan. Vielmehr hat er das Vorliegen von Schmerzen bzw. die Intensität der Schmerzen in Frage gestellt. Es ist jedoch nicht ausreichend, einen nach ICD-10 F45.40 geforderten andauernden schweren und quälenden Schmerz lediglich aufgrund eines Eindruckes anlässlich der Untersuchung zu verneinen. Es ist die Aufgabe des Gutachters die Schmerzintensität sowie die durch die Schmerzen verursachten Einschränkungen anlässlich der Anamnese zu erheben und die Ergebnisse der rheumatologischen oder - wie vorliegend - der neurologischen Untersuchung in die Diskussion über die Schmerzintensität miteinzubeziehen. Dr. med. H____ diagnostizierte ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, in der klinischen Untersuchung erhob er Druck- und Klopfdolenzen an verschiedenen Stellen und über sämtlichen Fibromyalgie-Prüfpunkten (vgl. Gutachten S. 13 f., IV-Akte 111). Auf diese nahm Dr. med. I____ in seiner Begründung, warum keine somatoforme Schmerzstörung vorliege, keinen Bezug. Angesichts der klinischen Befunde und der Feststellung von Dr. med. H____, es bestünden zwar Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz, soweit aus neurologischer Sicht zu beurteilen allerdings kaum bewusstseinsnah, nicht im Sinne einer bewussten Aggravation (S. 20 des Gutachtens), und es könnten nur wenige fassbare erklärende Befunde gegenüber den ausgeprägten Klagen über Schmerzen abgegrenzt werden, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Ausgangslage aus psychiatrischer Sicht unerlässlich. Hingegen lässt die Vorgehensweise von Dr. med. I____ die Untersuchungsergebnisse des neurologischen Teilgutachtens ausser Acht. Auch anlässlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der [...] vom 9. Juni bis 19. Juli 2016 wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie sonstige Reaktionen auf schwere Belastungen (ICD-10 F43.8), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) und ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.2) diagnostiziert. Schliesslich bezog die Beschwerdeführerin eine Rente aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung. Auch die IV-Stelle geht weiterhin vom Vorliegen eines syndromalen Beschwerdebildes aus (vgl. die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 10. Juni 2016, IV-Akte 114 und die Indikatorenprüfung durch den RAD vom 22. Dezember 2016, IV-Akte 126).

3.6.           Das Gutachten von Dr. med. I____ erweist sich daher in einem wesentlichen Punkt als mangelhaft. Daran ändert auch nichts, dass der RAD mit Bericht vom 22. Dezember 2016 (IV-Akte 126) die Indikatorenprüfung nachgeholt hat. Der Mangel im Gutachten ist konzeptioneller Natur, weil bereits die Verneinung der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht nach den Kriterien gemäss ICD-10 und damit nicht schlüssig erfolgte. Die Indikatorenprüfung hat nämlich nicht bereits in die Diagnosestellung einzufliessen, so wie dies im psychiatrischen Gutachten geschehen ist, sondern ihr Sinn und Zweck ist die Prüfung der Frage, ob eine diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6.).

3.7.           Das psychiatrische Teilgutachten vom 30. März 2016 wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) nicht gerecht. Es kommt ihm daher keine volle Beweiskraft zu. Es wurden wesentliche Punkte des medizinischen Sachverhalts nicht ausreichend abgeklärt und es handelt sich bei der psychiatrischen Relevanz der Schmerzproblematik um eine bisher vollständig ungeklärte Frage, sodass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), damit sie eine Begutachtung unter Berücksichtigung von BGE 141 V 281 E. 4 und BGE 143 V 418 veranlasst und danach erneut über den Rentenanspruch entscheidet. Dabei wird sie aufgrund des Alters der Kinder auch die Statusfrage zu überprüfen haben.

4.                

4.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

4.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Ver-weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

4.3.           Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemes-sung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu drei Vierteln im Jahr 2017 und zu einem Viertel im Jahr 2018 (kurze Replik am 28. Mai 2018) angefallen sind. Folglich ist das Honorar von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2‘475.-- und von 7.7 % auf Fr. 825.-- zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 198.-- Mehrwertsteuer (8 %) auf den Betrag von Fr. 2‘475.-- und Fr. 63.-- Mehrwertsteuer (7.7 %) auf den Betrag von Fr. 825.--.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: