Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

c/o C____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.224

Verfügung vom 17. Oktober 2017

Medizinische Sachverhaltsabklärung; vorliegend ungenügend.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1969, meldete sich (nach 1998 und 2003) im August 2014 zum dritten Mal zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 58). Seit dem 27. September 2012 befand er sich in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D____ (vgl. IV-Akte 70, S. 3). Ab dem 21. November 2014 bis zum 8. Dezember 2014 war er stationär in den E____Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 70, S. 4 ff.). Ab dem 17. März 2015 bis zum 1. April 2015 erfolgte eine weitere Hospitalisation in den E____Kliniken (vgl. IV-Akte 85, S. 2 f.). Die IV-Stelle erteilte im Rahmen des Abklärungsverfahrens Dr. F____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 14. April 2015 [IV-Akte 78] und Verlaufsgutachten vom 14. November 2015 [IV-Akte 92]). Ab dem 4. November bis zum 18. November 2015 war der Beschwerdeführer zum dritten Mal stationär in den E____Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 97, S. 3 ff.).

b)        Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der G____klinik einen Auftrag zur internistisch-psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (bidisziplinäres Gutachten vom 28. April 2017; IV-Akte 127). Schliesslich holte sie beim RAD die Stellungnahme vom 20. Juni 2017 ein (vgl. IV-Akte 130). Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab 1. März 2016 bis 31. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 132). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 30. August 2017. Er machte geltend, es sei ihm ab März 2016 eine ganze Rente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 137). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 17. Oktober 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 147).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. November 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2016 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Am 8. Dezember 2017 reicht der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht ein.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Februar 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

e)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. April 2018 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht der E____Kliniken vom 4. April 2018 beigelegt.

f)         Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 11. Mai 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 4. Mai 2018 beigelegt.

III.      

Am 27. Juni 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verfügung vom 17. Oktober 2017 sei mangelhaft begründet worden (vgl. S. 5 f. der Beschwerde).

 

2.2.       In diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer grundsätzlich gefolgt werden. Allerdings ist die Gehörsverletzung nicht als schwerwiegend einzustufen; denn eine sachgerechte Anfechtung des Verwaltungsaktes wurde ihm nicht verunmöglicht. Ausserdem kann sich das vom Beschwerdeführer in der Folge angerufene Sozialversicherungsgericht mit voller Kognition zu den beschwerdeweise vorgetragenen Sachverhalts- und Rechtsfragen äussern, was den allfälligen Verfahrensmangel einer Heilung zugänglich macht (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. u.a. BGE 127 V 431, 437 f. E. 3d/aa mit Hinweis).

3.             

3.1.       In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, es könne nicht auf die von der Beschwerdegegnerin für massgebend erachteten medizinischen Unterlagen (von ihr eingeholte medizinische Gutachten) abgestellt werden. Vielmehr müsse gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte von einer bedeutend höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Allenfalls sei der medizinische Sachverhalt nochmals zu klären (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

3.2.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, nach Ablauf des Wartejahres (März 2016) bis Oktober 2016 habe gemäss den relevanten medizinischen Gutachten noch eine 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Ab November 2016 sei dann aber wieder von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Daher habe man dem Beschwerdeführer ab 1. März 2016 bis 31. Januar 2017 korrekterweise eine Dreiviertelsrente zugesprochen und ab Februar 2017 einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

4.             

4.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.       4.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2.  Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.3.       4.3.1.  Dr. F____ hielt im Gutachten vom 14. April 2015 (IV-Akte 78) als Diagnosen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), fest (vgl. S. 14 des Gutachtens). Des Weiteren machte er geltend, aufgrund der Beschwerden von Seiten der Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typus und der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, insbesondere der subjektiv geklagten Ängste, stark aggressiven, nur schwer zu kontrollierenden Affekte, der innerlichen Unruhe, sei aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Des Weiteren gab Dr. F____ an, der Explorand habe bis vor kurzem offenbar genügend Ressourcen gehabt, um ein Arbeitspensum von 70 % als Taxichauffeur zu erfüllen. Es sei daher anzunehmen, dass bis vor dem 17. März 2015 (stationäre Hospitalisation) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % – bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % – bestanden habe. Ab dem 17. März 2015 liege jetzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. S. 16 des Gutachtens).

4.3.2.  Im Verlaufsgutachten vom 14. November 2015 (IV-Akte 92) stellte Dr. F____ erneut die Diagnosen emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) (vgl. S. 11 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. F____ dar, unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % begründen. Eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Der psychische Zustand des Exploranden habe sich während des Klinikaufenthaltes im April 2015 verbessert und somit auch die Arbeitsfähigkeit. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes lasse sich mit dem Austrittsbericht der E____Kliniken vom 7. Mai 2015 aufgrund des Vergleiches der Befunde bei Eintritt und bei Austritt belegen. Seit Mitte April 2015 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Taxifahrer. Etwas vereinfacht formuliert könne daher von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % ab Mai 2015 ausgegangen werden (vgl. S. 12 ff. des Gutachtens).

4.3.3.  Im bidisziplinären (internistisch-psychiatrischen) Gutachten der G____klinik vom 28. April 2017 (IV-Akte 127) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0); Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.25); emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F63.30) (vgl. S. 26 des Gutachtens). Des Weiteren wurde im Gutachten ausgeführt, aktuell bestehe ein leichtgradiges depressives Syndrom. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sich das Zustandsbild seit November 2015 bis zum Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung verbessert habe. Jetzt sei noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in alternativen Tätigkeiten gegeben. Aufgrund der Impulskontrollstörung, die immer noch vorhanden sei, und der Benzodiazepin-Abhängigkeit liege weiterhin als Chauffeur keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vor, da es aufgrund der Impulskontrollstörung zu Gefahrensituationen kommen könnte (vgl. S. 33 des Gutachtens).

4.3.4.  Der RAD hielt in der Folge mit Stellungnahme vom 20. Juni 2017 (IV-Akte 130) zusammenfassend fest, ab März 2015 bis April 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Mai 2015 habe eine 60%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit November 2016 sei schliesslich von einer 20%igen Beeinträchtigung in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

4.3.5.  Gestützt auf diese zusammenfassenden Erörterungen des RAD wurde dem Beschwerdeführer ab 1. März 2016 bis 31. Januar 2017 eine Dreiviertelsrente zugesprochen und ab Februar 2017 ein Rentenanspruch verneint (Verfügung vom 17. Oktober 2017; IV-Akte 147). Dem kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.4.       4.4.1.  Die medizinische Aktenlage erscheint als nicht hinreichend abgeklärt. Insbesondere sind die detaillierten Berichte der E____Kliniken geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzungen hervorzurufen. Im Speziellen lässt sich das Vorliegen der jetzt diagnostizierten katatonen Schizophrenie/schizoaffektiven Störung (vgl. den Bericht vom 23. November 2017 [IV-Akte 155, S. 4 ff.] resp. den Bericht vom 4. April 2018 [Replikbeilage]) nicht per se ausschliessen. Namentlich im Bericht der E____Kliniken vom 4. April 2018 wurde ausführlich und in nachvollziehbarer Art und Weise beschrieben, was Anlass war, die bislang im Raum stehende Diagnose in Frage zu stellen und neu vom Vorliegen einer Schizophrenie/schizoaffektiven Störung auszugehen. Im Wesentlichen wurde dargetan, der Patient habe sich während der oberärztlichen Visite geöffnet. Er habe erstmals Symptome angegeben, die er den Ärzten bislang aus Angst verschwiegen habe, wie er auf Nachfrage später angegeben habe. So habe er seit langer Zeit akustische Halluzinationen (Stimmenhören, teils dialogisierend, auch imperativ). Auch hätten sich verschiedene psychomotorische Phänomene erfragen lassen, die über die Jahre hinweg intermittierend aufgetreten seien (Mutismus und Stupor; Sprechstereotypien, Echopraxie, Echolalie, Schlagen, Manierismen). Er habe auch mehrere Handy-Videos präsentiert, die sein Sohn von ihm gemacht habe. Eines der Videos habe den Patienten alleine im Zimmer sitzend und minutenlang vor sich hin sprechend und dabei gestikulierend gezeigt. Er selber habe später in der Regel keine Erinnerung an dieses Verhalten. Er habe auch die schweren affektiven Symptome (fremdaggressive Impulse, Ängste, depressives Syndrom) erwähnt, die den Ärzten und Pflegepersonen durch Beobachtung oder Exploration bereits bekannt und dem Patienten unerklärlich gewesen seien. Passend zu den ausgeprägten psychomotorischen/katatonen Symptomen habe der Patient bislang nur Xanax erhalten, in einer recht hohen Dosis, passend zum meist guten Ansprechen von katatonen Symptomen auf Benzodiazepine. Jetzt habe er erstmals zusätzlich eine antipsychotische Medikation erhalten. Abschliessend wurde klargestellt, die aktuellen Informationen würden genügen, um den dringenden Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis anhand der ICD-10 Diagnosekritierien zu begründen. Diese Diagnose würden die Symptome des Patienten im Quer- und Längsschnitt zwanglos erklären, im Gegensatz zu früheren Diagnosen (Persönlichkeitsstörung, depressive Erkrankung etc.). Es lägen Symptome der 1. Kategorie (dialogisierende Stimmen, formale Denkstörungen) und der 2. Kategorie vor (u.a. katatone Symptome). Das Zeitkriterium sei erfüllt. Passend zu einer F2-Erkrankung scheine es einen Knick in der Lebensgeschichte gegeben zu haben, nach Angaben des Patienten bereits im 13. Lebensjahr. Die Schilderungen des Patienten seien konsistent und glaubhaft. Es sei auch plausibel, dass er aufgrund der paranoid-ängstlichen Grundhaltung im Rahmen seiner Erkrankung wesentliche Symptome bislang verschwiegen habe. Es gebe Subtypen einer F2-Erkrankung (katatone Schizophrenie, schizoaffekive Störung), bei der affektive und psychomotorische Symptome dominieren würden, Halluzinationen und paranoide Symptome dagegen im Hintergrund stünden. Bei fehlender Offenheit des Patienten würde daher lange nicht an eine schizophrene Erkrankung gedacht.

4.4.2.  Allerdings kann auch nicht ohne Weiterungen der eben erwähnten Einschätzung der E____Kliniken gefolgt werden. Denn die vom RAD-Psychiater in der Stellungnahme vom 4. Mai 2018 (Duplikbeilage) gegen das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung vorgebrachten Einwände können ebenfalls nicht per se als haltlos abgetan werden. Im Übrigen wird in den ärztlichen Unterlagen immer wieder auch auf Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers hingewiesen (vgl. u.a. S. 20 f. und S. 30 unten des Gutachtens der G____klinik vom 28. April 2017; IV-Akte 127). Bereits Dr. F____ hatte in seinem Gutachten vom 14. November 2015 (IV-Akte 92) dargetan, der Explorand habe beinahe einen skurrilen Eindruck hinterlassen, insbesondere durch sein äusserst auffälliges Verhalten. Als er auf Inkonsistenzen angesprochen worden sei, habe sich seine Stimmung rapide verdüstert. Er sei latent massiv aggressiv gewesen (vgl. S. 7 des Gutachtens; siehe auch S. 15 des Gutachtens). Schliesslich gilt es mit Bezug auf die Einschätzung der E____Kliniken auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen, wonach Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.3.  Nicht zuverlässig geklärt erscheint im Übrigen auch, ob der Beschwerdeführer, so wie sich die Aktenlage präsentiert, überhaupt noch einem Arbeitgeber zugemutet werden kann, mithin die Verwertbarkeit der allfälligen Restarbeitsfähigkeit. Dr. F____ hatte in seinem Gutachten vom 14. November 2015 (IV-Akte 92) ausgeführt, die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit seien kaum vorhanden (vgl. S. 13 des Gutachtens). Im Gutachten der G____klinik vom 28. April 2017 (IV-Akte 127) wurde schliesslich festgehalten, es sei, wie bereits mehrfach in den Akten beschrieben, von einer verminderten Impulskontrollsteuerung auszugehen. Der Explorand soll bereits als Kind wegen Aggressionen aufgefallen sein. Dem Austrittsbericht über die Hospitalisation vom 21. November 2014 bis zum 8. Dezember 2014 sei zu entnehmen, dass der Explorand bereits als Kind gegenüber Mitschülern und Lehrern aufgrund des aggressiven Verhaltens Schwierigkeiten gehabt habe. Auch sei zu lesen, dass die Arbeitsstellen ihm jeweils aufgrund von aggressivem Verhalten gekündigt worden sind (vgl. S. 22 des Gutachtens). Es sei fraglich, ob angesichts der Impulskontrollstörung die Tätigkeit als Taxifahrer für den Exploranden geeignet sei. Mit den impulsiv-dysphorischen Persönlichkeitszügen sollte der Explorand nicht im Personentransport arbeiten. Auch die Benzodiazepin-Abhängigkeit spreche gegen eine Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur. Der Explorand sei aufgrund der Impulskontrollstörung und der Benzodiazepin-Abhängigkeit nicht in der Lage, als Chauffeur zu arbeiten (vgl. S. 23 des Gutachtens). In Bezug auf die im Gutachten als mögliche Alternativtätigkeiten genannten Arbeiten im Gartenbau oder in einem Archiv (vgl. S. 24 des Gutachtens) ist zu bemerken, dass diese zwar möglicherweise nicht in der Gruppe auszuführen sind. Der Beschwerdeführer müsste aber auch hier Weisungen durch einen Vorarbeiter oder den Chef entgegennehmen.

4.5.       Aus all dem folgt, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Es ist daher angezeigt, dass sich die Beschwerdegegnerin die zweckdienlichen Angaben beschafft, indem sie den Beschwerdeführer nochmals im Hinblick auf die neu diagnostizierte katatone Schizophrenie/schizoaffektive Störung psychiatrisch begutachten lässt. Das von ihr einzuholende Gutachten hat sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinanderzusetzen und namentlich zur Frage nach dem Vorliegen einer Schizophrenie Stellung zu nehmen. Im Übrigen sind speziell auch die aktenkundigen Inkonsistenzen in die Beurteilung miteinzubeziehen. Zudem sind vertiefte Angaben zu den Anforderungen an einen zumutbaren Arbeitsplatz zu machen. Gestützt auf das einzuholende Gutachten hat die Beschwerdegegnerin dann erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat sie auch die Frage der Zumutbarkeit der Verwertung einer attestierten Restarbeitsfähigkeit zu klären. Sollte sich ein Rentenanspruch ergeben, drängt sich angesichts der dokumentierten ungenügenden medizinischen Behandlung (vgl. dazu insb. S. 29 oben des Gutachtens der G____klinik; IV-Akte 127, S. 29) die Prüfung einer Behandlungsauflage auf.

5.             

5.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 17. Oktober 2017 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im Falle einer sog. qualifizierten Vertretung (wie namentlich C____) bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im Jahr 2017 und zu einem Drittel im Jahr 2018 angefallen sind. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.-- zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Oktober 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.--.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: